LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode UNTERRICHTUNG durch die Landesregierung Flurneuordnung als Gestaltungselement im ländlichen Raum Zugeleitet mit Schreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 9. Februar 2016; federführend ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.

2 Drucksache 6/5155 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Inhaltsverzeichnis Seite Abkürzungsverzeichnis Der Antrag Ableitung der Aufträge für die Landesregierung nach dem Antrag Struktur der Flurneuordnungsverwaltung, Aufgaben und Rahmenbedingungen Handlungsfelder zur Umsetzung der Aufträge Auftrag 1: Überprüfung und Weiterentwicklung der Instrumente der Landentwicklung für eine weitere Steigerung der Effektivität der Bearbeitung von Flurneuordnungsverfahren Ermittlung der Handlungsfelder zur Umsetzung des Auftrags Handlungsfeld Nutzung der zweckmäßigsten Verfahrensart nach dem FlurbG oder dem LwAnpG Handlungsfeld Einführung von Zeitplänen für die Bearbeitung von FNV Handlungsfeld Auswertung der Daten der KLR Handlungsfeld Beteiligung von Vorteilsnehmern an der Finanzierung der Flurneuordnung Handlungsfeld Weiterführung der Beauftragung von Stellen außerhalb der Verwaltung zur Erbringung von Leistungen bei der Bearbeitung von FNV Auftrag 2: Definition von Kriterien zur Prioritätensetzung für die Anordnung neuer Flurneuordnungsverfahren Auftrag 3: Definition von Kriterien zur Prioritätensetzung für die Durchführung von Vorhaben innerhalb eines Flurneuordnungsverfahrens Auftrag 4: Durchführung beziehungsweise Organisation der Durchführung der Aufträge 1 bis 3 in den Jahren 2012 und Auftrag 5: Bericht an den Landtag über die Umsetzung des Antrags der Fraktionen der SPD und CDU Sonstige Maßnahmen Übersicht über die Handlungsfelder/Aufträge mit Stand der Umsetzung

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5155 Abkürzungsverzeichnis AG Arbeitsgruppe BZV Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren nach 91 ff FlurbG ELER Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums EPLR Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum Mecklenburg- Vorpommern FLT Freiwilliger Landtausch FlurbG Flurbereinigungsgesetz FNV Flurneuordnungsverfahren HWRM-RL Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken KLR Kosten- und Leistungsrechnung LU Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern LwAnpG Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz) WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) WRRL Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) 3

4 Drucksache 6/5155 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 1 Der Antrag Der Antrag Flurneuordnung als Gestaltungselement im ländlichen Raum ist als Drucksache 6/1045 auf den Internetseiten des Landtages Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. 2 Ableitung der Aufträge für die Landesregierung nach dem Antrag Grundsätzlich fordert der Landtag die Landesregierung auf, die Instrumente der Flurneuordnung zu überprüfen und so weiterzuentwickeln, dass die Entflechtung der verschiedenen Flächennutzungsansprüche in Flurneuordnungsverfahren noch effektiver als bisher erfolgen kann. Der Landtag hebt Herausforderungen, vor denen ländliche Räume stehen, hervor, zu deren Bewältigung Flurneuordnungsverfahren (FNV) im besonderen Maße beitragen sollen. Hieraus resultiert zunächst der Auftrag, solche FNV prioritär anzuordnen, in denen durch die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sowie durch die Ermöglichung oder Ausführung ausgewählter (Investitions-)Projekte - der demografische Wandel begleitet wird, - Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen aus der WRRL umgesetzt werden, - Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit umgesetzt werden, - die Umsetzung von Infrastrukturmaßnahmen Dritter unterstützt beziehungsweise ermöglicht wird und/oder - die Anwendung der Ökokonten-Regelung unterstützt wird. Weiterhin resultiert hieraus der Auftrag, innerhalb eines einzelnen FNV die in diesem Verfahren durchzuführenden Einzelmaßnahmen nach den oben genannten Kriterien zu priorisieren. Die Schritte zur Umsetzung der vorgenannten Aufträge sollen so vorgenommen werden, dass spätestens in der nächsten Förderperiode ab 2014 das Instrument der Flurneuordnung im vorgenannten Sinne vollumfänglich angewandt werden kann. Bis Ende 2015 soll die Landesregierung den Landtag über die Umsetzung des Antrags unterrichten. Somit ergeben sich folgende Aufträge: - Überprüfung und Weiterentwicklung der Instrumente der Landentwicklung für eine weitere Steigerung der Effektivität der Bearbeitung von Auftrag 1 FNV - Definition von Kriterien zur Prioritätensetzung für die Anordnung neuer Auftrag 2 FNV - Definition von Kriterien zur Prioritätensetzung für die Durchführung Auftrag 3 von Vorhaben innerhalb eines FNV - Durchführung beziehungsweise Organisation der Durchführung der Auftrag 4 Aufträge 1 bis 3 in den Jahren 2012 und Bericht an den Landtag über die Umsetzung des Antrags Auftrag 5 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ Struktur der Flurneuordnungsverwaltung, Aufgaben und Rahmenbedingungen Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (LU) ist oberste für die Flurbereinigung nach dem FlurbG zuständige Landesbehörde, oberste für die Flurneuordnung nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG zuständige Landesbehörde und obere Flurbereinigungsbehörde nach dem FlurbG. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt als eine dort angesiedelte Aufgabe im Referat Ländliche Entwicklung der Abteilung Landwirtschaft und Agrarstruktur durch ca. fünf Arbeitskräfte. Die vier Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind Flurbereinigungsbehörden nach dem FlurbG und Flurneuordnungsbehörden nach dem LwAnpG. Ihnen obliegt die Bearbeitung von FNV in ihren Dienstbezirken, soweit die Aufgaben nicht von der oberen Flurbereinigungsbehörde wahrzunehmen sind. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in den Abteilungen Integrierte ländliche Entwicklung durch insgesamt circa 120 Arbeitskräfte, von denen weitere nicht dem Gebiet Flurbereinigung/Flurneuordnung zugehörige Aufgaben wahrgenommen werden. Durch die Nutzung der mit 53 Absatz 4 LwAnpG dem Land gegebenen Ermächtigung werden vier geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen im Rahmen der über den Landeshaushalt bereitgestellten Haushaltsmittel mit Leistungen zur Bearbeitung von FNV beauftragt. Bereits beim Aufbau der Flurneuordnungsverwaltung Mecklenburg-Vorpommern nach der Wiederherstellung der Einheit der beiden deutschen Staaten wurde höchstes Augenmerk auf Effektivität und Effizienz gelegt. Dies kommt zum Beispiel in der im Bundesvergleich äußerst geringen, wenn nicht gar geringsten, Personalausstattung und dem Verzicht auf einen nach dem FlurbG möglichen dreistufigen Verwaltungsaufbau zugunsten eines zweistufigen Verwaltungsaufbaus zum Ausdruck. Trotz dieser Ausgangsbedingungen und den von der Flurneuordnungsverwaltung zu erbringenden Beiträgen für die Umsetzung der Personalkonzepte der Landesregierung sieht es die Flurneuordnungsverwaltung als stetige Aufgabe an, ihr Handeln nach der Maßgabe zu prüfen und zu ändern, Effizienz und Effektivität zu steigern. Insofern sieht sie sich durch den Antrag der Fraktionen der SPD und CDU sowohl bestätigt als auch motiviert. Gleichwohl stellen die Ermittlung von Potenzialen für Steigerungen von Effektivität und Effizienz, die Schaffung der Voraussetzung zur Nutzung dieser Potenziale und die Durchführung der sich daraus ergebenden Umsetzungsschritte ohne nachteilige Auswirkungen auf das operative Geschäft zunehmend eine erhebliche Herausforderung dar. 5

6 Drucksache 6/5155 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4 Handlungsfelder zur Umsetzung der Aufträge 4.1 Auftrag 1: Überprüfung und Weiterentwicklung der Instrumente der Landentwicklung für eine weitere Steigerung der Effektivität der Bearbeitung von Flurneuordnungsverfahren Ermittlung der Handlungsfelder zur Umsetzung des Auftrags 1 Effektivität ist ein Maß für das Verhältnis zwischen definiertem Ziel und erreichtem Ziel. Effektivität berücksichtigt nicht den Aufwand, der für das erreichte Ziel geleistet wurde. Aus Sicht des LU kann das Kosten-Nutzen-Verhältnis, mithin die Wirtschaftlichkeit als ein allgemeines Maß für Effizienz, nicht außer Acht gelassen werden. Es kommt nicht allein darauf an, ein bestimmtes Ziel unabhängig vom Ressourceneinsatz zu erreichen. Diese Interpretation wird durch die Begründung des Antrags gestützt, denn dort heißt es unter anderem: Gleichzeitig ist mit rückläufigen EU-, Bundes- und Landesmitteln zu rechnen. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass das Instrument der Flurneuordnung so entwickelt und zukünftig genutzt werden kann, dass es einer integrierten Entwicklung und der vielfältigen Ansprüche an die ländlichen Räume voll gerecht wird sowie Effizienzgewinne erzielt werden. Die Überprüfung der Instrumente der Flurneuordnung hat folgende Handlungsfelder ergeben, in denen Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Effektivität und/oder Effizienz der Flurneuordnung ergriffen werden können: - Nutzung der zweckmäßigsten Verfahrensart nach dem FlurbG oder dem LwAnpG Handlungsfeld 1.1 (Kapitel 4.1.2) - Einführung von Zeitplänen für die Bearbeitung von FNV Handlungsfeld 1.2 (Kapitel 4.1.3) - Auswertung der Daten der KLR Handlungsfeld 1.3 (Kapitel 4.1.4) - Beteiligung von Vorteilsnehmern an der Finanzierung der Handlungsfeld 1.4 Flurneuordnung - Weiterführung der Beauftragung von Stellen außerhalb der Verwaltung zur Erbringung von Leistungen bei der Bearbeitung von FNV (Kapitel 4.1.6) Handlungsfeld 1.5 (Kapitel 3.1.7) Die beiden nachfolgend genannten Handlungsfelder können ebenfalls zur weiteren Erhöhung der Effektivität und/oder Effizienz der Flurneuordnung beitragen, stellen jedoch nach dem Antrag der Fraktionen der SPD und der CDU eigene Aufträge dar. - Definition von Kriterien zur Prioritätensetzung für die Anordnung neuer FNV - Definition von Kriterien zur Prioritätensetzung für die Durchführung von Einzelvorhaben innerhalb eines FNV Auftrag 2 (Kapitel 4.2) Auftrag 3 (Kapitel 4.3) 6

7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ Handlungsfeld Nutzung der zweckmäßigsten Verfahrensart nach dem FlurbG oder dem LwAnpG Rechtsgrundlage der Flurbereinigung in der Bundesrepublik Deutschland ist das FlurbG. Rechtsgrundlage der Flurneuordnung im Beitrittsgebiet ist das LwAnpG. Nach beiden Rechtsgrundlagen sind Eigentums- und Rechtsverhältnisse an ländlichen Grundstücken festzustellen und neu zu ordnen. LwAnpG und FlurbG unterscheiden sich in den zulässigen Gründen für die Anordnung von Verfahren zur Neuordnung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse. Wegen des grundsätzlich inhaltlich gleichen Auftrages, nämlich die Neuordnung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse an ländlichen Grundstücken, wird in diesem Dokument der Begriff Flurneuordnung synonym auch für den Begriff Flurbereinigung verwendet. Nur bei Eigennamen für Verfahrensarten nach dem FlurbG wird der Begriff Flurbereinigung verwendet. FlurbG und LwAnpG definieren folgende verschiedene Verfahrensarten: - Flurbereinigungsverfahren nach 1 FlurbG - Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren zur Landentwicklung nach 86 FlurbG - Bereitstellung von Land in großem Umfang für Unternehmen nach 87 ff FlurbG - Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren nach 91 ff FlurbG (BZV) - Freiwilliger Landtausch nach 103a ff FlurbG (FLT) - Freiwilliger Landtausch nach 54 LwAnpG - Bodenordnungsverfahren nach 56 LwAnpG In Abhängigkeit von der Verfahrensart, nach der eine Flurneuordnung angeordnet wurde, ergeben sich gesetzlich vorgeschriebene mit der Flurneuordnung zu verfolgende und verfolgbare Ziele sowie die dazu rechtlich zulässigen Mittel. Mithin ist zur Lösung der örtlichen Herausforderung die zur Bewältigung dieser Herausforderung zweckmäßigste Verfahrensart bei der Anordnung zu wählen. Anderenfalls können notwendige Handlungen zur Bewältigung der Herausforderungen in einer Flurneuordnung gegebenenfalls nicht vorgenommen werden oder es sind Ressourcen zur Erreichung von Zielen einzusetzen, die nicht zur Bewältigung der jeweiligen Herausforderung erforderlich sind. Die Wahl der zweckmäßigsten Verfahrensart wirkt sich also unmittelbar auf die Effektivität und die Effizienz einer Flurneuordnung aus, da die verfahrenstechnischen Vereinfachungen, die das FlurbG zu den vorgenannten Verfahrensarten ermöglicht, vollumfänglich ausgeschöpft werden können. Ein Flurbereinigungsverfahren nach 1 FlurbG hat von allen Verfahrensarten den umfassendsten Auftrag. In einem solchen Verfahren sind nachfolgend genannte Ziele umfänglich zu verfolgen: - Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft, - Förderung der allgemeinen Landeskultur und - Förderung der Landentwicklung. Zur umfassenden Erreichung dieser Ziele wird die Durchführung einer Vielzahl von Maßnahmen verlangt. Dies kann bedeuten, dass infolge der Bestimmungen des FlurbG Maßnahmen durchgeführt werden, die im Einzelfall für die Bewältigung der örtlichen Herausforderung nachrangige Bedeutung haben. 7

8 Drucksache 6/5155 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Zwar kann bezogen auf die Vorgaben des FlurbG durchaus eine hohe Effektivität und Effizienz erreicht werden, jedoch bezogen auf die spezifische Herausforderung, die zur Anordnung der Flurneuordnung geführt hat, ist dies nur selten erreichbar. Verfahren nach 1 FlurbG wurden in Mecklenburg-Vorpommern deshalb bisher nicht angeordnet. Auch in Zukunft wird diese Verfahrensart nicht angewendet, soweit andere Verfahrensarten mit höherer Effektivität und Effizienz zur Bewältigung der örtlich bestehenden Herausforderungen beitragen können. Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach 86 FlurbG eröffnet der Flurneuordnungsverwaltung und den an der Flurneuordnung Beteiligten mindestens den gleichen zulässigen Handlungsrahmen wie ein Flurbereinigungsverfahren nach 1 FlurbG. Jedoch erlaubt 86 FlurbG eine Beschränkung der Flurneuordnung auf ausgewählte spezifische Ziele. Dies erlaubt, die für eine Flurneuordnung einzusetzenden Ressourcen auf die Bewältigung der eigentlichen Herausforderung, die zur Verfahrensanordnung geführt hat, zu konzentrieren. Eine hohe Effektivität und auch Effizienz können somit gemessen an der Bewältigung der Herausforderung und nicht nur der Verfahrensbearbeitung erreicht werden. Daher werden in Mecklenburg-Vorpommern zunehmend Flurneuordnungen nach 56 LwAnpG in Verbindung mit 86 FlurbG oder speziell seit 2012 im Zusammenhang mit der WRRL, wenn für das betroffene Gebiet nicht gleichzeitig ein Antrag auf Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach 56 LwAnpG vorliegt, nur auf der Grundlage des 86 FlurbG angeordnet. Flurneuordnungen zur Bereitstellung von Land in großem Umfang für Unternehmen nach 87 ff FlurbG (kurz: Unternehmensflurbereinigung) wurden in Mecklenburg-Vorpommern bisher nicht angeordnet. Die Anordnung eines solchen Verfahrens setzt voraus, dass - zugunsten eines Unternehmens nach anderem Fachrecht eine Enteignung von Fläche zulässig ist, - die Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfange (mindestens 5 Hektar (ha)) erforderlich ist, - die Möglichkeit besteht, den zu erwartenden Landverlust der Betroffenen auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen oder die durch das Unternehmen entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu vermeiden, - für dieses Unternehmen die Planfeststellung mit Enteignungswirkung durchgeführt beziehungsweise das Planfeststellungsverfahren zumindest eingeleitet ist und - die Enteignungsbehörde einen Antrag auf Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung gestellt hat. Vorrangiges Ziel einer Unternehmensflurbereinigung ist es, den durch die Enteignung des Unternehmens entstehenden Landverlust auf eine größere Anzahl von Bodeneigentümern zu verteilen. Hierzu erfasst das Gebiet einer Unternehmensflurbereinigung eine deutlich größere Fläche als das Unternehmen selbst. Durch die Verteilung der Enteignungswirkung auf die Gesamtheit der Grundstücke im Gebiet einer Unternehmensflurbereinigung kann vermieden werden, dass einzelne Grundstückseigentümer gegebenenfalls vollständig enteignet werden sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe gegebenenfalls ihre gesamte Nutzfläche verlieren. Die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung kann somit auch zweckmäßig sein, wenn bei Vorhaben zur Umsetzung der Anforderungen aus der WRRL an Gewässern I. Ordnung Flächen in großem Umfang benötigt werden und zur Realisierung der wasserwirtschaftlichen Vorhaben Planfeststellungsverfahren mit Enteignungswirkung nach dem WHG durchgeführt werden. 8

9 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5155 Bei Gewässern I. Ordnung ist das Land für die Durchführung der wasserwirtschaftlichen Vorhaben zuständig. Daher kann es zweckmäßig sein, sich im Bedarfsfall der vom Land zu betreibenden Flurneuordnung zu bedienen. Zum Auftrag einer Unternehmensflurbereinigung gehört es weiterhin, Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen könnten, zu vermeiden. Beschleunigte Zusammenlegungsverfahren nach 91 ff FlurbG können angeordnet werden, um Verbesserungen der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft möglichst rasch herbeizuführen oder um notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen. Die gesetzlich geforderte Beschleunigung soll erreicht werden, in dem auf die Anlage eines neuen Wegenetzes und größere wasserwirtschaftliche Maßnahmen verzichtet wird sowie die notwendige Neuordnung der Eigentumsund Rechtsverhältnisse vorrangig durch Zusammenlegung verteilten Grundeigentums erfolgt. Beschleunigte Zusammenlegungsverfahren wurden in Mecklenburg-Vorpommern bisher nur vereinzelt angeordnet. Sie können jedoch besondere Bedeutung für Flurneuordnungen im Wald entfalten, wenn unter anderem zur Mobilisierung von Holzreserven durch Verbesserung der Waldbewirtschaftung zerstreut liegendes Grundeigentum zu größeren (Wirtschafts-) Einheiten oder Grundeigentum verschiedener Waldbesitzer, die eine Betriebsgemeinschaft bilden möchten, zusammengelegt werden soll. Freiwillige Landtausche nach 103a ff FlurbG können durchgeführt werden, um ländliche Grundstücke - zur Verbesserung der Agrarstruktur oder - aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem schnellen und einfachen Verfahren neu zu ordnen. Es ist ein effizientes Verfahren, da die beteiligten Tauschpartner basierend auf Freiwilligkeit am Verfahren teilnehmen und sich auf die Tauschregeln einigen, so dass keine zeit- und bearbeitungsintensiven Rechtsbehelfsverfahren anfallen können. Infolge der erforderlichen Freiwilligkeit können in der Regel keine komplexen Problemstellungen gelöst werden und die Wirkungen eines FLT erfassen nur eine geringe Anzahl von Tauschpartnern und Grundstücken. Der Auftrag von Flurneuordnungen nach dem LwAnpG ist vor allem die Wiederherstellung und Gewährleistung des Privateigentums an Grund und Boden und die auf ihm beruhende Bewirtschaftung in der Land- und Forstwirtschaft im vollen Umfang sowie die Schaffung der Chancengleichheit im Wettbewerb für alle Eigentums- und Wirtschaftsformen landwirtschaftlicher Unternehmen, soweit die Defizite Folgen aus der DDR-Zeit sind. Hierzu gehört auch die Schaffung BGB-konformen Eigentums für vom Grundeigentum getrennt bestehendes Gebäude- und Anlageneigentum. Ein Neugestaltungsauftrag für das Gebiet der Flurneuordnung ist insoweit gegeben, dass zur tatsächlichen Wiederherstellung des Privateigentums auch die freie Verfügbarkeit, mithin die Erreichbarkeit, zählt. Das LwAnpG verpflichtet das Land, die Eigentums- und Rechtsverhältnisse neu zu ordnen, wenn ein die Voraussetzungen erfüllender Antrag vorliegt. Das LwAnpG schreibt vor, dass zur Erfüllung des Antrags vorzugsweise die Verfahrensart FLT nach 54 LwAnpG anzuwenden ist. Wenn ein solcher nicht zum Erfolg führt, ist ein Bodenordnungsverfahren nach 56 LwAnpG anzuordnen. 9

10 Drucksache 6/5155 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Da ein FLT auch hier Freiwilligkeit (einschließlich der [freiwilligen] Einigkeit über die Wertgleichheit der Tauschgegenstände) verlangt, kann die Vorzugsvariante regelmäßig nicht angewandt werden. Da die Durchführung solcher Verfahren Pflichtaufgabe des Landes ist, steht eine Steigerung der Effektivität hinter der Steigerung der Effizienz zurück. Grundsätzlich ist vor der Anordnung einer solchen Flurneuordnung zu prüfen, ob im Verfahrensgebiet weitere Herausforderungen bestehen, zu deren Bewältigung eine Flurneuordnung beitragen kann und gegebenenfalls zur Ermöglichung notwendiger Handlungen der Flurneuordnung eine Anordnung in Verbindung mit dem FlurbG, vorzugsweise in Verbindung mit 86 FlurbG, zweckmäßig ist. Dies gilt umso mehr, als nach rund 25 Jahren nach der Wiederherstellung der Einheit der beiden deutschen Staaten örtlich neue Herausforderungen entstanden sind, die nicht auf die Bodennutzung in der DDR zurückzuführen sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Effektivität und Effizienz einer Flurneuordnung auch davon bestimmt werden, nach welcher Verfahrensart sie angeordnet wurde. In der Vergangenheit legten die örtlich zuständigen Flurneuordnungsbehörden vor der Anordnung einer neuen Flurneuordnung dem LU (nur) die Entwürfe der Anordnungsbeschlüsse, in denen unter anderem die Gründe für die Flurneuordnung und deren Ziele anzugeben sind, zur Prüfung vor. Angesichts dessen, dass nach der Wiederherstellung der Einheit der beiden deutschen Staaten die Zielstellungen der einzelnen FNV fast ausschließlich den Aufträgen nach dem LwAnpG entsprachen, war dies eine effiziente Vorgehensweise. Inzwischen ist jedoch zu verzeichnen, dass in der Mehrzahl der neu anzuordnenden FNV das Flächenmanagement sowohl zur Erfüllung der Aufträge nach dem LwAnpG als auch von Aufträgen nach dem FlurbG zu kombinieren ist. Für eine effiziente wie auch effektive Flurneuordnung verbietet es sich jedoch, je eine Flurneuordnung nach dem LwAnpG und nach dem FlurbG zeitlich nacheinander durchzuführen. Vielmehr sind beide Rechtsgrundlagen in einem einzigen FNV zu kombinieren. Hieraus sind neue rechtliche und inhaltliche Anforderungen erwachsen. Daher werden seit 2012 zusammen mit den Entwürfen der Anordnungsbeschlüsse auch sogenannte Objektblätter zu den Einzelvorhaben, die nach Auffassung der Flurneuordnungsbehörde in der Flurneuordnung durchgeführt werden sollen, vorgelegt. Das LU prüft, ob für die Erreichung der im Anordnungsbeschluss genannten Ziele die Durchführung der geplanten Einzelvorhaben zweckmäßig sowie die beabsichtigte Verfahrensart für die Verfolgung der Ziele und Umsetzung der geplanten Einzelvorhaben rechtlich zulässig und möglich ist. Somit wird bereits vor der Anordnung der Flurneuordnung durch das LU als oberste für die Flurneuordnung zuständige Landesbehörde Einfluss auf die bei der Bearbeitung der Flurneuordnung erreichbare Effektivität und Effizienz genommen. 10

11 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/ Handlungsfeld Einführung von Zeitplänen für die Bearbeitung von FNV Bisher hat das LU als oberste für die Flurneuordnung zuständige Landesbehörde regelmäßig mit den Flurneuordnungsbehörden die Dauer der Bearbeitung von FNV ausgewertet. Diese Auswertungen entfalten jedoch keine Wirkung während der Bearbeitung einer Flurneuordnung. Für ab dem (neu) angeordnete FNV gilt, dass mit dem Antrag auf Zustimmung zur Anordnung der Flurneuordnung dem LU ein Zeitplan für dessen Bearbeitung vorzulegen ist. Dieser Zeitplan entspricht einer Zielsetzung. Das LU führt ab 2016 einmal jährlich bei den Flurneuordnungsbehörden eine Überprüfung der Einhaltung der Zielsetzungen durch. Ziele dieses Vorgehens sind, die Motivation bei der Verfahrensbearbeitung zu steigern, mithin die Effizienz zu erhöhen, sowie besondere Probleme bei der Bearbeitung des jeweiligen FNV frühzeitig zu erkennen und abzuhelfen. Für FNV, die vor dem angeordnet wurden, hatten die Flurneuordnungsbehörden für die verbleibenden Arbeitsschritte die Zeitpläne bis zum an das LU zu übergeben Handlungsfeld Auswertung der Daten der KLR Seit dem Jahr 2011 werden in den Flurneuordnungsbehörden die Daten zur KLR lückenlos erfasst. Da die Aufwände für die Durchführung eines FNV wesentlich von der Anordnungsgrundlage bestimmt werden, wurde bei der Definition der Produkte hinsichtlich der Flurneuordnung unterschieden in: - Flurneuordnungsverfahren ohne Leistungsabschnitte und - Flurneuordnungsverfahren mit Leistungsabschnitten. Zum Produkt Flurneuordnungsverfahren ohne Leistungsabschnitte werden alle FLT nach 103a ff FlurbG und nach 54 LwAnpG sowie (kleinräumige) Bodenordnungsverfahren nach 56 LwAnpG zur Zusammenführung getrennten Eigentums an Grundstücken an Grund und Boden sowie an darauf aufstehenden Gebäuden und Anlagen gebucht. Zu den Flurneuordnungsverfahren mit Leistungsabschnitten gehören folgende Produkte: - Flurneuordnungsverfahren nach 1 FlurbG, - Flurneuordnungsverfahren nach 86 FlurbG, - Flurneuordnungsverfahren nach 87 ff FlurbG, - Flurneuordnungsverfahren nach 91 ff FlurbG und - Flurneuordnungsverfahren nach 56 LwAnpG. Die Erfassung der Aufwände zur Erstellung dieser Produkte erfolgt mit einem Verfahrensbezug und innerhalb eines FNV mit Zuordnung zu verschiedenen Leistungsabschnitten. Folgende Leistungsabschnitte wurden definiert: - Vorarbeiten bis Anordnungsbeschluss, - Anordnungsbeschluss bis Bekanntgabe Bodenordnungsplan/Flurneuordnungsplan, - Bekanntgabe Bodenordnungsplan/Flurneuordnungsplan bis Erlass Ausführungsanordnung, - Erlass Ausführungsanordnung bis Bestandskraft Schlussfeststellung, - Vermessung, - Maßnahmenplan beziehungsweise Plan nach 41 FlurbG und - Ausbau (Umsetzung Maßnahmenplan beziehungsweise Plan nach 41 FlurbG). 11

12 Drucksache 6/5155 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Produkte der Produktgruppe Flurneuordnungsverfahren mit Leistungsabschnitten sind somit im besonderen Maße geeignet, um Unterschiede in der Effizienz der Bearbeitung der einzelnen FNV zu ermitteln. Hierfür ist es aktuell jedoch noch zu früh, da die Bearbeitung eines FNV mehrere Jahre in Anspruch nimmt und somit bisher für kein FNV der Bearbeitungsaufwand vollständig mit der KLR erfasst werden konnte Handlungsfeld Beteiligung von Vorteilsnehmern an der Finanzierung der Flurneuordnung Gemäß FlurbG werden die Kosten einer Flurneuordnung in die Verfahrenskosten und die Ausführungskosten eingeteilt. Verfahrenskosten sind die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation und sind vom Land zu tragen. Die zur Ausführung der Flurbereinigung, zum Beispiel zur Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen wie Wege und Gewässer, erforderlichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemeinschaft als Gesamtheit der am FNV beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten zur Last. Zur Finanzierung der anfallenden Ausführungskosten kann die Gewährung von Zuwendungen beantragt werden. Seit der Errichtung der Flurneuordnungsverwaltung Mecklenburg-Vorpommern bis in die jüngste Vergangenheit wurden vorrangig FNV nach dem LwAnpG angeordnet und damit dem Pflichtauftrag, der sich für das Land aus dem LwAnpG ergibt, Genüge geleistet. Das LwAnpG kennt die oben genannte Unterteilung der Kosten einer Flurneuordnung nicht. Angesichts dessen, dass solche Verfahren kraft Gesetzes anzuordnen sind, unabhängig davon, ob sie allen betroffenen Grundstückseigentümern Vorteile bringen, wurde hinsichtlich der Finanzierung der Kosten eines FNV bisher auf die sinngemäße Anwendung des FlurbG verzichtet. Nach der Gewährung von Zuwendungen verbleibende Eigenanteile wurden vorrangig von den Gemeinden, oftmals auch in Teilen freiwillig von landwirtschaftlichen Betrieben, aufgebracht. Etwa seit 2012 ist zu verzeichnen, dass FNV allein zur Umsetzung des Auftrages des LwAnpG an Bedeutung verlieren. Selbst wenn ein solches FNV infolge eines berechtigten Antrages angeordnet wird, so erhält es nach den aktuellen Kriterien zur Priorisierung der einzelnen zur Anordnung vorgesehenen FNV nur dann eine für eine Anordnung hinreichende Priorität, wenn durch das Verfahren zugleich weitere Maßnahmen der ländlichen Entwicklung ermöglicht oder durchgeführt werden können. Mithin werden solche Verfahren regelmäßig in Verbindung mit dem FlurbG, überwiegend in Verbindung mit 86 FlurbG, angeordnet. In Verfahren nach dem FlurbG sind die Ausführungskosten von der Teilnehmergemeinschaft (Gesamtheit der Eigentümer der vom Verfahren erfassten Grundstücke und die ihnen gleichgestellten Erbbauberechtigten), die kraft FlurbG mit der Anordnung eines Verfahrens als Körperschaft des öffentlichen Rechts entsteht, zu tragen. Der Beitrag des einzelnen Teilnehmers bemisst sich nach dem Verhältnis des Wertes seiner neuen Grundstücke zum Wert aller Grundstücke im Verfahrensgebiet. Die Beiträge sind durch die Teilnehmergemeinschaft von ihren Mitgliedern zu erheben. Diese Form der Finanzierung der Ausführungskosten beziehungsweise der nach einer Zuwendungsgewährung zu den Ausführungskosten verbleibenden Eigenanteile wurde für alle FNV, die ab dem angeordnet wurden beziehungsweise künftig angeordnet werden, eingeführt. 12

13 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5155 Im April 2013 wurde eine AG Hebung, bestehend aus je einem Vertreter beziehungsweise einer Vertreterin des LU und der vier Flurneuordnungsbehörden eingesetzt, um die Grundlagen zur Einführung der Beitragserhebung einschließlich Handreichung für die Bediensteten der Flurneuordnungsbehörden und geeigneten Stellen nach 53 Absatz 4 LwAnpG zu erarbeiten und zur Anwendung einzuführen. Durch die Einführung der Hebung werden die Erlanger von Vorteilen einer Flurneuordnung an den Kosten beteiligt. Die Kosten für die beteiligten Gemeinden können dadurch sinken. Bezogen auf den Einsatz öffentlicher Mittel wird somit die Flurneuordnung effizienter Handlungsfeld Weiterführung der Beauftragung von Stellen außerhalb der Verwaltung zur Erbringung von Leistungen bei der Bearbeitung von FNV Das LwAnpG ermächtigt die für die Flurneuordnung zuständige Landesbehörde, gemeinnützige Siedlungsunternehmen oder andere geeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen mit der Durchführung von FNV nach dem LwAnpG zu beauftragen. Hiervon macht Mecklenburg-Vorpommern Gebrauch. Aktuell sind vier privatrechtlich organisierte Unternehmen als geeignete Stelle mit den hoheitlichen Befugnissen beliehen. Die Finanzierung der Aufträge erfolgt mit Mitteln aus dem ELER und Landesmitteln als notwendige Kofinanzierung zu den ELER-Mitteln. Die Möglichkeit der Beauftragung der geeigneten Stellen ist Grundlage dafür, dass Mecklenburg-Vorpommern von vornherein eine Flurneuordnungsverwaltung mit geringer Personalausstattung aufbauen konnte, ohne Einbußen beim Umfang der Verfahrensbearbeitung machen zu müssen. Das FlurbG enthält keine Ermächtigung analog dem LwAnpG. Gleichwohl werden FNV nach dem FlurbG an Bedeutung zunehmen, soll die Flurneuordnung zielgerichtet bei der Bewältigung von örtlichen Herausforderungen unterstützen können. Das EPLR 2014 bis 2020 sieht vor, wenn auch in geringerem Umfang als bisher, mit ELER-Mitteln Aufträge an geeignete Stellen zur Durchführung von FNV zu finanzieren. Gegenüber dem EPLR 2007 bis 2013 wurde in das EPLR 2014 bis 2020 auch die Erbringung von Leistungen dieser Stellen in Verfahren nach dem FlurbG aufgenommen, soweit die Erbringung dieser Leistungen keine Ausstattung mit hoheitlichen Befugnissen voraussetzt. Damit wurde erreicht, dass die Beauftragung der geeigneten Stellen in solchen FNV möglich ist, deren Durchführung unabhängig davon, ob sie nach dem LwAnpG oder dem FlurbG anzuordnen sind, den höchsten Nutzen für das Land erbringen. Mithin werden die künftig für die Finanzierung von Leistungen der geeigneten Stellen verfügbaren Landes- und ELER-Mittel mit der größten möglichen Effizienz verwendet. Angesichts des begrenzten Volumens an Vergabemitteln wird die Anzahl der geeigneten Stellen nicht erhöht. Zusätzliche Stellen müssten erst in Personal und Technik investieren, um die Leistungen erbringen zu können. Dies ist nur dann rentierlich, wenn das Auftragsvolumen hinreichend umfangreich ist und das Land dauerhaft die Vergabe von Aufträgen finanziell sichern kann. 13

14 Drucksache 6/5155 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 4.2 Auftrag 2: Definition von Kriterien zur Prioritätensetzung für die Anordnung neuer Flurneuordnungsverfahren Die Anordnung von FNV erfolgte bereits in der Vergangenheit auf der Basis einer Prioritätensetzung. Dieses Erfordernis ergab sich auch für die Umsetzung des EPLR 2007 bis 2013 und besteht für die Umsetzung des EPLR 2014 bis 2020 fort. Nach dem EPLR können die für die Förderung der Flurneuordnung vorgesehenen Mittel zunächst im gesamten ländlichen Raum eingesetzt werden. Durch die Anordnung eines FNV wird der Raum, in dem diese Mittel einsetzbar sind, eingegrenzt. Somit bedarf es zur Wahrung der Chancengleichheit für alle potentiellen Zuwendungsempfänger bereits einer auf Projektauswahlkriterien beruhenden Priorisierung für die Anordnung von FNV. In Abhängigkeit von der Erfüllung eines Projektauswahlkriteriums wird dem jeweiligen geplanten FNV ein Punktwert zugeordnet. Ein geplantes FNV kann mehrere Kriterien erfüllen. Aus der so ermittelten Gesamtpunktzahl leitet sich die jeweilige Priorität für die Anordnung der geplanten beziehungsweise beantragten FNV ab. Die Flurneuordnungsbehörden haben die Dokumentation der Anwendung der Projektauswahlkriterien für die in ihren Dienstbezirken geplanten beziehungsweise beantragten FNV jährlich zu einem festgelegten Stichtag (seit ) dem LU vorzulegen. Das Ergebnis der Auswahlverfahren ist relevant für die Anordnung von Verfahren im jeweiligen Folgejahr entsprechend den Bearbeitungskapazitäten der jeweiligen Flurbereinigungsbehörde. Wegen der gesetzlich geregelten örtlichen Zuständigkeit werden die Auswahlkriterien von der Flurbereinigungsbehörde auf die ihren jeweiligen Dienstbezirk betreffenden Verfahren angewendet. Im Zusammenhang mit dem Ersuchen einer Flurneuordnungsbehörde auf Zustimmung des LU zur Anordnung eines FNV überprüft das LU die Beachtung der Prioritätensetzung. Im Antrag der Fraktionen der SPD und der CDU sind Sachverhalte aufgeführt, die bei der Anordnung von FNV berücksichtigt werden sollen ( Dabei sind insbesondere Maßnahmen zur Begleitung des demografischen Wandels, zur Umsetzung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen (WRRL), zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit und die Verknüpfung der Flurneuordnung mit der Umsetzung von Infrastrukturmaßnahmen inklusive der notwendigen Kompensationsmaßnahmen und der Anwendung der Ökokonten-Regelung zu berücksichtigen. ). Mithin erfordert die Umsetzung des Antrags ebenso wie die Umsetzung des EPLR 2014 bis 2020 die Anwendung von Projektauswahlkriterien für die Priorisierung der Anordnung von FNV. In der Förderperiode 2014 bis 2020 wird das auf der nächsten Seite abgebildete System an Projektauswahlkriterien angewendet. Die Projektauswahlkriterien sind in zwei Gruppen eingeteilt: - Mit der ersten Gruppe ( Verbindung agrarstruktureller Ziele mit (der Ermöglichung) der Umsetzung von Zielen Dritter ) erfolgt eine Priorisierung nach den grundsätzlichen Zielen, zu deren Erreichung ein FNV beitragen soll. Es ist nur eine alternative Auswahl für das (hauptsächlich) zutreffende Kriterium zulässig. - Mit der zweiten Gruppe der Kriterien ( Dringlichkeit und Ausmaß des Bodenordnungsbedarfs ) können spezifische Details des jeweiligen zur Anordnung geplanten beziehungsweise beantragten FNV berücksichtigt werden und somit die Bewertung vertieft werden. Die Kriterienwerte können kumulativ vergeben werden. 14

15 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5155 Der Anwendung der Projektauswahlkriterien werden unterzogen: - Anträge auf Anordnung eines Verfahrens nach 1 FlurbG (Regelflurbereinigung), - Anträge auf Anordnung eines Verfahrens nach 86 FlurbG (Vereinfachte Flurbereinigung), - Anträge auf Anordnung eines Verfahrens nach 87 FlurbG (Bereitstellung von Land in großem Umfang für Unternehmen Unternehmensflurbereinigung), - Anträge auf Anordnung eines Verfahrens nach 91 FlurbG (BZV), - Flurbereinigungen nach 1 FlurbG oder 86 FlurbG, deren Anordnung die Flurbereinigungsbehörde für erforderlich erachtet, - Anträge auf Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens nach den 53 und 56 LwAnpG. 15

16 Lfd. Nr. Voraussichtlicher Verfahrensname Antragsteller der Bereitstellung von Land in großem Umfang für Unternehmen (Unternehmensflurbereinigung) der Umsetzung oder der Unterstützung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) oder der europäischen Richtlinie zum Hochwasserrisikomanagement (HWRM-RL) bei anderen flächenbeanspruchenden (Investitions-) Vorhaben der Erleichterung oder der Unterstützung deren Umsetzung, der Vermeidung oder Beseitigung von aus dem Vorhaben entstehenden oder entstandenen Nachteilen für die allgemeine Landeskultur oder der Hebung von Synergien für die Landentwicklung der Entwicklung ländlicher Siedlungen zur Begleitung der Folgen des demografischen Wandels (Dorfflurbereinigung) der Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit oder dem Flächenmanagement für Ökokonten dem Flächenmanagement zur Erhöhung des Wertschöpfungspotenzials in der Land- und Forstwirtschaft Das Verfahren dient auch der Erfüllung des Auftrages nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG. Anzahl der land- und forstwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebe, die Flächen im Verfahrensgebiet bewirtschaften. Die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken im Verfahrensgebiet erfordern eine erhebliche Arrondierung. Im Verfahrensgebiet sind die Grundstücke in erheblichem Umfang nicht erschlossen beziehungsweise die ganzjährige Erreichbarkeit der landw. Nutzflächen ist in erheblichem Umfang nicht gewährleistet. Die im Verfahrensgebiet vorgesehenen Maßnahmen tragen zur Steigerung der touristischen Attraktivität bei. Die im Verfahrensgebiet vorgesehenen Maßnahmen tragen zur Verbesserung von Standortfaktoren für eine wirtschaftliche Entwicklung bei. Das Verfahren ermöglicht oder unterstützt die Ausführung von Planungen eines Integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) für die Region. Drucksache 6/5155 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Verbindung agrarstruktureller Ziele mit (der Ermöglichung) der Umsetzung von Zielen Dritter: Das Verfahren dient überwiegend (alternative Vergabe) Projektauswahlkriterien Dringlichkeit und Ausmaß des Bodenordnungsbedarfs: (kumulative Vergabe möglich) Punktwert bei Erfüllung des jeweiligen Kriteriums n

17 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5155 Nicht in das Auswahlverfahren werden einbezogen: - Anträge auf die Durchführung eines Freiwilligen Landtauschs nach den 53 und 54 LwAnpG 1, - Anträge auf Durchführung eines Verfahrens zur (BGB-konformen) Zusammenführung getrennten Eigentums an Boden und an Gebäuden und Anlagen nach den 53 und 64 des LwAnpG 2, - Anträge auf Durchführung eines Freiwilligen Landtauschs nach 103a des FlurbG 3. Dem ersten Auswahlkriterium (Verbindung agrarstruktureller Ziele mit (der Ermöglichung) der Umsetzung von Zielen Dritter) liegen folgende Überlegungen zugrunde: Die Durchführung von Verfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG liegt nicht im Ermessen der Flurbereinigungsverwaltung. Sind die Anordnungsvoraussetzungen nach 53 LwAnpG erfüllt, so sind auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen ( 53 LwAnpG). Nach 54 LwAnpG ist hierfür als Verfahren ein FLT anzustreben. Ein FLT bedingt regelmäßig infolge des Zwangs der Freiwilligkeit lediglich eine Beteiligung von wenigen Grundstücken und wenigen Beteiligten. Ein Plan im Sinne des 41 FlurbG über die Herstellung gemeinschaftlicher und öffentlicher Anlagen ist wegen der geringen Verfahrensfläche und dem tatsächlichen Zweck eines hier in Rede stehenden FLT regelmäßig entbehrlich. Mithin entstehen den Tauschpartnern allenfalls Ausgaben für unumgängliche Vermessungsleistungen, für die eine Zuwendung beantragt werden kann, die jedoch wegen der kleinen Verfahrensfläche gering ausfallen. Wegen der gesetzlichen Pflicht zur Durchführung dieser FLT verbietet sich für diese Anträge ein Auswahlverfahren auf der Basis von Auswahlkriterien. Wegen der allenfalls in verhältnismäßig geringem Umfang anfallenden Ausgaben der Tauschpartner, zu denen eine Zuwendung in Form einer Anteilfinanzierung beantragt werden kann, wird das Ziel eines effizienten ELER-Mitteleinsatzes nicht gefährdet. Für die Durchführung von FNV nach den 53 und 64 LwAnpG bestehen die gleichen rechtlichen Pflichten für die Flurbereinigungsverwaltung wie bei einem FLT nach den 53 und 54 LwAnpG. D. h. ein Verfahren nach den 53 und 64 LwAnpG ist anzuordnen, wenn ein FLT nach den 53 und 54 LwAnpG in Ermangelung einer Freiwilligkeit bei allen Beteiligten nicht zustande kommt. Hinsichtlich gegebenenfalls für die Beteiligten entstehender Ausgaben gelten die oben stehenden Ausführungen zum FLT nach den 53 und 54 LwAnpG analog. Wegen der gesetzlichen Pflicht zur Durchführung dieser Verfahren verbietet sich für diese Anträge ein Auswahlverfahren auf der Basis von Auswahlkriterien. Wegen der allenfalls in verhältnismäßig geringem Umfang anfallenden Ausgaben der Beteiligten, zu denen eine Zuwendung in Form einer Anteilfinanzierung beantragt werden kann, und wegen der zunehmend geringer werdenden Fallzahlen (in 2013 noch 11 anhängige Verfahren) wird das Ziel eines effizienten ELER-Mitteleinsatzes nicht gefährdet. Zweck eines Freiwilligen Landtauschs nach 103a FlurbG ist es, ländliche Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur oder aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem schnellen und einfachen Verfahren neu zu ordnen. Die Durchführung eines solchen Freiwilligen Landtauschs setzt voraus, dass die Tauschpartner ihn schriftlich beantragen. Das Erfordernis der Freiwilligkeit aller Beteiligten bedingt regelmäßig die Einbeziehung nur einer geringen Anzahl von Grundstücken und Tauschpartnern. Das Gebot der Beschleunigung bedingt, dass regelmäßig ganze Grundstücke getauscht werden sollen (Vermeidung von Aufwand und Ausgaben für Vermessungsleistungen) sowie ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach 41 FlurbG nicht aufgestellt wird. Die Einhaltung nur des gesetzlich vorgegebenen Gebots, eine schnelle Entflechtung der Nutzungsansprüche an ländlichen Grundstücken herbeizuführen, ist bei einem zu einem fixierten jährlichen Zeitpunkt vorzunehmenden Auswahlverfahren auf der Basis von Auswahlkriterien nicht möglich. Darüber hinaus wird das Ziel eines effizienten ELER-Mitteleinsatzes durch die Durchführung Freiwilliger Landtausche nach 103a FlurbG wegen der nur im Einzelfall und in geringer Höhe anfallenden förderfähigen Ausgaben nicht gefährdet. 17

18 Drucksache 6/5155 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Nach den Feststellungen der SWOT-Analyse 4 bestehen auch in Mecklenburg-Vorpommern im Hinblick auf den Boden in seinen Funktionen als Lebensgrundlage, Lebensraum und Produktionsstätte Nutzungskonkurrenzen und Konflikte zwischen verschiedenen Interessengruppen, wobei der gezielte Einsatz von Instrumenten der Bodenordnung dazu beitragen kann, die Erhaltung der wettbewerbsfähigen Strukturen in der Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten. 5 Zugleich kommt die Halbzeitbewertung des EPLR M-V 2007 bis 2013 zu dem Ergebnis, dass der wichtigste Beitrag der Flurneuordnung zu den Zielen des Natur- und Umweltschutzes in der Flächenbereitstellung für übergeordnete naturschutzfachliche oder wasser-wirtschaftliche Planungen besteht, wobei insbesondere größere Planungen mit hohem Flächenbedarf ohne das Instrument der Flurneuordnung nur schwierig umzusetzen sind. 6 Weiterhin entspricht es dem Wesen der Flurneuordnung, die eigentumsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung verschiedenster Entwicklungsvorhaben zu schaffen, sodass die FNV wichtige Beiträge zur beschleunigten Umsetzung von Vorhaben liefern, die gegebenenfalls in die Schaffung von Arbeitsplätzen münden können. 7 Nach den Ergebnissen der Halbzeitbewertung wird die Regelung der Eigentumsverhältnisse innerhalb und außerhalb der Ortslage weiterhin ein Schwerpunkt bleiben und zudem die Flächenbereitstellung für die Umsetzung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen zunehmend an Bedeutung gewinnen. 8 Die Strategie des EPLR M-V 2014 bis 2020 beinhaltet demgemäß als landespolitischen Schwerpunkt die Flurneuordnung als begleitendes Element der Unternehmensentwicklung landwirtschaftlicher und nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen im ländlichen Raum, zur Vervollständigung ländlicher Infrastruktur sowie zur Umsetzung von wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Zielstellungen. 9 Diese Schwerpunktsetzung korrespondiert insoweit mit der vom Landtag Mecklenburg-Vorpommern an die Landesregierung gerichteten Aufforderung, die Instrumente der Flurneuordnung weiterzuentwickeln und dabei insbesondere Maßnahmen zur Begleitung des demografischen Wandels, zur Umsetzung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen, zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit und die Verknüpfung der Flurneuordnung mit der Umsetzung von Infrastrukturmaßnahmen einschließlich der notwendigen Kompensationsmaßnahmen und der Anwendung der Ökokonten- Regelung zu berücksichtigen. Davon ausgehend, dass jede Flurneuordnung grundsätzlich der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung dient 10, erfolgt die Priorisierung der anzuordnenden FNV mit diesem Auswahlkriterium danach, inwieweit das Flächenmanagement nicht nur eine Erhöhung des Wertschöpfungspotenzials in der Land- und Forstwirtschaft ermöglicht, sondern die Realisierung weiterer Flächen beanspruchender Investitionen und Planungen unterstützt Erarbeitung einer sozioökonomischen Analyse inklusive Stärken-Schwächen-Chancen-Risikoanalyse für das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2014 bis 2020 (pwc, Dezember 2012) vergleiche SWOT-Analyse (Fußnote 105), S. 45 f. vergleiche Halbzeitbewertung (Fußnote 99), Teil II Kapitel 6, S. 27 vergleiche Halbzeitbewertung (Fußnote 99), Teil II Kapitel 6, S. 33 vergleiche Halbzeitbewertung (Fußnote 99), Teil II Kapitel 6, S. 33 vergleiche EPLR M-V (Fußnote 4), Kapitel 5.1, S. 87 vergleiche 1 des Flurbereinigungsgesetzes

19 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5155 Die höchste Priorität erhalten Unternehmensflurbereinigungen, mit denen die Durchführung von Vorhaben und Investitionen, die einen großen Flächenbedarf haben, ermöglicht oder unterstützt wird sowie Enteignungswirkungen auf eine größere Anzahl von Bodeneigentümern als die unmittelbar von dem Vorhaben Betroffenen verteilt werden. Im Weiteren erhalten FNV einen besonders hohen Stellenwert, die die Ermöglichung oder verfahrensimmanente Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt zum Ziel haben. Hierzu gehört insbesondere das Flächenmanagement zur Unterstützung bei der Erfüllung der Anforderungen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie und der europäischen Richtlinie zum Hochwasserrisikomanagement. Dem folgen Dorfflurbereinigungen als ein Instrument zur Unterstützung der Gemeinden bei der Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels. Ein solches Flächenmanagement kann zum Beispiel erforderlich werden, wenn in Siedlungsgebieten durch einen Bevölkerungsrückgang erheblicher Gebäudeleerstand oder ungenutzte Flächen entstehen, die vorhandene Grundstücksstruktur jedoch einer Nach- beziehungsweise Umnutzung der Grundstücke entsprechend zeitgemäßen Ansprüchen im Wege steht. Durch eine Neuordnung dieser Grundstücke kann eine Revitalisierung der Siedlungsbereiche unterstützt und eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme in den Randbereichen der Ortslagen minimiert werden. Sodann folgen in der Rangordnung die Verfahren, die die Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit, das Flächenmanagement für Ökokonten oder nur das Flächenmanagement zur Erhöhung des Wertschöpfungspotenzials in der Land- und Forstwirtschaft zum Ziel haben. Die Anordnung von Verfahren, die das Erreichen weiterer, in den Merkmalen dieses Auswahlkriteriums nicht ausgedrückter Zielsetzungen unterstützen, ist nicht ausgeschlossen, erfolgt dann jedoch mit niedrigerer Priorität. Die Kategorisierung der Verfahren, soweit sie mehrere der in diesem Auswahlkriterium genannten Zielsetzungen unterstützen, erfolgt nach dem überwiegend zutreffenden Verfahrensziel. Mit dem zweiten Auswahlkriterium (Dringlichkeit und Ausmaß des Bodenordnungsbedarfs) können spezifische Details des jeweiligen zur Anordnung geplanten FNV berücksichtigt und somit die Bewertung vertieft werden, sodass differenziertere Bewertungsergebnisse im Hinblick auf die nach dem vorstehenden ersten Auswahlkriterium gebildete Rangfolge erreicht werden. Den vorliegenden Teilkriterien liegt zugrunde, dass - soweit in einem FNV auch nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG erforderliche Maßnahmen synergetisch durchgeführt werden, die Effizienz des Einsatzes personeller und finanzieller Ressourcen der Flurneuordnungsverwaltung gesteigert werden kann, - berücksichtigt wird, für wie viele Betriebe die strukturellen Bedingungen infolge der Flurneuordnung verbessert werden können; indirekt werden dabei die von diesen Betrieben Beschäftigten berücksichtigt, auf deren Tätigkeit sich die Verbesserungen auswirken, jedoch ohne dass mit dem Kriterium unmittelbar auf die Beschäftigtenzahl abgestellt wird, - die gesetzlich zugesicherte freie Verfügbarkeit über das Eigentum an Grundstücken 11 erst durch deren Erreichbarkeit tatsächlich hergestellt wird, 11 vergleiche Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes, 903 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches 19

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