SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 1 Az.: 5 BS 143/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau J. N. - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen das Studentenwerk Leipzig Amt für Ausbildungsförderung Goethestraße 6, Leipzig - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen BAföG; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schaffarzik und den Richter am Verwaltungsgericht Büchel am 10. Januar 2006 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Mai K 454/05 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum Dezember 2004 bis September 2005 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Zeitraum Dezember 2004 bis einschließlich September 2005 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, abgelehnt. 1. Die Antragstellerin begann zum Wintersemester 2002/2003 ihr Medizinstudium an der Universität Leipzig und erhielt ab November 2002 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Im Sommersemester 2004, ihrem vierten Fachsemester, bestand sie die Klausur im Fach Biochemie nicht. An der einzigen noch in diesem Semester ( ) angebotenen Wiederholungsklausur konnte sie krankheitsbedingt nicht teilnehmen. Am beantragte sie Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2004/2005. Sie fügte ihrem Antrag eine Bescheinigung der Universität Leipzig mit im Wesentlichen folgendem Inhalt bei: Es werde bescheinigt, dass die Antragstellerin regelmäßig an den Seminaren und Praktika im Fach Biochemie teilgenommen habe. Um den für den Erhalt des Seminar- /Praktikumsscheins im Fach Biochemie erforderlichen Leistungsnachweis, der Voraussetzung für die Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung (Physikum) sei, zu erbringen, müsse sie an einer Wiederholungsklausur teilnehmen. An der ersten Wiederholungsklausur am habe sie wegen Krankheit nicht teilnehmen können. Da der nächste Wiederholungstermin Ende

3 3 Oktober/Anfang November 2004 liege, sei eine Teilnahme an der ärztlichen Vorprüfung erst im März 2005 möglich. Der Antragsgegner bewilligte daraufhin mit Bescheid vom Ausbildungsförderung für Oktober und November 2004 und forderte die Antragstellerin zugleich auf, im Dezember 2004 eine Bescheinigung nach 48 Abs. 1 BAföG nachzureichen sowie einen neuen Förderantrag zu stellen. Am beantragte die Antragstellerin Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2004/2005, beginnend mit dem Monat Dezember Sie fügte ihrem Antrag eine Bescheinigung der Universität Leipzig nach 48 BAföG bei, in der es im Wesentlichen heißt: Es könne nicht bestätigt werden, dass die Antragstellerin die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen am erbracht habe. Die Antragstellerin habe erstmals an der Wiederholungsklausur am teilgenommen und die für den Erhalt der Scheine im Fach Biochemie erforderliche Punktzahl nicht erreicht. Sie habe entsprechend der Studienordnung der Universität eine weitere Wiederholungsmöglichkeit. Die nächste Klausur finde am statt. Damit wäre auch eine Teilnahme an der ärztlichen Vorprüfung im März 2005 möglich. Mit Bescheid vom lehnte der Antragsgegner den Antrag unter Berufung auf 48 BAföG ab. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am Widerspruch ein, über den im Hinblick auf das vorliegende Verfahren bislang noch nicht entschieden ist. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass sie an der weiteren Wiederholungsprüfung im Fach Biochemie im Januar 2005 nunmehr erfolgreich teilgenommen habe. Im Hinblick auf ihre Erkrankung könne ihr nicht angelastet werden, dass sie an der ersten Wiederholungsklausur im Juli 2004 nicht habe teilnehmen können. Am suchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Leipzig um vorläufigen Rechtsschutz nach. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom ab. 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom ist begründet. Die von der Antragstellerin gemäß 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe geben Veranlassung für eine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Diese Gründe, auf die es nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Entscheidung des Senats ankommt, rechtfertigen die Annahme, dass das Verwaltungsgericht den Erlass der einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat.

4 4 Das Verwaltungsgericht hat seine den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragstellerin stehe kein Anordnungsanspruch nach 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.v.m. 920 ZPO auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Dezember 2004 bis September 2005 zu. Der Anspruch scheitere an dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BAföG. Die Antragstellerin habe bislang weder ein Zwischenprüfungszeugnis nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG noch eine Bescheinigung nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorgelegt. Der Anspruch könne auch nicht aus 48 Abs. 2 BAföG hergeleitet werden, da Tatsachen i.s.d. 15 Abs. 3 BAföG, die voraussichtlich eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigten, nicht vorlägen. Das Nichtbestehen der Klausur in Biochemie sowie die krankheitsbedingte Versäumung der ersten Wiederholungsklausur im vierten Fachsemester und die damit einhergehende Verzögerung der Möglichkeit zur Teilnahme an der ärztlichen Vorprüfung um ein Semester rechtfertigten nicht eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer. Im Übrigen setze auch 48 Abs. 2 BAföG eine Bescheinigung i.s.d. 48 Abs. 1 BAföG voraus, die jedoch von der Antragstellerin bislang nicht vorgelegt worden sei. Ein Fall des 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG liege bereits nach seinem Wortlaut nicht vor, da die Antragstellerin keine Abschlussklausur i.s.d. 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nicht bestanden habe. Diesbezüglich sei auch eine analoge Anwendung ausgeschlossen, da die dafür erforderliche Regelungslücke fehle. Es liege auch kein schwerwiegender Grund i.s.d. 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vor. Die Zulassung einer späteren Vorlage der Eignungsbescheinigung nach 48 Abs. 2 BAföG komme insbesondere dann in Betracht, wenn der Auszubildende seine Ausbildung wegen erstmaligen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung i.s.d. 48 Abs. 1 Nr. 1 BAföG nicht weiterführen könne oder wenn er wegen Misslingens laufender Leistungsnachweise, die anstelle einer Zwischenprüfung zu erbringen seien, nach der Studienorganisation erstmals ein Studienhalbjahr wiederholen müsse. Die Antragstellerin sei jedoch weder in einer Zwischenprüfung noch in einem laufenden Leistungsnachweis, der anstelle einer Zwischenprüfung zu erbringen sei, erfolglos gewesen. Sie habe lediglich einen Leistungsnachweis versäumt, der eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sei. Durch das Nichtbestehen der Klausur im Fach Biochemie sei die Antragstellerin nicht gehindert gewesen, die Ausbildung weiterzuführen. Ihr sei es möglich gewesen, durch persönlichen Einsatz den Leistungsrückstand im folgenden Semester aufzuholen, indem sie sich mit dem Stoff des aktuellen Semesters beschäftige. Die bloße Tatsache, dass ein Auszubildender in einer bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen, aber erst am Ende dieses Semesters verlangten

5 5 Einzelleistung scheitere und ihm eine Wiederholung dieser Leistung erst im folgenden Semester ermöglicht werde, sei kein außergewöhnlicher, den ordnungsgemäßen Ausbildungsablauf beeinträchtigender Umstand. Es komme auch nicht darauf an, dass die Antragstellerin an der ersten Wiederholungsklausur im Juli 2004 krankheitsbedingt nicht habe teilnehmen können. Zudem bestätige die Tatsache, dass die Antragstellerin die im November 2004 angebotene Wiederholungsklausur nicht bestanden habe, dass ihre Leistungen zu Beginn des fünften Fachsemesters und damit auch am Ende des vierten Fachsemesters unabhängig von der Erkrankung noch nicht ausreichend gewesen seien. Unabhängig davon habe die Antragstellerin nicht dargelegt, dass ihr gerade das Nichtbestehen der Klausur im Fach Biochemie die rechtzeitige Vorlage einer Bescheinigung nach 48 Abs. 1 BAföG unmöglich gemacht habe. Es hätte ausgereicht, wenn sie sich in der Zeit vom Beginn des Sommersemesters 2004 bis zum Vorliegen des Ergebnisses der misslungenen Klausur eine Bescheinigung der Hochschule hätte ausstellen lassen, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des dritten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend: Der Anordnungsanspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung ergebe sich unmittelbar aus 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Sie habe die bis zum Ende des fünften Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht. Zwar habe sie die im vierten Fachsemester angebotene Klausur im Fach Biochemie nicht bestanden, gleichwohl habe sie entsprechend 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine übliche Leistung, welche dem fünften Fachsemester entspreche, erbracht. Die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Leipzig sehe in ihrem 11 vor, dass Leistungskontrollen nach 10 Abs. 3 der Studienordnung dreimal innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten wiederholt werden könnten. Diesem Erfordernis sei sie nachweislich nachgekommen. Es habe somit sowohl nach dem vierten wie auch nach dem fünften Fachsemester ein geordneter Studienverlauf vorgelegen. So habe sie am die für sie zweite Wiederholungsklausur im Fach Biochemie bestanden und damit den zweiten Wiederholungsversuch nach der Studienordnung erfolgreich genutzt. Sie habe des Weiteren am durch das Regierungspräsidium Leipzig den Zulassungsbescheid zum Physikum erhalten. Durch die zeitlich befristete Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Antragsgegner habe dieser deutlich gemacht, dass mit dem Bestehen der Wiederholungsklausur im fünften Fachsemester ein geordneter Studienverlauf zum vierten Fachsemester vorgelegen habe. Es sei durch die Teilnahme an Wiederholungsklausuren keine wesentliche Verzögerung ihrer Ausbildung eingetreten. Die dritte Wiederholungsklausur am

6 sei lediglich zwei Monate nach der zweiten Wiederholungsklausur vom angeboten worden und habe noch innerhalb des fünften Fachsemesters gelegen. Ihr hätte somit eine Bescheinigung nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG erteilt werden müssen. Die Versagung der Bescheinigung durch die Medizinische Fakultät der Universität Leipzig sei somit zu Unrecht erfolgt. Im Übrigen habe sie keine Kenntnis darüber gehabt, dass die Gewährung von Ausbildungsförderung von einer derartigen Bescheinigung abhänge. Da sie mit Ausnahme der Klausur im Fach Biochemie alle anderen Scheine fristgerecht erhalten habe, wäre es für sie kein Problem gewesen, sich in der Zeit vom Beginn des Sommersemesters 2004 bis zum Vorliegen der Ergebnisse der misslungenen Klausur eine Bescheinigung der Hochschule ausstellen zu lassen, da sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Beginn des dritten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Bei der Prüfung des 48 Abs. 2 i.v.m. 15 Abs. 3 BAföG seien die Besonderheiten des Medizinstudiums zu beachten. Danach finde das Physikum üblicherweise in der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem vierten und fünften Fachsemester statt. Daran habe sie jedoch wegen des fehlenden Leistungsnachweises im Fach Biochemie nicht teilnehmen können. An dem darauf folgenden Physikum hätte sie nur dann teilnehmen können, wenn sie die Wiederholungsklausur am bestanden hätte. Dies sei ihr allerdings krankheitsbedingt nicht möglich gewesen. Ohne bestandenes Physikum sei jedoch die Fortsetzung des Studiums in den darauffolgenden Semestern (Klinik) nicht möglich. Es sei deshalb auch nicht möglich, einen anderen Schein des nächsten Semesters ohne vorher bestandenes Physikum zu erlangen, um die eingetretene Verzögerung wieder auszugleichen. Daher seien es gerade die Besonderheiten des Medizinstudiums, die die Verzögerung der Förderungshöchstdauer i.s.d. 15 Abs. 3 BAföG bedingten. Die krankheitsbedingte Nichtteilnahme an der ersten Wiederholungsklausur sowie das Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsklausur hätten es ihr auf Grund der Sperre für den Erwerb weiterer Scheine aus dem Bereich der Klinik mangels Physikum tatsächlich unmöglich gemacht i.s.d. 15 Abs. 3 BAföG, die dadurch eingetretene Verzögerung zu verhindern. Das Verwaltungsgericht habe diese Besonderheiten des Medizinstudiums in seinem Beschluss verkannt. Dieses Vorbringen der Antragstellerin führt zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Antragstellerin begehrt Leistungen der Ausbildungsförderung für den Zeitraum Dezember 2004 bis September 2005 und damit Leistungen für das fünfte und

7 7 sechste Fachsemester ihres Studiums. Eine Förderung des Studiums kommt deshalb nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BAföG in Betracht. Nach 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung ab dem fünften Fachsemester für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende entweder ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, vorgelegt hat (Satz 1 Nr. 1) oder eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Satz 1 Nr. 2), vorgelegt hat. Mit dem Zeitpunkt des erforderlichen Nachweises der Eignung tritt in der Ausbildungsförderung ein Einschnitt ein, der erst zum Zeitpunkt der den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Vorlage des Eignungsnachweises mit der weiteren Leistung von Ausbildungsförderung überwunden wird. Die Vorlage des Eignungsnachweises ist unerlässliche konstitutive Förderungsvoraussetzung, die neben den sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen weiteren Förderanspruch zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin bislang weder ein Zwischenprüfungszeugnis nach Satz 1 Nr. 1 noch eine Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 vorgelegt hat. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich Satz 1 Nr. 1 einschlägig. Bei dem hier streitgegenständlichen Leistungsnachweis handelt es sich nämlich nicht um eine Zwischenprüfung i.s.d. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Zwischenprüfungen i.s.d. letztgenannten Vorschrift sind Prüfungen, die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehen sind und die eine umfassende Überprüfung des bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erworbenen Fachwissens vorsehen. Eine derartige Festlegung ist in der Studienordnung des Fachbereichs Humanmedizin der Universität Leipzig lediglich in der Bestimmung über das Physikum vergleichbar zu sehen. Hier geht es jedoch um das Bestehen der Klausur im Fach Biochemie. Dabei handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, lediglich um einen Leistungsnachweis, der Voraussetzung für die Zulassung zum Physikum und damit zu einer zwischenprüfungsähnlichen Prüfung ist.

8 8 Im Gegensatz zu dem nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG erforderlichen Zwischenprüfungszeugnis ist die Leistungsbescheinigung i.s.d. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine allein zu Förderzwecken in ganz bestimmter Form und von eigens hierzu bestimmten Personen ausgestellte Bescheinigung. Ihre Ausstellung ist, anders als die Variante in Nr. 1, nicht zeitlich beschränkt auf ein Fachsemester (wie das vierte Fachsemester in Nr. 1). Sie kann vielmehr auch nach dem Beginn des vierten Fachsemesters jederzeit erstellt werden. Mit Hilfe der Leistungsbescheinigung nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG kann der Auszubildende, der zunächst den Eignungsnachweis nicht führen konnte, dies zu jedem späteren Zeitpunkt nachholen und dadurch wieder Förderung erhalten. Es ist dabei unerheblich, ob der Auszubildende zuvor eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder den Leistungsnachweis nach Nr. 2 nicht erhalten hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin weder zu Beginn des vierten Fachsemesters noch zu einem späteren Zeitpunkt die nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG erforderliche Leistungsbescheinigung vorgelegt hat. Sie erfüllt somit nicht die für die beantragte Ausbildungsförderung erforderlichen Voraussetzungen des 48 Abs. 1 BAföG. Damit endete grundsätzlich die Förderung mit dem Ende des vierten Fachsemesters (vgl. BVerwG, Urt. v V C , zit. nach Juris). Die fehlende Eignungsbescheinigung i.s.d. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG hat zur Folge, dass der Auszubildende die für die Förderung seiner Ausbildung erforderliche Eignung i.s.d. 9 BAföG nicht nachweisen kann. Dem Amt für Ausbildungsförderung ist es selbst unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles verwehrt, zum Nachweis der Eignung andere Beweismittel als die in 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten Leistungsnachweise zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v , aao). Liegt ein positiver Eignungsnachweis vor, besteht für das Amt für Ausbildungsförderung die Vermutung der Eignung i.s.d. 9 BAföG. Der einen Verwaltungsakt darstellende Eignungsnachweis hat Bindungswirkung für das Amt für Ausbildungsförderung, so dass diesem insoweit eine eigene Prüfungskompetenz nicht eingeräumt ist. Was unter geordnetem Verlauf der Ausbildung und unter üblichen Leistungen zu verstehen ist, beurteilt sich ausschließlich nach dem Hochschulrecht des jeweiligen Landes und seiner Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Dieses Prinzip der Anbindung des Förderrechts an die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eröffnet den Hochschulen die Möglichkeit, bei der Feststellung der Eignung auch Besonderheiten der Studiengänge und deren Verlauf zu berücksichtigen. Jedoch obliegt es nur der Ausbildungsstätte - und nicht dem Amt für Ausbildungsförderung - auf Grund der bei ihr insoweit vorhandenen Kenntnisse und

9 9 Prüfungsmöglichkeiten zu beurteilen, welche üblichen Leistungen der Auszubildende bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung i.s.d. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG erbracht haben muss (vgl. BVerwG, Urt. v C , zit. nach Juris). Die Antragstellerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Universität Leipzig habe ihr zu Unrecht die erforderliche Leistungsbescheinigung nicht ausgestellt. Eine Bindungswirkung an einen negativen Eignungsnachweis, dem Verwaltungsaktqualität zukommt, besteht nur dann nicht, wenn sich die Bescheinigung als offenkundig unrichtig darstellt. Eine Bindungswirkung besteht zwar hinsichtlich rechtswidriger, nicht aber auch hinsichtlich nichtiger Verwaltungsakte. Nichtig wären die von der Universität Leipzig versagten Eignungsbescheinigungen vom und nur dann, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden würden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich wäre ( 44 Abs. 1 VwVfG i.v.m. 1 SächsVwVfG). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Eignungsbescheinigungen wurden mangels Vorlage der von der Antragstellerin noch nicht bestandenen Klausur im Fach Biochemie nicht erteilt. Der Antragsgegner musste deshalb nicht davon ausgehen, dass die Versagungen der Bescheinigungen nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG offenkundig unrichtig seien. Auch gab es für den Antragsgegner keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Ausbildungsstelle der Antragstellerin im Hinblick auf die fehlende Klausur im Fach Biochemie die Eignung verneinenden Bescheinigungen vom und unvollständig seien. Eine darüber hinausgehende Prüfungskompetenz bezüglich der materiellen bzw. inhaltlichen Anforderungen des 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG stand dem Antragsgegner wie ausgeführt nicht zu. Im Falle der Versagung der Bescheinigung nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG muss der Auszubildende, da ihm die Verpflichtung zur Vorlage obliegt, die Ausstellung notfalls auf dem Klagewege bzw. in einem entsprechenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstreiten. Klagegegner bzw. Antragsgegner hinsichtlich solcher Begehren ist jedoch die Ausbildungsstätte und nicht das Amt für Ausbildungsförderung. Die Ausbildungsstätte ist nach 47 Abs. 1 Satz 1 BAföG zur Ausstellung der Bescheinigung verpflichtet, wenn die Anforderungen an eine solche erfüllt sind. Die insoweit von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände bezüglich des materiellen Gehalts der Bescheinigung nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG richten sich daher gegen den falschen Antragsgegner.

10 10 Die Antragstellerin kann insoweit auch nicht mit dem Einwand gehört werden, ihr sei die Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage einer Bescheinigung i.s.d. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht bekannt gewesen. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung ist allein der Auszubildende verantwortlich (vgl. OVG Münster, Urt. v VIII A 899/75, zit. nach Juris). Es ist nicht Aufgabe des Amtes für Ausbildungsförderung, sondern Aufgabe des Auszubildenden, sich um die Erteilung der Eignungsbescheinigung zu bemühen. Bedient sich der Auszubildende zur Vorlage des Eignungsnachweises der Ausbildungsstätte, so trägt er die Gefahr der - rechtzeitigen - Vorlage, nicht aber das Amt für Ausbildungsförderung. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin nicht gesondert und ausdrücklich zur Vorlage des Eignungsnachweises durch das Amt für Ausbildungsförderung aufgefordert worden ist. Zum einen kann die konstitutive Wirkung der Eignungsbescheinigung nicht durch die Beratungspflicht des 41 Abs. 3 BAföG sowie die allgemeinen Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten nach den 13 ff. SGB I infrage gestellt werden, und zum anderen kommen die Ämter für Ausbildungsförderung den genannten Pflichten jedenfalls in Bezug auf den Eignungsnachweis in sachdienlicher Weise, z. B. durch Broschüren, Merkblätter etc., regelmäßig nach. Es ist lediglich als sachdienlich anzusehen, wenn das Amt für Ausbildungsförderung auf das Erfordernis des Eignungsnachweises hinweist. Daher greift der Einwand der Antragstellerin nicht durch, sie habe vom Erfordernis eines Eignungsnachweises für die Bewilligung keine Kenntnis gehabt. Im Übrigen standen bereits zwei ablehnend beschiedene Eignungsnachweise im Raume, von denen und den damit verbundenen Konsequenzen für die Weitergewährung von Ausbildungsförderung sie wusste. Die Antragstellerin dringt jedoch mit ihrer Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht verneinte Annahme eines Anordnungsanspruchs aus 48 Abs. 2 BAföG durch. Legt der Auszubildende die Bescheinigung nach 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht vor, kommt eine Förderung der Ausbildung über das vierte Fachsemester hinaus auch ohne Vorlage dieser Eignungsbescheinigung dann in Betracht, wenn der Auszubildende schwerwiegende Gründe geltend machen kann, die das Erreichen des in seiner Fachrichtung nach einer solchen Studiendauer üblichen Leistungsstandes bis zum Ende des vierten Fachsemesters nicht zugelassen haben. Für diesen Fall regelt 48 Abs. 2 BAföG, dass das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung i.s.d. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen kann, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Kann der Auszubildende somit den Nachweis nach 48 Abs. 1 BAföG nicht zeitgerecht erbringen, eröffnet

11 11 48 Abs. 2 BAföG bei Vorliegen von Tatsachen i.s.d. 15 Abs. 3 BAföG die Möglichkeit, die Vorlage der Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen. Tatsachen i.s.d. 15 Abs. 3 BAföG liegen im Falle der Klägerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vor. Die Antragstellerin hat Gründe dargelegt, die voraussichtlich zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führen werden. Die Förderung ihrer Ausbildung ist somit über das vierte Fachsemester hinaus fortzusetzen und die Vorlage der Eignungsbescheinigung erst zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zu verlangen. Nach der im Falle der Antragstellerin allein in Betracht kommenden Vorschrift des 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Im vorliegenden Verfahren kommt es deshalb darauf an, ob das Nichtbestehen der Leistungsnachweisklausur im Fach Biochemie oder ein zeitlich danach liegender Umstand eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer durch die Antragstellerin rechtfertigt. Dies ist zu bejahen. Das erstmalige Nichtbestehen der Leistungsnachweisklausur im Fach Biochemie stellt allerdings keinen schwerwiegenden Grund für eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer dar. Die erste Wiederholungsklausur wurde am und damit zu einem Zeitpunkt angeboten, der es der Antragstellerin bei erfolgreicher Erbringung des Leistungsnachweises ermöglicht hätte, vor dem Beginn der Unterrichtsveranstaltungen im fünften Fachsemester (Erster Klinischer Abschnitt, vgl. 5 Abs. 4 der Studienordnung) an der Ärztlichen Vorprüfung (Physikum) mit der Folge teilzunehmen, dass sie im Falle ihres Bestehens die Unterrichtsveranstaltungen des ersten Semesters im Ersten Klinischen Abschnitt hätte besuchen können, sie somit das vierte Semester im Vorklinischen Abschnitt nicht hätte wiederholen müssen und es folglich auch nicht zu einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer gekommen wäre. Der schwerwiegende Grund für eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer ist hier in der Nichtteilnahme der Antragstellerin an der ersten Wiederholungsklausur am zu sehen. Dieser Umstand führte dazu, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung nicht mit dem ersten Semester des Ersten Klinischen Abschnitts fortsetzen konnte, sondern das vierte Semester des Vorklinischen Abschnitts wiederholen musste. Sie konnte somit ihre Ausbildung wegen der Nichtteilnahme an der ersten Wiederholungsklausur am

12 12 nicht weiterführen und musste erstmals ein Studienhalbjahr wiederholen. Dies ergibt eine im auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Rechtslage. Nach 7 Abs. 1 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Leipzig umfasst das Humanmedizinstudium einen Vorklinischen und einen Klinischen Abschnitt. Nach 7 Abs. 4 der Studienordnung wird der Studienstoff vier Studienabschnitten zugeordnet. Hierbei handelt es sich auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte vom (BGBl. I S. 2405) um den Vorklinischen Abschnitt mit vier Semestern Regelstudienzeit, den Ersten Klinischen Abschnitt mit zwei Semestern Regelstudienzeit, den Zweiten Klinischen Abschnitt mit vier Semestern Regelstudienzeit und den Dritten Klinischen Abschnitt (praktisches Jahr) mit 48 Wochen. Der Vorklinische Abschnitt schließt nach 1 Abs. 3 Nr. 1 ÄAppO mit dem Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung ab. Diesen Regelungen vermag der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu entnehmen, dass die Lehrveranstaltungen im ersten Semester des Ersten Klinischen Abschnitts auch dann besucht werden dürfen, wenn der Erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung (ärztliche Vorprüfung - Physikum, siehe 12 Abs. 1 der Studienordnung) nicht erfolgreich abgelegt wurde. Da die Antragstellerin im Hinblick auf das Bestehen der Biochemie-Klausur am die ärztliche Vorprüfung erst im März 2005 und damit im fünften Fachsemester ablegen konnte, war es ihr somit auch nicht möglich, die Lehrveranstaltungen im Ersten Klinischen Abschnitt zu besuchen. Die Antragstellerin kann deshalb den durch die Nichtteilnahme an der ersten Widerholungsklausur im Fach Biochemie eingetretenen Zeitverlust in ihrer auf 12 Semester angelegten Ausbildung (vgl. 7 Abs. 4 der Studienordnung) bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer von 12 Semestern nicht mehr aufholen. Dies hat zur Folge, dass die Zulassung einer späteren Vorlage der Eignungsbescheinigung nach 48 Abs. 2 BAföG in Betracht kommt. Die Antragstellerin wäre sonst ohne die Anwendung des 48 Abs. 2 BAföG nach erfolgreicher Wiederholung des vierten Semesters im Vorklinischen Abschnitt von jeder weiteren Förderung ausgeschlossen (vgl. BVerwG für das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung i.s.d. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG und Misslingen laufender Leistungsnachweise, die anstelle einer Zwischenprüfung zu erbringen sind: Urt. v C 25/94 - zit. nach Juris). Die Nichtteilnahme der Antragstellerin an der ersten Wiederholungsklausur am stellt auch einen schwerwiegenden Grund i.s.d. 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar.

13 13 Der Begriff schwerwiegende Gründe ist ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, der unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer wirtschaftlichen und sparsamen Vergabe der Fördermittel einerseits und des Interesses des Auszubildenden an einer durchgehenden Förderung andererseits auszulegen ist. Dabei ist zu beachten, dass die Gewährung einer Ausnahme nach 15 Abs. 3 BAföG, also auch nach der als Generalklausel abgefassten Nr. 1, der Ausnahmefall bleiben muss. Ein schwerwiegender Grund ist nur dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. Ein schwerwiegender Grund für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer setzt Umstände voraus, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (BVerwG, Urt. v C 25/94 -, aao). Schwerwiegende Gründe i.s.d. 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sind demnach nicht gegeben, wenn die Verzögerung der Ausbildung auf Umstände zurückzuführen ist, deren Einwirkungen auf den weiteren Ausbildungsgang nicht zwangsläufig waren, weil es dem Auszubildenden zuzumuten war, den Eintritt der Umstände oder die Verzögerung der Ausbildung zu verhindern. Dabei sind Ereignisse, die ohne Zutun des Auszubildenden eingetreten sind, eher als schwerwiegende Gründe einzustufen als solche, auf deren Entstehung das Verhalten des Auszubildenden Einfluss hat. Maßstab für die Wertung der Prüfung der vorgetragenen Gründe muss deshalb die Frage sein, ob es dem Auszubildenden unter Beachtung des Zwecks der Ausbildungsförderung zuzumuten war, den Eintritt des verzögernd wirkenden Umstandes oder die Verzögerung als solche zu verhindern oder durch vermehrten Fleiß auszugleichen. Als schwerwiegender Grund gilt eine die Verzögerung der Ausbildung verursachende Krankheit des Auszubildenden. Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin konnte an der ersten Wiederholungsklausur am bei einer erfolgreichen Teilnahme wäre eine Verzögerung der Ausbildung nicht eingetreten, da sie an der in den Semesterferien vor dem Wintersemester 2004/2005 stattgefundenen ärztlichen Vorprüfung hätte teilnehmen können - wegen Krankheit nicht teilnehmen. Nach der von der Universität Leipzig erteilten Bescheinigung vom war im Hinblick auf den dem Termin am folgenden nächsten Wiederholungstermin Ende Oktober/Anfang November eine Teilnahme an der ärztlichen Vorprüfung

14 14 erst im März 2005 möglich. Ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung der Antragstellerin ist somit ihre Krankheit am Das Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsklausur am war dagegen nicht mehr ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung, nachdem die Antragstellerin am und somit vor der ärztlichen Vorprüfung im März 2005 die dritte Wiederholungsklausur bestanden hat. Da somit die Krankheit der Klägerin im Zeitpunkt der ersten Wiederholungsklausur ursächlich für die Verzögerung ihrer Ausbildung ist, liegen die Voraussetzungen nach 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vor mit der Folge, dass die Voraussetzungen des 48 Abs. 2 BAföG ebenfalls gegeben sind und der Antragstellerin somit ein Anspruch auf die von ihr beantragte Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum Dezember 2004 bis September 2005 zusteht. Da sie die für sie zweite Wiederholungsklausur am bestanden hat und damit die Voraussetzungen für ein planmäßiges Fortsetzen ihrer Ausbildung vorliegen, steht ihr Ausbildungsförderung auch über den hinaus und damit auch für das sechste Fachsemester zu. Die Kostenentscheidung für das gemäß 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden Schaffarzik Büchel

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