Leistungsübersicht. Sozialversicherungen. skills for you. Stand

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1 Leistungsübersicht Sozialversicherungen 2015 skills for you Stand

2 Inhaltsverzeichnis AHV Alters und Hinterlassenenversicherung IV Invalidenversicherung EL Ergänzungsleistungen KVG Krankenversicherung UVG Unfallversicherung MVG Militärversicherung FAK Familienzulagen FLG Familienzulagen in der Landwirtschaft 08 ALV Arbeitslosenversicherung 09a EO Erwerbsersatzordnung 09b ME Mutterschaftsentschädigung 10 BVG Berufliche Alters Hinterlassenen und Invalidenversicherung by skillcenter gmbh Seite 2

3 01 AHV jährlich im Alter gemäss Skala 44 Minimale Altersrente im Jahr Maximale Altersrente im Jahr Maximale Altersrente für Ehepaare 150 % von im Jahr Minimale Kinderrente 40 % von im Jahr Maximale Kinderrente 40 % von im Jahr bei Tod (eingetragene Partner / in gleich wie Witwer) Minimale Witwen /Witwerrente 80 % von im Jahr (Witwerrente bis jüngstes Kind 18 ist) Maximale Witwen /Witwerrente 80 % von im Jahr (Witwerrente bis jüngstes Kind 18 ist) Minimale Waisenrente 40 % von im Jahr Maximale Waisenrente 40 % von im Jahr Verwitweten Zuschlag 20 % beziehen eine Alters oder Invalidenrente und ein Rentner stirbt Verschiedene Leistungen Hilflosenentschädigung [HE] Hilfsmittel (es gibt wenige Hilfsmittel) *)leichte HE nur zu Hause/mittlere/schwere pro Monat (keine leichte Hilflosenentschädigung im Heim) Siehe HVA Verordnung 02 IV bei Arbeitsunfähigkeit (Eingliederung) gemäss Liste Früherfassung / Frühintervention Bestehender Arbeitsplatz erhalten/anderer Arbeitsplatz eingliedern *) 235/ 588/ 940 Eingliederungsmassnahmen medizinische (bis Alter 20), schulische und berufliche Hilfsmittel ohne Stern* gemäss HVI Verordnung geht keiner Erwerbstätigkeit nach Hilfsmittel mit Stern* gemäss HVI Verordnung geht einer Erwerbstätigkeit nach Grosses Taggeld gemäss UVG Lohnmaximum: : 365 x 80 % im Tag 277 Kleines Taggeld gemäss UVG Lohnmaximum: : 365 x 10 % im Tag Hilflosenentschädigung [HE] zu Hause: leicht /mittlere/schwere HE pro Monat 470 / / Hilflosenentschädigung [HE] im Heim: leicht /mittlere/schwere HE pro Monat 118/ 294/ 470 Intensivpflegezuschlag für Minderjährige zu Hause [4 Std. / Mind. 6 Std. / Mind. 8 Std.] 470 / 940 / Assistenzbeitrag pro Stunde [pro Stunde / für besondere Pflege / höchstens pro Nacht] / / Bei Erwerbsunfähigkeit (EU) (Renten) gemäss Skala 44 Minimale Invalidenrente im Jahr Maximale Invalidenrente im Jahr Maximale IV für Ehepaare 150 % von im Jahr Minimale IV Kinderrente 40 % von im Jahr Maximale IV Kinderrente 40 % von im Jahr Hilfsmittel ohne Stern* gemäss HVI Verordnung geht keiner Erwerbstätigkeit nach Hilfsmittel mit Stern* gemäss HVI Verordnung geht einer Erwerbstätigkeit nach Hilflosenentschädigung [HE] zu Hause: leicht /mittlere/schwere HE pro Monat 470 / / Hilflosenentschädigung [HE] im Heim: leicht /mittlere/schwere HE pro Monat 118/ 294/ 470 E03 EL Einkommensgrenze Alleinstehende Einkommensgrenze Ehepaar Einkommensgrenze Waisen (1+2 Kind) by skillcenter gmbh Seite 3

4 04 KVG In der Schweiz Spitalaufenthalt Verköstigungsabzug Allgemeine Abteilung, Mehrbett Zimmer, in Spitälern des Wohnkantons 10%, höchstens CHF 15 pro Tag für Ledige Notfall: Allgemeine Abteilung Mehrbett Zimmer, im nächstgelegenen Spital Ambulante Behandlung Alternativmedizin Krankenpflege zu Hause Kuren Medikamente Mutterschaft Prävention / Prophylaxe Psychotherapie Therapeutische Hilfsmittel Transportkosten Behandlung durch Ärzte, Chiropraktiker sowie ärztlich verordnete Therapien Akupunktur durch Ärzte Untersuchung, Behandlung und Pflege durch anerkannte Pflegefachpersonen Badekur: CHF 10. pro Tag, max. 21 Tage pro Kalenderjahr, in anerkannten Heilbädern Medikamente der Arzneimittel und Spezialitätenliste Kontrolluntersuchungen durch Ärzte / Hebammen, CHF 100. Geburtsvorbereitungskurs Vorsorgemassnahmen, z.b. Entwicklungskontrollen beim Kind, gynäkologische Vorsorge Behandlung durch Ärzte Hilfsmittel gemäss Mittel und Gegenständeliste [MiGeL] Transporte: 50%, max. CHF 500. pro Kalenderjahr Suchaktionen + Rettungskosten Rettung: 50%, max. CHF pro Kalenderjahr Zahnärztliche Behandlungen Im Ausland Krankheitsbedingte Behandlungen bei schweren Erkrankungen [Kausystem] Spitalaufenthalt, bei Notfällen Max. doppelter Betrag der Kosten gemäss Tarif im Wohnkanton Ambulante Behandlungen Max. doppelter Betrag der Kosten gemäss Tarif am Wohn oder Arbeitsort 05 UVG 2016: neuer Wert = Pflegeleistungen Ambulante Behandlung Ärzte, Zahnärzte Heilbehandlung Spital Nach und Badekuren Heilbehandlungen Hauspflege durch den Arzt / Zahnarzt oder auf deren Anordnung / durch den Chiropraktor freie Wahl Arzneimittel und Analysen durch Arzt / Kein Selbstbehalt, keine Franchise freie Wahl in der allgemeinen Abteilung ganze Schweiz auf ärztliche Anordnung im Ausland bis zum doppelten Betrag der in der Schweiz anfallenden Kosten bei ärztlicher Verordnung Kostenvergütungen (Ausland: Sonderregelung mit EU / EFTA Staaten) maximal Reise und Rettungskosten Schweiz: wenn medizinisch notwendig, betraglich unbegrenzt (inkl. Transportkosten) Reise und Rettungskosten Ausland: 20 % des max. Lohnes 126'000 à 20% = CHF 25'200 (inkl. Transportkosten) Hilfsmittel Ausgleich für körperliche Schädigungen und Funktionsausfälle z.b. Prothesen Sachschäden z. B. Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen (diese ersetzen einen Körperteil) Geldleistungen Arbeitsunfähigkeit Invalidität maximal Taggeld volle Arbeitsunfähigkeit 80 % (maximal ) des versicherten Verdienstes ab 3. Tag Spitalabzug bei Taggeld Spitalabzug bei Taggeld hb Spitalabzug bei Taggeld 20%, höchstens CHF 20. /Tag für Ledige ohne Unterhalts oder Unterstützungspflicht 10%, höchstens CHF 10. /Tag für Verheiratete oder Ledige, die Unterhaltspflichten kein Abzug, wenn man minderjährige Kinder hat Invalidenrente volle Erwerbsunfähigkeit 80 % (max ) des vers. Verdienstes (ohne Koordination) Komplementärrente volle Erwerbsunfähigkeit 90 % (max ) des vers. Verdienstes (mit der 1. Säule) Subsidiärrente BVG Hilflosenentschädigung [HE] 90 % des mutmasslich entgangenen Lohnes (IV UVG und BVG Gesetz) (2 x 346 (leicht) 4 x 346 (mittlere ) 6 x 346 (schwere) HE pro Monat [ : 365 = 346] Integritätsentschädigung einmalige Kapitalleistung in % von CHF (immer von ) by skillcenter gmbh Seite / / 2 076

5 05 UVG Fortsetzung Geldleistungen Todesfall (eingetragene Partner / in gleich wie Witwer) maximal Witwen / Witwerrente 40 % des vers. Lohnes begrenzt auf CHF im Jahr (Witwerrente nur bei Rentenberechtigten Kindern) by skillcenter gmbh Seite Halb Waisenrente 15 % des vers. Lohnes begrenzt auf CHF im Jahr Vollwaisenrente 25 % des vers. Lohnes begrenzt auf CHF im Jahr Total Hinterlassenenrenten (70 % des vers. Lohnes begrenz auf CHF ) im Jahr Komplementärrente 90 % des vers. Lohnes begrenz auf CHF im Jahr mit der 1. Säule Subsidiärrente BVG 90 % des mutmasslich entgangenen Lohnes (AHV UVG und BVG Gesetz) Geschiedener Ehegatte 20 % des vers. Lohnes Maximum Unterhaltsbeitrag Total aller Leistungen Witwenabfindung (in % des Lohnes) Dauer der Ehe (bis 1 Jahr x 1), (bis 5 Jahre x 3), (ab 5Jahre x 5) einmalige Leistung (z.b x 40 % x 5 = ) Witwerabfindung (in % des Lohnes) Keine Leistung Bestattungsentschädigung 7 fache max. Tageslohn von CHF 346 [ : 365 = 346] MVG Max. versicherter Lohn CHF a. der Heilbehandlung (Art. 16 MVG) b. der Übernahme von Reise und Bergungskosten (Art. 19 MVG) c. Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie Hilflosenentschädigung (Art. 20 MVG) d. der Übernahme von Hilfsmitteln (Art. 21 MVG) e. Taggeldern (Art. 28 MVG) f. Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30 MVG) g. Entschädigungen an Selbständigerwerbende (Art. 32 MVG) h. Eingliederungsleistungen (Art MVG) i. der Nachfürsorge (Art. 34 Abs. 2 MVG) k. Invalidenrenten (Art MVG) l. Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47 MVG) m. Integritätsschadenrenten (Art MVG) n. Hinterlassenenrenten (Art und 55 MVG) o. Ehegatten und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen (Art. 54 MVG) p. der Übernahme von Sachschäden (Art. 57 MVG) q. Abfindungen (Art. 58 MVG) r. Genugtuungen (Art. 59 MVG) s. Bestattungsentschädigungen (Art. 60 MVG) t. Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61 MVG) u. der Verhütung von Gesundheitsschäden (Art. 62 MVG) v. den medizinischen Untersuchungen und vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63 MVG) 07 FAK / FLG Kinderzulagen in allen Kantonen mindestens CHF 200 beachte kantonale Ausnahmen 200 Ausbildungszulagen in allen Kantonen mindestens CHF 250 beachte kantonale Ausnahmen 250 Geburtszulagen nur in einzelnen Kantonen die Höhe ist sehr unterschiedlich Adoptionszulagen Merke: nur in einzelnen Kantonen die Höhe ist sehr unterschiedlich ab 2013 Kinderzulagen auch für Selbständigerwerbende FAK Beiträge bis Einkommen von CHF

6 08 ALV Arbeitslosenentschädigung 70 % vers. Lohnes für Personen ohne Unterstützungspflicht [ : x 70 %] Arbeitslosenentschädigung 80 % vers. Lohnes für Personen mit Unterstützungspflicht [ : x 80 %] Kurzarbeitsentschädigung 80 % vers. Lohnes zu wenig Arbeit [ : x 80 %] vorher anmelden AWA Schlechtwetterentschädigung 80 % vers. Lohnes für spezielle Betriebe [ : x 80 %] höchstens 6 Mte 2 J. Insolvenzentschädigung maximal die Lohnforderungen der letzten 4 Monate des Anstellungsverhältnisses Arbeitsmarktliche Massnahmen Beiträge verschiedene Massnahmen zur Förderung der Eingliederung (z.b. Kurs etc.) bis CHF = 2.2 % ab CHF = 1.0 % (AG und AN) 09 a EO Entschädigungen Grundentschädigung (ohne Kinderzulage) CHF 62 Entschädigungen Ausbildungsdienst für einen höheren Grad (ohne Kinderzulage) CHF Entschädigungen Durchdiener (ohne Kinderzulage) CHF [ : 360 X 80 % = 196] Kinderzulage CHF 20 Betriebszulage im Maximum CHF 67 Betreuungszulage im Minimum CHF 20 im Maximum CHF 67 Maximale Entschädigung CHF 245 [ : 360 = 245] 09 b ME Mutterschaftsentschädigung 98 Tage 80 Prozent des versicherten Lohns bis max. CHF = 196 pro Tag 10 BVG Obligatorium (UWS = Umwandlungssatz) Merke: Es gilt immer das Reglement Altersguthaben (AGH) mit Zins Altersguthaben (AGH)ohne Zins im Alter 7, 10, 15, 18 % Altersgutschriften + Zins {evtl. FZL / Einkauf / Überschuss / Scheidung} AGH mit Zins plus AGH Projektion ohne Zins {7, 10, 15, 18 % Altersgutschriften} Vorhandenes Altersguthaben (Annahme CHF ) x UWS 6.8 % [mit Zins] Altersrente x 6.8 % [Vorhandenes Altersguthaben mit Zins Annahme] Pensionierten Kinderrente x 20 % [Altersrente x 20 %] Alterskapital 25 % von CHF ist möglich [nach Gesetz nur Obligatorium ansonsten Reglement] bei Tod (vor der Pensionierung) (eingetragene Partner / in gleich wie Witwer) *) Vorhandenes Altersguthaben (Annahme CHF ) x UWS 6.8 % [ohne Zins] Witwen / Witwerrenten x 6.8 % = IV R x 60 % [Vorhandenes Altersguthaben ohne Zins Annahme] Abfindung Keine Rente [Voraussetzung für eine Rente nicht gegeben] x 3 = Witwen / Witwerrenten geschiedener Ehegatte/Partner [Voraussetzungen beachten = wie Ehegatte/Partner] Waisenrente x 20 % [Invalidenrente x 20 %] bei Tod *) (nach der Pensionierung) Vorhandenes Altersguthaben (Annahme CHF ) x UWS 6.8 % [mit Zins] Witwen / Witwerrenten x 6.8 % = AR R x 60 % [Vorhandenes Altersguthaben mit Zins Annahme] Waisenrente x 20 % [Altersrente x 20 %] bei Invaliditätsfall Vorhandenes Altersguthaben (Annahme CHF ) x UWS 6.8 % [ohne Zins] Invalidenrente x 6.8 % = IV R [Vorhandenes Altersguthaben ohne Zins Annahme] Invalidenkinderrente x 20 % [Invalidenrente x 20 %] Freizügigkeitsleistung Möglichkeiten Wechsel der Pensionskasse / Selbständigkeit / Auswanderung [bilaterale Verträge] Wohneigentumsföderung Möglichkeiten Vorbezug / Verpfändung [gesetzliche Bestimmungen beachten] by skillcenter gmbh Seite 6

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