VeranstaltungsR, Vertragstypen und -beziehungen
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- Bärbel Koenig
- vor 7 Jahren
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1 Im BGB geregelte Schuldverhältnisse Kauf, Tausch Teilzeitwohnrecht Darlehen Schenkung Miete, Pacht Leihe Dienstvertrag Werkvertrag Mäklervertrag Auslobung Auftrag Geschäftsbesorgung Verwahrung Gesellschaft Gemeinschaft Leibrente Bürgschaft Vergleich Schuldverspr. Schuldanerk. Anweisung Folie 1 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
2 Wichtige Vertragsarten im Veranstaltungsrecht Dienstvertrag, 611 ff. BGB Werkvertrag, 631 ff. BGB Mietvertrag, 535 ff. BGB Folie 2 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
3 Dienstvertrag, Kennzeichen und wichtige Eigenschaften Leistung von Diensten gegen Entgelt Dienstverpflichteter muss vereinbarte Dienste erbringen Dienstberechtigter muss vereinbarte Vergütung gewähren Dienste jeder Art möglich; Tätigwerden/ Bemühen ausreichend freie Dienstverträge: Dienste höherer Art, Weisungsfreiheit, keine Einbindung in Betrieb des Dienstberechtigten abhängige Dienstverträge: Arbeitsverträge, Weisungsgebundenheit, Einbindung in Betrieb, Sozialversicherungspflichtig Folie 3 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
4 Werkvertrag, Kennzeichen und wichtige Eigenschaften Herstellung eines Werkes gegen Entgelt verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung des Werks und den Besteller zur Zahlung der Vergütung Werk kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg, bspw. Aufführung eines Theater- oder Musikstücks Folie 4 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
5 Mietvertrag, Kennzeichen und wichtige Eigenschaften Gebrauchsüberlassung von Sachen auf Zeit gegen Entgelt Vermieter muss o dem Mieter den Gebrauch der Sache gewähren o die Sache instand halten Mieter muss die vereinbarte Miete entrichten m.bisges@hdpk.de Folie 5 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
6 Ausgangskonstellation Besucher-Darsteller Besucher Vertragsart? Darsteller Folie 6 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
7 Ausgangskonstellation Besucher-Darsteller Besucher Werkvertrag, 631 ff. BGB Darsteller Werkvertrag: Darbietung des Programms gegen Entgelt Aufführung/ Stück/ Programm auf Bühne bringen (Erfolg) bloßes Tätigwerden/ Bemühen nicht ausreichend mietvertragliche Elemente: Sitzplatz, Toilettenbenutzung Folie 7 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
8 Hinzutreten eines Hallenbetreibers Besucher Darsteller Vertragsbeziehungen? Hallenbetreiber Folie 8 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
9 Hinzutreten eines Hallenbetreibers als Vermieter Besucher Werkvertrag, 631 ff. BGB Darsteller Hallenbetreiber Mietvertrag, 535 ff. BGB zusätzlicher Mietvertrag zwischen Darsteller und Betreiber keine vertraglichen Beziehungen zw. Besucher und Betreiber Folie 9 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
10 Hinzutreten eines Hallenbetreibers als Vermieter Verdeutlichung der fehlenden Veranstaltereigenschaft des Betreibers im Vertrag durch o Hervorhebung des mietvertraglichen Charakters o Bestimmung des Mieters als Veranstalter o Klarstellungsklauseln: m.bisges@hdpk.de Folie 10 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
11 Hinzutreten eines Hallenbetreibers als Vermieter Klarstellungsklausel zur Veranstaltereigenschaft Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis nur zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter besteht, nicht etwa zwischen Besucher oder anderen Dritten und dem Vermieter. Folie 11 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
12 Hinzutreten eines Hallenbetreibers als Vermieter Betreiber ist gem. 32 BetrVO trotz Vermietung für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der BetrVO verantwortlich und verpflichtet einen Veranstaltungsleiter zu bestimmen, der während der Veranstaltung ständig anwesend ist. Betreiber versuchen, die Verantwortung auf die Mieter abzuwälzen. Dies ist bei Dauermietverhältnissen möglich, ansonsten nur Übertragung der Veranstaltungsleitereigenschaft möglich. Folie 12 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
13 Hinzutreten eines Hallenbetreibers als Vermieter Versammlungsleiter-Klausel Der Mieter verpflichtet sich, einen Veranstaltungsleiter zu bestellen und dem Vermieter zu benennen, der während der Veranstaltung ständig anwesend ist und für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften der BetrVO sorgt. Folie 13 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
14 Hinzutreten eines Hallenbetreibers als Veranstalter Besucher Darsteller Werkvertrag, 631 ff. BGB Hallenbetreiber Werkvertrag, 631 ff. BGB jeweils Werkverträge, selten Dienstvertrag zw. Betreiber- Darsteller, bspw. bei Klavierspieler für Hintergrundmusik keine vertraglichen Beziehungen zw. Darsteller und Besucher Folie 14 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
15 Hinzutreten eines Hallenbetreibers als Veranstalter Leistung des Darstellers für Betreiber nicht bloß durchlaufender Posten, weil Werkverträge mit Besuchern idr. ohne Regelungsmöglichkeit Verträge mit Darstellern idr. oft detailreich ausgehandelt: o für Betreiber: Auftrittsverbote, Vertragsstrafen o für Darsteller: Bereitstellung von Technik, Catering, Räumen, Sicherheit; Zahlung von GEMA- oder KSK- Beiträgen; Befreiung von Vertragspflichten bei Krankheit m.bisges@hdpk.de Folie 15 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
16 Betreiber und Darsteller als gemeinsame Veranstalter Besucher Werkvertrag, 631 ff. BGB Darsteller Gesellschaft, 705 ff. BGB, 105 ff. HGB Hallenbetreiber Gesellschaftsvertrag Darsteller-Betreiber, wenn gemeinsames Interesse an der Durchführung der Veranstaltung nicht wenn bloß Gewinnteilung vereinbart Folie 16 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
17 Hinzutreten einer Direktion Besucher Betreiber Darst. 1 Vertragsbeziehungen? Direktion Darst. 2 Darst... m.bisges@hdpk.de Folie 17 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
18 Hinzutreten einer Direktion als Veranstalter Besucher Betreiber Darst. 1 Werkvertrag, 631 ff. BGB Mietvertrag, 535 ff. BGB Direktion Werkverträge, 631 ff. BGB Darst. 2 Darst... insb. zur Bündelung der Leistungen mehrerer Darsteller Direktion hat keine Räume; daher Mietvertrag mit Betreiber m.bisges@hdpk.de Folie 18 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
19 Hinzutreten einer Direktion als Veranstalter Künstlerverträge / Engagementverträge enthalten diverse Regelungen, meist zugunsten der Direktion, beispielsweise: Vertragsstrafen bei schuldhaftem Ausfall des Auftritts Entfall von Auftritts-/Vergütungspflicht bei Krankheit Weisungsfreiheit des Darstellers m.bisges@hdpk.de Folie 19 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
20 Hinzutreten einer Direktion als Veranstalter Klausel Weisungsfreiheit Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in seiner Darbietung Weisungen der Direktion. Der Direktion sind sein Stil und seine Art bekannt. Der Künstler ist nur an die durch diesen Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden. Dispositionen und Regie obliegen dem Künstler. Folie 20 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
21 Hinzutreten einer Direktion als Produzent Besucher Betreiber Darst. 1 Werkverträge, 631 ff. BGB Darst. 2 Direktion Werkverträge, 631 ff. BGB Direktion tritt nicht in Beziehungen zu Besuchern Darst... mögliche Vertragspartner: Betreiber oder andere Direktionen m.bisges@hdpk.de Folie 21 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
22 Direktion und Betreiber als gemeinsamer Veranstalter Betreiber Darst. 1 Besucher Werkvertrag, 631 ff. BGB Gesellschaft Direktion Werkverträge, 631 ff. BGB Darst. 2 Darst... Direktion und Betreiber bilden eine Gesellschaft Ges. schließt mit Besuchern und Darstellern Werkverträge m.bisges@hdpk.de Folie 22 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
23 Hinzutreten von Vermittlern Darsteller treten meist nicht selbst in Verbindung zu Vertragspartnern sondern durch Vermittler. Es wird unterschieden in: Manager Agenturen Folie 23 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
24 Hinzutreten von Vermittlern als Manager Besucher Direktion Betreiber Werkvertrag, 631 ff. BGB Stellvertretung, 164 ff. BGB Darsteller Manager Dienstvertrag, 611 ff. BGB vertreten und beraten einen/wenige Darsteller, stehen Darsteller(n) sehr nah, oft persönliche Beziehung Werkvertrag kommt nur zw. Darsteller und Partner zustande Folie 24 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
25 Hinzutreten von Vermittlern als Manager Klauselbeispiele Der Künstler überträgt dem Management für das In- und Ausland exklusiv sämtliche Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit, Planung, Koordinierung und Vermittlung, soweit diese mit der Ausübung seines Berufes als Künstler in Zusammenhang stehen. Folie 25 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
26 Hinzutreten von Vermittlern als Manager Klauselbeispiele Das Management wird in angemessenem Umfang geeignete Tätigkeiten zur Förderung des Künstlers und seiner Werke und Leistungen unternehmen und dabei im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten in Verbindung zu den Medien wie z.b. Rundfunk- und Fernsehunternehmen, Agenturen, Tourneeveranstaltern, Film- und Fernsehproduzenten, Presse, Journalisten und Publizisten, Tonträgerfirmen, Produzenten treten. Folie 26 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
27 Hinzutreten von Vermittlern als Manager Vollmachtserteilung im Vertrag Das Management vertritt den Künstler gerichtlich und außergerichtlich. Der Künstler erteilt dem Management mit der Unterzeichnung dieses Vertrages Vollmacht, für ihn Verträge aller Art, insbesondere für Auftritte, Tourneen usw. abzuschließen. Folie 27 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
28 Hinzutreten von Vermittlern als Manager Probleme der Vollmachtserteilung im Vertrag Nachweis der Vollmacht erfordert Vorlage des Vertrags Vollmacht ist wirksam, bis Urkunde zurückgegeben wurde Urkunde muss bei Erlöschen zurückgegeben werden Besser im Vertrag die Aushändigung einer besonderen Vollmachtsurkunde vereinbaren und die Vollmacht auf bestimme Geschäfte und ggfls. auch zeitlich beschränken. Folie 28 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
29 Hinzutreten von Vermittlern als Agenturen Direktion Betreiber Werkvertrag, 631 ff. BGB Agentur Darsteller Maklervertrag, 652 ff. BGB vermitteln Darsteller an Direktionen bzw. Hallenbetreiber neutralere Position, haben zahlreiche Darsteller in Kartei Maklervertrag zw. Agentur und Darsteller bzw. Direktion Folie 29 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
30 Hinzutreten von Vermittlern als Agenturen Beispiel für eine Provisionsklausel im Agenturvertrag Kommt mit dem Künstler durch Vermittlung der Agentur oder für das benannte Programm oder im Vertragsgebiet ein Engagement zustande, erhält die Agentur sowohl für das Erstengagement als auch für folgende Auftritte eine Vergütung in Höhe von 20 % des Künstlerhonorars. m.bisges@hdpk.de Folie 30 RA Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, LL.M.
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