Aktuelle Fragen zur Erbschaftsteuer. Frankfurt, 16. April 2013

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1 Aktuelle Fragen zur Erbschaftsteuer Frankfurt, 16. April 2013

2 I. Zahlungen eines Ehegatten auf gem. Oder-Konto BFH-Urteil v II R 33/10 II. III. IV. Berechnung Zehnjahreszeitraum ( 14 I 1 ErbStG) BFH-Urteil v II R 43/11 Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Pflichtteilsverpflichteten BFH-Urteil v II R 47/11 Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten BFH-Urteile v II R 15/11, II R 18/11, II R 19/11, II R 50/11, II R 56/11 V. Schenkungen durch Kapitalgesellschaften Disquotale Einlagen / verdeckte Gewinnausschüttungen VI. BFH-Vorlagebeschluss v II R 9/11 RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 2

3 I. Zahlungen eines Ehegatten auf gem. Oder-Konto BFH-Urteil v II R 33/10 II. III. IV. Berechnung Zehnjahreszeitraum ( 14 I 1 ErbStG) BFH-Urteil v II R 43/11 Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Pflichtteilsverpflichteten BFH-Urteil v II R 47/11 Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten BFH-Urteile v II R 15/11, II R 18/11, II R 19/11, II R 50/11, II R 56/11 V. Schenkungen durch Kapitalgesellschaften Disquotale Einlagen / verdeckte Gewinnausschüttungen VI. BFH-Vorlagebeschluss v II R 9/11 RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 3

4 BFH-Urteil v II R 33/10, BStBl II 2012, 473 (Vorinstanz: FG Nürnberg Urteil v K 654/2008, EFG 2011, 347) Sachverhalt 2003 hatten die Klägerin und ihr Ehemann ein sog. Oder-Depot und ein Oder-Konto eröffnet beide Eheleute konnten jeweils allein und unbeschränkt über diese Konten verfügen tatsächlich hat die Klägerin nicht über die Konten verfügt RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 4

5 BFH-Urteil v II R 33/10, BStBl II 2012, 473 (Vorinstanz: FG Nürnberg Urteil v K 654/2008, EFG 2011, 347) Sachverhalt Ehemann der Klägerin veräußerte 2004 eine Beteiligung / daraus flossen ihm folgende Beträge zu: (Veräußerungserlös und Stundungszinsen) , , , , ,00 RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 5

6 BFH-Urteil v II R 33/10, BStBl II 2012, 473 (Vorinstanz: FG Nürnberg Urteil v K 654/2008, EFG 2011, 347) Sachverhalt FA sah in jeder Einzahlung eine Schenkung des Ehemannes in Höhe von jeweils 50 % des eingezahlten Betrags und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest FG wies die Klage ab arg.: 430 BGB begründe die Vermutung, dass beide Kontoinhaber im Innenverhältnis zu gleichen Teilen berechtigt seien Beweislast für Gegenteil Klägerin RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 6

7 BFH-Urteil v II R 33/10, BStBl II 2012, 473 (Vorinstanz: FG Nürnberg Urteil v K 654/2008, EFG 2011, 347) Grundaussage FA trägt auch bei Oder-Konto die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung führen also auch dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 7

8 BFH-Urteil v II R 33/10, BStBl II 2012, 473 (Vorinstanz: FG Nürnberg Urteil v K 654/2008, EFG 2011, 347) Grundaussage Erst dann, wenn es hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass beide Ehegatten entsprechend 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der Stpfl. die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll. Achtung: Mitwirkungspflichten des Stpfl. bleiben! RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 8

9 BFH-Urteil v II R 33/10, BStBl II 2012, 473 (Vorinstanz: FG Nürnberg Urteil v K 654/2008, EFG 2011, 347) Grundaussage Maßgeblich ist, wie die Eheleute das Oder-Konto tatsächlich handhaben kann der Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Konto leistet, auf die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen? RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 9

10 BFH-Urteil v II R 33/10, BStBl II 2012, 473 (Vorinstanz: FG Nürnberg Urteil v K 654/2008, EFG 2011, 347) weitere Indizien im Rahmen der Gesamtwürdigung Verwendung des Guthabens - für gemeinsame Lebensführung? - für gemeinsame ESt-Schuld? - Wefers/Carlé, Freigebige Zuwendungen unter Ehegatten, ErbStB 2013, 48 - Kalbfleisch, Steuerfalle Oder-Konto, UVR 2013, 23 RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 10

11 I. Zahlungen eines Ehegatten auf gem. Oder-Konto BFH-Urteil v II R 33/10 II. Berechnung Zehnjahreszeitraum ( 14 I 1 ErbStG) BFH-Urteil v II R 43/11 III. IV. Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Pflichtteilsverpflichteten BFH-Urteil v II R 47/11 Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten BFH-Urteile v II R 15/11, II R 18/11, II R 19/11, II R 50/11, II R 56/11 V. Schenkungen durch Kapitalgesellschaften Disquotale Einlagen / verdeckte Gewinnausschüttungen VI. BFH-Vorlagebeschluss v II R 9/11 RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 11

12 BFH-Urteil II R 43/11, BStBl II 2012, 599 (Vorinstanz: Nds. FG Urteil v K 136/11, EFG 2012, 260) Sachverhalt: Schenkung Schenkung Grundstück 1 Grundstück 2 Frage: Ist die Schenkung vom gem. 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Vorerwerb einzubeziehen? FG: Nein / Klagestattgabe / Revision des FA RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 12

13 BFH-Urteil II R 43/11, BStBl II 2012, 599 (Vorinstanz: Nds. FG Urteil v K 136/11, EFG 2012, 260) Grundaussagen Zehnjahreszeitraum des 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist rückwärts zu berechnen. Tag des letzten Erwerbs ist mitzuzählen. 108 Abs.1 AO i.v.m. 187 ff. BGB Letzterwerb i.s. von 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG kein Ereignis nach 187 Abs. 1 BGB Folge: Berechnung nach 187 Abs. 2 BGB RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 13

14 BFH-Urteil II R 43/11, BStBl II 2012, 599 (Vorinstanz: Nds. FG Urteil v K 136/11, EFG 2012, 260) Grundaussagen Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraums ist 108 Abs. 3 AO (Feiertagsregelung) nicht anzuwenden (Streitfall: !). arg.: 14 ErbStG soll alle Vermögensvorteile erfassen, die dem Steuerpflichtigen innerhalb der letzten 10 Jahre zugeflossen sind. Dieser Zeitraum soll nicht in entspr. Anwendung des 108 Abs. 3 AO ausgedehnt werden RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 14

15 I. Zahlungen eines Ehegatten auf gem. Oder-Konto BFH-Urteil v II R 33/10 II. Berechnung Zehnjahreszeitraum ( 14 I 1 ErbStG) BFH-Urteil v II R 43/11 III. Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Pflichtteilsverpflichteten BFH-Urteil v II R 47/11 IV. Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten BFH-Urteile v II R 15/11, II R 18/11, II R 19/11, II R 50/11, II R 56/11 V. Schenkungen durch Kapitalgesellschaften Disquotale Einlagen / verdeckte Gewinnausschüttungen VI. BFH-Vorlagebeschluss v II R 9/11 RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 15

16 BFH-Urteil II R 47/11 (Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg Urteil v K 14203/07) Sachverhalt: Vater (V) und Mutter (M) errichten Klassisches Berliner Testament letztlich zugunsten einziger Tochter (T) nicht steuerrechtlich und erbrechtlich optimiert Vater verstirbt vor, Mutter alsbald danach Tochter macht nach dem Tod der Mutter den Pflichtteil nach ihrem Vater geltend RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 16

17 BFH-Urteil II R 47/11 (Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg Urteil v K 14203/07) Sachverhalt: [ ][ ][ V verstirbt M verstirbt T: Pflichtteil V! M Alleinerbin T Alleinerbin RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 17

18 BFH-Urteil II R 47/11 (Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg Urteil v K 14203/07) Grundaussage: Ist der Pflichtteilsberechtigte Alleinerbe, so bleibt sein Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils bestehen ( 10 Abs. 3 ErbStG) Erklärt er gegenüber dem FA, er mache den Pflichtteil geltend, sind daraus (rückwirkend) die steuerlichen Folgen zu ziehen Jedenfalls, wenn Pflichtteilsanspruch nicht verjährt. RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 18

19 BFH-Urteil II R 47/11 (Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg Urteil v K 14203/07) Begründung: Pflichtteilsanspruch kann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, wenn geltend gemacht ( 3 Abs. 1 Nr Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen Erben Beerbt Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsverpflichteten, erlischt der Anspruch zivilrechtlich (Konfusion) RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 19

20 BFH-Urteil II R 47/11 (Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg Urteil v K 14203/07) Begründung: steuerrechtlich aber 10 Abs. 3 ErbStG Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen wirtschaftliche Belastung? Jedenfalls dann (+), wenn nicht verjährt Verfahren? Geltendmachung? RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 20

21 I. Zahlungen eines Ehegatten auf gem. Oder-Konto BFH-Urteil v II R 33/10 II. III. Berechnung Zehnjahreszeitraum ( 14 I 1 ErbStG) BFH-Urteil v II R 43/11 Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Pflichtteilsverpflichteten BFH-Urteil v II R 47/11 IV. Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten BFH-Urteile v II R 15/11, II R 18/11, II R 19/11, II R 50/11, II R 56/11 V. Schenkungen durch Kapitalgesellschaften Disquotale Einlagen / verdeckte Gewinnausschüttungen VI. BFH-Vorlagebeschluss v II R 9/11 RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 21

22 BFH-Urteile vom II R 15/11, BStBl II 2012, 790; II R 18/11, BFH/NV 2012, 1785; II R 19/11, BFH/NV 2012, 1788; II R 50/11, BFH/NV 2012, 1790; II R 56/11, BFH/NV 2012, 1792 Ausgangslage - Verschiedene Sachverhalte / Grundproblem: ESt-Nachforderung für das Todesjahr - II R 56/11 Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt des Todes - II R 15/11 Eheleute kurz nacheinander in demselben Jahr verstorben RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 22

23 BFH-Urteile vom II R 15/11, BStBl II 2012, 790; II R 18/11, BFH/NV 2012, 1785; II R 19/11, BFH/NV 2012, 1788; II R 50/11, BFH/NV 2012, 1790; II R 56/11, BFH/NV 2012, 1792 Ausgangslage [ ][ Erblasser verstirbt ESt-Veranlagung 2012 Nachzahlung: RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 23

24 BFH-Urteile vom II R 15/11, BStBl II 2012, 790; II R 18/11, BFH/NV 2012, 1785; II R 19/11, BFH/NV 2012, 1788; II R 50/11, BFH/NV 2012, 1790; II R 56/11, BFH/NV 2012, 1792 Grundaussagen Die auf den Erben (entsprechend seiner Quote) entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührenden ESt für das Todesjahr sind gem. 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 24

25 BFH-Urteile vom II R 15/11, BStBl II 2012, 790; II R 18/11, BFH/NV 2012, 1785; II R 19/11, BFH/NV 2012, 1788; II R 50/11, BFH/NV 2012, 1790; II R 56/11, BFH/NV 2012, 1792 Grundaussagen späteres Entstehen unerheblich - Anknüpfen an Zivilrecht - Bereicherungsprinzip (Erbe ist in Höhe der Nachzahlungsbeträge nicht bereichert) RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 25

26 BFH-Urteile vom II R 15/11, BStBl II 2012, 790; II R 18/11, BFH/NV 2012, 1785; II R 19/11, BFH/NV 2012, 1788; II R 50/11, BFH/NV 2012, 1790; II R 56/11, BFH/NV 2012, [ ][ Erblasser verstirbt ESt-Veranlagung 2012 Erstattung: RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 26

27 BFH-Urteile vom II R 15/11, BStBl II 2012, 790; II R 18/11, BFH/NV 2012, 1785; II R 19/11, BFH/NV 2012, 1788; II R 50/11, BFH/NV 2012, 1790; II R 56/11, BFH/NV 2012, 1792 Grundaussagen anderweitige Rechtslage zu Erstattungsbeträgen unerheblich, weil unterschiedlich geregelt - BFH v II R 30/06, BStBl. II 2008, Abs. 1 Satz 3 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG - herrühren etwas anderes als entstanden RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 27

28 BFH-Urteile vom II R 15/11, BStBl II 2012, 790; II R 18/11, BFH/NV 2012, 1785; II R 19/11, BFH/NV 2012, 1788; II R 50/11, BFH/NV 2012, 1790; II R 56/11, BFH/NV 2012, 1792 Praxisprobleme (Fall 1) ][ ][ Erblasser ESt 2012 (1) ErbSt ESt 2012 (2) verstirbt V (+) Nachzahlung Erstattung Änderung ErbSt-Bescheid zu Lasten des Stpfl.? RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 28

29 BFH-Urteile vom II R 15/11, BStBl II 2012, 790; II R 18/11, BFH/NV 2012, 1785; II R 19/11, BFH/NV 2012, 1788; II R 50/11, BFH/NV 2012, 1790; II R 56/11, BFH/NV 2012, 1792 Praxisprobleme (Fall 2) ][ ][ Erblasser ESt 2012 (1) ErbSt BP ESt 2012 (2) verstirbt I 3 (-) Erstattung Nachzahlung Änderung ErbSt-Bescheid zugunsten Stpfl.? RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 29

30 BFH-Urteile vom II R 15/11, BStBl II 2012, 790; II R 18/11, BFH/NV 2012, 1785; II R 19/11, BFH/NV 2012, 1788; II R 50/11, BFH/NV 2012, 1790; II R 56/11, BFH/NV 2012, 1792 verfahrensmäßige Verknüpfung zwischen Einkommensteuer- und Erbschaftsteuerveranlagung Anwendung 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO? (BFH v II R 35/03, BFH/NV 2005, 1093 Nein! ) Aufteilung bei Eheleuten? entsprechende Anwendung des 270 AO? RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 30

31 I. Zahlungen eines Ehegatten auf gem. Oder-Konto BFH-Urteil v II R 33/10 II. III. IV. Berechnung Zehnjahreszeitraum ( 14 I 1 ErbStG) BFH-Urteil v II R 43/11 Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Pflichtteilsverpflichteten BFH-Urteil v II R 47/11 Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten BFH-Urteile v II R 15/11, II R 18/11, II R 19/11, II R 50/11, II R 56/11 V. Schenkungen durch Kapitalgesellschaften Disquotale Einlagen / verdeckte Gewinnausschüttungen VI. BFH-Vorlagebeschluss v II R 9/11 RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 31

32 bisherige Rechtsprechung des BFH 1. Einlagen beruhen auf dem Gesellschaftsverhältnis und sind keine freigebigen Zuwendungen des Gesellschafters an die Gesellschaft BFH v II R 63/05, BStBl II 2008, 381 RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 32

33 Sachverhalt - gemeinnützige GmbH - Alleingesellschafter: gemeinnütziger e.v. - e.v. überträgt der GmbH ein Erbbaurecht ohne Erbbauzins - FA setzt Grunderwerbsteuer fest - Klage: Bestellung des Erbbaurechts sei Schenkung im Sinne des ErbStG 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG - FG wie die Klage ab / Revision unbegründet RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 33

34 Grundaussage des BFH: Zuwendung, die in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gemeinschaftszweck steht, ist nicht unentgeltlich Gemeinschaftszweck ist insbesondere auch der gesellschaftsvertraglich bestimmte Zweck einer Kapitalgesellschaft, zu dessen Erreichung sich die Gesellschafter zusammengeschlossen haben. Übertragen Gesellschafter im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses Vermögen auf die KapGesellschaft, dient dies dem Gesellschaftszweck RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 34

35 Grundaussage des BFH: Unerheblich, ob Vermögensübertragung eine entsprechende Erhöhung des Werts des Gesellschaftsanteils des übertragenden Gesellschafters gegenübersteht Grundsätze gelten auch bei einem Alleingesellschafter RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 35

36 bisherige Rechtsprechung des BFH 2. sog. disquotale Einlagen Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten (disquotale Einlage) liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor BFH v II R 28/08, BStBl II 2010, 566 RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 36

37 Sachverhalt - Klägerin war mit einem Anteil von DM am DM betragenden Stammkapital der GmbH 1 beteiligt. Neben weiteren Personen war auch ihr Ehemann Gesellschafter der GmbH 1. - Erhöhung des Stammkapitals der GmbH 1 um DM durch Einbringung der Geschäftsanteile an GmbH 2, an deren Stammkapital der Ehemann und ein anderer je zur Hälfte beteiligt waren RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 37

38 Sachverhalt - Finanzamt: durch Einbringung hat sich der Wert der Anteile an der GmbH 1 um 532 DM je 100 DM erhöht - Erhöhung des Werts der Beteiligung der Klägerin um DM beruht auf einer freigebigen Zuwendung des Ehemanns an die Klägerin. - FG: Abweisung der die Klage - BFH: Aufhebung Vorentscheidung und Aufhebung Schenkungsteuerbescheid RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 38

39 Grundaussagen: Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird Gegenstand der Schenkung richtet sich nach Zivilrecht (keine wirtschaftliche Betrachtungsweise!) rechtliche Eigenständigkeit der GmbH, folglich keine zivilrechtliche Vermögensverschiebung zwischen Gesellschaftern ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Kapitalerhöhung unerheblich RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 39

40 Abweichung von R 18 Abs. 3 ErbStR BFH: Soweit sich aus R 18 Abs. 3 der ErbStR eine andere Beurteilung ergibt, kann dem nicht gefolgt werden! RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 40

41 R 18 Abs. 3 ErbStR (3) In der Leistung eines Gesellschafters an eine Gesellschaft kann eine freigebige Zuwendung an einen oder mehrere andere Gesellschafter zu sehen sein, die zur Abkürzung des Leistungsweges direkt an die Gesellschaft erbracht wird, wenn der Leistende mit seiner Zuwendung das Ziel verfolgt, diese durch die Werterhöhung der Gesellschaftsrechte unentgeltlich zu bereichern. Erforderlich ist, dass der Gesellschafter mit seiner Leistung nicht nur die Förderung des Gesellschaftszwecks, sondern zumindest auch eine freigebige Zuwendung an Mitgesellschafter beabsichtigt. RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 41

42 R 18 Abs. 3 ErbStR Bei der Prüfung dieser Absicht ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: - Stehen sich die verschiedenen Gesellschafter als fremde Dritte gegenüber, ist davon auszugehen, dass die Leistung an die Gesellschaft allein der Förderung des Gesellschaftszwecks dienen soll, sofern keine besonderen Umstände eine andere Würdigung nahe legen. (z.b. auffallendes Missverhältnis) RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 42

43 R 18 Abs. 3 ErbStR - Handelt es sich bei den Gesellschaftern um Angehörige im Sinne des 15 AO, bestehen sonst verwandtschaftliche Beziehungen unter ihnen oder handelt es sich um Lebenspartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ist regelmäßig davon auszugehen, dass neben die gesellschaftsfördernde Zielsetzung das Motiv der Vermögensübertragung tritt und eine Werterhöhung der Anteile der anderen Gesellschafter beabsichtigt ist. (Glaubhaftmachung des Gegenteils möglich) RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 43

44 bisherige Rechtsprechung des BFH 3. Freigebige Zuwendung bei verdeckter Gewinnausschüttung an nahestehende Personen bei vga liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person gemäß 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. ( Freigebige Zuwendung kann im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein ) BFH v II R 28/06, BStBl II 2008, 258 RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 44

45 Sachverhalt - Ehemann der Klägerin war Mitgesellschafter, Klägerin freie Mitarbeiterin einer GmbH - Teile der Vergütungen als freie Mitarbeiterin wurden nach Bp als vga behandelt - Finanzamt sah in Höhe der vga freigebige Zuwendungen des Ehemanns an die Klägerin - FG: Klageabweisung - BFH: Aufhebung FG-Urteil und der Bescheide RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 45

46 Grundaussagen: Vermögensverschiebung zwischen dem Zuwendenden und dem Bedachten kann auch unter Einbeziehung eines Dritten bewirkt werden (abgekürzter Zahlungsweg) Abgekürzter Leistungsweg liegt nicht vor, wenn eine GmbH an eine Person, die einem ihrer Gesellschafter nahesteht, überhöhte Vergütungen für erbrachte Arbeitsleistungen zahlt RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 46

47 Grundaussagen: bei vga ist die Zuwendung zu Lasten der GmbH ertragsteuerrechtlich so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die Für eine freigebige Zuwendung i.s. 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 47

48 obiter dictum: Die Zahlungen überhöhter Vergütungen an die Klägerin können als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbH an diese zu beurteilen sein. Ob und ggf. inwieweit die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass von Schenkungsteuerbescheiden für gemischte freigebige Zuwendungen der GmbH an die Klägerin vorliegen, kann im vorliegenden Verfahren,, nicht geprüft werden RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 48

49 Folge: 7 Abs. 8 ErbStG Gesetzgeber: Umsetzung der BFH-Rechtsprechung ausdrücklicher Verweis auf obiter dictum in II R 28/06 tatsächlich: Nichtanwendungsgesetz! gegen II R 28/08!! RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 49

50 7 Abs. 8 ErbStG (8) 1 Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. 2 Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten außer für KapitalG auch für Gen. Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG v , BGBl. I S Erwerbe nach dem ( 37 Abs. 7 ErbStG) RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 50

51 Finanzverwaltung (BStBl. I 2012, 331): 1.1 Zahlt eine Kapitalgesellschaft auf Veranlassung eines Gesellschafters einer diesem nahe stehenden Person überhöhte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person vor, sondern eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis der Kapitalgesellschaft zur nahe stehenden Person (BFH v , BStBl 2008 II S. 258). 1.2 Die vorstehenden Grundsätze der BFH-Rechtsprechung gelten fort, werden aber durch die Regelungen in 7 Abs. 8 und 15 Abs. 4 ErbStG ergänzt. RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 51

52 Finanzverwaltung (BStBl. I 2012, 331): 1.3 Nach 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG kann auch die bloße Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft schenkungsteuerbar sein. 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG stellt zu der BFH-Rechtsprechung klar, dass vga und verdeckte Einlagen zwischen verbundenen Körperschaften grundsätzlich keine freigebigen Zuwendungen sind; diese Klarstellung betrifft auch Erwerbe, für die die Steuer vor dem entstanden ist. RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 52

53 Kritik an der Vorschrift viel zu weiter Tatbestand Werterhöhung der Anteile aller Gesellschafter (nicht nur Angehörige) auch Leistungen Dritter werden erfasst (nicht nur Leistungen der Gesellschafter) Satz 1: unwiderlegbare Fiktion einer freigebigen Zuwendung (Absicht unmaßgeblich) was geschieht mit der vga? / 15 Abs. 4 ErbStG RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 53

54 Werterhöhung durch Leistung? Offene Einlagen verdeckte Einlagen Neugründung, wenn Gesellschafter seine Stammeinlage erbringt, ohne entsprechend gleichwertige Kapitalbeteiligung zu erhalten gleiches gilt bei Kapitalerhöhungen, Verschmelzungen Forderungsverzicht / ungleiche Leistungsbeziehungen RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 54

55 Teleologische Reduktion des 7 Abs. 8 ErbStG Auslegung der Norm nach ihrem Zweck als Missbrauchsverhinderungsnorm Anlehnung an alten R 18 ErbStR? Gesamtbetrachtung mehrerer Leistungen Leistungen Dritter an die Gesellschaft Sanierungsfälle RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 55

56 Teleologische Reduktion des 7 Abs. 8 ErbStG Gesamtbetrachtung mehrerer Leistungen Grundfall Vater und Sohn sind gemeinsam an einer VS-GmbH (Wert: ) beteiligt. Der Vater hält 10 %, der Sohn 90 % der Anteile. Der Vater legt in die GmbH ein. Beteiligungsverhältnis bleibt gleich. Durch Einbringung des Vaters ist der Wert der Beteiligung des Sohnes an der GmbH von um (90 % von ) auf angewachsen. RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 56

57 Teleologische Reduktion des 7 Abs. 8 ErbStG Gesamtbetrachtung mehrerer Leistungen Grundfall 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfüllt unabhängig vom Willen des Vaters unabhängig von Verwandtschaftsverhältnissen RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 57

58 Teleologische Reduktion des 7 Abs. 8 ErbStG Gesamtbetrachtung mehrerer Leistungen Abwandlung A und B sind zu je ½ an der AB-GmbH (Wert: ) A legt in die GmbH ein. B legt wie vereinbart in die GmbH ein. Beteiligungsverhältnisse bleiben jeweils gleich. Durch Einbringung von A im Jahr 2011 ist der Wert der Beteiligung von B an der GmbH um angewachsen Durch Einbringung von A im Jahr 2011 ist der Wert der Beteiligung von B an der GmbH um angewachsen RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 58

59 Teleologische Reduktion des 7 Abs. 8 ErbStG Gesamtbetrachtung mehrerer Leistungen Abwandlung 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG 2 x erfüllt unabhängig vom Willen von A und B unabhängig von Abrede der gemeinschaftlichen Einbringung RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 59

60 Teleologische Reduktion des 7 Abs. 8 ErbStG Gesamtbetrachtung mehrerer Leistungen Abwendung des 7 Abs. 8 ErbStG im Abwandlungsfall (und auch im Grundfall?) durch schuldrechtliche Abrede über Entgeltlichkeit der Einbringung? d.h. Gesellschafter vereinbaren, dass die disquotale Einbringung zu keiner endgültigen Vermögensverschiebung führen soll. RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 60

61 Teleologische Reduktion des 7 Abs. 8 ErbStG Gesamtbetrachtung mehrerer Leistungen wie macht man das? Grundfall: Vater und Sohn vereinbaren, dass dem Vater zum Ausgleich eine Forderung gegenüber dem Sohn in Höhe von zusteht. keine Bereicherung des Sohnes Abwandung: Vereinbarung zwischen A und B vom Wortlaut 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gedeckt? (-) RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 61

62 Teleologische Reduktion des 7 Abs. 8 ErbStG Gesamtbetrachtung mehrerer Leistungen abgedeckt durch die Finanzverwaltung? und (Erlasses v. 14. März 2012): - Bei Werterhöhung des Anteils ist auf eine Gesamtbetrachtung aller Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft und unter den Gesellschaftern abzustellen. - Ausgleichsforderungen zu berücksichtigen? abgedeckt durch Rechtsprechung? RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 62

63 Teleologische Reduktion des 7 Abs. 8 ErbStG Gesamtbetrachtung mehrerer Leistungen Achtung! späterer Verzicht auf Forderung kann seinerseits einen schenkungsteuerbaren Vorgang nach 7 Abs. 1 ErbStG auslösen (Freigebigkeit?) Nachweis? Klausel schon im Gesellschaftsvertrag? RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 63

64 Teleologische Reduktion des 7 Abs. 8 ErbStG Leistungen Dritter an die Gesellschaft 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG unterscheidet nicht zwischen Leistungen der Gesellschafter und Leistungen Dritter Leistungen von Kunden der Gesellschaft fallen unter 7 Abs. 8 ErbStG, denn deren Zahlung steigert in Höhe des Gewinns das Vermögen der Gesellschaft welche Fälle werden aufgegriffen? - nur bei Näheverhältnis zum Gesellschafter? - Bereicherungsabsicht erscheint zumindest möglich? RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 64

65 Teleologische Reduktion des 7 Abs. 8 ErbStG Sanierungsfälle wenn ein Gesellschafter oder ein Dritter im Rahmen der beabsichtigten Sanierung der Gesellschaft auf eine Forderung verzichtet oder Geld in die Gesellschaft einlegt, ist der Tatbestand des 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfüllt Viskorf: Es bestehen Zweifel, ob derartige Leistungen als "missbräuchlich" anzusehen sind und in der Zielrichtung des Gesetzes liegen. RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 65

66 Teleologische Reduktion des 7 Abs. 8 ErbStG Sanierungsfälle Auswege: - Umwandlung der Verbindlichkeiten in Eigenkapital - Neujustierung der Beteiligungsquoten - Veräußerung von Forderung an die Mitgesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote und anschließender, gemeinsamer, Forderungsverzicht - Annahme der Wertlosigkeit der Forderung auf die verzichtet wird RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 66

67 Feststellungslast 7 Abs. 8 Satz 1 Satz 1 ErbStG knüpft ausschließlich an objektive Tatbestandsmerkmale und verzichtet auf subjektive Tatbestandselemente. Finanzamt trägt die Feststellungslast für den Zusammenhang zwischen der Leistung an die Gesellschaft und der dadurch bewirkten Wertsteigerung der Anteile der Mitgesellschafter Für teleologisch eingrenzenden Merkmale, z.b. Entgeltlichkeitsabrede, Gesamtplans, trägt der Stpfl. die Feststellungslast RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 67

68 Verfahrensfragen Schenkungsteuer folgt dem Stichtagsprinzip - wie ist das bei einem Gesamtplan? - ggf. 165 Abs. 1 AO - spätere Werterhöhungen z.b. in Sanierungsfällen unerheblich - Anzeigepflichten ( 30 Abs. 1 ErbStG)? - Festsetzungsfrist ( 170 Abs. 5 Nr. 2 AO)! RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 68

69 Verdeckte Gewinnausschüttung Auffassung der Finanzverwaltung (2.6) Zahlt eine Kapitalgesellschaft auf Veranlassung eines Gesellschafters einer diesem nahe stehenden Person, die nicht Gesellschafter ist, überhöhte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person vor, sondern eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis der Kapitalgesellschaft zur nahe stehenden Person (BFH BStBl 2008, 258). RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 69

70 Auffassung der Finanzverwaltung (2.6). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands reicht bei Unausgewogenheit gegenseitiger Verträge regelmäßig das Bewusstsein aus (Bewusstsein des für die KapitalG Handelnden) Nicht erforderlich, dass den Vertragspartnern das genaue Ausmaß des Wertunterschieds bekannt ist Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen die handelnden Organe schließen Freigebigkeit nicht aus RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 70

71 Auffassung der Finanzverwaltung (2.6) Beispiel 1 (vga): A und B sind zu je ½ Gesellschafter einer GmbH. A erhält mit Duldung des B von der GmbH einen PKW zu einem um EUR unangemessen zu niedrigen Kaufpreis. In Höhe von (50 % von EUR =) EUR liegt eine freigebige Zuwendung der GmbH an A vor. RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 71

72 Auffassung der Finanzverwaltung (2.6) Beispiel 2 ( ausgeglichene vga ): wie in Beispiel 1. Im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang (?) erhält jedoch auch B mit Duldung des A von der GmbH einen PKW zu einem um EUR unangemessen zu niedrigen Kaufpreis. In diesem Fall liegt weder an A noch an B eine freigebige Zuwendung der GmbH vor. RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 72

73 keine gesetzliche Regelung, nur Hinweise ( 7 Abs. 8 Satz 2, 15 Abs. 4 ErbStG) zwei derzeit anhängige Verfahren beim BFH (1) II R 6/12 Kauf einer Forderung mit Besserungsabrede Urteil vom (2) II R 5/13 überhöhte Pacht an nahen Angehörigen Rev zugelassen RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 73

74 BFH Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12 (veröffentlicht: 27. März 2013, BFH-Internetseite) Leitsätze 1. Tritt nach dem Verkauf einer Forderung mit Besserungsschein zum Verkehrswert der Besserungsfall ein, verwandelt sich der Verkauf nicht in eine freigebige Zuwendung. 2.Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen. RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 74

75 BFH Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12 (veröffentlicht: 27. März 2013, BFH-Internetseite) Es spielt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Ländererlasse vom 14. März 2012, Abschn ) und einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Gebel in Troll/ Gebel/Jülicher, ErbStG, 7 Rz 191 f.; Weinmann in Moench/ Weinmann, 7 ErbStG Rz 190) keine Rolle, ob alle Gesellschafter der Kapitalgesellschaft vga in gleicher Höhe erhalten. Auch wenn dies nicht der Fall ist und beispielsweise nur ein Gesellschafter eine überhöhte Vergütung erhält, führt das über die gesellschaftsrechtliche Beteiligungsquote hinaus Verteilte nicht zu einer freigebigen Zuwendung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter. RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 75

76 I. Zahlungen eines Ehegatten auf gem. Oder-Konto BFH-Urteil v II R 33/10 II. III. IV. Berechnung Zehnjahreszeitraum ( 14 I 1 ErbStG) BFH-Urteil v II R 43/11 Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Pflichtteilsverpflichteten BFH-Urteil v II R 47/11 Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten BFH-Urteile v II R 15/11, II R 18/11, II R 19/11, II R 50/11, II R 56/11 V. Schenkungen durch Kapitalgesellschaften Disquotale Einlagen / verdeckte Gewinnausschüttungen VI. BFH-Vorlagebeschluss v II R 9/11 RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 76

77 BFH-Vorlagebeschluss v II R 61/99, BStBl II 2002, 598 verfassungsrechtlich maßgebliche Wechselwirkung von Steuertarif und Steuerbemessungsgrundlage Über einheitlichen Tarif wirken sich die vom Gesetzgeber auf der Ebene der Erfassung und Bewertung angeordneten (verfassungswidrigen) Differenzierungen aus und führen zur gleichheitswidrigen Behandlung solcher Stpfl., die kein begünstigtes Vermögen erworben haben. RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 77

78 BVerfG Beschluss v BvL 10/02, BStBl II 2007, 192: Das vorlegende Gericht versteht 19 Abs. 1 ErbStG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als "Klammernorm", über die Verstöße gegen den Gleichheitssatz, die in den Bewertungsvorschriften angelegt sind, erst ihre Wirkung entfalten. Verfassungswidrigkeit nicht in Ungleichbehandlungen aufgrund einzelner Bewertungsvorschriften. Vielmehr weist das gesamte Bewertungssystem solche Brüche auf, dass die Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes auf den Erwerb sämtlicher Vermögensarten nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 78

79 BVerfG Beschluss v BvL 10/02, BStBl II 2007, 192: Auftrag und Vorgabe an Gesetzgeber (1. Schritt) Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Der Gesetzgeber, ist zwar gehalten, sich auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu orientieren. In der Wahl der Wertermittlungsmethoden ist er jedoch grundsätzlich frei; es muss nur gewährleistet sein, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 79

80 BVerfG Beschluss v BvL 10/02, BStBl II 2007, 192: Auftrag und Vorgabe an Gesetzgeber (2. Schritt) Gesetzgeber darf bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage mittels Verschonungsregelungen den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände - gegebenenfalls sehr weitgehend - begünstigen. der Kreis der Begünstigten muss sachgerecht abgegrenzt sein und die Lenkungszwecke müssen gleichheitsgerecht ausgestaltet sein. die Begünstigungswirkungen müssen ausreichend zielgenau und möglichst gleichmäßig eintreten. RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 80

81 BVerfG Beschluss v BvL 10/02, BStBl II 2007, 192: ErbStG in der derzeit gültigen Fassung durch das - ErbschaftsteuerreformG BPräs vorgelegt zur Prüfung am unterschrieben vom BPräs am (!) veröffentlicht im BGBl. am (!) - Änderungen insb. durch das WachstumsbeschleunigungsG v RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 81

82 BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899: (Vorinstanz: FG Düsseldorf v K 2574/10, EFG 2011, 1079) Sachverhalt - Kläger ¼ Erbe seines im Januar 2009 verst. Onkels - Nachlass besteht aus Guthaben bei Banken - Der Anteil des Klägers beträgt ca Freibetrag (16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Steuersatz ( 19 Abs. 1 ErbStG, StKl II) 30 % - Steuer: (30 % von ) RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 82

83 BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899: (Vorinstanz: FG Düsseldorf v K 2574/10, EFG 2011, 1079) Sachverhalt - Klage auf Herabsetzung der Steuer von auf Begründung: Anwendung des Steuertarif in der Fassung durch das WachstumsbeschleunigungsG: 15 % in StKl. II - FG Düsseldorf wies die Klage ab - kein verfassungsrechtliches Gebot, Personen der StKl II besser zu stellen, als Personen der StKl III - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die nur kurze Zeit geltenden Regelung RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 83

84 BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899: (Vorinstanz: FG Düsseldorf v K 2574/10, EFG 2011, 1079) Grundaussagen Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III 2009 ist nicht verfassungswidrig (!) 19 Abs. 1 i.v.m. 13a und 13b ErbStG ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, weil die in 13a un13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und deshalb einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen. RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 84

85 BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899: (Vorinstanz: FG Düsseldorf v K 2574/10, EFG 2011, 1079) Grundaussagen Die Verfassungsverstöße führen teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung Steuerpflichtige, die (wie der Kläger) die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, werden in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende, folgerichtige Besteuerung verletzt RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 85

86 BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899: (Vorinstanz: FG Düsseldorf v K 2574/10, EFG 2011, 1079) Grundaussagen 13a und 13b ErbStG lassen es zu, - Vermögen jeder Art und in jeder Höhe - ohne Anfall von Erbschaft-/Schenkungsteuer zu erwerben, - ohne dass es auf eine Gemeinwohlverpflichtung und Gemeinwohlbindung des erworbenen Vermögens ankommt - Dies widerspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben (gemeint: Vorgaben aus dem Beschluss vom ). RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 86

87 BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899: (Vorinstanz: FG Düsseldorf v K 2574/10, EFG 2011, 1079) Begründung Überprivilegierung des Erwerbs von Betriebsvermögen, LuF-Vermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften - zur historischen Entwicklung seit 1992 im Vorlagebeschluss vom Prämisse, ErbSt gefährde mittelständische Unternehmen, ist nicht verifiziert - Sozialbindung, geringere Fungibilität, Arbeitsschutzbedingungen bilden sich regelmäßig in den Marktpreisen RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 87

88 BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899: (Vorinstanz: FG Düsseldorf v K 2574/10, EFG 2011, 1079) Begründung Überprivilegierung des Betriebsvermögens, LuF, Anteilen an Kapitalgesellschaften vgl. BFH v II R 61/99, BStBl II 2002, 598 seit zusätzlich: vollständige Freistellung + Verkürzung und Entschärfung der Behaltensfrist Folge: pauschale Entlastung selbst großer und liquider Vermögen ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Erwerbers RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 88

89 BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899: (Vorinstanz: FG Düsseldorf v K 2574/10, EFG 2011, 1079) Begründung Mechanismen zur Sicherung des Begünstigungszwecks sind weder sachgerecht, noch zielgenau 1. sog. Lohnsummenregelung - ca. 92 % aller Unternehmen haben weniger als 10 (!) Mitarbeiter - Betriebsaufspaltung / Holding nicht berücksichtigt RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 89

90 BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899: (Vorinstanz: FG Düsseldorf v K 2574/10, EFG 2011, 1079) Begründung Mechanismen zur Sicherung des Begünstigungszwecks sind weder sachgerecht, noch zielgenau 2. Regelung über sog. Verwaltungsvermögen - 50 % bei Regel- / 10 % bei Vollverschonung unschädlich (warum eigentlich?) - Holdingstruktur führt zu Verwässerung - Geldforderungen kein Verwaltungsvermögen (sog Cash-GmbH, Kaufpreisforderung ) RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 90

91 BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899: (Vorinstanz: FG Düsseldorf v K 2574/10, EFG 2011, 1079) Kritik am Vorlagebeschluss falscher Sachverhalt, weil ohne Bezug zum Betriebsvermögen? - Was wäre der richtige Sachverhalt? - Wann liegen Sachverhalte zur Entscheidung vor? - 19 Abs. 1 ErbStG als Klammernorm! kein Dilemma des BFH, der keinen geeigneten Fall fand - Ansicht des BFH nur für die Vorlage von Bedeutung RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 91

92 BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899: (Vorinstanz: FG Düsseldorf v K 2574/10, EFG 2011, 1079) Kritik am Vorlagebeschluss Einfangen der gröbsten Auswüchse mittels 42 AO? - bislang keine Praxis der FinBeh. bekannt, wonach diese Gestaltungen nicht anerkannt werden - Gesetzgeber hat ausdrücklich Regelungen zur Missbrauchsabwehr geschaffen, daneben dürfte für 42 AO kein Raum sein - in der Regel viele außersteuerliche Gründe D RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 92

93 BFH Vorlagebeschluss v II R 9/11, BStBl II 2012, 899: (Vorinstanz: FG Düsseldorf v K 2574/10, EFG 2011, 1079) Kritik am Vorlagebeschluss Verfassungskonforme Auslegung möglich? z.b. des Begriffs Verwaltungsvermögen - hier nicht nur Einzelfragen betroffen, sondern der Kernbereich des ErbStG - keine Ausdehnung der Besteuerung mittels verfassungskonformer Auslegung - Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 93

94 Fragen an das BVerfG (Piltz, DStR 2013, 228) ist es verfassungsgemäß, wenn nur 3-5% der Erwerbe besteuert werden, 95-97% aber nicht? wo liegt Rechtfertigung für Unternehmensbegünstigung, wenn Gemeinwohlbindung im Preis enthalten ist? ist es verfassungsgemäß höhere Erwerbe gegenüber niedrigeren weniger oder überhaupt nicht zu besteuern? ist es verfassungsgemäß, Begünstigung auf Arbeitsplatzerhaltung zu stützen, wenn Grundthese nicht belegt? ist es verfassungsgemäß, Betriebsvermögen vollständig oder nahezu vollständig von der Steuer zu befreien? RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 94

95 Zusammenfassung BVerfG erhält Gelegenheit, das aktuelle ErbStG auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu prüfen Hoffnung: Nicht erst pro futuro Entscheidung in 4 ½ Jahren (Mitte 2017) mit Frist für Gesetzgeber bis Ende 2018 dann: 30 Jahre verfassungswidrige Besteuerung! Hoffnung: Sachliche, nicht politisch aufgeladene Diskussion zugunsten eines reformierten ErbStG mit breiter Bemessungsgrundlage, moderaten Steuersätzen und einer angemessenen Begünstigung des Betriebsvermögens RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 95

96 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose 96

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