Baulandmodell für Einheimische. Lohhof-Süd, nördlich der Neufahrner Straße. Richtlinien für die Zuteilung von unbebauten Wohnbaugrundstücken

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1 Baulandmodell für Einheimische Lohhof-Süd, nördlich der Neufahrner Straße Richtlinien für die Zuteilung von unbebauten Wohnbaugrundstücken Beschluss des Stadtrats vom Vorbemerkungen Die Stadt Unterschleißheim will im Baugebiet Nördlich der Neufahrner Straße sicherstellen, dass begünstigte Interessenten Wohngrundstücke zu einem Sondermarktpreis erwerben können. Der Beschluss des Stadtrates Unterschleißheim vom sieht die Zuteilung von 17 Grundstücken im betreffenden Gebiet vor. Die Lage der Grundstücke ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Der Grundpreis wurde auf 525 EURO pro qm (ohne Erschließungskosten) festgelegt. In Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe hat der Stadtrat Unterschleißheim beschlossen, die im städtischen Eigentum befindlichen Grundstücke nur an solche Käufer zu veräußern, welche die Voraussetzungen der für das Einheimischen Modell nördlich der Neufahrner Straße aufgestellten Richtlinien erfüllen. Der Beschluss für die Vergaberichtlinien wurde im Stadtrat am gefasst. Allgemeine Bestimmungen 1. Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Baugrundstücks sowie auf eine Änderung der gemäß dem Punktekatalog ermittelten Einordnung der Bewerber in die Reihenfolge der Zuteilung. 2. Z i e l der Zuteilung preisgünstiger Wohnbaugrundstücke mit den nachfolgend aufgestellten Richtlinien ist die bevorzugte Förderung des Wohnungsbaus junger Familien mit und ohne Kinder sowie von Bewerbern, die bereits eine Anzahl von Jahren im Gemeindegebiet der Stadt Unterschleißheim wohnhaft sind oder waren und sich Wohnbaugrundstücke zu den geltenden Marktpreisen nicht oder nur sehr eingeschränkt leisten können. 3. An der Bewerbung teilnahmeberechtigt und sodann jeweils gemäß ihrer Rangfolge nach dem in dieser Richtlinie aufgestellten Punktekatalog zu bewerten sind volljährige Personen ohne Ansehung ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, ihres Standes und Geschlechts. Seite 1 von 9

2 4. Der für die Bewertung von Auswahlkriterien maßgebliche Stichtag ist der Tag des Eingangs der schriftlichen Bewerbung bei der Stadtverwaltung Unterschleißheim. Die Stadt Unterschleißheim wird den Beginn des Bewerbungsverfahrens für die Zuteilung von Wohnbaugrundstücken unter Angabe der dafür maßgeblichen Richtlinien jeweils rechtzeitig öffentlich bekannt machen. Für die Bewerbung und die Zuteilung solcher Parzellen an Bewerber, welche die Voraussetzungen der einschlägigen Richtlinien erfüllen müssen, hat der Stadtrat Unterschleißheim in seiner Sitzung am folgendes Näheres beschlossen: A. Persönliche Voraussetzungen des Antragstellers 1. Als Bewerber/innen gelten Personen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung volljährig sind. Der/Die Bewerber/in muss eine Wohndauer von mindestens 5 Jahren in Unterschleißheim nachweisen können. Bei Eheleuten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft als Bewerber genügt es, wenn nur einer der Beiden die Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß den nachfolgenden Richtlinien erfüllt. 2. Für die weiteren maßgeblichen Auswahlkriterien gilt der folgende 2.1 Familiäre Situation Punktekatalog: Im Haushalt des/der Bewerber/s lebende leibliche Abkömmlinge ersten und zweiten Grades bzw. adoptierte Kinder erhalten, - bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (auch schon bei nachgewiesener Schwangerschaft) je (15) Pluspunkte - vom 11. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr je (11) Pluspunkte - vom 19. Lebensjahr bis zum Abschluss einer beruflichen Ausbildung, jedoch längstens bis zum vollendeten 22. Le- bensjahr, je (5) Pluspunkte - schwerbehinderte Abkömmlinge/Kinder bis zum vollen- deten 25. Lebensjahr, je zusätzliche (15) Pluspunkte Im Haushalt des/der Bewerber lebende - schwerbehinderte Erwachsene ab dem vollendeten 25. Lebensjahr; erhalten je (5) Pluspunkte Seite 2 von 9

3 2.2 Wohnsitz Der/Die Bewerber/in hat oder hatte seinen/ihren ersten Wohnsitz und seine/ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 MeldeG) in Unterschleißheim, je vollendetem Jahr, pro Person maximal zusammen (1) Pluspunkt (41) Pluspunkte 3. Ehrenamtliches Engagement Der/Die Bewerber ist/sind, gemäß den Richtlinien der Ehrenamtskarte des Landkreises München, in der Stadt Unterschleißheim ehrenamtlich tätig, für jedes Jahr, pro Person maximal zusammen (0,5) Pluspunkt (7) Pluspunkte 4. Einkommens- und Vermögensverhältnisse 4.1 Der/Die Bewerber weist/weisen ein Familieneinkommen - unter EURO brutto p. a. auf keine Minuspunkte für jede EURO über diese Grenze (1) Minuspunkte Antragsberechtigt sind auch Personen, deren Familieneinkommen über dieser obengenannter Grenze liegt. 4.2 Der/Die Bewerber weist/weisen ein familiäres Nettovermögen - unter EURO auf. 5. Die unter Punkt A 4.1 verlangten Eigenschaften sind der Stadt Unterschleißheim mit der vorgelegten Bewerbung in geeigneter Form nachzuweisen. Über die Unterschreitung der Grenze des Familienvermögens gemäß Punkt A 4.2 ist eine Erklärung abzugeben. Zum Familieneinkommen zählt das Bruttoeinkommen (auch Unterhalt von Geschiedenen) aller im Haushalt lebenden Personen. Nachzuweisen ist das Einkommen durch den letzten Lohnbeleg und den letztjährlichen Einkommensteuerbescheid. Bei Selbstständigen bzw. Gewerbetreibenden muss das Einkommen in Form einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung oder einer Einnahmeüberschussrechnung inkl. der entsprechenden Seite 3 von 9

4 Steuerbescheide der letzten drei Jahre nachgewiesen werden. Als Vermögen gelten Einlagen, Anlagen und Immobilien. Die Bewerbung zum Einheimischen Modell, bzw. der Antrag auf Zuteilung eines Grundstückes wird unabhängig davon gestellt, ob das Grundstück den Bau eines Reihenhauses oder einer Doppelhaushälfte ermöglicht. Die Bewerbung gilt nicht für ein bestimmtes Baugrundstück. Die Bewerber sollen erst bei der Zuteilung bzw. dem Kaufangebot, gemäß ihrer Position in der Bewerberliste, eine Entscheidung treffen können, welche Bauweise sie, unter Entsprechung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 141 Wohngebiet nördlich der Neufahrner Straße, bevorzugen werden. Die Zuteilung erfolgt an denjenigen Bewerber, der die jeweils höhere Punktzahl gemäß dem Punktekatalog erreicht hat. Bei Punktegleichheit entscheidet die längere Wohndauer (Hauptwohnsitz) in Unterschleißheim; bei nochmaliger Gleichheit entscheidet das Los. Die Stadt Unterschleißheim ist bei der Zuteilung der Grundstücke an die Bewerber für die Laufzeit des Veräußerungsverbots verpflichtet, diese Richtlinien zu beachten (10 Jahre). Seite 4 von 9

5 B. Bewerbung, Vergabe und Konditionen der Zuteilung sowie Sonderfälle 1. Ehepaare und Partner einer Lebenspartnerschaft gelten als ein Bewerber. Erfüllen beide Eheleute oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Personen) ganz oder teilweise die vorstehenden Kriterien von Abschnitt A Nrn. 2 ff und 3, so werden die dafür angesetzten Punkte zusammengezählt und der Bewerbung zugrunde gelegt. Beide Eheleute oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten als natürliche Personen im Sinne des Abschnitts A Nrn. 2 und 3 und treten gegenüber der Stadt Unterschleißheim gesamtschuldnerisch als Gläubiger oder Schuldner auf. Die neben den Eheleuten und/oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in ihrem Haushalt lebenden Angehörigen oder Pflegebefohlenen oder in mit den Eheleuten oder Lebenspartnern in häuslicher Gemeinschaft lebenden sonstigen Personen über 18 Jahre müssen keine der persönlichen Voraussetzungen nach vorstehendem Abschnitt A erfüllen. 2. Die Bewerbung mit allen Angaben und Nachweisen zu den Voraussetzungen des vorstehenden Abschnitts A muss schriftlich bei der Stadt Unterschleißheim eingereicht werden (Bewerbungsbogen und Nachweise bzw. Erklärungen). 3. Der/Die Bewerber/innen müssen sich im Kaufvertrag zugleich auch gegenüber der Stadt Unterschleißheim nachfolgend nur Stadt genannt verpflichten, das zugeteilte Grundstück, innerhalb eines Zeitraumes von maximal 3 Jahren ab Unterzeichnung des Kaufvertrages, gemäß der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 141 Wohngebiet nördlich der Neufahrner Straße, zu bebauen und das auf dem zugeteilten Grundstück errichtete Wohngebäude (Vertragsobjekt) ausschließlich selbst zu beziehen und in dem Wohngebäude bis zum Ablauf von 10 Jahren ab dem Tag der Bezugsfertigkeit/des Besitzübergangs seine/ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 MeldeG) zu nehmen. Anderen, nicht gemäß den Bewerbungsunterlagen zum Haushalt des Bewerbers gehörenden Personen, darf das Vertragsobjekt nicht unentgeltlich oder entgeltlich zur Nutzung überlassen werden und zwar auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, es sei denn die Stadt hat dieser Fremdnutzung vorher schriftlich zugestimmt (Nutzungspflicht). 4. Der/Die Bewerber/innen müssen sich im Kaufvertrag zugleich auch gegenüber der Stadt Unterschleißheim nachfolgend nur Stadt genannt verpflichten, vor Ablauf von 10 Jahren ab dem Tag der Bezugsfertigkeit/des Besitzübergangs das verkaufte Vertragsobjekt ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt nicht zu veräußern (Veräußerungsverbot). Ausgenommen von diesem Veräußerungsverbot ist die Seite 5 von 9

6 Veräußerung an den Ehegatten/Lebenspartner, einen Abkömmling, Eltern oder Großeltern des Bewerbers/der Bewerberin, welche auch nicht die Vergabekriterien erfüllen müssen, wenn diese/r in dem jeweiligen Erwerbsvertrag für die Restlaufzeit in die Verpflichtungen des Bewerbers/der Bewerberin aus der Kaufurkunde gegenüber der Stadt eintritt/eintreten bzw. eigene Verpflichtungen dieses Inhalts gegenüber der Stadt übernimmt/übernehmen. Diese Ausnahmeregelung gilt entsprechend für Erben und Vermächtnisnehmer des Veräußerers, wenn sie natürliche Personen sind und das Negativkriterium aus Abschnitt A 4 nicht auf sie zutrifft (Grenze des familiären Nettovermögens). Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer, welcher die Wohnung nicht selber im Sinne von Abschnitt B 4 Abs. 1 nutzt, und eine juristische Person als Erbe und Vermächtnisnehmer ist, muss die Wohneinheit an Einheimische im Sinne der für das Vertragsobjekt maßgeblichen Richtlinien der Stadt zu einem Mietzins vermieten, der 10 % unter der ortsüblichen Miete für vergleichbare Objekte in Unterschleissheim liegt. Verstoßen Bewerber/innen ganz oder teilweise gegen eine der Verpflichtungen aus vorstehendem Abschnitt B Nr. 3, so steht der Stadt das übertragbare Recht zum Ankauf des von Rechten Dritter unbelasteten Vertragsobjektes zu. Die Stadt Unterschleißheim ist für die Laufzeit des Veräußerungsverbots verpflichtet, den für die begünstigte Zuteilung von Grundstücken beschlossenen Richtlinien zu entsprechen (10 Jahre). 5. Weiteres Ankaufsrecht Das Ankaufsrecht steht der Stadt ferner zu, wenn - die Bewerber/innen gegenüber der Stadt in ihrem Bewerber-Fragebogen oder anderweitig im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung gegenüber der Stadt unrichtige Angaben gemacht haben oder Tatsachen verschwiegen wurden, bei deren Kenntnis die Stadt einem Verkauf des Vertragsobjekts an den/die Bewerber/In nicht zugestimmt hätte, insbesondere die dem/der Bewerber/In bekannten Vergaberichtlinien der Stadt nicht eingehalten sind und dies der Stadt verschwiegen wurde, oder - die Zwangsversteigerung auch zur Aufhebung der Gemeinschaft oder die Zwangsverwaltung des Vertragsobjektes angeordnet wird, ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Masse abgelehnt wird, oder - bei Erwerb des Vertragsobjektes von Todes wegen oder bei Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses der/die Erwerber nicht bereit ist/sind, die vom Erblasser gegenüber Seite 6 von 9

7 der Stadt übernommenen Verpflichtungen vollumfänglich zu übernehmen bzw. zu erfüllen. Das Ankaufsrecht erstreckt sich, soweit ein Ankaufsfall gegeben ist, auf das gesamte Vertragsobjekt, auch wenn nur ein Miteigentümer gegen die eingegangenen Bindungen verstößt oder wenn Vollstreckungsmaßnahmen nur in einem Miteigentumsanteil erfolgen. Bezieht sich der Ankaufsfall nur auf einen Teil des gebundenen Vertragsobjektes und wird das Ankaufsrecht nach der obigen Bestimmung auf das gesamte Vertragsobjekt erstreckt, so ist jedem Miteigentümer derjenige Anteil am oben genannten Ankaufspreis zu bezahlen, der seinem Miteigentumsanteil entspricht. Das Ankaufsrecht wird durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Stadt im Grundbuch des Wohnbaugrundstückes dinglich gesichert. Ein Rangrücktritt dieser Auflassungsvormerkung hinter Grundpfandrechten, die zur Finanzierung des Kaufpreises bestellt werden, ist möglich, wenn durch eine Verpflichtungserklärung des Kreditinstituts sichergestellt wird, dass das erworbene Grundeigentum für die Grundpfanddarlehen nur bis zur Höhe des im Ankaufsfall von der Stadt zu zahlenden Betrages haftet. Für das Ankaufsrecht gilt des Weiteren Folgendes: Als Kaufpreis ist zu zahlen: - für das Vertragsobjekt der vom begünstigten Erwerber seinerzeit gezahlte Kaufpreis (Sondermarktpreis), ohne Berücksichtigung von Geldwertveränderungen und ohne Zinsen, - die vom begünstigten Erwerber für das Vertragsobjekt gezahlten Erschließungskosten i.s.d. BauGB sowie Anliegerbeiträge und Anschlusskosten, - jeweils einschließlich etwaiger Vorauszahlungen, ohne Berücksichtigung von Geldwertveränderung und ohne Zinsen - verbessernde Verwendungen des begünstigten Erwerbers, sofern der Wert des Vertragsobjektes zum Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechtes durch die verbessernden Verwendungen noch objektiv und nachhaltig erhöht ist und zwar bis zum Betrag der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen des begünstigten Erwerbers, jedoch ohne Berücksichtigung von Geldwertveränderungen und ohne Zinsen. Der Gutachterausschuss beim Landratsamt München entscheidet als Schiedsgutachter mit verbindlicher Wirkung für alle Beteiligten über den Verkehrswert des Vertragsobjektes. Gegen die Entscheidung des Schiedsgutachters steht den Vertragsstellen der Rechtsweg ohne die Einschränkung des 319 Abs. 1 Satz 1 BGB offen. Die Kosten des Gutachterausschusses trägt der Eigentümer. Seite 7 von 9

8 Die Stadt ist nach ihrer Wahl berechtigt, anstelle der Ausübung des Ankaufsrechts zur Erfüllung der gemeindlichen Verpflichtungen aus Art. 75 GO und wegen der fehlgeschlagenen gemeindlichen Aufgabenerfüllung vom begünstigten Erwerber eine Nachzahlung auf den von ihm seinerzeit gezahlten Kaufpreis (Sondermarktpreis) zu verlangen. Die Nachzahlung errechnet sich als die Differenz zwischen dem vom begünstigten Erwerber seinerzeit gezahlten Kaufpreis (Sondermarktpreis) und dem vom Gutachterausschuss beim Landratsamt München festgestellten Verkehrswert des erworbenen Sondereigentums im Zeitpunkt des vorgenannten Eintritts der Ankaufsberechtigung ohne Berücksichtigung einer Einheimischenbindung. C. Verpflichtung der Stadt Unterschleißheim Die Stadt Unterschleißheim wird bei der Entscheidung über die Anwendung dieser Richtlinien, insbesondere der Ausübung ihrer Rechte im Falle eines Verstoßes gegen die Bindungspflichten aus dem Einheimischenmodell durch die Bewerber von ihrem Ermessen pflichtgemäß Gebrauch machen und hierbei den Grundsatz von Treu und Glauben, das Gebot der Angemessenheit und das Übermaßverbot beachten. Sie wird unter Berücksichtigung dessen auf ein ihr vertraglich eingeräumtes Recht ganz oder teilweise verzichten, wenn die Geltendmachung des betreffenden Rechtes aufgrund besonderer Umstände grob unbillig wäre. In diese Ermessensausübung hat die Stadt Unterschleißheim insbesondere persönliche Gründe für die Veräußerung oder Nutzungsüberlassung (z. B. Arbeitslosigkeit, Scheidung, Tod eines Angehörigen oder Verlust des Arbeitsplatzes sowie Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz, sofern die Fahrzeit zum neuen Arbeitsplatz nicht zumutbar ist) zu Gunsten der Bewerber einzustellen. Die Stadt Unterschleißheim ist bei der Zuteilung der Grundstücke für die Laufzeit des Veräußerungsverbots verpflichtet, diese Richtlinien zu beachten (10 Jahre). Seite 8 von 9

9 Wohnbaumodell Lohhof-Süd Nördlich der Neufahrner Straße Lohhof-Süd Seite 9 von 9

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