Jugendkriminalität eine gesellschaftliche Herausforderung gestern und heute. Grußwort des Bundesministeriums der Justiz

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1 Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.v. 100 Jahre Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen Festakt der DVJJ und der Stadt Köln am 26. Mai 2008 im Rathaus zu Kön Die Texte unterliegen urheberrechtlichem Schutz Quellen-Nachweis: Dittmann: 100 Jahre Jugendgerichte & JGH: Jugendkriminalität eine gesellschaftliche Veranstaltungen Dokumentationen 100 Jahre Jugendgerichte und JGH Thomas Dittmann Jugendkriminalität eine gesellschaftliche Herausforderung gestern und heute Grußwort des Bundesministeriums der Justiz Lieber Herr Sonnen! Sehr geehrte Frau Ministerin Müller-Piepenkötter! Sehr geehrter Herr Bürgermeister Müller! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Bundesministerin Zypries lässt Ihnen ihre herzlichen Grüße ausrichten. Sie hätte entsprechend ihrer ursprünglichen Absicht sehr gern selbst heute zu Ihnen gesprochen. Leider macht es das politische Geschäft nicht erst in unserer heutigen schnelllebigen Zeit mitunter unumgänglich, dass ursprüngliche Zusagen wegen dringender anderer Termine umgestoßen werden müssen. Allerdings hoffe ich, dass inhaltlich die Grußworte des Bundesministeriums der Justiz auch von mir wenigstens ohne inhaltliche Verluste übermittelt werden können. Ausgerechnet im Jahr des 100jährigen Bestehens von Jugendgerichtsbarkeit und Jugendgerichtshilfe ist so vehement wie lange nicht mehr über das Thema Jugendkriminalität diskutiert worden. Inzwischen sind manche Aufgeregtheiten des Wahlkampfes merklich abgeklungen. Umso mehr bietet gerade auch der mit einem solchen Jubiläum verbundene Blick zurück auf die Wurzeln der Jugendgerichtsbarkeit die Gelegenheit, die Diskussion des wichtigen Themas Jugendkriminalität und Jugendstrafrecht in sachkundiger und ernsthafter Weise fortzuführen.

2 Seite 2/7 Meine Damen und Herren! Die Klage über eine immer schlimmer werdende Jugend ist so alt wie die Menschheit selbst. Ob bei Sokrates oder Shakespeare überall finden sich Hinweise darauf, dass nach dem Eindruck der Älteren junge Menschen häufiger und leichtfertiger die Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens verletzen. Bis die Wissenschaft und die Politik vor dem Hintergrund dieser Betrachtungen die richtigen Schlüsse gezogen haben, hat es lange gedauert. Erst Ende des 19. Jahrhunderts entstand die damals neue Wissenschaft der Kriminologie. Ihr verdanken wir die Einsicht, dass Jugendliche nicht einfach kleine Erwachsene sind, sondern dass es sich bei ihnen um junge Menschen handelt, bei denen wir aufgrund ihrer Entwicklungssituation viele Besonderheiten beachten müssen. Um diese Besonderheiten besser zu berücksichtigen als bis dahin, sind vor einhundert Jahren die Jugendgerichte entstanden. Vorbilder dafür gab es bereits in Kanada und den Vereinigten Staaten. Ohne gesetzliche Grundlage, nur im Wege der Geschäftsverteilung, wurden bei vielen deutschen Amtsgerichten die ersten Jugendgerichte geschaffen. Die erste durch Quellen belegte Verhandlung fand in Frankfurt am Main statt, und für den Monat Mai 1908 ist dann auch erstmals eine Sitzung eines Jugendgerichts hier in Köln dokumentiert. Diese und andere Beispiele machten schnell Schule, und nur wenige Jahre später bestanden bereits mehr als 200 Jugendgerichte in ganz Deutschland. Bei ihnen sollten die Verfahren gegen Jugendliche gebündelt werden, und sie sollten mit Richtern besetzt sein, die so hieß es in der Jugenderziehung besonders befähigt sind. Bei ihren Verfahren und bei ihren Urteilen sollten die Gerichte den Erziehungsgedanken berücksichtigen, soweit dies nach dem allgemeinen Strafrecht damals möglich war. In der Presse konnte man vor einiger Zeit etwas über das erste Verfahren lesen, mit dem das Frankfurter Jugendgericht vor 100 Jahren seine Arbeit begann: Angeklagt war damals ein junges Mädchen. Es war gerade einmal 13 Jahre alt. Sie hatte einer Freundin Sachen im Wert von einer Mark gestohlen. Das Urteil für die junge Angeklagte lautete seiner Zeit auf drei Tage Gefängnis. Dieser Bericht zeigt, dass die Einrichtung der Jugendgerichte zwar ein wichtiger Schritt war, um zu einem modernen Jugendstrafrecht zu kommen, aber eben nur ein erster. Viele junge Straftäter wurden damals nach dem herkömmlichen Strafvollzug rückfällig. Zugleich wuchs auch zu jener Zeit bereits die Besorgnis über eine Zunahme der Jugendkriminalität. Lassen Sie mich dies mit einem Satz belegen, den ich Ihnen hier gerne vorlesen möchte: Schon während des Krieges und noch mehr in der Revolutionszeit zeigte sich ein beängstigendes Anwachsen der Jugendkriminalität. Das Zitat stammt aus einem Kommentar des Geheimen Regierungsrats und Ministerialrats im Reichsjustizministerium Dr. Kiesow zum ersten Jugendgerichtsgesetz von Aber welche Schlüsse hat der Gesetzgeber damals aus diesem beängstigenden Anwachsen der Jugendkriminalität gezogen? Nicht Verschärfungen des Strafrechts für junge Straftäter, es war die Schaffung eben eines besonderen Jugendgerichtsgesetzes. 15 Jahre nach der Einführung der ersten Jugendgerichte wurde mit ihm nicht nur die Zuständigkeit besonderer Jugendgerichte gesetzlich vorgeschrieben. Vielmehr wurde beispielsweise die Strafmündigkeit bei 14 Jahren verankert, und es wurde vor allem festgelegt,

3 Seite 3/7 dass eine Erziehungsmaßregel grundsätzlich Vorrang hat vor einer Strafe. Selbst für Verbrechen, bei denen einem Erwachsenen die Todesstrafe oder lebenslanges Zuchthaus gedroht hätte, also sicher keinen Bagatelltaten, wurde für Jugendliche eine Gefängnisstrafe von höchstens 10 Jahren als angemessen und ausreichend angesehen wurde dieses Jugendgerichtsgesetz beschlossen, und unter seinem Entwurf steht ein großer Name: Gustav Radbruch, Strafrechtler, Rechtsphilosoph und der wohl bedeutendste Vorgänger im Amte der jetzigen Bundesjustizministerin. Radbruchs Gesetz gilt in seinen Grundzügen noch heute, und was damals zu seiner Begründung formuliert wurde, hat nach wie vor Bestand. Ich zitiere: Der Staat darf sich Jugendlichen gegenüber nicht damit begnügen, einen Verstoß gegen die Strafgesetze mit Strafe zu belegen; er muss vielmehr in erster Reihe Vorsorge dafür treffen, dass aus diesem Anlass geprüft wird, ob erzieherische Eingriffe geboten sind. Nur wenn dies geschieht, wird Sicherheit geschaffen, dass in Fällen, in denen sich in der Verfehlung des Jugendlichen ein Mangel seiner bisherigen Erziehung kundgibt, dieser Mangel behoben und der Jugendliche nach Möglichkeit auf den rechten Weg gebracht wird. Dieser Erziehungsgedanke prägt unser Jugendstrafrecht bis heute. Junge Menschen, die sich noch in der Entwicklung befinden, sind auch noch in erhöhtem Maße beeinflussbar, positiv wie negativ. Dies muss auch beim strafrechtlichen Umgang mit ihnen genutzt werden. Das Anliegen des Jugendstrafrechts wird ja nicht nur gelegentlich gründlich missverstanden. Es geht hier nicht um eine größtmöglich Milde gegenüber den Jugendlichen. Sein Ziel ist etwas anderes, und das haben wir erst vor wenigen Monaten auch ausdrücklich im JGG verankert. Dort ist jetzt in 2 klargestellt: Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Damit das aber gelingt, muss eines gesichert sein: Die Verhandlung vor dem Jugendrichter oder dem Jugendgericht muss der Tat möglichst auf dem Fuße folgen. Je mehr Zeit bis dahin vergeht, desto weniger kann der Erziehungszweck verwirklicht werden. Wir brauchen deshalb kürzere Verfahrenszeiten, und das bedeutet wohl auch mehr Personal in der Justiz. Debatten über immer neue oder härtere Strafvorschriften wirken oftmals nur wie billiges Placebo. Ich meine, wenn die Politik im justiziellen Bereich wirklich mehr gegen Jugendkriminalität tun will, dann kann es nur eine Devise geben: Optimierung der Verfahrensabläufe und der Zusammenarbeit; wo das nicht reicht: Personalverstärkung. Das bedeutet jedoch nicht, dass dort, wo in Einzelbereichen Bedarf dafür besteht, nicht auch der Gesetzgeber gefordert ist. So hat die Bundesregierung im Herbst letzten Jahres das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht in den Bundestag eingebracht. Ich weiß, dass dieses Projekt von vielen Fachleuten sehr kritisch gesehen wird. Die Entscheidung für das Gesetzgebungsvorhaben und die Ausgestaltung der Regelungen hat man sich keineswegs leicht gemacht. Denn es geht um junge Menschen, die auch wenn sie schwere Straftaten begangen haben sich noch in der Entwicklung befinden und die ihre Strafe wegen der Tat bereits vollständig verbüßt haben.

4 Seite 4/7 Dennoch hält die Bundesregierung die gesetzliche Ermöglichung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auch bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht zum Schutz der Allgemeinheit für notwendig. Allerdings darf dies insbesondere auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nur in besonders schwerwiegenden Fällen möglich sein, zumal sich die Sicherungsverwahrung für junge Menschen, die das Leben noch vor sich haben, als noch härter darstellt als für Erwachsene. Besonders problematisch ist außerdem angesichts kurzer Lebensgeschichte und Legalbiografie bei jungen Menschen eine ausreichend sichere Gefährdungsprognose. Wenn aber doch in Extremfällen am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer hohen künftigen Gefährlichkeit für andere auszugehen ist, dann darf auch bei jungen Tätern der Schutz potenzieller Opfer nicht am Fehlen einer gesetzlichen Grundlage dafür scheitern, diese Personen im staatlichen Gewahrsam zu belassen. Die geplante Regelung berücksichtigt die angesprochenen Besonderheiten. Voraussetzung ist eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren, und zwar wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit oder wegen eines Raubverbrechens mit Todesfolge. Die Tat muss zu einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers geführt haben, und am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe müssen aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten der beschriebenen Art von dem Betroffenen zu erwarten sein. Diese strengen Voraussetzungen und Begleitregelungen wie die Verkürzung der Frist zur regelmäßigen Überprüfung der Fortdauer einer Sicherungsverwahrung bringen die im Jugendstrafrecht und bei jungen Menschen zu beachtenden Besonderheiten zu einem angemessenen Ausgleich mit den Erfordernissen des Schutzes der Allgemeinheit. Aber es handelt sich bei diesen gesetzlichen Maßnahmen um einen ganz spezifischen Bereich und besondere Einzelfälle, nicht um die apostrophierte Bekämpfung der Jugendkriminalität. Hier gibt es neben der Justiz noch andere sehr wichtige Akteure. Und deshalb, meine Damen und Herren, ist hervorzuheben, dass wir heute nicht nur zusammengekommen sind, um an das Jubiläum der Jugendgerichte zu erinnern. Wir feiern zugleich, dass vor einhundert Jahren auch die Jugendgerichtshilfe als Zweig der kommunalen Jugendfürsorge etabliert wurde. Seit ihren Anfangstagen ist das Selbstbewusstsein der Jugendgerichtshilfe beträchtlich gewachsen, und zwar völlig zu Recht. Die Jugendgerichtshilfe berät und unterstützt die Jugendgerichte, und sie hilft zugleich straffälligen Jugendlichen auf den rechten Weg zurück. Die Justiz braucht diese fachkundige Beratung, etwa wenn es darum geht, die Lebensumstände der jungen Straftäter zu ermitteln oder festzustellen, welche Maßnahmen im Einzelfall besonders geeignet sind, um junge Straftäter dazu zu bringen beziehungsweise ihnen dabei zu helfen, künftig ein Leben ohne Straftaten zu führen. Die Jugendgerichtshilfe ist als Bindeglied auch unverzichtbar, wenn es darum geht, Sanktionen umzusetzen und dabei die Leistungen der Ju-

5 Seite 5/7 gendhilfe zu nutzen. Dies zeigt: Nur durch ein konstruktives Zusammenwirken beider Systeme, von Jugendgerichten und Jugendgerichtshilfe, können wir erfolgreich sein. Dass die Jugendgerichtshilfe kommunal organisiert ist, macht dabei gleich doppelt Sinn: Es stellt sicher, dass die Arbeit möglichst dicht dran bleibt an der lokalen Lebenswelt der betroffenen Jugendlichen, und es macht zugleich symbolisch deutlich: Auch junge Straftäter sind Kinder der örtlichen Gemeinschaft, und die werden nicht allein der Justiz überlassen, sondern um die kümmert man sich auch vor Ort. Es ist daher ein gutes Zeichen, dass zu dieser Veranstaltung heute auch die Stadt Köln als Trägerin der kommunalen Jugendgerichtshilfe eingeladen hat. Gleichwohl sieht das Bundesministerium der Justiz manche Entwicklung mit Besorgnis: In vielen Städten und Gemeinden werden die Mittel der Jugendhilfe und der Jugendgerichtshilfe gekürzt. Mancherorts wird die Jugendgerichtshilfe als eigene Einrichtung sogar ganz aufgelöst und dem allgemeinen Sozialdienst der Jugendhilfe zugewiesen. Das ist schlecht, denn wir brauchen Fachleute, die speziell für den Umgang mit jungen Straftätern qualifiziert sind. Die Einsicht, dass man auf jugendliche Kriminalität ganz besonders reagieren muss, war ja vor 100 Jahren gerade der Anlass für die Schaffung der Jugendgerichtshilfe und der Jugendgerichte. Allerdings ist auch in der Justiz zu beobachten, dass immer weniger darauf geachtet wird, dass Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte die gesetzlich verlangte besondere Qualifikation besitzen. Hier sind vor allem die Justizverwaltungen der Länder und die Präsidien der Gerichte gefordert. Die Kürzungen bei der Jugendgerichtshilfe machen sich inzwischen an vielen Punkten schmerzhaft bemerkbar. In manchen Regionen haben ihre Mitarbeiter kaum noch Zeit, in die Hauptverhandlungen der Gerichte zu gehen. Und mancherorts scheitern die gesetzlich vorgesehen Maßnahmen schlichtweg an der Ressourcenknappheit der Jugendhilfe. In der Theorie haben dann Gerichte zwar die Möglichkeit, einen Jugendlichen in einen Anti-Gewalt-Kurs zu schicken, damit er lernt, Konflikte auch friedlich zu bewältigen. Aber in der Praxis scheitert dies manchmal daran, dass die örtliche Jugendhilfe solch einen Kurs aus Geld- und Personalnot gar nicht mehr anbietet. Ganz deutlich muss gesagt werden: Kommunen, die hier an der falschen Stelle sparen, werden das teuer zu bezahlen haben. Meine Damen und Herren, es ist ein verheerendes Signal an die jugendlichen Straftäter, wenn das Gericht eine bestimmte Maßnahme anordnet und diese dann nicht vollzogen wird. Wir müssen hier überlegen, wie wir das ändern können, und mir erscheinen dabei zwei Wege sinnvoll: Der erste Weg bezieht sich auf das Haushaltsrecht. Es muss sichergestellt werden, dass die Umsetzung der gerichtlichen Entscheidungen finanziell gesichert ist. Bisher haben die Kommunen dafür keinen gesonderten Haushaltstitel. Vielleicht wäre es daher sinnvoll, wenn die Länder im Wege des Finanzausgleichs den Kommunen Mittel zweckgebunden für den Vollzug der Entscheidungen durch die Jugendgerichtshilfe zuweisen. Zweitens müssen wir sicherstellen, dass der Staat gegenüber den Jugendlichen mit einer Stimme spricht. Das bedeutet, dass nach einer Entscheidung des Gerichts auch wirklich alle an einem Strang ziehen, um seine Entscheidung umzusetzen. Da darf es keine Reibungsverluste geben zwischen Justiz und Jugendgerichtshilfe. Da sollte sich

6 Seite 6/7 niemand zurückziehen und sagen, diese Gerichtsentscheidung bindet ja nicht mich als Behörde. Wir brauchen deshalb auch eine bessere Koordination und Kooperation zwischen den Akteuren. Wenn der Gesetzgeber dazu etwas beitragen kann, dann werden wir das tun. Im Bundesjustizministerium wollen wir einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeiten. Wir prüfen, ob wir rechtlich etwas dafür tun können, um die beschriebenen Reibungsverluste zu vermindern und eine Lösung für Konfliktfälle zwischen Jugendhilfe und Jugendgerichte zu finden. Einzelheiten unserer Überlegungen möchte ich Ihnen hier noch nicht mitteilen, da die Eckpunkte zunächst noch intern diskutiert werden müssen. Es soll aber nicht darum gehen, die Steuerungsverantwortung der Jugendhilfe völlig auszuhebeln und den Jugendgerichten eine generelle Anordnungskompetenz auch ihr gegenüber vorzusehen. Lassen Sie mich deshalb noch einmal betonen: In der Praxis arbeiten Jugendgerichte und Vertreter der Jugendgerichtshilfe weit überwiegend gut und effektiv zusammen. Ziel unserer Überlegungen ist es nicht, die Kompetenzen eines der Beteiligten zu beschneiden. Es geht uns vor allem darum, in den Fällen, in denen dies erforderlich ist, den Abstimmungsprozess zwischen Jugendgericht und Jugendgerichtshilfe zu verbessern und damit die Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für die betroffenen Jugendlichen zu stärken. Allerdings bleibt auch hier wieder eines ganz klar: Die besten Gesetze nützen nichts, wenn nicht auch für ihre Umsetzung gesorgt ist. Diese Erkenntnis gilt für Polizei, Justiz und Jugendhilfe/Jugendgerichtshilfe gleichermaßen. Diese Erkenntnisse sollten auch in öffentlichen Diskussionen zum richtigen Umgang mit Jugenddelinquenz und kriminalität öfter beherzigt werden. Wir sollten weniger über schärfere Paragraphen streiten, sondern mehr für die Arbeit der Praktiker tun, durch angemessene Ressourcenausstattung, optimierte Verfahrensabläufe und eine verbesserte Vernetzung der beteiligten Handlungsträger. Auch wenn ich hier als Vertreter des Bundesjustizministeriums stehe: Der Beitrag der Jugendgerichtsbarkeit zur Bekämpfung der Jugendkriminalität ist ein relativ bescheidener. Hier geht es vornehmlich darum, dass junge Menschen, die einmal oder bereits mehrmals straffällig geworden sind, auf bestmögliche Weise von der Begehung weiterer Taten abgehalten werden. Die Justiz kommt aber erst zum Zuge, wenn das Kind schon mehr oder weniger in den Brunnen gefallen ist. Haupthandlungsfeld ist hierbei der Bereich der Prävention. Und hier ist, wie es der Titel dieses Grußwortes andeutet, die gesamte Gesellschaft gefordert, auf vielen Ebenen und in vielen Facetten. Die mit den gängigen Verschärfungsforderungen zum Jugendstrafrecht suggerierte Verbesserung der öffentlichen Sicherheit ist nach Einschätzung nahezu der gesamten Fachwelt höchst zweifelhaft. Entsprechende gesetzliche Maßnahmen lassen die Ursachen für Jugenddelinquenz unberührt. Die Bedingungen für das Aufwachsen und Leben junger Menschen in unserer Gesellschaft, die Situation von Familien, insbesondere solcher in benachteiligten Verhältnissen, Bildungs- und Ausbildungssituation einschließlich der Vermittlung von Werten des gemeinschaftlichen Zusammenlebens, Wohnverhältnisse und stadtplanerische Aspekte, Integrationsprobleme, nicht nur bezogen auf junge Menschen mit Migrationshintergrund, und nicht zuletzt die Vorbilder, die die Erwachsenenwelt bietet

7 Seite 7/7 all diesen Bereichen müssen wir uns verstärkt zuwenden, wenn es darum geht, wirklich nachhaltig etwas zur Vermeidung von Jugendkriminalität zu erreichen. Noch älter als die von uns heute gefeierte Jugendgerichtsbarkeit ist der berühmte und den meisten von Ihnen sicher bekannte Ausspruch von Franz von Liszt, dass eine gute Sozialpolitik zugleich auch die beste und wirksamste Kriminalpolitik ist. Dem ist an dieser Stelle nichts hinzuzufügen, außer dass wir uns im Jugendkriminalrecht auch in Zukunft nicht von populären Alltagsvorstellungen, sondern von kriminologischen und empirischen Erkenntnissen leiten lassen und eine Kriminalpolitik mit Augenmaß betreiben sollten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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