Neu er. LAGEPLAN M 1:5OO + ZEICHENERTIÄNUruC. PTANUNGSRECHTUCHE FESTSETZUNGEN / örrucn BAUvoRScHRIFTEN. de Neuter, f 0 NOU 20f5 a- /t/u_l

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1 Neu er Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan,,Klingenberg lv" TEIL 1.. TEIL 2 - LAGEPLAN M 1:5OO + ZEICHENERTIÄNUruC PTANUNGSRECHTUCHE FESTSETZUNGEN / örrucn BAUvoRScHRIFTEN ANERKANNT: de Neuter, f 0 NOU 20f5 a- /t/u_l Fischer, Bürgermeister GEFERTIGT: Ellwangen, 76.O2.201s / 2s.O3.2OLs / to.lt.2o7s Projekt Bearbeiter/in NE12O2-O2 / zolbk stadtlandingenieure stadtlandingenieure GmbH Ellwângen Wolfgrngstraße I Ielefon Telefax offlce@stadtlandingenleure.de ieure.de

2 Bebauungsplan,,Kl ngenberg lv" - Textteil A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ßgeøs.7BouGB) Gesetzliche Grundlagen Bausesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGB. I S , zuletzt geändert durch Art. tgv.2q.il2014 (BGBI. ls. 1748) Baunutzunqsverordnuns (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl ), zuletzt geändert durch Art. 2 Gv I 1551 (Nr. 29) Planzeichenverordnuns 1990 (PlanzV 90) vom , zuletzt geändert am o11 (BGBl. ls. 1509) ln Ergänzung der Planeinschriebe und Planzeichen wird Folgendes festgesetzt; L 1.1 ARTDER BAULICHEN NUTZUNG 5 9 Abs. 1 BaUGB und 1-15 BauNVO Allgemeines Wohngebiet 5 4 BauNVO Zulässig sind Nutzungen gemäß 5 4 Abs. 2, Nr. 1 bis 3 BauNVO. Ausnahmen i. S, v. 5 4 Abs. 3, Nr. 1- bis 4 sind gemäß 5 1Abs. 6 Nr. 1 BauNVO Ausnahmen i. S. v. 5 4 Abs. 3, sind gemäß 5 1Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig: - Tankstellen I.2 iche Grünfläche 5 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB -Zweckbestimmung Regenrückhaltung Bauliche Anlagen und Einfriedungen sowie Befestigungen sind nicht zulässig, ausgenommen der unterirdischen Leitungen und Geländemodellierungen zur Rückhaltung und Abführung des Oberflächenwassers sowie Einfriedungen im Bereich des Regenrückhaltebeckens. 1.3 liche Grünfläche Bauliche Anlagen und Einfriedungen sowie Befestigungen sind nicht zulässig, ausgenommen der unterirdischen Leitungen. Zulässig sind Einrichtungen und Geländemodellierungen zum Lärmschutz. t Abs. 1 Nr. 15 BauGB -Zweckbestimmung Lärmschutziche Grünfläche 5 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB -Zweckbestimmung Ableitung Oberflächenwasser - Bauliche Anlagen und Einfriedungen sowie Befestigungen sind nicht zulässig, ausgenommen unterirdische Leitungen und Geländemodellierungen für das Puffern und Ableiten des Oberflächenwassers. Die Fläche ist durchgängig freizuhalten. 1.5 Private Grünfläche 5 9 Abs. 1 Nr. 15 BaUGB -Zweckbestimmung Eingrünung- Eingrünung 1: Nebenanlagen im Sinne von 5 14 Abs. 1 BaUNVO sind nicht zugelassen, ausgenommen ein Gartenhaus oder eine Geschirrhütte bis 20 m3 BRI nach DIN 276neu. Eingrünung 2: Bauliche Anlagen und Befestigungen sind nicht zulässig, ausgenommen Einfriedungen entsprechend den bauordnungsrechtlichen Vorschriften unter B. t.6 Private Grünfläche 5 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB -Zweckbestimmung Garten- Bauliche Anlagen bis 50 m3 BRI nach DIN 276 neu sind zulässig, sowie Einfriedungen. 2 stadtlandingen ieu re

3 Bebauungsplan,,Klingenberg lv" - Textte l 2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG 59Abs.1Nr.1BauGB a BauNVO Für das Maß der baulichen Nutzung gelten die Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse entsprechend den Einschrieben im Plan WA1: GRZ 0,3 WA2: GRZ 0,4 3. BAUWEISE 59Abs.1Nr.2BauGB i. V. m BaUNVO Die Bauweise ist als offene Bauweise festgesetzt. WA1 = offene Bauweise, nur Einzel- und Doppelhäuser WA2 = offene Bauweise, ein Mehrfamilienhaus 4. HÖHE BAULICHER ANLAGEN, 59Abs.3BauGB LAGE WA1: Die maximale Gebäudehöhe (FH) darf 8,5 m nicht überschreiten WA2: Die maximale Gebäudehöhe (FH) darf 9,5 m nicht überschreiten Unterer Bezugspunkt: Höhenlage der ermittelten Erdgeschoss-Rohfu ßbodenhöhe ( EFH), oberer Bezugspunkt: höchster Punkt des oberen Dachabsch lusses. Die Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe der einzelnen Gebäude darf bezogen auf die mittlere Höhe der erschließenden Straße, diese nicht mehr als 0,20 m überschreiten. Sofern in begründeten Fällen eine Unterschreitung erforderlich sein sollte, kann dieses um bis zu 20 cm zugelassen werden. Dabei ist unter Umständen zu beachten, dass eine Hausentwässerungshebeanlage zur Entwässerung des Kellergeschosses erforderlich werden könnte. 5. BESCHRANKUNG DER ZAHL DER WOHNUNGEN 59Abs.1Nr.6BauGB lm allgemeinen Wohngebiet WA1 sind je Einzelhaus und Doppelhaushälfte maximal 2 Wohnungen lm Gebiet WA2 ist ein Mehrfamilienhaus mit max. 8 Wohneinheiten NEBENANLAGEN S9Abs.1Nr.4BauGB Stellplätze, Garagen und Carports 5 12 Abs. 6 BauNVO Die Anlage von Stellplåtzen, Garagen, Carports für KFZ und Fahrräder sowie Zufahrtswegen ist in den überbaubaren und in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Der Abstand von Garagen und Carports parallel zu öffentlichen Verkehrsflächen muss (incl. Straßenbordstein) mind. lbe 0,5 m betragen. 6.2 Sonstige Nebenanlagen 5 14 Abs. 1 BauNVO Nebenanlagen im Sinne von 5 14 Abs. 1 u Abs.5 BauNVO sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich nicht zugelassen, ausgenommen eine Geschirrhütte je Grundstück bis 20 m3 BRI nach DIN 276 neu, sowie Einfriedungen. Nach S 14 Abs. 2 BauNVO: der Straßenbeleuchtung oder der öffentlichen Ver- und Entsorgung dienende Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche 3 stadtlandingenieure

4 Bebauungsplan,,KIingenberg lv" - Textte l 7 FLACHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUÍ2, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT 5 9 Abs.1 Nr. 20 und 25 BaUGB 7.L Pflanzgebot S 9 Abs. 1 Nr. 25 a BaUGB Die im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzflächen sind im Sinne der schematischen Planeinzeichnung mit standortgerechtem Pflanzmaterial zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Abgängige Bäume sind innerhalb eines Jahres gleichwertig zu ersetzen. lm Bereich der Grundstückszufahrten und im Einmündungsbereich von Straßen sind die erforderlichen Sichtfelder von Gehölzpflanzungen freizuhalten. Für die Bepflanzung geeignete Gehölzarten siehe unter,,c. Hinweise". 7.7.t Pflanzgebotauf privaten Baugrundstücken Pro angefangene 400 qm Grundstücksfläche ist ein standortgerechter, heimischer, mittel- bis großkroniger Laubbaum-Hochstamm oder ein standortgerechter Obst-Hochstamm zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Bestehende Gehölze, die erhalten bleiben, können angerechnet werden. 7.r.2 Pflanzgebot auf den privaten Grünflächen (pfe1) Die mit pfgl gekennzeichneten Flächen sind auf 30 % der Fläche mit heimischen, standortgerechten Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Für die Bepflanzung geeignete Gehölzarten siehe unter,,c. Hinweise". Die nicht bepflanzten Flächen sind zu begrünen. 7.L3 Pflanzgebot auf den öffentlichen Grünflächen (pre2) Die mit pfg2 gekennzeichneten Flächen sind auf 30 % der Fläche mit heimischen, standortgerechten Sträuchern zu bepflanzen. An den im Plan dargestellten Stellen sind standortgerechte Laubbaum- und/oder Obstbaum-Hochstämme zu pflanzen. Für die Bepflanzung geeignete Gehölzarten siehe unter,,c. Hinweise". 7.2 Pflanzbindung 5 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB lnnerhalb der im Bebauungsplan mit Pflanzbindung festgesetzten Flächen sind alle vorhandenen Gehölze zu schützen und auf Dauer zu erhalten. Ebenso die mit Pflanzbindung festgesetzten Einzel bäume. Während der Bauzeit sind die Regelungen der DIN L8920 zu beachten. Generell sind abgängige Pflanzen innerhalb eines Jahres gleichartig zu ersetzen. 8. FLACHEN FÜR AUFSCHÜTTUNGEN, ABGRABUN- GEN UND STÜTZBAUWERKE ZUR HERSTELLUNG DES STRASSENKÖRPERS 5 9 Abs. 1 Nr. 26 Die bei der Anlage der öffentlichen Straßen und Wege entstehenden Böschungen sowie die erforderlichen unterirdischen Stützbauwerke in einer Breite von bis zu 20 cm ab Hinterkante Bordstein und einer Tiefe von ca. 50 cm ab Oberkante Bordstein sind auf den angrenzenden Grundstücken zu dulden. 4 stadtlandingenieure

5 Bebauungsplan,,Klingenberg lv" - Textteil 9 UMGRENZUNG DER FLACHEN, DIE VON BEBAUUNG FREIZUHALTEN SIND ( 5 g s. 1 Nr. 10 BauGB ) 10. MIT GEH-/ FAHR- UND LEITUNGSRECHTEN ZU BEI.ASTENDE FUICHEN 5 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB lm Bereich der Straßeneinmündungen sind Sichtfelder entsprechend den Einschrieben im Plan von Nebenanlagen und Gehölzpflanzungen freizuhalten. Einzelbäume, Lichtmasten und ähnliches sind innerhalb der Sichtfelder möglich, sie dürfen wartepflichtigen Fahrern, die aus dem Stand einbiegen wollen, die Sicht auf bevorrechtigte Fahrzeuge oder nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer jedoch nicht verdecken. lm südlichen Bereich des Bebauungsplangebietes ist eine Fläche mit einem Geh-und Fahrrecht (GFLR) zugunsten des Eigentümers des außerhalb des Plangebietes liegenden Teils von Flst. Nr. 454 festgesetzt. Das Geh- und Fahrrecht umfasst einen 3,5 m breiten Streifen mit einer einseitigen Verbreiterung im übergang zur geplanten Straße. lnnerhalb des Schutzstreifens dürfen Baulichkeiten nicht erstellt sowie Anpflanzungen und Anlagen nicht gehalten werden, ausgenommen Durchlass für Entwässerungsgraben im Bereich der öffentlichen Grünfläche. 5 stadtlandingen ieu re

6 Bebauungsplan,,Klingenberg IV" - Textteil B SATZUNGÜAENöNTUCUEBAUVORSCHRIFTEN ß 74 LBO) Gesetzliche Grundlaeen Landesbauordnuns (LBO) in der Fassung vom , zuletzt geändert am (GBl. S. 501) Planzeichenverordnuns 1990 (PlanzV 90) vom , zuletzt geändert am OI1 (BGBl. ls. 1509) Zur Durchführung baugestalterischer Absichten erlässt die Gemeinde durch Satzung folgende örtliche Bauvorschriften: L GESTALTUNG VON BAULICHEN ANLAGEN 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO t.i Dachform, Dachneigung WA1: Für Hauptgebäude sind geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 8' - 38" WA2: Für Hauptgebäude sind Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis 15" Bêl untergêordneten Bautellen slnd auch Flachdächer Carports und Garagen mit Flachdächern sind extensiv zu begrünen. I.2 Dachaufbauten Dachaufbauten sind zugelassen, soweit sie die Firsthöhe des Hauptdaches um mind. 0,5 m unterschreiten und einen Abstand zum Gebäudegiebel von mind 2,0 m einhalten. 1.3 Dachdeckung Die geneigten Dächer der Hauptgebäude sind mit Ziegeln oder Betondachsteinen rot, grau, anthrazit oder braun zu decken. Für Dächer der Hauptgebäude unter 15'ist auch Dachbegrünung Eine Blecheindeckung ist nur bei einer Dachneigung bis max. 16'und in den Farben rot, grau, anthrazit oder braun Materialien zur Nutzung der Sonnenenergie sind Für Dachflächen bei Wintergärten sind Eindeckungen mit farblosem Glas oder glasähnlichem Material 2. AUFSCHÜTTUNGEN UND ABGRABUNGEN INNERHALB DER BAUFLACHEN, STÜTZMAUERN 5 74 Abs.1 Nr. 3 LBO lm Zuge von Einzelbauvorhaben sind Geländemodellierungen (Aufschüttungen und Abgrabungen) bis höchstens 1,0 m zulässig, ausgehend vom ursprünglichen Gelände. Entlang von Grundstücksgrenzen sind nur Böschungen mit einer Böschungsneigung von max. 1:2 Stützmauern müssen einen Abstand von 1,50 m zur Gru ndstücksgrenze einhalten. 6 stadtla nd ingen ie u re

7 Bebauungsplan,,Klingenberg lv" - Textteil 3. EINFRIEDUNGEN 5 74 Abs,1 Nr. 3 LBO Der Abstand von Grundstückseinfriedungen und Fußmauern zu öffentlichen Verkehrsflächen muss mindestens 0,50 m betragen (incl. Straßenbordstein) und diese dürfen entlang der Straßenbegrenzungslinie und zwischen den einzelnen Grundstücksgrenzen von der Baugrenze bis zur öffentlichen Verkehrsfläche die Höhe von 0,8 m, gemessen ab Oberkante Bordstein, nicht überschreiten. Die Einfriedungen zur freien Landschaft dürfen nur mit transparenten Materialien ausgef ührt werden. Tote Einfriedigungen gegenüber privaten Grundstücken in Form von freistehenden Mauern bzw. geschlossenen, nicht transparenten Zäunen, sind un 4. STELLPLATZE UND GARAGEN 5 74 Abs. 1 Nr.3 und Abs. 2 Nr. 2 LBO Pro Wohnung sind mindestens 1,5 Stellplätze und/ oder Garagen und Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Halbe Plätze werden aufgerundet, PKW-Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. 5. REGENWASSERRÚCKHALTUNG S 74 Abs.3 Nr. 2 LBO Das Niederschlagswasser der Dachflächen ist in einer sich selbst entleerenden Zisterne auf dem Baugrundstück zu puffern. Der Zisternenüberlauf sowie das restlich anfallende Oberflächenwasser (Hofflächen, Stellplätze, Zufahrten) müssen an die Regenwasserkanalisation angeschlossen werden. Bei Ausführung einer Dachbegrünung ist die Pufferung über eine Zisterne nicht erforderlich. Auf dem Grundstück ist eine Regenwasserrückhaltung mit einem Fassungsvermögen von mind. 2,0 m3 pro 100 m2 Dachfläche und einem Drosselabfluss von Q,2Ol/s und 100 m2 nicht begrünter Dachfläche herzustellen. 6 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 5 75 Abs.3 Nr. 2 LBO Ordnungswidrig im Sinne von 5 75 Abs.3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von 5 74 LBO ergangenen örtlichen Bauvorschriften (Abschnitt B) zuwiderhandelt. 7 stadtlandingen ieu re

8 Bebauungsplan,,Klingenberg lv" - Textteil C HINWE'SE 1. DENKMALSCHUTZ 2. BODENSCHUTZ Beim Vollzug der Planung können bisher unbekannte Bodenfunde entdeckt werden. Diese sind unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des 4. Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Untere Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart -Referat Denkmalpflege- mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist (5 20 DSchG). Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach S 27 DSchG wird verwiesen. Der anfallende humose Oberboden ist vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Er ist daher zu Beginn der Arbeiten abzutragen und einer Wiederverwertung, moglichst vor Ort, zuzutühren. 3. BAUGRUND Das Plangebiet befindet sich nach geologischer Karte im Verbreitungsbereich von Gesteinen des Unterjuras (Obtususton-Formation bis Amaltheenton-Formation). Hinweis vom RP Freiburg: Mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/ tonig-schluffigen Verwitterungsbodens ist zu rechnen. Den Bauwilligen wird empfohlen, objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN 4020 durchführen zu lassen. Ein geotechnisches Gutachten wird im Vorfeld der Erschließung eingeholt. Sollten Verunreinigungen des Bodens mit umweltgefährdenden Stoffen bei der weiteren Planung bekannt oder bei der späteren Ausführung aufgefunden werden, ist das Landratsamt Ostalbkreis, Geschäftsbereich Umwelt und Gewerbeaufsicht umgehend zu informieren. Für Bohrungen besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht ($ 4 Lagerstättengesetz) beim LGRB. 4. HOCHWASSERSCHUTZ Das Baugebiet liegt an einem flach geneigten Hang. Starkregen und Schneeschmelze bei gefrorenem Boden können zu Beeinträchtigungen an Gebäuden und Anlagen durch wild abfließendes Wasser führen. Die Anlagen sollen deshalb überflutungssicher angelegt werden. Am Rande des Wohngebietes wird ein Graben angelegt, der das Außengebietswasser aufnimmt und ableitet. Dieser ist zu erhalten und für Unterhaltungsmaßnahmen frei zu halten. stadtla nd in gen ieu re

9 Bebauungsplan,,Klingenberg lv" - TextteÌl 5 FÄCHEN FÜR BESoNDERE ANLAGEN UND VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN IM SINNE DES BUNDESIMMISSIONS- SCHUTZGESET: ES 5 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB lnnerhalb der durch Bandierung gekennzeichneten zwei Wohnbauflächen entlang der Kreisstraße K 3236 sind für die Obergeschosse bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrslärmimmissionen gemäß 5 9 Abs. 1 Nr. 24 BaUGB zu treffen. 6. FREIF ESTALTUNG lm Zuge der Erschließungsmaßnahmen werden als Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft die festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen entsprechend der Plandarstellung durchgeführt. Bei den jeweiligen Bauvorhaben sind im Antrag zur Baugenehmigung die geplante Geländegestaltung und Pflanzgebote darzustellen. Für die Umsetzung der Pflanzgebote werden folgende Arten (als Beispiel) empfohlen: Straucharten: Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Rosa canina Rosa rubiginosa Viburnum lantana Prunus spinosa Blut-Hartriegel Hasel Weißdorn Liguster Heckenkirsche Hunds-Rose Wein-Rose Wolliger Schneeball Schlehe Baumarten: Acer campestre Feld-Ahorn Carpinus betulus Hainbuche Pyrus communis Wild-Birne Prunus avium Vogel-Kirsche Prunus padus,schloss Tiefurt' Schmale Traubenkirsche Quercus robur Stiel-Eiche Tilia cordata Winterlinde Ulmus minor Feld-Ulme Obstbaum-Sorten (Vorschlag): dgþ[ Rewena, Rebella, Brettacher, Jakob Fischer, Rheinischer Bohnapfel, Rote Sternrenette Birne: Schweizer Wasserbirne, Gelbmöstler, Palmischbirne Zwetschee/Pflaume: Hanita + Jojo S!4Q Nr.26 Wildobst: Eßbare Eberesche - Sorbus aucuparia Èdulis', Felsenbirne - Amelanchier canadensis,ballerina' 7. AUFHEBUNG DER BESTEHENDEN BEBAUU 9 Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes,,Klingenberg lv" ersetzt innerhalb der Grenzen seines Geltungsbereiches den Bebauungsplan,,Klingenbêrg lll", rechtsverbindlich seit Es handelt sich dabei um geringfügige Anpassungen im Anschlussbereich des bisherigen Nibelungenweges und der Kelten- an die Römerstraße sowie im nordwestlichen Bereich um eine private Grünfläche und bietes an die Kreisstraße K Anschluss des stadtlandingen ieu re

10 Gemeinde Neufer Bebauungsplan,,Klingenberg lv" - Textteil 8. HINWEISE DES LANDRATSAMTES - GESCHÄFTSBREICH GESUNDHEIT - - Die Bestimmungen der DIN 1986 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) sind einzuhalten. - Bei der Nutzungvon Regenwasser (Dachablaufwasser) im häuslichen Bereich, müssen das DVGW Arbeitsblatt W 555, der 5 13 Abs. 4 und der S 17 Trinkwasserverordnung beachtet werden. - Sowe t nach örtlichen Erfordernissen geboten, sind im öffentlichen Bereich beh ndertengerechte Maßnahmen einzuplanen. Die DIN-Festlegung ist zu berücksichtigen. - Auf die Anzeigepflicht von Zisternen/Brauchwasseranlagen wird hingewiesen 10 stadtlandingen ieu re

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