Stellungnahme des Deutschen Kinderschutzbundes e.v. zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention

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1 Stellungnahme des Deutschen Kinderschutzbundes e.v. zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention Der Deutsche Kinderschutzbund setzt sich für eine bessere Verzahnung der Kinder- und Jugendhilfe mit der Gesundheitshilfe ein, um in kommunalen Präventionsnetzwerken auch die Gesundheitsprävention von Kindern und Jugendlichen zu stärken. Hierzu hat der Deutsche Kinderschutzbund auf seinen Kinderschutztagen 2013 die als Anlage 1 beigefügte Resolution beschlossen. Im Einzelnen schlagen wir folgende Präzisierungen gegenüber dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention vor: I. Vorschlag zur Erweiterung der Frühförderung auf werdende Eltern Änderung von 30 SGB IX Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder nach Maßgabe von Absatz 1 und 2 werden bereits vor der Geburt des Kindes erbracht, wenn während der Schwangerschaft Anhaltspunkte für eine Behinderung des Kindes bekannt werden. Begründung: Die Komplexleistung Frühförderung setzt nach dem Gesetzwortlaut frühestens mit der Geburt des Kindes ein. Risiken für die Entwicklung des Kindes werden bereits in der Schwangerschaft sichtbar und können damit auch schon in diesem frühen Stadium behandelt werden. Deshalb ist der mögliche Leistungsbeginn auf die Schwangerschaft auszuweiten. II. Vorschlag zur engeren Kooperation der Leistungserbringer nach dem SGB V mit den Leistungserbringern früher Hilfen nach dem SGB VIII Änderung von 11 SGB V In 11 Absatz 4 werden nach Satz 6 folgende Sätze eingefügt: 1

2 In das Versorgungsmanagement sind auch die Träger der Leistungen nach 16a Absatz 3 des Achten Buches einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährleisten. Das Nähere ist in vertraglichen Vereinbarungen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und in Rahmenverträgen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene zu regeln. Begründung: Zur Sicherung des Übergangs der versicherten Personen in die verschiedenen Versorgungsbereiche sieht das SGB V ein so genanntes Versorgungsmanagement vor ( 11 Abs.4 SGB V). Bereits bisher sind in das Versorgungsmanagement Pflegeeinrichtungen einzubeziehen ( 11 Abs.4 Satz 4 SGB V). Im Hinblick auf den systemübergreifenden Charakter von frühen Hilfen bedarf es nicht nur im SGB VIII ( 81), sondern auch in den korrespondierenden Leistungsgesetzen und insbesondere im Zusammenhang mit Leistungen der Krankenversicherung einer entsprechenden Verpflichtung zur Kooperation. Deshalb ist 11 Abs.4 SGB V im Hinblick auf die Kooperation bei der Erbringung früher Hilfen nach 16a SGB VIII zu erweitern. III. Vorschläge zur Finanzierung von Leistungen zum Erhalt der Kindergesundheit in Geburts- und Kinderkliniken 1. Änderung von 39 SGB V In 39 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall die Wörter erforderlichen Leistungen zum Erhalt der Kindergesundheit sowie die eingefügt. 2. Änderung von 3 des Krankenhausentgeltgesetzes In 3 Nummer 5 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: 6. Zusatzentgelte für die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zum Erhalt der Kindergesundheit 2

3 Begründung zu 1 und 2: Die Geburts- und Kinderkliniken sind nach 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Teil der verbindlichen Netzwerkstruktur im Kinderschutz. Geburts- und Kinderkliniken können die an sie gerichtete Erwartung aber nur dann erfüllen, wenn die dafür notwendig zu erbringenden Leistungen zum Erhalt der Kindergesundheit auch finanziert werden. Von den Geburts- und Kinderkliniken ist zu erwarten, dass sie künftig stärker Leistungen zum Erhalt der Kindergesundheit erbringen, z. B. bei der Anamnese auf kritische und riskante Lebensverhältnisse achten, um in der Behandlung Konsequenzen daraus ziehen, die betroffenen Familien entsprechend zu beraten, weitergehende Unterstützung und Förderung anzunehmen. Weiterhin brauchen sie zeitliche und personelle Ressourcen, um sich effektiv an der Netzwerkarbeit zu beteiligen. Damit die Kosten der Krankenhäuser für Leistungen zum Erhalt der Kindergesundheit künftig abgegolten werden, sind entsprechende Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch und im Krankenhausentgeltgesetz erforderlich. IV. Vorschlag zur Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten für die Finanzierung von regionalen Netzwerken durch Änderung des SGB V Im SGB V wird folgender 20 eingefügt: 20 e Primäre Prävention für Kinder durch regionale Netzwerke (1) Die Krankenkassen fördern im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen in den Ländern und Kommunen unbeschadet der Aufgaben Anderer gemeinsam und einheitlich regionale Netzwerke nach 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz und die von dem Netzwerk erbrachten primärpräventiven Leistungen zum Erhalt von Kindergesundheit. Dazu zählt auch eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme von Leistungserbringern an den regelmäßigen Besprechungen dieser Netzwerke. Zu den Leistungen dieser Netzwerke können auch unterstützende und entlastende Leistungen, die von qualifizierten ehrenamtlich tätigen Personen zugunsten von Schwangeren, Kindern, Müttern und Familien aufsuchend in der Lebenswelt des Kindes erbracht werden, gehören. (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes Grundsätze 3

4 1. zu den Inhalten der Förderung von regionalen Netzwerken sowie 2. prioritäre Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen nach Absatz 1, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik. Zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen des Landes gemeinsam und einheitlich Rahmenvereinbarungen mit den in den Ländern dafür zuständigen Stellen. Die Ausgaben der Krankenkassen und ihrer Verbände für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 sollen insgesamt im Jahr 2014 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 0,25 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Absatz 1 SGB IV anzupassen. Begründung: Während der letzten Jahre und zuletzt aufgrund von 3 KKG sind in allen Ländern regionale Netzwerke gebildet worden, die mit unterschiedlichen Schwerpunkten (auch) der Verbesserung der Kindergesundheit und der Sicherung des Kindeswohls dienen. In einigen dieser Netzwerke leisten gut geschulte ehrenamtlich tätige Personen einen wesentlichen Beitrag zur Unterstützung und Entlastung von Schwangeren, Müttern und Familien. Insbesondere der präventive Hausbesuch in der Lebenswelt des Kindes ist ein sehr geeignetes Instrument, um die gesundheitliche Entwicklung von Kindern in den ersten Lebensjahren nachhaltig zu fördern. Durch diesen primärpräventiven, sozial nicht diskriminierenden Ansatz können auch belastende Situationen und Krisen frühzeitig erkannt und entsprechende Hilfeprozesse rechtzeitig eingeleitet werden. Um diese präventiven Leistungen regionaler Netzwerke finanziell abzusichern und den Aufbau weiterer regionaler Netzwerke zur Förderung der Gesundheit und des Wohls von Kindern zu ermöglichen, ist eine gesetzliche Regelung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch unerlässlich, welche die Krankenkassen zu einem angemessenen Zuschuss zu den von diesen Netzwerken erbrachten präventiven Leistungen verpflichtet. Durch diesen Zuschuss soll insbesondere die professionelle Gewinnung, Schulung, Koordination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen sichergestellt werden. Das Bundeskinderschutzgesetz hat die Bedeutung Früher Hilfen im präventiven Kinderschutz und für eine gesunde Entwicklung des Kindes während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren hervorgehoben. 4

5 Damit wird insbesondere anerkannt, dass der staatliche Schutzauftrag systemübergreifend auch die im Rahmen der von regionalen Netzwerken für Kindergesundheit erbrachten präventiven Leistungen umfasst. Mithin gehört es zu den primären Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung, diesen Teil des Leistungstatbestandes abzusichern, zumal bei den von den Netzwerken auf Grundlage besonderer Qualitätsanforderungen und -standards angebotenen Leistungen gesundheitliche Belange objektiv im Vordergrund stehen. Diese passgenauen, auf die Befähigung und Motivation zur Aneignung gesundheitlicher Kompetenzen ausgerichteten Hilfen sind geeignet, Entwicklungsauffälligkeiten und Entwicklungsstörungen nachhaltig zu vermeiden oder zumindest weniger wahrscheinlich zu machen. V. Vorschlag zur Ausweitung des Spektrums von Modellvorhaben im Hinblick auf die Förderung der Kindergesundheit Änderung von 63 Abs.2 Weiterentwicklung der Versorgung Grundsätze In 63 Absatz 2 werden nach dem Wort Mutterschaft die Wörter Förderung der Kindergesundheit eingefügt. 2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft und zur Förderung der Kindergesundheit, die nach den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, durchführen oder nach 64 vereinbaren. Begründung: Bei der Implementierung des Modellprojektes Ausweitung der Hebammenleistungen (von derzeit zwei auf sechs Monate) in den Regionen Mainz, Trier und Würzburg unter Beteiligung der AOK Bayern und der AOK Rheinland-Pfalz hat sich gezeigt, dass 63 SGB V eine Regelungslücke enthält. 63 Absatz 2 SGB V soll deshalb entsprechend ergänzt werden. VI. Ausweitung der Hebammenleistungen (Dauer des Besuchszeitraums und Einbeziehung der Familienhebammen) Änderung von 134 a SGB V (Versorgung mit Hebammenhilfe) 5

6 1. Änderung von Absatz 1 Satz 1: Nach den Wörtern Versorgung mit Hebammenhilfe werden die Wörter und deren Dauer eingefügt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene mit bindender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe und deren Dauer, die abrechnungsfähigen Leistungen unter Einschluss einer Betriebskostenpauschale bei ambulanten Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und der Anforderungen an die Qualität der Hebammenhilfe sowie über die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Begründung: Die Länder Bayern und Rheinland-Pfalz erproben seit Oktober 2010 gemeinsam mit der AOK Bayern und der AOK Rheinland-Pfalz in den Regionen Mainz, Trier und Unterfranken (Würzburg), welche Konsequenzen eine Ausweitung der Hebammenleistungen von acht Wochen auf sechs Monate für die gesundheitliche Entwicklung der Mütter und Kinder hat ( Durch frühe niedrigschwellige Unterstützung können das Gesundheitsverhalten und die Erziehungskompetenz der Eltern gefördert und psychische und physische Befindlichkeitsstörungen und Überforderung verhindert oder frühzeitig diagnostiziert und günstig beeinflusst werden. Darüber hinaus werden Risiken und kindliche Entwicklungs- und Regulationsstörungen besser erkannt, so dass schneller und effektiver darauf reagiert werden kann. Für eine allgemein wirksame Ausweitung der Hebammenleistung bedarf es einer entsprechenden Regelung in den Mutterschaftsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über die Versorgung mit Hebammenhilfe. 134a SGB V soll daher entsprechend ergänzt werden. 2. Einfügung von Absatz 2a (2a) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben in entsprechender Anwendung der Vertragsregelungen des Absatzes 1 mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe und die Abrechnung der Leistungen zu schließen, wenn in 6

7 der Einrichtung angestellte Hebammen Leistungen der Hebammenhilfe nach 196 Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit 134a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im zeitlichen Zusammenhang mit Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erbringen. Die Vertragsparteien der Verträge nach Absatz 1 legen gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen die Anforderungen an die Geeignetheit einer Einrichtung fest. Begründung: Zum 1. Januar 2007 ist die Vergütungsregelung für Hebammen auf eine Vertragsregelung umgestellt worden. Nach geltendem Recht können hiernach nur freiberuflich tätige Hebammen oder von Hebammen geleitete Einrichtungen in der ambulanten Versorgung der GKV tätig sein und zu Lasten der Krankenkassen abrechnen, die entweder Mitglied eines Berufsverbandes sind oder einem von diesem Berufsverband ausgehandelten Vertrag beigetreten ist. Seit dem 1. August 2007 haben die Hebammenverbände mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen einen Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach 134a SGB V abgeschlossen. Diese Regelung schließt aus, dass andere Einrichtungen der ambulanten Versorgung Leistungen der Hebammenhilfe der bei ihnen angestellten Hebamme abrechnen können. Im Zuge der fortschreitenden Flexibilisierung der Versorgungsstrukturen im Gesundheitssektor sind die Abrechnungsmöglichkeiten der Hebamme mit der GKV in geeigneten Fällen zu erweitern. Berufsübergreifende, vernetzte Angebote der Leistungserbringer bekommen zunehmend Bedeutung für eine integrierte und wohnortnahe Versorgung. Mit der Regelung sollen ambulante Versorgungsstrukturen erfasst werden, die auch nicht durch die integrierte Versorgung gemäß 140a ff SGB V angeboten werden können, z. B. die sogenannten Familienhebammen, die kombinierte Leistungen in karitativen Einrichtungen erbringen und nicht zu den sonstigen Leistungserbringern des 140b Absatz 1 Nummer 4 SGB V gehören. An der Schnittstelle von Kinder- und Jugendhilfe und Gesundheitsversorgung kommt der Tätigkeit von Familienhebammen eine erhebliche gesellschaftspolitische Bedeutung bei der Förderung der Kindergesundheit zu. Mit ihr wird gravierenden Fehlentwicklungen in der frühen Elternzeit vorgebeugt. Familienhebammen sind in der Regel bei Jugendhilfeträgern, sozialen Einrichtungen oder Jugend- bzw. Gesundheitsämtern angestellt und erbringen neben medizinischen auch sozialpädagogische Leistungen. Die Änderung bezweckt daher, die Möglichkeit der Abrechnung für ambulante Leistungen für eine angestellte Hebamme vorzusehen, um bei Bedarf das Versorgungsangebot flexibel und variabel gestalten zu können. Die Änderung ermöglicht die Vereinbarung eines Abrechnungsverhältnisses zwischen Krankenkasse und Einrichtungsträger, das seine Rechtsgrundlage in der Leistungsverpflichtung 7

8 der Krankenkassen gegenüber den Versicherten und in entsprechender Anwendung in dem Vertrag nach 134a Absatz 1 SGB V hat. Die privatrechtlichen Beziehungen der Hebammen zu den Versicherten sowie die berufsrechtlichen Bestimmungen bleiben von der Neuregelung unberührt. Zur Sicherung der Qualität und der Standards der Hebammenhilfe sind die Anforderungen an die Geeignetheit einer Einrichtung von den Kostenträgern und Interessenverbänden einheitlich zu gestalten. Die Vertragsautonomie der in 134a Absatz 1 SGB V benannten Parteien wird mit der Formulierung des letzten Satzes in Absatz 3 bestätigt. Im Übrigen schließt sich der Deutsche Kinderschutzbund voll inhaltlich der Stellungnahme des Beirates des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) vom 21. November 2014 an (vgl. Anlage 2). Berlin, 25. November 2014 Der Deutsche Kinderschutzbund (DKSB) Für die Zukunft aller Kinder! Im DKSB, gegründet 1953, sind über Einzelmitglieder in ca. 430 Ortsverbänden aktiv und machen ihn zum größten Kinderschutzverband Deutschlands. Sie setzen sich gemeinsam mit über Ehrenamtlichen und rund Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Rechte und Interessen von Kindern sowie für Veränderungen in Politik und Gesellschaft ein. Der DKSB will Kinder stark machen, ihre Fähigkeiten fördern, sie ernst nehmen und ihre Stimme hören. Schwerpunkte seiner Arbeit sind Kinderrechte, Kinder in Armut und Gewalt gegen Kinder. Kontakt: Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v. Schöneberger Str Berlin Tel (030) Fax (030) info@dksb.de Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v. Wir bitten Sie, vor Weitergabe oder Abschrift der Stellungnahme im Ganzen oder in einzelnen Teilen sowie vor der Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Nachbildung oder sonstigen Verwertung Kontakt mit dem Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.v. aufzunehmen. 8

9 Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v. Resolution des Deutschen Kinderschutzbundes zur Stärkung der Rechtsansprüche auf Frühe Hilfen Präambel Die Unterstützung von Kindern und ihren Familien mit den Angeboten und Hilfen, die sie benötigen, gehört zum Selbstverständnis des Deutschen Kinderschutzbundes. Damit setzen wir u.a. das Recht der Kinder auf eine gewaltfreie Erziehung, den Vorrang des besten Interesses des Kindes bei allen es betreffenden Entscheidungen, das Recht auf Gesundheit und das Recht auf Bildung und Förderung gemäß der UN-Kinderrechtskonvention um. Wir möchten Kinder stark machen, kinder- und familienfreundliche Lebensbedingungen schaffen und nicht zuletzt gleiche Chancen für alle Kinder herstellen. Prävention spielt dabei eine herausragende Rolle. Mit unseren Angeboten unterstützen, entlasten und fördern wir Kinder und ihre Familien, bevor sie in Krisen geraten. Denn je früher man Kindern und Familien die passenden Hilfen mit großer Wertschätzung anbietet, desto besser. Entsprechend verlangt der Deutsche Kinderschutzbund in seiner Lobbyarbeit auch von politischen Akteuren, dass sie Gesetze verabschieden, die die gesunde Entwicklung von Kindern frühzeitig fördern und Rahmenbedingungen schaffen, die die gesundheitlichen Risiken abbauen, die Entwicklung der Kinder unterstützen und die Chancengerechtigkeit unabhängig von der sozialen Herkunft ermöglichen. Der Deutsche Kinderschutzbund fordert die Weiterentwicklung einschlägiger Rechtsvorschriften im Rahmen der Frühen Hilfen Bereits 2005 hat der Gesetzgeber deutliche und wichtige Zeichen zur Bedeutung Früher Hilfen gesetzt. Die 17, 18, 19 und 20 SGB VIII verdienen in Programm und Praxis der Kinder- und Jugendhilfe stärkere auch finanzielle Beachtung. Das Bundeskinderschutzgesetz stellt die Prävention und Intervention sowie die Hilfen und den institutionellen Schutz von Kindern in den Vordergrund. Erstmalig werden die Frühen Hilfen als Soll- Vorschrift aufgenommen und die Netzwerkstrukturen hervorgehoben. Damit ist das Gesetz einerseits als Verbesserung und Kooperation im Kinderschutz anzusehen, das die in den letzten Jahren entwickelten Hilfen wie z.b. Frühe Hilfen als entlastende und unterstützende Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe regelt und die Verantwortungsgemeinschaft über Professionen hinweg beschreibt. Andererseits belässt es der Gesetzgeber jedoch nur bei Soll- Vorschriften und formuliert keine Vorgaben über die Art und den Umfang. Verschiedene Studien belegen nun, dass die bisher normierten Hilfen und deren Einbindung in das Netzwerk nicht ausreichen, um den umfänglichen Anforderungen gerecht zu werden. Eine Erweiterung des Leistungsspektrums ist dringend geboten. Hinzu kommt, dass bei der Anwendung der 27 ff. SGB VIII deutlich wird, dass es zu einer Zementierung der im Gesetz genannten Hilfen gekommen ist und eine Kombination der Hilfen eher seltener gewählt wird. 1

10 Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v. Es ist daher geboten, eine stärkere Verankerung der Hilfen durch die Konkretisierung der Leistungen, die Schaffung individueller Rechtsansprüche und gesetzliche Regelungen zur Kostenübernahme vorzunehmen. Nur dies garantiert eine tatsächliche Weiterqualifizierung der Leistungsangebote. Der Deutsche Kinderschutzbund fordert den Ausbau Früher Hilfen für schwangere Frauen und werdende Väter Frühe Hilfen braucht die Achtsamkeit gegenüber Lebenslagen von schwangeren Frauen und werdenden Vätern, das frühe Erkennen schwieriger Lebensumstände, die Ansprache werdender Eltern sowie die Entwicklung passender Angebote und das Werben für die gute Zusammenarbeit bereits vor der Geburt des Kindes. Damit werden Zugänge und Kontaktwege bereits im Stadium der Schwangerschaft geschaffen, die es ermöglichen, frühzeitig belastende Entwicklungen zu erkennen und Unterstützungsformen zu entwickeln, damit eine Verfestigung der Problemlagen verhindert oder abgemildert werden. Bereits im Bundeskinderschutzgesetz erfolgte eine Fokussierung Früher Hilfen auf die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie gem. 16 SGB VIII. Mit der Einfügung eines Anspruchs schwangerer Frauen und werdender Väter auf Information und Beratung zu allen Fragen der kindlichen Entwicklung und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen kann die bereits bestehende Vorschrift weiter qualifiziert werden. Der Deutsche Kinderschutzbund fordert die Schaffung individueller Rechtsansprüche auch für Frühe Hilfen Die zentrale Grundnorm für den individuellen Rechtsanspruch auf erzieherische Hilfen regelt der 27 SGB VIII. Anspruchsberechtigt ist ein Personensorgeberechtigter, wenn eine dem Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Damit wird die Geburt des Kindes vorausgesetzt und schwangere Frauen und werdende Väter sind vom individuellen Rechtsanspruch auf erzieherische Hilfen ausgeschlossen. Wesentliche Grundlagen für die Entwicklung des Kindes werden jedoch bereits während der Schwangerschaft gelegt. Daher wird es erforderlich, bereits im Stadium der Schwangerschaft Hilfen zur Erziehung auch für werdende Eltern bereitzustellen. Der Deutsche Kinderschutzbund fordert die Verankerung integrativer Familienhilfe im SGB VIII Hilfen zur Erziehung werden i.d.r. in Form von ambulanten, teilstationären und stationären Hilfen geleistet. Die Praxis zeigt, dass sich neben den traditionell und gesetzlich verankerten Formen integrative Familienhilfen herausgebildet und entwickelt haben, die sicherstellen, dass sich bei einem erhöhten Unterstützungsbedarf für Eltern bzw. Müttern oder Vätern eine Trennung des Kindes und dessen Unterbringung in einer (Bereitschafts-)Pflegestelle oder einer Einrichtung in vielen Fällen vermeiden lässt. Ziel ist es, von Anfang an die Potentiale und Kompetenzen der Eltern, aber auch die ihrer Kinder zu stärken. Eine verbesserte Interaktion der Eltern bzw. Elternteile mit ihrem Kind auszuloten und die Erziehungskompetenz sowie die Erziehungsverantwortung der Eltern, Mütter und Väter zu stärken. Daher müssen intensive Formen der aufsuchenden ambulanten Hilfen sowie stationäre Unterbringungen für werdende Mütter in akuten Krisensituationen zur Verfügung stehen, um den intensiven 2

11 Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v. Hilfebedarf auch für schwangere Frauen und werdende Väter bereitzustellen. Die bereits im Gesetz verankerten gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder stellen ausschließlich auf alleinerziehende Mütter und Väter ab und können für diese Zielgruppe nicht angewandt werden. Der Deutsche Kinderschutzbund fordert die Finanzierung Früher Hilfen durch unterschiedliche Leistungsträger Frühkindliche Entwicklung ist von größter Bedeutung für das ganze weitere Leben. Die Ergebnisse der Evaluationen Früher Hilfen machen deutlich, dass diese Hilfen besonders geeignet sind, um das gesunde Aufwachsen von Kindern zu unterstützen. Kinder erwerben in den ersten Lebensjahren lebensnotwendige motorische, soziale, emotionale, kommunikative und kognitive Fähigkeiten und Kompetenzen. In dieser Lebensphase werden wichtige Weichen für eine gesunde geistige, körperliche und seelische Entwicklung der Kinder gelegt. Aus neurophysiologischer und entwicklungspsychologischer Sicht öffnen sich in keinem anderen Lebensabschnitt so viele natürliche Entwicklungsfenster. Aber gerade diese Phase, in der die Kinder noch sehr klein sind, stellt Eltern vor besondere Herausforderungen. Die Pflege der Kinder wird fast ausschließlich in dieser Phase von ihnen geleistet. Überforderungs-/Überlastungssituationen können entstehen. Für Hilfen zum Abbau körperlicher Überforderungssituationen sind derzeit die Leistungsträger gem. SGB V zuständig, also Krankenkassen. D.h., derjenige, der ohnehin schon an der Belastungsgrenze ist, muss weitere Institutionen aufsuchen, um entsprechende Hilfe zu erhalten. Die traditionelle Trennung der Zuständigkeitsbereiche macht es derzeit schwer möglich, die Performance geeigneter Hilfen und die Koordinierung der Hilfen zwischen den Leistungsträgern zu gewährleisten. Frühe Hilfen stellen daher in ihrer inhaltlichen Ausrichtung häufig auch eine Querschnittsaufgabe dar, die die psychosozialen Hilfen mit den Leistungen der gesundheitlichen Prävention verknüpfen und zur Früherkennung von Entwicklungsdefiziten sowie Krankheiten beitragen. Es wird der Leistungstatbestand einer Komplexleistung erfüllt und zum Teil überlappende Zuständigkeitsfelder und Regulierungsformen bilden sich heraus. Gesetzliche Regelungen zur Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den Leistungsträgern SGB VIII und SGB V sind daher ein wesentlicher Schritt, um erforderliche Hilfen frühzeitig und bedarfsgerecht zu vermitteln. Der Deutsche Kinderschutzbund fordert die Kostenübernahme der Kooperationsleistung zwischen den einzelnen Leistungsträgern im Rahmen der Netzwerkarbeit Ein Großteil der Angebote Frühe Hilfen erbringen die Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Das Angebotsspektrum geht aber darüber hinaus und richtet sich auch an die Institutionen der Gesundheitshilfe insbesondere vor bzw. anlässlich der Geburt. Damit eng verbunden sind der Ausbau der Gesundheitsförderung und der Abbau gesundheitlicher Risiken. Frühe Hilfen sind daher auch als nichtmedizinische Prävention im System der Gesundheitssicherung anzusehen. Der Deutsche Kinderschutzbund fordert die Finanzierung erforderlicher Leistungen im Einzelfall Niedergelassene und stationär tätige Kinderärzte sind wichtige Ansprechpartner/innen für junge Eltern, wenn es um Fragen der Gesundheit, Entwicklung und Erziehung der Kleinst- und Kleinkinder 3

12 Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.v. geht. Bereits heute weisen diese medizinischen Fachkräfte darauf hin, dass die notwendigen und umfangreichen Beratungen in Hinblick auf nichtmedizinische Prävention mit dem zur Verfügung stehenden Budget nicht ausreichend finanziert werden. Aber auch die Anamnese sowie die Beachtung kritischer und riskanter Lebensverhältnisse, die daraus resultierende Beratung in Bezug auf weitergehende Unterstützung und Förderung sind Leistungen, deren Finanzierung derzeit nicht erfolgt. Der Deutsche Kinderschutzbund fordert die Finanzierung der Netzwerkarbeit Geburts- und Kinderkliniken sind nach 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Teil der verbindlichen Netzwerkstruktur im Kinderschutz. Diese können aber die an sie gestellten Erwartungen nur dann erfüllen, wenn die dafür notwendigen zeitlichen und personellen Ressourcen auch finanziert werden. Der Deutsche Kinderschutzbund fordert die Finanzierung der Leistungen regionaler Netzwerke Gemeinsames Ziel des SGB VIII und SGB V ist es, die gesunde Entwicklung von Kindern sicherzustellen und notwendige Aufgaben zum Erhalt der Kindergesundheit zu erbringen. Die bereits regional gebildeten Netzwerke leisten einen wesentlichen Beitrag für die Verbesserung der Kindergesundheit und die Sicherung des Kindeswohls. Es zeigt sich, dass die Beratungsangebote, der Erinnerungsservice zu Vorsorgeuntersuchungen, die Hausbesuche in der Lebenswelt der Kinder sowie die Willkommenspakete geeignete Instrumente sind, um die gesundheitliche Entwicklung von Kindern in den ersten Lebensjahren nachhaltig zu fördern. Zur Sicherstellung dieser präventiven Leistungen, zur finanziellen Absicherung sowie zur Weiterentwicklung regionaler Netzwerke, ist eine gesetzliche Regelung im SGB V unerlässlich, welche die Krankenkassen zu einem angemessenen Zuschuss zu den von diesen Netzwerken erbrachten präventiven Leistungen verpflichtet. Köln,

13 Beirat Beirat Nationales Zentrum Frühe Hilfen Geschäftsstelle Ostmerheimer Str Köln Bundesministerium für Gesundheit Leiterin Abteilung 4 Frau Kraushaar Friedrichstraße Berlin Vorsitzende Prof. Dr. Ute Thyen Geschäftsstelle Ostmerheimer Straße Köln Telefon Telefax 0221/ Ihr Zeichen / Ihre Nachricht Gesch.-Z.: Telefon Datum NZFH-Beirat (0221) November 2014 Empfehlungen des Beirates des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) zum Referentenentwurf des Präventionsgesetzes Sehr geehrte Frau Kraushaar, der Beirat des NZFH wurde durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das NFZH berufen. Er berät und begleitet das NZFH fachlich. Er besteht aus 40 Mitgliedern unterschiedlicher wissenschaftlicher Disziplinen sowie Vertretungen relevanter Institutionen und Verbände. (Die aktuelle Zusammensetzung kann unter nachgelesen werden.) Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) wurde 2007 vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eingerichtet, um den Auf- und Ausbau der Frühen Hilfen für werdende Eltern sowie Eltern von Säuglingen und Kleinkindern bundesweit zu fördern. Ziel der Frühen Hilfen ist es, insbesondere Familien in Problemlagen so früh wie möglich zu fördern und zu unterstützen, damit sie befähigt werden, selber für ihre Kinder zu sorgen und ihnen eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden alle Akteure von Unterstützungsangeboten in der Lebenswelt der Familien systemübergreifend eingebunden, um den Familien die Angebote passgenau und bedarfsgerecht anzubieten. Das NZFH unterstützt Institutionen und Fachkräfte dabei, bedarfsgerechte Angebote für (werdende) Eltern von Säuglingen und Kleinkindern zu entwickeln und trägt auf diese Weise dazu bei, die Rechte von Kindern auf Schutz, Förderung und gesellschaftliche Teilhabe zu verbessern. Zentrales Anliegen des NZFH ist es, die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe,

14 Gesundheitswesen und anderen relevanten Akteuren wie z.b. Frühförderung, Schwangerschaftsberatung und Frauenunterstützungseinrichtungen zu fördern. Träger des NZFH sind die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in Köln und das Deutsche Jugendinstitut (DJI) in München. Der Sitz des NZFH befindet sich bei der BZgA, Köln. Bestehende Gesetzesregelungen zur Förderung einer gesunden Kindesentwicklung Mit dem Bundeskinderschutzgesetz vom 01. Januar 2012 wurden verschiedenste Maßnahmen auf der Bundes-, Länder und kommunalen Ebene auf den Weg gebracht, um das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen, ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern und Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen. Das Gesetz befördert den Aufbau eines flächendeckenden Netzwerks Früher Hilfen. Zudem sollen Eltern sowie werdende Mütter und Väter über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden. Ärztinnen und Ärzte haben eine zentrale Rolle, um die Entwicklung von Kindern zu begleiten, ihre Gesundheit zu stärken, mögliche gesundheitliche Belastungen rechtzeitig festzustellen und diesen entgegenzuwirken. Durch ihren engen Elternkontakt können sie die Sorgeberechtigten für die Entwicklung des Kindes sensibilisieren und deren Erziehungsfunktion zum Wohle des Kindes stärken. Mit dem Kinderschutzgesetz werden Ärzte für die Aufklärung und Information von Eltern grundsätzlich gestärkt. Bislang fehlt es allerdings noch an einem entsprechenden Auftrag innerhalb des SGB V. Zwar haben versicherte Kinder nach 26 SGB V bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Die dazugehörigen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ( Kinder-Richtlinien ) beschreiben den ärztlichen Auftrag in der Weise, dass der Arzt bei Vorliegen oder dem Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit dafür Sorge tragen soll, dass diese Fälle im Rahmen der Krankenbehandlung einer weitergehenden, gezielten Diagnostik und ggf. Therapie zugeführt werden. Bei erkennbaren Zeichen einer Kindesvernachlässigung oder -misshandlung hat der untersuchende Arzt die notwendigen Schritte einzuleiten. Damit wird jedoch die Aufgabe von Kinder- und Jugendärzten weitgehend auf Diagnostik und Krankenbehandlung bzw. auf die Einschaltung Dritter beschränkt. Das Potenzial von Ärztinnen und Ärzten, Eltern zur Kindesentwicklung sowie zu präventiven Angeboten im Wohnumfeld zu beraten - 2 -

15 und ihre Erziehungsressourcen zu stärken, werden somit bislang nicht explizit als ärztliche Leistung formuliert. Stellungnahme des Beirats des NZFH zum Referentenentwurf des BMG für ein Präventionsgesetz 26 SGB V Vor diesem Hintergrund begrüßt der Beirat des NZFH, dass mit dem vorliegenden Referentenentwurf für ein Präventionsgesetz die Kinder- und Jugenduntersuchungen gemäß 26 SGB V stärker auf eine Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung einschließlich Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kind ausgerichtet werden sollen. Allerdings greift die daran anschließende Regelung des Gesetzentwurfs, bei einem festgestellten Bedarf eine ärztliche Präventionsempfehlung für Leistungen zur individuellen Verhaltensprävention der Krankenkassen auszustellen, deutlich zu kurz. Vielmehr sollte die Präventionsempfehlung die im Gesetzentwurf angedachte Beratung über regionale Unterstützungsangebote mit abbilden und somit auch eine Überweisung an geeignete Angebote früher Hilfen vorsehen. Beratung und Überweisung müssten bei der Beschreibung des Leistungsumfangs durch den Gemeinsamen Bundesausschuss und bei der Honorarberechnung durch den Bewertungsausschuss entsprechend mitberücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte die vorgesehene ärztliche Beratung und Empfehlung auch unabhängig von den Kinderuntersuchungen durchführbar und abrechenbar sein, um Eltern in Bedarfssituationen zeitnahe Unterstützung ermöglichen zu können. Hierzu zählt insbesondere die Vermittlung von psychosozialen Beratungs- und Unterstützungsangeboten, zu den Maßnahmen kann auch die Aktivierung einer Familienhebamme gehören. 20 Abs. 6 / 20a Der Beirat des NZFH begrüßt den im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausbau präventionsorientierter Angebote in Lebenswelten. Insbesondere kann eine Förderung entsprechender Angebote in Kindertagesstätten und Schulen einen sinnvollen und wirksamen Beitrag zur Entwicklung gerade auch sozial benachteiligter Kinder leisten. Da in 20a Absatz 1 unter den einzubeziehenden Lebenswelten auch Systeme der medizinische Versorgung mit aufgeführt werden, schlägt der Beirat des NZFH vor, dass insb. in Geburtskliniken wirksame Programme bei festgestellten Belastungen der Sorgeberechtigten wie z.b. Babylotsen- Projekte aufgebaut und verstetigt werden sollten. Damit könnte ein wichtiger - 3 -

16 präventiver Beitrag für eine gelingende Kindesentwicklung und einen wirksamen Kinderschutz geleistet werden. Darüber hinaus wird der Ausbau der außerfamiliäre Kinderbetreuung der unter 3jährigen Kinder zunehmend bedeutsam, weshalb insb. Kinderkrippen als weitere Lebenswelt im Gesetz mit berücksichtigt werden sollten. Die Tagespflege der hier betreuten Kinder erfordert neben hohen erzieherischen Kompetenzen auch eine gesundheitlich gute Betreuung und Gesundheitsförderung in Absprache mit den Eltern. In diese Entwicklungsphase fallen nicht nur die Grundlagen für eine gesunde Ernährung, Bewegungsförderung, Selbständigkeit in der Sauberkeitsentwicklung und Hygiene wie z.b. Zahnpflege sondern auch zentrale Aspekte der sozialemotionalen und sprachlichen Entwicklung. Eine gute Gesundheitsförderung sowohl auf individueller Ebene für jedes einzelne Kind als auch Verhältnisprävention im Sinne der Unterstützung und Förderung der Eltern muss Bestandteil jeder Kindertagespflege und Krippenbetreuung sein. Die Befähigung der Fachkräfte und Institutionen zur Gesundheitsförderung sollte besondere Aufmerksamkeit im Förderbereich der Prävention in Lebenswelten geschenkt werden. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Ute Thyen Vorsitzende des NZFH-Beirats - 4 -

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