Bis in den siebten Grad*
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- Arwed Kramer
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1 179 larisch aufgeführt unabhängig davon, ob in ihnen»sanktionen«im Sinne des Verfassers enthalten sind. Die Logik dieser Tabelle ist dabei nicht immer klar. So wird z. B. 232 sowohl als fahrlässiges Delikt als auch als Vertragsverletzung qualifiziert, (fehlerhafte Erfüllung eines Vertrags zum Bau eines Hauses wie bei 232) werden dagegen nur als fahrlässiges Delikt bezeichnet und 233, der ebenfalls eine Schlechterfüllung eines Hausbauvertrages betrifft, nur als Vertragsverletzung (90). Ähnlich unzureichend ist die Qualifikation der über die Arzthaftung, die weder als fahrlässiges Delikt noch als Vertragshaftung geführt wird (89). 13 wird schlicht als»unklar«bezeichnet (67), führen nach Seite 69 die Verwirkung nicht wie im Text (47:»pönaler Charakter der Sanktion«) unter»strafe«, sondern unter»sonstiges«. Dies sind nur einige von vielen Ungereimtheiten dieser Tabelle. Die Arbeit stellt mit wenigen Ausnahmen keinen Fortschritt auf dem Gebiet der Keilschriftenrechte dar. Sie leidet nicht zuletzt darunter, dass der Verfasser nicht in der Lage ist, anhand der Originaltexte zu arbeiten. Sie birgt die Gefahr in sich, dass an den Keilschriftenrechten interessierte Wissenschaftler, die der altorientalischen Sprachen nicht mächtig sind, die Ergebnisse der Arbeit als bare Münze nehmen. Merkwürdig berührt auch, dass Harke sich weitestgehend auf ältere Sekundärliteratur bezieht und vieles der jüngeren einschlägigen Literatur, insbesondere A History of Ancient Near Eastern Law (Handbuch der Orientalistik) 2. Abt., 72 Bd., hg. von R. Westbrook, Leiden 2003 und das Reallexikon der Assyrologie und Vorderasiatischen Archäologie, nicht zur Kenntnis genommenzuhabenscheint. Gerhard Ries Bis in den siebten Grad* 1. Es gibt bislang wohl keine Arbeit, die sich so eingehend mit der Entwicklung der Inzestverbote beschäftigt, wie das vorliegende Werk von Ubl. Das Buch behandelt die Zeit von der Spätantike bis zum Pontifikat Alexanders II.; ein Schwerpunkt liegt dabei im frühen Mittelalter. In je nach Epoche unterschiedlichem Umfang erstreckten sich die Inzestdelikte auf Eheschließungen mit Blutsverwandten, mit Schwiegerverwandten, mit Stiefeltern sowie mit Personen, zu denen eine geistliche Verwandtschaft (Taufpaten) bestand. Für die Zwecke der Rezension sollen die verbotenen Ehen unter Blutsverwandten im Vordergrund stehen. Das Inzestverbot erfasste in der Spätantike maximal die Ehe zwischen Geschwisterkindern, die nach römischer Zählung im vierten Grad verwandt sind (Cousinenehe; siehe dazu 56 66).ZuBeginndesfünftenJahrhundertserweiterten gallische Konzilien die Grenze bis in den sechsten Grad römischer Zählung (hiernach war auch die Ehe mit der Cousine zweiter Ordnung verboten). Den größten Umfang erreichte das Verbot unter Papst Alexander II. Als Inzest galten Ehen zwischen Personen, die bis in den siebten Grad kanonischer Zählung verwandt waren. Das Verbot erfasste danach die Abkömmlinge voninsgesamt128stammeltern(2).dahierzu * Karl Ubl, Inzestverbot und Gesetzgebung. Die Konstruktion eines Verbrechens ( ) (Millennium-Studien 20), Berlin, New York: De Gruyter 2008, VIII, 591 S., ISBN Kritik
2 180 noch das Eheverbot mit Schwiegerverwandten trat (die Blutsverwandten der Ehefrau, ebenfalls bis in den siebten Grad kanonischer Zählung), konnte nahezu jede Ehe unter Inzestverdacht gestellt werden. Die Arbeit Ubls ist grundsätzlich chronologisch aufgebaut, allerdings mit thematischen Schwerpunkten: Auf eine Einleitung (1 34) folgen die Grundlagen des Inzestverbots im spätantiken römischen Kaiserrecht (35 74: 2. Die Aneignung der Tradition im 4. Jahrhundert; siehe aber auch zum angeblich frührömischen Eheverbot bis zum sechsten Grad der Verwandtschaft). Im dritten Kapitel (75 114: 3. Ethnische Identität und Inzestverbot) geht Ubl auf die angebliche endogame Ehepraxis germanischer Stämme ein. Das vierte Kapitel untersucht die Erweiterung des Inzestverbots durch merowingische Konzilien und sein Eindringen in weltliche Rechtsetzungen ( : 4. Der Ordnungswille der christlichen Bischöfe und das christliche Königtum). Die beiden nächsten Teile der Arbeit beschäftigen sich eingehend mit dem Inzestverbot im Karolingerreich ( : 5. Das Inzestverbot und die Begründung des karolingischen Königtums; : 6. Theorie und Praxis des Inzestverbots im Karolingerreich). Auf die exorbitante Ausdehnung des Verbots zu Beginn des elften Jahrhunderts kommt Ubl im vorletzten Kapitel zu sprechen ( : 7. Die Radikalisierung des Inzestverbots im 11. Jahrhundert). Im Schlusskapitel versucht er eine Annäherung an die Entwicklung des Inzestverbots im Vergleich mit dessen Ausgestaltung im byzantinischen Reich ( : 8. Die abendländische Inzestgesetzgebung im Kontext). Ein reichhaltiges Quellen- und Literaturverzeichnis sowie ein Register beschließen das Buch. Ubl gelingt es durchweg, neue Erkenntnisse zur Entstehung und Fortentwicklung der Inzestverbote zu liefern. Dem liegen eine souveräne Beherrschung der heterogenen frühmittelalterlichen Quellen, profunde Handschriftenkenntnisse sowie eine reflektierte Vorgehensweise (11 14) zugrunde. Für das Frühmittelalter methodisch aufschlussreich sind die Ausführungen zur»entdifferenzierung des Rechts«(27 34). Dort hebt Ubl auch zu Recht die Wichtigkeit handschriftlicher Studien hervor (32 33). Ubl versucht, wo immer die überlieferten Quellen dies zulassen, die rechtlichen Regelungen mit der zeitgenössischen Ehepraxis zu verbinden (siehe etwa ausführlich ). 2. Die Hintergründe der Inzestverbote waren schon mehrfach Gegenstand von Untersuchungen. Dabei wurden verschiedene Erklärungsmodelle entwickelt. So führte Ph. Moreau die Ausdehnung des Inzestverbots auf den vierten Grad durch Theodosius I. nicht auf den Einfluss christlicher Bischöfe zurück, sondern auf einen Christen wie Heiden gleichermaßen eigentümlichen Mentalitätswandel, der die Stärkung familiärer Bindungen mit einer restriktiven Sexualmoral verband. 1 Für das Frühmittelalter sind die Erklärungsversuche von J. Goody, J.-P. Poly sowie von M. Mitterauer zu nennen. Goody 2 vertritt die Ansicht, dass die Ausdehnung des Inzestverbots ab dem vierten Jahrhundert durch die Kirche nicht im Kontext des Religionswechsels vom Heidentum zum Christentum zu sehen ist, sondern gängige Strategien der Besitzweitergabe in der Bevölkerung konterkarieren sollte. Indem die Kirche Scheidungen, Adoptionen und Heiraten erschwerte (und damit potentielle Erben verhinderte), brachte sie sich selbst als Empfänger von Nachlässen ins Spiel, da die Anzahl der Personen, die ohne legitime Nachkommen verstarben, durch die genannten Erschwernisse zunahm. Poly ist hingegen der An- Rg15/ Philippe Moreau, Incestus et prohibitae nuptiae: conception romaine de l inceste et histoire des prohibitions matrimoniales pour cause de parenté dans la Rome antique, Paris 2002, insbesondere Jack Goody, The Development of the Family and Marriage in Europe, Cambridge 1983 (auch in deutscher Übersetzung erschienen: Die Entwicklung von Ehe und Familie in Europa, Berlin 1986 sowie Frankfurt a. M. 1989).
3 181 sicht, dass die Ausweitung des Inzestverbots dazu diente, die endogame Heiratspraxis in den germanischen Sippenverbänden zu zerschlagen und damit die Christianisierung zu beschleunigen. 3 M. Mitterauer, der für das Verständnis der Inzestverbote nicht nur die Entwicklung in der westlichen Kirche, sondern auch in der östlichen vergleichend heranzieht, sieht die grundsätzliche Abstammungsfeindlichkeit des Christentums als tragendes Motiv für die Inzestgesetzgebung an. 4 Ubl gelingt es meines Erachtens überzeugend, die genannten Erklärungsversuche zu widerlegen oder zumindest zu relativieren. Gegenüber Moreau setzt sich Ubl plausibel für eine maßgebliche Rolle der christlichen Kirche, insbesondere der Bischöfe bei der Erweiterung des Inzestverbotes ein (63 65). Er betont hier zu Recht die Legitimierung des Verbots der Cousinenehe bei Ambrosius mit alttestamentarischen Vorschriften sowie den Einsatz der Gesetzgebung unter Theodosius I. als Mittel religiöser Propaganda (63 65). Die Thesen von Goody hatten schon vielfach Widerspruch erfahren (insbesondere im Hinblick auf die angeblich einheitliche endogame Ehepraxis im Mittelmeerraum, die Goody zur Grundlage seiner Überlegungen machte). Ubl betont zudem, dass man anders als Goody nicht von einem Antagonismus zwischen Kirche und Laien ausgehen könne. Die kirchenrechtliche Entwicklung der Spätantike und des Frühmittelalters hätten wesentlich auch Forderungen von Laien mitbestimmt (7 8). Durch detaillierte Untersuchungen zu den germanischen Leges (77 84: Endogamie der Germanen?), insbesondere zu dem Titel De reipus in der Lex Salica (79 83), sowie zur Heiratspraxis bei Franken und Galloromanen im Merowingerreich (84 103: Das Dossier der Rechtsfälle) zeigt Ubl, dass eine»endogame«ehepraxis germanischer Stämme nicht erweislich ist. Damit ist die These von Poly widerlegt (vgl.auch114,213). Gegenüber Mitterauer betont Ubl insbesondere die positive Wertung der Abstammung, die im Frühmittelalter fassbar wird, sowie die wechselnden Beeinflussungen zwischen westlichem und östlichem Kirchenrecht, die eine parallele Entwicklung bei den Inzestverboten fraglich erscheinen lassen (11 13). 3. Ubl selbst sieht die Entwicklung der Inzestverbote nicht als kontinuierlichen Prozess einer stetigen Ausdehnung, sondern arbeitet zwei entscheidende Einschnitte heraus, von denen er den ersten um das Jahr 500, den zweiten um das Jahr 1000 ansetzt. Die erste Ausweitung gegenüber der spätantiken Rechtslage liegt in dem Verbot einer Ehe mit der Cousine zweiten Grades (sechster Grad der Verwandtschaft nach römischer Zählung), das erstmals das Konzil zu Epaon (Burgund) im Jahre 517 in Can. 30 ausspricht. Der Kanon wurde weiträumig in der gallischen Kirche rezipiert (siehe nur die Nachweise im Quellenregister 582).UblführtConc.Epaon.can.30aufden Einfluss des Bischofs Avitus von Vienne ( 518) zurück ( ). Die Inzestgrenze wurde nach Ubl bewusst auf den sechsten Grad (und damit auf das Ende der Verwandtschaft nach römischem Recht) ausgedehnt und basiert nicht, wie etwa Mikat und Fleury vertreten, nur auf einem Missverständnis der römischen Quellen ( ). Den Grund für die Erstreckung sieht Ubl in dem Interesse des Avitus, auch das Sexualleben von Laien kirchlicher Reglementierung zu unterwerfen ( ). Die Motive für die durchgängige Beschäftigung mit dem Inzest auf merowingischen Konzi- 3 S. zuletzt Jean-Pierre Poly, Le chemin des amours barbares. Genèse médiévale de la sexualité européenne, Paris Michael Mitterauer, Christentum und Endogamie, in: ders., Historisch-anthropologische Familienforschung. Fragestellungen und Zugangsweisen, Wien, Köln 1990, Kritik
4 182 lien ( : Obsession im merowingischen Kirchenrecht) sieht Ubl überzeugend nicht in einem germanischen»widerstand«gegen das Inzestverbot. Vielmehr führen die Konzilsbeschlüsse nur die spätantike römische Kaisergesetzgebung fort. Die Kirche habe insoweit die Nachfolge der nicht mehr effizienten weltlichen Administration angetreten. Ansprechend ist auch ein weiterer, von Ubl neu eingeführter Gesichtspunkt: die Pest und der Bürgerkrieg, die das Frankenreich in der zweiten Hälfte des sechsten Jahrhunderts heimsuchten. Beides sahen die Zeitgenossen als Strafe Gottes an (173). Das führte zu der Vorstellung, dass Inzestehen die göttliche Ordnung gefährdeten. Die zweite entscheidende Ausweitung führte 500 Jahre später Kaiser Heinrich II. ein ( : Die Inzestkampagne Heinrichs II.). Heinrich II. verkündete im Jahre 1003 auf der Synode von Diedenhofen ein Inzestverbot, das bis zum siebten Grad reichte. Allerdings benutzte Heinrich II. weder die römische noch die kanonische Zählung, sondern eine Zählung nach Stammgeschwistern (Zählung nach Vettern). Das Vorgehen Heinrichs richtete sich vorderhand gegen Konrad von Kärnten. Nach Ubl steht hinter dieser Ausweitung, die die Mehrzahl der versammelten Bischöfe völlig überraschte, das Ziel Heinrichs, die unumschränkte Königsherrschaft und die Hoheit über die Reichskirche durch eine Maßregelung der Bischöfe geltend zu machen (413). Die Vorarbeit für diese Ausdehnung leistete nach Ubl Burchard von Worms (430), der sich im siebten Buch seines Decretum eingehend mit dem Inzest beschäftigt und dort auch durch gezielte Veränderungen seiner Vorlagen den siebten Grad als Grenze bestimmte. Burchard legte dabei ebenso wie Heinrich II. die bis dato ungebräuchliche Zählung nach Vetternschaften zugrunde ( ). Für die Radikalisierung des Inzestverbots durch die Päpste während der gregorianischen Reform macht Ubl Petrus Damiani als treibende Kraft aus ( ). Ubl sieht die Ausdehnung des Inzestverbots durch Petrus Damiani im Zusammenhang mit dessen Ehelehre (457), die wiederum seine pessimistische Weltsicht widerspiegelt. Mit der Erstreckung des Inzestverbots in den siebten Grad und somit in zeitliche Dimensionen der Abstammung, die praktisch nicht mehr nachvollziehbar waren, bestätigte sich Damiani seine Ansicht von der Sündhaftigkeit der Welt. Die Sichtweise Damianis wurde sodann von Papst Alexander II. kanonisiert ( ). 4. Neben den geschilderten großen Linien liefert die Arbeit zahlreiche neue Erkenntnisse für die Quellenkritik und für das Verständnis einzelner Autoren und Quellen. Hier sollen nur einige davon herausgegriffen sein. a. Ubl gibt in der Einleitung einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der Gradeszählung (15 27). Für die römische Zählung der Verwandtschaft sind die Zeugungen, für die kanonische hingegen die gemeinsamen Stammeltern (Generationen) maßgeblich. Eine eigenständige frühmittelalterliche»germanische«zählung nach»knien«(»vetternschaften«), die als dritte Möglichkeit insbesondere die ältere rechtshistorische Literatur postulierte, erweist Ubl sehr deutlich als Konstrukt des 19. Jahrhunderts (18 27). Tragfähige Quellen, die diese Zählung für das Frühmittelalter belegen sollen, gibt es nicht. Die Zählung nach Vetternschaften ist erstmals im Dekret des Burchard von Worms zu Beginn des elften Jahrhunderts sicher bezeugt (siehe oben) und gehört in die Kanonistik. b. Detailliert stellt Ubl die Inzestgesetzgebung der merowingischen Konzilien dar ( ). Rg15/2009
5 183 In diesem Zusammenhang kommt er auch auf ein in der Überlieferung singuläres Pastoralschreiben zu sprechen, das der Metropolit Eufronius nebst den Bischöfen von Angers, Nantes und Le Mans an das Kirchenvolk der Provinz von Tours richtet ( ). Diesen Brief sah die Forschung bislang im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Konzil von Tours a. 567 und datierte ihn dementsprechend in das Jahr 567. Ubl macht hingegen plausibel, dass das Schreiben erst nach dem Konzil von Tours und vor dem Jahre 573 verfasst wurde (dies ist auch deshalb von Bedeutung, weil dieses Schreiben erstmals die Einforderung des Zehnten durch die merowingische Kirche belegt). Bei der Frage nach einer Übernahme kirchlicher Inzestverbote in das weltliche Recht erörtert Ubl die einschlägigen Bestimmungen in der Lex Salica, der Decretio Childeberti und der Lex Ribuaria ( ). Für die Lex Salica hebt Ubl erneut hervor, dass die von K. A. Eckhardt postulierte B-Fassung der Lex Salica, die die (ursprüngliche) A-Fassung mit der C-Fassung (die Eckhardt König Gunthram zuschreibt) verbinden soll, nur ein Konstrukt darstellt, das handschriftlicher Grundlagen entbehrt. Die Unterscheidung zwischen einem merowingischen Pactus legis Salicae und einer karolingischen Lex Salica, wie sie Eckhardt vorgenommen und seinen MGH-Editionen zugrunde gelegt hat, ist nicht gerechtfertigt. 5 Nach Ubl fällt die C-Fassung der Lex Salica in die Zeit König Chilperichs ( 584). c. Im Abschnitt»Bonifatius oder der Zusammenstoß der Kulturen«( ), der von den Verunsicherungen handelt, die das Inzestverbot bei der Missionstätigkeit des Bonifatius hervorrief, geht Ubl detailliert auf den folgenreichen, in seiner Authentizität aber umstrittenen Libellus responsionum Gregors d. Gr. ein. Das Angelsachsenresponsum, dessen umfassende kritische Edition immer noch aussteht, 6 bietet die Antworten Gregors d. Gr. auf mehrere Anfragen Augustins von Canterbury. Das fünfte Kapitel des Angelsachsenresponsums betrifft verbotene Ehen.NachGregorsindEhenunterBlutsverwandten nur bis zur zweiten Generation verboten, ab der dritten hingegen erlaubt. Gregor legt hier die kanonische Zählung der Verwandtschaft nach Generationen zugrunde, die hier erstmals bezeugt ist. Ubl spricht sich mit beachtlichen Argumenten für die Echtheit des Angelsachsenresponsums aus ( ), auch die kanonische Zählung kann Ubl aus dem Werk Gregors plausibel machen (222). Ein Grund für die Verunsicherung des Bonifatius waren auch die Inzestkanones des römischen Konzils Papst Gregors II. aus dem Jahre 721. Conc. Romanum a. 721 can. 9 verbot jede Ehe mit einer Frau, zu der Verwandtschaft oder Schwägerschaft bestand, ohne freilich die Gradesgrenzen zu spezifizieren. Ubl geht davon aus, dass der Papst die römische Zählweise zugrunde legte und damit die Ehehindernisse bis zum sechsten Grad der Verwandtschaft römischer Zählung bestehen ( ). d. Die Darstellung der Entwicklung im Karolingerreich beginnt Ubl mit einer Untersuchung der einschlägigen Konzilskanones, die nach Westund Ostfrankenreich differenzieren ( ). Eingehend beschäftigt sich Ubl mit dem Fuldaer Abt und späteren Mainzer Erzbischof Hrabanus Maurus ( ), der sich in verschiedenen Briefen und Brieftraktaten in der Zeit um 840 mit der Frage der Gradesgrenze für Verwandtenehen beschäftigte. Hraban postulierte eine weitaus niedrigere Schwelle als die zeitgenössischen Konzilien. Für ihn bildete jedenfalls der vierte Grad römischer Zählung die Grenze des Inzestverbots (siehe zu den im Einzelnen 5 Die Überlieferung der Lex Salica wird derzeit von Ubl in einem von der DFG geförderten Projekt neu aufgearbeitet. 6 Maßgeblich ist immer noch die Ausgabe MGH Epp. 2, Berlin 1899, hg. von Paul Ewald, Ludo M. Hartmann, Kritik
6 184 nicht immer ganz eindeutigen Aussagen Hrabans ). Von Hraban dürfte auch eine eherechtliche Abhandlung mit dem Titel Quota generatione Christiani cum propinquis in coniugium convenire possint herrühren, die zwei Handschriften des zehnten Jahrhunderts anonym überliefern. 7 Ubl denkt eher an einen Zusammenhang mit dem Konzil von Mainz des Jahres 861. Die Sammlung ist für die Geschichte des römischen Rechts im frühen Mittelalter von großer Bedeutung. Unter den sieben Exzerpten, die sie vereint, findet sich an sechster Stelle der erste Teil des Titels De gradibus cognationis der Institutionen Justinians (Inst. 3, 6 pr. 8 mit einer Auslassung in 3). 8 Dies ist der erste Beleg für eine Kenntnis justinianischen Rechts im Ostfrankenreich um die Mitte des neunten Jahrhunderts. Folgt man der vom Rezensenten vertretenen Urheberschaft des Hrabanus Maurus, so dürfte die Sammlung in Fulda entstanden sein. Dort wären dann auch die Institutionen verfügbar gewesen. Als Reaktion auf die moderate Position Hrabans könnte nach Ubl die pointierte Stellungnahme Pseudo-Isidors zum Inzest zu verstehen sein (336). In den Kapitularien des Benedictus Levita legten die Fälscher großen Wert auf die Inzestvorschriften. Ubl weist nach, dass das zentrale Kapitel zum Inzest bei Benedictus Levita (3, 432) nicht auf einem genuinen, aber verlorenen Kapitular beruht, sondern eine vollständige Fälschung darstellt ( ). Benedikt postulierte eine Ausdehnung des Inzestverbots bis zum siebten Grad (römischer Zählung) und forderte schwere Strafen sowohl von weltlicher wie von geistlicher Seite. Deutlich arbeitet Ubl heraus ( ), wie die Fälscher einen Brief Gregors d. Gr. an Bischof Felix von Messina fabrizieren, der die niedrige Grenze im Libellus responsionum Gregors (nur Ehen im ersten und zweiten Grad kanonischer Zählung sind verboten, ab dem dritten Grad sind sie erlaubt) als temporäre Nachgiebigkeit, die der Mission der Angelsachsen geschuldet war, relativiert. Insbesondere über die Vita Gregorii des Johannes Diaconus erlangte dieses gefälschte Schreiben weite Verbreitung (337, 429). Auf neues Terrain führen auch die Ausführungen von Ubl zum Sendgericht im Zusammenhang mit Hrabanus Maurus und Regino von Prüm ( , ). Nach Ubl ist das bischöfliche Sendgericht erst in der Zeit um 900 fassbar und verdankt seine weitere Ausbreitung insbesondere seiner Aufnahme in den Liber de synodalibus causis Reginos von Prüm. Umstritten ist, inwieweit die Kirchenreformen der Karolingerzeit auch in der Praxis umgesetzt wurden. Ubl hält fest ( ), dass im westfränkischen Reich die römische Zählweise verbunden mit dem sechsten oder siebten Grad als Grenze für das Inzestverbot galt, während sich im Ostfrankenreich die kanonische Zählung durchsetzte, hingegen der vierte Grad maßgeblich blieb. e. Für das zehnte Jahrhundert stellt Ubl heraus, dass für das Westfrankenreich praktisch keine synodale Tätigkeit überliefert ist (389), während im Ostfrankenreich weiterhin Synoden zusammentraten ( ). Ausführlich behandelt Ubl die Inzestvorwürfe im Zusammenhang mit der Eheschließung König Roberts II. von Frankreich mit Berta von Burgund ( ). Wolfgang Kaiser Rg15/ S. dazu jetzt ausführlich Wolfgang Kaiser, Ein unbekanntes Zitat von Institutiones Iustiniani 3, 6 pr. 8 in einer Abhandlung des Hrabanus Maurus zum Ehehindernis der Verwandtschaft, in: Festschrift für Rolf Knütel, hg. von Martin Schermaier (im Druck, ca. 40 S.) mit Edition und Diskussion der Frage nach der Urheberschaft. 8 Die Sammlung umfasst folgende Stücke: 1. Auszüge aus Ambrosius, Ep. 58; 2. Auszüge aus Augustinus, Quaestiones Levitici, Quaestio 76; 3. Ausschnitt aus Gregor d. Gr., Libellus responsionum, Cap. 5; 4. Kanon aus dem Paenitentiale des Theodorus Cantuarensis, wohl in der Fassung des Discipulus Umbrensium (U 2, 12, 26);5.Inst.3,6pr. 8(miteiner Auslassung in 3); 7. Cassiodorus Epiphanius, Historia ecclesiastica tripartita 12, 13.
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