Im Focus Ärzte I./ 2012

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Im Focus Ärzte I./ 2012"

Transkript

1 Im Focus Ärzte I./ Neuerungen durch das Versorgungsstrukturgesetz 2012 Für die einen ist es eines der wichtigsten Gesetze in der jüngeren Gesundheitspolitik, andere wiederum vermissen konkrete Maßnahmen gegen Überversorgung in Ballungsräumen und kritisieren die Enteignungsgleichen Bestimmungen. Nachfolgend einige der Änderungen, die das VStG für niedergelassene (Zahn-)Ärzte mit sich bringt. Zuschläge in unterversorgten Gebieten Bei Ärzten in unterversorgten Gebieten werden alle erbrachten Leistungen grundsätzlich voll vergütet. Eine Mengensteuerung in Form einer Abstaffelung der Preise wird nicht mehr vorgenommen. KVen können Strukturfonds bilden Die KVen können für unterversorgte Regionen Strukturfonds bilden, die dazu dienen, Maßnahmen gegen den Ärztemangel zu finanzieren. Das Geld ist beispielsweise für Zuschüsse zu den Investitionskosten bei Neuniederlassungen oder der Gründung von Zweigpraxen, für Zuschläge zur Vergütung in unterversorgten Regionen und zur Ausbildung sowie die Vergabe von Stipendien. In einen solchen Fonds kann die KV bis zu 0,1 Prozent der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung einzahlen. Sodann müssen die Krankenkassen zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds entrichten Erleichterung bei der Eröffnung von Zweigpraxen Künftig soll es für die Genehmigung einer Zweigpraxis durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ausreichend sein, darzulegen, dass sich durch die Zweigpraxis die medizinische Versorgung in der Region des neuen Standortes verbessert, gleichzeitig damit aber keine Verschlechterung des Stammsitz- Standortes einhergeht. Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf Künftig dürfen sich Vertragsärztinnen nach der Geburt ihres Kindes zwölf statt der bisher zulässigen sechs Monate vertreten lassen. Zusätzlich können sie einen Entlastungsassistenten für bis zu 36 Monate für die Zeit der Kindererziehung bzw. bis zu 6 Monate für die Pflege eines Angehörigen beschäftigen. Die KVen haben die Möglichkeit, diese Zeiträume zu verlängern. Aufhebung der Residenzpflicht Die bisherige Residenzpflicht, die Ärzte bei der Wahl ihres Wohnorts an den Vertragsarztsitz bindet, wurde aufgehoben. Somit dürfen Ärzte künftig weiter entfernt von ihrem Praxissitz wohnen und können pendeln. Förderung von Praxisnetzen Der Gesetzgeber hat die Rolle von Praxisnetzen für eine wohnortnahe Versorgung erkannt. In ihnen können sich Vertragsärzte verschiedener Fachrichtungen zusammenschließen. Die KVen erhalten die Möglichkeit, sie finanziell zu fördern. Dafür beschließen die KBV und die Krankenkassen zusammen Kriterien und Anforderungen für besonders förderungswürdige Praxisnetze. EBM / Regionalisierte Vergütung Mit dem Versorgungsstrukturgesetz erhalten die Kassenärztlichen Vereinigungen wieder die Möglichkeit, die Honorarverteilung eigenständig vorzunehmen. Auch diese Maßnahme soll dazu beitragen, die medizinische Versorgung flächendeckend sicherzustellen. Zugleich soll der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) durch eine bedarfsgerechtere Verteilung der Vergütungen schrittweise weiterentwickelt werden, um dem speziellen Versorgungs-bedarf der Patienten und dem Leistungsspektrum der niedergelassenen Ärzte besser gerecht zu werden.

2 Die Kompetenz für die Honorarverteilung geht von der Bundesebene auf die Landesebene über. Die KBV bestimmt künftig nur noch die Rahmenvorgaben. Wie das Honorar letztlich verteilt wird, legen die KVen fest. Sie erstellen dazu Honorarverteilungsmaßstäbe, ohne diese mit den Krankenkassen vereinbaren zu müssen. Ab dem Jahr 2013 erhalten die KVen auch bei der regionalen Verhandlung über die Höhe der Gesamtvergütung mit den Krankenkassen mehr Gestaltungsspielräume. In den vergangenen Jahren hatte diese Aufgabe der Bewertungsausschuss für alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten übernommen. Die Honorarsteigerung für 2012 (+1,25 Prozent) wurde vom Gesetzgeber zuvor mit dem GKV-Finanzierungsgesetz vor dem Hintergrund der Finanzkrise begrenzt. Feste Preise für ambulante Operationen Die ebenfalls mit dem GKV-Finanzierungsgesetz eingeführte Deckelung für extrabudgetäre Leistungen wird wieder aufgehoben. Davon betroffen sind vor allem ambulante Operationen, die ab Januar 2012 wieder ohne Mengenbegrenzung zu festen Preisen honoriert werden. Weitere Informationen zum GKV-VStG erhalten Sie z.b. im Internet unter 2. IGeL-Monitor Unter bietet der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen (MDS) für Patienten Bewertungen zu den Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) an. Das Urteil dazu fällt nach den ersten Erhebungen eher negativ aus. Von 24 nach Häufigkeit ausgewählten IGeL-Leistungen (bei insg. ca. 350) weisen elf eine negative Nutzen-Schadens-Bilanz auf, vier davon sogar deutlich negativ. Dazu zählen u.a. der Thrombose-Check und die Glaukom- Früherkennung. Der Verdacht, dass die Kassen diese Bewertung auch als Begründung nutzen (wollen), warum bestimmte Leistungen nicht erstattet werden, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. 3. Ethikrat will drittes Geschlecht Der Deutsche Ethikrat hat sich für die Einführung eines dritten Geschlechts ausgesprochen. Der Gesetzgeber sollte im Personenstandsregister neben männlich und weiblich die Kategorie anderes einführen, empfiehlt der Rat in einer in Berlin vorgestellten Stellungnahme zur Situation Intersexueller Menschen. Medizinische Eingriffe zur Geschlechtszuordnung bei Menschen mit nicht eindeutigem Geschlecht seien ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und sexuelle Identität. Darüber müssten grundsätzlich die Betroffenen selbst entscheiden. Nach Schätzungen kommen jedes Jahr einige Hundert Kinder zur Welt, deren Chromosomen, Geschlechtsorgane, Hormone oder Keimdrüsen nicht alle demselben Geschlecht zuzuordnen sind. Insgesamt sollen in Deutschland bis zu Menschen betroffen sein. In der rund 200-seitigen Stellungnahme des Ethikrates kommen auch Betroffene zu Wort. Das Gremium spricht sich für einen Unterstützungsfonds aus sowie für eine staatliche Finanzierung von Selbsthilfegruppen Intersexualität sollte intensiver als bisher Eingang in die Fort- und Weiterbildung von Ärzten, Hebammen und Psychotherapeuten finden. Kinder sollten entsprechend ihrer Entwicklung in Therapieentscheidungen eingebunden, irreversible Maßnahmen nur dann bei Nicht- Entscheidungsfähigen vorgenommen werden, wenn es das Kindeswohl unabweisbar erfordere.

3 4. Muss OP-Erfolgsquote ungefragt genannt werden? Grundsätzlich muss jeder Arzt seinen Patienten über die Operationsrisiken aufklären. Er ist aber nicht dazu verpflichtet von sich aus eine Erfolgsquote zu nennen, auch bei schlechten Erfolgschancen. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz in dem Beschluss vom (Az.: 5 U 370/11). Durch diesen Beschluss bekam ein Mediziner Recht, der nach einer missglückten Operation von seinem Patienten verklagt worden ist. Nach Auffassung des klagenden Patienten hätte ihn der Arzt nicht hinreichend aufgeklärt und die hohe Misserfolgsquote von 70 Prozent verschwiegen. Diese Auffassung teilte das OLG Koblenz nicht. Bei einer Operation könne nicht dauerhaft Erfolg garantiert werden. Zudem sei ein dauerhafter Erfolg von vielen Umständen abhängig, auf die ein Arzt keinen Einfluss habe. Daher ginge eine solche generelle Aufklärungspflicht viel zu weit, heißt es in dem Beschluss. 5. Internetarzt DrEd als Konkurrenz? Seit November 2011 ist das deutschsprachige Angebot der Online-Arztpraxis DrEd im Internet anzutreffen. Patienten können sich mit ihren medizinischen Problemen an das Team der Online-Praxis wenden, ohne persönlich beim Arzt zu erscheinen und das rund um die Uhr. Patienten müssen zur medizinischen Befunderhebung gezielte Fragen des Arztes beantworten, gegebenenfalls werden später noch einige Nachfragen notwendig. Kann keine sichere Diagnose gestellt werden, wird der Gang zum Hausarzt empfohlen. Mit der Registrierung des Patienten wird eine vertrauliche passwortgeschützte Patientenakte angelegt. Patient und Arzt kommunizieren über eine sichere Internetverbindung ähnlich der des Online-Banking miteinander. Aufgrund des indirekten Kontakts, wird die Hemmschwelle für peinliche Probleme erheblich reduziert. Gerade für Männer scheint die Online-Arztpraxis interessant zu sein, etwa 70 Prozent der Anfragen richten sich an den Themenbereich Männergesundheit. KBV, Bundesärztekammer und das Bundesgesundheitsministerium warnen allerdings vor der Online-Arztpraxis, sie könne nicht den Arztbesuch ersetzten. Bedenken wurden auch hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit bzw. im Hinblick auf Konflikte mit der deutschen Berufsordnung für Ärzte geäußert. Die Bedenken sind auch nicht ganz unbegründet, denn nach deutschem Recht verstößt eine Behandlung, die ausschließlich auf elektronischem Weg ohne direkten Kontakt erfolgt gegen die ärztliche Berufsordnung. Die Ärzte von DrEd sind zwar deutsche Ärzte, sind aber bei der englischen Ärztekammer gemeldet und praktizieren auch von England aus. Damit sind sie dem englischen Recht unterworfen. Dass deutsche Patienten auch diese englischen Dienstleistungen nutzen können, begründet sich in der seit April 2011 gültigen EU-Richtlinie, wonach Patienten berechtigt sind, medizinische Dienstleistungen innerhalb der EU frei zu wählen. 6. Social Media für Praxismarketing? Ca. 75 Prozent der Internetnutzer sind lt. einer Forsa Umfrage in mindestens einem sozialen Netzwerk ( social media ) angemeldet. Netzwerke wie Facebook, Xing oder Google werden immer intensiver genutzt und sind damit auch für niedergelassene Ärzte immer interessanter. Vorteil dieser Plattformen ist, dass dort nicht nur mit Freunden kommuniziert werden kann, sondern auch Angebote anderer Websites direkt in die Netzwerke eingebunden werden. Ärzte können wie andere Freiberufler und Unternehmen auch für ihre Arztpraxis eigene Seiten in soziale Netzwerke wie Facebook einstellen. Dabei ist eine solche öffentliche Fan-Seite" prinzipiell wie eine Praxis-Website zu behandeln. Das heißt, es gilt die Impressumspflicht gemäß Paragraf 5 Telemediengesetz. Da es oft

4 jedoch nicht so einfach ist, ein Impressum anzulegen, könnte ein mit "Impressum" bezeichneter Link auf das Impressum der eigenen Website eingerichtet werden. Oder aber es wird an anderer zentral ersichtlicher Stelle ein Impressum deutlich sichtbar angelegt, in Facebook etwa unter dem Menüpunkt Info". Wichtig ist auch, dass keine Infos zu bzw. über Patienten gepostet werden. Denn Patientendaten unterliegen einem strengen Datenschutz und der ärztlichen Schweigepflicht. Auch stark verfremdete medizinische Fälle sollten nicht in sozialen Netzen veröffentlicht werden. Ärzte müssen ebenso darauf achten, dass Patienten selbst keine Krankengeschichten auf die Fan-Seite des Arztes stellen. Lässt sich dies technisch nicht unterbinden, sollte das Praxisteam solche Einträge sofort bei Sichtung löschen, damit daraus nicht später Vorwürfe gegen den Arzt vorgebracht werden können. 7. Rhythmische Massage auf Kosten der Krankenkasse? Auch Heilmittel der sich von der Schulmedizin unterscheidenden "besonderen Therapierichtungen" - wie der anthroposophischen Medizin - sind nur bei positiver Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss von den gesetzlichen Krankenkassen zu leisten. Mit der in der anthroposophischen Medizin angewandten rhythmischen Massage hat sich der Bundesausschuss bislang nicht befasst, so dass sie von den gesetzlichen Krankenkassen nicht zu leisten ist. Dies entschied lt. Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom das Hessische Landessozialgericht (Az: L-8-KR-93/10). Eine 77-jährige Frau aus Marburg erhielt von ihrem Arzt mittels Privatrezept rhythmische Massagen verordnet und beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenerstattung. Dies lehnte die Kasse mit der Begründung ab, dass es sich hierbei um ein neues Heilmittel handele, für das sie nicht leistungspflichtig sei. Die Frau berief sich hingegen darauf, dass diese Behandlungsmethode bereits seit mehr als 80 Jahren integrativer Bestandteil der anthroposophischen Medizin sei. Es könne ihr auch nicht entgegen gehalten werden, dass der Gemeinsame Bundesausschuss bisher kein Anerkennungsverfahren eingeleitet habe, da sie hierauf keinen Einfluss habe. Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Als neue Heilmittel gelten solche, die bisher nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung gewesen seien. Hierzu zähle die rhythmische Massage, da sie in der Anlage der Heilmittelrichtlinie nicht aufgeführt sei. Zudem habe der Gemeinsame Bundesausschuss diese Behandlungsmethode weder anerkannt, noch habe er sich mit diesem Heilmittel befasst. 8. Sind Geschenke von Pharmaunternehmen Bestechung? Der Bundesgerichtshof hatte aktuell die Frage zu klären, ob sich Vertragsärzte der Bestechlichkeit strafbar machen, wenn sie für die Verordnung von Arzneimitteln eines Herstellers Geschenke annehmen. Der BGH hat nun (Az: GSSt-2/11) entschieden, dass zwar korruptives Verhalten vorgelegen habe. Dies sei aber nach derzeitiger Rechtslage nicht strafbar. Der Gesetzgeber müsse entscheiden, ob Korruption im Gesundheitswesen strafwürdig sei und er deshalb neue Gesetze erlassen wolle. Es wurde ausgeführt, dass der niedergelassene Arzt weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen handle. Gewähren Mitarbeiter von Pharmaunternehmen Ärzten Vorteile, machen diese sich ebenfalls nicht wegen Korruption strafbar. Im Umkehrschluss ist aber zu beachten, dass bei Ärzten, die das Kriterium Amtsarzt oder Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen erfüllen, der Tatbestand der

5 Bestechlichkeit gegeben sein würde Erste Reaktionen auf das Urteil aus der Politik deuten nicht darauf hin, dass nicht mit gesetzlichen Änderungen zu rechnen ist. Das Bundesgesundheitsministerium wolle an der Freiberuflichkeit der Vertragsärzte nicht rütteln, so ein Sprecher. Der gesundheitspolitische Sprecher der Unions-Fraktion Spahn sagte: Die Freiheit der Ärzte ist eine der Stärken unseres Gesundheitswesens. 9. Checkliste Umsatzsteuer Dermatologen Umsatzsteuerpflichtig sind: Entfernen von kosmetisch störenden Papeln, Entfernen von kosmetisch störenden Xanthesasma, Entfernen störender Hautveränderungen, z.b. Lendigo ohne Krankheitswert, Entfernen kosmetisch störender Besenreißer, Teleangiekatasien oder andere Gefäße, Entfernen kosmetisch störende Pigmentveränderungen von Naevi ohne Krankheitssymptome, Tätowierungen (Ausnahme bei Entzündungen, Allergien oder anderen krankhaften Veränderungen), kosmetisch störende Fibromen und Alterswarzen, Faltenbehandlung, Haarbehandlungen bei überwiegend kosmetischer Indikation, Enthaarungen Alopecia andreogenetica, Liposuction aus kosmetischen Gründen, Lidplastik aus kosmetischen Gründen, alle Arten des Liftings, Botoxbehandlungen, Permanent-Make-up, Anti-Aging-Behandlung, Hautverjüngungen, Chemical Peeling, Filler (Hyaloronsäure, Collagen), Dermatologische Untersuchungen von kosmetischen Stoffen, Ohrringe stechen, Kosmetische Narbenbehandlung Die Abrechnung der IGeL-Leistungen erfolgt grundsätzlich nach der GOÄ. Lt. Ansicht der Bundesärztekammer ist die Umsatzsteuer zusätzlich (!) zu den in 12 GOÄ genannten Positionen zu berechnen. Umsatzsteuerfrei sind z.b.: Hautkrebsvorsorge, Haarbehandlungen auf Grund einer medizinischen Indikation, medizinisch indizierte Fußpflege (Behandlung entzündetes Nagelbett, eingewachsener Fußnagel), Entfernen von Hautveränderungen etc. wegen medizinischer Indikation Grundsätzlich gilt: Eine ärztliche Leistung ist nur dann von der Umsatzsteuer nach 4 Nr. 14 UStG befreit, wenn das vorrangige Motiv für die Behandlung eine medizinische Indikation ist. Die Beweislast liegt unstrittig beim Arzt. Er kann sich auch nicht auf seine ärztliche Schweigepflicht berufen. Die Beweisführung kann nur anhand einer ausführlichen Dokumentation erfolgen. Die Patientenakte darf jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten verwendet werden. Bei Verweigerung der Zustimmung muss eine durchgängige Anonymisierung erfolgen.

Top. 3: Ärztliche Versorgung in der Region 18

Top. 3: Ärztliche Versorgung in der Region 18 Top. 3: Ärztliche Versorgung in der Region 18 Quelle. Münchner Merkur, 31.01.2013 Bettenanzahl der Kommunalen Klinik- Verbünde und Kliniken in der Region 18 Kreiskliniken Mühldorf am Inn insgesamt 375

Mehr

Medizinische Versorgung in der Region 18

Medizinische Versorgung in der Region 18 Medizinische Versorgung in der Region 18 Regionaler Planungsverband Südostoberbayern Prof. Dr. Jörg Saatkamp Institut für Gesundheit Traunstein, 2. Mai 2012 Agenda Demographischer Wandel Regionale Versorgungsanalyse

Mehr

KÖHLER & PARTNER Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt

KÖHLER & PARTNER Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt KÖHLER & PARTNER Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwalt Köhler und Partner GbR Kurt-Schumacher-Str. 23, D-95326 Kulmbach Telefon : 0 92 21 / 9 00 0 Telefax : 0 92 21 / 9 00 1 11 E-Mail : info@frtpartner.de

Mehr

Management von Gesundheitseinrichtungen. Aktuelle Herausforderungen für das Management im ärztlichen ambulanten Bereich

Management von Gesundheitseinrichtungen. Aktuelle Herausforderungen für das Management im ärztlichen ambulanten Bereich Management von Gesundheitseinrichtungen Aktuelle Herausforderungen für das Management im ärztlichen ambulanten Bereich 14.04.2016 Schultz-Zehden Folie 1 Organisationsformen der ambulanten ärztlichen Versorgung

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Verordnungen Juli 2017 Neu: Psychotherapeuten dürfen Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung verordnen Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Mehr

Herzlich Willkommen! Patientenrechte. Ein Überblick zu den Möglichkeiten für Patienten

Herzlich Willkommen! Patientenrechte. Ein Überblick zu den Möglichkeiten für Patienten Herzlich Willkommen! Patientenrechte Ein Überblick zu den Möglichkeiten für Patienten AOK-Bezirksdirektion Ludwigsburg-Rems-Murr Ralf Lackner / CC Besondere Leistungen 03.07.2017 / Ludwigsburg Agenda 1

Mehr

RLV QZV Kooperationszuschlag:

RLV QZV Kooperationszuschlag: RLV QZV Kooperationszuschlag: Das MVZ in honorartechnischer Perspektive Dipl.-Ing. Frank Welz Düsseldorf, 17.11.2011 Honorarentwicklung 2011 Honorarverteilung nach Beschluss des BA vom 26.03.2010 Quelle:

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 -

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Uwe Schwarz, Holger Ansmann, Marco

Mehr

Chancen aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz für die Region Torgau-Oschatz. Regionalkonferenz am 15. Februar 2012

Chancen aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz für die Region Torgau-Oschatz. Regionalkonferenz am 15. Februar 2012 Chancen aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz für die Region Torgau-Oschatz Regionalkonferenz am 15. Februar 2012 2 15. Februar Andrea Keßler SMS Ärztliche Versorgung im Planungsbereich Torgau-Oschatz

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017

Mehr

Antrag der Fraktion der SPD Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen (BT-Drs. 17/12213)

Antrag der Fraktion der SPD Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen (BT-Drs. 17/12213) Antrag der Fraktion der SPD Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen (BT-Drs. 17/12213) Antrag der Fraktion DIE LINKE Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen sichern

Mehr

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung möge beschließen:

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung möge beschließen: TOP 7 Antrag 1 Bericht an die Vertreterversammlung der KBV Positionspapier Erwartungen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten an eine zukunftssichere Gesundheitspolitik Vorstand KBV Die Vertreterversammlung

Mehr

Fragen und Antworten zu IGeL-Leistungen

Fragen und Antworten zu IGeL-Leistungen Fragen und Antworten zu IGeL-Leistungen 1. Was sind IGeL? Viele Patientinnen und Patienten nennen Individuelle Gesundheitsleistungen kurz IGeL ganz einfach Selbstzahlerleistungen. Damit meinen sie alle

Mehr

Auswirkungen des GKV-VStG aus (fach-) ärztlicher Sicht

Auswirkungen des GKV-VStG aus (fach-) ärztlicher Sicht KOLLEGIUM MEDIZIN UND RECHT KÖLN,25.2.12 DR. SIEGFRIED G ÖTTE Ziele des Versorgungsstrukturgesetzes Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen im Gesundheitswesen zielt daher darauf ab, auch

Mehr

Die neuen Vergütungsregelungen für Ärztenetze

Die neuen Vergütungsregelungen für Ärztenetze Die neuen Vergütungsregelungen für Ärztenetze Der 87b SGB V Dr. Burkhard John Vorsitzender des Vorstandes Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt 87b SGB V Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung) Neufassung

Mehr

ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016

ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016 ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016 Mit der Aufnahme des neuen Kapitels 37 in den EBM soll die medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen gestärkt

Mehr

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Ärzte im GKV-System. Prof. Michael Faist Sprecher des Ärztlichen Beirats der Bezirksdirektion Freiburg

Ärzte im GKV-System. Prof. Michael Faist Sprecher des Ärztlichen Beirats der Bezirksdirektion Freiburg Ärzte im GKV-System Prof. Michael Faist Sprecher des Ärztlichen Beirats der Bezirksdirektion Freiburg Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) Jeder Bürger in Deutschland findet einen Arzt, der ihn wohnortnah

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Krankentransporte und Krankenfahrten Dezember 2016 Krankentransporte und Krankenfahrten Was Ärzte bei der Verordnung beachten sollten Das Verordnen von Fahrten zur ärztlichen

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der GKV (GKV-VStG) RA Dr. Thomas Rompf. Die Honorarverteilung und Vergütung

Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der GKV (GKV-VStG) RA Dr. Thomas Rompf. Die Honorarverteilung und Vergütung Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der GKV (GKV-VStG) RA Dr. Thomas Rompf Die Honorarverteilung und Vergütung Präsentation 09.03.2012 Seite 2 GKV-Versorgungsstrukturgesetz Das GKV-VStG

Mehr

128 SGB V. Der aktuelle Anti-Korruptionsparagraph. Konsequenzen und Strafen

128 SGB V. Der aktuelle Anti-Korruptionsparagraph. Konsequenzen und Strafen Präambel Im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes ist am 1. Januar 2012 auch eine Novellierung des 128 SGB V in Kraft getreten. Ziel der Gesetzesnovellierung war u.a., vertragsärztliche Zuweisungen

Mehr

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen. Europa-Allee Frankfurt

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen. Europa-Allee Frankfurt KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Substitutionsgestützte Behandlung

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Anstellung oder Niederlassung Welche Form der Berufsausübung ist für Vertragsärzte heute zukunftsweisend?

Anstellung oder Niederlassung Welche Form der Berufsausübung ist für Vertragsärzte heute zukunftsweisend? Anstellung oder Niederlassung Welche Form der Berufsausübung ist für Vertragsärzte heute zukunftsweisend? Management-Workshop am 27.02.2013 Dr. Thomas Kriedel Vorstandsmitglied Themenübersicht 1. Vor-

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren Folgendes: Artikel

Mehr

Ambulante neuropsychologische Leistungen Niederlassungsmöglichkeiten, Abrechnung

Ambulante neuropsychologische Leistungen Niederlassungsmöglichkeiten, Abrechnung Ambulante neuropsychologische Leistungen Niederlassungsmöglichkeiten, Abrechnung Informationsveranstaltung der LPK RLP Mainz, 14.08.2012 Bundesvorsitzender der DPtV 1 Bedarfsplanung, Zulassung, Sicherstellung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2008

Mehr

Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht?

Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht? Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht? Isabel Henkel Director Access & Reimbursement Johnson & Johnson Medical GmbH, Germany Marktzugang Erstattung

Mehr

Wie stehen Sie zur Delegation ärztlicher Leistungen und zur Telemedizin? Hartmannbund-Umfrage Februar/März 2014

Wie stehen Sie zur Delegation ärztlicher Leistungen und zur Telemedizin? Hartmannbund-Umfrage Februar/März 2014 Wie stehen Sie zur ärztlicher Leistungen und zur Telemedizin? Hartmannbund-Umfrage Februar/März 2014 Start der Umfrage: 26. Februar 2014 Ende der Befragung: 20. März 2014 Zielgruppe: Niedergelassene und

Mehr

Sonderrundschreiben HVM-News. Wichtige Informationen zur Honorarverteilung ab 01. Oktober Anlage:

Sonderrundschreiben HVM-News. Wichtige Informationen zur Honorarverteilung ab 01. Oktober Anlage: Sonderrundschreiben 24.09.2015 HVM-News Wichtige Informationen zur Honorarverteilung ab 01. Oktober 2015 Anlage: Textfassung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) ab 01.10.2015 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in

Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Marion Henkel Geschäftsbereich Zulassung / Sicherstellung Tag der Neuapprobierten der Psychotherapeutenkammer NRW Düsseldorf,

Mehr

Versorgungsmodell Gesundheitskonto mit Solidargutschrift (VGS) Ein neues Modell für die ambulanten Versorgung

Versorgungsmodell Gesundheitskonto mit Solidargutschrift (VGS) Ein neues Modell für die ambulanten Versorgung Versorgungsmodell Gesundheitskonto mit Solidargutschrift (VGS) Ein neues Modell für die ambulanten Versorgung Dr. Thomas Drabinski Dipl.-Volkswirt Institut für Mikrodaten-Analyse Berlin, 22. November 2010

Mehr

3. Leistungserbringer. Inhalte dieses Abschnitts 3.2 Vergütung von Ärzten Einzelleistungsvergütung Pauschalen, Budgetierung

3. Leistungserbringer. Inhalte dieses Abschnitts 3.2 Vergütung von Ärzten Einzelleistungsvergütung Pauschalen, Budgetierung Inhalte dieses Abschnitts 3.2 Vergütung von Ärzten Einzelleistungsvergütung Pauschalen, Budgetierung 3.2 Vergütung von Ärzten In vielen Ländern ist eine positive Korrelation zwischen Arztdichte und Leistungsvolumen

Mehr

Teil C. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015

Teil C. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 Teil C zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2015 1. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 05222 in den Abschnitt 5.2 EBM 05222 Zuschlag

Mehr

Bezirksgraphik hier einfügen! Honorar-Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingsversorgung

Bezirksgraphik hier einfügen! Honorar-Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingsversorgung Bezirksgraphik hier einfügen! Honorar-Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingsversorgung 31. August 2016 I. In der Erstaufnahme z.b. Hesepe/Friedland 1. Erstuntersuchung nach den gesetzlichen

Mehr

2 Grundsteine für die erfolgreiche Niederlassung Übernahme und Gründung einer eigenen Arztpraxis... 15

2 Grundsteine für die erfolgreiche Niederlassung Übernahme und Gründung einer eigenen Arztpraxis... 15 VII 1 Die eigene Arztpraxis eine Einleitung.... 1 1.1 Die richtige Entscheidung Festlegen der Ziele... 2 1.2 Zusammenfassung.... 4 2 Grundsteine für die erfolgreiche Niederlassung... 5 2.1 Geben Sie Ihrer

Mehr

MLP Gesundheitsreport November 2008, Berlin

MLP Gesundheitsreport November 2008, Berlin MLP Gesundheitsreport 2008 26. November 2008, Berlin Untersuchungssteckbrief Methodische Gesamtverantwortung und Durchführung: Institut für Demoskopie Allensbach Bevölkerungsbefragung Methode: Face-to-face-Interviews

Mehr

Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in

Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Daniela Krajka Geschäftsbereich Zulassung / Sicherstellung Tag der Neuapprobierten der Psychotherapeutenkammer NRW Dortmund,

Mehr

praxiswissen ein service Der KAsseNÄrztlicheN BuNDesVereiNiGuNG DAs VersorGuNGsstruKturGesetz

praxiswissen ein service Der KAsseNÄrztlicheN BuNDesVereiNiGuNG DAs VersorGuNGsstruKturGesetz praxiswissen ein service Der KAsseNÄrztlicheN BuNDesVereiNiGuNG DAs VersorGuNGsstruKturGesetz praxiswissen ein service Der KAsseNÄrztlicheN BuNDesVereiNiGuNG DAs VersorGuNGsstruKturGesetz liebe KolleGiNNeN,

Mehr

Entscheidungserhebliche Gründe

Entscheidungserhebliche Gründe Entscheidungserhebliche Gründe zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

vdek-bewertung des Koalitionsvertrages Deutschlands Zukunft gestalten von CDU, CSU und SPD für die ambulante Versorgung

vdek-bewertung des Koalitionsvertrages Deutschlands Zukunft gestalten von CDU, CSU und SPD für die ambulante Versorgung Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung Der vdek bewertet positiv, dass die Koalition mehr Anreize zur Ansiedlung von Ärzten in strukturschwachen Gebieten schaffen und flexiblere Rahmenbedingungen

Mehr

Erhöhung des Orientierungswertes von 10,00 Cent auf 10,13 Cent. Dies bedeutet eine Erhöhung um 1,3 Prozent gegenüber dem Jahr 2013.

Erhöhung des Orientierungswertes von 10,00 Cent auf 10,13 Cent. Dies bedeutet eine Erhöhung um 1,3 Prozent gegenüber dem Jahr 2013. Vorstand An alle Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Ihr Ansprechpartner: Mitgliederservice und Beratung Telefon: 0 89 / 5 70 93-400 10 Fax: 0 89 / 5 70 93-400 11 E-Mail: Abrechnungsberatung@kvb.de

Mehr

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf. vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt.

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf. vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt. Anlage 1 zum Gesamtvertrag vom 01.01.2012 Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt und der Knappschaft, Bochum

Mehr

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 3. Quartal 2016 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin 2014 34.6 Osteodensitometrie 34600 Osteodensitometrische Untersuchung I - Osteodensitometrische Untersuchung(en)

Mehr

Dr. med. Max Kaplan. Präsident der Bayerischen Landesärztekammer Vorsitzender des Ärztlichen Kreisverbandes Memmingen-Mindelheim

Dr. med. Max Kaplan. Präsident der Bayerischen Landesärztekammer Vorsitzender des Ärztlichen Kreisverbandes Memmingen-Mindelheim Ärztliche Versorgung im Landkreis Unterallgäu unter Berücksichtigung des GKV-Versorgungsstrukturgesetz, der neuen Bedarfsplanung und der neuen Bereitschaftsdienstordnung Dr. med. Max Kaplan Präsident der

Mehr

Richtlinie zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz

Richtlinie zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz Richtlinie zur Förderung der fachärztlichen Weiterbildung durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung

Mehr

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2017

Teil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2017 Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2017 1. Änderung der Nr. 4.2.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM 4.2.1 Abrechnung geschlechtsspezifischer Gebührenordnungspositionen

Mehr

Vereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V

Vereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73 c SGB V zwischen der IKK gesund plus Konrad-Adenauer-Allee 42 28239 Bremen (nachfolgend IKK genannt)

Mehr

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung

Hautkrebsvorsorgeuntersuchung Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Mehr

Beschluss der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer am 10./11. November 2017, Frankfurt

Beschluss der Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer am 10./11. November 2017, Frankfurt Antragsteller: Haushaltsauswirkungen: Vorstand der Bundeszahnärztekammer keine 1 2 3 4 Wortlaut: 20.09.2017, 18:00 Uhr Die Bundesversammlung möge beschließen: Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer

Mehr

FAQ IVM Änderung IVM zum im EBM. GOP für die Injektion von Medikamenten in den hinteren Augenabschnitt:

FAQ IVM Änderung IVM zum im EBM. GOP für die Injektion von Medikamenten in den hinteren Augenabschnitt: Die neuen EBM-Positionen im Kapitel 31 Abschnitt 31.2.13 sowie 36.2.13 für die IVM: GOP für die : GOP Kurzlegende OP-Kategorie Bewertung 31371 Eingriff am rechten Auge (ambulant) Z1 1.618 Punkte 36371

Mehr

B E S C H L U S S. des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 15. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 15. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A B E S C H L U S S des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 15. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen

Mehr

Faktenblatt. Thema: Ambulante Versorgung - Systematik Ärztehonorare , Pressestelle GKV-Spitzenverband

Faktenblatt. Thema: Ambulante Versorgung - Systematik Ärztehonorare , Pressestelle GKV-Spitzenverband Faktenblatt Thema: Ambulante Versorgung - Systematik Ärztehonorare 1. Wie kommen die Honorare für die niedergelassenen Ärzte zustande? Die Grundlagen der Weiterentwicklung der Honorare von niedergelassenen

Mehr

Fakten BW 2015/2016 DIE ÄRZTE UND PSYCHOTHERAPEUTEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG

Fakten BW 2015/2016 DIE ÄRZTE UND PSYCHOTHERAPEUTEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG Fakten BW 2015/2016 DIE ÄRZTE UND PSYCHOTHERAPEUTEN IN BADEN-WÜRTTEMBERG Wir kümmern uns um Ihre Versorgung. Die KVBW ist verantwortlich für die Organisa tion der ambulanten medizinischen Versorgung im

Mehr

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V)

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) durch Beschluss der Vertreterversammlung der KZV Berlin vom 03.12.2012 Inhaltübersicht

Mehr

Erste Pflegenoten zeigen gute und schlechte Qualität der Heime - Transparenzkriterien wirken

Erste Pflegenoten zeigen gute und schlechte Qualität der Heime - Transparenzkriterien wirken MDS und GKV-Spitzenverband Erste Pflegenoten zeigen gute und schlechte Qualität der Heime - Transparenzkriterien wirken Berlin/Essen (8. Oktober 2009) - In der Zeit vom 1. Juli bis Mitte September sind

Mehr

Erfahrungsbericht aus den Clearingstellen - Garantie für rechtssichere Verträge?

Erfahrungsbericht aus den Clearingstellen - Garantie für rechtssichere Verträge? Erfahrungsbericht aus den Clearingstellen - Garantie für rechtssichere Verträge? Rechtsanwältin Carmen Brinkmann Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.v. Gliederung Hintergründe / Grundlagen Clearingverfahren

Mehr

Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG): Erfahrungen aus der Praxis und Konsequenzen für die Praxisabgabe

Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG): Erfahrungen aus der Praxis und Konsequenzen für die Praxisabgabe Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG): Erfahrungen aus der Praxis und Konsequenzen für die Praxisabgabe Kassenärztliche Vereinigung Hessen Nancy Geiger, Beraterin, BeratungsCenter Gießen 20.02.2016 Kassenärztliche

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und die Knappschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - schließen als Anlage zum Gesamtvertrag

Mehr

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2017 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2017 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Honorarbericht Honorarbericht für das Quartal der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Durchschnittliches Honorar je Arzt und Arztgruppe nach Bruttohonorare aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Mehr

Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz Ziele, Instrumente und Ergebnisse

Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz Ziele, Instrumente und Ergebnisse Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz Ziele, Instrumente und Ergebnisse Henning Horst Abteilungsleiter Ambulante Versorgung Verband der Ersatzkassen e. V. Presseworkshop 2. September 2014, Berlin Ziel 1: Sicherstellung

Mehr

GKV-Honorar 2013 und neue Bedarfsplanung

GKV-Honorar 2013 und neue Bedarfsplanung GKV-Honorar 2013 und neue Bedarfsplanung Eva Schweitzer-Köhn zur MV des LFV Berlin im Februar 2013 Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses Der Orientierungspunktwert steigt um 0,9 %: 3,5363 Cent

Mehr

Gliederung Vortrag Patientenrechte: 1. Recht auf Aufklärung

Gliederung Vortrag Patientenrechte: 1. Recht auf Aufklärung Gliederung Vortrag Patientenrechte: 1. Recht auf Aufklärung 2. Freie Arztwahl 3. Freie Krankenhauswahl 4. Recht auf Zweitmeinung und Arztwechsel 5. Recht auf Behandlungsdokumentation 1 6. Recht auf Einsicht

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1.

Mehr

Richtlinien über künstliche Befruchtung

Richtlinien über künstliche Befruchtung Richtlinien über künstliche Befruchtung Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2002 beschlossen, die Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung

Mehr

Verordnung Aktuell. FAQs zu Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie)

Verordnung Aktuell. FAQs zu Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie) LANR : «LANR» istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zu Ergotherapie

Mehr

2. Vertragsgegenstand (z.b. Indikation)

2. Vertragsgegenstand (z.b. Indikation) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Verträge, welche den gesetzlichen Voraussetzungen der 140a ff. SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Eine Information der Gesetzlichen Krankenkassen. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) Grundlegende Informationen

Eine Information der Gesetzlichen Krankenkassen. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) Grundlegende Informationen Eine Information der Gesetzlichen Krankenkassen Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) Grundlegende Informationen Ärzte mit einer Kassenzulassung ( Vertragsärzte ) können neben Leistungen der gesetzlichen

Mehr

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2016 1.

Mehr

Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie

Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Pressegespräch Psychotherapie 30.03.2017 1 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Pressegespräch am 30. März 2017 Pressegespräch Psychotherapie 30.03.2017 2 Gesetzlicher Auftrag zur Überarbeitung der

Mehr

Bund der Osteologen Sachsen e.v.

Bund der Osteologen Sachsen e.v. Bund der Osteologen Sachsen e.v. www.osteologie-sachsen.de DXA Aktueller Stand Bund der Osteologen Sachsen e.v. http://osteologie-sachsen.de/ Schatzmeister Dieter Gamerdinger DXA bis 2000 keine EBM Leistung

Mehr

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1480 26. 01. 2016 Antrag der Abg. Anton Baron u. a. AfD und Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Wertgrößenvolumen,

Mehr

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband

Mehr

1. Abrechnungsfähige ambulante spezialfachärztliche Leistungen (ASV- Leistungen)

1. Abrechnungsfähige ambulante spezialfachärztliche Leistungen (ASV- Leistungen) Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 5a SGB V Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V zur Vergütung der Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen

Mehr

Evaluation des IGeL-Monitors 2016 Kurzbericht

Evaluation des IGeL-Monitors 2016 Kurzbericht Evaluation des IGeL-Monitors 2016 Kurzbericht Einführung Im Herbst 2015 hat das Marktforschungsinstitut aserto im Auftrag des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS)

Mehr

Ambulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen

Ambulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen Ambulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen ASG, 10. Februar 2016 Justine Röhmel, Hanna Tillmanns Wie viele Milliarden Euro haben die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2014 für

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 328. Sitzung am 25. Juni 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 1. Änderung

Mehr

Strukturreform Psychotherapie

Strukturreform Psychotherapie Für Rückfragen: Serviceteam der KVSH Tel. 04551 883 883 27.06.2017 Strukturreform Psychotherapie Wie bereits in unserem Newsletter vom 4. Mai 2017 angekündigt, treten zum 1. Juli 2017 weitere Änderungen

Mehr

Einzelverträge mit den Kostenträgern

Einzelverträge mit den Kostenträgern Neue Versorgungswege Einzelverträge mit den Kostenträgern Prof. Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum Münster DRG-Kommission der DG HNOKHC Problemstellung

Mehr

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung. Europa-Allee Frankfurt. (Vertragsarzt und ermächtige Einrichtung)

Kassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung. Europa-Allee Frankfurt. (Vertragsarzt und ermächtige Einrichtung) KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten Kooperatives Zusammenwirken

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Einleitung 1. Gang der Untersuchung 7

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Einleitung 1. Gang der Untersuchung 7 Vorwort Abkürzungsverzeichnis IX XI XV Einleitung 1 Gang der Untersuchung 7 A) Die gesetzlichen Grundlagen der Krankenversicherung 9 I) Voraussetzung zur Teilnahme des Arztes an der vertragsärztlichen

Mehr

Telemedizin in der vertragsärztlichen Versorgung

Telemedizin in der vertragsärztlichen Versorgung Pressegespräch zum 11.05.2016 1 Telemedizin in der vertragsärztlichen Versorgung Pressegespräch zum 11. Mai 2016 Dezernat 3 Vergütung, Gebührenordnung und Morbiditätsorientierung Elektronischer Arztbrief

Mehr

WORKSHOP Was bringt das Versorgungsstrukturgesetz?

WORKSHOP Was bringt das Versorgungsstrukturgesetz? WORKSHOP Was bringt das Versorgungsstrukturgesetz? 11. Nationales DRG-Forum plus Berlin, den 30. März 2012 Prof. Dr. rer. pol. Andreas Beivers Studiendekan Gesundheitsökonomie Hochschule Fresenius München

Mehr

Einflussmöglichkeiten von Gemeinden bei der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung

Einflussmöglichkeiten von Gemeinden bei der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung Einflussmöglichkeiten von Gemeinden bei der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung Fachtagung: Ärztliche Versorgung im ländlichen Raum 29. Juni 2011 RA Dr. Horst Bonvie Fachanwalt für Medizinrecht Bonvie

Mehr

FACHTAGUNG AMBULANTE ÄRZTLICHE VERSORGUNG WEITERENTWICKELN DIE HAUSÄRZTLICHE VERSORGUNG

FACHTAGUNG AMBULANTE ÄRZTLICHE VERSORGUNG WEITERENTWICKELN DIE HAUSÄRZTLICHE VERSORGUNG FACHTAGUNG AMBULANTE ÄRZTLICHE VERSORGUNG WEITERENTWICKELN DIE HAUSÄRZTLICHE VERSORGUNG NÜRNBERG, 08. FEBRUAR 2017 DR. DIETER GEIS, VORSTAND Gliederung Definition zentraler Begriffe Was ist hausärztliche

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2017

Mehr

Honorarzusammenstellung

Honorarzusammenstellung KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Besonderheiten bei Praxen der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Honorarzusammenstellung Honorarsystematik 2016

Mehr

25 Jahre Medizinischer Dienst

25 Jahre Medizinischer Dienst 25 Jahre Medizinischer Dienst Begutachtung, Beratung und mehr MDK-Kongress 2014 Berlin, 6. November 2014 Dr. Doris Pfeiffer Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes 1989-2014 VÄD als Einrichtung der

Mehr

Erratum B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

Erratum B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 311. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 In dem Beschluss des Bewertungsausschusses

Mehr

9. Nordrheinischer Praxisbörsentag

9. Nordrheinischer Praxisbörsentag Köln, 10. November 2012 9. Nordrheinischer Praxisbörsentag Perspektiven der Niederlassung Bernhard Brautmeier Vorstand Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Aktuelle Entwicklungen Gesundheitspolitische

Mehr

Krankenversicherungsrecht

Krankenversicherungsrecht Krankenversicherungsrecht Rechtliche Voraussetzungen für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (gkv) zur Behandlung von Transsexualismus Übersicht A. Grundfragen B. Einzelfragen, Kasuistik

Mehr

Faktenblatt. Thema: Ambulante Versorgung - Systematik Ärztehonorare , Pressestelle GKV-Spitzenverband

Faktenblatt. Thema: Ambulante Versorgung - Systematik Ärztehonorare , Pressestelle GKV-Spitzenverband Faktenblatt Thema: Ambulante Versorgung - Systematik Ärztehonorare 1. Wie kommen die Honorare für die niedergelassenen Ärzte zustande? Die Grundlagen der Honorar-Weiterentwicklung für niedergelassene Ärzte

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 1. Änderung

Mehr

des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 3. Sitzung am 20. Juni 2014

des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 3. Sitzung am 20. Juni 2014 BESCHLUSS des ergänzten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 5a SGB V in seiner 3. Sitzung am 20. Juni 2014 zur Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes zur Vergütung der Leistungen der ambulanten

Mehr

Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015

Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 PFG bei Schwerpunktinternisten Gibt es die PFG künftig auch für Schwerpunktinternisten? Ab dem 1. Januar 2015

Mehr

S Ü D W E S T R U N D F U N K F S - I N L A N D R E P O R T MAINZ S E N D U N G:

S Ü D W E S T R U N D F U N K F S - I N L A N D R E P O R T MAINZ S E N D U N G: Diese Kopie wird nur zur rein persönlichen Information überlassen. Jede Form der Vervielfältigung oder Verwertung bedarf der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung des Urhebers by the author S Ü D W E S

Mehr

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am

Name, Vorname, Titel. Vertragliche Tätigkeit beantragt am für folgende Fachrichtung: Aufnahme der Tätigkeit geplant zum Tätigkeit aufgenommen am KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Photodynamische Therapie am Augenhintergrund Antrag auf Genehmigung zur

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS #NP#_ Pc5ra8IwFA bgvyl5 NJmdiU2 bxm9jl0 M7b6 DVSaDE XqSoaYkVCuJ/X7r B4MCBnOc9 OU+ QZWD6 BLqc5 WAKbI9j zwsj 7nCGbZ cwnxa IKbJ5NHE jrmbrza K9FONAtsUbchAkD sbugxc+ QwThUIzBCORVv1Ua GKpzcb1J puadsj4 qqqzvm

Mehr