Amtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
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- Rainer Junge
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1 1 C 466/09 Verkündet am Hipler Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil I n dem Rechtsstreit der, vertreten durch, diese Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Krämer und Partner, Q 1,8, Mannheim, gegen Beklagte,, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Krefeld, hat das Amtsgericht Krefeld im schriftlichen Verfahren aufgrund des Sachstands vom durch den Richter am Amtsgericht
2 2 für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil vom wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.500,00 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 261,50 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis; die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
3 3 Tatbestand: Die Klägerin betreibt in einen in einer Halle befindlichen Kinderspielplatz. Gemäß Schreiben vom (wohl Auftragsbestätigung) wurden sämtliche Spielgeräte von der Beklagten geliefert und errichtet. Unter dem stellte die Beklagte ihre Leistungen mit ,00 Euro in Rechnung. Zu den Spielgeräten gehörte u. a. ein "Softmountain", eine aufblasbare Hüpfburg, 10 x 10m groß, auch "Wabbelberg" genannt. In der von der Beklagten beigelieferten Betriebsanleitung heißt es unter "Produktinformationen" dazu u. a.: "Alle unsere aufblasbaren Geräte sind nach der Norm EN 14960: 2006 hergestellt". Unter Ziffer 5 "Sicherheitsvorschriften" heißt es u. a.: "Wir empfehlen Ihnen an allen offenen Seiten des Gerätes Fallschutzmatten auszulegen". Am erfolgte die Abnahmeprüfung der gesamten Anlage durch den TÜV, Regionalbereich Köln. Am wurde der damals 6-jährige beim Spielen auf der Hüpfburg verletzt. In der Folgezeit erteilte die Beklagte der Klägerin eine Bescheinigung, in der es u. a. heißt: "Alle aufblasbaren Spielgeräte... wurden nach der EN "aufblasbare Spielgeräte" hergestellt... Der gelieferte Softmountain hat eine Höhe von 2,40 mund einen Fallschutz von 2,5 m, nötig wären nach der EN nur 1,20 m". Ein weiterer Unfall ereignete sich am Beim Spielen auf der Hüpfburg wurde die damals 4-jährige verletzt. Die Klägerin wurde wegen der Unfälle auf Schadensersatz und Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen, und zwar durch den Geschädigten Ahamefule im Wege der Klage vor dem Amtsgericht Weinheim (3 C 84/08) und
4 4 außergerichtlich durch die Geschädigte Preetz. Ein gegen den Geschäftsführer der Klägerin eingeleitetes Strafverfahren (204 Js 6561/08 StA Mannheim), das die genannten Vorfälle zum Gegenstand hatte, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom gem. 153 a StPO vorläufig eingestellt. Dem Angeklagten wurde aufgegeben, an die Geschädigte 8.242,61 Euro und an den Geschädigten Ahamefule Euro zu zahlen. Nach erfolgten Zahlungen wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom endgültig eingestellt. Das Klageverfahren des Geschädigten vor dem Amtsgericht Weinheim beendeten die Parteien durch Vergleich vom , wonach die Klägerin 3.000,00 Euro zu bezahlen hatte. Mit vorliegender Klage nimmt die Klägerin die Beklagte im Wege des Schadensersatzes auf Beteiligung an den vorgenannten Ersatzleistungen in Anspruch und trägt vor: Die Hüpfburg sei mangelhaft gewesen. Entgegen den Angaben der Beklagten sei der seitliche Prallschutz statt der erforderlichen 1,60 m lediglich 120 bis 130 cm breit. Noch im Schreiben der Beklagten vom seien die betreffenden Angaben falsch gewesen. Der unzureichende Prallschutz sei auch ursächlich für die Unfälle gewesen. Es sei zwar richtig, dass sie, Klägerin, keine Fallschutzmatten ausgelegt habe. Das habe sie aber nur deshalb unterlassen, weil die Zeugen und mehrfach, auch noch nach dem ersten Unfall, versichert hätten, Fallschutzmatten seien nicht nötig. Auf die Angaben dieser Fachleute habe sie vertraut. Deswegen sei die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Sie, Klägerin, rechne sich ein Mitverschulden an. Bei dieser Maßgabe sei es angemessen,
5 5 wenn sich die Beklagte mit 1.500,00 Euro im Schadensfall Ahamefule und mit 3.000,00 Euro im Schadensfall Preetz beteilige. Angesichts der erheblichen Verletzungen der Kinder seien die genannten Beträge gerechtfertigt. Das Kind habe sich bei dem Unfall beide Arme gebrochen. habe einen Schädelbasisbruch und eine Gehirnerschütterung erlitten. Deswegen sei sie vom bis zum stationär behandelt worden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.500,00 Euro sowie von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 261,50 Euro, jeweils nebst Zinsen, zu verurteilen. Durch Versäumnisurteil vom ist die Klage abgewiesen worden. Die Klägerin stellt nunmehr den in den Urteilsspruch übergegangenen Antrag. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Sie be.streitet das Vorbringen der Klägerin zu Grund und Höhe der erhobenen An sprüche und macht insbesondere geltend: Der Softmountain sei keineswegs mangelhaft. Insbesondere sei der umlaufende Prallschutz durchgehend deutlich breiter als 1,60 m, nämlich mindestens ca. 1,80 m. Im Übrigen sei die Breite des Prallschutzes nicht ursächlich für die betreffenden Un fälle. Es spreche alles dafür, dass der Springberg nicht vorschriftsgemäß mit Luft
6 6 befüllt gewesen sei. Denn sonst hätten die Kinder, nicht, wie geschehen, aus passiver Position heraus plötzlich hochgeschleudert werden können. Auch habe die Klägerin den Springberg und die darauf spielenden Kinder in keiner Weise beaufsichtigt. Es treffe auch nicht zu, dass sie der Klägerin erklärt habe, Fallschutzmatten seien nicht notwendig. Wenn die Klägerin entgegen der Empfehlung in der Betriebsanlei-. tung keine Fallschutzmatten auslege, könne sie, Beklagte, dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat, auch im Wege der Rechtshilfe, Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird verwiesen auf die Sitzungsniederschriften des Amtsgerichts Weinheim vom , des Amtsgerichts Wiesloch vom und des Gerichts vom Die Akten 3 C 84/08 Amtsgerichts Weinheim und 204 Js 6561/08 StA Mannheim haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. E n ts ehe i dun 9 s 9 r Ü n d e: Die Klage ist begründet.
7 7 Die Klägerin hat gegen die Beklagte gern. 280 BGB LV.m. 437 Nr. 3 BGB bzw. 634 Nr. 4 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Unfälle vom und Der von der Beklagten gelieferte Softmountain ist mangelhaft im Sinne von 434, 633 BGB, denn er hat nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte und vereinbarte Beschaffenheit. Nach den "Produktinformationen" der Beklagten, die unstreitig Vertragsinhalt geworden sind, soll das Gerät den Anforderungen der Norm EN 14960: 2006 entsprechen, unabhängig davon, dass diese Norm "Aufblasbare Spielgeräte" erst seit Februar 2007 Gültigkeit hat. Das ist jedoch, entgegen den Behauptungen der Beklagten, nicht der Fall. Nach Ziffer der Vorschrift muss die Spielfläche von Springbergen vollständig von einem aufgeblasenen Prallschutz umschlossen sein. Dieser Prallschutz muss eine Trittfläche von mindestens 1,6 m aufweisen. Die Klägerin hat jedoch durch die im Termin vom vorgelegten Fotos belegt und nachgewiesen, dass die Trittfläche (der Prallschutz) höchstens eine Breite von 1,20/1,30 m hat. Das lässt sich mit Hilfe des auf den Fotos ebenfalls abgelichteten Zollstocks unzweifelhaft nachvollziehen. Der Prallschutz entspricht daher weder den Angaben der Beklagten, erst recht nicht denen im Schreiben vom , noch der vertraglichen Vereinbarung, noch den anerkannten Regeln der Technik, die die Sicherheits-DIN-Normen sind (vergl. etwa BGH, Urteil vom , VII ZR 184/97, NJW 1998, 2814 ff.). Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist ferner davon auszugehen, dass die zu geringe Breite des Prallschutzes für die Unfälle und Verletzungen der Kinder zumindest mitursächlich geworden ist. Der genaue Hergang der Unfälle lässt sich zwar nicht mehr feststellen. Aus dem Videofilm über den Unfall des Kindes einerseits wie auch aus den Bekundungen der Zeugen und lässt sich lediglich entnehmen, dass die Kinder dadurch hochgeschleudert worden
8 8 sind, dass ein anderes Kind oder mehrere andere Kinder auf den Berg gesprungen sind oder geworfen worden sind. Ob die Kinder zunächst auf den Prallschutz und dann erst auf den Boden gestürzt sind oder sogleich auf den Boden und, wenn ja, wie weit entfernt von dem Prallschutz sie aufgeschlagen sind, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sagen. Das geht jedoch zu Lasten der Beklagten. Zwar hat grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden durch das Verhalten des Schädigers oder den Zustand der Sache verursacht worden ist. Jedoch sind die DIN-Normen, wie erwähnt, anerkannte Regeln der Technik (BGH a.a.o.). Werden diese sicherheitstechnischen Anforderungen nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine - widerlegliche - Vermutung dafür, dass Schäden, die im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser Gefahrerhöhung entstanden sind, bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Norm zurückzuführen sind (BGH, Urteil vom , V ZR 349/89, NJW 1991,2021 ff). Die Beklagte hätte daher darzulegen und zu beweisen, dass die Schäden nicht auf der Verletzung der genannten Norm beruhen, also auch dann entstanden wären, wenn hier der Prallschutz die vorgeschriebene Mindestbreite gehabt hätte. Das hat die Beklagte jedoch nicht, jedenfalls nicht substantiiert, getan. Es mag durchaus sein, dass auch andere Unfallursachen in Betracht kommen können, etwa dass die Hüpfburg nicht genügend aufgeblasen war oder dass die Kinder derart weit weggeschleudert worden sind, dass sie auch von einem breiteren Prallschutz nicht abgefangen worden wären. Derartiges steht jedoch nicht fest und lässt sich mangels festgestellter Anknüpfungstatsachen auch nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf das sich die Beklagte berufen hat, feststellen.
9 9 Das gilt auch für die Tatsache, dass die Klägerin keine Fallschutzmatten ausgelegt hatte. Es mag sein, dass die Verletzungen der Kinder nicht so schwer gewesen wären, möglicherweise sogar überhaupt nicht eingetreten wären, wenn ausreichend dicke Fallschutzmatten auf dem Boden gelegen hätten. Auch das ändert aber nichts an der zumindest gegebenen Mitursächlichkeit des mangelhaften Zustandes der von der Beklagten gelieferten Hüpfburg. Überdies hat sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, im Falle mit 50 % und im Falle mit ca. 64 %. Die Belastung der Klägerin mit den Zahlungen von Schadensersatz und Schmerzensgeld an die verletzten Kinder ist auch ein Schaden, den sich die Beklagte, zumindest auf die hier geltend gemachten anteiligen Beträge bezogen, zurechnen lassen muss. Zwar beruhen die Zahlungen auf dem eigenen Willensentschluss der Klägerin. Sie waren jedoch durch den mangelhaften Zustand der Hüpfburg und damit durch das Verhalten der Beklagten herausgefordert und sind angesichts der Schwere der Verletzungen der Kinder als angemessene Reaktion der Klägerin zu werten (vgl. dazu Palandt-Grüneberg, BGB-Kommentar, 70. Auflage, Vorbemerkungen zu 249, Rdn.41). Art und Umfang der Verletzungen der Kinder sind durch die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen des Dr. med. vom und des Dr. med. Theresien-Krankenhaus und St. Hedwig-Klinik) vom ( ) sowie des Klinikums Mannheim vom ) ausreichend dargelegt und belegt.
10 10 Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihren eigenen Mitverschuldensanteil zu gering bemessen hätte. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Auch diese gehören zum ersatzfähigen Schaden, 249 BGB. Die Zinsansprüche sind gem. 291,288 BGB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf 91, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 4.500,00 Euro. Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
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