Bauvorhaben Neubau Mehrzweck-/ Sporthalle Eschenbach. Fachbeitrag Artenschutz

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1 Bauvorhaben Neubau Mehrzweck-/ Sporthalle Eschenbach Fachbeitrag Artenschutz mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG

2 Bauvorhaben Neubau Mehrzweck-/ Sporthalle Eschenbach Fachbeitrag Artenschutz mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und Europäischen Vogelarten nach 44 und 45 BNatSchG Auftraggeber: Gemeinde Eschenbach Lotenbergstraße Eschenbach Auftragnehmer: Fachbüro für ökologische Planungen Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Lissak Schubartstraße Heiningen Bearbeitung: Dr. Hendrik Turni (Fledermäuse) Dipl.- Biol. Claus Wurst (Totholz bewohnende Käfer) Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Lissak (Vögel, Zauneidechse) Heiningen, November

3 Inhalt 1 Anlass und Aufgabenstellung Artenschutzrechtliche Vorgaben Kurzbeschreibung des Vorhabens Lage und Beschreibung des Plangebietes Lage Beschreibung des Plangebietes Untersuchungsgebiet und Methodik Abgrenzung des Untersuchungsgebietes Methodik Erhebung Artengruppe Totholz bewohnender Käfer Erfassungsmethode Zauneidechse Erfassungsmethode Artengruppe Vögel Erfassungsmethode Artengruppe Fledermäuse Wirkfaktoren des Vorhabens Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anh. II und IV der FFH-Richtlinie 15 und Europäischer Vogelarten nach Art. 1 Vogelschutz-Richtlinie. 7.1 Totholz bewohnende Käfer Zauneidechse Vögel Fledermäuse Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zur Sicherung der 34 kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung Ergänzende Empfehlungen zu artenschutzbezogenen Maßnahmen im Rahmen 36 der Eingriffsregelung Zusammenfassung und Fazit Quellen Literatur Gesetze und Richtlinien 38 3

4 1 Anlass und Aufgabenstellung Die Gemeinde Eschenbach plant den Neubau einer Mehrzweck- bzw. Sporthalle. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen, soll der Bebauungsplan Bühlgärten geändert bzw. erweitert werden. Im Zusammenhang mit Genehmigung der vorliegenden Planung kommt der besondere Artenschutz nach 44 Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) zum Tragen. Im Rahmen der Bauleitplanung sind gemäß des 44 BNatSchG auch Ausführungen zu artenschutzrechtlichen Belangen vorgeschrieben. Dies gilt auch für Bebauungspläne der Innenentwicklung, die im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB aufgestellt bzw. geändert werden. Zu diesem Vorhaben wurde bereits im Jahr 2009 eine erste fachgutachterliche Überprüfung der artenschutzrechtlichen Belange durchgeführt. Diese Untersuchung umfasste einen seiner Zeit präferierten Standort östlich des Feuerwehrmagazins. Aufgrund des zwischenzeitlichen ermittelten Raum- und Flächenbedarfs wird seitens des Vorhabenträgers ein zweiter, alternativer Standort in Erwägung gezogen und geprüft. Mit Hilfe einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap) wird geklärt, ob durch ein Vorhaben für streng geschützte Arten eine Betroffenheit vorliegt, die einen dieser Verbotstatbestände des 44 BNatSchG Absatz 1 erfüllt. Daraus können sich verfahrenstechnische Konsequenzen nach 44, 45 sowie nach 67 BNatSchG ergeben. Im vorliegenden Fall erfolgt die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für beide Standorte. Da davon auszugehen ist, dass seit der Begutachtung des Standort 1 eine weitergehende Entwicklung im Plangebietes hinsichtlich der tierökologischen Bedeutung stattgefunden hat, wird dieser Planbereich einer erneuten fachgutachterlichen Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange unterzogen, um Rechtssicherheit in Bezug auf den speziellen Artenschutzes gem. 44 BNatSchG für die Realisierung des Vorhabens zu erlangen. In einem ersten Schritt wird im Zuge der projekt-spezifische Abschichtung des zu prüfenden Artenspektrums die Relevanz ermittelt. Die Relevanzprüfung kann mit Hilfe von Datenrecherchen oder/und durch eine Vorbegehung zur Ermittlung geeigneter Lebensraumbedingungen erfolgen. Hierdurch werden die Arten identifiziert, die vom Vorhaben tatsächlich betroffen sind oder sein können. Für den Fall der Relevanz erfolgt dann im zweiten Schritt die sap. Der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werden jene planungsrelevanten Arten bzw. Artengruppen unterzogen, für die aufgrund von vorliegenden Daten oder Hinweisen bzw. aufgrund der im Zuge einer Übersichtsbegehung ermittelten Habitatpotenziale ein Vorkommen im Wirkungsraum des Vorhabens und damit eine verbotstatbeständliche Betroffenheit nicht ausgeschlossen werden kann. Arten, für die im Zuge der projekt-spezifische Abschichtung eine verbotstatbeständliche Betroffenheit durch das Vorhaben mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, müssen einer sap nicht unterzogen werden, Für jene Arten, für die eine verbotstatbeständliche Betroffenheit festgestellt wird, werden Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung sowie vorgezogene funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) vorgeschlagen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch das Vorhaben zu umgehen. 4

5 2 Artenschutzrechtliche Vorgaben Für besonders und streng geschützte Arten ist zu untersuchen, ob gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Der 44 Abs.1 BNatSchG legt fest: Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Soweit Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig sind, ist gemäß 44 Abs. 5 BNatSchG für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten zu prüfen, ob die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte der Art im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Für die aufgrund nationaler Vorschriften besonders geschützten Arten sieht 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG eine Berücksichtigung im Rahmen der Eingriffsregelung vor. Für streng geschützte Arten, die nicht zugleich gemeinschaftsrechtlich geschützt sind, ist zu prüfen, ob Biotope zerstört werden, die für die Art unersetzbar sind ( 21 Abs. 4 Satz 2 NatSchG). Soweit für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie europäische Vogelarten Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG eintreten, sind für eine Zulassung des Vorhabens die Ausnahmevoraussetzungen des 43 Abs. 8 BNatSchG zu erfüllen. 3 Kurzbeschreibung des Vorhabens Die bisherigen Überlegungen zum Neubau der Mehrzweck-/Sporthalle fokussierten den als Standort 1 bezeichnete Bereich zwischen Feuerwehrmagazin und dem Bachlauf. Aufgrund des ermittelten Raum- und Flächenbedarfs wird durch die Gemeinde Eschenbach ein zweiter, alternativer Standort südlich der Bühlgärten favorisiert. Für den Standort 2 werden zudem verschiedene bauliche Varianten untersucht, die sich im Wesentlichen in der Flächen- bzw. Raumgröße unterscheiden: Variante 1: 15 X 27 m; Variante 2: 19 X 31 m; Variante 3: 22 X 36 m). Je nach Raumhöhen-Variante wird eine Gesamthöhe der Halle von ca m erreicht. Zusätzliche ist die Herstellung von Stellplatzflächen und Zufahrten vorgesehen. Die zu beanspruchende Flächengröße ist von der Variante abhängig. Unabhängig von der Variante kommt es bei der Realisierung des Bauvorhabens zu einer Überbauung und Versiegelung der vorhandenen, vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen. 5

6 4 Lage und Beschreibung des Plangebietes 4.1 Lage Der Planungsraum befindet sich am östlichen Ortsrand von Eschenbach (Landkreis Göppingen). Der Standort 1 liegt zwischen Feuerwehrmagazin und Bachlauf planungsrechtlich im Innenbereich. Es wird nördlich von der Kreisstraße K 1425 und südlich von der anschließenden bestehenden Bebauung begrenzt. Der Standort 2 liegt weiter östlich im Gewann Zwischen den Bächen im Außenbereich. Im Norden grenzt das Plangebiet an das Gelände des dort befindlichen Lebensmittelmarkts. Nach Süden und Osten schließen sich landwirtschaftliche Flächen (Ackerland, Grünland) an. Abbildung 1: Lage des Standorte 1 und Beschreibung des Plangebietes Der Standort 1 ist durch die Ortsrandsituation geprägt. Es schließt an die bestehende Bebauung an und wird im Osten durch den Eschenbach und seinen bachbegleitenden Gehölzstreifen begrenzt. Auf dem unbebauten Gelände befinden sich im Bereich des Feuerwehrgebäudes einige Gehölzanpflanzungen. Die Fläche wird von Grünland bestimmt (Abb. 2). 6

7 Der Standort 2 liegt außerhalb der geschlossenen Ortslage etwa 80 Meter östlich des Standortes 1. Das Areal wird gegenwärtig als Ackerland landwirtschaftlich genutzt und wird von den landschaftlich prägenden bachbegleitenden Gehölzstreifen im Westen und im Osten eingefasst. Nördlich und weiter südlich befinden sich Obstbaumreihen. Beide betrachtete Standorte sind hinsichtlich der Biotopausstattung überwiegend strukturarm und anthropogen überprägt. Wertgebende Strukturen im unmittelbar angrenzenden Wirkungsraum beider Standorte sind die gewässerbegleitenden Auwaldstreifen entlang der Bäche, die stellweise über z. T. gut ausgebildeten Saumvegetation verfügen (Abb. 10). Am Standort 2 sind einige ältere Obstbäume hervorheben, denen aufgrund des Alters und der Totholz-Strukturen eine hohe naturschutzfachliche Bedeutung zugesprochen wird. Aus naturschutzfachlicher Sicht werden auch die am Standort 1 vorhandenen Kopfweiden als wertgebend betrachtet, wenn auch die Bäume noch relativ jung sind. Zu den Streuobstbeständen im weiteren Umkreis südlich bzw. südwestlich sowie nordöstlich des Plangebiets besteht durch die vorhandenen Obstgärten und Obstbaumreihen ein Biotopverbund. Gegenüber der Bestandsaufnahme im Jahr 2009 sind auf dem Standort 1 keine wesentlichen Veränderungen der Biotopstrukturen und der Nutzung zu verzeichnen. Abbildung 2: Plangebiet Standort 1. 7

8 Abbildung 3: Plangebiet Standort 2. 8

9 5 Untersuchungsgebiet und Methodik 5.1 Abgrenzung des Untersuchungsgebietes Für die Ermittlung der artenschutzrechtlichen Relevanz wurden die Standorte 1 und 2 sowie ein erweiterter Wirkungsraum als Untersuchungsgebiet betrachtet (Abb. 4). Die Abgrenzung orientiert sich an den vorhandenen Biotop- und Nutzungsstrukturen sowie an den Aktionsräumen der relevanten Arten. Abbildung 4: Planbereiche für das Bauvorhaben, Varianten 1 und 2 (rote Linie); Untersuchungsgebiet einschließlich Wirkungsräume (gelbe Linie). 5.2 Methodik Für die Einschätzung der potenziellen Betroffenheit von Arten des Anhangs IV der FFH- Richtlinie und der Europäischen Vogelarten sowie darüber hinaus der besonders geschützter Arten erfolgte zunächst eine Abschichtung des zu prüfenden Artenspektrums (Tabelle 1). Zur Datenrecherche wurde zudem eigenen Gebietskenntnissen das Informationssystem Zielartenkonzept Baden-Württemberg (ZAK) sowie die landesweiten Erhebungen der relevanten Artengruppen (Grundlagenwerke zum Artenschutz) herangezogen. Aufgrund der in Zusammenhang mit der Vorprüfung durchgeführten faunistischen Untersuchungen im Jahr 2009 lagen bereits Anhaltspunkte über das prüfungsrelevante Artenspektrum vor. Der mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Untersuchungsrahmen umfasst demnach Vögel sowie die Zauneidechse. Zur Voreinschätzung der artenschutzrechtlichen Belange erfolgte am eine Übersichtsbegehung. Hierbei wurden die räumlich vorhandenen Biotopstrukturen grob erfasst und einer ersten Bewertung im Hinblick auf ihre potenzielle Bedeutung für planungsrelevante Arten unterzogen. Die Übersichtsbegehung, dass darüber hinaus aufgrund der vorhandenen Habitatpotenziale (Baumhöhlen) auch Fledermäuse sowie Totholz bewohnende Käfer als prüfungsrelevant eingestuft werden müssen und einer vertiefte Untersuchung im Rahmen unterzogen wurden. 9

10 Ausschlaggebend für die artenschutzrechtliche Prüfung sind die Ruhe- und Fortpflanzungsstätten, d. h. Strukturen und Bereiche, die eine direkte und unverzichtbare funktionale Bedeutung für die Fortpflanzung der Art haben (z. B. Nest, Niststätte, Brutplatz und Brutrevier, Entwicklungsstätte, Eiablageplatz, usw.). Nahrungs- und Jagdgebiete gehören nicht zu den Lebensstätten und sind für die Prüfung nicht relevant. Die Einschätzung des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials am Standort 1 erfolgte unter Berücksichtigung des Gutachtens von 2009 im Sinne einer Plausibilitätsprüfung. Zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit wurde zwischen April und August 2014 Geländebegehungen im Untersuchungsgebiet durchgeführt. Bei der Artengruppe der Vögel konnte auf Ergebnisse von avifaunistischer Untersuchungen aus dem Jahr 2009 zurückgegriffen werden, die im Zuge der aktuellen Untersuchung verifiziert wurden. Die Zauneidechse wird als prüfrelevant betrachtet, da aktuelle Fundmeldungen aus der Umgebung vorliegen. Von anderen Artengruppen lagen keine Daten oder Hinweise aus dem Plangebiet oder dem erweiterten Wirkungsraum vor. Die einzelnen Arten bzw. Artengruppen wurden anhand spezifischer, standardisierter, nachfolgend kurz beschriebenen Erfassungs- und Nachweismethoden untersucht. Tabelle 1: Ermittlung des potenziellen Artenspektrums Arten / Artengruppe Fledermäuse Vögel Amphibien Reptilien Insekten Pflanzen Beurteilung der Habitateignung Das Eingriffsgebiet verfügt über Quartiermöglichkeiten und Bedingungen als Jagdhabitat. Den angrenzenden Gehölzbeständen kann die Funktion als Flugbahn / Leitlinie zukommen. Die Prüfpflicht wird ausgelöst. Aufgrund der angrenzenden Gehölzstrukturen und Baumbestände entlang der Bäche sowie in den Streuobstparzellen sind Brutvogelarten dieser Lebensraumtypen zu erwarten. Die Prüfpflicht wird ausgelöst. Da das Plangebiet über keine Laichgewässer verfügt, eignet sich das Gelände nicht als Fortpflanzungshabitat für Amphibien. Ebenso fehlen geeigneten terrestrischen Habitate. Die Prüfpflicht wird nicht ausgelöst. Aufgrund der vorhandenen, sonnenexponierten Saumstrukturen sowie von Fundnachweisen in der Umgebung ist mit einem Vorkommen der Zauneidechse zu rechnen. Die Prüfpflicht wird ausgelöst. Da die angrenzenden Obstbäume Höhlen aufweisen, wird eine Prüfpflicht bezüglich Totholz bewohnender, streng oder besonders geschützte Totholz bewohnender Käferarten ausgelöst. Weitere Arten sind aufgrund fehlender Lebensräume oder aus Gründen ihres Verbreitungsareals nicht zu erwarten. Aufgrund der anthropogen überformten Biotoptypen sowie der Standorteigenschaften und Nutzung sind keine planungsrelevante Pflanzenarten zu erwarten. Aufgrund der Standorteigenschaften und vorherrschenden Pflanzengesellschaften kann ausgeschlossen werden, dass das Gebiet ein Wuchsort für streng oder besonders geschützte Pflanzenarten darstellt. Die Prüfpflicht wird nicht ausgelöst. Artenschutzrechtlich e Relevanz Alle Arten europarechtlich streng geschützt nach FFH-RL Anh. IV Alle Arten europarechtlich nach VS-RL Anlage I und nach BArtSchV streng bzw. besonders geschützt Europarechtlich streng geschützte Arten nach FFH-RL Anh. IV. Alle Arten nach BArtSchV besonders geschützt- Europarechtlich streng geschützte Arten nach FFH-RL Anh. IV. Alle Arten nach BArtSchV besonders geschützt Europarechtlich streng geschützte Arten nach FFH-RL Anh. II bzw. IV. Geschützte Arten nach BArtSchV. Europarechtlich streng geschützte Arten nach FFH-RL Anh. II. Besonders geschützte Arten nach BArtSchV. 10

11 5.3 Erhebung Artengruppe Totholz bewohnender Käfer Eine Prüfung hinsichtlich potenzieller Vorkommen von streng oder besonders geschützten, Totholz bewohnenden Käfern erfolgte anhand einer Einschätzung des Baumbestandes im Hinblick auf seine Eignung als Entwicklungshabitat für planungsrelevante Arten. Im Untersuchungsgebiet fand am eine Erstbegehung zur Sichtung vorhandener Habitatstrukturen statt. Die Begehung erfolgte zwar bereits nach Beginn der Vegetationsperiode, so dass der freie Blick an Stämme und in Kronenbereiche nicht mehr uneingeschränkt möglich war. Da es sich um recht niedrigstämmige Obstbäume handelt, kann der gewonnene Eindruck dennoch als ausreichend bezeichnet werden. Im Zuge der Erstbegehung wurden Bäume mit Habitatstrukturen und/oder Fraßspuren planungsrelevanter Käferarten, insbesondere mit potenzieller Eignung für den europarechtlich streng geschützten Juchtenkäfer Osmoderma eremita aufgenommen und verortet. Am fand eine Mulmbeprobung der ermittelten Höhlungen statt, bei der die Bäume erstiegen und mit Hilfe eines umfunktionierten und saugkraftgedrosselten Industriesaugers mit gepufferter Auffangmechanik die jeweilige obere Mulmschicht kurzzeitig entnommen, auf Spuren der Anwesenheit planungsrelevanter Arten (Larvenkot, Puppenwiegen, Fragmente) überprüft und anschließend wieder zurückgegeben wurde. Somit lässt sich die Anwesenheit Mulmhöhlen siedelnder Arten, wie Juchtenkäfer oder Rosenkäferarten (Protaetia spp., Cetonia aurata) aufgrund des über Jahre akkumulierenden Materials in der oberen Mulmschicht sicher beurteilen. 5.4 Erhebung Zauneidechse Zur Ermittlung eines möglichen Vorkommens der Zauneidechse wurden zwischen Ende April und Anfang Juli an vier Terminen Geländebegehungen durchgeführt. Die Erhebungsmethode für die Zauneidechse folgt BOSBACH & WEDDELING (2005). Die Begehungstermine wurden jahreszeitlich in die Fortpflanzungsperiode gelegt. Die Begehungen wurden in den späteren Vormittags- oder späteren Nachmittags- bzw. frühen Abendstunden gelegt, da um diese Tageszeit hier die höchste Anzahl an Tieren beim Sonnen erwartet werden konnte. Die Suche nach Zauneidechsen erfolgte vorwiegend durch langsames Abgehen und Absuchen von potenziellen Sonnenplätzen. Hierzu wurden innerhalb des Untersuchungsraumes sowie in den angrenzenden Kontaktlebensräumen vorhandene, geeignete Habitatstrukturen, wie besonnte Wegböschungen und -säume, Holzlager und besonnte Stellen an Gebüschrändern gezielt aufgesucht und kontrolliert. Zudem wurden potenzielle Tagesverstecke (z. B. liegendes Holz, Steinplatten, u. ä.) gewendet. 5.5 Erhebung Artengruppe Vögel Zur Ermittlung der Brutvögel wurde das Untersuchungsgebiet sowie die angrenzenden Kontaktlebensräume an 4 Terminen zwischen Ende April und Anfang Juli 2014 aufgesucht. Die Geländebegehungen fanden in den Morgen- bzw. Vormittagsstunden bzw. Abendstunden statt. Sämtliche vorhandene Biotoptypen und strukturen innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden hierzu systematisch begangen. Die Erfassung der Vögel erfolgte anhand der Lautäußerungen und durch Sichtbeobachtungen unter Einsatz eines Fernglases (Zeiss 10 x 40). Sichtbeobachtungen und akustische Nachweise von Vögeln wurden aufgenommen und 11

12 anhand des Verhaltens bzw. nach lokalavifaunistischen Grundlagen (z. B. LISSAK 2003) in Brutvögel, Nahrungsgäste und Durchzügler klassifiziert. Die Einstufung als Brutvogel basiert auf der Feststellung von revieranzeigenden Verhaltensweisen (z. B. singende Männchen, Balzflug, usw.) oder direkten Hinweisen auf Brutvorkommen (z. B. Nestfund, Futter tragende Altvögel, usw.). Die Erfassung und Bewertung orientiert sich an den Methodenstandards nach SÜDBECK et al. (2005). 5.6 Erhebung Artengruppe Fledermäuse Zur Erfassung möglicher Fledermaus-Quartiere wurde, soweit möglich, eine Kontrolle der Höhlenbäume mittels Endoskop am durchgeführt. Da nicht alle Baumhöhlen zugänglich waren, erfolgte überdies eine Ausflugsbeobachtung mit Fledermaus-Detektor im Bereich der Höhlenbäume sowie der betroffenen Gebäude durch 2 Personen in den Abendstunden des und Zudem wurde die Fledermausaktivität mittels installierter Batcorder (ecoobs) im Zeitraum an beiden Gehölzsäumen im Planbereich aufgezeichnet. Abbildung 5: Standorte der Batcorder im Bereich der Gehölzsäume im Untersuchungsgebiet. 12

13 Tabelle 2: Untersuchungsumfang und Erfassungsmethodik des potenziell betroffenen Artenspektrums Art / Termine Artengruppe Totholz bewohnende Käfer Zauneidechse Vögel Fledermäuse Methodik / Kriterien Erfassung potenzieller Habitatbäume; Beprobung von identifizierten Habitatbäumen (Verdachtsbäume) 4 Geländebegehungen im Zeitraum von Mitte April bis Ende Juni mit Suche nach Individuen und Kontrollen von potenziell geeigneten Aufenthaltsbereichen (Tagesverstecken, Sonnenplätzen); Einschätzung des Habitatpotenzials. 4 Geländebegehungen in den Monaten März bis Juni; Ermittlung des Brutvogelinventars anhand revieranzeigender Verhaltensweisen; Ermittlung der Bedeutung von Habitatstrukturen als Fortpflanzungsstätte (Brutplätze). Ermittlung des Habitatpotenzials, Inspektion von Baumhöhlen Ausflugsbeobachtungen automatische Erfassung von Aktivitäten im Planbereich. 13

14 6 Wirkfaktoren des Vorhabens Durch das Vorhaben können auf die Arten verschiedene Wirkungen ausgehen, die artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß 44 BNatSchG (1) 1 bis 4 auslösen können. Tabelle 3: Wirkfaktoren und deren mögliche Wirkungen auf planungsrelevante Arten Wirkfaktoren Baubedingte Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme Veränderung der Habitatstruktur / Nutzung Barriere- oder Fallenwirkung / Individuenverlust Nichtstoffliche Einwirkungen Stoffliche Einwirkungen Wirkungen Entzug / Verlust von Lebensräumen - Abtrag von Oberboden und Vegetationsstrukturen; - durch Befahren der Fläche, der Lagerung von Material, Maschinen, usw. und mechanische Schädigung des Untergrundes und des Bewuchses Zerstörung oder Beeinträchtigung von Fortpflanzungsstätten (z. B. Nistplätze von Vögeln) oder Ruhestätten (z. B. Sommerquartiere von Fledermäusen, Überwinterungsquartiere von Zauneidechsen). Hinweise auf eine baubedingte Barriere- oder Fallenwirkung sind nicht erkennbar. zeitlich begrenzte optische und akustische Störwirkung durch den Baubetrieb (z. B. Lärm, Erschütterungen, Beleuchtung). Staubemissionen, Kontamination durch Öl- und Treibstoffe Anlagebedingte Wirkfaktoren Flächenentzug Veränderung der Habitatstruktur / Nutzung dauerhaften Entzug von Lebensräumen durch Überbauung und Versiegelung. dauerhafte Veränderung der Vegetations- und Biotopstrukturen durch Errichtung des Baukörpers inkl. der Außenanlagen; Änderung der Nutzung. Veränderung Standortfaktoren abiotischer Geringfügige standörtliche und mikroklimatisch relevante Veränderungen durch Überbauung und Versiegelung. Barriere- oder Fallenwirkung / Individuenverlust Eine Barriere- oder Trennwirkung ist angesichts eines weiterhin wirksamen Biotopverbundes und in Anbetracht der Größe des Baukörpers nicht erkennbar. Signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bei Vögeln durch Anflugkollisionen bei Verwendung großer transparenter/spiegelnder Glasflächen. Betriebsbedingte Wirkfaktoren Nichtstoffliche Einwirkungen Barriere- oder Fallenwirkung / Individuenverlust Stoffliche Einwirkungen Gezielte Beeinflussung von Arten und Organismen akustischen und optischen Störwirkungen, vor allem Lärm- und Lichtimmissionen durch den Sport- und Veranstaltungsbetrieb. Durch die Ortsrandlage und Nähe zu hochwertigen Lebensräumen können durch die Außenbeleuchtung Lichtemissionen entstehen, die Barriereeffekte für Fledermäuse bzw. oder Falleneffekte für nachtaktive Insekten entfalten können. Nach vorliegendem Kenntnisstand sind betriebsbedingt bei der geplanten Nutzung mit keinen stofflichen Einwirkungen zu rechnen, von denen Beeinträchtigungen von streng oder besonders geschützten Arten ausgehen können. Betriebsbedingt besteht kein erhöhtes Risiko hinsichtlich einer Förderung und Ausbreitung gebietsfremder Arten (Neophyten). Es wird davon ausgegangen, dass bei der Begrünung auf invasive Arten verzichtet wird und keine Pestizide eingesetzt werden. 14

15 7 Bestand und Betroffenheit der Arten nach Anh. II und IV der FFH- Richtlinie und Europäischer Vogelarten nach Art. 1 Vogelschutz-Richtlinie 7.1 Totholz bewohnende Käfer In der Baumreihe nördlich des Standortes 2 befinden sich Obstbäume, die über Baumhöhlen verfügen und somit potenzielle Fortpflanzungsstätten für Totholz bewohnende Käferarten bieten. Aufgrund dieses Verdachtsmomentes erfolgte im Zuge der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung eine vertiefte Betrachtung dieser planungsrelevanten Artengruppe durch eine Mulmbeprobung. Die Beprobung der Verdachtsbäume ergab keine Hinweise für eine Besiedelung durch den Juchtenkäfer (oder Eremit) Osmoderma eremita oder Rosenkäfer-Arten Protaetia spec., Cetonia aurata. Sämtliche untersuchten Strukturen (Tabelle 4) erwiesen sich nach den Befunden vom als nicht besiedelt durch diese Arten. Die aufgenommenen Bäume haben jedoch Relevanz für national besonders geschützte Arten bzw. sind Lebensstätten für diese (Tabelle 4), insbesondere für den Buchenspießbock Cerambyx scopolii. Als Beibeobachtung sei auf die ebenfalls besonders geschützte Schwarzblaue Holzbiene Xylocopa violacea in Baum 848 verwiesen. Abbildung 6: Erfasste Habitatstrukturen (Verdachtsbäume) im Untersuchungsgebiet (Kartengrundlage verändert nach Google Earth). 15

16 Tabelle 4: Übersicht aufgenommener Bäume und Habitatstrukturen. Wegpunkt (Karte 1) RW/HW Gauß- Krüger Baum Bemerkung ob = ohne Befund (Holzkäferarten) Schutzstatus der nachgewiesenen Arten Walnuss Spechthöhle 3,5m: Phytotelme mit Wasserstand ob; Ausbruchhöhle an Stämmling mit grob-trockenem Mulmsubstrat, zahlreiche Ohrwürmer, Asseln, Dendrophilus punctatus (Stutzkäfer ohne Schutzoder Gefährdungsstatus) Birne Anbrüchig, Astausbrüche mit beginnender weißmorscher Einfaulung ob Buchenspießbock Cerambyx scopolii ; RL-BW N Apfel Anbrüchig, Fraßspuren vorhanden Buchenspießbock Cerambyx scopolii ; RL-BW N Schwarzblaue Holzbiene Xylocopa violacea, ; RL- BW 3 Legende: - national besonders geschützt; RL-BW - Rote Liste (BENSE 2001): N = nicht gefährdet; V = Vorwarnliste Abbildung 7: Walnuss 846. Abbildung 8: Nistgang der Schwarzblauen Holzbiene in Baum 848. (Bildnachweis Ab. 6 und 7: C. Wurst). 16

17 Wirkungsprognosen und Bewertung von Verbotstatbeständen nach 44 BNatSchG Für europarechtlich streng geschützte Arten werden nach aktuellem Kenntnistand keine Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 1 3 BNatSchG berührt. Im Falle einer Rodung der Bäume 847 und 948 gehen Lebensstätten der in Tabelle 4 aufgeführten national besonders geschützten Arten verloren. Ein Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen im Sinne des BNatSchG ist jedoch nicht gegeben. Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität Aufgrund dargestellter Nichtbetroffenheit europarechtlich streng Arten liegt kein Erfordernis für spezielle artenschutzrechtliche Maßnahmen vor. Zum Erhalt der Funktion als Entwicklungsstätte der in Tabelle 4 genannten national besonders geschützten Arten werden Vermeidungsmaßnahmen vorgeschlagen (siehe Kapitel 8.2). 7.2 Zauneidechse Lacerta agilis (FFH-Code1261) Schutzstatus: Gefährdung: Streng geschützt; Anh. IV FFH-RL Rote Liste BaWü: V (LAUFER 1999), Rote Liste D: 3 (BEUTLER et al. 1998) Biotopansprüche / Lebensweise: Die Zauneidechse kommt vor allem in trockenwarmen Saumbereichen von Rainen, Hecken- und Gebüschrändern vor. Bevorzugte Aufenthaltsbereiche sind offene, besonnte Stellen, idealerweise mit einer leichten Hangneigung. Als Sonnplätze dienen Steine, offene Bodenstellen, Altgras oder Holz. Für die Eiablage werden ca cm tiefe Erdhöhlen an besonnten, vegetationsarmen Stellen gegraben. Stein- oder Holzablagerungen sowie Bodenlöcher dienen als Unterschlupf und Verstecke. Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Beide untersuchten Standorte des geplanten Vorhabens verfügen nur über sehr geringe Habitatpotenziale für die Zauneidechse. Die durchgeführten Geländeuntersuchungen zu dieser Art ergaben keine Fundnachweise oder Verdachtsmomente, die ein aktuelles Vorkommen der Zauneidechse belegen oder plausibel machen. Innerhalb des Untersuchungsraumes sind geeignete Habitate für die Zauneidechse nur kleinflächig und in sehr geringfügigem Umfang z. B. an besonnten Wegrändern, Säumen, Brennholzstapel vorhanden. Es fehlen weitläufig geeignete Versteckmöglichkeiten, Sonnenplätze sowie potenzielle Überwinterungsquartiere und Eiablageplätze, die für eine reproduktive lokale Population unverzichtbar sind. Demnach ist zum derzeitigen Zeitpunkt von einer sehr geringen Eignung des Untersuchungsgebietes für die Zauneidechse auszugehen. Nach diesem Befund ist davon auszugehen, dass die Art im Untersuchungsgebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig nicht vorkommt. Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustandes der lokalen Population: Lokale Populationen der Zauneidechse sind kleinräumig zu verstehen und im räumlichfunktionalen Zusammenhang zu betrachten (vgl. TRAUTNER & JOOSS 2008, LAUFER 2013). Zur 17

18 Abgrenzung der lokalen Population der Zauneidechse wird der Aktionsraum der Art von 500 m als Richtwert herangezogen, wobei örtliche Gegebenheiten (z. B. Vernetzung, Barrieren) zu berücksichtigen sind (vgl. LAUFER 2013). Für das Eingriffsgebiet kann nach bisherigen Erkenntnissen die Existenz einer lokalen Population ausgeschlossen werden. Wirkungsprognosen und Bewertung der Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 1 3 BNatSchG Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der Zauneidechse ist nach vorliegenden Erkenntnissen an beiden Standorten nicht erkennbar. Das Eintreten von Verbotstatbeständen des 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG kann demnach ausgeschlossen werden. Da jedoch Vorkommen der Art in geeigneten Lebensräumen im Umkreis von ca. 500 m existieren (z. B. am östlichen Ortsrand von Eschenbach / Brunnengasse, ehemaligen Bahndamm), kann aufgrund von vorhandenen Leitstrukturen nicht ausgeschlossen werden, dass Ausbreitungs- und Wanderbewegungen entlang der Weg- und Gehölzsäume erfolgen und Tiere dabei auch in im Wirkungsbereich insbesondere des Standortes 2 auftreten können. Zur Konfliktvermeidung wird vorgeschlagen, bei der Gestaltung der Außenanlage südlich der geplanten Halle Grünstrukturen zu entwickeln, welche für die Zauneidechse zumindest als temporäre Lebensstätte bzw. als Trittstein im Sinne eines Biotopverbundes genutzt werden können. 7.3 Vögel 1 Im Rahmen der avifaunistischen Erhebung wurden für das Untersuchungsgebiet sowie in den angrenzenden Kontaktlebensräumen insgesamt 33 Vogelarten nachgewiesen. Für 16 Arten liegen nach den Nachweiskriterien (SÜDBECK et al. 2005) hinreichende Hinweise auf ein Brutvorkommen bzw. auf einen Brutverdacht vor oder lassen die vorhandenen Habitatpotenziale ein Brutvorkommen als plausibel erscheinen (Tabelle 5). Für die artenschutzrechtliche Beurteilung gemäß 44 Abs. 1 BNatSchG sind lediglich Brutvögel relevant, deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Plangebiet bzw. im Wirkungsraum des Vorhabens liegen. Vogelarten, welche im erweiterten räumlichen Umfeld brüten und nur zur Nahrungssuche im Untersuchungsgebiet sporadisch auftreten, wurden erhoben, sowie zufällig überfliegende Arten ohne ökologischen Bezug zum Untersuchungsraum sind nicht planungsrelevant. Als Nahrungsgäste konnten im Untersuchungsgebiet regelmäßig Mäusebussard Buteo buteo, Schwarzmilan Milvus migrans, Rotmilan Milvus milvus und Turmfalke Falco tinnunculus angetroffen werden. Sie nutzen das Untersuchungsgebiet ausschließlich zur Nahrungssuche und brüten im weiteren Umkreis. Nahrungsgäste als auch Durchzügler sind für die artenschutzrechtliche Bewertung nicht relevant, sofern keine essentielle ökologische Funktion dieser Flächen für bestimmte Arten erkennbar ist. 1 Als planungsrelevant gelten alle Vogelarten der Roten Liste und Vorwarnliste sowie alle ungefährdeten, nach nationalem Recht streng geschützten Vogelarten. Ebenso werden Arten mit hervorgehobener naturschutzfachlicher Bedeutung oder hinsichtlich ihrer Habitatanforderungen anspruchsvolle Arten sowie in Kolonien brütende Arten als planungsrelevant betrachtet. 18

19 Das ermittelte Artenspektrum der Brutvögel wird durch weit verbreitete Arten des Halboffenlandes und der dörflich geprägten Siedlungsräume charakterisiert (FLADE 1994). Es handelt sich vorwiegend um Vertreter der Gilde der Gebüsch- und Baumfreibrüter sowie der Höhlen- und Nischenbrüter. Bei den vorkommenden Brutvögeln handelt es sich überwiegend um häufige bis mittelhäufige Arten (nach DDA) 2. Den Bach begleitenden Gehölzbeständen kommt eine Bedeutung als Bruthabitat für verschiedene Vogelarten zu. Neben häufigen und ubiquitären Arten (wie z. B. Mönchsgrasmücke Sylvia aricapilla) brüten um Bereich des Plangebietes mehrere Paare der Wacholderdrossel Turdus pilaris. Bedingt durch die angrenzende Bebauung sind einige Arten der Siedlungsräume subdominant vertreten. Das Vorkommen von siedlungstypischen Arten, wie der Haussperling Passer domesticus und Hausrotschwanz Phoenicurus phoenicurus, kommt durch Brutmöglichkeiten an angrenzenden Gebäuden zu Stande. Streuobstbewohnende Vogelarten sind unterrepräsentiert. Ein Brutvorkommen von wertgebenden Arten, wie Wendehals Jynx torquilla, Mittelspecht Dendrocopus medius, Steinkauz Athena noctua, u. a. kann aufgrund der zu geringen Größe der vorhandenen Obstbaumbestände sowie aufgrund fehlender Habiatstrukturen ausgeschlossen werden. In der außerhalb, südlich des Eingriffsbereichs liegenden Obstbaumreihe konnte im Zuge der Erhebungen der Halsbandschnäpper Ficedula albicollis zur Brutzeit festgestellt werden. Aufgrund des Revierverhaltens wird die Art als Brutvogel eingestuft. Als Höhlenbrüter wurden Feldsperling Passer montanus und Star Sturnus vulgaris angetroffen, ihre mutmaßlichen Brutplätze (Nistkästen) liegen außerhalb des Eingriffsbereichs. In der Obstbaumreihe im nördlichen Teil des Untersuchungsgebietes befindet sich ein Höhlenbaum (Walnuss mit alter Höhle), der aktuell nicht von Vögeln besiedelt war. Ein Vorkommen der Feldlerche Alauda arvensis und von anderen Offenland-Arten konnte nicht festgestellt werden. Es ist wahrscheinlich, dass die Ackerfläche aufgrund der als Raumkulisse wirksamen Bachgehölze von Offenland-Arten gemieden wird. Wertgebende Heckenstrukturen sind im Plangebiet nicht vorhanden, so dass ein Vorkommen von Arten, wie Neuntöter Lanius collurio, nicht zu erwarten ist. Im südlichen Rand des Untersuchungsgebiets wurde ein Revier der Goldammer Emberiza citrinella ermittelt. 2 Dachverband Deutscher Avifaunisten 19

20 Abbildung 9: Im Übergang zur freien Landschaft im Süden des Untersuchungsgebietes. Abbildung 10: Strukturreiches Bachgehölz mit vorgelagerten Gebüschen und Saumvegetation ist von hohen naturschutzfachlicher Bedeutung und zugleich Lebensstätte zahlreicher Vogelarten. 20

21 Tabelle 5: Übersicht der im Untersuchungsgebiet festgestellten Brutvogelarten Deutscher Name Wissenschaftlicher Name VS- RL RL- BW RL-D Trend VA ZAK Amsel Turdus merula b 0 Blaumeise Parus caeruleus b 0 h Buchfink Fringilla coelebs b 0 h Elster Pica pica b 0 h Feldsperling Passer montanus b V V -1 h Girlitz Serinus serinus b V -1 h Goldammer Emberiza citrinella* b V -1 h Grünfink Carduelis chloris b 0 h Grünspecht Picus viridis s 0 sh Halsbandschnäpper Ficedula albicollis x s sh LB Haussperling Passer domesticus b V V -1 h Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros b 0 h Kleiber Sitta europaea b 0 h Kohlmeise Parus major b 0 h Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla b 0 h Rabenkrähe Corvus corone b 0 h Ringeltaube Columba palumbus b 0 Rotkehlchen Erithacus rubecula b 0 h Star Sturnus vulgaris b V -1 h Wacholderdrossel Turdus pilaris b V -1 h Zilpzalp Phylloscopus collybita b 0 h Erläuterungen VS-RL = Anhang I der EU-Vogelschutz-Richtlinie; = Schutzstatus nach BNatSchG; b = besonders geschützt, s = streng geschützt; RL D = Rote Liste Deutschland (SÜDBECK et al. 2007): 1 = Vom Aussterben bedroht, 2 = Stark gefährdet, 3 = Gefährdet, V = Vorwarnliste RL-BW = Rote Liste Baden- Württemberg 5. Fassung (HÖLZINGER et al. 2004): 1 = Vom Aussterben bedroht, 2 = Stark gefährdet, 3 = Gefährdet, V = Vorwarnliste;; Trend (nach RL-BW 2004): 0 = Bestandsveränderung nicht erkennbar oder kleiner als 20 %, +1 = Bestandszunahme zwischen 20 und 50 %, +2 = Bestandszunahme größer als 50 %, -1 = Bestandsabnahme zwischen 20 und 50 %, -2 = Bestandsabnahme größer 50 %, * = Neu-/Wiederansieldung, + = Bestand erloschen / ausgestorben ( ). VA = Verantwortungsart in Baden-Württemberg: h = hoch, sh = sehr hoch,! = Besondere nationale Schutzverantwortung; ZAK = Zielartenkonzept Baden- Württemberg: LA = Landesart Gruppe A: vom Aussterben bedrohte Arten und Arten mit meist isolierten, überwiegend instabilen bzw. akut bedrohten Vorkommen, für deren Erhaltung umgehend Artenhilfsmaßnahmen erforderlich sind; LB = Landesart Gruppe B: Landesarten mit noch mehreren oder stabilen Vorkommen in einem wesentlichen Teil der von ihnen besiedelten ZAK-Bezugsräume sowie Landesarten, für die eine Bestandsbeurteilung derzeit nicht möglich ist und für die kein Bedarf für spezielle Sofortmaßnahmen ableitbar ist; N = Naturraumart = Zielart mit besonderer regionalen Bedeutung und mit landesweit hoher Schutzpriorität. Arten in Fettdruck = planungsrelevante Arten, d. h. alle Arten der Roten Liste und Vorwarnliste sowie alle ungefährdeten, nach nationalem Recht streng geschützten Arten. Wirkungsprognosen und Bewertung der Verbotstatbestände nach 44 (1) Nr. 1 3 BNatSchG Alle nachgewiesenen Vogelarten sind durch Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie europarechtlich geschützt. Unter den ermittelten Vogelarten befinden sich mit dem Halsbandschnäpper eine streng geschützte, im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie gelistete Art, für die in den Ländern der Europäischen Union besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden sind. Für weitere im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistete bzw. streng geschützte Vogelarten fehlen im Untersuchungsraum geeignete Habitatstrukturen. Das Plangebiet besitzt nach vorliegenden Daten keine regionale oder überregionale Bedeutung als Rast- und Überwinterungsgebiet für europäische Vogelarten. 21

22 Im Hinblick auf die Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 1 bis 3 BNatSchG ist festzuhalten, dass im Untersuchungsgebiet Fortpflanzungsstätten und/oder Ruhestätten für die in Tabelle 5 aufgeführten, europarechtlich geschützte Vogelarten vorhanden sind. Bei den im Plangebiet ermittelten Brutvogelarten handelt es sich überwiegend um allgemein häufige bis mittelhäufige und landesweit noch weit verbreitete Arten. Der überwiegende Teil der ermittelten Vogelarten gilt landesweit als ungefährdet. Hinsichtlich ihrer Lebensraumansprüche gelten die meisten ermittelten Arten als euryök und weitgehend störungstolerant. Die im Untersuchungsgebiet als Brutvogel angetroffenen Arten Wacholderdrossel, Star, Feldsperling, Haussperling, Girlitz und Goldammer stehen aufgrund landesweit negativer Bestandstrends auf der Vorwarnliste (Rote Liste Baden-Württemberg 2004). Der Halsbandschnäpper ist nach der Roten Liste in Baden-Württemberg und in Deutschland als gefährdet eingestuft. Um den artenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen, erfolgt für den streng geschützte Halsbandschnäppers eine vertiefte Betrachtung hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Betroffenheit gemäß 44 (1) Nr. 1 3 BNatSchG. Alle übrigen Arten werden hinsichtlich der Verbotstatbestände gemeinsam behandelt und hinsichtlich allgemeiner Vermeidungsmaßnahmen gemeinsam betrachtet. Auf eine vertiefte Betrachtung der Arten, für die eine Betroffenheit durch das Vorhaben ausgeschlossen werden kann, wird verzichtet. Eine Berücksichtigung der Artengruppe der Vögel im Rahmen der Eingriffs-Regelung wird nahegelegt. Insbesondere können durch eine Berücksichtigung der Lebensraumanforderungen bei der Gestaltung der Außenanlagen eine Reihe von Vogelarten gefördert werden. Maßnahmenempfehlungen werden hierzu in Kapitel 7.2 aufgeführt. Fang-, Verletzung- oder Tötungsverbot nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Anlagebedingte Individuenverluste bei Vögeln durch Anflug an Glasflächen werden i. d. R. als Verwirklichung sozialadäquater Risiken eingestuft (TRAUTNER 2008) und fallen somit nicht unter die Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 1 BNatSchG. Bei einer Verwendung von großflächigen transparenten Glasflächen an den Baukörpern kann es anlagebedingt verstärkt durch Spiegeleffekte und je nach Exposition und Größe - vermehrt zu Anflugkollision von Vögeln und damit u. U. zu einer signifikanten Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos kommen. Derartige anlagebedingte Wirkungen können nach derzeitigem Kenntnisstand der Planung nicht abschließend beurteilt werden, da keine bautechnischen Details, insbesondere im Hinblick auf den geplanten Baukörper vorliegen. Da jedoch davon auszugehen ist, dass bei derartigen Bauvorhaben in der Regel große Glasflächen zum Einsatz kommen, ist in Anbetracht der umliegenden Lebensräume und der Exposition des Baukörpers ist von einem signifikant erhöhtes anlagebedingtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko bei Vögeln auszugehen. Diese Wirkungsprognose ist durch allgemeine Erkenntnisse der Problematik von Vogelkollisionen an Glasflächen durch Spiegeleffekte begründet. Da das Kollisionsrisiko unspezifisch ist, können grundsätzlich auch gefährdete und streng geschützte Arten davon betroffen sein, denen aufgrund ihrer Bestandssituation eine besondere Gewichtung beigemessen werden muss. Das Tötungs- oder Verletzungsrisiko durch Kollisionen an Glasflächen kann durch bauliche und bautechnische Maßnahmen wirksam verringert werden. Unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass die Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt werden. 22

23 Störungsverbot nach 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Während der Bauzeit ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass durch den Baubetrieb nichtstoffliche (z. B. Lärm- oder Lichtemissionen) und/oder stoffliche Wirkungen (z. B. Staubemissionen) auftreten, welche in der Lage sind, Störwirkungen auf Brutvögel während der Fortpflanzungszeit zu entfalten. Das Störungsverbot bezieht sich auf Zeiten mit besonderen Empfindlichkeiten sowie darüber hinaus auf vorhabenbedingte Barriereeffekte, die z. B. das Fortpflanzungsverhalten der Vogelarten beeinträchtigen können. Der störungsrelevante Zeitraum bei den Brutvögeln betrifft im vorliegenden Fall den Zeitraum März bis Juli. Der überwiegende Teil der vorkommenden Arten sind Siedlungsfolger. Sie zeichnen sich durch eine relativ große Toleranz gegenüber anthropogenen Störungen aus. Störungen stellen somit für in ihren Beständen nicht gefährdete Arten keinen relevanten Wirkfaktor dar (TRAUTNER & JOOSS 2008). In ihrer Dimension sind die zu erwartenden vorhabenbedingten Störungen nicht geeignet, die Aufgrund ihrer geringen Störungsempfindlichkeit sowie ihrer Gefährdungsdisposition ist davon auszugehen, dass das Vorhaben nicht geeignet ist, erhebliche Störungen zu entfalten, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen führen können. Für Brutvögel außerhalb der Baustellenbereichs können erhebliche baubedingten Störwirkungen zudem aufgrund der Entfernung und von Gewöhnungseffekten ausgeschlossen werden. Baubedingte Störungen können für Brutvögel auch entstehen, wenn essentielle Nahrungsflächen betroffen sind, d. h. aufgrund von Störwirkungen nicht zur Nahrungssuche ausreichend genutzt werden können. In Anbetracht dem Angebot an geeigneten Nahrungsflächen im nahen Umfeld ist hier keine erhebliche Störung der lokalen Populationen zu erwarten. Über zukünftige betriebsbedingte Störwirkungen, wie nächtliche Ausleuchtung, Besucherverkehr, Veranstaltungsbetrieb, u. a., können zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen getroffen werden, da hierzu keine Daten vorliegen. Jedoch wird davon ausgegangen, dass sich die mit dem Betrieb der Halle verbundenen Störwirkungen sich an den beiden Standorten unterschiedlich auswirken. In Anbetracht der bestehenden Vorbelastungen (Lebensmittelmarkt, Feuerwehr, Verkehrssituation) dürften die zusätzlichen Störwirkungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben am Standort 1 unerheblich sein, zumal die sich dort vorkommenden Arten an die bestehenden Bedingungen gewöhnt haben. Am Standort 2 muss dagegen gerechnet werden, dass die betriebsbedingten zusätzlichen Störwirkungen eine deutliche Zunahme an Störungen auf einen bisher wenig belasteten Bereich mit sich bringt. Eine Minimierung der betriebsbedingten Störwirkungen am Standort 2 lässt sich durch grünordnerische Maßnahmen sowie eine störungsvermeidende Verkehrsanbindung erzielen. Darüber hinaus gehende, zum derzeitigen Zeitpunkt nicht bekannte, beabsichtigte Maßnahmen, wie z. B. das nächtliche Anstrahlen des Gebäudes, Außenbeleuchtung, usw. müssen ggf. am konkreten Fall artenschutzrechtlich beurteilt werden. Anlage- und betriebsbedingt sind zum jetzigen Kenntnisstand der Planung keine Störwirkungen zu prognostizieren, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen der betroffenen europäischen Vogelarten führen. Die Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 2 BNatSchG werden unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nicht erfüllt. Schädigungs- und Zerstörungsverbot nach 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Durch die Baufeldräumung und die Überbauung der landwirtschaftlichen Flächen sind nach vorliegenden Ergebnissen und nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Planung keine Vogelart durch die unmittelbare Zerstörung oder Beeinträchtigung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätte durch das Vorhaben betroffen. Da die Bach begleitenden Auwaldstreifen sowie angrenzende Gehölzstrukturen mit der ökologischen Funktion von Fortpflanzungsstätte bau- oder anlagebedingt nicht in Anspruch genommen werden oder von Veränderung der Habitatstruktur tangiert sind, wird das Schädigungs- und Zerstörungsverbot nach 44 (1) Nr. 3 BNatSchG bei keiner der im Untersuchungsgebiet vorkommenden planungsrelevanten Art füllt. Das Eintreten 23

24 von Verbotstatbeständen des 44 (1) Nr. 3 BNatSchG kann aufgrund dieses Befundes ausgeschlossen werden. Allerdings kann es im Falle einer Rodung der nördlichen Baumreihe zum Verlust einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte kommen. Es handelt sich hier um eine Spechthöhle, die zwar im Untersuchungszeitraum (2014) als Niststätte von Höhlenbrütern nicht besiedelt war, aber zu einem späteren Zeitpunkt durchaus als Fortpflanzungs- und Ruhestätte für entsprechende Arten dienen kann. Es kann daher nicht auszuschlossen werden, dass im Falle einer Fällung des Baumes das Schädigungs- und Zerstörungsverbot nach 44 (1) Nr. 3 BNatSchG erfüllt wird. Im Sinne einer Konfliktminderung wäre die Erhaltung des Höhlenbaumes vorrangig zu prüfen. Eine Umgehung des Schädigungsverbotes ist auch durch das Aufhängen künstlicher adäquater Nisthilfen als Ersatz funktional möglich (CEF-Maßnahme). Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden Verbotstatbestände nach 44 (1) Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt. Halsbandschnäpper Ficedula albicollis Schutzstatus: nach Anhang I der EU- Vogelschutz-Richtlinie streng geschützt; Gefährdung: Rote Liste BaWü: 3, Rote Liste D: 3 Biotopansprüche / Lebensweise: Der Halsbandschnäpper brütet in Baden-Württemberg überwiegend in extensiv genutzten Streuobstwiesen mit großem Höhlenangebot. Hauptursache für Bestandsabnahmen des Halsbandschnäppers ist der Rückgang von Streuobstwiesen mit geeigneten Höhlenbäumen. Verbreitung im Untersuchungsraum: Die Art konnte zur Fortpflanzungszeit 2014 revieranzeigend (Reviergesang) in dem Obstbaumreihe südlich des Eingriffsgebietes festgestellt werden. Die Eignung des Streuobstgeländes und das Angebot an Nisthöhlen rechtfertigt die Annahme, dass die Art dort als Brutvogel auftritt und erlaubt die Abgrenzung einer Lebensstätte. Geeignete Bruthabitate mit Fortpflanzungsstätten sind im direkten Eingriffsbereich nicht vorhanden und daher vom Vorhaben nicht betroffen. Gebietsspezifische Erhaltungsziele für den Halsbandschnäpper: - Erhaltung von extensiv bewirtschafteten Streuobstwiesen, insbesondere mit hohem Kernobstanteil - Erhaltung von lichten Laub- und Auenwäldern - Erhaltung von Altbäumen und Altholzinseln - Erhaltung von Bäumen mit Höhlen - Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit Insekten Lokale Population: Der Planungsraum liegt im Hauptverbreitungsgebiet der Art in Baden- Württemberg (HÖLZINGER 1997). Das Albvorland gehört zum Hauptverbreitungsgebiet der Art in Deutschland. Baden-Württemberg und auch der Landkreis Göppingen, der im Hauptareal des Halsbandschnäppers in Baden-Württemberg liegt, tragen eine besondere Verantwortung für die Art. Der Brutbestand des Halsbandschnäppers im Albvorland innerhalb des EU- Vogelschutzgebietes wird mit rd. 900 Brutpaaren (Bp) angegeben (LUBW). Dieser Bestand ist auf der Ebene des Naturraumes als lokale Population zu betrachten. Innerhalb des engeren Betrachtungsraumes am Albtrauf zwischen Schlat und Aichelberg liegt der Brutbestand liegt nach Erhebungen der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft Göppingen (Stand 2004) bei rund Brutpaare. Davon brüten in den Streuobstwiesen der Gemarkung Eschenbach etwa 5 Paare, was etwa 10 % des Brutbestandes des engeren 24

25 Betrachtungsraumes Schlat Aichelberg und etwa 0,5 % der lokalen Population des Naturraumes entspricht. Die aktuellen Brutreviere haben ihren räumlichen Schwerpunkt südlich des Planungsgebietes. Wirkungsprognosen und Bewertung der Verbotstatbestände nach 44 (1) Nr. 1 3 BNatSchG Fang-, Verletzung- oder Tötungsverbot nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG Im direkten Eingriffsbereich befinden sich keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art, so dass eine baubedingte Verletzung oder Tötung von Individuen bzw. Zerstörung von Gelegen in Folge der Baufeldräumung ausgeschlossen werden kann. Da im näheren und weiteren Umfeld des Eingriffsgebietes Brutvorkommen des Halsbandschnäppers bestehen, und ein Auftreten von lokalen Brutvögeln auch außerhalb des engeren Brutrevieres (z. B. bei nachbrutzeitlicher Dismigration entlang der Gehölzstrukturen) anzunehmen ist, müssen anlagebedingte Wirkungen auf Individuen der lokalen Population (z. B. Kollisionen an Glasflächen) betrachtet werden. Eine Risikominderung lässt sich durch bauliche und technische Maßnahmen erzielen. Unter Berücksichtigung vorgeschlagener Vermeidungsmaßnahme ist davon auszugehen, dass das Vorhaben für die Art kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko entfaltet und die Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt werden. Störungsverbot nach 44 (1) Nr. 2 BNatSchG Da im Eingriffsbereich und im direkt angrenzenden Umfeld des Bauvorhabens keine Brutvorkommen ermittelt werden konnten, sind erhebliche, bau- oder betriebsbedingte Störungen auf die Art infolge akustischer, visueller oder stofflicher Wirkungen nicht zu erwarten. Die zu erwartenden baubedingt vorübergehenden und betriebsbedingt dauerhaften Störungen (z. B. durch Lärm und visuelle Effekte) sind angesichts der Entfernung beider Standorte zum ermittelten Revierzentrum der Art sowie einer eher geringen Störungsanfälligkeit unerheblich und daher von untergeordneter Bedeutung. Unter Berücksichtigung der bei TRAUTNER & JOOSS (2008) vorgeschlagenen Orientierungswerte für eine "erhebliche Störung" können Stressfolgen (reduzierter Fortpflanzungserfolg) bzw. Meidereaktionen mit populationsrelevanten Auswirkungen ausgeschlossen werden. Eine anlagebedingte Barrierewirkung durch die Kulissenbildung infolge des geplanten Gebäudekörpers ist für den Standort 1 ausgeschlossen und für den Standort 2 unwahrscheinlich, da die Bach begleitenden Gehölzbeständen als für die Art bedeutsame Biotopverbundstrukturen vom Vorhaben nicht tangiert werden. Die Verbotstatbestände des 44 (1) Nr. 2 BNatSchG werden nicht erfüllt. Schädigungs- und Zerstörungsverbot nach 44 (1) Nr. 3 BNatSchG Da sich im direkten Eingriffsbereich der beiden überprüften Hallenstandorte keine Brutplätze der Art befinden, kann eine Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgeschlossen werden. Der Streuobstbestand, in dem ein Artnachweis gelang, liegt außerhalb und in einer größeren Entfernung zum Eingriffsbereich beider Standorte und ist von einer Inanspruchnahme nicht betroffen. Die Verbotstatbestände nach 44 (1) Nr. 3 BNatSchG werden nicht erfüllt. 25

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