JURA JURISTISCHE AUSBILDUNG UB TRIER AKTUELLE RECHTSPRECHUNG JURA-KARTEI (JK) BGB. AUFSÄTZE Prof Dr. Dr. Kristian Kühl BGB. MarkenG.

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1 UB TRIER JURA JURISTISCHE AUSBILDUNG AKTUELLE RECHTSPRECHUNG JURA-KARTEI (JK) BGB BGB IN DER Schmerzensgeld bei Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages Abgrenzung des Werklieferungsvertrags vom Werkvertrag bei der Herstellung und Lieferung von Bauteilen AUFSÄTZE Prof Dr. Dr. Kristian Kühl Beteiligung an Selbsttötung und verlangte Fremdtötung Das Recht des Austritts aus der Europäischen Union - zugleich zur Neuregelung des Austrittsrechts gem. Art. 50 EUV in der Fassung des Vertrages von Lissabon Dogmatische Sonderwege im fünften Buch "Erbrecht" des Bürgerlichen Gesetzbuches UrhWahrnG Übertragung von Nutzungsrechten durch die GEMA Erinnerung versus sofortige vollstreckung ZPO Mietzinsforderung im Urkundenprozess bei behaupteten Mängeln der Mietsache ZVG Haftung des Zwangsverwalters gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft StGB GarantensteIlung eines Innenrevisionsleiters StGB Tatbestandliche Einzelfragen zur Hehlerei in Form der strafbaren Absatzhilfe StGB Betrug durch überhöhte Straßenreinigungs-Gebühren StPO Zum Wegfall der Beweiskraft eines Hauptverhandlungsprotokolls durch nachträgliche Distanzierung einer Urkundsperson vom Protokoll inhalt Beschwerde in der Zwangs93 Prof Dr. Friedrich E. Schnapp Juristenlatein - häppchenweise 97 GRUNDSTUDIUM ZR Die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten (Prof Dr. Michael Coester) 105 StR Das deutsche Strafanwendungsrecht Teil 1 (Prof Dr. Helmut Satzger) ( 3 ff. StGB) 108 REPETITORIUM ZR Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten (Prof Dr. Klaus Schreiber) 117 SCHWERPUNKTBEREICHE Rechtsphilosophie Grundfragen der Rechtsphilosophie (Privatdozent Dr. Jörg Benedict) 121 RECHTSPRECHUNG Rechtsschutz gegen Entscheidungen einer EG-Agentur Die aktuelle Entscheidung Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft (Wiss. Mit. Martin Kindler) AEUV Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs METHODIK GG Parlamentsinformationsrecht - Informationsanspruch von Abgeordneten und Fraktionen gegenüber der Bundesregierung VwGO VwVfG Überlassung einer gemeindlichen Festhalle durch den Ortsverband einer Partei Abhilfe des Widerspruchs oder Rücknahme des Verwaltungsakts als behördliche Ermessensentscheidung Anforderungen an die Erledigung einer Handlungsanordnung durch Ersatzvornahme 90 Rechtsanwalt Dr. Jörg Zeising AEUV KSVG 87 Rechtsreferendar Marco Brand Nutzung einer Wortmarke als Bezugsgröße MarkenG 81 Regierungsrätin Dr. Natalia Anna Jaekel 131 Examensklausur ZR Tropenfieber und Trinkgeld (Wiss. Hilfskraft Hannes Jacobi) Examensklausur ÖR Die Polizei in der Versammlung (Wiss. Mit. Daniel Riedel, LL.M.) Übungsklausur ÖR Jugendliche unerwünscht? - Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer gemeindlichen Satzung 144 (Wiss. Mit. Dörte Herrmann) 149 Übungsklausur (Fortgeschrittene) Ärger um den Laptop StR (Prof Dr. Frank Neubacher M.A. und Wiss. Mit. Mario Bachmann) Schwerpunktbereich Strafrechtspflege Der Angeklagte und seine von ihm manipulierte Entlastungszeugin im Strafprozess (VRiLG a.d. Dr. Alfons Knauth) Ehefrau als 158

2 JURA Heft 2/2010 Jörg zeising Erinnerung versus sofortige Beschwerde in der zwangsvollstreckung Aufsätze 93 Erinnerung versus sofortige Beschwerde in der zwangsvollstreckung Von Rechtsanwalt Dr. Jörg zeising, Berlin Im Zwangsvollstreckungsverfahren stehen dem Beschwerten die Erinnerung nach 766 ZPO bzw. die sofortige Beschwerde nach 793 ZPO zur Seite. Die Abgrenzung der Anwendungsbereiche dürfte mit zu den umstrittensten Fragen im Bereich des Vollstreckungsrechts zählen. Der Beitrag will die hierbei vertretenen Auffassungen und Streitstände aufzeigen und sowohl rechtsdogmatisch wie praktisch handhabbare Läsungen aufzeigen. I. Einleitung Die Erinnerung ist nach 766 Abs. 1 ZPO statthaft gegen alle Anordnungen und Maßregeln des Vollstreckungsgerichts (des Richters oder des Rechtspflegers) und gegen das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Vollstreckungsverfahren. Ferner kann gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder Vollstreckungshandlungen auftragsgemäß auszuführen, sowie gegen den Kostenansatz nach 788 ZPO Erinnerung eingelegt werden, 766 Abs. 2 ZPO. Der Wortlaut des 766 ZPO macht deutlich, dass nur formelle Mängel, also Verfahrensfehler gerügt werden können; materiell- rechtliche Einwände können mit der Vollstreckungserinnerung nicht vorgebracht werden. Hinsichtlich des Erinnerungsverfahrens ist mangels spezieller Regelungen auf die allgemeinen Grundsätze der ZPO zurückzugreifen. Zuständig ist grundsätzlich das Vollsteckungsgericht ( 764 ZPO) und im Fall der Vollziehung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung das Arrestgericht ( 930 Abs. 1 S.3 ZPO), welches von Amts wegen die Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung - mit oder ohne mündliche Verhandlung ( 764 Abs. 3,128 Abs. 4 ZPO) - prüft. Hierfür besteht ein Richtervorbehalt nach 20 Nr. 17 S. 2 RPflG, so dass der Rechtspfleger über die Erinnerung nicht befinden kann. Gleichwohl wird im Rahmen des Erinnerungsverfahrens nach h. M.' eine Abhilfemöglichkeit des die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme erlassenden Rechtspflegers angenommen, hingegen ein Abhilferecht des Gerichtsvollziehers (mit Ausnahme des 766 Abs. 2 ZP0 2 ) abgelehnt'. Dieser Verfahrensgang zeigt, dass es sich bei der Erinnerung um einen speziellen Rechtsbehelf' handelt, der zur Prüfung des Vollstreckungshandelns in derselben Instanz führt; mangels Devolutiveffekt ist die Erinnerung also kein Rechtsmittel. Die sofortige Beschwerde nach 793 ZPO ist hingegen anwendbar, wenn eine ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren angefochten wird. Das Verfahren regeln die 567 bis 572 ZPO. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist frist-und formgebunden, 569 ZPO. Es besteht nach 572 Abs. 1 ZPO ein Abhilferecht des die angefochtene Entscheidung erlassenden Vollstreckungsgerichts sowie eine Entscheidungszuständigkeit des höherinstanzlichen Beschwerdegerichts im Falle unterbliebener Abhilfe. Damit hat die sofortige Beschwerde nach 793 ZPO einen Devolutiveffekt und ist im Gegensatz zur Erinnerung ein echtes Rechtsmittel. Ein Suspensiveffekt kommt der sofortigen Beschwerde nur in den Fällen des 570 Abs. 1 und 2 ZPO zu. 11. Anwendungsbereich So klar die Wortlaute der beiden Normen scheinen mögen, so umstritten ist deren Anwendungsbereich: Während 766 ZPO von Vollstreckungsmaßnahmen spricht, findet 793 ZPO bei Vollstreckungsentscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, Anwendung. Insbesondere bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, wann eine Vollstreckungshandlung als»maßnahme«oder als»entscheidung«zu qualifizieren ist. Im Folgenden sollen Vollstreckungshandlungen der verschiedenen Vollstreckungsorgane in- und außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens kategorisierend dargestellt werden Handlungen des Gerichtsvollziehers außerhalb des zwangsvollstreckungsverfahrens Unstreitig werden Handlungen des Gerichtsvollziehers bewertet, die dieser nicht als Vollstreckungsorgan vornimmt. Sowohl 766 ZPO als auch 793 ZPO setzen Handlungen innerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens voraus. Bei Handlungen außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind daher weder Erinnerung noch sofortige Beschwerde gegeben. Beispielhaft seien hier genannt die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nach den 192 ff. ZPO, die Durchführung einer öffentlichen Versteigerung bei der Pfandverwertung nach dem BGB5 oder ein tatsächliches Leistungsangebot i. S. d. 293, 294 BGB durch den Gerichtsvollzieher außerhalb der Zwangsvollstreckung Handlungen des Gerichtsvollziehers als vollstreckungsorgan Einigkeit besteht auch darüber, dass gegen Handlungen des Gerichtsvollziehers im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nur die Erinnerung nach 766 ZPO statthaft ist 6 Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Erinnerung ist hingegen mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Im Gegensatz zum Vollstreckungsgericht»entscheidet«der Gerichtsvollzieher nämlich nicht, jedenfalls nicht beschlussförmig, daher kann es gegen seine Handlungen schon formal keine sofortige Beschwerde geben. Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut des 766 ZPO eine Aufsichtskompetenz des Vollstreckungsgerichts 7, derentwegen letzteres (also nicht das Beschwerdegericht) über Handlungen des Gerichtsvollziehers nur aufgrund der Erinnerung befinden kann Handlungen des vollstreckungsgerichts II.3.1. Streitstand und Streitentscheidung Soweit allerdings das Vollstreckungsgericht Handlungen inner- 1 OLG Frankfurt/M. Rpfleger 1979, 111; OLG Küblenz Rpfleger 1978, 226 f.; MDR 1983,413 f.; OLG Celle NdsRpfl. 1963, 154; OLG DüsseldürfRpfleger 1960, 19/20; OLG Hamm Rpfleger 1957,423; 1963, 19; STEIN/jONAS/ MÜNZBERG, ZPO, Bd.7, 22.Aufl. 2003, 766 Rdn.5; ZÖLLER/STÖBER, ZPO, 26. Aufl. 2007, 766 Rdn. 24; M USIELAK/LACKMANN, ZPO, 6. Aufl. 2008, 766 Rdn.28; MünchKümm/ScHMIDT, ZPO 3. Aufl. 2008, 766 Rdn.42, 64; THOMAS/PUTZO, 29. Aufl. 2008, 766 Rdn.9; ROSENBERG/ GAUL/SCHILKEN, Zwangsvüllstreckungsrecht, 16. Aufl. 2004, ; GEISSLER JuS 1986,282/283; a. A. LG Berlin Rpfleger 1965, 59; LG Lüneburg NdsRpfl. 1981, ZÖLLER/STÖBER 766 Rdn MünchKümm/SCHMIDT 766 Rdn »Rechtsbehelf eigener Art«: K. SCHMIDT JuS 1992, 90 ff.; GEISSLER JuS 1986,282; ROSENBERG/GAUL/SCHILKEN 37 I!. 5 OLG Frankfurt JurBüro 1998,437; OLG Karlsruhe MDR 1976, SI. vieler MünchKümm/ScHMIDT 766 Rdn. 12; MUSIELAK/LACKMANN 766Rdn. 10; ROSENBERG/GAUL/SCHILKEN 37 IV 1; BLOOMEYER Rpfleger 1969, MünchKümm/SCHMIDT 766 Rdn. 12.

3 94 Aufsätze Jörg zeising Erinnerung versus sofortige Beschwerde in der zwangsvollstreckung JURA Heft 2/2010 halb der Zwangsvollstreckung vornimmt, ist die Abgrenzung zwischen Vollstreckungsmaßnahme und Vollstreckungsentscheidung umstritten. So wird vertreten, dass die Erinnerung nach 766 ZPO nur gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers, nicht jedoch gegen solche des Vollstreckungsgerichts statthaft ist". Eine andere Auffassung differenziert in Vollstreckungshandlungen (-akte) des Gerichtsvollziehers und des Vollstreckungsgerichts einerseits, die unter 766 ZPO fallen, und in Beschlüssen des Vollstreckungsgerichts, die keine Vollstreckungshandlungen sind und die dem 793 ZPO unterfallen, andererseits; entscheidend soll der objektive Inhalt eines Beschlusses sein 9 Nach zwischenzeitlich wohl h. M. findet 793 ZPO dann Anwendung, wenn rechtliches Gehör gewährt wurde, während 766 ZPO für die Fälle ohne Gewährung rechtlichen Gehörs bemüht wirdi". Kein taugliches Abgrenzungskriterium ist jedenfalls die terminologische Wahl des Gesetzgebers, der der Begrifflichkeit»Entscheidung«hinsichtlich des statthaften Rechtsbehelfes bzw. Rechtsmittels keine einheitliche Bedeutung beimisst. Spricht das Gesetz von einer»entscheidung«des Vollstreckungsgerichts oder davon, dass das Vollstreckungsgericht»durch Beschluss entscheidet», heißt dies nicht zwangsläufig, dass auch eine nur mit der sofortigen Beschwerde angreifbare Vollstreckungsentscheidung vorliegt. Während beispielsweise bei den in den 764 Abs.3, 850 b Abs.3 (str.), 811 a ZPO genannten»entscheidungen«je nach den Umständen des Einzelfalls, die später noch zu untersuchen sind, sowohl die Erinnerung als auch die sofortige Beschwerde zulässig sind, findet bei den in den 765 a Abs.2, 766 Abs. 1 und 2 ZPO aufgeführten»entscheidungen«nur die sofortige Beschwerde und in den Fällen des 769 Abs. 3 ZPO nur die Erinnerung nach 11 Abs. S. 1 RPflGl1 statt. Verdeutlicht man sich die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde außerhalb des Zwangsvollstreckungsrechts nach der in 567 Abs. 1 ZPO enthaltenen sowohl enumerativen wie generalklauselartigen Aufzählung, dann zeigt sich, dass ausschließlich nur solche Entscheidungen Gegenstand der sofortigen Beschwerde sind, bei denen sich das Ausgangsgericht bereits mit dem Vorbringen und den Argumenten einer oder beider Parteien auseinandergesetzt hat: So hat beispielsweise das Gericht, welches über einen Befangenheitsantrag einer Partei nach 42 ff. ZPO zu befinden hat, die Erwägungen im Ablehnungsgesuch bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, bevor es z. B. den mit der sofortigen Beschwerde angreifbaren Zurückweisungsbeschluss erlässt, 46 Abs.2 ZPO. Im Nebeninterventionsstreit hat das erkennende Gericht vor seiner Entscheidung, gegen die nach 71 Abs.2 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft ist, beide Parteien in einer mündlichen Verhandlung zu hören, 71 Abs. 1 ZPO. Auch der beschwerdefähigen Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung geht der schriftsätzliche oder in einer mündlichen Verhandlung stattfindende Austausch von Argumenten beider Parteien voraus, 91 a ZPO. Die Gelegenheit zur Stellungnahme sieht ferner 118 Abs. 1 ZPO im Rahmen des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens ausdrücklich vor, bevor eine Entscheidung hierüber ergeht, gegen die wiederum die sofortige Beschwerde stattfindet, 127 Abs.2 und 3 ZPO. Dem gleichsam beschwerdefähigen Kostenbeschluss nach Klagerücknahme gemäß 269 Abs. 3 S. 2 und 3, Abs. 5 ZPO wird das Gericht mindestens das im Kostenantrag enthaltene Vorbringen einer Partei, bei widerstreitenden Kostenanträgen beider Parteien zugrunde legen. Soll ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nach 335,337 ZPO zurückgewiesen werden, so ergibt sich aus dem Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie aus 139 ZPO, dass der beantragenden Partei Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss, bevor das Gericht eine mit der sofortigen Beschwerde angreifbare beschlussförmige Entscheidung ( 336 ZPO) trifft. Die vorherige Anhörung der Parteien sieht auch 387 Abs. 1 ZPO vor, bevor das Gericht über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung durch Zwischenurteil entscheidet, gegen das die sofortige Beschwerde statthaft ist - usw. Aber auch in den Fällen des 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegt eine Auseinandersetzung des Ausgangsgerichts mindestens mit dem Vorbringen der antragstellenden Partei vor. Wird z. B. der Antrag auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit nach 36 ZPO durch beschwerdefähigen Beschlussl2 zurückgewiesen, hat das erkennende (Land- )Gerichtl3 zwangsläufig die Antragsgründe berücksichtigt. Dies ist ebenso bei der Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung nach 185f. ZPOl 4 und des Antrages auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach 490 ZPO der Fall. Gemeinsamer Anknüpfungspunkt bei mit der sofortigen Beschwerde angreifbaren Entscheidungen ist daher die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Parteivorbringens in der Ausgangsentscheidung, und zwar in beiden Fällen der Nr. 1 und 2 des 567 Abs. 1 ZPO. Dieses Charakteristikum solcher Entscheidungen ist in- und außerhalb der Zwangsvollstreckung nicht unterschiedlich. Bei den der Erinnerung zugrunde liegenden Vollstreckungsmaßnahmen findet jedoch eine Anhörung des Gegners regelmäßig nicht statt, wenn einem Antrag entsprochen wird. Einer Statt gabe eines entsprechenden Gläubigerantrages geht nämlich lediglich die Prüfung der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen allein aufgrund seines Vorbringens ohne argumentative Auseinandersetzung voraus. Dies entspricht auch der Rechtsschutzfunktion des 766 ZPO, der eine Art Selbstüberprüfung durch das Vollstreckungsgericht hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit vorsieht. Eine Selbstüberprüfung macht aber nur Sinn, wenn die Parteien neue Argumente vorbringen und diese zu berücksichtigen sind l5. Wenn die Argumente der Parteien hingegen schon vor der Vornahme der Vollstreckungshandlung ausgetauscht und berücksichtigt wurden, erscheint eine nochmalige Selbstüberprüfung als sinnlose Förmelei, weil das Vollstreckungsgericht über das Parteivorbringen befinden müsste, das ohnehin schon Grundlage der angegriffenen Vollstreckungshandlung war; in diesem Fall ist nur eine»fremdüberprüfung«durch ein höherinstanzliches Gericht, nämlich das Beschwerdegericht angebracht. Dies ist nicht nur bei der Anhörung beider Parteien, sondern auch dann der 8 KUNZ, Erinnerung und Beschwerde, 1980, S. 223 f.; HELLWIG/OERT- MANN, Das System des deutschen Zivilprozeßrechts, 1912/1913, Nachdruck 1968, 307 f. 9 BAURISTÜRNER/BRUNS, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, Band 1, Einzelzwangsvollstreckungsrecht, 13. Auf!. 2006, Rdn.43.3 f. 10 Z. B. BGH NZ1 2004, 447; OVG Münster NJW 1980, 1709; OLG Köln, NJW-RR 2001,69; OLG Frankfurt Rpf!eger 1993, 57/58; OLG Bamberg NJW 1978, 1389; OLG Hamm KTS 1977, 177; OLG Düsseldorf NJW 1973, 1133; KG Rpf!eger 1973, 32; STEIN/JONAS/MüNZBERG 766 Rdn.7; MünchKomm/ScHMIDT 766 Rdn.11; Wieczorek/Schützel SALZMANN, ZPO, Bd.4, Teilbd. 1, 3. Auf!. 1999, 766 Rdn.20; BAUM- BACH/LAUTERBACH/HARTMANN, ZPO, 66. Auf!. 2008, 766 Rdn.4; MUSIELAK/LACKMANN 766 Rdn. 11; SCHUSCHKE/WALKER,Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. 1, 3. Auf!. 2002, 766 Rdn.5; ZÖLLERISTÖBER 766 Rdn. 2; ROSENBERG/GAUL/SCHILKEN 37 IV 2; JAUERNIG, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 22. Auf!. 2007, ; J. BLOMEYERRpf!eger 1969,284; BRox/WALKER JA 1986,59; GEISSLER JuS 1986,283; WIEDER KTS 1990, 176f.; WITTSCHIER JuS 1999, OLG Karlsruhe Rpf!eger 1996, 325 f. 12 MünchKomm/PATzINA, ZPO, Bd. 1, 3. Auf!. 2008, 37 Rdn. 8: MUSIE- LAK/HEINRICH 37 Rdn Keine Rechtsbeschwerde gegen ablehnende Beschlüsse des OLG: Bay- ObLG NJW 2002, 2888; ZÖLLERIVOLLKOMMER 37 Rdn.4; a. A. OLG Stuttgart NJW-RR 2003, MünchKomm/HÄUBLEIN 186 Rdn.5; STEIN/jONAS/RoTH 186 Rdn.4; MUSIELAK/WOLST 186 Rdn MUSIELAK/LACKMANN 766 Rdn. 12.

4 JURA Heft 2/2010 Jörg zeising Erinnerung versus sofortige Beschwerde in der zwangsvollstreckung Aufsätze 95 Fall, wenn nur derjenige angehört wurde, dessen Antrag abgelehnt wurde'''. Denn bei Antragsablehnung - auch ohne Anhörung des Gegners - findet schon begriffsnotwendig eine inhalt- 1iche tatsächliche und rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragenden statt. Im Übrigen wäre es sinnwidrig, das Vollstreckungsgericht gegen seine eigene ablehnende Entscheidung anzurufen'? Festzuhalten ist daher zunächst, dass eine dem 793 ZPO unterfallende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts dann vorliegt, wenn eine tatsächliche und rechtliche Würdigung von Parteivorbringen erfolgte und dies bei der Entscheidung einbezogen wurde", auch wenn nur eine Partei, deren Antrag abgelehnt wird, gehört wurde'9. Von einer Vollstreckungsmaßnahme des Gerichts ist hingegen jedenfalls auszugehen, wenn einem Gläubigerantrag ohne Anhörung des Gegners stattgegeben wurde Fakultatives und obligatorisches rechtliches Gehör Pluralistisch sind die Auffassungen zu der gebotenen, jedoch unterbliebenen bzw. zu der nicht gebotenen, jedoch erfolgten Gewährung rechtlichen Gehörs. Teilweise wird auf den objektiven Inhalt des Beschlusses abgestellt und eine sofortige Beschwerde befürwortet, wenn rechtliches Gehör gewährt werden muss, unabhängig davon, ob es tatsächlich gewährt wurde 2l Die h. M. stellt darauf ab, ob rechtliches Gehör tatsächlich gewährt wurde, unabhängig davon, ob dies vorgeschrieben, freigestellt oder sogar - wie im Fall des 834 ZPO - verboten ist 22 Richtigerweise sollte das Abgrenzungskriterium dahingehend ausgerichtet sein, wie das Vollstreckungsgericht tatsächlich verfahren ist, nicht, wie es hätte verfahren müssen. Denn zum einen ermöglicht es dem Schuldner, sich im Verfahren das für eine beschwerdefähige Entscheidung notwendige rechtliche Gehör noch zu verschaffen; zum anderen wäre es für den Betroffenen mit nicht hinnehmbaren Unsicherheiten behaftet, wenn es für die Frage der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels darauf ankäme, wie verfahrens rechtlich richtig hätte verfahren werden müssen, zum al diese Entscheidung abschließend ggf. erst von den höheren Instanzen getroffen wird 23 Im Übrigen ist die Nichtgewährung gesetzlich vorgeschriebenen rechtlichen Gehörs selbst ein Verfahrensmangel, der nur mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann und - im Hinblick auf den Erhalt des Anhörungsrechts - auch geltend gemacht werden muss. Ein Wahlrecht des Betroffenen für die Fälle unterbliebenen, jedoch gebotenen rechtlichen Gehörs dahingehend, dass er sich entweder auf den objektiven Entscheidungsinhalt (rechtliches Gehör ist vorgeschrieben) oder auf das Unterbleiben rechtlichen Gehörs soll berufen können 2 \ ist daher abzulehnen. Ebenso dürfte ein Wahlrecht nicht bestehen und die sofortige Beschwerde statthaft sein, wenn rechtliches Gehör zwar gewährt wurde, jedoch nicht vorgeschrieben war. Da der Betroffene auch in diesen Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, ist für die Erinnerung, also für die Selbstüberprüfung durch das Vollstreckungsgericht kein Raum. Das Gericht müsste sich nämlich gerade mit den Argumenten (noch einmal) auseinandersetzen, die der Betroffene bereits vorgebracht hatte. Es wäre denn auch der Rechtsfindung nicht dienlich und daher überflüssig, wenn der Betroffene mit der Erinnerung durch Vorbringen der gleichen Argumente das gleiche (Vollstreckungs-) Gericht dazu zwingend würde, überhaupt erst eine beschwerdefähige Entscheidung zu erlassen Spaltung der Rechtsbehelfe 25 Der h. M.20 folgend ist die Gewährung rechtlichen Gehörs bzw. die Auseinandersetzung mit tatsächlichen und rechtlichen Gläubigerargumenten ausschlaggebend für die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfes bzw. Rechtsmittels. Wurde einem Gläubigerantrag ohne Anhörung des Schuldners stattgegeben, steht dem Schuldner der Weg der Erinnerung offen. Wurde ein Gläubigerantrag unter Auseinandersetzung seines tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens abgelehnt, kann er sofortige Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss einlegen. Gleiches gilt für den Schuldner, wenn ihm bei einer Stattgabeentscheidung rechtliches Gehör gewährt wurde. In diesen Fällen ist entweder nur der Gläubiger oder nur der Schuldner beschwert, so dass es daher nur ein einheitliches Rechtsmittel oder einen einheitlichen Rechtsbehelf, nämlich des jeweils Beschwerten geben kann. Nicht unproblematisch ist allerdings, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner bei einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts beschwert sind, weil z. B. einem Gläubigerantrag nur teilweise stattgegeben wurde. Unterblieb die Anhörung des Schuldners, kann dieser unter strikter Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung wegen des stattgebenden Teils der Entscheidung Erinnerung einlegen, während dem Gläubiger hinsichtlich des abgewiesenen Teils die sofortige Beschwerde zur Seite steht. Diese Spaltung der Rechtsbehelfe hat zur Konsequenz, dass ein und dieselbe Streitsache sowohl vor dem Vollstreckungsgericht hinsichtlich der eingelegten Erinnerung als auch vor dem nächst höheren Beschwerdegericht hinsichtlich der erhobenen sofortigen Beschwerde entschieden wird. Einander divergierende Entscheidungen könnten die Folge sein. Zudem liegt bei der Ausgangsentscheidung nur für den Gläubiger eine der formellen Rechtskraft zugängliche Entscheidung vor, weil nur ihm ein befristetes Rechtsmittel zusteht. Dies kann dazu führen, dass der abgewiesene Teil der Entscheidung wegen Nichteinlegens der sofortigen Beschwerde oder wegen der endgültigen Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtskräftig geworden ist, während über den stattgebenden Teil im Erinnerungsverfahren noch verhandelt wird. Dies zwingt jedoch keineswegs dazu, die Aufteilung der Rechtsbehelfe abzulehnen. Eine einheitliche Ausgangsentscheidung (Beschluss) des Vollstreckungsgerichts mag zwar vorliegen. Jedoch kann von einer Durchbrechung der Rechtskraft schon deswegen nicht die Rede sein, weil allenfalls nur der - abtrennbare - abgewiesene Teil der Entscheidung in Rechtskraft er- 16 BROX/WALKER, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl. 2003, Rdn.1181; LACKMANN,Zwangsvollstreckungsrecht, 8. Aufl. 2007, Rdn MünchKomm/SCHMIDT 766 Rdn. 17, der zu Recht darauf hinweist, dass es eine»verpflichtungs-«oder»untätigkeitserinnerung«nur im Fall des 766 Abs. 2 ZPO gibt. 18 BGH NZI 2004, 447 f.; MünchKomm/ScHMIDT 766 Rdn. 17; STEIN/ JONAS/MüNZBERG 766 Rdn.7; ZÖLLER/STÖBER 766 Rdn.2; LACK- MANN Rdn OLG Koblenz NJW-RR 1986, 679; MünchKomm/ScHMIDT 766 Rdn.17; STEIN/JONAS/MüNZBERG 766 Rdn.11; ZÖLLER/STÖBER 766 Rdn. 2; LACKMANNRdn Z. B. stattgebender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach 829, 835,857 ZPO bei fehlendem rechtlichen Gehör des Schuldners: st. vieler BGH NJW 1975, 738; KG MDR 1954,690; KG Rpfleger 1973,32; KG OLGZ 1978, 491; OLG Köln NJW-RR 2001, 69; OLG Hamm Rpfleger 1973,222; OLG DüsseldorfNJW-RR 1993, BRUNS/PETERS, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1987, 14 I. 22 BGH NZI 2004, 447; KG Rpfleger 1973, 32; KG OLGZ 1978,291; OVG Münster NJW 1980,1709; OLG Köln, NJW-RR 1992,894; 2001, 69; OLG Köln MDR 1991, 1091; OLG Frankfurt Rpfleger 1993, 57/58; OLG Bamberg NJW 1978, 1389; OLG Hamm KTS 1977, 177; OLG Hamm MDR 1975,938; OLG DüsseldorfNJW 1973, 1133; STEIN/JONAS/MüNZBERG 766 Rdn. 7; MünchKomm/ScHMIDT 766 Rdn. 11; Wieczorek/Schütze/SALzMANN 766 Rdn.20; BAUMBACH/LAUTERBACH/HARTMANN 766 Rdn.4; MUSIELAKILACKMANN 766 Rdn. 11; SCHUSCHKE/WAL- KER 766 Rdn.5; ZÖLLER/STÖBER 766 Rdn.2; ROSENBERG/GAUL/ SCHILKEN 37 IV 2; JAUERNIG 11 I 1; J. BLOMEYERRpfleger 1969, 284; BROX/WALKERJA 1986,59; GEISSLER JuS 1986,283; WIEDER KTS 1990, 176f.; WITTSCHIER JuS 1999, KG OLGZ 1978,491; OLG Hamm MDR 1975,638; LG Karlsruhe NJW- RR 1986,550; a.a. OLG Hamm NJW 1984, MünchKomm/SCHMIDT 766 Rdn. 17; Schmidt JuS 1992, 94 f. 25 Zur Begrifflichkeit MünchKomm/ScHMIDT 766 Rdn Fn.lO.

5 96 Aufsätze Jörg zeising Erinnerung versus sofortige Beschwerde in der zwangsvollstreckung JURA Heft 2/2010 wächst, was einer gegenläufigen Entscheidung über den gleichsam abtrennbaren stattgebenden Teil nicht entgegensteht. Der materielle,»übrig gebliebene«streitgegenstand, über den das Vollstreckungsgericht bei der Erinnerung zu befinden hat, ist eben ein anderer als der Beschwerdegegenstand, über den das Beschwerdegericht bei der sofortigen Beschwerde entscheiden muss. Dies ist im Übrigen keine Besonderheit des Zwangsvollstreckungsverfahrens oder des hier diskutierten Problems der Konkurrenz zwischen 766 und 793 ZPO. Auch im Erkenntnisverfahren kann ein und derselbe Rechtsstreit sowohl vor dem Gericht des ersten Rechtszuges als auch vor dem Berufungs- oder Revisionsrechtszug rechtshängig sein: Wenn nämlich das erstinstanzliche Gericht durch Teilurteil entscheidet und der Beschwerte gegen den ausgeurteilten Teil Rechtsmittel einlegt, wird das Rechtsmittelgericht hierüber und das Ausgangsgericht über den noch nicht entschiedenen Teil verhandeln und befinden müssen. Gleiches gilt beispielsweise auch dann, wenn ein Arrestoder Verfügungsantrag ( 916 ff., 935 ff. ZPO) ohne mündliche Verhandlung teilweise abgewiesen wird; in diesem Fall wird das Ausgangsgericht nach Widerspruch mündlich verhandeln und durch Urteil entscheiden müssen ( 924, 925, 936 ZPO), während das Beschwerdegericht über den abgewiesenen Teil des Antrages auf die sofortige Beschwerde ( 567 Abs. 1 Nr.2 ZPO) gesondert befinden muss. Hier wie dort sind divergierende Entscheidungen denkbar und auch möglich, weil die zugrunde liegenden Streit- und Beschwerdegegenstände in der Regel ungleich sind. II.3.4. Beteiligung Dritter am Vollstreckungsverfahren Unterschiedlich und zum Teilsehr differenzierend wird die Frage beantwortet, welche Rechtsbehelfe ein am Vollstreckungsverfahren beteiligter Dritter, der weder Gläubiger noch Schuldner bzw. weder Antragsteller noch Antragsgegner ist, zustehen. Im Einzelnen betrifft dies z. B. den am Verfahren der Forderungspfändung nach 829, 835 ZPO beteiligten Drittschuldner, der nach h. M. dann die sofortige Beschwerde einlegen kann, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt wurde27. Nach anderer Auffassung soll sich der Rechtsbehelf des Drittschuldners nach der Gewährung rechtlichen Gehörs für den Schuldner richten: Ist der Schuldner angehört worden, ist für ihn und dem Drittschuldner hiernach 793 ZPO anwendbar 28 ; ggf. ist dem nicht angehörten Drittschuldner bei deshalb unbekannt gebliebenen und daher versäumten Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren29. Schließlich wird vertreten, dass 793 ZPO schon dann für den Drittschuldner herangezogen werden kann, wenn ihm die Anhörung des Schuldners bekannt oder erkennbar war, auch wenn er nicht selbst angehört wurde"). Ein weiteres Beispiel einer Drittbeteiligung findet sich im Rahmen des Durchsuchungsbeschlusses nach 758, 758 a ZPO: Will ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter geltend machen, dass er durch die Durchsuchungsanordnung in seinem Grundrecht auf Wohnungsfreiheit verletzt wird, weil z. B. er und nicht der Schuldner die betreffende Wohnung bewohne oder weil er Mitbewohner sei, dann soll er gegen die Anordnung Erinnerung einlegen können, wenn er nicht angehört wurde, unabhängig davon, ob dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt wurde". Folgt man der h. M., führt dies in der Tat wiederum zu einer Spaltung der Rechtsbehelfe: für den angehörten Schuldner die sofortige Beschwerde, für den nicht angehörten Drittschuldner die Erinnerung oder - fast nur theoretisch denkbar - für den nicht angehörten Schuldner die Erinnerung, für den angehörten Drittschuldner die sofortige Beschwerde. Gegen diese Lösung spricht, dass für den angehörten Schuldner der Beschluss des Vollstreckungsgerichts im Verhältnis Gläubiger-Schuldner in formelle Rechtskraft erwächst, weil es für ihn das befristete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gibt, während der nicht angehörte Drittschuldner noch die Möglichkeit hat, durch Einlegung der Erinnerung eine rechtsmittelfähige Entscheidung herbeizuführen. Dann kann es allerdings zu einer Durchbrechung der Rechtskraft des Beschlusses im Verhältnis Gläubiger- Schuldner kommen, wenn das Vollstreckungsgericht auf die Erinnerung des Drittschuldners gegenläufig entscheidet. Im Hinblick darauf, dass dem nicht angehörten Drittschuldner die Möglichkeit der gerichtlichen Selbstüberprüfung genommen wird, wenn die Rechtsbehelfe von Schuldner und Drittschuldner gekoppelt werden, ist jedoch die Rechtskraftdurchbrechung hinzunehmen. Die Anhörung und Argumentenabwägung durch das Gericht der Ausgangsentscheidung ist dem Schuldner wie dem Drittschuldner in gleicher Weise zu gewähren, will man beide Beteiligte in diesem Verfahrensstadium im Recht auf rechtliches Gehör nicht ungleich behandeln. Im Übrigen ist die Rechtskraftdurchbrechung keineswegs zu tabuisieren: Abgesehen von den z. B. in den 578 ff., 641 i, 233 ff., 323 f. und 36 Nr. 5 und 6 ZPO gesetzlich geregelten Fällen findet eine Durchbrechung der Rechtskraft u. U. auch im Verfahren nach 826 BGB32statt. Darüber hinaus kommt eine Änderung eines formell rechtskräftigen, d. h. nicht mehr mit der sofortigen Beschwerde angreifbaren Pfändungsbeschlusses z. B. nach 850 f f., 850 i f. ZPO in Betracht. Es ist im Ergebnis festzuhalten, dass bei einer Handlung des Vollstreckungsgerichts eine sich an den durchaus abgrenzungstauglichen Kategorien»Anhörung«bzw.»Argumentenabwägung«orientierende Betrachtung vorzunehmen ist: Hat das Vollstreckungsgericht einen Beteiligten oder Drittbeteiligten angehört bzw. sich mit seinen Argumenten auseinandergesetzt, liegt im Bezug auf diesen Beteiligten eine mit der sofortigen Beschwerde angreifbare»entscheidung«vor; ist dies nicht der Fall, ist von einer»maßnahme«auszugehen, gegen die der Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft ist. Dies gilt auch dann, wenn es zu einer Spaltung der Rechtsbehelfe kommt und damit ggf. die Rechtskraft einer Entscheidung durchbrachen wird. 111.zusammenfassung Die Frage der Konkurrenz zwischen der Erinnerung nach 766 ZPO und der sofortigen Beschwerde nach 793 ZPO stellt sich nur dann, wenn Vollstreckungsorgane auch als solche, nämlich innerhalb eines Vollstreckungsverfahrens tätig werden. Liegt eine Vollstreckungsmaßnahme vor, ist diese mit der Erinnerung angreifbar.»entscheidet«das Vollstreckungsorgan, ist hiergegen die sofortige Beschwerde statthaft. Gegen Handlungen des Gerichtsvollziehers innerhalb von Vollstreckungsverfahren ist stets die Erinnerung gegeben, da der Gerichtsvollzieher regelmäßig nichts >,entscheidet«. Bei Handlungen des Vollstreckungsgerichts kommt es darauf an, ob es sich - ggf. im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs - mit Argumenten eines Beteiligten auseinandergesetzt hat. 27 BGH NjW 1977, 1881/1882; KG MDR 1986, 680; OLG München WM 1990,1591; LG Münster MDR 1990, 932; LG Bochum Rpfleger 1977, 178; STEIN/jONAS/MüNZBERG 766 Rdn. 7; Wieczorek/Schütze/SALzMANN 766 Rdn. 19; MünchKomm/ScHMIDT 766 Rdn. 17; ZÖLLER/STÖBER 766 Rdn. 2; BROX/WALKER Rdn OLG BambergNjW 1978, 1389; LG Bonn DB 1979,94; LG Bochum Rpfleger 1984, 278; BAUMBACH/LAUTERBACH/HARTMANN 793 Rdn. 3; Mu- SIELAK/LACKMANN 766 Rdn. 14; THOMAS/PUTZO/HüsSTEGE 829 Rdn.55; ROSENBERG/GAULiSCHILKEN 37 IV 2 vor a; LACKMANN Rdn LACKMANN Rdn LG Bonn DB 1979, KG NjW-RR 1986,1000; LG München DGVZ 1983, 117; ROSENBERG/ GAUL/SCHILKEN 26 IV 3e dd; GUNTAU DCVZ 1982,23; a.a. OLC Koblenz DCVZ 1985, St. vieler BGH NjW 1963, 1606; 2003,1326/1328; SoergellHöNN, BGB, Bd. 12: Schuld recht 10, 13. Aufl. 2005, 826 Rdn. 224 ff.

6 JURA Heft 2/2010 Friedrich E. Schnapp Juristenlatein - häppchenweise Aufsätze 97 Bejahendenfalls macht es hinsichtlich des Selbstüberprüfungszwecks der Erinnerung keinen Sinn, wenn sich das Vollstreckungsgericht nochmals mit dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des betreffenden Beteiligten befassen soll; dem Beschwerten ist es im Übrigen in diesen Fällen auch nicht zuzumuten, mit den gleichen Argumenten im Rahmen des Erinnerungsverfahrens überhaupt erst eine rechtsmittelfähige Entscheidung herbeizuführen. Eine»Entscheidung«des Vollstreckungsgerichts liegt hiernach vor, wenn nach Anhörung des Gläubigers oder des Schuldners einem Antrag stattgegeben wird oder wenn der Gläubigerantrag - auch ohne dessen Anhörung - abgelehnt wird. Von einer»maßnahme«ist hingegen auszugehen, wenn einem Gläubigerantrag ohne Anhörung des Schuldners entsprochen wurde. Das Abgrenzungskriterium der Anhörung ist auch dann entscheidend, wenn eine Anhörung vorgeschrieben ist, jedoch unterblieb (dann Erinnerung), oder wenn eine Anhörung erfolgte, auch wenn sie nicht vorgeschrieben ist (dann sofortige Beschwerde). Bei Teilstattgabe eines Antrages des Gläubigers und unterbliebener Anhörung des Schuldners kann ersterer hinsichtlich des abgelehnten Teils der Entscheidung sofortige Beschwerde und letzterer hinsichtlich des stattgebenden Teils Erinnerung einlegen. Diese Spaltung der Rechtsbehelfe und die damit ggf. einhergehende Rechtskraftdurchbrechung ist auch bei Drittbeteiligung hinzunehmen: Der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Dritten kann sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts einlegen, wenn er gehört wurde; anderenfalls steht ihm die Erinnerung zur Seite. Unabhängig davon ist die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs bzw. des Rechtsmittels für den Schuldner zu beurteilen, die sich wiederum danach richtet, ob er - der Schuldner - gehört wurde oder nicht. Juristenlatein - häppchenweise Von Prof. Dr. Friedrich E. Schnapp, Bochum Nicht wenige der auf uns überkommenen und noch gebräuchlichen Rechtsregeln entstammen dem römischen Recht. Ihre sachkundige Verwendung vereinfacht und erleichtert die fachliche Verständigung. Aber auch viele fachliche Ausdrücke sind lateinisch oder haben lateinische Wurzeln. Daher ist es ratsam, dass, wer Rechtswissenschaften studiert, Grundkenntnisse in der lateinischen Sprache mitbringt oder sich aneignet. Der nachstehende Aufsatz und seine Fortsetzungen bringen eine erste Einführung. Sie befassen sich zunächst mit dem ius (dem Recht) und den sprachlich verwandten Erscheinungen (iustus, iniuria, iustitia, iudex, iudicare, iurisdictio). I. Wozu brauchen Juristen Latein? Zu meiner Studienzeit hätte man diese Frage nicht gestellt; man ging wie selbstverständlich davon aus, dass alle, die ein Jurastudium aufnahmen, das Große Latinum hatten (weil das, anders als derzeit, ohnehin eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium der Rechte war). In Vorlesungen und Repetitorkursen wurden uns auch selbstverständlich lateinische Fachausdrücke (condictio, vindicatio, essentialia negotii), Formeln (praesumtio iuris, causa data causa non secuta) oder Rechtsregeln präsentiert (casum sentit dominus, volenti non fit iniuria), und zwar ohne Übersetzungshilfen. Heute sieht das anders aus. Wie ich im Rahmen von Vorlesungen, aber auch in den Vorgesprächen beim Referendarexamen gelegentlich festgestellt habe, sind Lateinkenntnisse, auch nach mehrjährigem Schulunterricht, oft nur noch rudimentär vorhanden. Das liegt wohl daran, dass nicht nur die Dauer, sondern auch die Frequenz des Unterrichts gegenüber früher stark ausgedünnt ist. Man gelangt dann noch bis zu Caesars»De Bello Gallico«und Auszügen aus einigen anderen Werken, lernt aber kaum, mit lateinischen Texten unverkrampft umzugehen. Nochmals zur Ausgangsfrage: Wozu Latein? Das römische Recht wird allenfalls noch studienbegleitend erlernt, und auch wenn man, als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion, eine Digestenexegese 1 anfertigt, bleibt die Eindringtiefe doch begrenzt. Rudolf von Jhering hat freilich schon 1852 in seinem»geist des römischen Rechts«eine Art juristisches»los von Rom«so formuliert:»daß nicht endlich einmal das Studium des römischen Rechts entbehrlich werden sollte, wird nur der bezweifeln können, welcher die modernen Völker auf dem Gebiet des Rechts zur ewigen wissenschaftlichen Unmündigkeit verurteilt hält. Durch das römische Recht, aber über dasselbe hinaus - das ist der Wahlspruch, in dem für mich die Bedeutung des römischen Rechts für die moderne Welt beschlossen liegt.«2 Diese These hat immer noch etwas für sich. Durch das römische Recht, aber über es hinaus: Wer einmal eine Vorlesung über Römisches Privatrecht gehört hat, wird feststellen, dass er das Schuldrecht des BGB viel gründlicher»versteht«, d. h. Zusammenhänge, Hintergründe und Zielsetzungen einzelner Regeln, kurz: ihrer normativen Wirkungsweise, besser durchschaut. Aber auch praktische Gründe sprechen dafür, sich wenigstens einige Grundlagen des Lateinischen anzueignen. Schon unsere Umgangs- (Standard-) Sprache ist durchsetzt mit Fremd- und Lehnwörtern, die überwiegend der lateinischen Sprache entstammen 3 So befinden sich in diesem Text bis hierher - außer den kursiv hervorgehobenen lateinischen Vokabeln - bereits über 20 Fremd- und Lehnwörter lateinischen Ursprungs, die Ihnen als solche kaum noch bewusst sind und die Sie, ohne zu überlegen, verstanden haben. Dabei ist es wünschenswert, dass man die ursprüngliche Bedeutung kennt, damit man sich nicht vergaloppiert. Noch mehr als die Alltagssprache ist unsere Fachsprache von Latinismen geprägt: actio libera in causa, aberratio ictus, culpa in contrahendo\ in dubio pro reo, ne bis in idem, corpus delicti usw. Aber auch einzelne Ausdrücke in Definitionen, Umschreibungen und näheren Qualifikationen entstam- 1 Siehe dazu etwa WESEL Die Hausarbeit in der Digestenexegese für Studenten und Doktoranden, 3. Auflage Eine kürzere Darstellung bei STURM JuS 1962, 387ff., 427ff., 471 ff. CIVIS ROMANUS (K. Adomeit), Latein für jurastudenten, 4. Aufl. 2005, S. 81 ff. 2 Hier zitiert nach dem Nachdruck in: R. v. IHERING Der Kampf ums Recht, 1965, S Lesenswert: WEEBER Romdeutsch - Warum wir alle lateinisch reden, ohne es zu wissen, Vertiefend: STROH Latein ist tot, es lebe Latein! 2. Aufl Man sollte Lateinkenntnisse mitbringen, wenn man das Buch mit Gewinn lesen will. Amüsant - wenn auch mit einer englischen»schlagseite<<:mount Latin lover, 2007 (aus dem Englischen übersetzt). 4»Entdeckt,< von R. v. jhering; siehe jherings jahrbücher Bd.4 (1861), S. 1ff., jetzt 311 Abs. 2 BGB.

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