Software-Lizenzvertrag

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1 Software-Lizenzvertrag abgeschlossen zwischen 1. Name:... Strasse:... PLZ / Ort:... /... Land:... Firmenbuchnummer:... Geb.Datum:... (im Folgenden kurz Lizenznehmer ) und 2. EFP Elektronik GmbH, Perlenstrasse 5, A-4470 Enns, FN i (im Folgenden kurz Lizenzgeber ) Präambel Die Cellcom -Software ist eine in Kategorien / Elementen und Präfix unterteilte Datenbank mit einem über die USB Schnittstelle, in Kombination mit der Cell-Communicator Hardware, generiertem analogen Schallausgang zum Zweck eines Informationstransfers. Der Lizenzgeber als Entwickler und alleiniger Inhaber aller Schutzrechte an der Software erteilt dem Lizenznehmer eine nicht exklusive Lizenz gemäß den folgenden Bedingungen: 1. Vertragsgegenstand 1.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung einer Kopie der Software Cell- Communicator, im Folgenden kurz Cellcom genannt, nebst Benutzerhandbuch durch den Lizenzgeber an den Lizenznehmer. Die näheren Spezifikationen und Funktionalitäten sind im Pflichtenheft definiert, welches als Anlage./1 einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet. 1.2 Die Installation der Software erfolgt selbstständig durch den Kunden. Der Lizenzgeber stellt keinen Support zur Verfügung, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist Die Cellcom - Software wird nicht verkauft, sondern lizenziert. Der Lizenznehmer erhält mit dem Erwerb der Software nur Eigentum an dem körperlichen Datenträger, der Verpackung und dem Handbuch sowie sonstigem zugehörigen schriftlichen Material Die erworbene Cellcom - Software beansprucht in Ihrer Funktion die im Handbuch beschriebene Verwendung nicht aber die wissenschaftliche Bestätigung. Auch ersetzt die Cellcom - Software in keiner Weise in irgendeiner Form eine medizinische Untersuchung, Diagnose oder Behandlung. Bei der Cellcom - Software handelt sich um ein Forschungsprojekt und jeder Nutzer erklärt sich mit seiner Unterschrift damit einverstanden, in diesem Rahmen die jeweiligen landesüblichen Gesetze zu beachten und keine ersetzenden Heilbehandlungen durchzuführen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich seine Klienten davon in Kenntnis zu setzen und/oder an einen Arzt weiter zu vermitteln. 1

2 2. Nutzungsumfang 2.1 Der Lizenznehmer ist berechtigt, das überlassene Programm entweder auf einem temporären Speicher (z.b. RAM) eines Computers oder auf einem permanenten Speicher (z.b. Festplatte, CD-ROM) zu nutzen und erhält dafür ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht im folgenden Ausmaß Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software zu vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installationen des Programms vom Original-Datenträger auf die Festplatte des Lizenznehmers sowie das jeweilige Laden in den Arbeitsspeicher der Hardware des Lizenznehmers. Die Anfertigung einer Sicherheitskopie durch den Lizenznehmer ist ebenfalls zulässig Unzulässig ist der Einsatz der Software in einem Netzwerk des Lizenznehmers in einer Weise, die es ermöglicht, dass mehrere Mitarbeiter des Lizenznehmers zeitgleich mit der Software arbeiten. Diese Lizenz erlaubt daher die Benutzung einer Kopie der Software auf einem Einzelcomputer unter der Voraussetzung, dass die Software zu jeder Zeit nur auf einem einzigen Computer verwendet wird. Es dürfen nur so viele Kopien benutzt werden, wie Lizenzen erworben wurden Sofern der Lizenznehmer ein Lizenzpaket vom Lizenzgeber erworben hat, ist er berechtigt, Kopien gemäß der Anzahl der erworbenen Lizenzen selbst herzustellen und entsprechend den Regelungen dieses Lizenzvertrages zu nutzen Der Lizenznehmer ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einzusetzen. Sofern der Lizenznehmer die eingesetzte Hardware wechseln möchte, ist er verpflichtet, die Software von der bisher benutzten Hardware zu entfernen Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Kopien des zur Verfügung gestellten Benutzerhandbuches anzufertigen. Ist das Benutzerhandbuch in digitaler Form zur Verfügung gestellt worden, darf der Lizenznehmer neben der Arbeitskopie lediglich eine Sicherungskopie anfertigen Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die hierin genannten Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. 3. Beschränkung der Lizenz / Schutz des Lizenzmaterials 3.1. Unbeschadet der gemäß Punkt 1 und 2 eingeräumten Nutzungsrechte behält der Lizenzgeber alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Lizenznehmer hergestellten Kopien desselben. Das Eigentum des Lizenznehmers an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsgeräten bleibt unberührt. 2

3 3.2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Lizenznehmer hergestellten Kopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in unveränderter Form zu übernehmen Der Lizenznehmer wird über die von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien oder Teilkopien von maschinenlesbarem Lizenzmaterial Buch führen sowie auf Anfrage hierüber Auskunft erteilen Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Lizenzmaterial ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original noch in Form von Kopien Dritten zugänglich zu machen. Die gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens Der Lizenznehmer wird vor der Vernichtung oder der Weitergabe von maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten darin gespeichertes Lizenzmaterial vollständig löschen Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren. 4. Lizenzgebühren Die Lizenzgebühren sind in der Preisliste (Anlage./2) festgelegt und als Einmalgebühren zahlbar und werden mit Vertragsabschluss fällig. Für bestimmte Neuauflagen und Ergänzungen des Lizenzprogramms wird eine in der Preisliste (Anlage./2) festgelegte Zusatzgebühr als Einmalgebühr verrechnet. Die Zahlungsbedingungen gelten laut Bestellschein (Anlage./3). 5. Änderungen und Aktualisierungen 5.1. Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktualisierungen der Cellcom - Software (Updates) zu erstellen Der Lizenzgeber kann für derartige Aktualisierungen eine Aktualisierungsgebühr gemäß jeweils gültiger Preisliste (Anlage./2) verlangen. 6. Gewährleistung und Haftung 6.1. Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei herzustellen. 3

4 6.2. Der Lizenznehmer betätigt mit seiner Unterschrift, dass dieser Vertrag unter Unternehmern abgeschlossen wurde und es sich beim Lizenznehmer um keinen Endverbraucher im Sinn der jeweiligen nationalen Verbraucherschutzbestimmungen handelt Für das Lizenzmaterial in der dem Lizenznehmer überlassenen Fassung gewährleistet der Lizenzgeber für einen Zeitraum von 12 Monaten die Eignung für den vertragsgemäßen Gebrauch, nicht jedoch für die Herstellung eines bestimmten diagnostischen Erfolges oder Heilungserfolges, in Übereinstimmung mit der bei Versand gültigen und dem Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Leistungsbeschreibung. Gewährleistung dafür, dass die Cellcom - Software für die Zwecke des Lizenznehmers geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet, ist ausgeschlossen. Der Lizenzgeber übernimmt die Gewährleitung der Softwarefunktionalität im Rahmen des Pflichtenheftes (Anlage./1). Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewährleitung auf Funktion und Kompatibilität von parallel installierten Softwareprogrammen Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z.b. Vorlage der Fehlermeldungen, Screenshot) und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z.b. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, mindestens aber innerhalb 60 Tage. Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, die Nacherfüllung insgesamt zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar ist Im Falle von erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung ist der Lizenzgeber zur Nachbesserung berechtigt und, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet Zur Durchführung der Nacherfüllung stehen dem Lizenzgeber für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel mehrere Versuche innerhalb der vom Lizenznehmer gesetzter Frist zu. Nach dem fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch muss der Lizenznehmer eine zweite angemessene Frist setzen. Danach hat der Lizenznehmer die Möglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr zu mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits ausgeübt werden, wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen Hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel dem Lizenzgeber nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Lizenznehmer, sofern er die Inanspruchnahme des Lizenzgebers grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen dem Lizenzgeber entstandenen Aufwand zu ersetzen. 4

5 6.9. Die Lieferung von Handbüchern über das mit der Cellcom - Software ausgelieferte Schriftmaterial / Beschreibung und die in die Cellcom - Software implementierte Benutzerführung hinaus, oder eine Einweisung wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Die Lieferung der Cellcom - Software in nicht deutschsprachige Länder mit einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache ist zulässig Der Lizenznehmer haftet für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung der Cellcom - Software nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall einer Inanspruchnahme des Lizenzgebers aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Anwenders angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Anwender es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. Für einen eventuellen Datenverlust des Lizenznehmers durch die Benützung der Cellcom - Software besteht keine Haftung Vor Installation der Software muss ein Virenscan durchgeführt werden und die bestehenden Daten durch eine fachgerechte Datensicherung auf einem externen Datenträger gespeichert und gesichert werden muss Für einen eventuellen Datenverlust des Lizenznehmers durch die Installation oder Benutzung der Cellcom - Software wird keine Haftung übernommen Der Lizenzgeber haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter Wird der Lizenzgeber aufgrund der Verletzung medizinrechtlicher, berufsrechtlicher oder sonstiger Vorschriften durch den Lizenznehmer verfolgt, verpflichtet sich der Lizenznehmer, den Lizenzgeber für allfällige Ersatzansprüche in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten. 7.Verjährung, Schlussbestimmungen 7.1. Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Bestimmungen nach den Punkten 2 und 3 verjähren sechs Jahre nach ihrer Entstehung, alle anderen Ansprüche aus diesem Vertrag drei Jahre nach ihrer Entstehung Aus einer Handlung oder Unterlassung eines Vertragspartners kann kein Verzicht auf Rechte abgeleitet werden, wenn ein solcher nicht ausdrücklich erklärt wird Für etwaige Aktualisierungen der Cellcom - Software (Updates) gelten die Bestimmungen dieses Software-Lizenzvertrages. 5

6 7.4. Im Falle einer Regelungslücke gelten die AGB des Lizenzgebers (Anlage./4). AGB des Lizenznehmers kommen in keinem Fall zur Anwendung Für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für den Firmensitz der Lizenzgeberin sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen sowie des UN- Kaufrechtsübereinkommens Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame oder durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Vertragspartnern mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung auf einem in diesem Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es ist in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten zu vereinbaren. Entsprechendes gilt, falls sich in diesem Vertrag eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke ergeben sollte. Anlagen: Anlage./1 Anlage./2 Anlage./3 Anlage./4 Pflichtenheft Preisliste Bestellschein AGB (Bestandteil der Preisliste) Enns, am... Enns, am Lizenznehmer Lizenzgeber EFP Elektronik GmbH 6

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