Die Stadt Augsburg, Umweltamt, erlässt als Kreisverwaltungsbehörde folgende. Anordnung:

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1 Stadt Augsburg Umweltamt Untere Immissionsschutzbehörde Stadt Augsburg, Umweltamt, Augsburg Dienstgebäude Verwaltungszentrum Gegen Postzustellungsurkunde An der Blauen Kappe Augsburg Osram GmbH Zimmer A z. H. des Geschäftsführers Ansprechpartner(in) Herr Gratza Marcel-Breuer-Str. 6 Telefon (0821) D München umweltamt.stadt@augsburg.de Telefax (0821) Ihre Zeichen Unsere Zeichen 321-Gra/ BVT-Anord 17 Datum 06. August 2015 Unsere Zeichen und Datum bei Antwort bitte angeben Bitte beachten: s haben keine Rechtsverbindlichkeit Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes BImSchG - i. V. m. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, Nr des Anhanges 1 der 4. BImSchV bzw. Nr. 3.3 der IE-Richtlinie Hier: Sicherstellung der Einhaltung der BVT-Emissionsbandbreiten gemäß 12 (1a) BImSchG, sowie nachträgliche Anordnung mit abweichender Festlegung gemäß 17 Abs. 2 b BImSchG für Schwefeldioxid Die Stadt Augsburg, Umweltamt, erlässt als Kreisverwaltungsbehörde folgende Anordnung: 1. Für die Glasschmelzanlagen der Fa. Osram in der Berliner Allee 65 in Augsburg werden die Emissionsbegrenzungen gemäß den Genehmigungsbescheiden zur Wanne B vom , AZ 321-Gra/ IG 125, bzw. zur Wanne C (neu) vom , AZ 321-Gra/ IG 120 für folgende Stoffe hiermit neu festgesetzt: Kohlenmonoxid: Massenkonzentration als Tagesmittelwert: 100 mg/m 3 Massenkonzentration als Halbstundenmittelwert: 200 mg/m 3 Gesamtstaub: Massenkonzentration: 20 mg/m 3 Gasförmige organische Chlorverbindungen, angegeben als HCl: Massenkonzentration: 20 mg/m 3 Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid SO2: Massenkonzentration: 500 mg/m 3 Feste Servicezeiten: Telefonzentrale: (0821) Bankverbindung: Mo - Mi Uhr Internet: Linie 2 Senkelbach Stadtsparkasse Augsburg Do Uhr stadt@augsburg.de Linie 4 Klinkertor IBAN: DE Fr Uhr AVV-Haltestellen SWIFT-BIC: AUGSDE77XXX Individuelle Servicezeiten Vor dem Haus nach Terminvereinbarung

2 2 HINWEIS: Die in den eingangs genannten Genehmigungsbescheiden für die Wannen B und C(neu) außerdem noch enthaltenen folgenden Emissionsbegrenzungen gelten weiterhin unverändert (Ausnahme: Konkretisierung zur Mittelwertbildung für den kontinuierlich überwachten Stoff NO2) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid NO2: Massenkonzentration als Tagesmittelwert: 800 mg/m 3 Massenkonzentration als Halbstundenmittelwert: 1600 mg/m 3 Quecksilber und seine Verbindungen: Massenkonzentration 0,05 mg/m 3 Fluor und seine gasförmigen Verbindungen, angegeben als HF: Massenkonzentration 5 mg/m 3 Des Weiteren gilt folgende mit Bescheid vom (AZ: 321-Gra/Sb-Anord WB 17) festgesetzte Emissionsbegrenzung für den Stoff Antimon (Sb): Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb: Massenkonzentration: 1 mg/m 3 Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 8 %. 2. Die unter 1. festgesetzten Emissionsgrenzwerte müssen spätestens zum sicher eingehalten werden. Für alle genannten Stoffe, mit Ausnahme der kontinuierlich überwachten, ist durch jährlich mindestens 3 Einzelmessungen einer nach 29 b BImSchG bekannt gegebenen Messstelle nachzuweisen, dass die festgesetzten Werte eingehalten werden. Dies gilt bis auf weiteres sowohl für die neu festgesetzten als auch für die unverändert weiter geltenden Emissionsbegrenzungen. Die Messungen sind vom Betreiber zu veranlassen. Sie sind gemäß den Anforderungen der TA Luft zur Messplanung, zur Auswahl von Messverfahren und zur Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse durchzuführen. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die Qualitätssicherung von automatischen Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen des Europäischen Komitees für Normung (umgesetzt in entsprechende DIN EN Normen) durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so sind ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen anzuwenden, die sicherstellen, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden

3 3 Der Grenzwert für CO bezieht sich bei regenerativ beheizten Wannen ausschließlich auf die Zeiten der Befeuerung und nicht auf die Zeiten der Feuerungswechsel. Die Messungen sind darauf abgestimmt durchzuführen. 3. Zum Ammoniakschlupf gelten die im Genehmigungsbescheid zur Wanne C (neu) vom , AZ 321-Gra/ IG 120 enthaltenen Festlegungen. 4. Für diesen Bescheid werden Kosten in Höhe von 4406,69 festgesetzt. Die Kosten hat die Fa. OSRAM GmbH zu tragen. Begründung: I. Die Stadt Augsburg ist zum Erlass der Anordnung sachlich und örtlich zuständig gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. c des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes - BayImSchG - i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes BayVwVfG. II. Die Fa. Osram betreibt in der Berliner Allee 65 in Augsburg im dortigen Glaswerk 2 Glasschmelzwannen B und C(neu), die gemäß Nr des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungspflichtig sind und außerdem unter die Nr. 3.3 der Industrieemissionsrichtlinie fallen. III. Da es sich um eine Anlage gemäß Nr des Anhangs der 4. BImSchV sowie Nr. 3.3 der IE-Richtlinie handelt, war der Entwurf der Anordnung gemäß 17 Abs. 1a BImSchG vor Erlass der Anordnung öffentlich bekannt zu geben. Dementsprechend wurde der Entwurf dieses Anordnungsbescheides im Amtsblatt der Stadt Augsburg am sowie zeitgleich auf der Internetseite der Stadt Augsburg öffentlich bekannt gemacht. IV. Die Unterlagen, die für die Entscheidung erheblich sind, lagen bei der Stadt Augsburg, Umweltamt, An der Blauen Kappe 18, zur Einsichtnahme aus. Die Auslegung begann am und endete am Einwendungen konnten beim Umweltamt bis spätestens schriftlich erhoben werden. Allerdings sind keine Einwendungen erhoben worden. V. Im Amtsblatt der Europäischen Union vom wurde der Durchführungsbeschluss der Kommission vom über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Glasherstellung bekannt gemacht. Darin sind strengere Anforderungen zu Schadstoffemissionen enthalten, im Vergleich zu den Genehmigungsbescheiden zur Wanne B vom , AZ 321-Gra/ IG 125, bzw. zur Wanne C (neu) vom , AZ 321-Gra/ IG 120.

4 4 Die strengeren Anforderungen (maximale Massenkonzentrationen in mg/m 3 ) betreffen die folgenden Schadstoffe: Schadstoff: gemäß Genehmigung: gemäß BVT: CO 250 < 100 SO2 600 < (Erdgas) Gesamtstaub 30 < HCl 30 < Gemäß 52 Abs. 1, Satz 5, Nr. 2 BImSchG ist innerhalb von 4 Jahren nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die entsprechenden Genehmigungsanforderungen einhält, im vorliegenden Fall sind dies insbesondere die zulässigen Emissionsbegrenzungen für die genannten Stoffe. Demnach sind die neuen Grenzwerte spätestens zum einzuhalten. In Ausübung des ihr zustehenden Ermessens gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, zum Schutz der Allgemeinheit bzw. der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen eine Anordnung gemäß 17 (1) BImSchG zu erlassen. VI. Die Firma Osram GmbH hat mit Schreiben vom beim Umweltamt einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt. Demnach soll künftig die Emissionsbegrenzung von 500 mg/m 3 für Schwefeldioxid gelten. Dieser Wert ist zwar strenger als der im Genehmigungsbescheid vom , AZ 321-Gra/ IG 120 festgelegte Wert von 600 mg/m 3, stellt jedoch eine Abweichung von der gemäß BVT-Schlussfolgerungen geltenden Begrenzung (< mg/m 3 ) dar. Für die anderen unter 1. des vorliegenden Bescheides genannten Schadstoffe (CO, Gesamtstaub, HCl) wurden keine Abweichungen beantragt. Daher konnten diese entsprechend den BVT- Schlussfolgerungen und den dazu von der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft (LAI) veröffentlichten Vollzugshinweisen für bestimmte Anlagenarten zur Herstellung von Glas vom festgesetzt werden. Für Schwefeldioxid wird gemäß 17 Abs. 2 b, Nr. 1, BImSchG, eine von den allgemeinen Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen abweichende Emissionsbegrenzung von 500 mg/m 3 festgelegt. Demnach kann die zuständige Behörde im Einzelfall weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet. Als Begründung für die Unverhältnismäßigkeit der Anwendung der BVT- Emissionsbandbreiten wird im vorliegenden Fall zunächst die derzeitige Eingruppierung des im Glaswerk Osram hergestellten Glases in die Kategorie Spezialglas angeführt. Diese Kategorie ist keinesfalls homogen, etwa im Sinne ähnlicher Produkte oder ähnlicher Produktionsverfahren und somit vergleichbarer Techniken und Einsatzstoffe, sondern in der Kategorie Spezialglas befindet sich eine große Vielfalt von Glassorten, z.b. Display-, Strahlenschutz-, Labor-, und optische Gläser.

5 5 Für die verschiedenen Spezialgläser werden ganz unterschiedliche Ausgangsstoffe und Läutermittel eingesetzt. Auch Rohr- bzw. Lampengläser werden üblicherweise der Kategorie der Spezialgläser zugeordnet. Die Zusammensetzung der Lampengläser wird sowohl von den gewünschten Produkteigenschaften als auch von den erforderlichen Verarbeitungseigenschaften der Glasschmelze diktiert. Die im vorliegenden Fall verwendete Bariumsulfat (BaSO4) - Läuterung ist für die Produktion der von Osram erschmolzenen Glassorte aus Markterfordernissen zwingend erforderlich. Bei Rohrglas für Leuchtstofflampen handelt es sich um Kalk-Natron-Silikatglas, welches in der Zusammensetzung weitestgehend den Flach- und Behältergläsern entspricht. Als Folge der Verwendung von Bariumsulfat entsteht Schwefeldioxid im Abgas. Das aus dem Läutermittel BaSO4 gebildete Schwefeldioxid gelangt als Natriumsulfat (Na2SO4), wobei das Natrium dem Einsatzstoff Natriumcarbonat entstammt, über die Filterstaubrückführung immer wieder in die Schmelzwanne, und hierbei wird ein gewisser Anteil als gasförmiges SO2 emittiert. Demnach ist das Bariumsulfat tatsächlich für den Großteil der SO2 Emissionen verantwortlich. Es wird festgestellt, dass die mit Bariumsulfat geläuterte Kalk-Natron-Silikatschmelze bei der Herstellung von Rohrglas für Leuchtstofflampen derzeit Stand der Technik ist. Die Schwefeldioxidemissionen liegen auch bei optimiertem Prozess in ähnlicher Höhe wie bei der Produktion von Behälter- oder Flachglas, für letztere Gläser gelten allerdings deutlich weniger strenge Emissionsbegrenzungen (Behälterglas: 500 mg/m 3 ; Flachglas: 700 mg/m 3 ). Eine Gleichstellung des Kalk-Natron-Glases für Leuchtstofflampen erscheint unter diesen Gesichtspunkten als angebracht. Als positive Folge der Verwendung von Bariumsulfat als Läutermittel kann vermerkt werden, dass damit ein niedrig schmelzendes Eutektikum erreicht werden kann und somit ein vergleichsweise niedriger Energieverbrauch. Außerdem ermöglicht die weltweit weitgehend identische Zusammensetzung aller Leuchtstofflampengläser das umfassende Recycling bei den Leuchtstofflampen. Als mögliche Alternative zu Bariumsulfat kommen prinzipiell mehrere andere Läutermittel in Frage, deren Verwendung jedoch entweder aus Umweltgesichtspunkten unerwünscht (Arsen, Antimon) oder finanziell nicht darstellbar (Ceroxid) ist. Außerdem würden dabei wiederum die Stickstoffoxidemissionen ansteigen. Eine Chloridläuterung ist bei der Herstellung dieser Glassorte nicht verwendbar. Zur Verringerung von Schwefeldioxidemissionen wäre auch die Installation einer entsprechenden Absorptionsanlage ein prinzipiell gangbarer Weg. Die von der Fa. Osram im Antrag vom dargelegte Kostenaufstellung zeigt für diesen Fall, dass die erforderlichen Investitionen von 2,3 Mio sowie die jährlichen Zusatzkosten von die in Relation dazu als gering erscheinende Emissionsminderung nicht rechtfertigen können.

6 6 Eine schwerwiegende Konsequenz im Falle der Installation einer Absorptionsanlage wäre allerdings auch noch der Verzicht auf die Filterstaubrückführung, was besonders aus Gründen der Abfallvermeidung unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes als sehr nachteilig anzusehen ist und außerdem zusätzlich noch laufende Kosten von weiteren ca pro Jahr für die Deponierung des Filterstaubes verursachen würde. Diese Beendigung der Filterstaubrückführung wäre auch dann ins Auge zu fassen, wenn man etwa den Sulfatkreislauf schlicht unterbrechen wollte zur Verringerung der Schwefeldioxidemission. Die negativen Folgen sind im vorigen Abschnitt dargestellt worden. Auch eine komplette Revision des Elektrofilters oder ein völliger Neubau des Elektrofilters würden zwar Kosten von bzw. ca. 2 Mio verursachen, hätten aber lediglich Einfluss auf die Staubemission, nicht aber auf die Emission an Schwefeldioxid. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Anwendung der in den BVT- Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten wegen der dargestellten technischen Merkmale der Anlage unverhältnismäßig ist. Die Festlegung der weniger strengen Emissionsbegrenzung erfolgt in Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens, wobei insbesondere Umweltgesichtspunkte sowie der Schutz der Allgemeinheit bzw. der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Berücksichtigung fanden. VII. Der Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen ist, da die sich aus 5 Abs. 1 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden, sichergestellt. Die nach dem Stand der Technik erforderliche Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen gemäß 5 Abs. 1 BImSchG ist bei Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen und der im Bescheid festgesetzten Auflagen getroffen. VIII. Die vorliegende Anordnung gilt zusammen mit den Genehmigungsbescheiden zu den Wannen B und C (neu) vom , sowie dem Bescheid zum Einsatz von Antimon als Läutermittel in Wanne B (AZ: 321-Gra/Sb-Anord WB 17) vom

7 7 Kosten: Für diesen Bescheid werden Gebühren von 4398,24 festgesetzt, außerdem werden Auslagen in Höhe von 8,45 erhoben. Insgesamt ergeben sich demnach Kosten von 4406,69. Die Entscheidung im Kostenpunkt stützt sich auf Art. 1, 2, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes i. V. m. dem Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 8.II.0/1.9. Die Fa. Osram hat die Kosten für den vorliegenden Bescheid zu tragen. Der Betrag von 4406,69 ist innerhalb 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides für den Verwendungszweck HSt auf nachstehendes Konto bei der Stadtsparkasse Augsburg zu überweisen: IBAN DE Es besteht außerdem die Möglichkeit, den Betrag bei der Stadtkasse Augsburg, Rathausplatz 2 a, Augsburg bar einzuzahlen. R E C H T S B E H E L F S B E L E H R U N G : Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht, Kornhausgasse Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Augsburg) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. ) ist unzulässig. In Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten ist seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Klein

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