Überarbeitung des Handelsbuchregimes *) für die Eigenkapitalunterlegung

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1 Überarbeitung des Handelsbuchregimes *) für die Eigenkapitalunterlegung Während die Institute, aber auch die Politik sich noch mit der Umsetzung von Basel III beschäftigen, hat der Baseler Ausschuss bereits das nächste Thema auf der Agenda: Die Überarbeitung des Handelsbuchregimes *) und somit die ersten Vorschläge für Basel 3.5 Thorsten Gendrisch Inhalt Kernpunkte des Änderungsvorschlages... 2 Handelsbuchabgrenzung... 3 Marktrisikomessung - Generelles... 4 Interne Modelle... 5 Standardmethoden... 5 Zusammenfassende Wertung... 5 Mit den Anforderungen der CRD III und deren Implementierung per in Deutschland wurde bereits avisiert, dass es noch zu einer grundlegenderen Überarbeitung des Eigenkapitalregimes für Marktpreisrisiken kommen soll. Die Regelungen aus der CRD III betrafen vornehmlich Anpassungen für Interne Modelle, die zu deutlich höheren Unterlegungsbeträgen führten, sowie kleine Adjustierungen bei den Standardmethoden. Die derzeit in Form einer Verordnung 1 diskutierte Umsetzung von Basel III in Europa fokussiert im Hinblick auf Risiken aus Handelsaktivitäten auf das derivative Kontrahentenrisiko (CVA-Charge) 2 und hält einige Anpassungen bei den Standardmethoden für Rohwaren- und Zinsrisiken bereit. Insofern ist die in dem Vorschlag des Baseler Ausschusses avisierte grundlegende Überarbeitung 3 deutlich mehr als die bisherige Kosmetik mit signifikanten Auswirkungen auf alle Kreditinstitute. Der Baseler Ausschuss trägt dem Rechnung, indem eine vergleichsweise lange Konsultationsfrist bis September diesen Jahres vorgesehen ist. Im nachfolgenden Artikel soll ein Überblick über die Kernpunkte und Ziele des Vorschlages gegeben werden. Dabei werden bereits einige Problemkreise aufgegriffen. *) der offizielle Titel ist insofern irreführend, als dass auch die anderen Marktrisikopositionen im Anlagebuch und zukünftig ggf. auch die allgemeinen Zinsrisiken im Anlagebuch betroffen sind 1 CRR-Capital Requirement Regulation 2 Allerdings in der Diktion der Eigenkapitalregelungen abgebildet im Adressrisiko. 3 Der Artikel referenziert vollständig auf die Veröffentlichung auf folgender Internetseite:

2 Überblick Neben der Analyse der Details und Hintergründe aufsichtlicher Schwächen, die im Rahmen der Finanzmarktkrise (verstärkt) evident wurden, befasst sich der Änderungsvorschlag im Wesentlichen mit der konzeptionellen Überarbeitung von drei nachfolgend aufgegriffenen- Bausteinen zur Handelsbuchregulierung. Teilweise werden Alternativen beschrieben, die zur Diskussion gestellt werden, teilweise werden aber auch neue Erkenntnisse für die zukünftige Regelungen vorgegeben. Handelsbuchabgrenzung Marktrisikomessung Alternativvorschläge: 1. Handelstätigkeitsnachweis 2. Anlehnung an die Rechnungslegung Generelles Interne Modelle Standardmethoden Darüber hinaus werden zwei Aspekte angesprochen, die zwar ebenso zur fundamentalen Überarbeitung gehören sollen, jedoch im Rahmen der Konsultation noch nicht vertieft werden sollen: 1. Allgemeines Zinsänderungsrisiko im Bankbuch Derzeit wird dieses Risiko nicht mit einer Unterlegung mit regulatorischem Kapital versehen. Vielmehr wird im Rahmen der Säule II des Baseler Akkords 4 eine Grenze definiert, bei deren Einhaltung keine weiteren Konsequenzen entstehen. Diese Differenz im Gegensatz zu allgemeinen Zinsrisiken im Handelsbuch, die von Beginn an unterlegungspflichtig sind, kann zu einer aufsichtlichen Arbitrage führen, die nicht gewünscht ist. Erste Überlegungen zur Integration in die Säule I und damit die vollständige Eigenkapitalunterlegung haben wohl schon stattgefunden und werden in einer gesonderten Konsultation im Verlauf dieses Jahres veröffentlicht. 2. Berücksichtigung des CVA-Anrechnungsbetrages bei der Marktrisikomessung Dieser zusätzliche Unterlegungsbetrag für Kontrahentenrisiken wird zwar erst mit der Umsetzung von Basel III im Jahr 2013 seine Wirkung entfalten. Trotzdem schon jetzt klar ist, dass gewisse Überschneidungen zu den (besonderen) Zinsrisiken aus der Marktrisikomessung existieren, sollen zum aktuellen Zeitpunkt noch keine integrativen Steuerungsmethoden ermöglicht werden. Vielmehr ist der Baseler Ausschuss der Ansicht, dass der aktuelle Fokus auf die Implementierung und die Entwicklung von (internen) Steuerungsprozessen bis hin zu Industriestandards liegen soll, bevor eine aufsichtliche Berücksichtigung ermöglicht werden kann. 4 in Deutschland über den 25 a KWG geregelt 1 PLUS i GmbH Mai von 6

3 Handelsbuchabgrenzung Die aktuell gültige Regelung der Handelsbuchabgrenzung auf Basis der Handelsabsicht ist seit jeher eine aufsichtliche Vorgabe, deren Objektivität auch durch die Rundschreiben im Jahre 1999 (Definition der Kurzfristigkeit) bzw. die Einführung des 1a KWG (Konzept zur Handel-/Absicherbarkeit der Bestände und regelmäßige Überprüfung) im Jahre 2007 nicht vollständig hergestellt werden konnte. Aus diesem Grund schlägt der Ausschuss zwei Alternativen vor, die mit dem seitens der BaFin eingebrachten Vorschlag 5 der Separierung nach Risikofaktoren nur begrenzt etwas zu tun haben und im nachfolgenden dargestellt werden: Alternative 1 - Handelstätigkeitsnachweis In der bisherigen Formulierung wird die Notwendigkeit einer Handelsabsicht gefordert. Zukünftig muss für die im Handelsbuch befindlichen Geschäfte ein konkreter Nachweis erbracht werden, dass eine regelmäßige Geschäftstätigkeit stattfindet. Bereits heute gefordert ist die Notwendigkeit einer täglichen (Möglichkeit zur) Bewertung, vorhandene Konzepte und Vorgaben zur Geschäftstätigkeit und eine Haltedauerdefinition, deren Einhaltung in Form von Positionsoder Sensitivitätsveränderungen nachgewiesen werden muss, um die Handelsabsicht bzw. das Handelsbuch zu definieren. Eine prinzipielle Neuerung ist hingegen der Vorschlag, die Differenzierung auf Instrumentenebene vorzunehmen. Folgt man dem Wortlaut, so kann ein Instrument 6 zukünftig nur noch einem Buch zugeordnet werden. Dies würde gegenüber der heutigen Praxis eine dramatische Änderung bedeuten. Ohne weitere Differenzierung wären somit beispielsweise Anleihen als eine Instrumentenart zu behandeln und deren Handel immer einem Buch zuzuordnen sein, egal wie stark ein regelmäßiger Handel tatsächlich stattfindet, was bekanntlich wiederum u.a. vom Emittenten und der einzelnen Emission abhängig ist. Zudem unterliegt die Handelstätigkeit sowohl internen als auch externen Änderungen. Eine Abgrenzung alleine auf Instrumentenebene erscheint daher problematisch und eine weitere konzeptionelle Entwicklung ist anzustreben. Kann der Nachweis des regelmäßigen Handels bzw. Absicherung eines dem Handelsbuch zugeordneten Instruments nicht erbracht werden, kann dies zu einer Umwidmung (die jedoch sehr restriktiv gehandhabt werden soll) führen oder mit einer Bestrafung im Sinne eines Bewertungsabschlages 7. Letzteres wäre ein Novum, aber nichtsdestotrotz eine Alternative, für aufsichtliche Zwecke eine Umwidmung zu umgehen. Alternative 2 - Anlehnung an die Rechnungslegung Dieser Vorschlag entstammt der grundsätzlichen Überlegung im Handelsbuch nur Geschäfte zu erlauben, die regelmäßig bewertbar sind. Aufgrund der Handelsbuchabgrenzung sehr ähnlichen Grundidee der fair-value bewerteten Positionen (optional oder vorgeschrieben) bei der (internationalen) Rechnungslegung, sollen Synergien genutzt werden, in dem grundsätzlich auf die so bewerteten Positionen abgestellt wird. Dies würde zwar eine Harmonisierung mit den 5 Siehe Fachbeitrag Erster Vorschlag zur Neuerung der Eigenkapitalunterlegung von Marktpreisrisiken beinhaltet grundlegende, konzeptionelle Änderung vom September Diesen Begriff gilt es noch weiter zu verfeinern 7 Siehe Fachbeitrag Konkretisierung der Bewertung von Handelsbuchpositionen vom September und Dezember PLUS i GmbH Mai von 6

4 bilanziellen Vorgaben bedeuten, gleichzeitig wird jedoch die Größe und Bedeutung des Handelsbuches dadurch signifikant zunehmen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwiefern ökonomisch motivierte Hedges zwischen fair-value und nicht fair-value Positionen zu behandeln sind. Diese Problematik soll entsprechend dem Vorschlag durch einen konkreten Nachweis der Hedgeeffekte erfolgen, so dass die fair-value Position in diesem ökonomischen Hedge aus dem Handelsbuch herausdefiniert werden kann. Marktrisikomessung - Generelles Die Kalibrierung der Eigenkapitalunterlegung für die Marktrisikopositionen (Standardansätze und Interne Modelle) war Anfang der 90 er Jahre und somit vor den Neuerungen aus Basel 2.5 (Umsetzung in Europa über die CRD III) in etwa auf Basis des Value-at-risk von typischen historischen Werten unter Bezugnahme auf ein Konfidenzlevel von 99% und 10 Tagen Haltedauern vorgenommen worden 8. Diese grundlegende Konzeption soll vollständig überarbeitet werden. Generell besteht der Vorschlag, den Value-at-risk, der die Grenze für den Verlust bei einem vorgegebenen Konfidenzniveau darstellt, von einem Maß mit mehr Informationen ablösen zu lassen. Genannt wird hierbei der expected shortfall, bei dem die Wahrscheinlichkeit von Verlusten oberhalb des vorgegebenen Sicherheitsniveaus (z.b. 99%) in die Berechnung eingehen. Daneben soll die Kalibrierung nicht mehr auf Basis von typischen, historischen Werten, sondern vielmehr auf den Zeitrahmen eines bedeutenden finanziellen Stresses erfolgen. Für die Internen Modelle wird bekanntlich seit der stressed VaR zusätztlich zum einfachen VaR als Eigenmittelunterlegung gefordert, was beim Ansatz des expected shortfalls ggf. geändert werden soll. Die bislang unterstellte Haltedauer von 10 Tagen soll zukünftig ebenfalls einer deutlich differenzierteren Betrachtung weichen, da sich in der Finanzmarktkrise herausgestellt hat, dass selbst nach dieser Zeit manche Marktrisikopositionen nicht veräußer- bzw. absicherbar waren. Hierzu sollen fünf Kategorien von Liquiditätshorizonten gebildet werden, die von 10 Tagen bis zu einem Jahr reichen und unter der Annahme eines gestressten Marktumfeldes als Zuordnungsklassen dienen. Zusätzlich können weitere Aspekte wie potenzielle, sprunghafte Veränderungen der Liquiditätsprämien oder aber auch individuelle, institutsspezifische Aspekte (z.b. eigene Bedeutung am Markt) zu höheren Liquiditätshorizonten, Bewertungsabschlägen oder Kapitalzuschlägen führen. Während bei den Standardmethoden risikoartenübergreifende Hedgeeffekte gar nicht berücksichtigt werden, sind sie integraler Bestandteil eines Internen Modells. Dieser signifikante Unterschied - nicht zuletzt beruhend auf der Erkenntnis, dass Hedgeeffekte bzw. Korrelationen in Stressphasen instabil sind bzw. auseinanderbrechen - soll durch die Beschränkung der Akzeptanz dieser reduzierenden Effekte bei Modellebanken geschlossen werden. Darüber hinaus soll die geschaffene generelle Abgrenzung zwischen Banken, die nur den Standardansatz rechnen und denen mit Internen Modellen abgemildert werden. Dies erreicht man durch die Erneuerung der Kalibrierung der beiden Methoden, die verpflichtende zusätzliche Kalkulation des Standardansatzes auch für die Modellebanken und die gleichzeitige Etablierung einer (ggf. mit einem Prozentsatz ausgedrückte) Untergrenze für die Eigenkapitalunterlegung für Interne Modelle auf Basis der Standardmethoden. 8 Selbstverständlich wurden keine exakte Kalibrierung vorgenommen, sondern Werte als Anhaltspunkte, für die letztendlich auch heute noch gültigen Faktoren, herangezogen. 1 PLUS i GmbH Mai von 6

5 Interne Modelle Die Internen Modelle für die Marktpreisrisikomessung waren bereits, wie oben aufgeführt, Gegenstand einer umfangreichen Novellierung über die CRD III. Dennoch sollen grundlegende Änderungen im Hinblick auf den Anwendungsbereich und die Stärkung der bei der Abnahme zu berücksichtigenden Standards geschaffen werden. Eine Erhöhung der Granularität der Modellanerkennungsschritte soll zukünftig eine erweiterte Flexibilisierung ermöglichen. Zukünftig sollen einzelne Tradingeinheiten im Hinblick auf Ihren Modelle-Status unterschieden werden können, d.h. Teile der Handelsbereiche sind dann ggf. modellrelevant, während andere mit den Standardmethoden in die Kapitalunterlegung eingehen. Grundlage soll die Modellperformance sein, bei der einerseits der Einklang und die Bedeutung der Risikofaktoren aus dem Modell mit den Performancetreibern analysiert werden ( P&L-attribution ) soll. Andererseits bildet der Backtestingprozess auf dieser granularen Ebene ein weiteres Kriterium für die Einschätzung der Validität und damit Akzeptanz eines Modells. Inwieweit durch diese Detaillierung der Modellakzeptanz auf einzelne Steuerungseinheiten ein Umfeld für Eigenkapitalarbitrage geschaffen wird bzw. die Aufsicht dies verhindern kann, bleibt abzuwarten. Standardmethoden Die Standardmethoden dienen nicht nur als Berechnungsgrundlage für die Eigenkapitalunterlegung von nicht Modellebanken, sondern vielmehr auch für diejenigen mit Internen Modellen als Rückfalllösung für nicht selbst kalkulierte Risikogrößen. Nicht zuletzt aus dieser Tatsache heraus geboren, ergibt sich die Notwendigkeit, die bislang sehr pauschalen Größen durch eine sensitivere Vorgehensweise abzulösen. Eine Alternative soll der partial risk factor - Ansatz sein, bei dem Instrumente entsprechend ihrer Risikostruktur in einer oder mehreren Risikokategorien (es wird von etwa 20 Kategorien über fünf Risikoklassen geschrieben) eingeteilt werden. Die von der Aufsicht vorgesehenen Faktoren je Risikokategorie sind mit dem jeweiligen Marktwert zu multiplizieren. Eine Diversifikation über die Risikokategorien hinweg soll über aufsichtlich vorgegebene Korrelationsfaktoren und Aggregation z.b. über die Wurzel der Quadrate- Funktion ermöglicht werden. Bei der zweiten Alternative dem umfassenderen Ansatz ( fuller risk factor approach ) würden hingegen nur noch die anzuwendenden Veränderungen der festgelegten Risikofaktoren vorgegeben werden. Diese würden dann Eingang in die jeweiligen Preismodelle finden, um so den Risikobetrag zu berechnen. Hedging würde bei systematischen Risikofaktoren anerkannt werden, während die Gesamtrisikoposition über einen einfachen, aufsichtlich vorgegebenen Aggregationsalgorithmus definiert wird. Zusammenfassende Wertung Die Ausführungen und Vorstellungen des Baseler Ausschusses zeigen, dass man sich sehr intensiv mit den Schwächen der bisherigen aufsichtlichen Regelungen auseinander gesetzt hat. Ausgehend von dieser Analyse werden aus der Vielzahl der potenziellen Möglichkeiten Methoden und Prozesse (bzw. Alternativen) vorgestellt, die auf den ersten Blick sinnvoll und handhabbar erscheinen. Allerdings werden sich erst im Laufe der Analyse und der Diskussion 1 PLUS i GmbH Mai von 6

6 Probleme und Fragen herauskristallisieren, die einer Verfeinerung der eher generellen Darstellungen dienen werden. Hier seien als Beispiel die bereits genannte Instrumentenkategorisierung bei der Handelsbuchdefinition oder die Interne Modelloption für einzelne Steuerungseinheiten genannt. Positiv ist, dass der Ausschuss dem bewährten Vorgehen, frühzeitig die betroffenen Unternehmen in die Konzeption der neuen Regelungen einzubeziehen, treubleibt. Insoweit ist mit dem Konsultationspapier und der vergleichsweisen langen Phase der Einflussmöglichkeit die Basis geschaffen, sich intensiv mit den Auswirkungen im jeweiligen Haus auseinanderzusetzen, (über die Verbände) Änderungsvorschläge einzubringen und sich somit Gehör zu schaffen. Neben den eher generellen vorgeschlagenen Prozessänderungen ist jedoch der für die Institute entscheidende Aspekt, welche Auswirkungen sich auf die Eigenkapitalunterlegungsbeträge ergeben. Wenngleich dies Inhalt einer noch vorzunehmenden Kalibrierung sein wird, scheint jedoch das Ziel klar. Der Einsatz eines expected shortfall, die potenzielle Ausweitung des Handelsbuches mit der neuen Definition des Anwendungskreises (insbesondere in Anlehnung an die Rechnungslegung), sowie die Festlegung einer Untergrenze für Interne Modelle deuten auf (weitere) Erhöhungen der Risikobeträge und somit Verschlechterungen der risikoadjustierten Eigenkapitalrentabilität hin. Selbstverständlich werden wir Sie auch weiterhin über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Für Rückfragen stehen wir Ihnen schon jetzt sehr gerne zur Verfügung. 1 PLUS i GmbH Mai von 6

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