PROBLEME VON BEFRISTETEN MIETVERHÄLTNISSEN AUS SICHT DES WOHNUNGSMIETERS
|
|
- Meta Otto
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Herbert Maria Lang Steiblmüllner Arbeitnehmerschutz Probleme im von Europäischen befristeten Mietverhältnissen Wirtschaftsraum PROBLEME VON BEFRISTETEN MIETVERHÄLTNISSEN AUS SICHT DES WOHNUNGSMIETERS 1. Grundsätzliches Der Zinsschutz Der Kündigungsschutz Die Befristungsproblematik Was heißt Befristung? Befristungsmöglichkeiten Praktische Auswirkungen von Befristungen auf den Mieter Herbert Steiblmüllner Referent der Abteilung Personal und Recht der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich 3. Schlussfolgerungen und Forderungen Auszug aus WISO 1/2000 Institut für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften Weingartshofstraße 10 A-4020 Linz, Austria Tel.: +43(0) , Fax: +43 (0) Internet: WISO 23. Jg. (2000), Nr
2 Probleme von befristeten Mietverhältnissen Herbert Steiblmüllner 1. Grundsätzliches: Der Zins- und Kündigungsschutz des österreichischen Mietrechts Leider wurden schlussendlich für vor dem 2. Weltkrieg errichtete Altbauwohnungen die bis dahin gültigen klaren Mietzinszwei Säulen des Mieterschutzes Zum Schutz des wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners hat der Gesetzgeber den Kündigungs- und Zinsschutz als die beiden tragenden Säulen des Mieterschutzes eingeführt Der Zinsschutz Zinsobergrenzen keine gesetzlichen Grenzen angemessener Zinssatz Zinsschutz heißt, dass Entgeltvereinbarungen insoweit ungültig sind, als gesetzliche Höchstgrenzen hiefür überschritten werden. 2 Der Zinsschutz hat im Laufe der letzten Jahre deshalb stark an Bedeutung verloren, weil bei von privaten Vermietern (und nicht von gemeinnützigen Bauvereinigungen) überlassenen Wohnungen kaum mehr klare, nachvollziehbare und überprüfbare Mietzinsobergrenzen bestehen. Freie Zinsbildung, d.h. kein Zinsschutz gilt z.b. für diverse Heime 3 (Jugend-, Lehrlings-, Schüler-, Studenten- und Altersheime), Dienstwohnungen 4 und Ferienwohnungen 5. Auch bei frei finanzierten 6 Neubauten 7, Ein- und Zweifamilienhäusern 8 sowie nach dem 2. Weltkrieg errichteten Eigentumswohnungen 9 gilt grundsätzlich 10 kein Zinsschutz. Liegt keiner dieser Fälle vor, so darf der Vermieter, vor allem wenn die Wohnung nach dem 2. Weltkrieg errichtet worden ist 11, einen praktisch nicht überprüfbaren angemessenen 12 Mietzins verlangen. Wie wertlos aus Sicht eines Mietervertreters derartig flexible Preisregelungen sind, beweist nicht nur die hiezu ergangene Judikatur 13, sondern auch der Mietenspiegel 14, der erst gar keine Unterscheidung zwischen Wohnungen mit freier Mietzinsbildung und solchen, für die lediglich ein angemessener Mietzins vereinbart werden darf, vornimmt. 160 WISO 23. Jg. (2000), Nr. 1
3 Herbert Steiblmüllner Probleme von befristeten Mietverhältnissen obergrenzen der Kategoriemietzinse 15 auch noch durch den sogenannten Richtwert ersetzt 16. Damit trat für nach dem abgeschlossene Mietverträge für Wohnungen der Kategorien A C der Richtwertmietzins an die Stelle des Kategoriemietzinses als Mietzinsobergrenze. Zwar ist Basis für die Berechnung des Richtwertmietzinses ein in Schilling je Nutzflächenquadratmeter und Monat für das jeweilige Bundesland 17 verlautbarter Richtwert, jedoch ergibt sich die tatsächlich zulässige Mietzinsobergrenze erst nach Berücksichtigung diverser, teilweise kaum definierbarer Zu- 18 und Abschläge 19. Das Ergebnis dieses wahren Rechenkunststückes ist dann der höchstzulässige Zins der konkreten Wohnung. Lediglich für Substandardwohnungen 20 gelten weiterhin klare Mietzinsobergrenzen 21. Richtwertmietzins Fairerweise muss ergänzt werden, dass der angemessene und der Richtwertmietzins nicht allein den gesamten Zinsschutz ausmachen, sie gelten nämlich (nur) bei Neuvermietung 22. Viel mehr als bei den ohnehin kaum nachvollziehbaren Zinsobergrenzen im Mietrechtsgesetz liegt ein erheblich preisdämpfender Effekt darin, dass laufende Verträge nur mit Zustimmung des Vertragspartners geändert werden können und der Vermieter daher grundsätzlich 23 nicht das Recht hat, den vereinbarten Mietzins einseitig zu erhöhen. Dieser Zinsschutz-Effekt, der sich aus der Vertragsgebundenheit ergibt, tritt jedoch dort nur in sehr eingeschränktem Maße ein, wo der Kündigungsschutz der Mietverträge durch den Abschluss befristeter Verträge unterlaufen wird (vgl. hiezu Näheres unter 1.2.). Verträge sind einzuhalten 1.2. Der Kündigungsschutz Kündigungsschutz bedeutet, dass der Vermieter nicht grundlos kündigen kann, sondern im Gesetz taxativ aufgezählte Kündigungsgründe behaupten muss, wenn die Kündigung erfolgreich sein soll 24. Setzt sich der Mieter zur Wehr, so hat der Vermieter zu beweisen, dass ein behaupteter Kündigungsgrund auch tatsächlich vorliegt. wichtige Gründe sind nachzuweisen WISO 23. Jg. (2000), Nr
4 Probleme von befristeten Mietverhältnissen Herbert Steiblmüllner In einem befristeten Mietvertrag vereinbaren Vermieter und Mieter von vorneherein in schriftlicher Form 31, dass das Mietverhältnis mit Fristablauf automatisch endet, ohne dass der Vermieter kündigen muss. In diesem Fall muss sich der Endtermin eindeutig aus der Befristungsvereinbarung ergeben. Eine Beisetzung einer Bedingung vernichtet grundsätzlich die Durchsetzbarkeit des Endtermines 32, wodurch sich dann der Mieter über ein unbefristetes und damit kündigungsgerichtliche Kündigung Ausnahmen Außerdem ist von beiden Seiten, d.h. auch bei Mieterkündigung, grundsätzlich 25 die Form einer gerichtlichen Kündigung einzuhalten 26. Nicht vom Kündigungsschutz erfasst sind neben aus sozialpolitischer Sicht eher unproblematischen Fällen wie Beherbergungsunternehmen, bestimmte Heime 27 und Ferienwohnungen 28 auch Dienst-, Natural- und Werkswohnungen 29. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlieren, regelmäßig gleichzeitig auch aus der Wohnung ausziehen müssen. Die Forderung der Beseitigung dieses Tatbestandes aus dem Ausnahmenkatalog erscheint insbesondere auch deshalb gerechtfertigt, weil der Grund dieser Ausnahmeregelung derartige Wohnungen wurden früher unter dem ortsüblichen Zins zur Verfügung gestellt durch Vereinbarung ortsüblicher Mietzinse ad absurdum geführt wird. Nur wenn der Arbeitgeber (Vermieter) weniger als die Hälfte des sonst üblichen Mietzinses verlangt, wäre die Aufrechterhaltung dieses Ausnahmetatbestandes gerechtfertigt 30. Eine weitere problematische Ausnahme (in der Wirkung, nicht im formalrechtlichen Sinn) vom Kündigungsschutz stellt jedoch die Möglichkeit der Befristung von Mietverhältnissen dar (vgl. hiezu eingehend unter 2.). 2. Die Befristungsproblematik 2.1. Was heißt Befristung? Endigungswirkung 162 WISO 23. Jg. (2000), Nr. 1
5 Herbert Steiblmüllner Probleme von befristeten Mietverhältnissen geschütztes Mietverhältnis freuen könnte. Die zweite Wirkung eines befristeten Vertrages ist die Bindung beider Vertragsteile an die gesamte Dauer, sofern nicht eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart ist 33 oder ein gesetzliches Kündigungsrecht besteht 34 (vgl. hiezu Näheres unter 2.3.). Darüber hinaus kann ein befristetes Mietverhältnis vor dem Endtermin nur einvernehmlich oder einseitig aus besonders wichtigen Gründen gelöst werden 35 / 36. Bindungswirkung 2.2. Befristungsmöglichkeiten Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren eine Vielzahl von Änderungen im Recht der Befristungen beschlossen, die (vorläufig) in eine Befristungsnovelle gemündet haben, die an Unübersichtlichkeit kaum zu überbieten ist 37 (Wohnrechtsnovelle 1997). Grund für diese Novelle war, dass beginnend ab März 1997 die meist auf drei Jahre befristeten Verträge der vorangegangenen Mietrechtsänderung ausliefen und für den Gesetzgeber deshalb Handlungsbedarf bestand. Für Mietverträge, die ab dem 1. März 1997 geschlossen wurden, erlaubt der Gesetzgeber folgende Befristungsmöglichkeiten: Auf beliebig lange Zeit können befristet werden: Wohnungen, die nach dem ohne Zuhilfenahme von Wohnbauförderungsmitteln geschaffen worden sind ( frei finanzierte Neubauwohnungen ); Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern (Wohnhäuser mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen, wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen); 39 Eigentumswohnungen, sofern diese in einem Gebäude gelegen sind, welches auf Grund einer nach dem erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. 40 Untermietverhältnisse können auf eine Höchstdauer von insgesamt fünf Jahren befristet werden 41. beliebig befristbar Untermiete WISO 23. Jg. (2000), Nr
6 Probleme von befristeten Mietverhältnissen Herbert Steiblmüllner Studenten "alte" Eigentumswohnungen "sonstige Wohnungen" einmalige Verlängerung um ein Jahr Studentenmietverträge können bis zur Beendigung oder bis zum Abbruch der Ausbildung befristet werden. Ein solcher Mietvertrag erlischt aber jedenfalls dann, wenn der Mieter das 27. Lebensjahr vollendet hat, sofern aber der Mietvertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht fünf Jahre gedauert hat oder der Mieter bei Vertragsabschluss das 27. Lebensjahr bereits vollendet hatte, jedenfalls mit dem Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluss des Mietvertrages 42. Bei Eigentumswohnungen, die in Gebäuden gelegen sind, die aufgrund einer Baubewilligung vor dem errichtet wurden, beträgt die Mindestdauer einer Befristung drei Jahre, eine Obergrenze besteht nicht 43. Bei allen sonstigen Wohnungen kann eine Dauer der Befristung von mindestens drei und höchstens zehn Jahren vereinbart werden; dies gilt auch für Verträge, mit denen die Mietdauer einvernehmlich verlängert wird, jedoch mit der Maßgabe, dass die Gesamtmietdauer zehn Jahre nicht übersteigen darf und dass eine Verlängerung bis zu einer Gesamtmietdauer von 10 Jahren zulässig ist, auch wenn diese Verlängerung weniger als drei Jahre beträgt (z.b. wurde der Vertrag ursprünglich auf fünf Jahre abgeschlossen, danach um vier Jahre verlängert, so darf die letzte Verlängerung auf die zulässige Gesamtmietdauer von höchstens zehn Jahren im konkreten Beispiel ein Jahr betragen) 44. Damit aber noch lange nicht genug der Verwirrung im Befristungsdschungel : Bei den letztgenannten Wohnungen ( Sonstige Wohnungen ) verlängert sich der Mietvertrag einmal um ein Jahr, wenn der Vermieter nicht frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist dem Mieter schriftlich mitteilt, dass er eine Verlängerung der Frist ablehnt oder einen sogenannten Übergabsauftrag bei Gericht einbringt. Die Verlängerung kann dann kürzer als ein Jahr sein, wenn die Gesamtbefristungsdauer zehn Jahre erreicht. Diese Regelung gilt auch bei allen vermieteten Eigentumswoh- 164 WISO 23. Jg. (2000), Nr. 1
7 Herbert Steiblmüllner Probleme von befristeten Mietverhältnissen nungen, mit dem Unterschied, dass die Obergrenze von zehn Jahren nicht gilt 45. Es geht aber noch weiter: Hat der Vermieter dem Mieter zeitgerecht schriftlich oder durch gerichtlichen Übergabsauftrag mitgeteilt, dass er das Mietverhältnis nicht verlängern will, so hat der Mieter das Recht, binnen zwei Monaten ab Empfang der Erklärung des Vermieters bzw. des Übergabsauftrags durch seine schriftliche Erklärung das Mietverhältnis einseitig bis zu einem Jahr zu verlängern 46. Dieses Optionsrecht des Mieters auf Verlängerung gilt dann nicht, wenn sich die Wohnung in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet oder die Wohnung nach dem frei finanziert neu geschaffen wurde oder es sich um eine vermietete Eigentumswohnung handelt, die in einem Gebäude gelegen ist, welches aufgrund einer nach dem erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde. "Optionsrecht" des Mieters 2.3. Praktische Auswirkung von Befristungen auf den Mieter Für die Mieter bringen befristete Mietverträge Wohnunsicherheit, da sie davon ausgehen müssen, dass ihnen die Wohnung nur für eine bestimmte Zeit zur Verfügung steht. Ihre Position gegenüber dem Hauseigentümer ist deshalb besonders schlecht, denn während befristeter Verträge gehen Mieter in der Regel nicht gegen gesetzwidrige Mietzinse, überhöhte Betriebskosten sowie verbotene Ablösen vor, da sie damit ihre Chance auf Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag auf jeden Fall vergeben würden. Mit Ablauf eines befristeten Vertrages ergeben sich für den Mieter neben zusätzlichen finanziellen Belastungen oft auch psychische Belastungen. Die oftmals nervenaufreibende und zeitaufwendige Wohnungssuche, viel zu hohe Maklerhonorare 47 und teure Umzugskosten werden von den Betroffenen ebenso beklagt wie der Verlust des Wohnumfeldes, an Wohnungsunsicherheit und Verschlechterung der Rechtsposition finanzielle und psychische Probleme WISO 23. Jg. (2000), Nr
8 Probleme von befristeten Mietverhältnissen Herbert Steiblmüllner das man sich gewöhnt hat, der wiederholte Schulwechsel der Kinder und Schwierigkeiten sich woanders neu einzugewöhnen 48. oft kein Investitionsersatz Gefahr von "Ghettobildungen" oft kein Ausstieg aus befristetem Vertrag möglich Weiters sind die insbesondere im Altbestand häufig notwendigen Investitionen des Mieters in die Wohnung weitgehend verloren, da die Kosten von sogenannten Schönheitsreparaturen (z.b. Einbauküche, neue Böden etc.) am Ende des Mietverhältnisses vom Vermieter nicht abgelöst werden müssen 49. Ein mieterfeindliches Wohnrecht ohne Preis- und Kündigungsschutz kann aber auch ein Nachteil für die Stadtstruktur sein. Wenn im innerstädtischen Bereich mit einem hohen Althausanteil nur mehr Wohnungen zu überhöhten Preisen und mit befristeten Mietverträgen angeboten werden, so wandern junge Familien und auch Ausländer zwangsläufig in geförderte Neubauwohnungen an den Stadtrand ab. Wie bereits unter 2.1. angedeutet, ist eine Hauptwirkung eines befristeten Mietvertrages, dass grundsätzlich beide Vertragsparteien für die Befristungsdauer gebunden sind, wenn nicht ein vorzeitiges vertragliches Kündigungsrecht vereinbart wurde oder eine gesetzliche Kündigungsmöglichkeit besteht. Ein gesetzliches Kündigungsrecht besteht jedoch keineswegs für alle Wohnungen, sondern lediglich für: I. Wohnungen, die unter Zuhilfenahme von Wohnbauförderungsmitteln errichtet wurden 50, auch wenn daran Wohnungseigentum begründet ist 51 ; II. Wohnungen, die vor dem errichtet wurden, wobei es ohne Bedeutung ist, ob daran Wohnungseigentum besteht oder nicht 52. Das gesetzliche Kündigungsrecht ist weiters für sämtliche Mietwohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern nicht anwendbar WISO 23. Jg. (2000), Nr. 1
9 Herbert Steiblmüllner Probleme von befristeten Mietverhältnissen Dort, wo das gesetzliche Kündigungsrecht gilt, hat der Mieter nach Ablauf eines Jahres der Mietdauer das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der Befristung jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gerichtlich aufzukündigen. gesetzliches Kündigungsrecht Besonders in den Fällen, wo unvorhersehbare Ereignisse (z.b. Auflösung einer Lebensgemeinschaft bzw. Ehe, Arbeitsplatzwechsel oder -verlust) die Aufrechterhaltung des Mietvertrages für den Mieter unzumutbar machen, ist die Tatsache, dass bestimmte befristete Mietverträge vor Ablauf der Zeit nicht aufgekündigt werden können, äußerst unbillig, da es bei langer Bindungsdauer bis hin zur Gefährdung ganzer Existenzen kommen kann. 3. Schlussfolgerungen und Forderungen Es ist die grundsätzliche Abschaffung jeglicher Befristungsmöglichkeit zu fordern. Nur so kann der unbefristete Mietvertrag wieder zur Regel werden 54 und für die Mieter wieder Wohnsicherheit eintreten. In der öffentlichen Diskussion wird nämlich häufig übersehen, dass das Mietrechtsgesetz den Vermietern ohnehin eine Vielzahl von Möglichkeiten (Kündigungsgründe) 55 einräumt, sich von einem nicht entsprechenden Mieter zu trennen. So z.b., wenn der Mieter den Zins schuldig bleibt, der Vermieter um die Substanz der Wohnung fürchten muss, der Mieter die Wohnung leer stehen lässt oder gänzlich untervermietet. Dem oft von Vermieterseite in diesem Zusammenhang ins Spiel gebrachten Eigenbedarfargument wird von der Rechtssprechung insofern Rechnung getragen, als vereinbarte Eigenbedarfsgründe wie z.b. Eheschließung, Geburt von Kindern, Aufnahme von Hilfs- und Pflegepersonen, Erweiterung eines Unternehmens etc. sehr wohl als Kündigungsgründe anerkannt werden 56. Abschaffung der Befristungen Kündigung bei Vorliegen bestimmter Gründe möglich Sollte sich der Gesetzgeber nicht grundsätzlich zur generellen Abschaffung befristeter Mietverträge durchringen können, WISO 23. Jg. (2000), Nr
10 Probleme von befristeten Mietverhältnissen Herbert Steiblmüllner gesetzliches Kündigungsrecht für alle Wohnungen sollte zumindest den Mietern bei allen befristeten Verträgen ein gesetzliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer maximal dreimonatigen Kündigungsfrist eingeräumt werden, um ihnen fairerweise wenigstens die Möglichkeit zu geben, bei Änderung der Lebensumstände (z.b. familiärer oder beruflicher Art) aus dem Vertrag auszusteigen. 168 WISO 23. Jg. (2000), Nr. 1
11 Herbert Steiblmüllner Probleme von befristeten Mietverhältnissen Anmerkungen: 1 Mietrechtsgesetz (BGBl. 520/1981 i.d.g.f.), insbesondere dessen 1, 16, 29ff MRG 2 27 i.v.m. 16 MRG 3 1 Abs. 2 Z. 1 MRG 4 1 Abs. 2 Z. 2 MRG 5 1 Abs. 2 Z. 4 MRG 6 freifinanziert heißt, dass das Gebäude ohne Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln errichtet wurde 7 Neubauten sind solche, deren Baubewilligung nach dem rechtskräftig wurde 8 Wohnhäuser, mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen, wobei nachträglich durch Dachbodenausbau geschaffene Wohnräume nicht zählen 9 rechtskräftige Baubewilligung nach dem Ausnahmen wie z.b. 32 WFG Abs. 1 Z. 2 MRG; weiters 16 Abs. 1 Z. 2 MRG; weiters 16 Abs. 1 Z. 3 Gebäude steht unter Denkmalschutz oder 16 Abs. 1 Z. 4 Wohnungen der Ausstattungskategorie A oder B mit mehr als 130 m² Nutzfläche 12 Der Mietzins muss nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungsund Erhaltungszustand angemessen sein. 13 nur stellvertretend dafür 5 Ob 102/88 14 Herausgeber ist die Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder und in der Praxis wird er mangels Alternativen trotz zweifelhafter Eignung häufig herangezogen. 15 Je nach Ausstattung und Zustand der Wohnung galten vier Kategorien (A D) und dafür in Zahlen ausgedrückte Höchstbeträge pro Monat und Nutzflächenquadratmeter ( 16 Abs. 2 MRG i.d.f. vor dem 3. WÄG). 16 Inkrafttreten des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl.1993/ derzeit zwischen S 50,20 für Burgenland und S 84,50 für Vorarlberg, 1 Abs. 2 Richtwertgesetz i.d.f. BGBl. II 1999/78 18 z.b. Aufzug, Zentral- oder Etagenheizung, Lage ( 16 Abs. 2 MRG) 19 z.b. Lage, Ausstattungskategorie ( 16 Abs. 2 MRG), Befristungsabschlag nach Dauer der Befristung zwischen 10 % und 30 % ( 16 Abs. 7 MRG) 20 Ausstattungskategorie D, d.h., entweder unbrauchbarer Zustand oder ohne Wasser oder Klosett im Inneren 21 S 8,20 pro Nutzflächenquadratmeter und Monat bei unbrauchbarem Zustand, sonst S 16,40 gemäß 16 Abs. 5 MRG 22 Für vor dem abgeschlossene Mietverträge gelten nämlich die Mietzinsregeln der Kategorien oder gar des Friedenszinses weiter. 23 Außer es wurden Mietzinsänderungen, meist in Form sogenannter Wertsicherungsklauseln, vereinbart und abgesehen von gesetzlichen Mietzinserhöhungsmöglichkeiten ( 18f, 45 MRG) MRG z.b. Nichtbezahlung des Mietzinses, Leerstehenlassen, erheblich nachteiliger Gebrauch 25 Außer die Vertragsparteien einigen sich auf eine mündliche oder schriftliche Auflösung MRG 27 1 Abs. 2 Z. 1 MRG WISO 23. Jg. (2000), Nr
12 Probleme von befristeten Mietverhältnissen Herbert Steiblmüllner 28 1 Abs. 2 Z.4 MRG 29 1 Abs. 2 Z. 2 MRG 30 vgl. hiezu auch Wachter in RdW 1983, 76ff MRG samt diesbezüglicher Judikatur 32 z.b. Mietsammlung z.b. Mietsammlung MRG für den Mieter ABGB vom Mieter mangels Brauchbarkeit der Wohnung oder zu befürchtender Gesundheitsschädigung ABGB vom Vermieter z.b. bei qualifiziertem Mietzinsrückstand oder erheblich nachteiligem Gebrauch durch den Mieter 37 Dirnbacher in Wohnrechtliche Blätter 1999 Heft 12, Wohnrechtsänderungsgesetz Abs. 1 Z. 3 lit. a MRG Abs. 1 Z. 3 lit. b MRG Abs. 1 Z. 3 lit. e MRG Abs. 2 MRG Abs. 1 Z. 3 lit. b MRG Abs. 1 Z. 3 lit. c MRG (4a) MRG (4b) MRG 47 19ff Immobilienmaklerverordnung 48 Rosifka in Juridikum 1/96, MRG sieht eine Pflichtablöse nur für bestimmte Investitionen wie Heizungseinbau oder Ersteinbau einer zeitgemäßen Badegelegenheit vor Abs. 1 Z. 3 lit. c MRG (unter diese Regel fallen alle mit Wohnbauförderungsmitteln errichtete Wohnungen, unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung) 51 ergibt sich aus 29 Abs. 1 Z. 3 lit. b MRG Abs. 1 Z. 3 lit. b und c MRG Abs. 1 Z. 3 lit. a MRG 54 vgl. hiezu Erläuterungen des Gesetzgebers zur Wohnrechtsnovelle Abs. 2 MRG 56 z.b. Mietsammlung ; vgl. hiezu auch Pirklbauer in WISO 3/92, WISO 23. Jg. (2000), Nr. 1
13 INSTITUT FÜR SOZIAL- UND WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN WIRTSCHAFTS-UND SOZIALPOLITISCHE ZEITSCHRIFT Die Zeitschrift WISO wird vom Institut für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (ISW) herausgegeben. Sie dient der Veröffentlichung neuer sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Behandlung wichtiger gesellschaftspolitischer Fragen aus Arbeitnehmersicht. Lohnpolitik, soziale Sicherheit, Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit, Arbeit und Bildung, Frauenpolitik, Mitbestimmung, EU-Integration - das sind einige der Themen, mit denen sich WISO bereits intensiv auseinander gesetzt hat. WISO richtet sich an BetriebsrätInnen, GewerkschafterInnen, WissenschafterInnen, StudentInnen, Aktive in Verbänden, Kammern, Parteien und Institutionen sowie an alle, die Interesse an Arbeitnehmerfragen haben. Erscheinungsweise: vierteljährlich Preise:* Jahresabonnement EUR 22,00 (Ausland EUR 28,00) Studenten mit Inskriptionsnachweis EUR 13,00 Einzelausgabe EUR 7,00 (Ausland EUR 12,00) (* Stand Die aktuellen Preise finden Sie auf unserer Homepage unter Wir laden Sie ein, kostenlos und ohne weitere Verpflichtungen ein WISO-Probeexemplar zu bestellen. Natürlich kàönnen Sie auch gerne das WISO-Jahresabonnement anfordern. Informationen zum ISW und zu unseren Publikationen - inklusive Bestellmöglichkeit - finden Sie unter BESTELLSCHEIN* Bitte senden Sie mir kostenlos und ohne weitere Verpflichtungen 1 Probeexemplar der Zeitschrift WISO 1 ISW Publikationsverzeichnis Ich bestelle Exemplare des WISO-Jahresabonnements (Normalpreis) Ich bestelle Exemplare des WISO-Jahresabonnements für StudentInnen mit Inskriptionsnachweis * Schneller und einfacher bestellen Sie über das Internet: Name Institution/Firma Straße Plz/Ort BESTELLADRESSE: ISW Weingartshofstr. 10, A-4020 Linz Tel. ++43/732/ Fax ++43/732/ wiso@ak-ooe.at Internet:
GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN Eine noch immer offene Forderung
Walter Maria Lang Nöstlinger Arbeitnehmerschutz Gleichstellung im Europäischen von Arbeitern und Wirtschaftsraum Angestellten GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN Eine noch immer offene Forderung
Die vermietete Altbaueigentumswohnung. Überschüsse aus der. an Ihren Mieter weitergeben.
Die vermietete Altbaueigentumswohnung Ausgaben sind alle Aufwendungen, die Ihnen gegenüber im betreffenden Kalenderjahr fällig geworden sind. Ausgaben sind dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie
Mietrecht und Gebäudesanierung. Zahlt sich meine Investition in ein Miethaus überhaupt aus?
Mietrecht und Gebäudesanierung Zahlt sich meine Investition in ein Miethaus überhaupt aus? Voller MRG-Geltungsbereich Gebäude mit Datum der Baubewilligung vor dem 1.7.1953, bei Wohnungseigentum vor 9.5.1945;
KURZBERICHT. Franz Gall. Stv. Abteilungsleiter der Abteilung Wirtschaftspolitik der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich
Franz Maria Gall Lang Urlaubs- Arbeitnehmerschutz und Weihnachtsgeld im Europäischen (13./14.) für die Wirtschaftsraum Dienstgeber? KURZBERICHT Franz Gall Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13./14.) für die
ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren
ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.
Die Entwicklung von Löhnen/Gehältern, Gewinnen und der Steuerleistungen in den Steuerstatistiken 1995, 2001 und 2006 (Franz Gall) 138
KURZBERICHTE Die Entwicklung von Löhnen/Gehältern, Gewinnen und der Steuerleistungen in den Steuerstatistiken 1995, 2001 und 2006 (Franz Gall) 138 Franz Gall Stv. Abteilungsleiter der Abteilung Wirtschaftspolitik
Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)
MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der
Erster Schriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
Mietrechtstipps Worauf sollte man achten? Wibke Werner, Berliner Mieterverein e.v. Berlin, 03.09.2013
Mietrechtstipps Worauf sollte man achten? Wibke Werner, Berliner Mieterverein e.v. Berlin, 03.09.2013 Der Mietvertrag DER MIETVERTRAG Die Kosten Gesamtkosten: Maklerprovision zwei Nettokaltmieten Nettokaltmiete:
I N H A L T S Ü B E R S I C H T
7 I N H A L T S Ü B E R S I C H T Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 I. Literaturübersicht A) Allgemeine Werke (Miet- u. Wohnrecht, ABGB) Gesetzesausgaben... 19 B) Entscheidungssammlungen...
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 62/98v
IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 62/98v 2 1 Ob 62/98v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte
Insolvenzrechtsänderungsgesetz
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 1 I. Das neue Insolvenzverfahren: Primäres Ziel der Reform war es eine übersichtlichere Verfahrensstruktur zu schaffen. Durch das IRÄG 2010 (in Kraft seit 1. Juli 2010)
Mieten & Vermieten. Mietrecht von A-Z. Rainer RATGEBER. Ihr Ratgeber in Mietangelegenheiten Plus: Praktische Tipps und Entscheidungshilfen. 7.
RATGEBER Mietrecht von A-Z Rainer Mieten & Vermieten Ihr Ratgeber in Mietangelegenheiten Plus: Praktische Tipps und Entscheidungshilfen 7. Auflage recht.verständlich MANZ RATGEBER Mieten & Vermieten Mieten
Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays
Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich
Mietrecht für Mieter
Haufe TaschenGuide 71 Mietrecht für Mieter Bearbeitet von Dirk Clausen 6. Auflage 2015 2015. Taschenbuch. 128 S. Paperback ISBN 978 3 648 07790 0 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige Rechtsthemen
Inhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25
Vorwort.................................................... Abkürzungsverzeichnis....................................... Literaturverzeichnis.......................................... V XIII XIX Synopse
Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz
Mietrecht Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Vierter Teil Mietzinsrecht (Fortsetzung), Bewirtschaftungskosten Verbotene Vereinbarungen Beendigung, Befristung und Kündigung
Untermietvertrag für Wohnung
Untermietvertrag für Wohnung 1. Vertragsparteien 1.1 Hauptmieter/in Vorname, Name: Adresse: Postleitzahl, Ort: Telefon: E-Mail: vertreten durch: 1.2 Untermieter/in Vorname, Name: Adresse: Postleitzahl,
HEIM AM HACHEL zwischen dem Heim am Hachel, Kaiser-Wilhelm-Str , Pforzheim, vertreten durch den Heimleiter (Einrichtung) und Herrn/Frau
Mietvertrag HEIM AM HACHEL zwischen dem Heim am Hachel, Kaiser-Wilhelm-Str. 10-12, 75179 Pforzheim, vertreten durch den Heimleiter (Einrichtung) und Herrn/Frau bisher wohnhaft in (Mieter) wird folgender
Die Geschichte des Mietrechts... 13 Die Grundlagen des Mietrechts... 14
5 Inhaltsverzeichnis Vorwort........................................ 11 Einleitung....................................... 13 Die Geschichte des Mietrechts...................... 13 Die Grundlagen des Mietrechts.....................
Neue Zumutbarkeit in der Arbeitslosenversicherung
Neue Zumutbarkeit in der Arbeitslosenversicherung Ernst Stummer Neue Zumutbarkeitsbestimmungen in der Arbeitslosenversicherung Durch das Arbeitsmarktreformgesetz 2004 wurden ab 1.1.2005 die Zumutbarkeitsbestimmungen
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS
KURZBERICHT. DAS NEUE DIENSTLEISTUNGS- SCHECKGESETZ ein weiterer Ausbau des prekären Arbeitsmarktes. Dagmar Andree
Dagmar Maria Lang Andree Arbeitnehmerschutz Das neue im Europäischen Dienstleistungsscheckgesetz Wirtschaftsraum KURZBERICHT DAS NEUE DIENSTLEISTUNGS- SCHECKGESETZ ein weiterer Ausbau des prekären Arbeitsmarktes
9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002
Der Immobilienverwalter 9.12.1 9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002 9.12.1 Ordentliche Verwaltung Relevante gesetzliche Bestimmung: 28 WEG 2002 9.12.1.1 Angelegenheiten der
DNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 22u40_06 letzte Aktualisierung: 04.07.2006 OLG Köln, 04.07.2006-22 U 40/06 BGB 535, 305c, 307 Überbindung nicht bezifferter Hausverwaltungskosten in AGB eines
Eine Kündigung ist nötig zur Beendigung von unbefristeten Mietverträgen; befristete Mietverträge können nur ausserordentlich gekündigt werden.
Autren und Herausgeber Mietrechtliche Aspekte der Zwischennutzung: Mietvertragsbeendigung Kündigung Eine Kündigung ist nötig zur Beendigung vn unbefristeten Mietverträgen; befristete Mietverträge können
Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei
Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Unruhiger Papagei Sachverhalt Manfred Marder (M) ist im September 2010 in eine von Valentin Vogel (V) vermietete 3 Zimmer Wohnung eingezogen. Der Vertrag
Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE
Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.
Entwurf eines Gesetzes zur Liberalisierung des Wohnraummietrechts
Bundesrat Drucksache 513/06 31.07.06 Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg R - AS - Wo Entwurf eines Gesetzes zur Liberalisierung des Wohnraummietrechts A. Zielsetzung Das Gesetz zur Neugliederung,
Das Finanzierungsmodell - Einsparcontracting
Das Finanzierungsmodell - Einsparcontracting Dr. Oskar Tonkli 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at
Mietvertrag für Untermieter
Seite 1 von 6 Ihr Partner für Umzüge & Haushaltsauflösungen. Noch Fragen? Rufen Sie uns an! 0 3 0-499 88 55 0 UMZUG BERLIN, HAMBURG & BUNDESWEIT ENTSORGUNGEN BÜROUMZUG GESCHÄFTSUMZUG BETRIEBSUMZUG EINLAGERUNGEN
Mietvertrag. Der Vermieter überlässt dem Mieter im Objekt Brennerstraße 42, Weimar, die Nutzungseinheiten.zur Miete.
Mietvertrag Zwischen business apartment weimar gbr vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Bialas und Julia Gräfin Dohna diese ggf. vertreten durch eine(n) von Ihnen beauftragte(n) Mitarbeiter(in) Brennerstraße
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) Auszug 535 Inhalt und Hauptpflichten
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
Kündigung einer Mietwohnung. Eine Kündigung der Mietwohnung geht nicht immer reibungslos über die
Kündigung einer Mietwohnung Eine Kündigung der Mietwohnung geht nicht immer reibungslos über die Bühne. Mangelnde Kenntnisse des Mietvertrages, der Kündigungsfristen oder Kündigungsgründe wie zum Beispiel
Befristeter Arbeitsvertrag
Befristeter Arbeitsvertrag Stand: Mai 2004 Inhaltsverzeichnis I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz(TzBfG)... 2 a) Befristung ohne sachlichen Grund... 2 b) Befristung
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner 1. Allgemeines Die Salzburger Land Tourismus GmbH mit Sitz in Hallwang, im Folgenden kurz SalzburgerLand
Lohnt sich die Investition in eine Mietwohnung?
Nr. 34, Innsbruck im April 2011 Lohnt sich die Investition in eine Mietwohnung? Investitionsersatz für den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und
Deutscher Bundestag. Sachstand. Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Falle tot- und fehlgeborener. Wissenschaftliche Dienste
Deutscher Bundestag Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Falle tot- und fehlgeborener Kinder 2012 Deutscher Bundestag Seite 2 Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Falle tot- und fehlgeborener
Kündigungsfristen 2016: An welche Fristen sich Mieter und Vermieter halten müssen
en 2016: An welche Fristen sich Mieter und halten müssen Foto: B. Wylezich - Fotolia.com Tschüss Mieter: Wer eine Wohnung vermietet, muss früher oder später damit rechnen, dass sein lieb gewonnener Mieter
7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel
7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel Wenn dem Mieter eine Kündigung ins Haus flattert, ist er nicht schutzlos: Er kann unter bestimmten Umständen einer ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist
Der Sozialplan Kurzfassung. Mag. Andrea Komar, Mag. Helga Hons GPA-djp Bundesrechtsabteilung
Der Sozialplan Kurzfassung Mag. Andrea Komar, Mag. Helga Hons GPA-djp Bundesrechtsabteilung Rechtliche Grundlagen Sozialplan Das ArbVG kennt den Begriff Sozialplan nicht! Der Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 1. Lesung
Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG
Textgegenüberstellung Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG geltender Text vorgeschlagener Text Z 3 ( 25) Teilzeitbeschäftigung (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr
Berliner Mietspiegel 2011
Berliner Mietspiegel 2011 Mieterhöhungen nach 558 558e BGB unter Bezugnahme auf den Mietspiegel Rechtsanwältin Andrea Klette Dieses Papier soll nur einen groben Überblick verschaffen und zum Verständnis
GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG (die Vereinbarung )
Page 1 of 5 GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG (die Vereinbarung ) zwischen AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft Fabriksgasse 13 8700 Leoben-Hinterberg Austria einschließlich aller verbundenen
16 regeln, die für alle gelten: das Mietrecht 20 ihr Mietvertrag Die Verfassung ihres Mietverhältnisses
7 01 Der Mietvertrag und die MIET PARTEIEN Was Sie DABEI beachten müssen 16 Regeln, die für alle gelten: das Mietrecht 20 Ihr Mietvertrag Die Verfassung Ihres Mietverhältnisses 20 Vorverträge 21 Mündliche
Kindertagespflege - Kündigung in Recht und Vertrag Köln M. Taprogge-Essaida
Kindertagespflege - Kündigung in Recht und Vertrag Köln M. Taprogge-Essaida Dienstvertrag, 611 BGB ff. 614 -Fälligkeit der Vergütung Die Vergütung ist nachder Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die
Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]
Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge
31. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See
31. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 30. Satzungsnachtrages
Sonderprogramm Fachabschlussbeihilfe
Sonderprogramm Fachabschlussbeihilfe Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 10.03.2015 1 Zielsetzung Ziel der Förderung ist, die Weiterbildung zur Fachkraft durch einen Fachabschluss zu unterstützen,
Hinweis: Der Einfachheit halber werden nur männliche Formen verwendet, wobei die weiblichen mit gemeint sind.
Vermietungsreglement Hinweis: Der Einfachheit halber werden nur männliche Formen verwendet, wobei die weiblichen mit gemeint sind. I. Vermietung von Wohnraum Art. 1 Grundsatz Die Vermietung von Wohnungen
Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - Gemeindeordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober
Nordhorn Wilhelm-Raabe-Straße 63
Nordhorn Wilhelm-Raabe-Straße 63 Toller Blick über Nordhorn Mietpreis: 400,-- 2.38 MM Vermittlungsprovision (einschl. MWSt) www.europa-makler.de Europa-Makler Immobilien, Firnhaberstrasse 11, D-48529 Nordhorn
zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt
1BGeheimhaltungsvereinbarung (NDA, non-disclosure agreement) zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße 44 64285 Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt 0BPräambel Die Parteien
Art und Größe des Betriebsrates
Kap 2 Art und Größe des Betriebsrates 2.1 Betriebsratspflicht Betriebsräte sind gem 50 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) in Betrieben ab 5 Arbeitnehmern zu errichten. Voraussetzung ist, dass diese Arbeitnehmer
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Seite 2 hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht Petersen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2006 für R e c h t e r k a n n t : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten
Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten)
Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten) zwischen AStA der Fachhochschule Potsdam -nachfolgend "Vermieter" genannt- und Vorname Name: Straße Hausnr.: PLZ Ort: Tel.: -nachfolgend "Mieter_in" genannt-
Vermietung. Möblierte 2-Zimmer-Jugendstil-Wohnung in absoluter Top-Lage. Hartungstraße 8 Hamburg-Rotherbaum
Vermietung Möblierte 2-Zimmer-Jugendstil-Wohnung in absoluter Top-Lage Hartungstraße 8 Hamburg-Rotherbaum Objekt- und Lagebeschreibung Diese wunderschön gelegene und geschmackvoll möblierte Altbauwohnung
Newsletter: Wissenswertes für Immobilieneigentümer
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie unseren 3. ten Newsletter. Vorab ein kurzer Überblick über unseren neuen Vermietungs- und Gutachterservice sowie die wichtigsten Änderungen für Immobilieneigentümer.
DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE
DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE 1 Allgemeine gesetzliche Regelungen Die gesetzliche Regelungen über das Dienstverhaeltnis eines leitenden Angestellten dem Arbeitgeber
Arbeiterkammer 2008-04-04
Arbeiterkammer 2008-04-04 Das zahlen MieterInnen in Österreich an Maklerprovision Wer in Österreich eine Mietwohnung sucht, muss für die Wohnungsvermittlung viel Geld ausgeben. Derzeit sind die Provisionshöchstsätze
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!
MUSTER Alle Angaben zu Personen sind fiktiv. VERTRAG ZUR GEWÄHRUNG EINES AUSBILDUNGSDARLEHENS. zwischen. Vorname Nachname Strasse Hausnummer PLZ Ort
MUSTER Alle Angaben zu Personen sind fiktiv. VERTRAG ZUR GEWÄHRUNG EINES AUSBILDUNGSDARLEHENS zwischen Vorname Nachname Strasse Hausnummer PLZ Ort nachfolgend Darlehensnehmer genannt und Titel Vorname
Miete 1. Derjenige, der behauptet, dass das Mietrechtsgesetz nicht anzuwenden ist, muss dies auch beweisen.
Miete 1 Inhalt Seite Das Mietrechtsgesetz (MRG). 1 Mietverhältnis 3 Mietobjekt.. 7 Rechte und Pflichten des Mieters... 12 Mietzins und Betriebskosten.. 15 Das Mietrechtsgesetz (MRG) Das Mietrechtsgesetz
SchiedsamtsZeitung. Die Hausordnung im Mietrecht von Rechtsanwältin Kerstin Seidl, Herne* 86. Jahrgang 2012, Heft 12
Die Hausordnung im Mietrecht von Rechtsanwältin Kerstin Seidl, Herne* VII. Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Hausordnung (3) Besonderheit: Reinigungspflicht/Schneeund Eisbeseitigung Die rechtlichen
I N F O R M A T I O N S B R I E F
SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de www.ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I
... als Vermieter als Mieter - MIETVERTRAG. 1 Mietobjekt
Zwischen... als Vermieter - und Herrn/Frau... als Mieter - wird folgender MIETVERTRAG abgeschlossen: 1 Mietobjekt Der Vermieter überlässt dem Mieter die im Anwesen gelegene Wohnung, bestehend aus nebst
!!! Neue Immobilienmakler-Verordnung: Kürzung der Mieterhöchstprovision bei Wohnungsund Einfamilienhausmieten!!!
immobilienrecht fh-doz. mag. kothbauer informiert 26. August 2010!!! Neue Immobilienmakler-Verordnung: Kürzung der Mieterhöchstprovision bei Wohnungsund Einfamilienhausmieten!!! Die bereits seit langem
S a t z u n g. über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode. 1 Träger und Rechtsform
S a t z u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Rotterode Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
Mietvertrag für Sportpistolenstand
Mietvertrag für Sportpistolenstand Thomas-Schützen Haunstetten e.v. Sportplatzstraße 4 86179 Augsburg Fassung vom August 2004 Inhaltsverzeichnis 1 Vertragspartner 2 2 Vertragsgegenstand 2 2.1 Mietzeiten.............................
Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB
Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine
Mietrecht. Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz
Mietrecht Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Zweiter Teil Das Mietrechtsgesetz: Sein Anwendungsbereich Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner Anwendungsbereich
Als Verwendungen i. S. des 547 BGB (a.f.) wurden Leistungen bezeichnet, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache erforderlich waren.
Das im Folgenden genannte "Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts" vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) trat am 01. September 2001 in Kraft. 1. Bürgerliches Gesetzbuch 1.1. Aufwendungsersatz
1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen Zu Beginn einer jeden Betriebsratswahl stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt: Wann soll gewählt werden? Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet in 13 zwischen
Geltungsbereich des AZG
Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung
Wann kann der Vermieter die Zustimmung zur Übertragung der Miete auf einen Dritten bei Geschäftsräumen
INHALTSVERZEICHNIS SICHERHEITSLEISTUNG Frage 1: Frage 2: Kann der Vermieter während des Mietverhältnisses noch eine Sicherheitsleistung oder deren Erhöhung verlangen? 15 Kann der Vermieter nach Beendigung
Besondere Informationen Mieter
Besondere Informationen Mieter 1. Kündigungsmöglichkeit/Frist Grundsätzlich haben Sie ein ordentliches Kündigungsrecht von drei Monaten zum Monatsende. Die Kündigung ist zulässig bis zum 3. Werktag (Samstage
Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO)
Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) (VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253, geändert durch VO vom 29. November 2005, ABl. 2005, S. 228, 27. Juni 2008, ABl. 2008, S.
Was tun bei Kündigung der Wohnung?
Michels & Klatt informiert: Was tun bei Kündigung der Wohnung? Ein kurzer Überblick über wichtige Rechte und Pflichten Mietverhältnisse über Wohnungen werden auf Zeit geschlossen. Und sowohl Mieter als
Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten
Newsletter Private Clients Issue 4 2016 Erbrechtsreform Teil 4 Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am 1.1.2017
IMMER MEHR FRAUEN ARBEITEN TEILZEIT! Entwicklung der Teilzeitarbeit in OÖ im Beobachtungszeitraum
Erika Maria Rippatha Lang Arbeitnehmerschutz Immer im Europäischen mehr Frauen arbeiten Wirtschaftsraum Teilzeit! IMMER MEHR FRAUEN ARBEITEN TEILZEIT! Entwicklung der Teilzeitarbeit in OÖ im Beobachtungszeitraum
Beendigung eines Mietverhältnisses und Rückstellung des Mietobjekts
Beendigung eines Mietverhältnisses und Rückstellung des Mietobjekts Beendigung eines Mietverhältnisses und Rückstellung des Mietobjekts Früher oder später endet jedes Mietverhältnis, entweder weil die
Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung
ARBEITSSITUATION FREIER DIENSTNEHMER/-INNEN IN OBERÖSTERREICH
W. Maria Stagel/J. Lang Nemella Arbeitnehmerschutz Arbeitssituation im Europäischen freier DienstnehmerInnen Wirtschaftsraum in OÖ ARBEITSSITUATION FREIER DIENSTNEHMER/-INNEN IN OBERÖSTERREICH 1. Einleitung...
Ich vermiete ganz stressfrei und gemeinsam mit der Stadt. Für Frankfurt.
A k t i o n : S c h l a u v e r m i e t e r. d e Ich vermiete ganz stressfrei und gemeinsam mit der Stadt. Für Frankfurt. Jürgen K., Wohnungseigentümer Juice Images Informationen für Vermieter STADT FRANKFURT
Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK)
Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) (Derzeit nur gültig für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter das lehrende Personal an Hochschulen fallen.) LAK bei der 42-Stunden-Woche
KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern
KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Steinmetzmeister, sowie dem Fachverband der Bauindustrie
Mietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar.
Mietrecht Bürgerliches Gesetzbuch ( 535 bis 580a BGB) Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung Kommentar von Bernhard GramIich Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart
Inhalt Vorwort Der Mietvertrag Wie viel muss ich zahlen? Wohnen zur Miete
4 Inhalt 6 Vorwort 7 Der Mietvertrag 8 Wann ist der Mietvertrag wirksam? 11 Wer ist eigentlich Mieter? 14 Gilt wirklich alles im Vertrag? 18 Wenn ein Vertrag befristet wird 19 Üblich: Leistung einer Kaution
Rechtsfolgen des Mieterwechsels auf die Abrechnung
Rechtsfolgen des Mieterwechsels auf die Abrechnung Abrechnungstag der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien 12. Februar 2016 in Ingolstadt Mieterwechsel im Abrechnungszeitraum Auswirkungen des Mieterwechsels
Moderne Bildung für eine wissende Gesellschaft / Das Projekt wird aus Quellen der EU mitfinanziert. Mietvertrag
Mietvertrag Abgeschlossengemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 116/1990 Slg. über Vermietung und Untervermietung von Gewerberäumen in der Fassung späterer Vorschriften sowie auch den Bestimmungen des
Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol
Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol Tiroler Privatzimmerförderung De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel
Der Abschluss eines Gewerbemietvertrages. Rechtliche Hinweise.
Blatt 1 Der Abschluss eines Gewerbemietvertrages. Rechtliche Hinweise. Als Gewerbemietvertrag wird jeder Mietvertrag bezeichnet, der Geschäftsräume zum Vertragsgegenstand hat. Im Gegensatz zum Bereich
Allgemeine Vertragsbestimmungen
Allgemeine Vertragsbestimmungen (Fassung Februar 2016) Anlage 1 Nr. 1 Benutzung der Mietsache, der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen (1) Für die Benutzung der Mietsache und der gemeinschaftlichen
Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)
Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile
Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg
Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,