Rechtsrahmen für Investitionen im Iran
|
|
- Samuel Fiedler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Rechtsrahmen für Investitionen im Iran vbw Vereinigung der Bayrischen Wirtschaft München,
2 Iran-Geschäft Beschränkungen durch das Exportkontrollrecht Rechtsanwältin Dr. Talke Ovie Rechtsanwalt Dr. Nils Harnischmacher
3 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Teil 2 Teil 3 Teil 4 Teil 5 Teil 6 Teil 7 Grundsätzliches Rechtsgrundlagen Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) Aktuelles EU-Iran-Embargo Genehmigungsverfahren Exkurs: US-Iran-Embargo Vertiefungshinweise 3
4 Teil 1 Grundsätzliches 4
5 Grundsatz im Außenwirtschaftsrecht: Außenwirtschaftsverkehr ist (grundsätzlich) frei! ( 1 AWG). Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstiger Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland. Aber Ausnahmen: Beschränkungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und auswärtigen Interessen: - Exportkontrollrecht - Verbote (KrWaffKontrG, Embargo). - Genehmigungspflichten (KrWaffKontrG, AWV, Dual-Use-VO, Embargo). Definition Embargo : - Staatlich angeordnete Zwangsmaßnahme, mit der der Güterhandel mit einem Staat unterbunden wird, i.d.r als Repressalie oder um das Land zu bestimmten Handlungen zu zwingen bzw. es davon abzuhalten (vgl. Gabler); Drei Embargoarten: Waffenembargo, Totalembargo, Teilembargo. 5
6 Folgen bei Verstößen gegen das Exportkontrollrecht ( Embargo ): - Strafrecht (Freiheitsstrafe / Geldstrafe) - (vorsätzlicher) Embargoverstoß: bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe. - Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) - Tat (fahrlässiger Verstoß gegen Embargo) - Organisationsverschulden ( 130 OWiG); Verbandsgeldbuße ( 30 OWiG) - Nebenfolgen: Verfall, Einziehung etc. - Keine Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen (mehr). - Keine Erteilung bzw. Entzug zollrechtlicher Bewilligungen (z.b. ZA, AEO) - Negatives Image Schutz: Funktionierendes Exportkontrollsystem Internal Compliance Programme - ICP" (Merkblatt zum ICP ) 6
7 Teil 2 Rechtsgrundlagen 7
8 Nationales Recht - Außenwirtschaftsgesetz (AWG) - Außenwirtschaftsverordnung (AWV) - Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) Europäisches Recht - EG-Dual-Use-VO - Embargos (z.b. Iran-Embargo) - Anti-Folter-Verordnung, [ ] Internationales Recht - Exportkontroll-Regime - Nuclear Suplier Group (NSG) - Missile Technology Control Regime (MCTR) - Wassenaar-Arrangement (WA) - Australische Gruppe (AG) US-amerikanisches - Export Administration Regulations (EAR) (Re-) Exportk.Recht - International Traffic in Arms Regulations (ITAR) - Office of Foreign Assets Control Regulations (OFAC) 8
9 EU-Iran-Embargo vor dem , dem Implementation Day - Rechtsgrundlage: VO (EU) Nr. 267 / 2012 (Iran-Embargo-Verordnung) - Wesentliche Inhalte des EU-Iran-Embargos (waren): - Verbot der Lieferung von Dual-Use-Gütern. - Weitere spezifische Verbote + Genehmigungspflichten verschiedener Güter - Lieferverbote in Schlüsselbranchen (vor allem Energiesektor) - Finanzsanktionen und Bereitstellungsverbote - Beschränkungen des Zahlungsverkehrs (Genehmigungen, Meldungen). - Mittelbare Beschränkungen (z.b. Ersatzteillieferungen) - Beschränkungen des Warenverkehrs (Vorabanmeldung an Zoll etc.) Kein Totalembargo 9
10 Teil 3 Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) 10
11 Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) - Verständigung der E3+3 Staaten (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Russland, China und USA) am in Wien. - Als Annex A Bestandteil der am verabschiedeten UN-Resolution 2015/2231 vom Aufbau der UN-Resolution: - Annex I: Rückbau des iranischen Nuklearprogramms - Annex II: Sanktionslockerungen - Annex II: Liste der Personen und Unternehmen, bei denen personenbezogene Beschränkungen (Einfrieren von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot) aufgehoben werden sollen. - Annex III: Aussagen zum Beschaffungskanal - Annex IV: Arbeitsweise der Joint Commission - Annex V: Beschreibung des Zeitplanes betreffend der Umsetzung. 11
12 Zeitplan des JCPOA: - Finalisation Day ( ) - Unterzeichnung des JCPOA ( Gemeinsamer Aktionsplan ) - Adoption Day ( ) - Wirksamkeit des JCPOA. - Beginn des Rückbau des Nuklearprogramms durch den Iran; im Gegenzug Erlass von Gesetzen zum Abbau von Sanktionen. - Implementation Day ( ) - Änderung der Rechtslage, da IAEO festgestellt hat, dass mit dem Rückbau des Nuklearprogramms nachweislich begonnen wurde. Aufhebung nicht unmittelbar proliferationsbezogener Wirtschafts- und Finanzsanktionen und Entlistung von Unternehmen und Personen, insbesondere solcher des Energie- und Finanzsektors (Ziffer 16 des Annex V JCPOA i.v.m. Ziffer 1 Attachment 1 des Annex II JCPOA). 12
13 - Aufhebung unter Beibehaltung / Neufestlegung eines Kernbestandes an Sanktionen, insbesondere aus dem Nuklearbereich (Ziffer 7 der UN- Resolution 2015/2231 i.v.m. Annex B). - Beachte: Waffenembargo bleibt bestehen. - Transition Day (spätestens nach 8 Jahren, also 2023) - Weitere, vor allem proliferationsrelevante Sanktionslockerungen, sofern friedliche Nutzung von Nuklearmaterial inkl. Personen- und Unternehmenslistungen (Ziffer 20 des Annex V JCPOA i.v.m Ziffer 1 und Attachment 2 des Annex II JCPOA). - Beachte: Unberührt bleibt Iran-Menschenrechtsverletzungs-VO. - Termination Day (spätestens nach 10 Jahren, also 2025) - Vollständige Aufhebung der Sanktionen. - Beachte: Plan steht unter Bedingungen 13
14 Snap-Back-Mechanismus und Vertrauensschutz - Bei mutmaßlichen Verstößen kommt es zur Streitbeilegung vor der Gemeinsamen Kommission. Bleibt die Streitbeilegung erfolglos, treten die Sanktionen wieder automatisch in Kraft, es sei denn, der UN-Sicherheitsrat beschließt die weitere Aussetzung. - Beachte: Vertrauensschutz; Problem: Formulierung der Ziffer 37 JCPOA. [ ] provided that the activities contemplated under and execution of such contracts are consistent with this JCPOA and the previous and current UN Security Council Resolutions. und Erwägungsgrund Nr. 7 VO (EU) Nr. 1861/2015: Im Falle der Wiedereinführung von restriktiven Maßnahmen der Union wird für angemessenen Schutz für die Ausführung der Verträge gesorgt, die nach Maßgabe des JCPOA zu einem Zeitpunkt geschlossen wurden, zu dem die Sanktionen außer Kraft gesetzt waren; das erfolgt in Einklang mit früheren, zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verhängung der Sanktionen geltenden Bestimmungen. 14
15 Teil 4 Aktuelles EU-Iran-Embargo 15
16 Änderungen durch das neue Iran-Embargo (VO (EU) 1861/2015; 1862/2015): - Aufhebung von Wirtschaftssanktionen : - Verbot der Einfuhr von Rohöl, Erdölerzeugnissen, petrochemischen Erzeugnissen und Erdgas (Anhänge IV, IVA, V). - Verbot der Ausfuhr von Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie sowie für die petrochemische Industrie (Anhang VI, VIA). - Verbote der Ausfuhr von Marineschlüsselausrüstung (Anhang VIB) - Verbot Ein- und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten (Anhang VII) - Verbot der Zurverfügungstellung von Öltankern (Art. 37b) - Genehmigungspflicht für Geldtransfers (Art. 30, 30A). - Aufhebung von Sanktionslistungen (Anhänge VIII, IX, XIII und IVX) - Unternehmen der iranischen Erdöl- und Erdgasindustrie, bestimmter Einrichtungen des iranischen Nuklearsektors, iranische Kredit- und Finanzinstitute und Transportunternehmen. Beachte: nur Bereinigung, d.h. Bereitstellungsverbote existieren noch. 16
17 Aktuelle Rechtslage in Bezug auf den Handel mit dem Iran: 1. Verbote: - Waffenembargo, 74 ff. AWV - Verkauf, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr, Erwerb und Beförderung von Rüstungsgütern in den Iran / aus dem Iran (Teil I Abschnitt A Ausfuhrliste) - Erbringung von Dienstleistungen (technische Hilfe, Vermittlungsdienste) im Zusammenhang mit Rüstungsgütern (Art. 5 a EU-Iran-Embargo) - Beachte: Art. 4 Abs. 2 Dual-use-VO (militärische Endverwendung) - Güter des MTCR (Anhang III EU-Iran-Embargo) - Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr, die von dem Internationalen Exportkontrollregime MTCR erfasst werden; aber auch Einfuhr, Erwerb und Beförderung sowie technische Unterstützung (Art. 4a - 4c EU-Iran-Embargo). - Beachte: Herkunftsregime ist ausschlaggebend (Spalte 3 lesen); Listung in Anhang I der EG-Dual-Use-VO nur Orientierung (Spalte 2). 17
18 - Beachte: Umgehungsverbot (Art. 41 EU-Iran-Embargo) - Beispiel (BAFA): Ersatzteillieferung für gelistetes Gut für Reparatur. - Bereitstellungsverbot (Anhänge VIII, IX, XIII, XIV) - unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an gelistete Personen, Einrichtungen oder Organisationen. - Beachte: finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile aller Art. - Beachte: mittelbare Bereitstellung, d.h. Empfänger ist nicht gelistet, wird aber von einem Unternehmen beherrscht, dass gelistet ist. - Bei einer Beteiligung von mehr als 50 % wird verbotene mb BV vermutet; aber: Widerlegung im Einzelfall möglich (Ratsdokument 9068/13). - Beachte: Art. 42 Abs. 1 EU-Iran-Embargo: Ausführer haftet, wenn Kenntnis von Verstoß oder Grund zur Annahme ( Anhaltspunkte ). - Iran-Menschenrechtsverordnung - Ausfuhr von Gütern zum Zweck der internen Repression (Anhang III) - Bereitstellungsverbot (Anhang I). 18
19 2. Genehmigungspflichten: - NSG-Güter (Art. 2a - d, Anhang I EU-Iran-Embargo) - Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr von nuklearrelevanten Gütern, die von dem Internationalen Exportkontrollregime NSG erfasst werden, aber auch Dienstleistung (technische Unterstützung) und Kauf, Einfuhr und Beförderung aus dem Iran. - Beachte: Güter sind Teilmenge von Anhang I EG-Dual-Use-VO, aber Kontrollregimelistung ist entscheidend (Spalte 3 lesen). - Beachte: Bei Überschneidung von Anhang I und III hat Anhang III (Verbot) den Vorrang, wie z.b. Position 2B209 ( Fließdrückmaschinen ) - Sonstige proliferationsrelevante Güter, Iran-Güter (Art. 3a - d, Anhang II Iran-Embargo) - Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr sowie technische Unterstützung, aber auch Kauf, Einfuhr und Beförderung aus dem Iran. 19
20 - Unternehmensbezogene Software (Art. 10d, Anhang VIIA) - Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr von Software für die Unternehmensressourcenplanung, sofern diese für die Verwendung in der Nuklear- und militärischen Industrie speziell konzipiert wurde; sowie auch Erbringung von Dienstleistungen (technische Unterstützung, Vermittlung). - Grafite, Rohmetalle, Metallhalberzeugnisse (Art. 15a, Anhang VIIB) - Verkauf, Lieferung, Weitergabe, Ausfuhr sowie technische Unterstützung. - Beachte: Erweiterung auf Güter, die vorher nicht gelistet waren (z.b. bestimmte Stabstähle (Stangen) aus nichtrostendem Stahl (Nr. 2)). - Beachte: Kriterium für Listung ist HS-Code und Warenbeschreibung (P); in der Praxis wirft dies Fragen auf, da Begrenzung bereits durch (Zwischen-)Überschriften erfolgen soll und nicht erst durch Hinweis ex. - Einfuhr von NSG-Gütern und Gütern des Anhangs II ( Iran-Güter ) - Kauf, Einfuhr und Beförderung aus dem Iran. 20
21 3. BEACHTE: Beschränkungen des allgemeinen Exportkontrollrechts: - Dual-use-Güter des Anhangs I Dual-use-VO (Art. 3 Dual-use-VO; AG / WA) - Beachte: doppelte Erfassung möglich, z.b. Werkzeugmaschinen (Nr. 1.B.2 Iran-Embargo und Nr. 2B001 Anhang I Dual-use-VO). - Dual-use-Güter des Teil I B der Ausfuhrliste (12 nationale Dual-use-Güter) - Catch-all-Vorschriften (kritische Endverwendung: ABC-Waffen, Raketentechnologie, miltärische Endverwendung, zivile Nuklearanlagen), Art. 4 Abs. 2 Dual-use-VO, 9 AWV - Anti-Folter-VO; - Feuerwaffen-VO - Also: Prüfung des (komplexen) Iran-Embargos in das ICP aufnehmen, d.h. 1. Listung der beteiligten Personen (Bereitstellungsverbot)? 2. Listung des Gutes? je nach Regime: Verbot oder Genehmigung 3. Falls keine Listung im Iran-Embargo: allgemeine EXK. und entsprechend agieren und dokumentieren (Außenwirtschaftsprüfung) 21
22 Besonderheiten des Iran-Embargos (insbesondere): - Listung des Gutes hängt ab von: - Internationalen Exportkontrollregimen / HS-Code und Warenbeschreibung. - Beachte: Güterprüfung ist zwingend erforderlich. - Ausfuhr genehmigung bereits erforderlich für Verkauf - Beachte: qualifizierte Iran-Exportklausel. - akzessorische Dienstleistungen werden erfasst (insbesondere technische Unterstützung); über diese Regelung sieht das BAFA Beschränkungen für die Lieferung nicht gelisteter Ersatzteile für gelistete Güter für gegeben an. - Handel mit iranischer Person reicht, d.h. es muss nicht an eine Person im Iran geliefert werden, auch Unternehmen außerhalb des Irans ist ausreichend (- Kriterium: Beteiligungsverhältnis). - Ausreichend ist Ausfuhr in den Iran, also bei Verbringung zunächst innerhal der EU ist Verbringungsgenehmigung erforderlich (BAFA). - Bestandteileregelung : gelistetes Gut geht nicht automatisch unter (klassische Bsp. Frequenzumwandler ) 22
23 Teil 5 Genehmigungsverfahren 23
24 Dem Antrag eizufügende Unterlagen: - Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV 1 / AV 2) - Endverbleibserklärung (zwecks Prüfung Genehmigungsfähigkeit ) - Private Endverbleibserklärung (EVE); Amtliche Endverbleibserklärung (EVE) - Beachte: Güter Anhang I (NSG) und II (Iran-Güter): spezielle EVE, d.h. Anhang I: Briefbogen des zuständigen staatlichen Stelle im Iran (je nach Verwendung; wenn nicht nuklear: Ministry of Industry and Trade of Iran; Anhang II: Briefkopf des Kunden im Iran (keine staatliche Stelle). - Technische Unterlagen (Bezeichnung, technisches Datenblatt, Verwendung etc.) - Beachte: Fragebögen zur Einstufung (z.b. Werkzeugmaschinen). - Vertragsunterlagen, Firmenprofile, Rollen- / Projektbeschreibung). Besonderes Genehmigungsverfahren NSG-Güter (Anhang I) - Zustimmung durch Sicherheitsrat Vereinten Nationen ( Procurement Channel ) - Darstellung aller Beteiligten. - Genaue Beschreibung des Gutes (auf English; Ersatzteil reicht nicht). - Auflage in der Ausfuhrgenehmigung: Meldung an das BAFA über Ausfuhr. 24
25 Teil 6 Exkurs: US-Iran-Embargo 25
26 Zuständige Behörde für das Iran-Embargo: - Office of Foreign Assets Control Regulations (OFAC) US-Iran-Embargo: - Rechtsgrundlage: Iranian Transaction and Sanctions Regs. (ITSR) - Beachte 2012: Secondary Sanctions on Non-US-Companies. Folgen des Implementation Day am : - Streichung von gelisteten Personen auf der SDN-Liste. - Lockerung der Secondary Sanctions, d.h. Unternehmen, die im Eigentum oder unter Kontrolle einer US-Person stehen (insbesondere selbständige Tochtergesellschaften), können sich Genehmigung für Handel mit auf der SDN-gelisteten Iraner einholen. General Licence H. - Aufhebung der Executive Order EO , , , Beachte: es bleiben die Primary Sanctions - Exportverbot von US-Personen, von US-Waren, vom US-Territorium. - also auch: Verbot des Re-Exports für Nicht-US-Personen, falls de miminis - Regel (10 %) greift. 26
27 Teil 7 Vertiefungshinweise 27
28 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Deutsche Zollverwaltung Österreichische Zollverwaltung Information Note des EAD (Europäischen Auswärtigen Dienstes) Information Note des US Department of the Treasury Informationen der Vereinten Nationen 28
29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihre Ansprechpartner Dr. Talke Ovie Hafenweg Münster Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) talke.ovie@hlw-muenster.de Dr. Nils Harnischmacher Hafenweg Münster Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) nils.harnischmacher@hlw-muenster.de 29
30 A DISCLAIMER Dieser Vortrag beruht auf dem Rechtsstand Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Die Angaben in der Präsentation dienen der Veranschaulichung. Alle Rechte an diesem Dokument liegen bei HARNISCHMACHER LÖER WENSING Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb Hafenweg Münster Eine Vervielfältigung, Verwertung oder Veröffentlichung ist ohne vorherige Genehmigung nicht gestattet. 30
8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember Entwicklungen i. Z. m. Embargos / Iran
8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember 2016 Entwicklungen i. Z. m. Embargos / Iran Thomas Barowski Volker Anders http://www.bafa.de/ Generelle Herangehensweise Besondere Aufmerksamkeit geboten
MehrWas bleibt? Was kommt? Aktueller Status und Überblick über die Iran-Sanktionen
Was bleibt? Was kommt? Aktueller Status und Überblick über die Iran-Sanktionen Dr. Julia Pfeil Rechtsanwältin, Frankfurt Berlin, 24. Oktober 2016 Übersicht Das Embargo und Ausfuhrbeschränkungen der EU
MehrIran-Sanktionen nach dem Implementation Day ( )
Iran-Sanktionen nach dem Implementation Day (16.1.2016) 1/ Zertifizierte Qualität bei Service, Beratung und Interessenvertretung Übersicht 1. Iran-Embargo vor dem 16.1.2016 2. Iran-Embargo nach dem 16.1.2016
MehrDas Iran Embargo. Stand Mai
Das Iran Embargo Stand Mai 2016 http://www.bafa.de/ Übersicht 1. Die Meilensteine der Lockerung des Iran-Embargos 2. Überblick aktuelle Rechtslage 3. Verbote und Genehmigungspflichten der Verordnung (EU)
MehrNRW-Länderworkshop Iran
NRW-Länderworkshop Iran unternehmer nrw in Kooperation mit AHV NRW e.v. Düsseldorf, 16.06.2016 Exportkontrollrechtliche Rahmenbedingungen beim Iran-Geschäft - Fallstricke und weiterhin bestehende Einschränkungen
MehrNeustart des Iran- Geschäfts
Neustart des Iran- Geschäfts Sanktionen Stand und Ausblick Referent: Stephan Müller Übersicht JCPOA UN-Resolution Zeitplan weiter bestehende Beschränkungen Handlungsoptionen und Risiken US perspective
MehrIran-Embargo: Aktuelle Entwicklungen
IHK Rostock: Wirtschaftstag Iran am 16. November 2015 Iran-Embargo: Aktuelle Entwicklungen Dr. Hartmut Henninger, Rechtsanwalt, GvW Graf von Westphalen, Hamburg Referent an der Hamburger Zollakademie Disclaimer:
MehrI01 Sachstand Iran-Embargo. DICO Informationspapier. Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle
I01 Sachstand Iran-Embargo DICO Informationspapier Autoren: Arbeitskreis Exportkontrolle Stand: Februar 2016 Inhalt I 2 1. Aktueller Sachstand 3 2. Hintergrund 3 3. Umsetzung in der Europäischen Union
MehrDie Sanktionen der Schweiz gegenüber Iran: Perspektiven durch das Nuklearabkommen (JCPOA)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Sanktionen Die Sanktionen der Schweiz gegenüber Iran: Perspektiven durch das Nuklearabkommen
MehrExportkontrolle Aktuell
Exportkontrolle Aktuell Informationsdienst des BAFA Sonderausgabe 01/2016 Änderungen des Iran-Embargos Der Implementation Day Sonderausgabe Sanktionslockerungen in Kraft gesetzt Nach dem die Internationale
MehrMerkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos
Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos 1 Einfu hrung Dieses Merkblatt soll eine erste Übersicht über die anstehenden Schritte zur Änderung der
MehrRechtliche Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeit im Nahen und Mittleren Osten
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Rechtliche Rahmenbedingungen für Geschäftstätigkeit im Nahen und Mittleren Osten Exportkontrolle: Vorschriften und Verfahren in Bezug auf genehmigungspflichtige
MehrBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Merkblatt für den Außenwirtschaftsverkehr mit Embargo-Ländern
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Merkblatt für den Außenwirtschaftsverkehr mit Embargo-Ländern BAFA Stand: 01. 03. 2007 Herausgeber: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Frankfurter
MehrLeitfaden zur Exportkontrolle
Leitfaden zur Exportkontrolle - mit aktuellen Hinweisen und Praxistipps - - 1 - Das Exportkontrollrecht hat in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen. Dieser Leitfaden Exportkontrolle soll einen
MehrSanktionen. SECO-Exportkontrolltagung 2015
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Sanktionen Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat
MehrExportkontrollrecht für mittelständische Unternehmen im Überblick
Wirtschaft Evilina Lir Exportkontrollrecht für mittelständische Unternehmen im Überblick Bachelorarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Bibliothek verzeichnet
MehrIRAN - Sanktionen Veränderungen nach dem Implementation Day
IRAN - Sanktionen Veränderungen nach dem Implementation Day WKÖ/AWO 11.2.2016 Dr. Gerta Mlejnek WKÖ/FHP LÄNDEREMBARGOS - Allgemein zielorientierte wirtschaftliche Maßnahmen gegen ein bestimmtes Land/bestimmte
MehrVorsicht Exportkontrolle
Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang 1 Was bezweckt die deutsche Exportkontrolle? Sicherheit Deutschlands und Europas - der Staaten und der Bürger Verhütung von Kriegen weltweit Verhinderung der Störung der
MehrExportkontrolle. Ein Einstieg
Exportkontrolle Ein Einstieg Warum Exportkontrolle? Die Sicherheit der Bundesrepublik und ihrer Bündnispartner soll nicht durch konventionelle Waffen oder Massenvernichtungswaffen bedroht werden. Deutsche
MehrStatus quo zur Abwicklung von Akkreditiven und Zahlungen. Gefallene Sanktionen: Neue Chancen im Iran Aussenwirtschaftsforum Donnerstag,
Status quo zur Abwicklung von Akkreditiven und Zahlungen Gefallene Sanktionen: Neue Chancen im Iran Aussenwirtschaftsforum Donnerstag, 11.02.2016 Agenda 1. Übersicht Iran Sanktionen Seite 3 2. Zahlungsverkehr
MehrHaftungsfragen der Exportkontrolle. Dr. Ulrike Jasper
Haftungsfragen der Exportkontrolle Dr. Ulrike Jasper Der Begriff Haftung Haftung heißt, für einen Schaden einstehen zu müssen. Die Haftung kann sich aus Vertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Häufig setzt
MehrExport von Drohnentechnologie
Export von Drohnentechnologie A. Einleitung Ausfuhr von Drohnensystemen 2015-2012 inkl. Zubehör durch israelische Firmen: 3,5 Milliarden Euro US Exporte: 1,5 und 2,3 Milliarden Euro 2015: Öffnung des US
MehrDie Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer
Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
MehrRussland-Embargo Auswirkungen auf das Exportgeschäft
Veranstaltung der IHK Lippe zu Detmold am 26. Oktober 2015 Russland-Embargo Auswirkungen auf das Exportgeschäft Dr. Lothar Harings Rechtsanwalt und Partner, GvW Graf von Westphalen, Hamburg/Brüssel Gründer
MehrEmbargos und Finanzsanktionen - Ein (un)lösbares Problem für Banken?
Embargos und Finanzsanktionen - Ein (un)lösbares Problem für Banken? Einleitung 1 Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Nahen Osten, insbesondere in Syrien und der Islamischen Republik Iran, rückt das
MehrBetriebliche Exportkontrolle: Sanktionslisten, Embargos & Co. Marc Bauer, IHK Region Stuttgart
Betriebliche Exportkontrolle: Sanktionslisten, Embargos & Co. Marc Bauer, IHK Region Stuttgart 1 / 8.7.2015 Marc Bauer Abteilung Außenwirtschaft und Dienstleistungen Zertifizierte Qualität bei Service,
MehrVerordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo vom 22. Juni 2005 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 1 (EmbG), in Ausführung
MehrMatthias Merz Geschäftsführer der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbh
Exportkontrolle Aktuelles zum Embargo gegen Russland, Krim und Sewastopol, Ukraine Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht Enthaftung für die Geschäftsführung? Matthias Merz Geschäftsführer der AWB Steuerberatungsgesellschaft
MehrMerkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos Nach dem Implementation Day
Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos Nach dem Implementation Day Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran Embargos 2 Einfu hrung Dieses Merkblatt soll eine erste Übersicht über Änderungen der
MehrCompliance in der IT-Logistik 5. Bayrischer Innovationskongress 23. Juni 2016
Compliance in der IT-Logistik 5. Bayrischer Innovationskongress 23. Juni 2016 Software. Beratung. Lösungen. dbh Logistics IT AG Einer der führenden Dienstleister für Software und Beratung in der Logistik
MehrUnter 2 Aus Delegationskreisen / Aus dem Auswärtigen Amt heißt es
Die wesentlichen Regelungen der Wiener Vereinbarung ( Joint Comprehensive Plan of Action, JCPoA ) 1. Die Anzahl der iranischen Zentrifugen wird (um mehr als zwei Drittel) drastisch reduziert, das Gros
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
13.12.2014 L 358/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1323/2014 S RATES vom 12. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen
MehrBekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung) vom 02.03.2015
Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung) vom 02.03.2015
MehrBußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung
katalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung Stand: September 2012 Der katalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der
MehrBedeutung Russlands für die sächsische Wirtschaft Zahlen, Daten, Fakten
Bedeutung Russlands für die sächsische Wirtschaft Zahlen, Daten, Fakten Stand: Januar 2016 Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e. V. 1 1. Rückblick - Bedeutung Russlands für die sächsische Wirtschaft
MehrMerkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr. Russischen Föderation. Exportkontrollfragen
Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation Exportkontrollfragen Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation 1 Einfu hrung Dieses Merkblatt soll eine erste
MehrIm Folgenden finden Sie eine Leseprobe aus unserem Jahrbuch Zoll und Export 2011.
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Zoll und Export 2011 Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage,
Mehr7. Informationstag Exportkontrolle am 3. Dezember 2015. Aktuelles aus den Regimen / Güterlisten
7. Informationstag Exportkontrolle am 3. Dezember 2015 Aktuelles aus den Regimen / Güterlisten Dr. Thomas Jennen http://www.bafa.de/ Güterlisten Ausfuhrliste Anlage 1 zur Außenwirtschaftsverordnung Teil
MehrRussland Sanktionen. Praxisbericht Export-Compliance im Unternehmensalltag. Dr. Janine Rechel
Russland Sanktionen Praxisbericht Export-Compliance im Unternehmensalltag Dr. Janine Rechel AGENDA 1. Relevanz Außenwirtschaftskontrolle im Unternehmen ( Compliance ) 2. Konkret: Übersicht Sanktionen Russland
MehrMerkblatt. Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran
Merkblatt Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29 35 65760 Eschborn Ansprechpartner Referat 211, Grundsatz-
MehrÜbersicht über die länderbezogenen Embargos 1;2;3 Stand: 01.02.2016
Übersicht über die länderbezoen Embargos 1;2;3 Stand: 01.02.2016 land Einfuhr- Ägypten Armenien Art. 2 2702011 in der Fassung der 10992012 Art. 9 2702011 OSZE- Beschluss vom 28.02.1992 Aserbaidschan OSZE-
MehrTransaktion genehmigt!
Transaktion genehmigt! Vereinfachungen für den Export genehmigungspflichtiger Güter Exportierende Unternehmen haben eine Reihe von Kontrollpflichten zu erfüllen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmens
MehrDas Iran Embargo. Allgemeiner Teil. Ziele und Hintergründe der Exportkontrolle Grundlagen der Exportkontrolle Rechtssystematik.
Das Iran Embargo Allgemeiner Teil Ziele und Hintergründe der Exportkontrolle Grundlagen der Exportkontrolle Rechtssystematik http://www.bafa.de/ Übersicht 1. Ziele und Hintergründe der Exportkontrolle
MehrAußenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation. Häufig gestellte Fragen
Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation Häufig gestellte Fragen Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation 1 Ha ufig gestellte Fragen Nachfolgend werden folgende häufig gestellte
MehrInformations- und Trainingsplattform Zoll.Export
Inhalte 1. Dual-Use-Erzeugnisse 2. Kritische Länder 3. Terrorlisten 4. Boykott-Erklärung 5. Umschlüsselungsverzeichnis 6. Ausfuhrliste 7. Verantwortlichkeiten 1. Dual-Use-Erzeugnisse EU-Verordnungen gelten
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 17. Dezember 2015 Teil II
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 17. Dezember 2015 Teil II 430. Verordnung: Änderung der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011) 430. Verordnung
MehrLeitfaden. Exportkontrolle
Leitfaden Exportkontrolle Möllenhoff Rechtsanwälte RA FAfStR Dr. Ulrich Möllenhoff RA Hajo Nohr RA Johannes Rudolph ADM Steuerberatungsgesellschaft mbh WP StB Wolfgang Dittrich RA FAfStR Dr. Ulrich Möllenhoff
MehrSanktionsmaßnahmen der EU gegenüber Russland
Johannes Kepler Universität Linz 03.12.2014 Sanktionsmaßnahmen der EU gegenüber Russland Matthias Merz Geschäftsführer matthias.merz@awa-austria.at Sanktionen im Überblick Sanktionen angesichts der Lage
MehrGesetzliche Grundlagen. Indikatoren für eine automatisierte Embargo- Überwachung in Versicherungen und Finanzinstituten
Gesetzliche Grundlagen Indikatoren für eine automatisierte Embargo- Überwachung in Versicherungen und Finanzinstituten Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen zur Kontrolle der Kundenbestände
MehrLEITFADEN ZUR HANDELSKONTROLLE FEBRUAR 2014
LEITFADEN ZUR HANDELSKONTROLLE FEBRUAR 2014 LEITFADEN ZUR HANDELSKONTROLLE 2 INHALTSVERZEICHNIS 1 Was ist Handelskontrolle? 3 2 Was Sie wissen sollten 3 3 Wer ist betroffen? 4 4 Was Sie tun sollten 4 4.1
MehrÜBERBLICK IRAN JCPOA EMBARGO BANKEN - EXPORTZERTIFIKAT. März 2016
ÜBERBLICK IRAN JCPOA EMBARGO BANKEN - EXPORTZERTIFIKAT März 2016 AKTUELLER STAND JPOA, JCPOA UND IMPLEMENTATION DAY DER JOINT PLAN OF ACTION JPOA Vereinbarung vom 24. November 2013 USA, Frankreich, Großbritannien,
MehrAEB White Paper Die fünf verbreitetsten Mythen über Exportkontrolle
AEB White Paper Die fünf f verbreitetsten Myth hen über Exportkontrolle Und drei Gründe, Fakten zu schaffen 1 Inhaltsverzeichnis Executive Summary 3 Compliance Kein Buch mit sieben Siegeln 4 Exportkontrolle
MehrÜbersicht über die länderbezogenen Embargos 1;2;3 Stand: 01.08.2016
Übersicht über die länderbezoen Embargos 1;2;3 Stand: 01.08.2016 land Einfuhr- Beförderungsbeschränkun Ägypten Armenien Art. 2 2702011 in der Fassung der 10992012 Art. 9 2702011 OSZE- Beschluss vom 28.02.1992
MehrKonsequenzen für den Asset-Tausch von Gazprom und Wintershall
Unterabteilung Europa Fachbereich Europa EU-Sanktionen gegenüber Russland Konsequenzen für den Asset-Tausch von Gazprom und Wintershall 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 EU-Sanktionen gegenüber Russland
MehrMerkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr. Russischen Föderation. Exportkontrollfragen
Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation Exportkontrollfragen Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 Hintergrund
MehrIm Blickpunkt. U.S. Exportkontrollreform. Stand der Initiative und Bedeutung für deutsche Unternehmen. Von Elizabeth Livengood und David Lommtazsch
13. März 2014 Im Blickpunkt U.S. Exportkontrollreform Stand der Initiative und Bedeutung für deutsche Unternehmen Von Elizabeth Livengood und David Lommtazsch US-Präsident Barack Obama hat im Jahr 2009
MehrCustom & Compliance Service. Kontaktdaten: Telefon: +49 (0)7803 502 4430 Telefax: +49 (0)7803 502 4439 info@gtconsulting.de
Custom & Compliance Service ATLAS und DELT@ Im-/Exportabwicklung EU/US Boykottlistenprüfung Kontaktdaten: Telefon: +49 (0)7803 502 4430 Telefax: +49 (0)7803 502 4439 Mail: Homepage: info@gtconsulting.de
MehrZertifizierungsverfahren nach 9 AWG, 2 AWV und Art. 9 der Verteidigungsgüterrichtlinie (2009/43/EG)
Zertifizierungsverfahren nach 9 AWG, 2 AWV und Art. 9 der Verteidigungsgüterrichtlinie (2009/43/EG) Zertifizierungsverfahren 2 Einleitung Am 10. Juni 2009 wurde die Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen
MehrCUSTOMS NEWS. Außenwirtschaftsrecht - Embargo Russland - ISSUE 22 \\ 01. September Sehr geehrte Damen und Herren,
CUSTOMS NEWS ISSUE 22 \\ 01. September 2014 Außenwirtschaftsrecht - Embargo Russland - Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Seminarteilnehmer/-innen der MA-Tax Consulting GmbH, Sehr geehrte Damen und Herren,
MehrExportkontrollrechtliche Genehmigungspflichten/ Verbote
F:\SOZIA\Vorlagen per 2009\Infoschreiben\110918_Exportkontrolle.doc Exportkontrollrechtliche Genehmigungspflichten/ Verbote Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen groben Überblick über den rechtlichen
MehrDeutsche Gesellschaft für Transportrecht e.v. Zoll und Exportkontrolle - Aktuelle Fragestellungen für Frachtführer und Spediteure
Deutsche Gesellschaft für Transportrecht e.v. Zoll und Exportkontrolle - Aktuelle Fragestellungen für Frachtführer und Spediteure Bonn, 13.11.2014 Rechtsanwältin Dr. Talke Ovie Inhaltsverzeichnis Teil
MehrVorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8504 18. Wahlperiode 19.05.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer Abgeordneter
MehrBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Ventile und Pumpen) vom 1.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Ventile und Pumpen) vom 1. Dezember 2014 I. Vorbemerkung Vor dem Hintergrund der generellen Bestrebungen,
MehrCheckliste und Tools für Ihre sichere Abwicklung.
Wasserdichte im Aussenhandel? und für Ihre sichere Abwicklung. www.znet-group.com Seite 2 Was erwartet Sie heute? > Wer ist die znet group? > Was ist wasserdichte? > Wann ist erst korrekt? > Wie wäre dies
MehrExportkontrolle. Auf der Grundlage der Beschränkungen im Außenwirtschaftsgesetz sind in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 0211 3557-0 Exportkontrolle Allgemeines Obwohl
MehrUmsetzung der Sanktionserleichterungen gegenüber dem Iran
Was bedeuten die Sanktionserleichterungen für Unternehmen? 1. Überblick über die Sanktionserleichterungen Umsetzung der Sanktionserleichterungen gegenüber dem Iran 2. Fortgeltende Sanktionen 3. Neue Möglichkeiten
MehrErfahrungen mit dem 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Verfolgung von Verstößen gegen Abfallverbringungsrecht
Erfahrungen mit dem 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Verfolgung von Verstößen gegen Abfallverbringungsrecht Pfrogner, LUNG Oktober 2014 Abfallverbringung: Gliederung des Vortrages 1. Einführung in die grenzüberschreitende
MehrBESCHLUSS 2014/512/GASP DES RATES
31.7.2014 L 229/13 BESCHLUSS 2014/512/GASP S RATES vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren R RAT R EUROPÄISCHEN UNION
MehrBiologische Arbeitsstoffe. Matthias Schillo, Fachkraft für Arbeitssicherheit
Biologische Arbeitsstoffe Biostoffverordnung (BioStoffV) von 1999 Grundlage ist das ArbSchG aus dem Jahre 1996 Regelungen: Einstufung der Biostoffe in Risikogruppen (1-4) Unterscheidung in gezielte und
MehrAktuelles aus der Exportkontrolle
Aktuelles aus der Exportkontrolle Schwerpunkt: Russland/Ukraine Stand: GASP Beschluss 2014/455 vom 14.07.2014 Matthias Merz München, den 21.07.2014 Ihre Themen in der Exportkontrolle Incoterms Zoll (Ausfuhr)
MehrAntwort. Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode. Drucksache 11/4928. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode Drucksache 11/4928 07.07.89 Sachgebiet 74 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Vennegerts und der Fraktion DIE GRÜNEN - Drucksache
MehrSAM 3 DER SANKTIONS-MONITOR. Ihre Lösung für eine sichere Compliance
SAM 3 DER SANKTIONS-MONITOR Ihre Lösung für eine sichere Compliance UNSERE LEISTUNGEN. IHR WETTBEWERBSVORTEIL. FORMAT Software Service GmbH Wer mit Außenhandel, Zoll und Versandabwicklung zu tun hat, kennt
MehrPraxis Workshop Außenwirtschaft. Elster. 8. September 2015
Praxis Workshop Außenwirtschaft Elster 8. September 2015 AGENDA Warum Exportkontrolle Wer ist betroffen Welche Destinationen sind kritisch Welche Lieferungen sind relevant Was bedeutet Kenntnis Wer ist
MehrDie einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz
Die einzelnen Verstöße gegen das Geldwäschegesetz Die einzelnen Tatbestände aus 17 GwG und ihre mögliche Ahndung 17 GwG: Bußgeldvorschriften Gemäß 17 Abs. 1 GwG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich
MehrAußenwirtschaftstag 6. November 2008
Außenwirtschaftstag 6. November 2008 Vortrag: Vorsicht Exportkontrolle Zeitrahmen: 16:00-16:45 Uhr Christina Kechagias, IHK München Inhaltsübersicht I. Dschungel der Exportkontrolle Erfahrungsbericht eines
Mehrnamens der Bundesregierung beantworte ich die o. a. Kleine Anfrage wie folgt:
Bundesministerium IW für Wirtschaft und Energie Matthias Machnig Staatssekretär Herrn Prof. Dr. Norbert Lammert, MdB Präsident des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 11011 Berlin HAUSANSCHRIFT
Mehr8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember Novelle der EG-Dual-Use-Verordnung
8. Informationstag Exportkontrolle am 8. Dezember 2016 Novelle der EG-Dual-Use-Verordnung Reimar Angersbach Kai Pawlowski http://www.bafa.de/ Ziel und Historische Entwicklung Thema: Überprüfung und Fortentwicklung
MehrDER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2012 (*) DES RATES vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 397/2014 DES RATES vom 16. April 2014 (**)
MehrSanktionen Russland, Krim & Ukraine Überblick
Außenwirtschaft ERFA Russland-Sanktionen Sanktionen Russland, Krim & Ukraine Überblick 20. August 2014, Frankfurt Klaus Friedrich, VDMA Außenwirtschaft Sanktionen Russland/Krim/Ukraine EU-VO 833/2014 (Russland)
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI Stichwortverzeichnis
3. Die Bestimmung des Lieferortes Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XI Stichwortverzeichnis... 269 A. Luftfahrtrechtliche Rahmenbedingungen auf österreichischer, europäischer und internationaler
MehrVerhaltenskodex. für Gesellschaften der Firmengruppe Liebherr und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Verhaltenskodex für Gesellschaften der Firmengruppe Liebherr und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Inhaltsverzeichnis I. Gegenstand und Geltungsbereich 4 II. Beachtung des geltenden Rechts 5 III.
MehrMerkblatt. Länderunabhängige Embargomaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung
Merkblatt Länderunabhängige Embargomaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29, 65760 Eschborn Internet: www.ausfuhrkontrolle.info
MehrAWG-Novelle Änderungsübersicht
AWG-Novelle Änderungsübersicht AWG-Novelle 2 I. Einleitung Mit dem am 13.06.2013 bekannt gegebenen Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts (AWG-Novelle) wird das bisherige Außenwirtschaftsgesetz
MehrWenn Sie mal den Überblick verlieren!
Wenn Sie mal den Überblick verlieren! Stephan Hackling Reihengeschäft WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Gliederung: I. Einführung II. Ortsbestimmung III. Risiken
MehrDatenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Joachim Kunze 06. Juni 2012 Seite 1 Ab 14.06.2011 gilt die VO (EG) 1107/2009. Für Zulassungsanträge, die ab dem 14.06.2011 gestellt werden, sind die Artikel
MehrWirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten
Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
MehrSanktionsklauseln. Dr. Dieter Schwampe Dabelstein & Passehl Hamburg
Sanktionsklauseln Dr. Dieter Schwampe Dabelstein & Passehl Hamburg 1 Sanktionen: Welchen Effekt haben sie? Verbot von Versicherungen Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen
MehrVerordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak 1
Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak 1 946.206 vom 7. August 1990 (Stand am 1. Februar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 22.
MehrII. Tabellarischer Überblick über die Anti-Terrorismusmaßnahmen
Abkürzungsverzeichnis... 19 Einleitung... 23 A. Aktuelle Diskussion zur Terrorismusbekämpfung und die Einordnung der vorliegenden Problematik... 23 B. Die Sanktionsregime mit ihren Terrorlisten und ihre
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2012R0267 DE 23.12.2012 005.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2012 DES RATES vom
Mehrosborneclarke.com Update Außenwirtschaftsrecht 4. Quartal 2015
Update Außenwirtschaftsrecht 4. Quartal 2015 Dr. Christoph Torwegge, LL.M. (Bristol) Hamburg 1 Update Außenwirtschaftsrecht 4. Quartal 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, Ihnen das Außenwirtschaftsrechts
MehrBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung über die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)
Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bekanntmachung über die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und
MehrQuelle: Fundstelle: ABl. L 88 vom 24.3. 2012, 1 Kennung: A 02 01-31
Gesamte Norm Abkürzung: VO 267/2012 Ausferti- 23.03.2012 gungsda- tum: Gültig ab: 24.03.2012 Quelle: Fundstelle: ABl. L 88 vom 24.3. 2012, 1 Kennung: A 02 01-31 Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.11.2014 C(2014) 8732 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.11.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms "Operationelles Programm
MehrMerkblatt. Genehmigungsverfahren nach Art. 30/30a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 ( Iran-Embargo-Verordnung ) Inhalt
Stand: Februar 2014 Merkblatt Genehmigungsverfahren nach Art. 30/30a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 ( Iran-Embargo-Verordnung ) Inhalt 1. Einführung... 1 2. Genehmigungspflichtige
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2012R0267 DE 08.04.2015 013.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2012 DES RATES vom
MehrBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 31.03.2016 I. Vorbemerkung Gemäß 21 Absatz 2 Außenwirtschaftsverordnung
MehrDER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
VERORDNUNG (EU) Nr. 267/2012 (*) DES RATES vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/230 DES RATES vom 12. Februar 2015 (**) DER
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
18.10.2015 L 274/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2015/1861 S RATES vom 18. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen
MehrMerkblatt. Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran
Merkblatt Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29 35 65760 Eschborn Ansprechpartner Referat 211, Grundsatz-
Mehr