Sieben gute Gründe für zwei Jahre Kindergarten für die jahrgangsgemischte Kindergartenklasse
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- Ralph Mann
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1 Sieben gute Gründe für zwei Jahre Kindergarten für die jahrgangsgemischte Kindergartenklasse Erziehungsdirektion des Kantons Bern
2 «Der Kindergarten ist ein Lebens, Lern, Entdeckungs und Erfahrungsraum, in welchem das Spiel und das Verweilen eine grosse Bedeutung haben.» Lehrplan für den Kindergarten
3 Entwicklung der Kinder: Genau so verschieden, wie Kinder sein können, verläuft auch deren Entwicklung unterschiedlich. Der Besuch des Kindergartens während zweier Jahre (jahrgangsgemischter Kindergarten) bedeutet für jedes Kind ausreichend Zeit, sich an die Gruppe zu gewöhnen, sich in diese zu integrieren und sich weiterzuentwickeln. Zudem können die Kinder im Verlaufe dieser Zeit in der Gruppe verschiedene Rollen besetzen, Verantwortung übernehmen, Sicherheit gewinnen und Vertrauen zu sich und anderen gegenüber aufbauen. Im Weiteren können die Kinder die Lern und Spielangebote auswählen, die ihrem Entwicklungs und Lernstand entsprechen. Lernen von und miteinander: In jahrgangsgemischten Klassen begegnen sich Kinder mit verschiedenen Begabungen und Fähigkeiten, unterschiedlichen Alters, mit verschiedenen Sprachen und Kulturen. Daraus ergeben sich wichtige Impulse für das Lernen. Beobachten, Nachmachen und Wiederholen sind altersgemässe Lernformen, die auf natürliche und harmonische Weise geschehen. Jüngere Kinder lernen von älteren Kindern und umgekehrt: Kinder bringen einander bei, was sie bereits gelernt haben und vertiefen damit ihr eigenes Wissen und Können. Dabei erkennen und erfahren sie ihre Lernfortschritte. Frühe Förderung: Damit sich Kinder gut entwickeln können, ist es wichtig, dass sie in verschiedenen Bereichen (Wahrnehmung, Bewegung, Sprache, Denken, Emotionalität, Fähigkeit, sich in eine Gemeinschaft einzufügen) bereits früh gezielt gefördert werden. Frühe Förderung wirkt sich erwiesenermassen positiv auf die weitere schulische Laufbahn und das soziale Verhalten der Kinder aus. Früherfassung: Im Kindergarten fallen Besonderheiten in der Entwicklung oft zum ersten Mal auf. Die Lehrperson für den Kindergarten hat zwei Jahre Zeit, die individuellen Voraussetzungen, Begabungen, Stärken und Schwächen der Kinder kennenzulernen. Sie kann differenziert beobachten, beurteilen und gezielt fördern und gegebenenfalls frühzeitig Fachpersonen beiziehen. Somit können die Voraussetzungen geschaffen werden, damit der Übertritt ins erste Schuljahr gelingt.
4 Chancengleichheit: Für Kinder mit besonderen Begabungen und Bedürfnissen und für benachteiligte Kinder bietet der zwei Jahre dauernde Kindergarten besondere Chancen, da während einer längeren Zeit ein vielfältiges Spiel und Lernangebot bereit steht. Anderssprachige Kinder entwickeln im ersten Kindergartenjahr häufig ihre passive zweite Sprache. Im zweiten Jahr können sie diese dann aktiv sprechen. Auch Kinder mit Lernschwierigkeiten und Behinderungen, sowie Kinder aus Kleinstfamilien oder Einzelkinder profitieren vom jahrgangsgemischten Kindergarten. Jedes Kind findet ein ihm entsprechendes Angebot zum Spielen und Lernen und andere Kinder mit ähnlichen Interessen oder ähnlichem Entwicklungsund Lernstand. Soziales Lernen: In jahrgangsgemischten Gruppen kann gegenseitiger Respekt, Rücksichtnahme, Toleranz, Kommunikation und Konfliktbewältigung im Alltag auf natürliche Weise erfahren und geübt werden. Die Kinder können ihre Wirkung auf andere erproben und ihre eigenen Grenzen sowie die Grenzen der anderen Kinder erfahren. Sie lernen Achtsamkeit, Vertrauen aufbauen und Verantwortung übernehmen. Der zwei Jahre dauernde Kindergarten legt damit wichtige Grundlagen für ein friedliches, verantwortungsvolles Miteinander. Ergänzung zur Familie: Die Familie ist und bleibt der wichtigste Einflussfaktor für die Entwicklung des Kindes. Selbst eine qualitativ gute, familienergänzende Betreuung kann die Familie nicht ersetzten. Der jahrgangsgemischte Kindergarten ist eine ideale Ergänzung zur Familie. Mit einem vielfältigen Spiel und Lernangebot leistet er einen wichtigen Beitrag zur Erweiterung der in der Familie erworbenen Erfahrungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder. Zudem können die Kinder im zwei Jahre dauernden Kindergarten die vielseitigen Grundlagen und Voraussetzungen für ein erfolgreiches Lernen ausgiebig aufbauen und festigten.
5 Das Kindergartengesetz vom 23. November 1983 verpflichtet die Gemeinden dazu, jedem Kind, das ein Jahr vor Schuleintritt steht, den Besuch des Kindergartens während einem Jahr zu ermöglichen. Die grosse Mehrheit der Gemeinden im Kanton Bern macht bereits heute von der Möglichkeit Gebrauch, den Kindern freiwillig einen zwei Jahre dauernden Kindergarten anzubieten. Die ungleiche Handhabung des Rechts für die Kinder (unterschiedliche Dauer des Besuchs des Kindergartens) führt heute zu einer Chancenungleichheit in der Vorschulbildung. Mit der Harmonisierung der Volksschule (HarmoS) wird dieser Umstand behoben. Mit der Umsetzung von HarmoS erhält jedes Kind das Recht auf den Besuch des Kindergartens während zweier Jahre. Bis zur im revidierten Volksschulgesetz definierten Umsetzungsfrist (für die Einführung des zwei Jahre dauernden Kindergartens) bleibt der Besuch des Kindergartens nach wie vor für die Kinder freiwillig. Der Lehrplan Kindergarten für den deutschsprachigen Teil des Kantons Bern ist die Grundlage für den Unterricht im Kindergarten. Er ist für jahrgangsgemischten Unterricht konzipiert. Die Heterogenität der Kindergartenklassen und die Entwicklungsunterschiede der einzelnen Kinder im Kindergarten sind für Fachpersonen sowie für die Lehrpersonen für den Kindergarten eine Realität. Da die frühe Erziehung und Bildung entscheidend wichtig und für den Verlauf der weiteren Bildungslaufbahn für die Kinder prägend sind, unterstützt die Erziehungsdirektion die Gemeinden in ihrem Vorhaben, den Besuch des Kindergartens für alle Kinder während zweier Jahre freiwillig anzubieten.
6 Impressum: Herausgegeben und Copyright: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung 2. Auflage 22. Oktober 2010 Bezug: Erziehungsdirektion des Kantons Bern
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