2. welche Konsequenzen sich aus 37 b SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
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- Hansi Franke
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1 Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / Antrag der Abg. Andreas Hoffmann u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales Fachversorgung im Bereich der Palliativmedizin und Kinderonkologie Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. in welchen Krankenhäusern des Landes bereits eigene Palliativangebote vorgehalten werden, wie viele Betten in welchen Landkreisen derzeit im Krankenhausplan für die stationäre Versorgung ausgewiesen sind und in welchem Umfang ambulante Angebote der Palliativmedizin vorhanden sind; 2. welche Konsequenzen sich aus 37 b SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz für die ambulante und stationäre Versorgung mit Angeboten der Palliativmedizin ergeben und ob und in welchen Regionen die Landesregierung einen Ausbaubedarf sieht; 3. in welcher Höhe die ambulante und stationäre Behandlung (inkl. Hospize) im Bereich der Palliativmedizin derzeit vergütet wird; 4. in welchen Kommunen Hospize vorhanden sind und wie viele Plätze dort jeweils angeboten werden, ob der Landesregierung bekannt ist, wie die derzeit vorhandenen Einrichtungen ausgelastet sind und ob ein Ausbau mit weiteren Palliativangeboten Konsequenzen für vorhandene Hospizangebote haben wird; 5. an welchen Krankenhausstandorten Fachabteilungen für Kinderonkologie (inkl. Kinderhämatologie) vorhanden sind, welchen Auslastungsgrad die vorhandenen Plätze ausweisen und welche Auswirkungen die Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämatoonkologi- Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: 1
2 schen Krankheiten vom 16. Mai 2006 für die Einrichtungen in Baden-Württemberg haben Hoffmann, Klenk, Rüeck, Pfisterer, Krueger CDU Begründung Im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ist eine Stärkung der Palliativversorgung vorgesehen, die allerdings je nach bereits vorhandenen Angeboten in den einzelnen Ländern einen unterschiedlich hohen Ausbaubedarf nach sich ziehen wird. Im Bereich der stationären Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämatoonkologischen Krankheiten hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Konzentration von Standorten eingeleitet. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass neben der im Vordergrund stehenden medizinischen Versorgung für die betroffenen Familien auch weiterhin eine zumindest akzeptable Nähe zum jeweiligen Behandlungsort wichtig ist. Stellungnahme Mit Schreiben vom 2. November 2007 Nr /14/1846 nimmt das Ministerium für Arbeit und Soziales zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. in welchen Krankenhäusern des Landes bereits eigene Palliativangebote vorgehalten werden, wie viele Betten in welchen Landkreisen derzeit im Krankenhausplan für die stationäre Versorgung ausgewiesen sind und in welchem Umfang ambulante Angebote der Palliativmedizin vorhanden sind; In Abstimmung mit dem Landeskrankenhausausschuss hat das Ministerium für Arbeit und Soziales krankenhausplanerisch lediglich festgelegt, dass Palliativstationen grundsätzlich an Onkologischen Schwerpunkten und Tumorzentren eingerichtet werden können. Das Nähere regeln die Pflegesatzparteien vor Ort. Entsprechend sind im Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg, mit Ausnahme des Modellstandorts Marienhospital Stuttgart, keine Palliativbetten aus - gewiesen. Es sei jedoch betont, dass es, unabhängig von den in dieser Stellung - nahme aufgeführten Diensten und Einrichtungen zur Aufgabe jedes Kranken - hauses und jedes Arztes gehört, Patienten angemessen palliativmedizinisch zu versorgen. Derzeit gibt es in Baden-Württemberg landesweit 258 ambulante Hospizdienste und Sitzwachen. Hiervon haben im Jahr ambulante Hospizdienste eine Förderung gemäß 39 a SGB V beantragt und Fördermittel in Höhe von insgesamt rd. 2,34 Mio. Euro aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Eine Übersicht über alle in Baden-Württemberg vorhandenen Hospizeinrichtungen (derzeit 313) und deren Standorte ist auf der Homepage der Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Baden-Württemberg e.v. unter zu finden. 2
3 2. welche Konsequenzen sich aus 37 b SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz für die ambulante und stationäre Versorgung mit Angeboten der Palliativmedizin ergeben und ob und in welchen Regionen die Landesregierung einen Ausbaubedarf sieht; Versicherte erhalten gem. 37 b SGB V einen eigenständigen Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Bei der Leistung handelt es sich um eine Gesamtleistung mit ärztlichen und pflegerischen Leistungsanteilen. Der Anspruch ist primär medizinisch ausgerichtet und umfasst insbesondere die Befreiung oder Linderung von Symptomen (z. B. Schmerzen, Luftnot, Übelkeit, Er - brechen, Verstopfung, Verwirrtheit und Depressionen). Auch die Koordinierung der einzelnen Teilleistungen gehört dazu. Durch diesen neuen Anspruch soll es Versicherten ermöglicht werden, bis zum Tode in der vertrauten häuslichen Umgebung betreut zu werden. Die Leistung soll durch Palliativ-Care-Teams erbracht werden, die mit den Krankenkassen Versorgungsverträge abzuschließen haben. Durch die neuen Regelungen zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung wird der Leistungsanspruch ( 37 b SGB V) auf und die Vergütung ( 132 d SGB V) von Palliativversorgung definiert und verbessert. Ebenso sind die Schnittstellen zum stationären und ambulanten Bereich berücksichtigt. Kritisch gesehen werden muss die Erwähnung der Palliativ-Care-Teams in der Gesetzesbegründung zu 37 b und 132 d SGB V. Im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern sind in Baden-Württemberg die ambulanten Pflegedienste und die 227 ehrenamtlichen Hospizgruppen sowie 28 Sitzwachgruppen sehr gut aufgestellt, weshalb die neue Einrichtung von Palliative-Care-Teams in Baden- Württemberg nicht in dem Umfang erforderlich erscheint, wie dies in anderen Bundesländern der Fall ist. Den diesbezüglichen Bedenken Baden-Württembergs wurde bereits dadurch Rechnung getragen, dass in 37 b Abs. 3 Nr. 2 SGB V der Hinweis aufgenommen wurde, dass die gewachsenen Versorgungsstrukturen zu berücksichtigen sind. Bei der Schaffung der Richtlinien durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach 37 b Abs. 3 SGB V muss dieser Aspekt berücksichtigt werden. Die betreffende Entwurfsfassung der Richtlinien sieht folgerichtig die Leistungserbringung durch Palliativ-Care-Teams nur insoweit vor, als die ambulante Versorgung, insbesondere die allgemeine Palliativversorgung nicht ausreicht, um die Ziele der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu erreichen. Nach 37 b Abs. 2 SGB V haben auch Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen einen Anspruch auf spezialisierte Palliativversorgung. Auswirkungen dieser Regelung können sich jedoch erst ergeben, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss die erforderlichen Richtlinien verabschiedet hat und die Krankenkassen auf dieser Grundlage entsprechende Versorgungsverträge abgeschlossen haben. Die stationäre Krankenhausversorgung wird von 37 b SGB V nicht berührt. 3. in welcher Höhe die ambulante und stationäre Behandlung (inkl. Hospize) im Bereich der Palliativmedizin derzeit vergütet wird; Bereits vor Inkrafttreten des GKV-WSG wurden ärztliche Leistungen für Pallia - tiv patienten anhand der ärztlichen Honorarordnung entsprechend der im konkreten Einzelfall erbrachten Leistungen vergütet. Maßgeblich ist insofern der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM). Dagegen sind die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung, weil es sich um eine ärzt - liche und pflegerische Komplexleistung einschließlich von Koordinierungsanteilen handelt, die über Leistungsart- und -umfang der vertragsärztlichen Versorgung hinausgeht. Diese Leistung ist bisher in dieser Weise nicht erbracht und vergütet worden. Dies gilt auch für den ärztlichen Leistungsanteil, der in dieser spezifischen Weise nicht in der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und damit auch nicht von der Gesamtvergütung erfasst wurde. Demzufolge ist auch die Gesamtvergütung nicht um die Kosten für den ärztlichen Leistungsanteil der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu bereinigen. Derzeit ist es noch nicht möglich, Verträge zur Versorgung und Vergütung spe - zieller ambulanter Palliativleistungen nach 37 d SGB V zu vereinbaren. Denn die zur Umsetzung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung erforder - 3
4 lichen Richtlinien nach 37 b Abs. 3 SGB V liegen noch nicht vor. Diese Richt - linien werden u. a. den Inhalt und den Umfang der spezialisierten ambulanten Palliativ versorgung konkretisieren und im Einzelnen festlegen. Sobald die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegen, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen hierauf aufbauend auf Bundesebene Empfehlungen für die Vertragsgestaltung festzulegen. Erst dann können die Krankenkassen ent - sprechende Versorgungsverträge mit geeigneten Einrichtungen oder Personen nach 132 d SGB V abschließen. Daneben besteht die Möglichkeit, die ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen anhand der Richtlinien nach 37 b Abs. 3 SGB V und des darauf beruhenden EBM zu vergüten. Ob die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) den EBM nach Maßgabe des 85 SGB V um spezielle palliativmedizinische Leistungen ergänzen wird, ist derzeit allerdings noch offen. Die stationäre Krankenhausbehandlung im Bereich der Palliativmedizin wird als sog. Zusatzleistung zusätzlich zu einer herkömmlichen Fallpauschale abgerechnet. Die Höhe des Entgelts für diese Zusatzleistung richtet sich nach Anlage 2 des Fallpauschalen-Kataloges Dort wird die Zusatzleistung Palliativmedizi - nische Komplexbehandlung unter Nr. ZE 60 aufgeführt und eine Pauschalver - gütung von 1.101,46 festgesetzt. Der Fallpauschalen-Katalog für 2008 sieht eine Pauschalvergütung von 1.365,89 vor. 4. in welchen Kommunen Hospize vorhanden sind und wie viele Plätze dort jeweils angeboten werden, ob der Landesregierung bekannt ist, wie die derzeit vorhandenen Einrichtungen ausgelastet sind und ob ein Ausbau mit weiteren Palliativangeboten Konsequenzen für vorhandene Hospizangebote haben wird; Laut Homepage der Landesarbeitsgemeinschaft Hospiz Baden-Württemberg e.v. sind in Baden-Württemberg die nachstehend aufgeführten stationären Hospize vorhanden: Ort Land-/Stadtkreis Einrichtung Anzahl der Betten Backnang Rems-Murr-Kreis Stat. Hospiz Rems-Murr-Kreis 8 Baden-Baden Baden-Baden Stat. Hospiz Kafarnaum im KH. Ebersteinburg 12 Bietigheim-Bissingen Ludwigsburg Hospiz Bietigheim-Bissingen 7 Ellwangen Ostalbkreis Stat. Hospiz St. Anna 7 Eningen Reutlingen Stat. Hospiz Veronika 6 Ettlingen Karlsruhe Hospiz Arista 10 Freiburg Freiburg Stat. Hospiz Karl Josef ggmbh 8 Friedrichshafen Bodenseekreis Stat. Hospiz im Franziskuszentrum Heidelberg Heidelberg Hospiz Louise 5 Leonberg Reutlingen Stat. Hospiz Leonberg 6 Mannheim Käfertal Mannheim St. Vincent Hospiz im Joseph- Bauer-Haus Oberharmersbach Ortenaukreis Haus Maria Frieden 6 Stuttgart Stuttgart Hospiz Stuttgart Hospiz St. Martin Ulm Ulm Hospiz Ulm e.v. - Stat. Hospiz Agathe-Streicher Wangen Ravensburg Stat. Hospiz am Engelberg 6 Weinsberg Heilbronn Freundeskreis Stat. Hospiz Weinsberg e.v. - Franken-Hospiz Baden-Württemberg insgesamt 17 Stationäre Hospize
5 Erkenntnisse über die Auslastung der Einrichtungen und über eventuelle Konsequenzen für die vorhandenen Hospizangebote bei einem Ausbau mit weiteren Palliativangeboten liegen nicht vor. Für die Planung und den Bau von stationären Hospizen gibt es keine Planungsvorgaben. 5. an welchen Krankenhausstandorten Fachabteilungen für Kinderonkologie (inkl. Kinderhämatologie) vorhanden sind, welchen Auslastungsgrad die vorhandenen Plätze ausweisen und welche Auswirkungen die Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämatoonkologischen Krankheiten vom 16. Mai 2006 für die Einrichtungen in Baden-Württemberg haben. Kinderonkologische Stationen oder Abteilungen unterliegen nicht der Krankenhausplanung. Die Krankenhausträger entscheiden in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über deren Einrichtung. Entsprechend liegen dem Ministerium für Arbeit und Soziales keine Belegungsdaten vor. Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat bisher keine Erkenntnisse über negative Auswirkungen der im Antrag genannten Richtlinie. Weder Krankenhausträger noch Betroffene aus Baden-Württemberg haben sich bisher in dieser Sache an das Ministerium gewandt. Dr. Stolz Ministerin für Arbeit und Soziales 5
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