Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen

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1 Wissenswertes Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen Der Umgang mit Chemikalien erfordert wegen ihrer sehr unterschiedlichen Auswirkungen auf die Gesundheit die Einhaltung allgemeiner Vorsichtsmaßnahmen. Eine ganz besondere Art der Gefährdung geht von den Stoffen aus, die irreversible Schädigungen der Gesundheit bewirken oder durch Kumulation negative Wirkungen auf die Gesundheit ausüben können. Nach Art der durch sie verursachten Gesundheitsschädigungen unterscheidet man - krebserzeugende Stoffe = Cancerogene = Carcinogene - erbgutverändernde Stoffe = Mutagene - fortpflanzungsgefährdende Stoffe = Teratogene Cancerogene, Mutagene und Teratogene werden in Kategorien eingeteilt. Stoffe der Kategorie 1 besitzen beim Menschen bekanntermaßen die jeweilige Wirkung; Stoffe der Kategorie 2 sollten so angesehen werden, als hätten sie diese Wirkung, da es hierfür hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme gibt. Das besondere Risiko bei krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen ist, daß in vielen Fällen eine lange Latenzzeit zwischen Exposition und Auftreten eines erkennbaren Schadens vergeht, so daß der Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung oft nicht eindeutig festzustellen ist. So können zwischen Einwirkzeit und Entstehen eines Tumors bzw. einer Leukämie Jahre vergehen oder können durch Mutagene verursachte Schäden an Genen oder Chromosomen erst bei den Nachkommen erkennbar sein, bisweilen erst nach mehreren Generationen. Wie erkennt man diese Stoffe? Krebserzeugende und erbgutverändernde Chemikalien, die heutzutage in Deutschland gehandelt werden, müssen gemäß Gefahrstoffverordnung eingestuft und gekennzeichnet sein. Daher sind neu beschaffte Chemikalien mit diesen Eigenschaften grundsätzlich an ihren Risikosätzen zu erkennen: T; R 45 kann Krebs erzeugen (Carcinogene der Kategorie 1 oder 2) T; R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen (Carcinogene der Kategorie 1 oder 2) T, R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen (Mutagene der Kategorie 1 oder 2) Außerdem müssen diese Stoffe unabhängig vom Volumen den Hinweis Gefahrstoffverordnung - Sonderbestimmungen des Sechsten Abschnitts beachten tragen.

2 Einige Chemikalien, z. B. unzureichend gekennzeichnete Stoffe aus dem nicht-eu-ausland, Kleinstverpackungen oder ältere Chemikalien aus den Beständen der Arbeitsgruppen sind in der Praxis oft nicht mit diesen Hinweisen gekennzeichnet. Wo findet man eine Übersicht über diese Stoffe? Tip: Am besten sehen Sie im Internet nach! Unter der folgenden Adresse finden Sie eine aktuell gehaltene Liste der krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe (KMR-Liste): Die KMR-Liste steht im PDF-Format zur Verfügung. Der PDF-Reader kann kostenlos heruntergeladen werden. Falls Sie lieber auf gedruckte Werke zurückgreifen möchten, lassen Sie sich nicht verwirren und greifen Sie nicht auf alte Ausgaben zurück! Denn...! bis 1992 wurden entsprechende Übersichtslisten der von der DFG- Senatskommission als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtschädigend eingestuften Stoffe in der TRGS durch das BMA 2 veröffentlicht.! Ab 2/1993 wurden sie als Anlage 3 der TRGS 500 als Gemeinsame Liste der durch die DFG-Senatskommission und der EG-Kommission eingestuften Stoffe veröffentlicht.! Ab 6/1994 erfolgte die Veröffentlichung dieses Verzeichnisses als TRGS 905. Zu diesem Zeitpunkt wurden auch die nationalen Bewertungskategorien III A1, III A2, IIIB, E 1 bis 3 und A D auf die EG-Kategorien 1 3 durch den AGS 3 umgestellt.! 6/1997 erfolgte eine redaktionelle Überarbeitung der TRGS 905: Ausgliederung der Stoffe, für die eine EG-Einstufung vorliegt, aber keine abweichende Bewertung durch den AGS ausgesprochen wurde.! Die neue TRGS 905 enthält nur noch die Stoffe, für die noch keine Legaleinstufung durch die EG-Kommission festgelegt wurde, sowie Stoffe, für die der AGS eine von der EG-Kommission abweichende Bewertung vorgelegt hat. Die TRGS 905 ist somit seit 1997 kein vollständiges Verzeichnis der als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften Gefahrstoffe mehr! Falls Sie trotzdem eine gebundene Übersicht bevorzugen, können Sie sich vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) die Broschüre Gefahrstoffe am Arbeitsplatz zuschicken lassen. Sie wird jährlich aktualisiert und auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt 4. 1 TRGS = Technische Regeln für Gefahrstoffe 2 BMA = Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 3 AGS = Ausschuß für Gefahrstoffe 4 HVBG-Broschürenversand: Tel

3 3 Welche Vorschriften, Regelungen usw. gibt es hierzu? Das zunehmende Wissen um krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe hat dazu geführt, daß einige früher bedenkenlos benutzte Chemikalien vom Markt verschwunden sind (z. B. β-naphthylamin, Benzidin), andere vielbenutzte und lange Zeit als harmlos angesehene Chemikalien sind nach neueren Erkenntnissen mit erhöhter Vorsicht zu handhaben. Für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen gibt es Arbeitsschutzvorschriften aus verschiedenen Rechtsgebieten 5. Das Spektrum reicht vom generellen Beschäftigungsverbot über Beschäftigungsbeschränkungen (z. B. für werdende Mütter oder Jugendliche, bei Grenzwertüberschreitung) bis hin zu erweiterten Umgangsvorschriften, für deren Einhaltung der Arbeitgeber veranwortlich ist. Nahezu alle dieser Vorschriften gelten auch an Universitäten. Für die Einhaltung der Umgangsregelungen sind in erster Linie die Hochschullehrer verantwortlich 6. Welche grundsätzlichen Umgangsbestimmungen für Gefahrstoffe gibt es denn? Bevor Arbeitnehmer - dies sind in den Arbeitsgruppen Mitarbeiter und Auszubildende, Studierende, Doktoranden, Stipendiaten und Gastwissenschaftler ohne Arbeitsvertrag - mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, muß der Verantwortliche die mit dem Umgang verbundenen Gefahren ermitteln, beurteilen und die zur Abwehr der Gefahren erforderlichen Maßnahmen festlegen. Das Ergebnis der Ermittlung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen des Arbeitsschutzes müssen schriftlich dokumentiert werden 7 und sind, soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt werden, der zuständigen Behörde, i. e. Staatliches Amt für Arbeitsschutz (StAfA), auf Verlangen darzulegen. Ein Weg zur Umsetzung...! Führen Sie, sofern Sie dies noch nicht gemacht haben, eine gründliche Gefahrenermittlung und beurteilung hinsichtlich der typischen Arbeitsverfahren und -techniken sowie der dabei verwendeten Gefahrstoffe in Ihrer Arbeitsgruppe und in den Praktika durch, für die Sie verantwortlich sind, und schreiben Sie diese bei Änderungen fort. Legen Sie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr fest (Schutzkleidung, Schutzvorrichtungen, Notfallplan...). Hinweis auf Dokumentationspflicht:! Behalten Sie den Überblick über die Chemikalien in Ihrem Zuständigkeitsbereich, indem 5 Gefahrstoffverordnung und zugehörige Technische Regeln, Unfallverhütungsvorschriften (Umgang mit krebserzeugenden Stoffen), Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, GUV GUV Abschnitt 3.2/Ausgabe November 1998: Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind im staatlichen Hochschulbereich neben den vertretungsberechtigten Organen der Länder (...) die Personen, die in den Hochschulen Leitungsaufgaben wahrnehmen, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. Dazu gehören entsprechend der Ausgestaltung durch das Hochschulrecht der Länder insbesondere die Hochschulleitung (...), die Leitung der Fachbereiche und Institute sowie die Hochschullehrer. 7 6 Arbeitsschutzgesetz (Dokumentation) in Verbindung mit 16 (2) Gefahrstoffverordnung

4 4 Sie das Gefahrstoffkataster mindestens jährlich überarbeiten und Relikte unverzüglich entsorgen lassen.! Treffen Sie verbindliche Regelungen hinsichtlich der Planung einzelner Versuche und legen Sie fest, in welchen Fällen Sie zuerst eine Rücksprache erwarten (z. B. bei der Absicht, einen krebserzeugenden Stoff einzusetzen oder herzustellen)! Informieren Sie Ihre Arbeitnehmer über mögliche Gefahren (Sicherheitsbelehrung) bei typischen praktischen Arbeiten in Ihrem Arbeitsgebiet und über Ihre Regelungen zur Durchführung der Arbeiten in Forschung und Lehre.! Kontrollieren Sie die Durchführung solcher Anweisungen.! Verlangen Sie eine gründliche schriftliche Versuchsplanung und vorbereitung. Erforderlich ist mindestens - die Ermittlung, ob eine Substanz mit geringerem gesundheitlichen Risiko verwendet werden kann - der Ersatz gefährlicher Stoffe, wenn eine Substitution möglich und zumutbar ist (Änderung von Verfahren oder Methoden) - die Planung eines sicheren Arbeitsverfahrens (emissionsarme Durchführung, Vorausschau: Kritische Zustände bei der Durchführung der Reaktion, Zeitbedarf, Unterbrechungsmöglichkeiten, Bereitstellung erforderlicher Körperschutzartikel) - die Vergewisserung über die Entsorgungsmöglichkeit von Resten - die Notfallplanung: Vorbereitung angemessener Reaktionen bei einem Unfall oder Gefahrenfall Eine gute Vorbereitung ist die Erarbeitung einer versuchsbezogenen Betriebsanweisung. Und welche zusätzlichen Vorschriften für krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 1 oder 2 gibt es 8? Ersatzstoffpflicht: Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe müssen, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, durch Gefahrstoffe mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden. Dahingehende Möglichkeiten sind auch im Hinblick auf die Änderung von Verfahren und Methoden zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde (i. e. Staatliche Amt für Arbeitsschutz) auf Verlangen vorzulegen.! Gemäß Anmerkungen in der GUV Punkt 4.4 müssen bei der Ersatzstoffprüfung in Praktika grundsätzlich strengere Maßstäbe angelegt werden als in der Forschung. Anhand des konkreten Anwendungsfalls muß geprüft werden, ob ein weniger gefährlicher Ersatzstoff verwendet werden kann.! In den Praktika ist auf krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe zu verzichten, es sei denn, sie sind für die Praxis des betreffenden Fachs von besonderer Bedeutung.

5 5! In den Praktika oder bei regelmäßig wiederkehrendem Umgang mit einem erbgutverändernden oder krebserzeugenden Gefahrstoff der Kategorie 1 oder 2 bzw. regelmäßig wiederkehrender Anwendung eines Verfahrens unter Verwendung eines solchen Stoffes ist es gemäß GUV zumutbar, einen Ersatzstoff oder ein Ersatzverfahren zu verwenden, wenn dadurch ein gleichwertiger didaktischer, inhaltlicher oder methodischer Zweck erfüllt wird.! Das Ergebnis einer negativen Ersatzstoffprüfung ist schriftlich festzuhalten und soll Angaben darüber enthalten, - welche Gefahrstoffe und Verfahren geprüft wurden, - welche Informationen eingeholt wurden und - warum die Verwendung von Ersatzstoffen oder Anwendung von Ersatzverfahren nicht möglich war. Verwendungsverzicht: Führt die Ersatzstoff- und Ersatzverfahrensprüfung zu dem Ergebnis, daß krebserzeugende Gefahrstoffe eingesetzt werden sollen oder auf Grund des gewählten Verfahrens entstehen, und kann nach dem Stand der Technik ein Umgang mit den krebserzeugenden Gefahrstoffen allein in geschlossenen Systemen nicht sichergestellt werden, dürfen krebserzeugende Gefahrstoffe, die unter die Regelungen des 15a GefStoffV fallen, nicht verwendet werden. Werdende Mütter dürfen überhaupt nicht mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 beschäftigt werden, wenn sie ihnen ausgesetzt 9 sind; Jugendliche nur dann, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, sie durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden und die Luftgrenzwerte unterschritten sind. Gefährdungsbeurteilung: Bewertung der Gefahren für Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber solchen Stoffen auftreten kann (hinsichtlich Art, Ausmaß und Dauer). Anzeigepflicht: Beim Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2 10 muß deren Herstellung oder Verwendung grundsätzlich dem Amt für Arbeitsschutz unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage vor Beginn des Herstellens oder Verwendens angezeigt werden. Der Inhalt der Anzeige ist in 37 GefStoffV festgelegt. Für die Forschung, Lehre und Ausbildung bestehen die folgenden Erleichterungen: Wenn es sich beim Herstellen oder Verwenden bezogen auf den krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoff und das Arbeitsziel und 15 a Gefahrstoffverordnung (Herstellungs-, Verwendungs-, Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen) sowie sechster Abschnitt der Gefahrstoffverordnung ( 35 40) 9 TRGS 101 vom November 1996: Im Sinne von 15 a und b GefStoffV sind Beschäftigte einem Gefahrstoff ausgesetzt, wenn eine über die ubiquitäre Luftverunreinigung ( Hintergrundbelastung ) hinausgehende Exposition vorliegt und 40 GefStoffV

6 6... nicht um regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten handelt, dann besteht keine Anzeigepflicht.... um eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit handelt, ist eine Anzeige 11 bereitzuhalten, zu aktualisieren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln. Zu den regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten zählen: - präparative Standardverfahren (z. B. Reinigung von Dimethylformamid mit Benzol, Herstellung von Gelen aus monomerem Acrylamid) - analytische Standardverfahren, bei denen krebserzeugende Stoffe als Reagenz eingesetzt werden; - Standardversuche in Praktika, die nach dem Praktikumsplan immer wieder von verschiedenen Praktikanten durchgeführt werden. Eine Anzeige an das StAfA ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 1 oder 2 zum Zweck der Überprüfung ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung oder als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchungen verwendet werden. Pflicht zur Ergreifung erweiterer Maßnahmen:! Abgrenzung und Kennzeichnung von betroffenen Arbeitsbereichen - Zugangsbeschränkungen: Zugang zu betroffenen Bereichen nur für Arbeitnehmer, die den Bereich zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen. - Zutrittsverbote für Unbefugte - Kennzeichnung betroffener Arbeitsbereiche durch geeignete Warn- und Sicherheitszeichen, sowie mit dem Zeichen "Essen, Trinken und Rauchen verboten"! Minimierung - der Menge der krebserzeugenden Gefahrstoffe am Arbeitsplatz - der dort beschäftigten Personen auf das notwendige Maß! Beschäftigung ausschließlich fachkundiger und besonders unterwiesener Personen mit diesen Stoffen! Sichere Gestaltung der Arbeitsbereiche! Beschaffung betreffender Stoffe in verwendungsbereiter, nichtstaubender Form, Vermeidung von Aerosolbildung. Ein Weg zur praktischen Umsetzung im Labor Zweckmäßigerweise sollten Sie bei der Umsetzung dieser Vorschriften für krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe nach Häufigkeit, Regelmäßigkeit, Einsatzmengen und Verwendungsart differenzieren und dabei das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachten. 11 Der Inhalt der bereitzuhaltenden Anzeige richtet sich nach den Vorschriften von 37 Abs. 2 GefStoffV.

7 7 Typ 1: Kleine, "forschungstypische" Einsatzmengen, kurzzeitige und nicht regelmäßige Verwendung von Gefahrstoffen Als der eigentliche abgegrenzte Arbeitsbereich gilt der jeweilige Abzug. Das Labor ist durch ein mobiles Verbotsschild (s. o.) deutlich zu kennzeichnen, wenn im Abzug mit den genannten Stoffen umgegangen wird. Während der Durchführung der Arbeiten sowie der Reinigungsarbeiten haben Mitglieder der Arbeitsgruppe, Diplomanden und Praktikumsteilnehmer, die für diesen Umgangsbereich gemäß 20 GefStoffV unterwiesen sind, Zutritt zum Labor. Sie dürfen jedoch nicht gleichzeitig denselben Abzug benutzen wie diejenigen, die mit den krebserzeugenden Stoffen umgehen. Typ 2: Kleine, "forschungstypische" Einsatzmengen, jedoch aufgrund des Arbeitsgebietes häufig wiederkehrende oder typische und erforderliche Standardverfahren Das gesamte Labor ist als Arbeitsbereich zu sehen. Für solche Räume sind strengere Zutrittsregelungen erforderlich: Während der Durchführung der Arbeiten einschließlich der Reinigungsarbeiten haben nur Personen, die für diesen Umgang besonders unterwiesen sind und mit den durchzuführenden Arbeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen beschäftigt werden, Zutritt zum Labor. Diese Personen sind dem Arbeitsgruppen- oder Projektleiter namentlich bekannt (Liste). Solche Laboratorien sind durch ein fest angebrachtes Verbotsschild deutlich zu kennzeichnen (s. o.) und evt. mit einem Zusatz Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, Zutritt nur für registrierte Personen" [Text schwarz auf weißem Untergrund mit roter Umrandung, rechteckig] zu versehen. Laboratorien für den regelmäßigen Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen (Räume, Geräte, Anlagen) müssen regelmäßig gereinigt werden. Für Notfälle (ungewöhnlich hohe Konzentrationen der Stoffe in der Luft oder Körperkontakt) müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden. Dazu gehören Notfallmittel 12 und das Aufstellen von Notfallplänen. Typ 3: Technikumsversuche Das Technikum als Arbeitsbereich ist aufgrund der größeren Gefährdung im Havariefall zu behandeln wie das Labor, in dem regelmäßig Versuche mit krebserzeugenden Stoffen stattfinden. Besonders wichtig ist es, hier zusätzlich auf die Pflicht zur Minimierung der Einsatzmengen zu achten. Unabhängig hiervon sollten Sie durchsetzen, daß bei Arbeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen! stets mit den besagten Stoffen in geschlossenen Systemen oder in bestimmungsgemäß benutzten Abzügen gearbeitet wird,! vor Beginn der Arbeiten Maßnahmen zur Dekontamination festgelegt und die notwendigen Hilfsmittel bereitgestellt werden, 12 Chemikalien zur wirksamen Vernichtung der Gefahrstoffe.

8 8! Geräte, Apparaturen und Behälter in leicht zu reinigende Auffangschalen gestellt werden,! solche Stoffe (auch Abfälle und Reste) nur in dicht verschließbaren und gekennzeichneten Behältern aufbewahrt, gelagert oder transportiert werden,! bei dem Umgang mit solchen Stoffen verwendete Handschuhe nach Benetzung mit dem Stoff, spätestens aber nach der Versuchsdurchführung entsorgt werden,! unmittelbar nach Beendigung des Umgangs mit diesen Gefahrstoffen der betroffene Arbeitsbereich gründlich gereinigt wird. Dabei sind Verunreinigungen mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen chemisch oder physikalisch vollständig zu entfernen. Vorgehen, Hilfen...! Prüfen Sie, ob in Ihrem Zuständigkeitsbereich mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen umgegangen wird (s. Gefahrstoffkataster, Nachfrage bei den Beschäftigten, ab 2001: Information bei Bestellung durch das Zentrale Chemikalienlager).! Stellen Sie klare Regelungen für den Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen in Ihrem Zuständigkeitsbereich auf.! Beachten Sie, daß bestimmte Arbeitsschritte schriftlich dokumentiert werden müssen.! Informieren Sie Ihre Mitarbeiter, Diplomanden, Doktoranden usw. bei einer Sicherheitsbelehrung über Ihre Festlegungen.! Machen Sie unmißverständlich klar, daß Sie die Einhaltung der von Ihnen aufgestellten Regelungen für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen als wichtig erachten.! Kontrollieren Sie die Beachtung Ihrer Regelungen.! Delegieren Sie die Einzelarbeitsschritte so weit wie möglich (z. B. die Beschaffung der Piktogramme für die Kennzeichnung der Laboratorien). Fragen zu diesem Thema beantworte ich Ihnen gerne. So können Sie mich erreichen: 3966, e- Dr. Monika Seifert, Fachbereich Chemie, Universität Essen

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