Schweizerische Hauptstrassen. Str. Nr. neu. Kanton. Anschluss Halten- Kantonsstrasse. Effektive Baulänge: ca m

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1 Schweizerische Hauptstrassen Str. Nr. neu Kanton SZ Strassenzug Teilstrecke km Neu Zubringer Halten Anschluss Halten- Kantonsstrasse Freienbach Neu Effektive Baulänge: ca m Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach Bericht Auflageexemplar Kant. Behörde: Eingangsstempel: Projektverfasser: Tiefbauamt Kanton Schwyz Projekt vom: 27. Januar 2017 Version: Dokument Nr.: N_ / LS

2 Impressum Auftrag Auftraggeber Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach Tiefbauamt Kanton Schwyz Auftragnehmer Remund + Kuster Büro für Raumplanung AG Churerstrasse Pfäffikon SZ info@rkplaner.ch Bearbeitung Ivo Kuster, Mario Roth, Lino Schumacher Qualitätsmanagement

3 Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach 3 Inhaltsverzeichnis 1. Organisation und Ablauf der Planung Pflicht zur Nutzungsplanung Zuständigkeiten Verfahren der kantonalen Nutzungsplanung Wirkung Ausgangslage Werdegang der Projektidee Zubringer Halten Ausbau Wilen-/Wolleraustrasse Richtplan Kanton Schwyz (vom Regierungsrat erlassen am 8. März 2016) Kommunale Grundlagen der Gemeinde Freienbach Weitere Grundlagen Umweltrelevante Aspekte der Planung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP Rodungen Fruchtfolgeflächen Gewässerraum Kataster der belasteten Standorte (KbS) Strassenbauprogramm und Finanzierung Strassenbauprogramm Finanzierung Zubringer Halten Perimeter und Erläuterungen zum verbindlichen Planinhalt Projektperimeter Verbindlicher Planinhalt Beilagen Beilage 1 Erläuterungsplan Gewässerraum, Ausschnitt Sarenbach, 1:1 000 Beilage 2 Erläuterungsplan Gewässerraum, Ausschnitt Fliessgewässer Waldegg/Eichholzwald, 1:1 000

4 Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach 4 1. Organisation und Ablauf der Planung 1.1 Pflicht zur Nutzungsplanung Rechtliche Grundlagen Gemäss 12 Abs. 1 des kantonalen Strassengesetzes vom 15. September 1999 (StraG, SRSZ ) unterstehen Hauptstrassen der Planungshoheit des Kantons. Der Kanton plant Strassen nach dem Verfahren für den Erlass kantonaler Nutzungspläne ( 13 Abs. 1 StraG i.v.m. 10 ff. des kantonalen Planungsund Baugesetzes vom 14. Mai 1987, PBG, SRSZ ). Mit dem vorliegenden kantonalen Nutzungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das nachgeordnete Projektgenehmigungsverfahren gemäss 15 ff. StraG geschaffen. 1.2 Zuständigkeiten Kantonale Nutzungspläne Aufgrund von 10 Abs. 1 PBG ist das vom Regierungsrat bezeichnete Departement befugt, Nutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften zu erlassen. Gemäss 6 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 1997 (VVzPBG, SRSZ ) wird als zuständiges Departement für den Erlass von kantonalen Nutzungsplänen für Strassenbauprojekte das Baudepartement bestimmt. Verfahren und Koordination Nachgeordnete Projektierung und Ausführung Aufgrund von 7 VVzPBG gilt betreffend Verfahren und Koordination: Das Baudepartement erarbeitet die Planentwürfe und sorgt für die Koordination, indem es namentlich: verfahrensleitende Anordnungen trifft, umfassende Stellungnahmen einholt, und für eine inhaltliche Abstimmung sorgt. Zuständig für die nachgeordnete Projektausarbeitung auf der Basis des bereits vorliegenden Bauprojekts, für die anschliessende Projektauflage sowie für den Landerwerb ist der Kanton Schwyz, vertreten durch das Baudepartement/Tiefbauamt. Grundlagen für die Projektierung und Ausführung der geplanten Strassen bilden die einschlägigen VSS-Normen (Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute VSS).

5 Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach Verfahren der kantonalen Nutzungsplanung Das Verfahren der kantonalen Nutzungsplanung sieht wie folgt aus: Entwurf Erarbeiten des Entwurfs zum kantonalen Nutzungsplan durch das Baudepartement/Tiefbauamt bzw. das beauftragte Planungsbüro R+K, Büro für Raumplanung AG, Pfäffikon SZ. Behördliche und verwaltungsinterne Vernehmlassung Unterbreitung zur Stellungnahme beim Gemeinderat von Freienbach ( 11 Abs. 1 PBG); Verwaltungsinterne Mitwirkung durchführen. Öffentliche Auflage Öffentliche Auflage (30 Tage) unter Bekanntgabe im Amtsblatt ( 11 Abs. 2 PBG). Einsprachen Schriftliche Einsprachemöglichkeit durch die betroffene Gemeinde und wer durch den Nutzungsplan in seinen Interessen berührt ist beim zuständigen Baudepartement ( 11 Abs. 3 PBG). Schriftliche Einsprachemöglichkeit durch juristische Personen, die zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe ihren statutarischen Sitz nachweislich seit mindestens zehn Jahren im Kanton Schwyz haben. Zudem müssen sich diese statutengemäss zur Hauptsache dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zwecken widmen ( 11 Abs. 4 PBG). Beschwerde Gegen Einspracheentscheide sind die Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974 (VRP, SRSZ ) zulässig ( 11 Abs. 3 PBG). Erlass Der kantonale Nutzungsplan wird durch das zuständige Baudepartement erlassen ( 10 Abs. 1 PBG, 6 VVzPBG). 1.4 Wirkung Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700)). Gemäss 10 Abs. 3 PBG gehen kantonale Nutzungspläne den Nutzungsplänen der Gemeinden vor.

6 Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach 6 2. Ausgangslage 2.1 Werdegang der Projektidee Masterplan Höfe Integration in kantonalen Richtplan Abstimmungen für Planungskredite Mitwirkungsprozesse Im Mai 2004 unterzeichneten der Kanton Schwyz sowie die Gemeinden Freienbach, Wollerau und Feusisberg die Vereinbarung Masterplan Höfe. Beim Masterplan Höfe handelt es sich um ein Grobkonzept zur gemeindeübergreifenden Siedlungsentwicklung und zur Abstimmung der Verkehrsinfrastruktur. Die zentralen Elemente der Verkehrsoptimierung waren neben der Verlegung des Autobahnanschlusses Wollerau, der Umgestaltung des Autobahnanschlusses Pfäffikon und der Umfahrung Pfäffikon, der Ausbau des Autobahnanschlusses Halten vom Halb- zum Vollanschluss mit einem Zubringer nach Freienbach. Ziel ist die Verkehrsentlastung der Wohngebiete und Ortszentren von Pfäffikon und Freienbach. Die Anpassung des kantonalen Richtplans für die Region Höfe wurde vom Bund am 18. Dezember 2008 genehmigt. Im Jahr 2009 genehmigten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von Wollerau den Planungskredit über 2 Millionen Franken für den Autobahnzubringer Wilenstrasse mit Fällmistunnel. Die Verlegung des Autobahnanschlusses Wollerau ins Gebiet Öltrotte schien auf gutem Weg. Ein Jahr darauf wurde in der Gemeinde Freienbach aber der Planungskredit für den Autobahnzubringer Wilen mit Fällmistunnel abgelehnt. Daraufhin stoppte der Schwyzer Regierungsrat vorübergehend alle Projekte der Verkehrsoptimierung. Kanton und die betroffenen Gemeinden beauftragten ein unabhängiges Institut, um eine repräsentative Befragung der Bevölkerung durchzuführen. Im Rahmen des Höfner Dialogs 2011, des Freienbacher Dialogs 2012 und der Wiler und Wollerauer Verkehrsgespräche (2012 bis 2015) wurden Ansätze zur Lösung der Verkehrsprobleme in den Höfen diskutiert. 2.2 Zubringer Halten Vollanschluss Halten Das Bundesamt für Strassen ASTRA war weiterhin bereit, den Ausbau des Halbanschlusses Halten zum Vollanschluss zu realisieren. Die Bedingung bestand aber in der gleichzeitigen Verwirklichung eines leistungsfähigen Zubringers. Dadurch sollen die bestehenden Kapazitätsengpässe auf dem untergeordneten Strassennetz verbessert sowie die Ausnutzung der Leistungsfähigkeit des Vollanschlusses gewährleistet werden. Eine etappierte Ausführung (zuerst der Vollanschluss, anschliessend der Zubringer Halten) fiel mit der Haltung des ASTRA ausser Betracht.

7 Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach 7 Mitwirkung Zubringer Halten Variantenstudium Im Jahr 2013 wurde der Mitwirkungsprozess Zubringer Halten initiiert, in welchem Kanton und Gemeinde mit direkt und indirekt Betroffenen sowie Verkehrsplanern über die optimale Linienführung diskutierten. Aus diesen Diskussionen entstanden verschiedene Varianten zur Linienführung des Zubringers Halten. Im Verlauf des Mitwirkungsprozesses kristallisierten sich für den Zubringer Halten aus mehreren Vorschlägen zwei mehrheitsfähige Varianten heraus. Eine Variante mit Brücke und Anschluss an die Wilenstrasse (V1 Eichholz ), welche mit vergleichsweise niedrigen Kosten überzeugte. Eine Tunnelvariante mit Anschluss an die Wolleraustrasse (V4 Tunnel kurz ), die durch den Landschaftsschutz und die geringere Lärmbelastung überzeugte. Eine weitere Variante mit einer Linienführung entlang der Sportanlage Chrummen (V2) wurde lange mitfavorisiert, aufgrund von massiven Bedenken bei den Sportvereinen und der Bevölkerung aber ausgeschieden. Die Mehrheit der Mitwirkenden sprach sich zuletzt für die Tunnellösung als Generationenwerk aus. Abb. 1: Luftbild mit den Varianten V1, V2 und V4, QUELLE: linth24.ch Vertiefter Variantenvergleich Das kantonale Baudepartement liess einen vertieften Variantenvergleich erarbeiten, welcher mit der Bewertungsmethode für Infrastrukturprojekte NISTRA überprüft wurde. Dabei sind unter anderem die wirtschaftlichen Aspekte, die Grundhaltung der Bevölkerung gegenüber dem Projekt und die Auswirkungen auf die Umwelt und das Landschaftsbild untersucht worden. Die Tunnelvariante schnitt gegenüber der Variante mit offener Linienführung im Bereich Umwelt zwar besser ab, jedoch nicht in einem Ausmass, welches die über vier Mal höheren Bau- und Unterhaltskosten rechtfertigen würde.

8 Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach 8 Variantenentscheid Der Schwyzer Regierungsrat und der Gemeinderat von Freienbach haben sich im Jahr 2014 übereinstimmend für die Variante Eichholz mit der offenen Linienführung entschieden. Ziel ist eine Strasse, die sich der Topografie anpasst und das Landschaftsbild bestmöglich schont. Die Strasse soll von Böschungen gesäumt und Stützmauern auf ein Minimum beschränkt werden. Der Entscheid für die Variante Eichholz wurde mit dem guten Kosten- /Nutzen-Verhältnis begründet. Zudem ermöglicht diese Variante auf lange Sicht den Anschluss an eine Verbindung von der Wilenstrasse bis zur Seestrasse (Waldisbergtunnel). Abb. 2: Variantenentscheid offene Linienführung, QUELLE: hoefemobil.ch Flankierende Massnahmen Mit dem Bau des Zubringers Halten und dem Ausbau der Wilen- /Wolleraustrasse sollen gleichzeitig flankierende Massnahmen umgesetzt werden. Auf der Leutschenstrasse gilt es eine Mehrbelastung zu verhindern, währenddem auf der Schindellegistrasse eine Umverteilung des Verkehrs auf den neuen Zubringer erreicht werden soll.

9 Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach Ausbau Wilen-/Wolleraustrasse Bestandteil des Projekts Zubringer Halten ist auch der Ausbau der Wilen- /Wolleraustrasse. Dieser Strassenabschnitt erfährt eine Trägerschaftsänderung von einer Gemeindestrasse zur Kantonsstrasse. Neben Fahrbahnverbreiterungen sind beidseitige Radstreifen sowie ein Trottoir vorgesehen. Damit wird auch dem Langsamverkehr Rechnung getragen. Kein Bestandteil des kantonalen Nutzungsplans Da die Wilen-/Wolleraustrasse bestehend ist, werden der Ausbau sowie allfällige Baulinien erst im späteren Projektgenehmigungsverfahren (Bauprojekt) aufgelegt und nicht in den kantonalen Nutzungsplan integriert. Die betroffenen Grundeigentümer werden frühzeitig in die Planung miteinbezogen. Die Einsprachemöglichkeit besteht im Rahmen der öffentlichen Auflage des Bauprojekts.

10 Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach 10 Ausschnitt Richtplankarte des Kantons Schwyz, Teil Nord 2.4 Richtplan Kanton Schwyz (vom Regierungsrat erlassen am 8. März 2016) Festsetzung Kantonaler Nutzungsplan für Zubringer Halten Abb. 3: Ausschnitt Richtplankarte des Kantons Schwyz, Teil Nord Mit Beschluss vom 8. März 2016 hat der Regierungsrat den überarbeiteten Richtplan erlassen (RRB Nr. 209/2016). Der im Kapitel V-2.1 Autobahnanschlüsse festgesetzte Ausbau des Halbanschlusses Schindellegi (Halten) zu einem Vollanschluss bedingte eine Überprüfung der Zubringerstrassen. Im Kapitel V-2.2 Zubringer Autobahnanschlüsse wird für das Zubringersystem Schindellegi (Halten) folgender Handlungsbedarf festgestellt: Mit dem Ausbau des Autobahnanschlusses soll auch das heutige Zubringersystem geändert werden. Dieses führt heute durch dichtes Siedlungsgebiet. Beschluss V fordert die Erstellung eines neuen Zubringersystems ab der Wilenstrasse inklusive der notwendigen flankierenden Massnahmen. Die Wilenstrasse wird zu einer Kantonsstrasse aufklassiert und die Schindellegistrasse zu einer Gemeindestrasse abklassiert. Der Zubringer Halten tangiert Fruchtfolgeflächen gemäss Kapitel L-4. Darauf wird im Kapitel 3.3 eingegangen.

11 Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach Kommunale Grundlagen der Gemeinde Freienbach Der Zubringer Halten hat aufgrund der Linienführung als auch der Verkehrsemmissionen Auswirkungen auf die Bau- und Landwirtschaftszonen. Die raumplanerisch relevanten Informationen sind in folgenden Erlassen festgelegt: a) Rechtskräftige kommunale Nutzungsplanung Zonenplan Siedlung, genehmigt mit RRB Nr. 346/2001 Baureglement, genehmigt mit RRB Nr. 346/2001 Erschliessungsplan, genehmigt mit RRB Nr. 583/2005 b) Kommunale Richtplanung Kommunaler Richtplan, Stand Entwurf 2. Kantonale Vorprüfung Abb. 4: Ausschnitt Zonenplan Freienbach, Gebiet Halten

12 Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach Weitere Grundlagen Gemeinden Freienbach, Wollerau und Feusisberg, Kanton Schwyz INGE Eichholz, c/o Locher Ingenieure AG, Zubringer Halten, Freienbach, Technischer Bericht, Stand Vorprojekt Phase 2, 15. Juli 2016 INGE Eichholz, c/o Locher Ingenieure AG, Zubringer Halten, Freienbach, Nutzungsvereinbarung, Stand Vorprojekt Phase 2, 15. Juli 2016 SNZ Ingenieure und Planer AG, Zubringer Halten, Freienbach, Konzeptbericht Flankierende Massnahmen, Stand Vorstudie, 15. Juli 2016

13 Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach Umweltrelevante Aspekte der Planung 3.1 Umweltverträglichkeitsprüfung UVP UVP-Pflicht Massgebendes Verfahren Voruntersuchung Umweltverträglichkeit Nach dem Anhang zur Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz vom 3. Juli 2001 (VVzUSG, SRSZ ) ist davon auszugehen, dass das Projekt als Anlagetyp 11.2 (Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe gebaut werden) oder Anlagetyp 11.3 (Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen) UVP pflichtig ist. Das massgebliche Verfahren für eine UVP ist nicht das Nutzungsplanverfahren, sondern das Projektgenehmigungsverfahren. In diesem Verfahren ist im Übrigen nicht nur die Umweltverträglichkeit zu prüfen, sondern es sind auch alle übrigen kantonalen und kommunalen Bewilligungen zu integrieren und zu eröffnen. Im Rahmen der Voruntersuchung wird gezeigt, welche Umweltbereiche im UVB untersucht werden und was genau bei den jeweiligen Umweltbereichen abgeklärt wird. Es werden nicht alle Umweltauswirkungen abschliessend ermittelt, weshalb für den Bericht zusätzlich ein Pflichtenheft erstellt wird. Für das Vorprojekt Phase 2 wurde ein Bericht Voruntersuchung UVB mit Pflichtenheft erstellt. Die thematisierten Umweltbereiche sind: Luftreinhaltung; Lärm; Erschütterung / Körperschall; Grundwasser; Oberflächengewässer und aquatische Ökosysteme; Entwässerung; Boden; Altlasten; Abfälle, umweltgefährdende Stoffe; Störfallvorsorge, Katastrophenschutz; Wald; Flora, Fauna, Lebensräume (inkl. Vernetzung); Landschaft und Ortsbild (inkl. Lichtimmissionen); Kulturdenkmäler und archäologische Stätten. Die Bereiche Klima und nichtionisierende Strahlung (NIS) sind für das vorliegende Projekt nicht relevant.

14 Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach Rodungen Drei betroffene Waldabschnitte Kantonaler Nutzungsplan ohne Rodungsgesuch Im Bereich des geplanten Vollanschlusses Halten sowie des Zubringers befinden sich drei Waldabschnitte, welche für die Realisierung des Bauvorhabens teilweise gerodet werden müssen. Da die zu rodende Fläche mehr als m 2 beträgt, ist eine Anhörung auf Bundesebene notwendig. Der kantonale Nutzungsplan wird ohne Rodungsgesuch aufgelegt. Nach 15 Abs. 2 StraG sind alle für das Bauprojekt erforderlichen Bewilligungen (also auch die Rodungsbewilligung) im Projektgenehmigungsverfahren einzuholen und gemäss 18 Abs. 2 StraG in den Projektbeschluss des Regierungsrates zu integrieren. Vorbehalte, welche eine Rodungsbewilligung bereits jetzt pauschal ausschliessen würden, bestehen nach Ansicht der zuständigen Fachämter nicht. 3.3 Fruchtfolgeflächen 1.4 ha betroffene FFF Der geplante Zubringer Halten beansprucht voraussichtlich Fruchtfolgeflächen (FFF). Gemäss Richtplanbeschluss L-4.1 Fruchtfolgeflächen ist für Vorhaben auf FFF in jedem Fall sicherzustellen und nachzuweisen, dass eine Interessenabwägung mit einer angemessenen Berücksichtigung der FFF vorgenommen wurde. Bei der Projektierung für den Zubringer Halten wurden verschiedene Varianten geprüft (siehe Kap. 2.2). Dabei wurden auch die FFF berücksichtigt. Im Rahmen einer Interessenabwägung fiel der Entschluss für vorliegende Variante. Die Linienführung des Strassenprojekts wurde so gewählt, dass die betroffenen FFF mit ca. 1.4 ha minimal ausfallen und nur am Rande tangiert werden. Da die betroffenen Flächen weniger als drei Hektaren betragen, muss keine Mitteilung an das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) gemacht werden. Abb. 5: Ausschnitt Fruchtfolgeflächen mit Linienführung Zubringer Halten (schematisch), QUELLE: map.geo.sz

15 Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach Gewässerraum Zwei betroffene Fliessgewässer Der geplante Zubringer Halten tangiert zwei Fliessgewässer, den Sarenbach und das Fliessgewässer im Gebiet Waldegg/Eichholzwald westlich des Schiessplatzes. Im Rahmen der kantonalen Nutzungsplanung können die Gewässerräume nach Art. 41a Gewässerschutzverordnung (GSchV) grundeigentümerverbindlich ausgeschieden werden. Die Umsetzung erfolgt mittels einer definierten überlagernden Gewässerraumzone. Im Rahmen einer Teilrevision der Nutzungsplanung Gewässerraumzonen und Gefahrenzonen (Stand Vorprüfung) der Gemeinde Freienbach wird das Baureglement um die Bestimmungen zur Gewässerraumzone ergänzt. Für die Verordnung zum kantonalen Nutzungsplan Halten werden die Bestimmungen analog übernommen, um die Kompatibilität des kantonalen mit dem kommunalen Nutzungsplan zu gewährleisten. Verordnungstext 6 Gewässerraumzone 1 Die Gewässerraumzone wird anderen Zonen überlagert. Sie sichert den Gewässerraum nach Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSchG). Dieser ist erforderlich für die Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung. 2 In der Gewässerraumzone dürfen nur Anlagen gemäss Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) erstellt werden. 3 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV grundsätzlich geschützt. 4 Für die weitergehende Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten die Vorgaben gemäss Art. 41c Abs. 2 ff Gewässerschutzverordnung. In den Beilagen sind die Erläuterungspläne zum Gewässerraum ersichtlich. 3.5 Kataster der belasteten Standorte (KbS) Standort 29_S101 Im Bereich der Schiessanlage Roggenacher besteht im KbS ein Eintrag für den Standort 29_S101 Schiessanlage Roggenacher 300 m Anlage. Die Eingabe des Baugesuchs wird um ein Aushub- und Entsorgungskonzept ergänzt.

16 Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach Strassenbauprogramm und Finanzierung 4.1 Strassenbauprogramm Strassenbauprogramm Das Strassenbauprogramm des Regierungsrates Schwyz umfasst auch die Realisierung des Zubringers Halten. Die Terminierung der Bauarbeiten ist abhängig vom Projekt Vollanschluss Halten, welches in der Zuständigkeit des ASTRA liegt. Projektbeschrieb Basierend auf dem technischen Bericht der INGE Eichholz, c/o Locher Ingenieure AG, Stand Vorprojekt Phase 2, 15. Juli 2016 wird im Projektbeschrieb aufgeführt: Neue Hauptstrasse: Zubringer Halten Projektstand: Vorprojekt Anschlüsse: Schindellegi- und Wilenstrasse Hauptelemente: Schutzmauer entlang Schiessanlage, Damm, Querung Sarenbach (Brücke: 91 Meter), Kreisel Anschluss Wilen-/Wolleraustrasse, flankierende Massnahmen Schindellegistrasse und Leutschenstrasse Verkehrsregime: Zwei Fahrstreifen, Betrieb im Gegenverkehr, Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h. Länge Neubaustrecke: ca. 1.3 Kilometer Kosten (Kostengenauigkeit +/- 20 %): 39.6 Mio Franken Zubringer Halten 32.9 Mio Franken Flankierende Massnahmen 6.7 Mio Franken (Strassenbauprogramm Kt. SZ vom 17. August 2016) Bauzeit: ca. 2.5 Jahre Umsetzung: voraussichtlich 2023 bis Finanzierung Zubringer Halten Finanzierung Der Kostenteiler zwischen dem Kanton und der Gemeinde Freienbach wird noch ermittelt. Über die entsprechenden Kredite entscheiden der Schwyzer Kantonsrat und die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde Freienbach.

17 Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach Perimeter und Erläuterungen zum verbindlichen Planinhalt 5.1 Projektperimeter Der Perimeter der kantonalen Nutzungsplanung bezieht sich ausschliesslich auf den Bereich des Zubringers Halten, Freienbach und die notwendigen Anschlüsse an die Wilenstrasse und an den vom ASTRA zu planenden und realisierenden Vollanschluss Halten. Der Projektperimeter wird begrenzt durch die äussere Umrandung der Anpassunszone Kanton und der Anpassungszone ASTRA. 5.2 Verbindlicher Planinhalt Als verbindlicher Planinhalt wird festgesetzt: Verkehrszone Die Verkehrszone umfasst den Strassenbereich des Projekts bis an die Anpassungszone ASTRA sowie den Anschluss an die bestehende Wilen/Wolleraustrasse gemäss derzeitigem Projektierungsstand (Vorprojekt). Die Verkehrszone ist der Bereich mit den dauernden baulichen Veränderungen, die nicht mehr einer anderen Nutzung zugeführt werden. Die Flächen der Verkehrszone werden in das Eigentum des Kantons überführt. Anpassungszone Kanton (überlagernd) Für die Anpassung der Strasse an das bestehende Terrain, sowie für allfällige Projektanpassungen wird die Anpassungszone Kanton als überlagernde Zone festgelegt. Die Anpassungszone Kanton wird unter Berücksichtigung von allfälligen Porjektanpassungen nach der Realisierung wieder der ursprünglichen Nutzung (Landwirtschaft, Wald, etc.) zugeführt. Die Ausdehnung der Anpassungszone Kanton gewährleistet flache Dammböschungen, womit eine zweckmässige landwirtschaftliche Bewirtschaftung ermöglicht wird. Innerhalb der Anpassungszone Kanton dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck dieser Zone widersprechen. Die Flächen der Anpassungszone Kanton bleiben in der Regel im Eigentum der heutigen Grundeigentümer.

18 Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach 18 Anpassungszone ASTRA (überlagernd) Die Planungsarbeiten zum Vollanschluss Halten durch das ASTRA befinden sich erst in der Startphase. Die Knotenform sowie der Anschluss des Zubringers Halten an den Vollanschluss stehen deshalb noch nicht fest. Aus diesem Grund ist in diesem Bereich eine relativ grosse überlagernde Zone ausgeschieden, welche vom Schiessstand bis zur Autobahn reicht. Damit die Projektierungsfreiheit des ASTRA für den Vollanschluss Halten gewährleist wird, kann das ASTRA im Rahmen des bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens von der Anpassungszone ASTRA abweichende Zonen und Bestimmungen erlassen, welche dem kantonalen Nutzungsplan und den Bestimmungen der Verordnung vorgehen. Die Anpassungszone ASTRA wird mit Ausnahme der Strassenflächen im Sinne von 3 StraG nach der Realisierung sofern möglich und sinnvoll wieder der ursprünglichen Nutzung (Landwirtschaft, Wald, etc.) zugeführt. Innerhalb der Anpassungszone ASTRA dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck dieser Zone widersprechen. Die Strassenflächen werden im Bereich des Vollanschlusses in das Eigentum des Bundes und im Bereich des Zubringers Halten in das Eigentum des Kantons überführt. Die übrigen Flächen der Anpassungszone ASTRA bleiben in der Regel im Eigentum der heutigen Grundeigentümer. Gewässerraumzone (überlagernd) Die überlagernde Gewässerraumzone sichert den Gewässerraum grundeigentümerverbindlich. Im Bereich des Sarenbachs kommt die Brücke des Zubringers Halten zu liegen. Gemäss Art 41c Abs. 1 GSchV ist dies zulässig, da die Brücke standortgebunden ist und die Erstellung des Zubringers Halten im öffentlichen Interesse liegt. Im Bereich des Fliessgewässers Waldegg/Eichholzwald wird der Gewässerraum nur südseitig des Bachs ausgeschieden. Gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden wenn das Gewässer sich im Wald befindet. Südseitig grenzt die Gewässerraumzone an die Anpassungszonen Kanton und ASTRA. Diese dürfen gemäss Art. 41c GSchV die Gewässerraumzone nicht überschneiden.

19 Kantonaler Nutzungsplan Zubringer Halten, Freienbach Beilagen Beilage 1 Erläuterungsplan Gewässerraum, Ausschnitt Sarenbach, 1:1 000 Beilage 2 Erläuterungsplan Gewässerraum, Ausschnitt Fliessgewässer Waldegg/Eichholzwald, 1:1 000

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