Hf Haftung in der Altenpflege
|
|
- Gerrit Becker
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hf Haftung in der Altenpflege
2 Altenpflegerin vor Gericht Wohnbereichsleiterin, 29 Jahre Anklage der Staatsanwaltschaft vor dem Amtsgericht Schwelm wegen fahrlässiger Körperverletzung Vorwurf: Unterlassung notwendiger Pflegemaßnahmen an einer 87jährigen Bewohnerin von Februar bis Mai 1996 ohne dem Arbeitgeber ihre Überlastung mitzuteilen Schaden: massive Dekubitalgeschwüre an Gesäß und Ferse Verteidigung: PDL, medizinischer Leiter und Einrichtungsträger seien auf die untragbare Personalsituation aufmerksam gemacht worden Problem: Kein Nachweis Verhandlung: 5 Stunden mit 6 Zeugen Richter: Sie haben nicht massiv genug interveniert! Es habe an einer schriftlichen Anzeige gefehlt. Vergleich: Gefahr einer Gefängnisstrafe, Vorschlag: 2000 DM und Einstellung des Verfahrens
3
4 Zeitdruck und Überforderung 73 % der Beschäftigten bleiben unter Zeitdruck länger am Arbeitsplatz 62 % verzichten auf Pausen 35 % verkürzen nach eigener Einschätzung auf riskante Weise die Arbeitsschritte, wenn es eng wird 16 % nehmen dann sogar Arbeit mit nach Hause aus einer Studie des Instituts zur Erforschung sozialer Chancen (ISO)
5 Mögliche Pflegefehler und risiken bei Personalmangel Dekubitus, Kontrakturen, Intertrigo, Pneumonie aufgrund unzureichender Prophylaxe Infektionen durch fehlerhafte Pflege (z.b. Katzenwäsche ), mangelnde Hygiene und unzureichende Schutzkleidung Austrocknung und Mangelernährung Stürze und Verirrungen durch unzureichende Aufsicht und Sorgfalt Myoklonische Anfälle durch plötzliches und zu frühes Wecken Beschneidung von Freiheiten und des Selbstbestimmungsrechtes z.b. durch Fixierung
6 Weitere Fehler Kooperationsfehler Kommunikationsmängel Koordinationsmängel Qualifikationsmängel Kompetenzabgrenzungsmängel Dokumentationsfehler Aufklärungsfehler z.b. Aufklärung zu Gefahrenquellen
7
8 Schutzgesetze für die Bewohner(innen) Grundgesetz Schutz der verankerten Rechtsgüter: Leben Körper Gesundheit Freiheit Eigentum Pflegeversicherungsgesetz Arzneimittelgesetz Wohn und Teilhabegesetz NRW Medizinproduktebetreiberverordnung
9 Strafrechtliche Haftung Verwirklichung eines Straftatbestandes fahrlässige Körperverletzung 229 StGB Aussetzung 221 StGB Freiheitsberaubung 239 StGB Folgen: Verurteilung vor Strafgericht Geldstrafe Freiheitsstrafe
10 Fachlicher Vorbehalt Der Träger hat Organisationsfreiheit in seinen Organisationsstrukturen, darf und muss Einzelheiten der Arbeitsleistung nach Art Ort und Zeit in eigenem Ermessen einseitig bestimmen (Direktionsrecht) Die Fachaufsicht (z.b. Pflegedienstleitung, Hauswirtschaftsleitung) hingegen trägt die Verantwortung für die Anordnung und Durchführung konkreter fachlicher Aufgaben. Für Führungskräfte besteht eine Organisationspflicht. So kann z.b. die PDL die Pflege zwecks Risikominderung von sachfremden oder sekundären Tätigkeiten entlasten. In Ausnahmefällen besteht ein Verweigerungsrecht gegenüber dem Anordnenden. Die Organisationsfreiheit des Trägers findet u.a. eine ihrer Grenzen im individuellen Fachvorbehalt des einzelnen Beschäftigten. Der individuelle Fachvorbehalt kann geltend gemacht werden, wenn der einzelne mit der Übernahme der ihm übertragenen Aufgaben überfordert ist, sie nicht ausreichend beherrscht oder die Anordnung z.b. vorhandenen Pflegestandards, allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie Grund und Menschenrechten der Bewohner entgegen gg steht. Der individuelle Fachvorbehalt kann sich lediglich auf die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme beziehen, die Zweckmäßigkeit hingegen wird von der Führung festgelegt (z.b. bei Einführung von Pflegestandards).
11 Es haftet immer der, der es tut D hdi D hfüh d Durch die Durchführungsverantwortung der Pflegekräfte wird die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt. Ebenso einschränkend für den Arbeitgeber wirkt: das in den Mitarbeiter gesetzte Vertrauen der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit die präzise Verteilung von Aufgaben und Pflichten Das Kriterium der voraussetzbaren Beherrschbarkeit des Arbeitsgebietes (fachlich, und in geeignetem Umfang)
12 Zivilrechtliche Haftung deliktische Haftung 823 BGB vertragliche Haftung Folge: Verurteilung vor Zivilgericht Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld
13 Anspruchsteller und nehmer Bewohner/in Einrichtungsträger Bewohner/in Beschäftigte/r Arbeitgeber Beschäftigte/r Arbeitgeber b Betriebshaftpflichtversicherung
14 Haftung gegenüber dem Bewohner Zunächst thfttd haftet der Träger Tä der Leistung Lit aus Vertrag auch für die Beschäftigten (z.b. gemäß 278 BGB, es sei denn der Beschäftigte verstößt gegen seine vertraglichen Pflichten.) aus unerlaubter Handlung auch für die Beschäftigten t aber: Entlastungsbeweis ( 831 BGB) bei unerlaubter Handlung möglich! = Nachweis der ordnungsmäßigen Auswahl des Beschäftigten Die Beschäftigten t haften hft aus unerlaubter Handlung aber: nicht aus Vertrag Der/Die Bewohner(in) kann gegen Einrichtungsträger und Beschäftigten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld klagen wahlweise gegen jeden oder gegen beide gemeinsam aber: Zahlung nur einmal!
15 Haftungsumfang Schadenersatzansprüche: Heilungskosten vermehrte Bedürfnisse zukünftiger materieller Schaden Rechtsverfolgungskosten t Ansprüche Dritter nach Tod Schmerzensgeldansprüche: "billige Entschädigung in Geld" sind übertragbar und vererblich einmalige Kapitalzahlung oder Rente Verjährung: Verlust eines Anspruches durch Zeitablauf Frist : grundsätzlich 3 Jahre, Höchstfrist 30 Jahre gilt für alle Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüche bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit
16 Haftung im TV AWO NRW Verletzen die Beschäftigten bei der beruflichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Arbeitsverpflichtungen, so haften sie dem Arbeitgeber gegenüber für den entstandenen Schaden nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Außerhalb der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr haften die Beschäftigten für eine nur leicht fahrlässige Verletzung ihrer Arbeitsverpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber nicht. Für eine weitergehend fahrlässige Verletzung ihrer Arbeitsverpflichtungen haften die Beschäftigten dem Arbeitgeber gegenüber bis zur Hälfte des entstandenen Schadens, maximal jedoch in Höhe von zwei regelmäßigen Bruttomonatsentgelten. Die Beschäftigten können bei nicht grob fahrlässiger oder nicht vorsätzlicher Verletzung ihrer Arbeitsverpflichtungen von Schadensersatzansprüchen freigestellt werden, die gegen sie aus Anlass der beruflichen Tätigkeit von Dritten geltend gemacht werden. Die Beschäftigten sind im Außenverhältnis gegenüber dem Dritten freizustellen, wenn und soweit der Arbeitgeber gegenüber dem Dritten für die Shd Schadensersatzansprüche üh ebenfalls hftt haftet. Die vorstehenden Haftungsregelungen beziehen sich auf betrieblich veranlasste Tätigkeiten.
17 Betriebshaftpflichtversicherung Abschluss befreit nicht völlig von jeder Haftung! Abschluss befreit nicht von persönlicher Inanspruchnahme zahlt Versicherung nicht, dann hat Bewohner/in Anspruch gegen Schädiger/in problematische Fälle: Außergerichtliche Regulierung eines Teil des Schadens durch Versicherung und Verweigerung jeder weiterer Zahlung
18 Pflegedokumentation nur lästiger Papierkrieg i? erhebliche Bedeutung im Zivilprozess! lückenhafte oder unvollständige Pflegedokumentationführt führt zur Beweiserleichterung für Bewohner/in Vermutung, dass das, was nicht dokumentiert wurde, auch nicht durchgeführt wurde Schlussfolgerung, dass das, was nicht dokumentiert wurde, Ursache für eingetretenen Schaden hd bildet bld kann die in Anspruch genommene Partei keine Pflegedokumentationvorlegen vorlegen, geht dasprozessual zu ihren Lasten
19 Arbeits und Strafrecht entweder Verweigerung und Unterlassung einer angeordneten aber nicht berechtigten Pflegemaßnahme mit arbeitsrechtlichen Folgen wiez z.b. Ermahnung bzw. Abmahnung, Strafversetzung, Überprüfung und Kontrolle der Arbeit Kündigung oder, wenn ih ich es tue, und es passiert was Anzeige strafrechtliche Ermittlungen Anklage Verurteilung
20 Anzeigepflicht Die Beschäftigten hfi sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Die Beschäftigten haben auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. 15 Abs. 1 ArbSchG
21 Entlastungsanzeige Wenn ein Beschäftigter t zu der Auffassung gelangt, dass eine bestimmte Situation nicht mehr bewältigt bzw. verantwortet werden kann, bestehen folgende Handlungsmöglichkeiten: die Arbeit immer antreten die Durchführung solcher Aufgaben sicherstellen, die das Lb Leben und die Gesundheit des Bewohners erhalten hl allgemeine / spezielle Nahrung anbieten bzw. verabreichen Getränke anbieten bzw. verabreichen Überwachung der Vitalzeichen Beaufsichtigung Prophylaxen abweichende Pflege (alle pflegerischen Maßnahmen gemäß Pflegeplanung, die nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden) dokumentieren Entlastungsanzeige schreiben
22 Inhalte einer Entlastungsanzeige Adressaten: direkt Vorgesetzte, PDL, Betriebsrat, Qualitätsbeauftragt Überschrift: Gefahrenanzeige Datum Namen der Beschäftigten betroffener Wohnbereich Konkrete Beschreibung der kritischen Situationen Anzahl der zu betreuenden Bewohner, Pflegestufen und aufwand Erforderliche Mindestbesetzung, um alle notwendigen Aufgaben zu schaffen, und tatsächliche Personalbesetzung (Zahl und Qualifikation) Überlastungsmerkmale wie z.b. keine Pausen, Verlängerung der Arbeitszeiten, Ursachen hoher Arbeitsbelastung, Arbeitsunfähigkeiten Konkrete Beschreibung der Versorgungsmängel Aufzählen der Arbeiten, die nicht erledigt werden können oder vorrangig vorgenommen werden Hinweise auf schon zuvor erfolgte Bemühungen gegenüber Vorgesetzten Forderung von Abhilfemaßnahmen Verlangen, dass die Anzeige in einer Sachakte aufbewahrt werden soll Unterschrift
23 Sinn und Zweck Erfüllung der aus dem Arbeitsvertrag und gesetzlichen Vorschriften resultierenden Treue und Nebenpflichten Entlastung im Falle strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Folgen Abhilfebegehren
24 Mß Maßnahmen des Arbeitgebers b Di Dringlichkeit lihkitder Erledigung El von Aufgaben festlegen Arbeitsorganisation verbessern kurzfristig Überarbeit anordnen. mittelfristig Arbeitszeit von Beschäftigten aufstocken und langfristig Neueinstellungen oder Versetzungen aus anderen Wohnbereichen oder Einrichtungen des Trägers
In Betrieben mit Betriebs-/Personalrat/MAV sollte eine Kopie jeder Überlastungsanzeige unbedingt auch an die Interessenvertretung gehen!
Einleitung Was ist eine Überlastungsanzeige bzw. eine Entlastungsanzeige? Sie ist eine schriftliche Information an den/die Vorgesetzten und den Arbeitgeber über unhaltbare Arbeitsbedingungen. Nach 15 und
Mehr5 Haftungsrecht in der Pflege
5 Haftungsrecht in der Pflege Es muss nur ein kurzer Moment der Unachtsamkeit oder aber auch des Unwissens herrschen und schon kann ein Schaden entstehen. Sei es, dass der Patient wegen eines falschen
MehrÜberlastungsanzeige Wenn ich so weiterarbeiten muss, könnte es für mich gefährlich werden.
Überlastungsanzeige Wenn ich so weiterarbeiten muss, könnte es für mich gefährlich werden. 2014 Angelika Gericke verdi 1 Hamburg Erstellt in Zusammenarbeit von Doreen Lindner Rat.geber GmbH Angelika Gericke
MehrVerantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung
MehrENNA Selbst- und Fremdgefährdung. Wolfgang Jansen, MA, Dipl. Pflegewissenschaftler
ENNA 2009 Selbst- und Fremdgefährdung 1 Selbstgefährdung des Patienten / Bewohners ( 1906 BGB) Selbst- und Fremdgefährdung von Patienten (PsychKG). Selbst- und Fremdgefährdung durch das Pflegepersonal
Mehr100 Fehler bei der. und was Sie dagegen tun können. Herbert Müller
Herbert Müller 100 Fehler bei der Arbeitsorganisation und was Sie dagegen tun können 2., aktualisierte Auflage Basis zur Qualitätsverbesserung Konkrete Lösungsansätze Praxisnah und leicht verständlich
MehrArbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und
MehrPersonalmanagement im Gesundheitswesen 10. LV. Arbeitnehmerhaftung
Personalmanagement im Gesundheitswesen 10. LV Arbeitnehmerhaftung 28.11.2014 Schultz-Zehden Folie 1 Grundlagen der Haftung Haftung im Zivilrecht Vertragliche Haftung richtet sich gegen den Vertragspartner
MehrVerantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen
Verantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen 1 Verantwortung und Haftung VERANTWORTUNG HAFTUNG Pflicht zum Tätig werden (Einhaltung von Regeln) Rechtsfolgen aus Pflichten bei
MehrDokumentation. Dokumentation
Dokumentation 77 D Dokumentation Die Pflegedokumentation, ob in Papierform oder EDV-gestützt, gehört zu den selbstverständlichen Instrumenten der Pflege. Pflegende haben ihre Aufgaben eigenverantwortlich
Mehr4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit
TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Arbeitsunfähigkeit 4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit 4.1 Anzeige beim Arbeitgeber HI3486230 HI3486231 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
Mehr4 Ärztliche Anordnung. Ärztliche Anordnung
4 Ärztliche Anordnung Ärztliche Anordnung Die Anordnungsverantwortung für medizinisch-diagnostische und therapeutische Maßnahmen trägt grundsätzlich der Arzt. Nach überwiegender Meinung ist die Durchführung
MehrÜberlastungsanzeige. Wenn ich so weiterarbeiten muss, könnte eine Gefahr realisiert werden.
Überlastungsanzeige Wenn ich so weiterarbeiten muss, könnte eine Gefahr realisiert werden. Erstellt in Zusammenarbeit von Doreen Lindner Rat.geber GmbH Angelika Gericke ver.di Landesbezirksbeamtensekretärin
MehrWiebke Schubert: Was nun tun Rechtliche Möglichkeiten der Angehörigen nach einer Gewalttat
Wiebke Schubert: Was nun tun Rechtliche Möglichkeiten der Angehörigen nach einer Gewalttat Gliederung des Vortrages: - PsychKG NW - Gewaltschutzgesetz - Strafanzeige - Zivilrechtliche Folgen: Schadensersatz
MehrVerantwortlichkeit in der Arbeitssicherheit
Verantwortlichkeit in der Arbeitssicherheit Veranstaltung der SAQ, Sektion Zürich 05.09.2006 Pius Arnold, Rechtsanwalt Suva 1 Verantwortlichkeit resultiert aus: 1. öffentlichem Recht (Arbeitssicherheit
MehrGeschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg. Was ist eine Überlastungsanzeige?
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Elke Hall, Rechtsreferentin Stand: 1. September 2017 Was ist eine
MehrWebdesign & FiBu, Schmiedestr. 21f, 45991 Gelsenkirchen
Provider- & Domain-Beschaffungs-Vertrag Zwischen Webdesign & FiBu, Schmiedestr 21f, 45991 Gelsenkirchen im folgenden Anbieter genannt und im folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen:
MehrKonflikt um eine Eingruppierung
Konflikt um eine Eingruppierung 1 HANDLUNGS- MÖGLICHKEITEN DES BETRIEBSRATES Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. 22.10.2014 Gründe für Ein- oder Umgruppierung 2 Neueinstellung
MehrNicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrVideofall: Ärztliche Aufklärungspflicht. Arbeitsblatt 1
Videofall: Ärztliche Aufklärungspflicht Arbeitsblatt 1 1. Gehen folgende Aussagen aus dem Sachverhalt hervor? Sehen Sie sich bitte den Sachverhalt an, kreuzen Sie die richtigen Antworten an und fassen
MehrPrävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden
Prävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden unter Einbeziehung des Bundeskinderschutzgesetzes Teil 1: Prävention heute Bestehende gesetzliche Vorgaben 8a, 72a SGB VIII Das erweiterte Führungszeugnis
MehrTeilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen
Teilzeitarbeit gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeit ermöglichen Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Teilzeitarbeitsplätze ausschreiben
MehrVorwort : 7 Abkürzungsverzeichnis 19
Vorwort : 7 Abkürzungsverzeichnis 19 1 Grundlegende Informationen 23 I. Begriffsbestimmung 23 1. Herkunft 23 2. Definition 24 3. Konflikt als Auslöser 25 4. Merkmale 26 5. Abgrenzung von anderen Begriffen
MehrAufsichtspflicht - Haftung
Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für
Mehr25 Fragen zum Recht im Gesundheitswesen
0 Der "Eid des Hippokrates" wird noch heute als "Arztgelöbnis" verwendet. Hierbei verpflichtet sich der angehende Arzt u.a. keinen Unterschied bei der Ausübung seiner ärztlichen Pflicht gegenüber seinen
MehrVon Fall zu Fall - Ambulante Pflege im Recht
Von Fall zu Fall - Ambulante Pflege im Recht Rechtsfragen in der ambulanten Pflege von A-Z Bearbeitet von Rolf Höfert, Thomas Meißner 1. Auflage 2008. Buch. XI, 310 S. Kartoniert ISBN 978 3 540 75598 2
MehrDie WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz
Die WEG als Arbeitgeber Rechtsanwalt Bernd Fritz Die WEG als Arbeitgeber Vorschau Es findet bei Ihnen eine jährliche Begehung auf der Liegenschaft statt, in welcher Arbeitsmittel und Arbeitsschutzmittel
MehrWas haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten?
Was haben ArbeitsmedizinerInnen beim Impfen aus rechtlicher Sicht zu beachten? Mag. Bettina Woschitz Wien, 18.1.2010 1 Rechtsgrundlagen 82 Z 6 ASchG: Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit
MehrLektion 2: Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 11
Inhalt Arbeitsrecht Lektion 1: Der Arbeitnehmerbegriff 7 1.1 Abgrenzung Arbeitnehmer Selbständiger 7 1.2 Unterschied Arbeiter Angestellter 8 1.3 Der leitende Angestellte 9 1.4 Die arbeitnehmerähnliche
MehrVerantwortung im Arbeitsschutz
Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtspflichten Wer hat Pflichten? Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen können sich ergeben? Wer hat Rechtspflichten? Unternehmerbegriff im Arbeitsschutz Unternehmensform
MehrRechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation
Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation Nationale Tagung 2013: Freiwillige Partnerinformation Bern, 24. September 2013 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter, Universität
MehrUnterweisung Übertragung von Unternehmerpflichten
Unterweisung Übertragung von Unternehmerpflichten "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher
MehrAllgemeine Unterstützungspflicht
Beschäftigte Allgemeine Unterstützungspflicht 15 (1) BGV A1 Nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Arbeitsschutz) zu sorgen. Auch
MehrDie Abgrenzung von Grund- und Behandlungspflege unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten
Die Abgrenzung von Grund- und Behandlungspflege unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Dr. Alexandra Jorzig Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Mediatorin im Gesundheitswesen A. Abgrenzung
MehrArbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler
Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.v. XXVII. Kölner Symposium am 14. November 2015 In den folgenden Texten wird der besseren Übersichtlichkeit wegen regelmäßig nur eine Geschlechtsform
MehrGrundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg
Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand
MehrVortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) -Mantel Februar 2007 in Dortmund
Mantel Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) -Mantel - 13. Februar 2007 in Dortmund Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte Grundsätze TV-L verbindet tarifpolitische
MehrA R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks
A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender
MehrArbeitsrechtliche Aspekte des Mobbings
Wirtschaft Manuel Meyer-Wessner Arbeitsrechtliche Aspekte des Mobbings Diplomarbeit ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE DES MOBBINGS DIPLOMARBEIT Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen Studiengang
MehrArbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008
Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der
MehrVerantwortung im Arbeitsschutz Rechtsgrundlagen zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz
Rechtsgrundlagen zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz Bedburg, 26.07.2010 Ingenieurbüro Jörg Potesil Web: www.potesil.de Mail: Joerg.std@potesil.de Inhalt I II III Unternehmerpflichten Rechtsfolgen
MehrRechtliche Stellung des Koordinators
Rechtliche Stellung des Koordinators Personen auf der Baustelle Arbeitgeber Unbeteiligte Dritte Beauftragte Dritte Bauleiter Bauherr Baustelle Architekt/ Fachplaner Beschäftigte Sonstige SiGeKo Rechtliche
MehrMedizinproduktehaftung
Lehrstuhl Prof. Erwin Deutsch -Zentrum für Medizinrecht- Gosslerstr.19 37075 Göttingen E-Mail: edeutsc@gwdg.de Medizinproduktehaftung von Prof. Dr.iur., Dr. iur. med. h.c. mult., Dres. Erwin Deutsch vorgetragen
MehrSicherheitsfachkräfte-Tagung Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz. Bad Kissingen, 17. April 2011
Sicherheitsfachkräfte-Tagung 2012 Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz Bad Kissingen, 17. April 2011 Friedrich Hodemacher 1 Rechtsgrundlagen Unternehmerverantwortung Haftung 2 Rechtsgrundlagen Arbeitsschutzgesetz,
MehrHaftung Veranstaltungen
Haftung Veranstaltungen Haftung Veranstalter Haftung Bürgermeister Rechtlicher Rahmen Haftung - allgemeine Bestimmungen Wer ist haftender Veranstalter? Jeder Organisator von Aktivitäten (Verein, Organisation,
MehrFall Woche 2 Sachverhalt
Fall Woche 2 Sachverhalt Aufgrund der guten Auftragslage muss Malermeister A weitere Mitarbeiter in seinem Betrieb einstellen. Unter anderem stellt er den Studenten S ein, dem er die Aufgabe gibt die Außenfassade
MehrFair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice
Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice Workshop 1 Entgrenzte Arbeitszeiten! Wieviel Flexibilität braucht ein Betrieb? Dokumentation von Arbeitszeiten der Arbeitgeber
MehrVerantwortlichkeit, Delegation und Haftung für Geschäftsleiter und Mitarbeiter
BARTSCH UND PARTNER RECHTSANWÄLTE WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER GESELLSCHAFT DES BÜRGERLICHEN RECHTS 10.11.2004 MB/AL al\texte\allgem\seminare\2004\ka_it_sicherheit.doc [8] Verantwortlichkeit, Delegation
MehrThrombose-Prophylaxe Haftungsrisiken: Auf der sicheren Seite?
Thrombose-Prophylaxe Haftungsrisiken: Auf der sicheren Seite? RA Hubert Klein, Köln Rechtsanwälte Dr. Großkopf + Klein Katholische Hochschule NRW, Köln 0221 95 15 840 Hubert Klein, RA Folie 1 Parallel
MehrFragebogen Sportlehrer/Fitnessstudio
Antragsnummer: Antragsteller: zu versichernde Person: 1. Welche Ausbildung haben Sie? Bitte geben Sie uns den genauen Ausbildungsgang und den Abschluss (Verbandsausbildung oder Ausbildung nach APOfSpl,
MehrVerantwortung im Arbeitsschutz 25.10.2011. Verantwortung im Arbeitsschutz. Inhalt. 1. Rechtspflichten
Verantwortung im Arbeitsschutz Referent: Gerhard Wenger Inhalt Wer hat Pflichten im Arbeitsschutz? - Inhalt, Umfang, Grenzen 2. Rechtsfolgen Welche rechtlichen Konsequenzen können sich aus Pflichtverletzungen
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der EEW Energy from Waste GmbH, 06/2015 Inhaltsverzeichnis 1. Gültigkeit der Bedingungen... 2 2. Allgemeine Pflichten
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.2012 1 Inhalt Ausgangslage Allgemeines zum Patientenrechtegesetz Änderungen
MehrDurchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen
Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Hamburg, 31. Mai 2013 Oliver Schmidt-Eicher, Verden, FA für Arbeitsrecht, FA für Sozialrecht, Kanzlei@ra-schmidt-eicher.de 96
MehrTarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen
UNVERBINDLICHER MUSTERVERTRAG OHNE HAFTUNG Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen Zwischen und (Name und Adresse einsetzen) - im folgenden Arbeitgeber genannt - (Name und Adresse einsetzen)
MehrGefährdungsbeurteilung
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Abteilung II, Ref II/5 Sifa-Support Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutzgesetz UVV Richtlinien des Freistaates Vorlagen zu Gefährdungsbeurteilungen
MehrAusbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert)
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur Erzieherin (praxisintegriert) zwischen (im Nachfolgenden Träger genannt) und (im Nachfolgenden Auszubildende/r genannt) wird folgender Vertrag geschlossen:
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrRichtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
MehrDas ist Tom. Er hat vor Kurzem sein Studium beendet und arbeitet nun als Consultant bei der Business Consulting GmbH.
Das ist Tom. Er hat vor Kurzem sein Studium beendet und arbeitet nun als Consultant bei der Business Consulting GmbH. Als Tom seinen Arbeitsvertrag ausgehändigt bekommt, fragt er sich, inwiefern der Vertrag
MehrAus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz. Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht. 7. Februar 2013
Aus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht 7. Februar 2013 Patientenrechtegesetz 2004 Patientenbeauftragter bestellt 2011: 2012: Referentenentwurf,
MehrVertrag zur Überlassung der Software CommandX zu Test- und Demonstrationszwecken. zwischen. und
Vertrag zur Überlassung der Software CommandX zu Test- und Demonstrationszwecken zwischen der EuroCommand GmbH (Amtsgericht Hamburg HRB 143135), Überseeallee 1, 20457 Hamburg, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten
MehrSchadensersatz im Zivilrecht
Schadensersatz im Zivilrecht 618 BGB: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Abs. 2 ArbSchG: Pflicht zur Ergreifung erforderlicher Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten 3 ArbStättV: Konkretisierung
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH
STAND Neue AEBs ab 01.04.2015: http://www.tennet.eu/de/ueber-tennet/einkaufspolitik.html Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der TenneT TSO GmbH 1. Allgemeines
MehrP F L E G E V E R T R A G. über pflegerische Dienste und Versorgung im häuslichen Bereich
P F L E G E V E R T R A G über pflegerische Dienste und Versorgung im häuslichen Bereich Zwischen der Kirchlichen Sozialstation Nördlicher Breisgau e.v. im Folgenden Sozialstation genannt, vertreten durch
MehrFragebogen Psychische / Psychosomatische Beschwerden
Fragebogen Psychische / Psychosomatische Beschwerden Versicherungsnehmer: (falls nicht gleichzeitig zu versichernde Person) Vorname, Name: Geburtsdatum: Zu versichernde Person: Vorname, Name: Geburtsdatum:
MehrAusbildungsvertrag. Zwischen Herrn/Frau ... Anschrift nachfolgend Ausbildungsbetrieb genannt. und. Herrn/Frau ... Anschrift ...
Ausbildungsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Ausbildungsbetrieb genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Auszubildender genannt gesetzlicher Vertreter Herr/Frau Anschrift wird der
MehrWenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann?
Inhalte Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann? Welche Pflichten hat ein Kraftfahrer? Wie werden Pflichten Bestandteil des Arbeitsvertrages? Wie kann Regress genommen werden? Verhaltensregeln
MehrArzthaftung. Was ist für mich in der Notaufnahme relevant? Prof. Dr. Michael Christ, Klinik für Notfall- und Internistische Intensivmedizin
Arzthaftung Was ist für mich in der Notaufnahme relevant? Prof. Dr. Michael Christ, Klinik für Notfall- und Internistische Intensivmedizin Arzthaftung Was passiert bei den Nachbarn? Fürther Nachrichten.
MehrVerbindliche Anmeldung zur Teilnahme an der Markterkundungsreise nach Ecuador und Kolumbien, Schwerpunkt Logistik,
IHK Kassel Norbert Claus Fax: 0561 7891-290 Kurfürstenstr. 9 E-Mail: claus@kassel.ihk.de 34117 Kassel Anmeldeschluss: 14. September 2012 Verbindliche Anmeldung zur Teilnahme an der Markterkundungsreise
Mehr965 BGB Anzeigepflicht des Finders
965 BGB Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
MehrSchadensersatz im Strafprozess
Schadensersatz im Strafprozess 1. Wer kann Schadensersatz im Strafprozess verlangen? Wer Opfer einer Straftat geworden ist, kann Schadensersatz oder Schmerzensgeld nicht nur durch eine Klage vor dem Zivilgericht,
MehrVERWALTER UND ANGESTELLTER ÖFFENTLICHER KÖRPERSCHAFTEN
Das Produkt VERWALTER UND ANGESTELLTER ÖFFENTLICHER KÖRPERSCHAFTEN Verwalter und Angestellter öffentlicher Körperschaften ist das Produkt für öffentliche Angestellte, das die wichtigsten Rechtsschutzanforderungen
MehrRisiken im Ehrenamt
Risiken im Ehrenamt Typische Haftungsrisiken für Vorstände Überschreiten der Vertretungsmacht im Innenverhältnis Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Verletzung gesetzlich zugewiesener Pflichten
MehrTools for Business Success WISSEN WERKZEUGE WEITERBILDUNGSMEDIEN. Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung
Tools for Business Success WISSEN WERKZEUGE WEITERBILDUNGSMEDIEN Sofort nutzbar Permanente Updates In der Praxis erprobt Herrn / Frau Name Beschäftigt als Strasse Datum PLZ Ort Unser Zeichen Einrichtung
MehrHaftung in der Pflege am Fallbeispiel Rechtsanwalt Torsten Buse
Haftung in der Pflege am Fallbeispiel 15.09.2017 Rechtsanwalt Torsten Buse Der Fenstersturz (OLG Hamm, Urteil vom 17. Januar 2017 I-26 U 30/16 ) Fall: Die Patientin wurde wegen eines Schwächeanfalls mit
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
Mehr4. St. Galler Pflegerechtstagung. Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013
Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013 Konflikte im Pflegearbeitsverhältnis Prof. Dr. iur. Kurt Pärli Inhaltsübersicht (1) 1. Einleitung 1.1 Konfliktkonstellationen und Fälle 1.2 Ursachen und Folgen
MehrHaftungs- und Strafrecht
Haftungs- und Strafrecht 1. Einführung in das Haftungsrecht Unter Haftung wird die rechtlich begründete Verpflichtung verstanden, für etwas einzustehen, wenn man Schäden, rechtlich geschützter Güter verletzt
MehrRABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren
Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt
MehrSicherheitstagung 2010
Sicherheitstagung 2010 Die Stellung der verantwortlichen Personen aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, des Strafrechts und des Zivilrechts VStG??? StGB Materiengesetze Verordnungen Bescheide ABGB
MehrSchadenmeldung Haftpflicht
Fax: +49 (0) 8104 / 8917-35 E-Mail: schaden@bernhard-assekuranz.com Stand 04/2014 Schadenmeldung Haftpflicht Name und Adresse des Versicherungsnehmers Verbund Offener Vers.-scheinnummer: 12.350.430/0099
MehrDaniel Ennever Rechtsanwalt. Haftungsrecht bei Pflegefehlern. Behandlungsvertrag. Patienten. 0209 / 944 27 80 mail@ra-ennever.de
KH Behandlungsvertrag H Patienten PP Behandlungsvertrag Totaler Krankenhausaufnahmevertrag Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag Belegarztsystem Totaler Krankenhausaufnahmevertrag + Ärztezusatzvertrag
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen für die Website der imovo GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen für die Website der imovo GmbH Die imovo GmbH ist ein überregional operierendes Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf. Die Geschäftstätigkeit für unsere
MehrRechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten
Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und anhand
MehrWer trägt die Einspruchskosten bei Retaxationen?
APOTHEKEN Wer trägt die Einspruchskosten bei Retaxationen? von StB Dipl.-Kauffrau Susanne Bertling, Köln, www.sanotax.de Immer häufiger gehen Apotheker mit tatkräftiger Unterstützung von Rechtsanwälten
MehrWelche Versicherung braucht das Ehrenamt?
Welche Versicherung braucht das? Agenda xx 1 Agenda In Deutschland sind ca. 23 Millionen Menschen in ihrer Freizeit ehrenamtlich aktiv. Das Engagement der ehrenamtlichen Helfer ist breit gefächert z.b.
Mehrvom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)
Nr. Haftungsgesetz (HG) vom. September 988 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen * Zweck
MehrRichtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
MehrRechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
MehrProf. Dr. Rüdiger Krause WS 2010/2011. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht
Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2010/2011 Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Fall 1: A arbeitet in einer Druckerei der D-AG als Setzer. Er ist Mitglied der Gewerkschaft
MehrKostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays
Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich
MehrArbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)
Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrBetriebsvereinbarung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen Post AG Für Gleichbehandlung und Partnerschaft
Betriebsvereinbarung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen Post AG Für Gleichbehandlung und Partnerschaft Zwischen der Niederlassungsleitung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen
Mehr