SP. Steuer-Lexikon. Steuer-Lexikon Online. 1. Auflage. Schäffer-Poeschel Stuttgart. Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN

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1 SP. Steuer-Lexikon Steuer-Lexikon Online 1. Auflage Schäffer-Poeschel Stuttgart Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

2 Josef Schneider aktualisiert am Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer 1 Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer als Arbeitslohn sowie als umsatzsteuerrechtliche Leistung 1.1 Laufender Arbeitslohn bzw. sonstiger Bezug bei der Lohnsteuer Fließt dem ArbN Arbeitslohn in Form von Sachbezügen zu ( Sachbezüge), so sind diese entweder dem laufenden Arbeitslohn oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen ( 8 Abs. 2 EStG, R 8.1 Abs. 1 LStR). Für den Lohnsteuerabzug des ArbN ist nach 38a Abs. 3 i.v.m. 39b EStG der Arbeitslohn zu unterscheiden in laufenden Arbeitslohn ( 39b Abs. 2 EStG) und sonstige Bezüge ( 39b Abs. 3 EStG). Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem ArbN regelmäßig fortlaufend zufließt (R 39b.2 Abs. 1 LStR). Zum laufenden Arbeitslohn gehört auch u.a. der geldwerte Vorteil aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung (R 39b.2 Abs. 1 Nr. 5 LStR). Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein dem ArbN überlassenes betriebliches Fahrzeug von diesem auch privat genutzt wird (BFH Beschluss vom , VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330 und BFH Urteil vom , VI R 19/05, BStBl II 2007, 116). Der ArbN ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den ArbG erspart. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises wird durch das BFH-Urteil vom (VI R 31/10, LEXinform Änderung der Rechtsprechung ) ausgeschlossen (s.u.). Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (R 39b.2 Abs. 2 LStR), insbesondere also einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden. Ein sonstiger Bezug liegt vor, wenn der ArbN seine Arbeit lediglich für den vereinbarten Barlohn und unabhängig von dem an alle ArbN gerichteten Angebot oder unabhängig von dem Umfang der gewährten Zuwendungen leistet (s.a. Abschn. 1.8 Abs. 2 Satz 3 UStAE). Bei einer gelegentlichen Nutzung des Kfz (von Fall zu Fall) für nicht mehr als fünf Kalendertage im Kalendermonat, ist für die Nutzung zu Privatfahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte je Fahrtkilometer eine Einzelbewertung mit 0,001 % des inländischen Listenpreises durchzuführen (H 8.1 (9, 10) [Gelegentliche Nutzung] LStH). In diesem Fall stellt die Fahrzeugüberlassung keinen laufenden Arbeitslohn, sondern einen sonstigen Bezug dar. 1.2 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Firmenwagenüberlassung Wendet der Unternehmer (ArbG) seinem Personal (seinen ArbN) als Vergütung für geleistete Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn zu, bewirkt der Unternehmer mit dieser Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, für die der ArbN einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet. Wegen des Begriffs der Vergütung für geleistete Dienste vgl. Abschn Abs. 7 UStAE.

3 Umsatzsteuerrechtlich ist die Firmenwagenüberlassung grundsätzlich als entgeltliche sonstige Leistung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG anzusehen. Die Gegenleistung des ArbN besteht in der anteiligen Arbeitsleistung (tauschähnlicher Umsatz). Die Überlassung des Kfz ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen, wenn sie im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf mündliche Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses beruht (Abschn. 1.8 Abs. 1 i.v.m. Abschn Abs. 7 Satz 2 UStAE). Von Entgeltlichkeit ist stets auszugehen, wenn das Fahrzeug dem ArbN für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird (BMF vom , BStBl I 2004, 864, Tz ). Zuwendungen von Gegenständen ( Sachbezüge) und sonstige Leistungen an das Personal für dessen privaten Bedarf sind nach 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 ( Unentgeltliche Wertabgabe) und 3 Abs. 9a UStG auch dann steuerbar, wenn sie unentgeltlich sind (vgl. Abschn. 3.3 Abs. 9 UStAE). Die Steuerbarkeit setzt voraus, dass Leistungen aus unternehmerischen (betrieblichen) Gründen für den privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bedarf des ArbN ausgeführt werden. Der ArbN erhält Sachzuwendungen und sonstige Leistungen unentgeltlich, wenn er seine Arbeit lediglich für den vereinbarten Barlohn und unabhängig von dem an alle ArbN gerichteten Angebot oder unabhängig von dem Umfang der gewährten Zuwendungen leistet (lohnsteuerrechtlich liegt ein sonstiger Bezug vor). Bei unentgeltlichen Zuwendungen eines Gegenstands an das Personal oder der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Personals setzt die Steuerbarkeit voraus, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zumindest zu einem teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (vgl. Abschn. 3.3 und 3.4 UStAE). Keine steuerbaren Umsätze sind Aufmerksamkeiten und Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst sind (Abschn. 1.8 Abs. 2 Satz 7 UStAE). Von einer unentgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an das Personal i.s.d. 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (vgl. Abschn. 1.8 Abs. 2 UStAE) kann ausnahmsweise ausgegangen werden, wenn die vereinbarte private Nutzung des Fahrzeugs derart gering ist, dass sie für die Gehaltsbemessung keine wirtschaftliche Rolle spielt, und nach den objektiven Gegebenheiten eine weitergehende private Nutzungsmöglichkeit ausscheidet. Danach kann Unentgeltlichkeit nur angenommen werden, wenn dem ArbN das Fahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) an nicht mehr als fünf Kalendertagen im Kalendermonat für private Zwecke überlassen wird (BMF vom , BStBl I 2004, 864, Tz ). Entgeltliche Sachzuwendung (Abschn. 1.8 Abs. 1 UStAE) Der ArbN wendet einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung (= laufender Arbeitslohn) auf bzw. zahlt einen bestimmten Betrag. Hinsichtlich der Zuzahlungen zu der Pkw-Überlassung an ArbN zu deren privater Nutzung s. Abschn. 1.8 Abs. 18 UStAE und das BMF vom Unentgeltliche Sachzuwendung (Abschn. 1.8 Abs. 2 UStAE). Sachzuwendungen an das Personal für dessen privaten Bedarf sind auch dann steuerbar, wenn sie unentgeltlich sind, d.h. wenn sie keine Vergütungen für die Dienstleistung des ArbN darstellen (Abschn. 3.3 Abs. 9 i.v.m. Abschn. 1.8 Abs. 2 UStAE).

4 (BStBl I 1998, 110). Die Sachleistung wird neben dem Barlohn als Vergütung für geleistete Dienste gewährt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der ArbN nach dem Arbeitsvertrag, den mündlichen Abreden oder nach den sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z.b. faktische betriebliche Übung) neben dem Barlohn einen zusätzlichen Lohn in Form der Sachzuwendungen erhält (Abschn Abs. 7 Satz 2 UStAE). Die Steuerbarkeit setzt voraus, dass Leistungen aus unternehmerischen Gründen für den privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bedarf des ArbN ausgeführt werden. Der ArbN erhält Sachzuwendungen unentgeltlich, wenn er seine Arbeit lediglich für den vereinbarten Barlohn und unabhängig von dem an alle ArbN gerichteten Angebot oder unabhängig von dem Umfang der gewährten Zuwendungen leistet (= sonstiger Bezug). Bei unentgeltlichen Zuwendungen eines Gegenstands an das Personal oder der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Personals setzt die Steuerbarkeit voraus, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zumindest zu einem teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (vgl. Abschn. 3.3 und 3.4 UStAE). Der ArbG tätigt eine unentgeltliche Wertabgabe i.s.d. 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG bzw. 3 Abs. 9a UStG. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage i.s.d. 10 Abs. 4 UStG ist Abschn. 1.8 Abs. 8 UStAE zu beachten. Der ArbG tätigt eine entgeltliche Leistung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG. Zuwendungen, die der ArbG in Form eines Sachlohns als Vergütung für geleistete Dienste gewährt, sind nach den Werten des 10 Abs. 4 UStG zu bemessen; dabei sind auch die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Abschn. 1.8 Abs. 6 Satz 4 UStAE). In den Fällen der Pkw-Überlassung (Abschn. 1.8 Abs. 8 Satz 2 i.v.m. Abs. 18 UStAE) kann zur Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen werden. Diese Werte sind dann als Bruttowerte anzusehen, aus denen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die USt herauszurechnen ist (Abschn. 1.8 Abs. 8 Satz 3 UStAE). Abb.: Entgeltliche und unentgeltliche Sachzuwendungen Fahrzeuge, die nur umsatzsteuerpflichtig an das Personal überlassen werden, werden ausschließlich unternehmerisch genutzt. Somit kann der Vorsteuerabzug sowohl aus den Anschaffungs- als auch aus den Unterhaltskosten der sog. Dienst- oder Firmenwagen in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Überlassung von Fahrzeugen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften ( Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer), wenn sie umsatzsteuerlich dem Personal

5 zugeordnet werden. Die spätere Veräußerung und die Entnahme derartiger Fahrzeuge unterliegen insgesamt der USt (BMF vom , BStBl I 2004, 864, Tz. 4.1). Arbeitgeber ArbN schuldet seine Arbeitskraft Arbeitnehmer ArbG gewährt dafür Arbeitslohn in Geld oder Geldeswert (z.b. Pkw-Überlassung) Umsatzsteuerrechtlich tätigt der ArbG (Unternehmer) eine sonstige Leistung (Überlassung Pkw) und erhält dafür als Gegenleistung die Arbeitskraft (tauschähnlicher Umsatz). Der anteilige Arbeitslohn (Wert der Gegenleistung) entspricht dem Wert der Pkw-Überlassung. Da die Bestimmung des anteiligen Arbeitslohns als Wert der Gegenleistung schwierig ist, ist nicht die Gegenleistung (Arbeitskraft), sondern der Sachlohn nach den Werten des 10 Abs. 4 UStG zu bemessen. In diesem Fall entspricht der Wert der hingegebenen Leistung (Pkw-Überlassung) dem Wert der erhaltenen Leistung (anteilige Arbeitskraft). Die Bewertung der Pkw-Überlassung dient somit der Bestimmung des Werts der anteiligen Arbeitskraft. Dienstverhältnis i.s.d. 1 LStDV. 8 Abs. 1 EStG i.v.m. 2 Abs. 1 LStDV. 1 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 3 Abs. 12 Satz 2 UStG. 10 Abs. 2 Satz 2 UStG. Abschn. 1.8 Abs. 6 Satz 4 UStAE; Abschn Abs. 1 Satz 3 und 4 UStAE. Die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kosten sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Abschn. 1.8 Abs. 6 Satz 4 UStAE). Abb.: Überblick über die umsatz- und lohnsteuerrechtliche Firmenwagenüberlassung 1.3 Die Überlassung von Fahrrädern Die obersten Finanzbehörden der Länder nehmen mit gleichlautenden Erlassen vom (BStBl I 2012, 1224) zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern Stellung. Nach 8 Abs. 2 Satz 8 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der USt festgesetzt. Die Freigrenze für Sachbezüge nach 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden. Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des ArbG an fremde Dritte (z.b. Fahrradverleihfirmen), ist der geldwerte Vorteil nach 8 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die LSt nicht nach 40 EStG pauschal erhoben wird. Bei Personalrabatten ist der Rabattfreibetrag i.h.v zu berücksichtigen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.b. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilo-

6 meter pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzuwenden. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung nimmt der Erlass nicht Stellung. Die Überlassung eines Fahrrades zu den oben genannten Nutzungen wird als in der Regel als Vergütung für geleistete Dienste neben dem Barlohn gewährt. Es handelt sich daher um eine entgeltliche Leistung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, für die der ArbN einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet (Abschn. 1.8 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStAE). Als Bemessungsgrundlage sind die Werte des 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG anzusetzen, dabei sind auch die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Ausgaben in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Abschn. 1.8 Abs. 6 Satz 4 UStAE). M.E sind auch die Grundsätze der Tz. 4 des BMF-Schreibens vom (BStBl I 2004, 864) anzuwenden (Abschn. 1.8 Abs. 18 UStAE). Die Besteuerung erfolgt entweder auf der Grundlage einer Kostenschätzung oder es kann von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen werden. 2 Überblick über die Firmenwagennutzung aus lohnsteuerrechtlicher Sicht 2.1 Kraftfahrzeug i.s.d. 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG Für die Bewertung der Firmenwagenüberlassung an ArbN gilt nach 8 Abs. 2 Satz 2 EStG die Vorschrift des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend. Danach ist 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auch für gemietete oder geleaste Kfz des ArbG, die zu mehr als 50 % für betrieblich veranlasste Fahrten genutzt werden, anzuwenden (s.a. FG Düsseldorf Urteil vom , 11 K 698/06-H- L, EFG 2009, 168, LEXinform , rkr.). Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der Bewertungsregelung des 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (BFH Urteil vom , VI R 34/07, BStBl II 2009, 381). Im Streitfall war dem ArbN eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen worden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war. Für die private Nutzung dieses Wagens setzte das FA einen Nutzungswert nach der 1 %- Regelung an. Der BFH folgte dem nicht. Nach seiner Auffassung machen Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird. Ob ein solches Fahrzeug dennoch privat genutzt wird, bedarf jeweils einer Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast dafür obliegt dem FA, das sich insoweit nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen kann. Das EStG definiert den Begriff»Kraftfahrzeug«weder in 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 noch in 8 Abs. 2 Satz 2 EStG. Nach dem Wortlaut der Vorschriften wird von den Regelungen jedwedes zum Betriebsvermögen des ArbG rechnendes»kraftfahrzeug«erfasst. Nach der Rspr. des BFH ist es nach Sinn und Zweck jedoch geboten, bestimmte Arten von Kfz, namentlich auch Lkw, von der Anwendung der 1 %-Regelung auszunehmen (BFH Urteil vom , X R 23/01, BStBl II 2003, 472). Unter dem Begriff Lkw werden üblicherweise solche Kfz erfasst, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen. In den Fällen, in denen die Vorschrift des 8 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht anzuwenden ist, ist im Einzelnen festzustellen, ob der ArbN das Fahrzeug für pri-

7 vate Zwecke eingesetzt hat. Die Bewertung richtet sich dann nach 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die Feststellungslast trifft das FA. Zur Definition des Kfz i.s.d. 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG s. Pkw-Nutzung und BMF vom , BStBl I 2009, 1326, Rz. 1 sowie H 8.1 (9, 10) [Kraftfahrzeuge] LStH. 2.2 Nutzungsmöglichkeiten Grundsätzliches Überlässt der ArbG einen Firmenwagen an ArbN, so gilt für den Ansatz als Arbeitslohn Folgendes (R 8.1 Abs. 9 LStR): Nutzung des Firmenwagens (H 8.1 (9, 10) [Kraftfahrzeuge] LStH) durch den ArbN für Privatfahrten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Fahrten nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Dienstfahrten Monatlich 1 % des inländischen Listenpreises ( 8 Abs. 2 Satz 2 EStG; H 8.1 (9,10) [Schätzung des Privatanteils] LStH) oder Nachweis durch Führung eines Fahrtenbuches (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR; H 8.1 (9,10) [Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch] LStH). Monatlich für jeden Entfernungskilometer 0,03 % des inländischen Listenpreises (H 8.1 (9, 10) [Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung] LStH; 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstandes 0,002 % des inländischen Listenpreises für jede Fahrt, für die der Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist ( 8 Abs. 2 Satz 5 EStG). Die Nutzungsüberlassung ist durch das überwiegende betriebliche Interesse des ArbG bedingt. Für die nur gelegentliche Überlassung (von Fall zu Fall) bis max. fünf Kalendertage im Kalendermonat für jeden Fahrtkilometer 0,001 % des inländischen Listenpreises (H 8.1 (9, 10) [Gelegentliche Nutzung] LStH). Übersteigt der pauschale Nutzungswert die dem ArbG für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Kosten und wird dies im Einzelfall nachgewiesen, so ist der Nutzungswert höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten anzusetzen (Kostendeckelung, H 8.1 (9, 10) [Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts] LStH).

8 Bei Fahrtenbuchführung ist der Nutzungswert mit den tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen ( 8 Abs. 2 Satz 4 EStG; R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR). Beachte H 8.1 (9, 10) [Vereinfachungsregelung] LStH). Es ist nicht zulässig, die individuelle Nutzungswertermittlung auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu beschränken, wenn das Fahrzeug auch zu Privatfahrten genutzt wird (H 8.1 (9, 10) [Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei individueller Nutzungswertermittlung] LStH). Abb.: Überblick über die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Firmenwagenüberlassung Reichweite des Anscheinsbeweises Mit Urteil vom (VI R 46/08, BStBl II 2010, 848) hat der BFH zur Reichweite des Anscheinsbeweises entschieden (Pressemitteilung des BFH Nr. 65/10 vom , LEXinform ). Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und steht daher der tatsächliche Umfang der privaten Nutzung des durch den ArbG überlassenen Dienstwagens durch dessen ArbN nicht fest, spricht nach der bisherigen Rspr. des BFH aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) für eine auch private Nutzung des überlassenen Dienstwagens. Die Privatnutzung ist in diesem Fall mit der 1 %-Regelung anzusetzen. Allerdings konnte der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden; dazu bedurfte es nicht des vollen Beweises des Gegenteils. Der Anscheinsbeweis war vielmehr schon dann entkräftet oder erschüttert, wenn ein Sachverhalt substantiiert dargelegt wurde, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergab. Die bloße Behauptung des Stpfl., das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügte allerdings nicht, um die Anwendung der 1 %-Regelung auszuschließen (BFH Urteile vom , VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650; vom , VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434). Mit Urteilen vom (VI R 31/10, BFH/NV 2013, 1298, LEXinform und VI R 26/10, BFH/NV 2013, 1396, LEXinform ) ändert der BFH seine Rechtsprechung hinsichtlich des Anscheinsbeweises (s.a. Geserich, NWB 30/2013, 2376). Entscheidungsgründe der Rechtsprechungsänderung: Die Überlassung eines Dienstwagens durch den ArbG an den ArbN für dessen Privatnutzung führt unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des ArbN (BFH Urteil vom , VI R 31/10, BFH/NV 2013, 1298, LEXinform , Rz. 12). Denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten. Selbst wenn der ArbN den hierzu überlassenen Pkw tatsächlich nicht privat nutzen sollte, erspart er sich zumindest die (nutzungsunabhängigen) Kosten, die er für das Vorhalten eines betriebsbereiten Kfz verausgaben müsste. Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens durch den ArbG an den ArbN für dessen Privatnutzung fließt dem ArbN mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht (erst) mit der tatsächlichen privaten Nutzung des Pkw zu. Allein der Anspruch auf eine vom ArbG zugesagte Leistung etwa die arbeitsvertragliche Zusage, den dienstlichen Pkw auch privat nutzen zu

9 dürfen vermag den Zufluss von Arbeitslohn nicht zu begründen (BFH Urteil vom , VI R 26/10, BFH/NV 2013, 1396, LEXinform , Rz. 12 ff.). Zugeflossen ist eine Einnahme erst dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist. Deshalb ist bei Nutzungsüberlassungen der geldwerte Vorteil bereits mit der tatsächlichen Überlassung des jeweiligen WG zum Gebrauch zugeflossen; einer tatsächlichen Nutzung des Gegenstands durch den ArbN bedarf es in diesen Fällen nicht. Ob der ArbN den auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis), dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts (Gegenbeweis) zu entkräften vermag, ist damit für die Besteuerung des Nutzungsvorteils unerheblich. An der gegenteiligen Rechtsauffassung, wie sie der BFH beispielsweise im Urteil vom (VI R 46/08, BStBl II 2010, 848) formuliert hat, hält der BFH nicht länger fest. Die belastbare Behauptung des Stpfl., das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt damit nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Davon kann nur abgesehen werden, wenn der Stpfl. zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 38/13 vom , LEXinform sowie Anmerkung vom , LEXinform ). Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt indessen voraus, dass der ArbG seinem ArbN tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hatte. Denn 8 Abs. 2 Satz 2 EStG begründet ebenso wenig wie 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG originär einen steuerbaren Tatbestand, sondern bewertet lediglich der Höhe nach einen Vorteil, der dem Grunde nach feststehen muss. Dementsprechend bezeichnet die ständige Rspr. des BFH die 1 %-Regelung auch als eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (BFH Urteil vom , X R 23/01, BStBl II 2003, 472). Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich deshalb nur insoweit, als der ArbG dem ArbN auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i.s.d. 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (BFH Urteil vom , VI R 57/10, BFH/NV 2012, 402, LEXinform ). In zwei Urteilen vom (VI R 46/11, BFH/NV 2013, 1302, LEXinform und VI R 42/12, BFH/NV 2013, 1305, LEXinform ) sowie in einem Urteil vom (VI R 23/12, BFH/NV 2013, 1316, LEXinform ) hat der BFH aber auch (nochmals) verdeutlicht, dass die 1 %- Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der ArbG dem ArbN tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat (s. Pressemitteilung des BFH Nr. 38/13 vom , LEXinform sowie Anmerkung vom , LEXinform ). Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat dagegen keinen Lohncharakter. Denn ein Vorteil, den der ArbN gegen den Willen des ArbG erlangt, wird nicht»für«eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn nach 19 Abs. 1 Satz

10 1 Nr. 1 i.v.m. 8 Abs. 1 EStG (vgl. BFH Urteil vom , VI R 43/09, BStBl II 2012, 266). Und wenn 8 Abs. 2 Satz 3 EStG voraussetzt, dass der Dienstwagen»auch«genutzt werden»kann«, erfasst der Tatbestand damit offenbar nicht schon die tatsächliche, sondern erst die befugte Nutzung. Denn tatsächlich könnte das Kfz stets»auch«für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die für ArbN anwendbare 1 %-Regelung und der für ihre Anwendung streitende Anscheinsbeweis nach 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf der entsprechenden Anwendung des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gründet und damit offenbar auf der Annahme beruht, dass der ArbN in ähnlicher Weise über ein Fahrzeug verfügen kann wie der Betriebsinhaber selbst über eines seiner eigenen dem Betriebsvermögen zugeordneten Fahrzeuge, derer er sich auch für private Zwecke bedient. Dem entspricht es, auch beim ArbN nur die von Rechts wegen befugte, nämlich vom ArbG gestattete private Dienstwagennutzung der 1 %-Regelung zu unterwerfen. Steht nicht fest, dass der ArbG dem ArbN einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen (BFH Urteil vom , VI R 42/12, BFH/NV 2013, 1305, LEXinform ). Denn der Anscheinsbeweis streitet nur dafür, dass ein vom ArbG zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streitet aber weder dafür, dass dem ArbN überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom ArbG vorgehaltenen Fuhrpark zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen unbefugt auch privat nutzt. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen, dass ein dem ArbN auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen von ihm tatsächlich auch privat genutzt wird. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht. Es gibt insbesondere keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des ArbG stets einem oder mehreren ArbN zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen und auch privat genutzt werden (Schneider, NWB 2010, 3105). 2.3 Nutzungsverbot Wird das Verbot aus besonderem Anlass oder zu besonderem Zweck von Fall zu Fall ausgesetzt, so ist jeder Kilometer mit 0,001 % des inländischen Listenpreises des Kfz zu bewerten (Einzelbewertung). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden (BFH Urteil vom , V R 24/08, BStBl II 2010, 854, H 8.1 (9, 10) [Nutzungsverbot] LStH). Nach dem Urteil des FG Niedersachsen vom (1 K 345/07, LEXinform , Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 57/10) greift der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des Dienstwagens jedenfalls dann, wenn ein Stpfl. Zugriff auf den Vorführwagenpool seines ArbG hat. Das gilt insbesondere, wenn der Stpfl. über kein eigenes Fahrzeug verfügt, welches den fast neuen Vorführwagen vergleichbar ist. Ein arbeitsvertragliches Verbot der privaten Dienstwagennutzung ist nur dann geeignet, den Anscheinsbeweis der privaten Nutzung zu erschüttern, wenn das Verbot tatsächlich ernst gemeint ist und auch kontrolliert wird. Im Revisionsverfahren VI R 57/10 (Urteil vom , BFH/NV 2012, 402, LEXinform ) widerspricht der BFH der Rechtsauffassung des FG, wonach der Anscheinsbeweis in allen Fällen greife, in denen einem ArbN ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung stehe. Nach der neueren Rspr. des BFH spricht der Anscheinsbeweis jedoch

11 lediglich dafür, dass ein vom ArbG zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streitet aber weder dafür, dass dem ArbN überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom ArbG vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen auch privat nutzen darf. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen, dass ein dem ArbN auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen von ihm tatsächlich auch privat genutzt wird. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht (BFH Urteil vom , VI R 46/08, BStBl II 2010, 848). Es lässt sich insbesondere kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass ArbN Verbote missachten und damit einen Kündigungsgrund schaffen oder sich u.u. gar einer Strafverfolgung aussetzen. Dies gilt selbst dann, wenn der ArbG ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht. S.a. BFH Urteil vom (VI R 56/10, BStBl II 2012, 362), wonach die 1 %-Regelung des 8 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht anwendbar ist, wenn der ArbN ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt (Pressemitteilung des BFH Nr. 105/11 vom , LEXinform ). Nach dem BFH-Urteil vom (VI R 42/12, BFH/NV 2013, 1305, LE- Xinform ) kann allein aus einer fehlenden Überwachung des privaten Nutzungsverbots nicht auf dessen Steuerunerheblichkeit geschlossen werden. Denn einen auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Erfahrungssatz, nach dem ein angestellter Alleingeschäftsführer generell arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote nicht achten werde, vermag der BFH nicht zu erkennen. Zwar mag es sein, dass in diesen Fällen der ArbN in Ermangelung einer»kontrollinstanz«bei einer Zuwiderhandlung keine arbeitsrechtlichen oder gar strafrechtlichen Konsequenzen zu gewärtigen hat. Gleichwohl rechtfertigt dies einen entsprechenden steuerstrafrechtlich erheblichen Generalverdacht nicht (s.a. BFH Urteil vom , VI R 46/11, BFH/NV 2013, 1302, LEXinform ). Dies gilt selbst dann, wenn der ArbG ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht. 3 Listenpreismethode 3.1 Definition des Listenpreises Listenpreis ist auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen die auf volle 100 abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kfz im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zzgl. der Kosten für auch nachträglich eingebaute Sonderausstattungen (z.b. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme; BFH Urteil vom , VI R 37/04, BStBl II 2005, 563) und der USt; der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung bleibt außer Ansatz (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR). Zum inländischen Bruttolistenpreis gehört auch der Aufpreis für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät (BFH Urteil vom , VI R 37/04, BStBl II 2005, 563). Hinweis: Entgegen der Verwaltungsauffassung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR, wonach auch nachträglich eingebaute Sonderausstattungen den Listenpreis erhöhen, hat der BFH mit Urteil vom (VI R 12/09, BStBl II 2011, 361) entschieden, dass der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des 6

12 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen ist. Eine Sonderausstattung i.s.d. Gesetzes liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist (s.a. H 8.1 (9, 10) [Listenpreis] LStH). Bemessungsgrundlage für die Nutzungsvorteile ist der inländische Listenpreis des betrieblichen Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der USt. Unter dem inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung i.s.d. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Auch die Aufpreise für werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen (Sonderausstattung) sind mit den Werten anzusetzen, die sich aus der Preisliste des Herstellers ergeben. Sie erhöhen den Listenpreis des Fahrzeugs entsprechend. Der Begriff der Sonderausstattung erfasst daher nur werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung. Der nachträgliche Einbau von zusätzlichen Ausstattungen in ein betriebliches Fahrzeug ist dagegen nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen. Denn zum einen handelt es sich dabei nicht um werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs, zum anderen ist die zusätzliche Ausstattung auch nicht im Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden. Das Gesetz stellt bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift auf das gesetzliche Merkmal des Zeitpunktes der Erstzulassung sowohl für die USt als auch für die Sonderausstattung ab. Deshalb ermittelt sich die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der USt. Nur eine derartige Auslegung trägt dem Sinn und Zweck der Regelung als pauschalierende und stark typisierende Bewertungsregelung hinreichend Rechnung. Ansonsten müssten ohne zeitliche Begrenzung alle nachträglichen Umbaumaßnahmen an gebrauchten Fahrzeugen für die Anwendung der Vorschrift nachvollzogen werden. Mit der Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Zeitpunkt der Erstzulassung statt an die tatsächlichen Anschaffungskosten hat der Gesetzgeber jedoch erkennbar nachträgliche Wertveränderungen an dem jeweiligen Fahrzeug von der Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung ausnehmen wollen. S.a. Anmerkung vom unter LEXinform Hinweis: Mit Urteil vom (9 K 394/10, LEXinform , Revision anhängig, Az. BFH: VI R 51/11) hat das Niedersächsische FG die Klage zur Besteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Firmenwagens mit der 1 %-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises abgewiesen. Streitig war die Frage, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens verfassungsgemäß ist, wenn die Nutzungsentnahme nach dem inländischen Bruttolistenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird. Der Kläger war als Geschäftsführer für eine GmbH tätig. Sein ArbG stellte ihm ein geleastes Gebrauchtfahrzeug (Neuwagenlistenpreis: ; Gebrauchtwagenwert: ) als Dienstwagen zur Verfügung. Bei Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung ging das FA unter Anwendung der 1 %-Regelung vom Bruttoneuwagenlistenpreis aus und errechnete einen monatlich zu versteuernden Vorteil von 814. Der Kläger vertrat in dem vom BdSt unterstützten Verfahren die Auffassung, die 1 %-Regelung sei verfassungswidrig. Sie genüge insbesondere den für typisierende Regelungen geltenden Anforderungen wegen der fortdauernden Bezugnahme auf den Bruttoneuwagenlistenpreis nicht mehr. Der Gesetzgeber sei spätestens im Streitjahr 2009 verpflichtet gewesen, die Bemessungsgrundlage nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung im Kfz-Handel anzupassen und übliche Rabattabschläge (im Durchschnitt 20 %) zu berücksichtigen. Hierzu verweist der Kläger auf das BFH-Urteil vom (VI R 18/07, BStBl II 2010, 67), in dem der BFH die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers aus den vorgenannten Gründen jeden-

13 falls seit dem Jahr 2003 nicht mehr als geeignete Grundlage für die Bewertung des lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils eines Personalrabatts für sog. Jahreswagen angesehen hat. Das FG Niedersachsen ist der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt. Das Gericht hält die Regelungen nicht für verfassungswidrig. Insbesondere habe der Gesetzgeber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem er unverändert seit 1996 an dem Bruttoneuwagenlistenpreis als Bemessungsgrundlage festgehalten habe. Zwar stehe das Recht auf Typisierung unter dem Vorbehalt der realitätsgerechten Erfassung der Wirklichkeit. Ein Gleichheitsverstoß wegen Verletzung der Anpassungsverpflichtung liege im Streitfall gleichwohl nicht vor. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, im Kfz- Handel gewährte übliche Rabatte von 10 % bis über 30 %, die zudem vom Hersteller, Modell und vielen Sonderfaktoren (Verkäuflichkeit, Auslauf- oder Sondermodell) abhängig seien, bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen (Pressemitteilung des Niedersächsischen FG vom , LEXinform ). Mit Urteil vom (VI R 51/11, BStBl II 2013, 385) hat der BFH die Rechtsaufassung des FG Niedersachsen in seinem Urteil vom (9 K 394/10, LEXinform ) bestätigt. Die 1 %-Regelung begegnet insbesondere im Hinblick auf die dem Stpfl. zur Wahl gestellte Möglichkeit, den vom ArbG zugewandten Nutzungsvorteil auch nach der so genannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln und zu bewerten, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der BFH hielt an der Rspr. fest, dass die 1 %-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Schon früher hatte der BFH entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich bleiben, so dass auch bei einem vom ArbG gebraucht erworbenen Fahrzeugs grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist. Der BFH folgte auch nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungs wegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Vorteil des ArbN nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen seien ohnehin weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet. Soweit der BFH in anderem Zusammenhang auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise abstelle, nämlich bei der Besteuerung des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung), werde hier der Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalt ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit hat der ArbN im Rahmen der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet (Pressemitteilung des BFH Nr. 14/13 vom , LEXinform ). Nach 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist der Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der USt anzusetzen, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird ( 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Die 1 %-Regelung ist insoweit eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Deshalb bleiben nach mittlerweile ständiger BFH-Rechtsprechung individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art und der Nutzung des Dienstwagens bei der Bewertung der Nutzungsvorteile grundsätzlich ebenso unberücksichtigt wie nachträgliche

14 Änderungen des Fahrzeugwertes (BFH Urteil vom , VI R 51/11, BStBl II 2013, 385 und vom , VI R 26/10, BFH/NV 2013, 1396, LE- Xinform ). Wird dem ArbN von seinem ArbG ein tragbares Navigationssystem überlassen, das nicht fest mit dem Kfz verbunden ist, sind die Anschaffungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Reglung einzubeziehen. Bei dem geldwerten Vorteil handelt es sich um einen Sachbezug. Es gilt eventuell die Sachbezugsgrenze des 8 Abs. 2 Satz 9 EStG i.h.v. 44. Übernimmt der ArbG die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines ArbN, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wird (BFH Urteil vom , VI R 37/03, BStBl II 2006, 72). Zum Listenpreis s.a. BMF vom , BStBl I 2009, 1326, Rz. 10 und 11, unter Pkw-Nutzung und H 8.1 (9, 10) [Listenpreis bei reimportierten Fahrzeugen] LStH. 3.2 Grundsätzliches zur Listenpreismethode Lohnsteuerrechtliche Grundsätze Nach der Listenpreismethode sind die Sachbezüge nach 8 Abs. 2 EStG folgendermaßen zu bewerten: 1. Für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten ist monatlich 1 % des Bruttolistenpreises entsprechend der Entnahmebewertung nach 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzusetzen ( 8 Abs. 2 Satz 2 EStG). 2. Zusätzlich ist nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG monatlich ein geldwerter Vorteil von 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. 3. Für jede Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, für die kein Werbungskostenabzug möglich ist, ist zusätzlich ein geldwerter Vorteil vom 0,002 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen ( 8 Abs. 2 Satz 5 EStG). Beispiel 1: ArbG A überlässt ArbN X seit Jahren einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von Der Firmenwagen wird von X genutzt für Privatfahrten, Fahrten zur 5,7 km von der Zweitwohnung entfernt liegenden ersten Tätigkeitsstätte, insgesamt 92 Familienheimfahrten zur 230 km entfernt liegenden Familienwohnung. Den Familienwohnsitz sucht X immer am Mittwoch (46 Fahrten) und am Wochenende (46 Fahrten) auf. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt. Lösung 1: Die nicht nur gelegentliche Firmenwagenüberlassung an den ArbN X stellt laufenden Arbeitslohn dar, der als Sachbezug nach 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG zu bewerten ist. Der Anscheinsbeweis spricht dabei für eine private Nutzung des zu Verfügung gestellten Firmenwagens (H 8.1 (9, 10) [Anscheinsbeweis] und [Nutzungsverbot] LStH). Der geldwerte Vorteil berechnet sich nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR wie folgt:

15 Privatfahrten: 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 1 LStR) Monatswert Jahreswert 1 % von (auf volle 100 abgerundet gem. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR) 456, ,00 Fahrten zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte: 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (R 8.1 Abs. 9 Satz 2 LStR) 0,03 % von km (H 8.1 (9, 10) [Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung] LStH) 68,40 820,80 Familienheimfahrten im Rahmen eines doppelten Haushaltsführung, für die der Werbungskostenabzug nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG ausgeschlossen ist: 8 Abs. 2 Satz 5 EStG (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 3 LStR) 0,002 % von Mittwochsfahrten 230 km 9 648,96 jährlicher geldwerter Vorteil ,76 Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung s. Beispiel Umsatzsteuerrechtliche Grundsätze Tauschähnlicher Umsatz Überlässt ein Unternehmer (ArbG) seinem Personal (ArbN) ein erworbenes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Fahrten nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung), ist dies regelmäßig als entgeltliche Leistung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG anzusehen (BMF vom , BStBl I 2004, 864, Tz. 4.1). Die Gegenleistung des ArbN für die Fahrzeugüberlassung besteht regelmäßig in der anteiligen Arbeitsleistung, die er für die Privatnutzung des gestellten Fahrzeugs erbringt. Bei einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des Personals liegt ein tauschähnlicher Umsatz ( 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) vor. Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. Subjektiver Wert ist derjenige, den der Leistungsempfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist (BFH Urteil vom , XI R 56/06, BStBl II 2008, 909). Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um diese Leistung zu erhalten. Soweit der Leistungsempfänger konkrete Aufwendungen für die von ihm erbrachte Gegenleistung getätigt hat, ist daher der gemeine Wert ( 9 BewG) dieser Gegenleistung nicht maßgeblich. Hat er keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung getätigt wie z.b. den anteiligen Arbeitslohn, ist als Entgelt für die Leistung der gemeine Wert dieser Gegenleistung anzusetzen; die USt ist stets herauszurechnen. Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen (Abschn Abs. 1 Sätze 1 bis 7 UStAE).

16 Bemessungsgrundlage Als Bemessungsgrundlage ist danach nach 10 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 10 Abs. 1 Satz 1 UStG der Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung anzusetzen (s.a. BMF vom , BStBl I 2004, 864, Tz ). Treffen die Parteien Aussagen zum Wert der Arbeitsleistungen, so ist dieser Wert als Bemessungsgrundlage für die Überlassung des Fahrzeugs zugrunde zu legen, wenn er die Kosten für die Fahrzeugüberlassung übersteigt. Es bestehen keine Bedenken, den Wert anhand der Gesamtkosten des ArbG für die Überlassung des Fahrzeugs zu schätzen. Bei der Schätzung der Gesamtkosten handelt es sich um den Wert i.s.d. 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG (so auch Abschn. 1.8 Abs. 6 Satz 4 UStAE). Es handelt sich um die bei der Firmenwagenüberlassung entstandenen Ausgaben. Soweit die Anschaffungskosten für den Pkw mindestens 500 betragen, sind sie gleichmäßig auf den Fünfjahreszeitraum des 15a UStG zu verteilen. Bei der Schätzung sind auch die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Ausgaben in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (BMF vom , BStBl I 2004, 864, Tz ). Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage anstelle der Kosten von den lohnsteuerlichen Werten ausgegangen wird. Diese Werte sind dann als Bruttowerte anzusehen, aus denen die USt herauszurechnen ist (vgl. Abschn. 1.8 Abs. 8 UStAE). Wird danach der lohnsteuerliche Wert der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit dem vom Listenpreis abgeleiteten Pauschalwert angesetzt (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR), kann von diesem Wert auch bei der Umsatzbesteuerung ausgegangen werden. Der umsatzsteuerliche Wert für Familienheimfahrten kann aus Vereinfachungsgründen für jede Fahrt mit 0,002 % des Listenpreises i.s.d. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort angesetzt werden. Der USt unterliegen die auf die Familienheimfahrten entfallenden Kosten auch dann, wenn ein lohnsteuerlicher Wert nach 8 Abs. 2 Satz 5 EStG nicht anzusetzen ist. Aus dem so ermittelten Betrag ist die USt herauszurechnen. Ein pauschaler Abschlag von 20 % für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten ist in diesen Fällen unzulässig (BMF vom , BStBl I 2004, 864, Tz ). ArbG ArbN Barlohn und Pkw ArbG ArbN Arbeitsleistung für Barlohn und Pkw Lohnsteuerrechtliche Sachbezugswertermittlung nach 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG; R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR) nach der Listenpreismethode. Umsatzsteuerrechtlich ist dann die Bemessungsgrundlage für die Pkw-Überlassung wie folgt zu ermitteln:

17 Wert der nicht durch den Barlohn abgegoltenen Arbeitsleistung Treffen die Parteien Aussagen zum Wert der Arbeitsleistung, ist dieser Wert anzusetzen Schätzung der Gesamtkosten des ArbG für die Überlassung des Pkw (Aufwendungen nach 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG) Lohnsteuerrechtliche Werte (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR, Abschn. 1.8 Abs. 8 UStAE): 1 % des Bruttolistenpreises für Privatfahrten, 0,03 % des Bruttolistenpreises für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Fahrten nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG, 0,002 % des Bruttolistenpreises für sämtliche Familienheimfahrten. Abb.: Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der Firmenwagenüberlassung Beispiel 2: ArbG A überlässt ArbN X seit Jahren einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von Der Firmenwagen wird von X genutzt für Privatfahrten, Fahrten zur 5,7 km von der Zweitwohnung entfernt liegenden ersten Tätigkeitsstätte, insgesamt 92 Familienheimfahrten zur 230 km entfernt liegenden Familienwohnung. Den Familienwohnsitz sucht X immer am Mittwoch (46 Fahrten) und am Wochenende (46 Fahrten) auf. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt. ArbG und ArbN sind sich einig, dass der Wert der durchschnittlichen monatlichen Arbeitsleistung, die auf die Firmenwagenüberlassung entfällt, beträgt, d.h. der ArbN erhält monatlich weniger Barlohn. Die Gesamtkosten lt. Buchhaltung für den Pkw betragen insgesamt Lösung 2: Zur lohnsteuerrechtlichen Wertermittlung s. Beispiel 1. Danach beträgt der geldwerte Vorteil ,76. Umsatzsteuerrechtlich kann die anteilige Arbeitsleistung i.h.v = jährlich angesetzt werden, da die Parteien Aussagen zum Wert der Arbeitsleistung getroffen haben. Der Wert der Arbeitsleistung ist als gemeiner Wert der Gegenleistung ein Bruttowert, aus dem die USt herauszurechnen ist (Abschn Abs. 1 Satz 6 UStAE). Der Wert der Arbeitsleistung kann aber auch anhand der Gesamtkosten des ArbG für die Überlassung des Fahrzeugs geschätzt werden. Da die Gesamtkosten mit höher sind als der zugrunde gelegte anteilige Arbeitslohn i.h.v , sollte der ArbG den anteiligen Barlohn ansetzen. Die nach den Gesamtkosten ermittelte Bemessungsgrundlage stellt einen Nettowert dar, auf den die USt mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist (BMF vom , BStBl I 2004, 864, Tz ). Als umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage können aber auch die lohnsteuerrechtlichen Werte der Listenpreismethode angesetzt werden: Monats- Jahreswert

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