Inhaltsverzeichnis: ********************************************** Öffentliche Bekanntmachung. Schul- und Kreisausschuss. T a g e s o r d n u n g

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1 AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: Landratsamt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim Landratsamt Dachau, Sg 10, Weiherweg 16, Dachau; Jährlicher Bezugspreis Euro 35, Jahrgang Nr. 23 Datum Inhaltsverzeichnis: Öffentliche Sitzung des Schul- und Kreisausschusses am um 9.00 Uhr Verordnung über die Bildung von Standesamtsbezirken im Landkreis Dachau vom Öffentliche Bekanntmachung des Baugenehmigungsbescheides vom für die Errichtung einer Produktionshalle (Halle 4) auf dem Grundstück Fl.Nr. 777 der Gemarkung Altomünster Rechtsverordnung zur Errichtung eines Sonderpädagogischen Förderzentrums Dachau im Landkreis Dachau vom 20. September 2005 ********************************************** Öffentliche Bekanntmachung Am Freitag, , um 09:00 Uhr findet eine Sitzung statt. Gremium: Ort: Raum: Schul- und Kreisausschuss Landratsamt Dachau Großer Sitzungssaal T a g e s o r d n u n g 1. Weiterentwicklung der Berufs- und Realschulplanung; a) Verlagerung der Werkstätten der Staatlichen Berufsschule Dachau b) Schaffung von Räumen für Ganztagsangebote der Realschule c) Realschulneubau Dachau-Augustenfeld Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. ********************************************** - 1 -

2 Az.: 31/110-2/1 Verordnung über die Bildung von Standesamtsbezirken im Landkreis Dachau vom Aufgrund von 52 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung vom 08. August 1957 (BGBl I S. 1126), zuletzt geändert durch Art.14 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom (BGBl I S.3322) und Art.1 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstands-gesetzes (AGPStG) vom 24. Juli 1975 (BayRS I), geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 436), erlässt das Landratsamt Dachau folgende Rechtsverordnung: 1 1. Mit Wirkung vom 01. Januar 2006 werden die Standesamtsbezirke im Landkreis Dachau neu gebildet. 2. Die Standesamtsbezirke umfassen jeweils das Gebiet der in den 2 bis 9 dieser Verordnung genannten Gemeinden. 3. Bei Standesamtsbezirken, die das Gebiet von nur einer Gemeinde umfassen, ist die jeweilige Gemeinde für dieses Standesamt zuständig. Bei Standesamtsbezirken, die das Gebiet mehrerer Gemeinden umfassen, sind Sitz und Zuständigkeit in den folgenden Bestimmungen jeweils gesondert festgelegt. 2 Standesamt Altomünster Der Standesamtsbezirk des Standesamtes Altomünster umfasst das Gebiet des Marktes Altomünster. Das Standesamt Altomünster hat seinen Sitz in Altomünster. 3 Standesamt Bergkirchen Der Standesamtsbezirk des Standesamtes Bergkirchen umfasst das Gebiet der Gemeinde Bergkirchen. Das Standesamt Bergkirchen hat seinen Sitz in Bergkirchen. 4 Standesamt Dachau Der Standesamtsbezirk des Standesamtes Dachau umfasst a) das Gebiet der Grossen Kreisstadt Dachau b) das Gebiet der Gemeinde Haimhausen c) das Gebiet der Gemeinde Hebertshausen. Das Standesamt Dachau hat seinen Sitz in Dachau. Zuständig für das Standesamt Dachau ist die Grosse Kreisstadt Dachau. 2

3 5 Standesamt Hilgertshausen-Tandern Der Standesamtsbezirk des Standesamtes Hilgertshausen-Tandern umfasst das Gebiet der Gemeinde Hilgertshausen-Tandern. Das Standesamt Hilgertshausen-Tandern hat seinen Sitz in Hilgertshausen. 6 Standesamt Karlsfeld Der Standesamtsbezirk des Standesamtes Karlsfeld umfasst das Gebiet der Gemeinde Karlsfeld. Das Standesamt Karlsfeld hat seinen Sitz in Karlsfeld. 7 Standesamt Markt Indersdorf Der Standesamtsbezirk des Standesamtes Markt Indersdorf umfasst a) das Gebiet des Marktes Markt Indersdorf, b) das Gebiet der Gemeinde Röhrmoos, c) das Gebiet der Gemeinde Vierkirchen, d) das Gebiet der Gemeinde Petershausen, e) das Gebiet der Gemeinde Weichs. Das Standesamt Markt Indersdorf hat seinen Sitz in Markt Indersdorf. Zuständig für das Standesamt Markt Indersdorf ist der Markt Markt Indersdorf. 8 Standesamt Odelzhausen Der Standesamtsbezirk des Standesamtes Odelzhausen umfasst a) das Gebiet der Gemeinde Odelzhausen, b) das Gebiet der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn, c) das Gebiet der Gemeinde Sulzemoos. Das Standesamt Odelzhausen hat seinen Sitz in Odelzhausen. Zuständig für das Standesamt Odelzhausen ist die Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen. 9 Standesamt Schwabhausen Der Standesamtsbezirk des Standesamtes Schwabhausen umfasst a) das Gebiet der Gemeinde Schwabhausen b) das Gebiet der Gemeinde Erdweg. Das Standesamt Schwabhausen hat seinen Sitz in Schwabhausen. Zuständig für das Standesamt Schwabhausen ist die Gemeinde Schwabhausen. 3

4 10 Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft und ersetzt die Verordnung über die Bildung von Standesamtsbezirken vom , zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung der Verordnung über die Bildung von Standesamtsbezirken im Landkreis Dachau vom Dachau, Hansjörg Christmann Landrat ********************************************** Az. 41/BV Öffentliche Bekanntmachung des Baugenehmigungsbescheides vom für die Errichtung einer Produktionshalle (Halle 4) auf dem Grundstück Fl. Nr. 777 der Gemarkung Altomünster. Nachstehend wird gemäß Art. 71 Abs. 2 Sätze 4-6 Bayerische Bauordnung (BayBO) der og. Baugenehmigung des Landratsamtes Dachau vom , Az. 41/BV durch Öffentliche Bekanntmachung den betroffenen Nachbarn (i.s.d. Art. 71 Abs. 1 BayBO) auf Fl. Nr. 771, 762 und 774/2 zugestellt: Vollzug der Baugesetze: Bauvorhaben: Errichtung einer Produktionshalle (Halle 4) Bauherr: Firma Renner Metallverarbeitung Flurnummer: 777 Gemarkung: Altomünster Gemeinde: Altomünster Anlagen: 1 Bauantrag - Zweitschrift 1 Kostenrechnung Form- und Merkblätter nach Prüfung Ihres Antrages erlassen wir folgenden Bescheid: 1. Das im Betreff genannte Vorhaben wird nach den beiliegenden Plänen im vereinfachten Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BayBO genehmigt. 4

5 2. Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden: 2.1 Das Bauvorhaben ist genau nach den beiliegenden Bauvorlagen auszuführen, die mit einem Genehmigungsvermerk und / oder einem Vermerk über die technische Prüfung versehen sind. Soweit die Bauvorlagen farbig eingetragene Änderungen/Ergänzungen oder besondere Maßangaben enthalten, sind diese besonders zu beachten. 2.2 Der Ausführungsbeginn des Bauvorhabens (Baubeginn) ist dem Landratsamt mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Hinweis: Dazu ist das beiliegende Formblatt (Bauerlaubnisanzeige) vollständig ausgefüllt an das Landratsamt zu senden. Bei Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten ist dem Landratsamt ebenfalls der Baubeginn (formlos) mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. 2.3 Spätestens nach der Beendigung der Erdarbeiten sind die Bauarbeiten einzustellen und es ist ein Schnurgerüst zu erstellen, das vom Landratsamt abzunehmen ist. Für die Abnahme des Schnurgerüstes ist dem Bausachverständigen des Landratsamtes an der Baustelle eine Einmessbescheinigung eines Vermessungsbüros vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das Vorhaben bezüglich der Grenzabstände, Höhenlage und der Gebäudeabmessungen dem genehmigten Bauplan entspricht. Ferner ist die Höhe in NN (Meter über Normalnull) anzugeben. Dazu sind die genehmigten Baupläne dem beauftragten Vermessungsbüro vorzulegen. Ohne Freigabe des Schnurgerüstes durch unseren Bausachverständigen dürfen die Bauarbeiten nicht fortgeführt werden. Werden Bauteile (z. B. Garagen) erst zu einem späteren Zeitpunkt errichtet, so ist auch für diese Bauteile vor deren Errichtung eine Schnurgerüstabnahme durch das Landratsamt erforderlich. Hinweis: Die Schnurgerüstabnahme kann unter der Telefonnummer 08131/ oder beantragt werden (mindestens 3 Arbeitstage vorher). 2.4 Die voraussichtliche Fertigstellung des Rohbaues (Dachstuhl ohne Eindeckung) ist dem Landratsamt mindestens 2 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für die Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung. Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung des Vorhabens ist dem Landratsamt mindestens 2 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. 2.5 Ein Nachweis für die Standsicherheit und der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile des Vorhabens wurde bisher nicht erbracht. Vor Baubeginn ist eine entsprechende Bescheinigung eines Sachverständigen vorzulegen. Mit der Ausführung tragender Bauteile gemäß Satz 1 darf erst begonnen werden, wenn die dafür jeweils erforderlichen Prüfberichte und geprüften Bewehrungspläne auf der Baustelle aufliegen. Diese Unterlagen sind Bestandteil der Baugenehmigung und bei der Ausführung des Vorhabens zu beachten. Die Prüfberichte sind dem Landratsamt Dachau vor Baubeginn unaufgefordert vorzulegen. 2.6 Auf dem Grundstück sind bis zur abschließenden Fertigstellung des im Betreff genannten Vorhabens mindestens 25 Kfz-Stellplätze (Anzahl der Beschäftigten) anzulegen. Die Kfz- Stellplätze sind zu kennzeichnen und auf Dauer zu erhalten. 2.7 Das Dach ist mit rotbraunen Trapezblech zu decken (Art. 11 BayBO). 5

6 Auflagen zum Immissionsschutz und zur geordneten Abfallbeseitigung Luftreinhaltung Drehbänke etc. 2.8 Metallbearbeitende Maschinen (z.b. Drehbänke), bei denen gas- und dampfförmige organische Verbindungen als Zersetzungsprodukte eingesetzter organischer Kühl- und Schmierstoffe entstehen, sind mit Absauganlagen zur Erfassung dieser Zersetzungsprodukte auszurüsten. 2.9 Absauganlagen sind so auszulegen, zu warten und zu betreiben, dass sie die an den jeweiligen in Ziff. 2.8 genannten Maschinen anfallenden Zersetzungsprodukte dem Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechend bis auf das technisch unvermeidbare Maß vollständig und gezielt erfassen Die abgesaugte Abluft ist über einen Abluftschacht über First der Produktionshalle senkrecht nach oben ins Freie abzuleiten. Der Abluftschacht muss in Firstnähe ins Freie münden. Die Abluftschachtmündung darf nicht überdacht sein. Hinweis: Ein Deflektor zum Schutz vor Regeneinfall kann angebracht werden Die in der abgesaugten und ins Freie abgeleiteten Abluft enthaltenen gas- und dampfförmigen organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff (= Gesamt-C), dürfen den Massenstrom von 0,5 kg/h oder die Massenkonzentration von 50 mg/m 3 nicht überschreiten. Die vorgenannten Werte sind jeweils auf den Normzustand der Abluft zu beziehen (0 o C, 1013 mbar) Innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme ist anhand von Emissionsessungen nachzuweisen, dass die in Ziff genannten Emissionsbegrenzungen nicht überschritten werden. Die Messungen sind nach den Bestimmungen der TA Luft samt einschlägiger VDI- Richtlinien durchführen und auswerten zu lassen. Mit der Durchführung der Messungen ist eine geeignete Messstelle zu beauftragen. Ihr sind die in diesem Bescheid genannten Maßgaben schriftlich mitzuteilen. Die Messstelle ist aufzufordern, das Ergebnis der Messungen unverzüglich und unaufgefordert dem Landratsamt Dachau vorzulegen Ergeben die Emissionsmessungen nach Ziff. 2.12, dass die Anforderungen nach Ziff nicht erfüllt sind, sind innerhalb von 6 Monaten Abluftreinigungsanlagen einzubauen, so dass die in Ziff genannten Forderungen sicher erfüllt werden. Emissionsmessungen, die Überschreitungen der Werte nach Ziff belegen, sind innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme der neu eingebauten Abluftreinigungsanlagen zu wiederholen nach Maßgabe der in Ziff genannten Forderungen. 6

7 2.14 Weitere Anforderungen zur Luftreinhaltung, insbesondere bei berechtigten Beschwerden aus der Nachbarschaft, behalten wir uns ausdrücklich vor. Vakuumanlagen 2.15 Der Betrieb der Vakuumanlagen ist nur in geschlossenem Zustand zulässig. Die gesinterten, getränkten oder umgeschmolzenen Metalle dürfen den Öfen nur in erkaltetem Zustand entnommen werden. Lärmschutz 2.16 Es sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einzuhalten Die Beurteilungspegel der von der neuen Produktionshalle ausgehenden Geräusche müssen zusammen mit den anderen Anlagengeräuschen der Fa. Renner Metallverarbeitung einschließlich Betriebsverkehr auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 761, 779/3, 782/4, 782/2 und 774/7 die in der TA Lärm für Mischgebiete festgesetzten Immissionsrichtwerte außen von 60 db(a) tags und 45 db(a) nachts um jeweils mindestens 6 db(a) unterschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte außen am Tag um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten Als Nachtzeit gilt die Zeit zwischen und 6.00 Uhr, als Tagzeit die Zeit zwischen 6.00 und Uhr Für die neue Produktionshalle gelten zumindest folgende resultierenden bewerteten Schalldämmmaße: 7 R w,res [db] Außenwand 35 Dachkonstruktion 35 Fenster 30 Türen 20 Sektionaltore Der Schallleistungspegel des Abluftschachtes gemäß Ziff darf einen Wert von 80 db(a) nicht überschreiten Bei lärmintensiven Arbeiten in der neuen Produktionshalle, wie z.b. der Betrieb von metallbe- und verarbeitenden Maschinen, sind alle Öffnungen (bis auf Türen zum Ein- und Ausgehen) geschlossen zu halten Der betriebliche Kfz-Verkehr samt Verladearbeiten ist auf die Tagzeit ( Uhr) zu beschränken Bei Aufforderung durch das Landratsamt Dachau ist innerhalb von zwei Monaten anhand von Schallpegelimmissionsmessungen nachzuweisen, dass die in Ziff genannten Forderungen erfüllt sind. Die Messungen sind nach den Bestimmungen der TA Lärm sowie sonstigen, im Bescheid festgesetzten Anforderungen entsprechend durchführen und auswerten zu lassen. Mit der Durchführung der Messungen ist eine geeignete Messstelle zu beauftragen. Ihr sind die in diesem Bescheid genannten Maßgaben schriftlich mitzuteilen. Die Messstelle ist aufzufordern, die Ergebnisse dem Landratsamt Dachau unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen Ergeben die Messungen nach Ziff Überschreitungen, behalten wir uns weitere Auflagen ausdrücklich vor.

8 Geordnete Verwertung und Beseitigung von Abfällen 2.25 Getrennt anfallende Abfälle, die ordnungsgemäß verwertet werden können, sind der geordneten Verwertung zuzuführen. Sie dürfen nicht mit anderen Stoffen vermischt werden Anfallende überwachungsbedürftige oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle, wie z.b. mit gefährlichen Stoffen verunreinigte feste oder flüssige Betriebs- und Putzmittel, soweit keine Verwertung möglich ist, sind zur ordnungsgemäßen Beseitigung der Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern (GSB) mit Sitz in München zu überlassen. Sie sind nach Art und jährlich anfallender Menge dem Landratsamt Dachau unaufgefordert anzuzeigen. Diese Abfälle dürfen nur in zugelassenen Behältern bereitgehalten werden. Die Behälter sind geschützt vor Witterungseinflüssen (überdacht), vor Beschädigungen und vor unkontrolliertem Entweichen der Inhaltsstoffe aufzustellen. 3. Für den Fall, dass Sie den nachfolgenden Nummern dieses Bescheides nicht nachkommen, werden folgende Zwangsgelder fällig: a) für die Nr. 2.2, 2.3 und 2.4 je Anzeige ein Zwangsgeld von je 250,--, b) für die Nr. 2.5 Satz 4 ein Zwangsgeld von 1.000, Kostenentscheidung: Sie haben als Antragsteller die Kosten zu tragen. Für diesen Bescheid werden folgende Gebühren festgesetzt: für die Baugenehmigung: 780,00 für die Auslagen: 75,00 Summe: 855,00 Gründe Unserer Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: I. Sie haben für das Vorhaben, das im Betreff genannt ist, eine Baugenehmigung beantragt. Die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr Baugrundstück liegt, hat Ihren Bauantrag vorbehandelt und uns zur Entscheidung vorgelegt. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange haben zu Ihrem Vorhaben Stellung genommen. II. 1. Das Landratsamt Dachau ist zum Erlass dieses Bescheides nach Art. 61 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Bayer. Bauordnung (BayBO) sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) örtlich zuständig. 8

9 2. Die Baugenehmigung konnte erteilt werden, weil Ihr Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht (vgl. Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Für Ihr Vorhaben, das kein Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Satz 2 BayBO ist, ist eine Baugenehmigung nach Art. 62 Satz 1 BayBO notwendig. Ihr Vorhaben unterlag dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BayBO, so dass nur die Belange geprüft wurden, die in Nr. 1 dieses Bescheides und sonst in Art. 73 Abs. 1 BayBO genannt sind. Die Überprüfung des Bauantrages ergab, dass Ihrem Vorhaben die hier zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen, wenn die festgesetzten Nebenbestimmungen eingehalten werden (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG). Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.b. das Einhalten von Brandschutzvorschriften oder Vorschriften über das Anlegen von Kinderspielplätzen) wurden nicht geprüft, sind aber dennoch zu beachten. Deren Einhaltung liegt in Ihrem Verantwortungsbereich (vgl. Art. 56 Abs. 1 BayBO). Spätere Anforderungen, wenn weitere Vorschriften nicht eingehalten werden, sind nicht ausgeschlossen. 3. Die unter Nr. 3 besonders genannten Auflagen aus Nr. 2 dieses Bescheides können mit Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG - ). Die Zwangsgelder erscheinen in der angedrohten Höhe als angemessen (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 und Art. 29 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Sie werden nach ergebnislosem Ablauf der in diesem Bescheid genannten Fristen bzw. bei Nichtbeachtung kraft Gesetzes fällig (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Dabei ist für jede besonders genannte Maßnahme ein eigenes Zwangsgeld anzudrohen. Alle Bauvorhaben müssen standsicher errichtet werden. Um dies zu gewährleisten, muss bei Vorhaben ab einer bestimmten Größe die Statik geprüft werden (Art. 13 BayBO). Die Prüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen ist erforderlich, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu vermeiden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Wegen der Bedeutung der Angelegenheit war der Auflage mit einem entsprechend hohen Zwangsgeld besonderer Nachdruck zu verleihen. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses (vgl. Art. 31 Abs. 2 VwZVG) war u.a. die Ersparnis für die Statikprüfung zu berücksichtigen. Ergänzend weisen wir Sie noch darauf hin, dass Zwangsmittel so oft und so lange angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt wird (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Ferner haben Rechtsbehelfe allein gegen die Zwangsgeldandrohungen keine aufschiebende Wirkung (Art. 21 a Satz 1 VwZVG). 4. Die Entscheidung, dass Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG). Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.v.m. Tarif Nr. 2.I.1/ b (2 ) und Nr. 2.I.1/ a (1 ) des Kostenverzeichnisses(KVz) zum KG. Diese beträgt insgesamt 3 der Baukostensumme (vgl. dazu Tarif-Nr. 2.I.1/2 KVz). Die Baukostensumme beträgt für die einzelnen Bauteile: Produktionshalle Das Erheben der Auslagen regelt sich nach Art. 10 Abs. 1 KG i.v.m. Tarif-Nr. 2.I.1/5 KVz. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Dachau, Weiherweg 16, Dachau, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden sein, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstr. 30, München oder Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der 9

10 Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen 4 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis für Widersprüche: Das Widerspruchsverfahren ist kostenpflichtig. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, werden die Kosten dem Widerspruchsführer auferlegt. Im vorliegenden Fall hat ein Nachbarwiderspruch gegen die Genehmigung keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.v.m. 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB -). Dies bedeutet, dass Sie nach Erhalt der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten beginnen können, aber auch berücksichtigen sollten, dass sowohl die behördliche oder gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Nachbarwiderspruches wie die Aufhebung der Baugenehmigung nicht ausgeschlossen werden können. Der Beginn der Bauarbeiten vor Bestandskraft der Baugenehmigung erfolgt daher auf eigenes Risiko. Sofern ein Nachbarwiderspruch erhoben wird, werden wir Sie darüber umgehend informieren. Weitere Hinweise: - Sie und die weiteren am Bau Beteiligten (Entwurfsverfasser und Unternehmer) sind nach Art. 55 BayBO im Rahmen des jeweiligen Aufgabengebietes (Art. 52 bis 58 BayBO) dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und unsere Anordnungen eingehalten werden. - Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften und Anordnungen können, soweit sie eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 89 BayBO darstellen, mit einer Geldbuße geahndet werden. Hinweis: Die Zustellung gilt mit dem Tag der Herausgabe des Amtsblattes oder der entsprechenden Tageszeitung als bewirkt. Von da an beginnt die Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Der Baugenehmigungsbescheid und die dazugehörenden Pläne können im Landratsamt Dachau zu den Dienstzeiten von Montag Mittwoch Donnerstag Freitag und Uhr und Uhr Uhr auf Zimmer 204 während der Dauer eines Monats ab Tag der öffentlichen Bekanntmachung eingesehen werden. Dachau, Hansjörg Christmann Landrat ********************************************** 10

11 Az. 13/912-8/9-2 Rechtsverordnung zur Errichtung eines Sonderpädagogischen Förderzentrums Dachau im Landkreis Dachau vom 20. September 2005 Aus den Schulen am Schlossberg Dachau, Schule zur Lernförderung und Schule zur Sprachförderung wurde ein Sonderpädagogisches Förderzentrum gebildet. Die amtliche Bezeichnung lautet Sonderpädagogisches Förderzentrum Dachau. Die Rechtsverordnung zur Errichtung des Sonderpädagogischen Förderzentrums Dachau im Landkreis Dachau vom 20. September 2005, Az: DAH-1/05 ist mit deren Bekanntmachung im Oberbayerischen Amtsblatt rückwirkend zum 1. August 2005 in Kraft getreten. Zur Einsicht der Rechtsverordnung wird auf das Oberbayerische Amtsblatt Nr. 21/ 2005, Seite 214 verwiesen. Hansjörg Christmann Landrat LANDRATSAMT DACHAU Hansjörg Christmann Landrat 11

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