Vernehmlassung zur Totalrevision: Schulreglement. 1 Grundsätzliche Bemerkungen. Muri Gümligen,

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1 Muri Gümligen, Vernehmlassung zur Totalrevision: Schulreglement Das forum bedankt sich für die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Totalrevision des Schulreglement Gerne teilen wir ihnen unsere Haltung mit, aufgeteilt in eine Zusammenfassung mit grundsätzlichen Bemerkungen und Anregungen und eine detailliertere Stellungnahme zu einzelnen Artikeln des Reglements. Das forum ist gerne bereit, auch weiterhin im Thema Bildung mitzuwirken und arbeiten. 1 Grundsätzliche Bemerkungen - Das Schulreglement wurde von Grund auf überarbeitet, der aktuellen Gesetzgebung angepasst und übersichtlicher geordnet. Wir danken den Verfassern für die ausgezeichnete Arbeit. Die Erläuterungen sind hilfreich, wurden aber zum Teil in den beantworteten Fragen zur Veranstaltung vom schriftlich und anlässlich der Informationsveranstaltung auch mündlich revidiert. Dies macht eine konkrete Stellungnahme schwierig, da nicht immer klar ist, auf welchen Grundlagen diese zu erfolgen hat. - Die skizzierte Neustrukturierung der Leitung der Schule begrüssen wir. Damit sind wir auf dem richtigen Weg zu der von uns geforderten einheitlichen Schule Muri (Motion forum vom ). Die Abweichungen zwischen Schulreglement und nachgereichtem Organigramm Modell Geschäftsführende Schulleitung Muri wurden am mündlich richtig gestellt. Insbesondere die Rolle des Geschäftsführenden Schulleiters, welche wir begrüssen, wurde im vorliegenden Reglement zu wenig ausgeprägt. Wir gehen in der Stellungnahme zu den einzelnen Artikeln detailliert darauf ein. Wir unterstützen die Wahl des geschäftsführenden SL durch den GR auf Antrag der Schulkommission, dies entspricht defacto einem Vetorecht was wir als angemessen erachten. - Die volle Integration der Leitung Tagesschule in die Leitungsorgane der Schulen in Muri- Gümligen unterstützen wir. Die Tagesschule muss sehr eng mit der Schule zusammen arbeiten können. Es handelt sich um dieselben Schülerinnen und Schüler und zum Teil auch von der Schule benutzte Räume in den Arealen der Schulen. Der Kommentar des GR zur Verpflichtung von Lehrkräften in den Tagesschulen, führte leider zu grosser Verunsicherung und Verärgerung der Lehrerschaft. Die im nachgereichten Kommentar des GR erfolgte Präzisierung brachte ebenfalls wenig Beruhigung, da diese Erläuterungen die Lehrkräfte nicht oder zu spät erreichte. Wir schlagen vor, von einer Verpflichtung abzusehen. In der Tagesschule angestellte Lehrkräfte müssen aber weiterhin zwingend über die PERSISKA angestellt werden können. - Die Schulen in der Gemeinde Muri haben einen hohen Standard und geniessen einen guten Ruf. Die Aufarbeitung der Schulmodelle in unserer Gemeinde ist mit diesem Reglement leider nicht gelungen. Die in unseren Motionen und Stellungnahmen in den letzten Jahren eingebrachten Fragen zu den aktuellen Schulmodellen sind leider kaum oder gar nicht beantwortet worden und die sich daraus ergebenden Grundsatzfragen stehen weiter an. Zur Frage stehen die Basisstufe, das weiter führen der Speziellen Sekundarklassen (vor dem Hintergrund des gymnasialen Modells 9/4) und die Einführung durchlässigerer Schulmodelle.

2 Ausserdem ist unklar warum der GR weiter an der Bezeichnung Kindergarten und an einer Kindergartenleitung fest hält (anstelle der Eingangsstufe und einer übergreifenden Standort - Schulleitung). - Wir sind der Meinung, dass an Stelle der Weiterführung der Spez Sekundarschulklassen, vielmehr die Einführung von durchlässigeren Schulmodellen angezeigt wäre. Eine ausgearbeitete Stellungnahme des GR zu unseren in der Motion Bildung gestellten Fragen steht leider noch aus. Aussagen zu den zusätzlichen Kosten für das Führen einer Spez Sek gegenüber einer Sek Klasse, die Möglichkeit der Reduktion je einer Klasse im 9. und 10. Schuljahr, die Haltung der Schulkommission, der Schulleitungen und der Lehrerschaft zu dieser Grundsatzfrage. Das Zusammenführen der besten Sekundarschüler schwächt die normalen Sekundarschulklassen, Spez Sek Schüler sind später in den Maturitätsschulen nicht erfolgreicher. Hier erwartet die Politik Antworten. Wir sind der Auffassung, dass das Führen von Spez Sek Klassen vom Kanton insbesondere bis und mit GU9 dezentral vorgesehen ist, also der Vermittlung des Stoffs bis und mit Quarta über drei Schuljahre in Aussengemeinden des Kantons. Wir unterstützen aber die Haltung des GR in Artikel 13, den gymnasialen Unterricht GU9 wie bisher durch die Maturitätsschulen anbieten zu lassen. - Wir sind der überzeugt, dass durchgängigere Schulmodelle (zbsp. Modell 3a Manuel, anstelle des heutigen Modells 2) die Schülerinnen und Schüler wesentlich gezielter fordern und fördern würde. Der Verzicht auf die Spez Sek zu Gunsten eines durchgängigen Modells würde diesem Grundsatz wesentlich mehr Gewicht geben. Aufgrund dieser Überlegungen fordern wir die Aufhebung der spez. Sek nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren. - Die Rolle des heutigen Leiters Schulverwaltung ist mit der Einführung des geschäftsführenden SL grundsätzlich zu überdenken. Nach unserer Auffassung ist der geschäftsführenden SL zugleich Chefbeamter Bildung und er ist Ansprechpartner des GR für Bildungsgeschäfte. Im Weiteren folgt eine detaillierte Stellungnahme zu den einzelnen Artikeln. Stellungnahme forum Schulreglement Seite 2 / 9

3 2 Stellungnahme zu den einzelnen Artikeln Fassung GR vom Antrag forum Bemerkungen Art. 6 Schulkreise, Abs. 1 Die Schulkommission legt die drei Schulkreise fest. Die Schulkommission legt die Schulkreise fest. Es wird nicht erläutert, um welche 3 Schulkreise es sich handelt oder warum man an drei Schulkreisen festhält. Wir schlagen vor den Absatz offener zu formulieren. Art. 6 Schulkreise, Abs. 2 Der Gemeinderat entscheidet über die Bildung weiterer Schulkreise. Die Schulkommission entscheidet über die Bildung weiterer Schulkreise. Dieser Zusatz ist für uns nicht nachvollziehbar. Diese Kompetenz kann ebenfalls der Schulkommission zugeordnet werden, da insbesondere keine unmittelbare Kostenfolge erkennbar ist. Art. 12, Mittelschulvorbereitung Die Mittelschulvorbereitung erfolgt sowohl integriert in speziellen Sekundarschulklassen sowie mit einem Zusatzangebot jeweils in den letzten beiden Jahren der Sekundarstufe I. Die Mittelschulvorbereitung erfolgt mit einem Zusatzangebot jeweils in den letzten beiden Jahren der Sekundarstufe I. Die speziellen Sekundarschulklassen werden noch bis ins Schuljahr 2015/16 weiter geführt. Die Spez Sek wird im Schuljahr 2014/15 zum letzten Mal begonnen, die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler ist bereits erfolgt. Siehe auch unsere grundsätzlichen Bemerkungen zum Schulmodell Spez Sek Klassen. Art.17, Die Volksschule arbeitet mit der Tagesschule der Gemeinde zusammen.. In der Tagesschule angestellte Lehrkräfte sollen auch weiterhin über den Kanton entschädigt werden. Der Kommentar in den Erläuterungen ist zu streichen, Lehrkräfte sollen nicht automatisch für die Tagesschulen verpflichtet werden können. Stellungnahme forum Schulreglement Seite 3 / 9

4 Art. 23, Schulorgane Schulorgane im Sinn dieses Reglements sind a. der Gemeinderat. b. die Schulkommission. c. die Schulleitungskonferenz. d. die Schulleiterinnen und Schulleiter (Schulleitung). Schulorgane im Sinn dieses Reglements sind a. der Gemeinderat. (Art. 26) b. die Schulkommission. (Art. 27/28) c. der geschäftsführende Schulleiter. (Art. 31) d. die Schulleitungskonferenz. (Art. 30) e. die Schulleiterinnen und Schulleiter (Schulleitung). (Art. 29) Das Führungsmodell mit dem geschäftsführenden Schulleiter ist hier konsequent abzubilden und daher mit dem neuen Bst. c. zu ergänzen. Die in Art. 23 bestimmten Schulorgane sollten in entsprechender Reihenfolge auch in den Detailbestimmungen abgehandelt werden. Art. 23, Schulorgane Abs. 2, Art. 24 und Art. 25 Weshalb werden in allen 3 Bestimmungen Zuständigkeitsfragen geregelt? Was ist der Unterschied zwischen Aufsicht (Art 24) und Leitung (Art 25) der Volksschule? Sollte Art. 25 Abs. 2 von der "operationellen" Leitung die Rede sein? Je nachdem wäre es sinnvoll, die grundsätzliche Kompetenzabgrenzung zwischen den 4 Schulorganen in einem Artikel zu skizzieren, unter Verweis auf die Detailregelung und das übergeordnete Recht. Art. 26, Gemeinderat, Abs. 1, Der Gemeinderat beschliesst auf Antrag der Schulkommission über: b. die Eröffnung und Aufhebung von weiteren Kindergartenstandorten. b. die Eröffnung und Aufhebung von weiteren Schulstandorten. Wir würden bevorzugen eine offenere Formulierung. Der GR beschränkt ansonsten seinen Spielraum unnötig. Stellungnahme forum Schulreglement Seite 4 / 9

5 Art. 27, Schulkommission, Abs. 3 Art. 28, Abs. 1, Bst. a. Schulkommission, Aufgaben und Befugnisse Art. 29, Schulleitungen Grundsatz Art. 29, Schulleitungen Die geschäftsführende Schulleiterin bzw. der geschäftsführende Schulleiter nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil. Die Schulkommission kann zu spezifischen Fragestellungen weitere Mitglieder der Schulleitungskonferenz zu Sitzungen einladen. Die Schulkommission ist zuständig für das Leitbild und das Kommunikationskonzept für die Volksschule. Abs. 1 Jeder Schulkreis wird von einer Schulleiterin oder einem Schulleiter geführt. Die Schulkommission ist zuständig für das Leitbild und das Kommunikationskonzept für die Volksschule. Das Leitbild ist dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Neu Abs. 2: Das Pensum der Schulleitung kann auf weitere Personen aufgeteilt werden. Die Aufteilung ist der Schulkommission zur Genehmigung zu unterbreiten. Neu Abs. 3: Schulleiterinnen und Schulleiter können nicht gleichzeitig die Aufgabe einer Klassenlehrkraft wahrnehmen. Hier ist der Schulkommission die Möglichkeit einzuräumen, gewisse Traktanden und Themen ihrer Sitzungen unter Ausschluss des geschäftsführenden Schulleiters durchzuführen. Wir sind der Auffassung, dass das Leitbild klar in die Kompetenz des Gemeinderats gehört. Die Aussagen zu den Co-Leitungen wurden inzwischen bereits relativiert und präzisiert. Wir schliessen uns der Aussage des GR und der Schulkommission anlässlich der Veranstaltung vom an, dass jeder Schulkreis über eine/n nach aussen klar bezeichnete/n Schulleiter/in verfügt. Das Pensum kann aber auf weitere Personen erweitert werden. Zusätzliche Schulleiterpensen und ihre Aufgaben sind durch die Schulkommission zu bewilligen. Das führte in der Gemeinde in der Vergangenheit bei Eltern zu Unmut und Problemen. Insbesondere ist die Möglichkeit einer Aussprache oder Beschwerde auf übergeordneter Stufe eingeschränkt. Stellungnahme forum Schulreglement Seite 5 / 9

6 Art. 29, Schulleitungen, Abs. Aufheben, In Art. 43 wird eine 2 Übergangsbestimmung aufgenommen. Die Kindergärten werden von einer standortübergreifenden Leiterin oder Leiter Kindergarten geführt. Wir sind der Auffassung, dass der Kindergarten nun auf das Schuljahr 2015/16 auch führungsmässig in die Volksschule eingegliedert werden muss. Die Begründung von besonderen Umständen mit Kindern dieses Alters könnte ebenso gut für Kinder der Sek Stufe I gemacht werden. Der Kanton unternimmt alles, den Kindergarten in die Eingangsstufe zu integrieren, kürzlich mit dem Entscheid, Lehrpersonen Kindergarten und Volksschule gleich zu entlöhnen. Im Schulhaus Aebnit, Melchenbühl und Moos haben wir die Kindergärten auch örtlich in die Schulareale integriert. Damit entstehen viele Überschneidungen, Doppelspurigkeiten, Koordinationsbedarf für die Lehrpersonen und Schulleitungen und wir senden ein falsches Signal nach aussen. (zbsp. Art. 32, Abs. 2: Information und Mitwirkung der Lehrpersonen: Hier wird wiederum deutlich, dass mit der Leitung Kindergarten parallel zu Schulleitungen, Lehrpersonen Kindergarten an Lehrerkonferenzen verschiedener Schulleitungen teilnehmen müssen) Stellungnahme forum Schulreglement Seite 6 / 9

7 Art. 29, Schulleitungen, Abs. 3-5 Warum werden die Aufgaben hier über 3 verschiedene Abschnitte verteilt? Ist ein Verweis auf das übergeordnete Recht gemäss Absatz 5 tatsächlich noch nötig, wenn dieser schon in Art. 23 Abs. 2 Art. 30, Schulleitungskonferenz, Abs. 1 Die SLK besteht aus der geschäftsführenden Schulleiterin bzw. dem geschäftsführenden Schulleiter, allen Schulleitungen sowie aus der Leitung des Kindergartens und der Tageschulleitung. Die SLK besteht aus der geschäftsführenden Schulleiterin bzw. dem geschäftsführenden Schulleiter, allen Schulleitungen sowie aus der Leitung des Kindergartens und der Leitung Tagesschule. enthalten ist? Die Aufhebung der Leitung des Kindergartens auf das Schuljahr 2015/16 ist einzuarbeiten. Wir befürworten die vollständige Integration der Schulleitung Tagesschule Muri in die Schulleitungskonferenz. Damit ist notwendige Koordination sichergestellt. In der Verordnung über die Tagesschule ist die entsprechende pädagogische Ausbildung der Leiter/in Tagesschule bereits verbindlich festgelegt. Art. 30, Abs. 4 Festlegung einer einheitlichen Praxis bezüglich Schullaufbahnentscheide. Festlegung einer einheitlichen Praxis bezüglich Schullaufbahnentscheide und Benotungssysteme. Art. 31, Vorsitz Bisher linke Spalte: Vorsitz Neu: Geschäftsführende Schulleiterin / geschäftsführender Schulleiter Die Vereinheitlichung ist umfassender zu formulieren, Benotungssysteme gehören zwingend dazu. Hier ist die Führungsstufe nun aufzunehmen. Siehe auch Art. 23, Schulorgane. Art. 31, Vorsitz, Abs. 1 und ff Die geschäftsführende Schulleiterin bzw. der geschäftsführende Schulleiter leitet und koordiniert die Schulleitungskonferenz und die Schulleitungen. Die geschäftsführende Schulleiterin bzw. der geschäftsführende Schulleiter leitet die Schulleitungskonferenz, führt die Schulleitungen und die Leitung Tagesschule. Das Führungsorgan soll mit den notwendigen (und im vorliegenden Reglement teilweise nur angedeuteten) Kompetenzen versehen werden. Damit wird Klarheit geschaffen. Stellungnahme forum Schulreglement Seite 7 / 9

8 Art. 31, Vorsitz, Abs. 1 und ff Abs. 4 ist entsprechend anzupassen: a. b. Teilnahme an der Chefkonferenz der Gemeinde und Unterstützung des GR in Bildungs- und Schulfragen. c. Vernetzung mit den Aussengemeinden sowie regionalen und kantonalen Stellen Art. 31, Vorsitz, Abs. 4, Bst. e. Die Budgetplanung. Die Budgetplanung und verantwortung. Ziff b.: Die Chefbeamtenfunktion sollte besser zum Ausdruck kommen. Ziff c.: Formulierung aus Stellenausschreibung übernommen. Art , Aufgaben der Verwaltung 34: Die Schulverwaltung befasst sich als zentrale Verwaltungsstelle mit allen Angelegenheiten der Volksschule auf kommunaler Ebene. 35: Der Schulverwaltung obliegt die Verwaltung der Tagesschul-, Kindergarten- und Schulliegenschaften Die Schulhausverwaltung befasst sich als zentrale Verwaltungsstelle mit dem Betrieb der Tagesschul-, Kindergartenund Schulliegenschaften. Die tatsächlichen Aufgaben sind im Reglement auf die Artikel 34 und 35 aufgeteilt. Kindergartenliegenschaften gehören nach den obigen Ausführungen selbstverständlich zur Volksschule und müssen nicht einzeln erwähnt werden. Artikel bleiben bestehen. Es sollte jedoch der Begriff Schulhauswart verwendet werden. Art. 37 und 38 Fehlen Stellungnahme forum Schulreglement Seite 8 / 9

9 Art. 43, Abs 1 entfällt eventuell Abs 1: Siehe Kommentar in Art. 29, Abs 2 Übergangsbestimmungen neu wie vom forum vorgeschlagen. Neu Abs. 2: Die Kindergärten werden bis längstens 31. Juli 2015 von einer standortübergreifenden Leiterin oder Leiter Kindergarten geführt. Danach wird die Kindergartenleitung in die bestehenden Schulleitungen überführt. Abs 2: Siehe Kommentar zu Art. 29, Abs. 2 Anhang zur Gemeindeordnung, Mitglieder vaw (ohne Stimmrecht) Bereichsleiter Schulverwaltung Geschäftsführender Schulleiter Evtl muss ein neuer Abs 3 zur Aufhebung der Spez Sek Klassen aufgenommen werden. Geschäftsführender Schulleiter Siehe Vorschlag und Kommentar zum Art. 12 Der Bereichsleiter Schulverwaltung ist nicht Mitglied dieser Kommission. Die Geschäftsführung der Gremien ist über den Präsident der SK (Mitglied GR) und den GfSL (Mitglied Chefkonferenz in der Verwaltung) sicher gestellt. Für die Fraktion forum, Marcel Kämpf, 07. April 2014 Stellungnahme forum Schulreglement Seite 9 / 9

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