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1 Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 9 Sehr hohe Examensrelevanz! Immer wieder dran Beispiel April 2012 HH/Niedersachsen Aufbau Schadensrecht 249 f. BGB 1. Schaden? Abgrenzung Vermögens-/ Nichtvermögensschaden (vergl. 253 I BGB) Differenzhypothese Normativer Schaden Kommerzialisierung (BGH) abstrakter Nutzungsersatz Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für die private Lebensführung ( auf deren ständige Verfügbarkeit man angewiesen ist ) fühlbarer Schaden BGH l&l 2008, 600 (Heft 9): Kein Nutzungsersatz für ein Wohnmobil, das nur Freizeitzwecken dient

2 Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 6 Seite 2 von 9 Alternative nach Literatur: sog. Frustrationsgedanke wenn Nichtvermögensschaden: Ersatz in Geld nur, wenn gesetzlich geregelt ( 253 I BGB) 253 II BGB 651 f II BGB 15 und 21 AGG Art.1, 2 GG: schwere Verletzungen des allg. Persönlichkeitsrechts Stichwort: Ausgemolkene Ziege Interessante Entscheidung l&l 2010, 240 (Heft April), WuM 2010,81 f. zur Diskriminierung eines Afrikaners bei Anbahnung eines Mietverhältnisses 2. Haftungsausfüllende Kausalität a) Äquivalenz P.: Vorhalteschäden Straßenbahnfall

3 Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 6 Seite 3 von 9 b) Adäquanz c) Schutzzweck der Norm Zurechnung des Zweitschädigers (Fall 21 SchR-BT) Grundsatz: Zurechnung (+) Ausnahmen: Vorsatz Innere Zusammenhang (-) Reserveursache (Fall 17 SchR-AT) Unterscheide zwischen Objekt- und Vermögensfolgeschäden

4 Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 6 Seite 4 von 9 rechtmäßiges Alternativverhalten Stichwort: Architektenfall des BAG

5 Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 6 Seite 5 von 9 3. Schadenskorrektur Vorteilsanrechnung (Fall 17 SchR-AT) Ausgangslage: Durch Schadensereignis fließt ein Vorteil zu! Bsp.: Schwerstverletzung eines Mathematiklehrers, der nun als Buchautor mehr Geld verdient als im Lehrerberuf Voraussetzungen : a) Kausalität zwischen Schaden und Vorteil b) Keine unbillige Entlastung des Schädigers c) Zumutbarkeit für den Geschädigten b) und c) sind normative Voraussetzungen à Anhaltspunkte: 843 IV BGB auf den Schaden sind Leistungen anderer nicht anzurechnen, die nach ihrer Natur dem Schädiger nicht zugute kommen sollen Vorschriften über Legalzession à hier keine Vorteilsausgleichung, da cessio legis ins Leere ginge Fallgruppen:

6 Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 6 Seite 6 von 9 a.) Erbrechtlicher Erwerb ( 844 II BGB) - wenn der Anspruchsinhaber zugleich den Getöteten beerbt hat à nur Anrechnung der Erbschaftserträgnisse (z.b. Zinsen) bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen sonstigen Anfalls der Erbschaft b.) Freigebige Leistungen Dritter Bsp. S. 98 Hemmer-Skript Schadensersatzrecht III à keine Anrechnung, wenn freigebige Zuwendung des Dritten ausschließlich dem Geschädigten zugute kommen soll c.) Vom Geschädigten erkaufte Vorteile à keine Anrechnung von Vorteilen, die der Geschädigte durch Leistungen vor dem Schadensfall selbst erkauft hat à bei Schadensversicherung schon wegen 86 VVG (-) à Leistung aus Personenversicherung soll ebenso ausschließlich dem Geschädigten zugute kommen Abzug Neu für Alt - grds. gem. 249 II 1 BGB gesamten Kosten der Wiederherstellung zu tragen - anders, wenn durch Naturalrestitution das Vermögen des Geschädigten dauerhaft vermehrt worden ist

7 Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 6 Seite 7 von 9 Bsp.: (-) bei Neulackierung eines 8 Jahre alten Autos Voraussetzungen: 1.) Messbare Vermögensmehrung - dann, wenn ersetzenden Teile eine längere Lebensdauer als die beschädigte Gesamtsache aufweisen 2.) Günstige Auswirkung der Werterhöhung für Geschädigten 3.) Keine unbillige Härte - z.b. wenn Ersatzbeschaffung nicht möglich 4. Mitverschulden à führt zu einer Kürzung eines bestehenden Anspruchs NICHT i.r.d. Mitverschuldens zu prüfen! P.: Zurechnung beim Mitverschulden 254 II 2 BGB (Fall 18 SchR-AT) à wird als 3. Absatz des 254 BGB gelesen à Rechtsgrundverweisung auf 278 BGB Arg.: 254 II 2 BGB keine eigenen Voraussetzungen Voraussetzungen 278 BGB: 1.) SV 2.) Gesetzlicher Vertreter oder ErfüllungsG. 3.) Verschulden

8 Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 6 Seite 8 von 9 5. Gestörte Gesamtschuld Übersicht bei Fall 18 SchR-AT Vergl. zur gestörten Gesamtschuld (hier 1664 BGB, wenn Mutter kurzfristig Kind im Strassenverkehr nicht beaufsichtigt OLG Bamberg l&l 2012, 642 (Heft 9); NJW 2012,18 6. Schadenshöhe ( Wie ) Aufbauhinweis: Kann auch bei 1. Schaden geprüft werden! Naturalrestitution 249 BGB oder Kompensation 251 BGB à Wert- oder Summeninteresse Neuere Rechtsprechung bei KFZs: Möglichkeiten des Schadensausgleich bei Verkehrsunfall BGH l&l 2009, 370 (Heft 6) NJW 2009, 1340

9 Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 6 Seite 9 von 9 Abrechnung bei über 130 % des Wiederbeschaffungswertes BGH l&l 2011, 392 (Heft 6) Wechsel von abstrakter zu konkreter Schadensberechnung BGH l&l 2012, 86 (Heft 2) Sonderproblem: Schadensermittlung bei gescheiterten gegenseitigen Verträgen Eingeschränkte Differenztheorie (vergl. Fall 11 SchR-AT)

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