N i e d e r s c h r i f t
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- Felix Kneller
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1 N i e d e r s c h r i f t über die 57. Sitzung des Gemeinderates, stattgefunden am Dienstag, den 11. August 2015, im Sitzungssaal der Marktgemeinde Zell am Ziller; Anwesend: Bürgermeister Robert Pramstrahler, Bürgermeister-Stellvertreter Andreas Wildauer, GR Mag. Ursula Langesee, Annelies Brugger, Martin Lechner, Christoph Steiner, Matthias Wildauer, Daniel Tipotsch, Manuela Flörl, Siegfried Kerschdorfer (dieser nicht anwesend bei Tagesordnungspunkten 7 und 8) und die Gemeinderats-Ersatzmitglieder Barbara Daum-Ossanna sowie Alexander Stock Abwesend: GR Christine Binder-Egger Schriftführer: Alfons Turozzi Beginn: Uhr Ende: Uhr Beratungsgegenstände: 1) Genehmigung der Niederschrift über die 56. Gemeinderatssitzung, stattgefunden am Dienstag, den 30. Juni 2015; 2) Raumordnung: a) Auflage eines Entwurfes zur Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich von Gst. 602/2 von derzeit Wg gemischtes Wohngebiet in T Tourismusgebiet und einer Teilfläche von Gst. 602/1 (neu 602/3) von derzeit F Freiland in T - Tourismusgebiet; b) Behandlung einer Stellungnahme, welche hinsichtlich der in Aussicht genommenen Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der Gste. 70/2, 119/3 und 128/3 während der Auflagefrist einlangte und weitere Beschlußfassung; c) Auflage eines Entwurfes zur Neuerlassung eines Bebauungsplanes für die Gste. 207/19 und 207/20 (Objekte Rosengarten 24 und 25 ); 3) Genehmigung von Dienstbarkeitsbestellungsverträgen, abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Zell sowie der TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG hinsichtlich a) EZ 64, GB Zell am Ziller; b) EZ 78, GB Zell am Ziller; 4) Volksschule Zell: a) Beschlußfassung über die Installation eines Klassencontainers während des Schuljahres 2015/2016; b) Erstellung eines Bebauungskonzeptes für den Um- und Neubau des Objektes; 5) Werkhof-Neubau: Vergabe weiterer Gewerke;
2 6) Formulierung eines an den Wasserverband Großraum Zell am Ziller zu richtenden Antrages hinsichtlich Überprüfung ehemals der Wasserversorgung zur Verfügung gestandener Quellen; 7) Freizeitpark Zell GmbH: Behandlung eines Antrages betreffend die Leistung eines freiwilligen Nachschusses zur Abgeltung des Abganges; 8) Gemeindegutsagrargemeinschaft: Information; 9) Berichte des Bürgermeisters; 10) Anträge, Anfragen, Allfälliges ( 35 Abs. 4 TGO); 11) Genehmigung der Niederschrift über die am Dienstag, den 11. August 2015, stattgefundene 32. Sitzung des Gemeindevorstandes; 12) Behandlung eines Antrages um Zuerkennung von Mietzinsbeihilfe; 13) Personalangelegenheiten; Bürgermeister Robert Pramstrahler begrüßt vor Eingehen in die Tagesordnung die Mitglieder des Gemeinderates. Sodann stellt er die Beschlußfähigkeit zur heutigen Sitzung fest und eröffnet diese. Zu 1): Die Niederschrift über die 56. Sitzung des Gemeinderates, stattgefunden am Dienstag, den 30. Juni 2015, wird einstimmig genehmigt. Zu 2a): Der Gemeinderat der Marktgemeinde Zell am Ziller hat im Rahmen seiner 57. Sitzung vom 11. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 2a) gemäß 70 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 TROG 2011, LGBl. Nr. 56, einstimmig beschlossen, den vom Raumplaner Arch. DI Thomas Scheitnagl ausgearbeiteten Entwurf über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Zell am Ziller im Bereich von Gst. 602/2 (zur Gänze) von derzeit Wg gemischtes Wohngebiet in künftig T Tourismusgebiet und Gst. 602/1 (Teilfläche im Ausmaß von 1.690,30) von derzeit F Freiland in künftig Tourismusgebiet ab 13. August 2015 bis zum 10. September 2015 durch vier Wochen hindurch im Marktgemeindeamt Zell am Ziller zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Hinsichtlich Gst. 602/1 wird angemerkt, daß die vom Verfahren betroffene Teilfläche nach erfolgter Grundstücksteilung die Bezeichnung 602/3 erhalten hat. Der Entwurf sieht demnach nachstehende Umwidmungen vor: Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich einer Teilfläche von Gst. 602/1 (602/3 neu) im Ausmaß von 1.690,30 m2 von derzeit F Freiland in T Tourismusgebiet und von Gst. 602/2 im Ausmaß von 1.144,81 m2 von derzeit Wg gemischtes Wohngebiet in T Tourismusgebiet Grundstück 602/1 KG Zell (70940) (rund 1690 m²)
3 von Freiland 41 in Tourismusgebiet 40.4 sowie Grundstück 602/2 KG Zell (70940) (rund 1145 m²) von Gemischtes Wohngebiet 38.2 in Tourismusgebiet 40.4 Damit für den auf Gst. 602/2 befindlichen Tourismusbetrieb Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen werden und um der derzeitigen Nutzung Rechnung zu tragen, werden die eingangs genannten Flächen in Tourismusgebiet umgewidmet. Ein Nutzungskonflikt mit dem angrenzenden Wohngebiet ( Wg ) kann ausgeschlossen werden. Aus raumordnungsfachlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen die vorgesehene Widmungsänderung. Die in Aussicht genommene Änderung steht nicht im Widerspruch zu einer geordneten räumlichen Gesamtentwicklung des Gebietes der Gemeinde Zell am Ziller. Die als Entwurf vorliegende Widmungsänderung berücksichtigt demnach die gesetzlichen Vorgaben und widerspricht auch nicht den Zielen der örtlichen Raumordnung. Eine Umweltprüfung nach 65 ist für diesen Vorgang nicht erforderlich, nachdem kein Natura 2000-Gebiet betroffen ist und auch keine UVP-pflichtigen Anlagen beinhaltet sind. Personen, die in der Marktgemeinde Zell am Ziller einen ordentlichen Wohnsitz haben und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Gemäß den Bestimmungen des 70 (1) lit. c) TROG unterbleibt eine schriftliche Verständigung der Nachbargemeinden (Aschau im Zillertal, Gerlosberg, Hainzenberg, Hippach, Ramsau im Zillertal, Rohrberg und Zellberg), da die beschriebene Änderung keine Grundflächen im Bereich von Gemeindegrenzen betrifft und darüber hinaus örtliche Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden nicht berührt werden. Wenngleich im Gesetz nicht vorgesehen, wird hierüber eine schriftliche Information an die Eigentümer der Objekte Rohrerstraße 44, 44a, 45, 46, 46a, 47 und 48 sowie Aufeld 24 und weiters an das Baubezirksamt, Abteilung Landesstraßen, gerichtet. Eine Verständigung des öffentlichen Straßen- und Wegegutes der Marktgemeinde Zell am Ziller wird nicht vorgenommen, da dieses nach entsprechender Beschlußfassung vom Vorgang bereits Kenntnis hat. Weiters erfolgt wie bereits eingangs erwähnt die öffentliche Kundmachung nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes. Seitens des Baubezirksamtes liegt mittels Schriftstück vom 20. Juli 2015 nachstehend angeführtes Gutachten vor: Seitens der Landesstraßenverwaltung bestehen gegen Umwidmung der Gst. 602/1, 602/2 der KG. Zell am Ziller von derzeit Freiland in Tourismusgebiet keine Einwände, wenn nachstehende Bedingung eingehalten wird: Hinsichtlich der verkehrsmäßigen Grundstückserschließung wird mitgeteilt, daß keine weitere Zufahrt zur Landesstraße errichtet werden darf. Die Erschließung muß von der Gemeindestraße her oder von der bestehenden Zufahrt aus erfolgen. Gemeinsam mit dem Auflagebeschluß wird der Beschluß über die Änderung des Flächenwidmungsplanes (Eventualbeschluß) gemäß 70 Abs. 1 lit. a TROG 2011, wie oben beschrieben, gefaßt. Dieser Beschluß wird allerdings nur dann rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
4 Das Gemeinderatsmitglied Matthias Wildauer hat sich auf Grund von Befangenheit (Bruder der Antragstellerin) an der Beratung und Beschlußfassung zum gegenständlichen Tagesordnungspunkt nicht beteiligt. Zu 2b): Seitens des Gemeinderates der Marktgemeinde Zell am Ziller wurde gemäß den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56/2011, i.d.g.f., im Rahmen der 55. Sitzung vom 15. Juni 2015 zu Tagesordnungspunkt 2) beschlossen, ab dem Tag der Kundmachung durch vier Wochen hindurch den Entwurf zur Abänderung Flächenwidmungsplanes für den Bereich Rohrerstraße 35, 37 und 39 (Gste. 70/2, 119/3 und 128/3, GB Zell am Ziller) im Wege des elektronischen Flächenwidmungsplanes ab 17. Juni bis 15. Juli 2015 während der Amtsstunden im Marktgemeindeamt Zell am Ziller zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Die dem Entwurf inneliegende Änderung sieht vor, eine Widmungsänderung für die drei genannten Grundstücke von derzeit F Freiland in künftig Wg gemischtes Wohngebiet vorzunehmen. Personen, die in Zell am Ziller ihren Hauptwohnsitz haben und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, stand dabei das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben, was an der Amtstafel der Marktgemeinde Zell öffentlich verlautbart wurde. Darüber hinaus ergingen entsprechende schriftliche Informationen an die Eigentümer der Objekte Rohrerstraße 35, 37, 39 und 41, der Objekte Unterau 4 und 7, des Objektes Stöckergasse 15 sowie des Baubezirksamtes Innsbruck, Abteilung Landesstraßenverwaltung. Während dieser Frist ist zeitgerecht am 22. Juni 2015 eine Stellungnahme seitens Johannes Schneeberger, Rohrerstraße 37, 6280 Zell am Ziller, eingelangt, welche im Marktgemeindeamt Zell zu Protokoll gegeben wurde und nachstehend wiedergegeben wird. Ich spreche mich gegen eine Abänderung der Widmung hinsichtlich meines Grundstückes (Gst. 128/3, GB Zell am Ziller) von derzeit 'F Freiland in künftig Wg gemischtes Wohngebiet aus und begründe wie folgt: Ich brauche keine andere Widmung und beharre darauf, daß mein Grundstück auch weiterhin als F Freiland gewidmet bleibt. Zur gegenständlichen Stellungnahme wird seitens des Gemeinderates festgestellt und wie folgt entsprechend beschlossen: Die beschriebene Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Zell am Ziller ist sinnvoll und widerspricht nicht den Zielsetzungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes. Das Grundstück des Stellungnahmewerbers sowie zwei weitere, ebenfalls mit Objekten bebaute Grundstücke befanden sich bislang im Freiland. Nach Abschluß des Widmungsverfahrens für eine westlich anschließende Fläche (Gst. 119/2) erschließt sich dadurch die Möglichkeit, gewidmetes Gebiet weiter nach Osten auszudehnen und die drei bisher im Freiland befindlichen Grundstücke, darunter auch jenes des Stellungnahmewerbers, mit der Widmung Wg gemischtes Wohngebiet zu versehen. Die vom Stellungnahmewerber getätigte Aussage, er brauche keine andere Widmung, ist nach den Bestimmungen des TROG da hier raumordnerische Aspekte einzubeziehen sind nicht relevant, weshalb beschlossen wird, diese nicht zu berücksichtigen und das Verfahren zur Erlassung der gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes für den beschriebenen Bereich fortzuführen. Damit wird nach erfolgter Auflage sowie Behandlung der während der Auflagefrist eingelangten
5 Stellungnahme seitens des Gemeinderates der Marktgemeinde Zell am Ziller beschlossen, die im Rahmen der 55. Sitzung des Gemeinderates vom 15 Juni 2015 beschlossene und in der Zeit vom 17. Juni bis einschließlich 15. Juli 2015 kundgemachte, detailliert beschriebene Änderung des Flächenwidmungsplanes zu erlassen. Dieser Erlassungsbeschluß erfolgte einstimmig. Zu 2c): Der Gemeinderat der Marktgemeinde Zell am Ziller hat gemäß den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56/2011, i.d.g.f., im Rahmen seiner 57. Sitzung vom 11. August 2015 zu Tagesordnungspunkt 2c) einstimmig beschlossen, ab dem Tag der Kundmachung durch vier Wochen hindurch den Entwurf zur Neuerlassung eines Bebauungsplanes für den Bereich Rosengarten 24 und 25 (Gste. 207/19 und 207/20, GB Zell am Ziller) laut planlicher Darstellung und Legende des Architekten DI Thomas Scheitnagl, Sängerweg 17, 6263 Fügen, während der Amtsstunden im Marktgemeindeamt Zell am Ziller zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Personen, die in Zell am Ziller ihren Hauptwohnsitz haben und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht dabei das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Im Zuge der Neuerlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes erfolgt eine Festlegung der gekuppelten Bauweise auf Grund der besonderen baulichen Gegebenheiten entlang der nördlichen Grundgrenze sowie eine Festlegung der maximalen Gebäudeausdehnung und des höchsten Punktes Gebäude. Straßenfluchtlinie: Straßenfluchtlinien grenzen die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen von Straßen und die der Gestaltung des Straßenraumes dienenden Flächen von den übrigen Grundflächen ab. Baufluchtlinie: Die Baufluchtlinien sind straßenseitig gelegene Linien, durch die der Abstand baulicher Anlagen von den Straßen bestimmt wird. Baugrenzlinie: Die Baugrenzlinien sind nicht straßenseitig gelegene Linien, durch die der Mindestabstand baulicher Anlagen gegenüber anderen Grundstücken als Straßen bestimmt wird. Dabei dürfen gegenüber bebaubaren Grundstücken nur größere Abstände als die Mindestabstände von 3 bzw. 4 m ( 6 Abs. 1 TBO 2011) und gegenüber nicht bebaubaren Grundstücken größere oder kleinere Abstände als diese Mindestabstände festgelegt werden. Bauweise: Durch die Bauweise wird die Art der Anordnung der Gebäude gegenüber den nicht straßenseitig gelegenen Grundstücksgrenzen bestimmt. Für die Grundstücke wird die offene Bauweise mit dem Bauabstand 0,4-fach festgelegt. Bauhöhe: Die Bauhöhe der Gebäude und Nebengebäude wird durch die Festlegung des höchsten Punktes bestimmt. Diese ergibt sich aus der Planunterlage, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet. Baudichte: Die Mindestbaudichte wird in Bezug zu den gegebenen Bauplatzgrößen für den Planungsbereich als Baumassendichte festgelegt. Bauplatzgröße: Die maximale Bauplatzgröße wird entsprechend der Bauplatzgröße im Planungsbereich nicht festgelegt. Der Altbestand soll an die Bestimmungen der TBO angepaßt und das Dachgeschoß in weiterer Folge um- und ausgebaut werden. Diese Planung erfolgt im Einvernehmen mit beiden betroffenen Grundeigentümern.
6 Gleichzeitig mit dem Beschluß der Auflage beschließt der Gemeinderat einstimmig, den gegenständlichen Bebauungsplan zu erlassen, wobei dieser Beschluß allerdings erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hiezu berechtigten Person oder Stelle eingebracht wird. Eine entsprechende schriftliche Information wird an die Eigentümer der Objekte Rosengarten 18, 19, 20, 23, 24, 25 und 26 sowie Spitalgasse 13 vorgenommen. Eine Verständigung des öffentlichen Straßen- und Wegegutes ist nicht erforderlich, da dieses nach entsprechender Beschlußfassung hievon bereits Kenntnis hat. Darüber hinaus erfolgt wie bereits eingangs erwähnt die öffentliche Kundmachung nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes. Zu 3a): Seitens der TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG wurde ein Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vorgelegt, welcher die Verlegung von Versorgungseinrichtungen in den dem öffentlichen Straßen- und Wegegut zugeordneten Grundstücken (524/1 und 582/2 Bereich Gaudergasse ostseitiger Ast ) zum Inhalt hat. Hiefür besteht eine Dienstbarkeitszusicherung, welche bereits anläßlich einer früheren Sitzung des Gemeinderates vollzogen wurde. Das gegenständliche Vertragswerk wird nach entsprechender Beratung einstimmig genehmigt. Der Bürgermeister sowie zwei weitere Mitglieder des Gemeindevorstandes werden ermächtigt, eine Gegenzeichnung desselben vorzunehmen. Eine solche hat urkundenfähig zu erfolgen, weshalb die Unterschriftsleistung im Notariat Dr. Hans Singer vorzunehmen ist. Die hiebei anfallenden Kosten sind durch die TIWAG zu tragen. Zu 3b): Die TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG hat einen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vorgelegt, welcher die Verlegung von Versorgungseinrichtungen in den im Eigentum der Marktgemeinde stehenden Grundstücken (365 und 532/1 Bereich Freizeitpark und Talstraße, Knoten Zell-Süd ) zum Inhalt hat. Hiefür besteht eine Dienstbarkeitszusicherung, welche bereits anläßlich einer früheren Sitzung des Gemeinderates vollzogen wurde. Das gegenständliche Vertragswerk wird nach entsprechender Beratung einstimmig genehmigt. Der Bürgermeister sowie zwei weitere Mitglieder des Gemeindevorstandes werden ermächtigt, eine Gegenzeichnung desselben vorzunehmen. Diese hat urkundenfähig zu erfolgen, weshalb die Unterschriftsleistung im Notariat Dr. Hans Singer vorzunehmen ist. Die hiebei anfallenden Kosten sind durch die TIWAG zu tragen. Zu 4a): Die gegenwärtig hinsichtlich der Volksschule bekannten Schülerzahlen für das Schuljahr 2015/2015 bedingen die Teilung einer Klasse. Nachdem im Schulobjekt keinerlei frei verfügbare Räumlichkeiten vorhanden sind, wird die Installation eines Klassencontainers erforderlich. Dieser soll als Anlage vorübergehenden Bestandes unter Einleitung des nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung erforderlichen Verfahrens nördlich anschließend an das Hauptgebäude im Bereich der an den nordseitigen Ausgang anschließenden Grünfläche situiert werden. Mit zwei
7 einschlägigen Firmen wurden im Vorfeld entsprechende Gespräche geführt, wobei sich die Firma Recon GmbH, 6341 Ebbs, als Billigstbieter darstellte. Die Firma Recon wird demnach beauftragt, den mit Offert Nr. 150MAT00073 angebotenen Klassencontainer so zeitgerecht zu liefern, daß dieser mit Schulbeginn ( ) voll einsatzbereit ist. Die Ausstattung des Containers ergibt sich aus der vorgelegten Beschreibung. Nur für den Fall, daß auch mit Schulbeginn die eingangs erwähnte Klassenteilung noch erforderlich sein sollte, wird die Installation des mit Angebot vom 20. Juli 2015 offerierten Klassencontainers vorgenommen. Sollte während des Schuljahres infolge Verminderung der Schülerzahl diese Klassenteilung obsolet werden, endet das mit der Firma Recon eingegangene Mietverhältnis unvermittelt, wobei eine Abrechnung tageweise zu erfolgen hat. Diese Formulierung wurde einstimmig getroffen. Zu 4b): Bürgermeister Pramstrahler bringt das Vorhaben, nach Übersiedelung des Bauhofes in den neuen Werkhof, nördlich an das Volksschul-Objekt anschließend ein Schulzentrum zu errichten, in welchem der Kinderbetreuungsverein 3-Käse-Hoch, der Kindergarten, die Volksschule sowie die Allgemeine Sonderschule künftig eine Heimstätte finden sollen. Dieses bislang in den verschiedenen Gremien der Marktgemeinde erörterte Vorhaben wurde durchwegs als sinnvoll und auf weite Sicht auch notwendig erachtet. Vorerst soll eine Bebauungs- bzw. Machbarkeitsstudie erstellt werden. Zweck dieser Studie bildet die Ventilierung von Bebauungsmöglichkeiten auf den zur Verfügung stehenden Flächen unter Berücksichtigung eines seitens der Bauherrin bzw. der Schulbehörde vorgegebenen Raumprogrammes. Diese Studie oder allenfalls Bestandteile derselben sollen in einem eventuellen Architektenwettbewerb Niederschlag finden. Soweit vorhanden, werden Unterlagen des Bestandsgebäudes sowie ein Geometerplan seitens der Marktgemeinde zur Verfügung gestellt. Hiefür liegt ein Angebot der Architekten Pircher & Kronaus, Zell am Ziller, vor, welches die oben aufgelisteten Inhalte abdeckt. Im Zuge der Erstellung einer derartigen Studie entstehen Kosten in Höhe von 6.000,00 exkl. Mwst. Die Studie beinhaltet die Darstellung eines Lösungsvorschlages in Form einer A-3-Mappe, bestehend aus Grundrissen, Schnitten, Ansichten (M 1:200), dem Lageplan (M 1:500) und von 3-D- Ansichten. Seitens des Gemeinderates wird nach entsprechender Beratung einstimmig beschlossen, das Architekturbüro Pircher & Kronaus zu beauftragen, eine Machbarkeitsstudie für das Vorhaben zu erstellen. Vor Beauftragung des Büros Pircher & Kronaus ist an die Abteilung Dorferneuerung des Amtes der Tiroler Landesregierung ein Förderungsantrag zu richten. Eine Förderung der Machbarkeitsstudie wurde mit 55 % der Kosten in Aussicht gestellt. Zu 5): Im Rahmen beschränkter Ausschreibungen wurden für das Projekt Werkhof-Neubau einschlägige Firmen ersucht, Angebote hinsichtlich der Ausführung von Epoxiharz- Böden zu legen. Ursprünglich war beabsichtigt, dieses Gewerk im Rahmen der gegenständlichen Sitzung zu vergeben, allerdings sind vor kurzem hinsichtlich der Ausführung desselben Fragen aufgetaucht, welche nicht mehr abgeklärt werden konnten. Aus diesem Grunde wird fixiert, daß eine Vergabe am 17. August an diesem Tage tagt der Gemeindevorstand durch gegenständlichen Gremium vorgenommen werden soll.
8 Holzbearbeitungsmaschinen: Es ergibt sich die Möglichkeit, zwei gebrauchte, jedoch gut erhaltene Holzbearbeitungsmaschinen von der Tischlerei Pircher KG, welche ihren Betrieb einstellt, zu erwerben. Es handelt sich dabei um eine Kreissäge der Marke Schelling mit Anschlagschlitten sowie eine Fräse selben Fabrikates. Diesbezüglich wird einstimmig beschlossen, beide Geräte zum Gesamtpreis von 2.580,00 inkl. Mwst. zu übernehmen und im neuen Werkhof zu situieren. Zu 6): Bürgermeister Robert Pramstrahler bringt in Erinnerung, daß am 21. Juli 2015 ein Gespräch der Arbeitsgruppe Wasser stattgefunden hat, an welchem Mitglieder des Gemeinderates sowie interessierte Gemeindebürger teilgenommen haben. Überdies anwesend waren die Herren Dr. Lorenz Eichinger, ein Trinkwasserexperte und zwei weitere Fachexperten der Firma Cillit. Für jene Mandatare, welche an der eingangs genannten Gesprächsrunde nicht teilgenommen haben, bringt er kurz die wesentlichen Inhalte in Erinnerung. Im Rahmen eines weiteren, mit Dr. Eichinger geführten Gespräches wurde von diesem vorgeschlagen, eine Arbeitsgruppe der Vertreter der Firma AEP, der CTUA (Chemisch Technische Umwelt Anstalt) des Landes Tirol und Dr. Eichinger angehören gebildet werden soll. Diese Expertengruppe erstellt ein unverbindliches Angebot in drei unabhängigen Teilabschnitten über den nachstehend angeführten Umfang: a) Überprüfung sämtlicher am Rohrberg gelegenen, dem Wasserverband zugeordneten Quellen nach zeitlicher und fachlicher Vorgabe der Mitglieder der Expertengruppe einschließlich der dazugehörigen Quellfassungen und Rohrleitungen. b) Nach Vorliegen von Untersuchungsergebnissen soll eine Machbarkeitsstudie folgen, aus der die allfällige weitere Nutzung der Quellen zur Trinkwasserversorung abgeleitet werden kann. c) Basierend auf diesen Ergebnissen soll eine Kostenschätzung für die notwendigen infrastrukturellen Maßnahmen ausgearbeitet werden, um die vorliegenden Wasserressourcen bestmöglich zu nutzen. An den Wasserverband Großraum Zell am Ziller wird das Ansuchen gestellt, unter Berücksichtigung dieser Definition notwendige Terminabstimmungen mit den vorgeschlagenen Firmen zu tätigen, die erforderlichen Offerte einzuholen und in der Folge zu beauftragen. Die gegenständliche Formulierung wurde einstimmig getroffen. Zu 7): Bürgermeister Robert Pramstrahler informiert die Mitglieder des Gemeinderates ausführlich über die Gebarung der Firma Freizeitpark Zell GmbH hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 2013/2014. Er verweist unter anderem auch auf eine gemeinsame Sitzung des Gemeinderates sowie des Tourismusverbandes, die am stattgefunden hat und im Rahmen welcher die Bilanz ausführlich erläutert wurde. Nach entsprechender Beratung wird seitens des Gemeinderates im gegenständlichen Zusammenhang mit 10 Stimmen Ja beschlossen, zur Abdeckung des Abganges der Firma Freizeitpark Zell GmbH für das Wirtschaftsjahr 2013/2014 sowie zur Vornahme von Tilgungen und der Abdeckung von Darlehenszinsen eine Summe von ,72 als freiwilligen Nachschuß in diese Gesellschaft einzuzahlen. Der Gesellschafter Tourismusverband wird ebenfalls einen entsprechenden Betrag im Verhältnis seiner
9 Beteiligung einbringen. Festgestellt wird, daß hiefür eine Bedeckung im Voranschlag des Haushaltsjahres 2015 gegeben ist. Bürgermeister Robert Pramstrahler hat sich als Geschäftsführer der Firma Freizeitpark Zell GmbH an der Beratung und Beschlußfassung zum gegenständlichen Tagesordnungspunkt nicht beteiligt. Das Gemeinderatsmitglied Christoph Steiner hat sich ebenfalls der Stimme enthalten. Zu 8): Der Bürgermeister informiert zu einem durch die Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten des Amtes der Tiroler Landesregierung im Zusammenhang mit der Regelung von Erschließungs- und Bringungswegen im Bereich der Weißbachlalpe sowie der Unteren Schwarzach-Alpe ergangenen Schriftsatz. Dieser beinhaltet ein von der Abteilung Agrarwirtschaft und der Bezirksforstinspektion Schwaz erarbeitetes Konzept, welches die Grundsätze des GSLG 1970 berücksichtigt. Mit Obmann Markus Emberger sowie Ing. Andreas Binder von der BFI wurden Gespräche hinsichtlich des vorgelegten Aufteilungskonzeptes geführt, im Rahmen welcher offenbar wurde, daß das Ergebnis dem zu Beginn des Jahres 2013 durch die Agrargemeinschaft Waldinteressentschaft Zell am Ziller eingebrachten Antrag sowie den hierüber am 4. Juni 2013 und am 26. November 2013 geführten mündlichen Verhandlungen entspricht. Demnach wird seitens des Gemeinderates der Marktgemeinde Zell am Ziller einstimmig beschlossen, die vorgeschlagenen Berechnungsgrundlagen für den Schwarzachtalweg als auch den Weißbachlweg zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Somit entfällt auf die Gemeindegutsagrargemeinschaft Zell am Ziller das künftige Anteilsbetreffnis in Höhe von 68,60 % für die laufenden Erhaltungskosten. Hinsichtlich der der Abteilung Agrargemeinschaften präsentierten Vorerhebung im Zuge der Bewertung von Grundparzellen auf der Basis bestehender Waldkategorien, welche unter anderem eine Grundlage für den im Jahr 2017 fortzuschreibenden Waldwirtschaftsplan bilden, liegen noch keine Stellungnahmen vor. Zu 9): Bürgermeister Robert Pramstrahler informiert die Mitglieder des Gemeinderates zu nachstehend angeführten Punkten: Kostenersatz des Landes für Fach- und Assistenzkräfte in Kinderbetreuungs- Einrichtungen: Der erhöhte Fördersatz durch das Land wird mit rückwirkend von 65 % auf 50 % reduziert, wogegen sich der Tiroler Gemeindeverband ausspracht, da hieraus ein entsprechender Mehraufwand für die Gemeinden resultieren würde. Den Ausführungen des Gemeindeverbandes schließt sich der Gemeinderat vollinhaltlich an. Entleerung der Speicher Gmünd und Großdornau : Die Firma Verbund Hydro Power GmbH, Mayrhofen, informiert mit Schreiben vom 27. Juli 2015, daß am 29. und 30. September 2015 Speicherentleerungen stattfinden werden, wodurch Anlandungen ausgespült werden sollen. Resolution KPC (Kommunalkredit Public Consulting) : Bekanntlich wurde seitens des Gemeinderates im Rahmen seiner am 15. Juni 2015 stattgefundenen 55. Sitzung an die Republik Österreich eine Resolution im Zusammenhang mit der Veräußerung der KPC gerichtet. Durch das Bundesministerium für Finanzen erging mit Schreiben vom 7. Juli dazu eine Stellungnahme, welche vom Bürgermeister zur Kenntnis gebracht wird.
10 Aufnahme von Asylwerbern: In dieser Angelegenheit liegen wiederum mehrere Schriftstücke vor, über welche der Gemeinderat informiert wird. Film Die Wilderin : Paul Rose, der Produzent des gegenständlichen Filmwerkes, ist an die Marktgemeinde Zell am Ziller mit der Fragestellung herangetreten, ob es nicht möglich wäre, sein im hinteren Zillertal spielendes Werk ( Floitenschlag-Staude ) in Zell aufzuführen. Seitens der Marktgemeinde müßte dafür ein entsprechender Raum bereitgestellt werden. Hinsichtlich der Kosten bestehen zwei Möglichkeiten. Einerseits könnten freiwillige Spenden geltend gemacht werden, die in der Folge dem Produzenten zugute kommen. Andererseits könnte Eintritt verlangt werden, wobei die Marktgemeinde 300,00 als Lizenzgebühr zu begleichen hätte und zur Abdeckung dieser Summe die generierten Eintrittsgelder verwendet. Als Vorschlag werden dabei 5,00 pro Person genannt, sodaß bei einer Besucheranzahl von 60 Personen die Lizenzgebühr wiederum abgedeckt wäre. Nach entsprechender Beratung wird seitens des Gemeinderates vorgeschlagen, diese Filmvorführung in der Aula der Neuen Mittschule abzuwickeln. Seitens der Gemeindeverwaltung ist eine Weiterleitung an die Geschäftsstelle des Hauptschulverbandes vorzunehmen. Hinsichtlich der Abwicklung möge die Variante Freiwillige Spenden gewählt werden. Erste Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Zellberg: Bürgermeister Pramstrahler bringt in Erinnerung, daß zur Fortschreibung seitens der Marktgemeinde hinsichtlich der Spange Zellberg im Laufe des Frühjahres eine Stellungnahme eingebracht worden war. Dazu wurde durch den Gemeinderat von Zellberg wie folgt beschlossen: Die Stellungnahme betrifft die geplante Errichtung einer Zubringerstraße zur B 169, die auch das Gemeindegebiet von Zellberg betrifft. Dabei handelt es sich um ein überregionales und im öffentlichen Interesse liegendes Bauvorhaben, das eine spätere Änderung des Raumordnungskonzeptes (bei vorliegender detaillierter Planung) rechtfertigt. Zur Sicherstellung und Vermeidung von Nutzungskonflikten wird die Eintragung der geplanten Verkehrswege im Entwicklungsplan und in der Stempelbeschreibung W 04 im Raumordnungskonzept als sinnvoll erachtet. Es wird vereinbart, in der Stempelbeschreibung die Verkehrsentwicklung anzuführen. Durch den Bürgermeister erfolgte am 11. August 2015 die Einsichtnahme im Rahmen des Auflageverfahrens (2. Auflage des geänderten Entwurfes der ersten Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Zellberg), wobei er sich über die Adaptierung desselben überzeugen konnte. Zu 10): GR Christoph Steiner stellt den schriftlichen Antrag, die Öffnungszeiten des Freibades zum Abend hin auszudehnen. Derzeit ist das Freibad bis Uhr geöffnet, es wird daher beantragt, dies bis mindestens Uhr oder Uhr auszudehnen. Sollte dies aus organisatorischen Gründen in diesem Sommer nicht mehr möglich sein, bittet er, dies für das Jahr 2016 anzudenken. Man sollte der Bevölkerung die Möglichkeit bieten, auch nach Arbeitsschluß noch das kühle Naß aufsuchen zu können. Bürgermeister Robert Pramstrahler stellt dazu als Geschäftsführer der Firma Freizeitpark Zell GmbH fest, daß unter Einbeziehung des Personals für die kommende Badesaison in Aussicht genommen wird, den gegenständlichen Antrag zu prüfen. Nachdem keine weiteren Anträge und Anfragen gestellt werden, schließt Bürgermeister Robert Pramstrahler den gegenständlichen Tagesordnungspunkt.
11 Es wird einstimmig beschlossen, die Tagesordnungspunkte 11), 12) und 13) vertraulich sowie unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu behandeln. Zu 11): Die Niederschrift über die 32. Sitzung des Gemeindevorstandes, stattgefunden am Dienstag, den 11. August 2015, wird einstimmig genehmigt. Geschlossen und gefertigt:
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