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1 Professor Dr. Reinhard Hendler Wintersemester 2008/09 Universität Trier Vorlesung Allgemeines Umweltrecht Gliederung mit Anhang A. Begriff des Umweltrechts B. Rechtsquellen des Umweltrechts I. Nationale Rechtsquellen 1. Verfassungen 2. Gesetze 3. Rechtsverordnungen 4. Satzungen 5. Rangordnung der Rechtsquellen 6. Exkurs: Verwaltungsvorschriften a) Allgemeine Charakterisierung b) Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften Internationale Rechtsquellen 1. Europäisches Gemeinschaftsrecht a) Primäres Gemeinschaftsrecht b) Sekundäres Gemeinschaftsrecht 2. Völkerrecht a) Völkergewohnheitsrecht b) Allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts c) Völkervertragsrecht C. Umweltverfassungsrecht I. Die Vorschrift des Art. 20 a GG 1. Inhaltliche Ausgestaltung 2. Rechtliche Bedeutung Umweltschutzbedeutsame Grundrechte 1. Übersicht 2. Ökologisches Existenzminimum 3. Ambivalente ökologische Wirkung der Grundrechte als Abwehrrechte 4. Grundrechtliche Schutzpflichten des Staates I Weitere umweltschutzbedeutsame Inhalte des Grundgesetzes 1. Vorschriften über Gesetzgebungskompetenzen 2. Sozialstaatsprinzip 3. Rechtsstaatsprinzip 4. Vorschriften über Verwaltungskompetenzen D. Systematisierung des Umweltrechts I. Systematisierung auf der Grundlage der Unterscheidung zwischen Allgemeinem und Besonderem Umweltrecht 1. Bestandteile des Allgemeinen Umweltrechts 2. Bestandteile des Besonderen Umweltrechts a) Kerngebiete des Besonderen Umweltrechts b) Nebengebiete des Besonderen Umweltrechts Fortsetzung der Gliederung mit Anhang finden Sie auf der Homepage

2 I Systematisierung auf der Grundlage unterschiedlicher Formen und Gegenstände des Umweltschutzes 1. Medialer Umweltschutz 2. Kausaler Umweltschutz 3. Vitaler Umweltschutz 4. Integrierter Umweltschutz Systematisierung auf der Grundlage einer Analogie zur herkömmlichen Einteilung der Rechtsordnung 1. Umweltverfassungsrecht 2. Umweltverwaltungsrecht 3. Umweltprivatrecht 4. Umweltstrafrecht 5. Umweltrecht der Europäischen Gemeinschaft 6. Umweltvölkerrecht E. Technikstandards I. Allgemein anerkannte Regeln der Technik I Stand der Technik Stand von Wissenschaft und Technik F. Handlungsprinzipien im Bereich des Umweltschutzes I. Rechtliche Bedeutung der Handlungsprinzipien I IV. Verursacherprinzip Vorsorgeprinzip 1. Risikovorsorge (Sicherheitsreserve) 2. Ressourcenvorsorge (Belastbarkeitsreserve) Kooperationsprinzip V. Nutznießerprinzip (Destinationsprinzip) VI. V Gemeinlastprinzip Nachhaltigkeitsprinzip G. Instrumente des Umweltschutzes I. Ordnungsrecht (Grenzwerte) I IV. Abgaben Subventionen Umweltzertifikate (Emissionslizenzen) V. Kompensationslösung VI. V Planung Umweltprüfungen 1. Umweltverträglichkeitsprüfung 2. Strategische Umweltprüfung

3 VI Umweltinformationsansprüche IX. Umweltaudit X. Umwelthaftung XI. Selbstverpflichtungen der Wirtschaft

4 Anhang I. Technikstandards Bei den Technikstandards werden im wesentlichen drei Kategorien unterschieden, die in der nachfolgend aufgeführten Reihenfolge zunehmend schärfere Anforderungen stellen. 1. Allgemein anerkannte Regeln der Technik Hierunter sind praktisch erprobte technische Grundsätze und Lösungen zu verstehen, die sich bewährt und bei der Mehrheit der Fachleute durchgesetzt haben. Beispiel: 19 g Abs. 3 WHG 2. Stand der Technik Beim Stand der Technik handelt es sich um den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Umweltbeeinträchtigungen gesichert erscheinen läßt. Gefordert wird vereinfacht ausgedrückt das praktikable Höchstmaß effizienter Umweltschonung (Luftbzw. Wasserreinhaltung etc.). Für den Anwendungsbereich einiger Gesetze oder einzelner gesetzlicher Vorschriften gibt es eine gesetzliche Begriffsbestimmung des Standes der Technik (z. B. 3 Abs. 6 BImSchG, 3 Abs. 12 KrW-/AbfG, 7a Abs. 5 WHG). Beispiele: 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, 7a Abs. 1 WHG 3. Stand von Wissenschaft und Technik Der Stand von Wissenschaft und Technik erfordert die Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse auch dann, wenn sie noch keinen Eingang in die Praxis gefunden haben. Die zur Konkretisierung dieses Standards gestellten Anforderungen sind daher nicht auf das technisch Machbare beschränkt (BVerfGE 49, 89/136). Beispiele: 7 Abs. 2 Nr. 3 AtomG, 6 Abs. 2 S. 1 GenTG Übungsaufgaben und Übungsfälle 1) Naturliebhaber N ist verärgert darüber, daß die an einem idyllischen See gelegene, ökologisch wertvolle Wiese des Landwirts L von diesem mehrmals im Jahr gemäht wird, so daß sie ihre ökologischen Funktionen nicht erfüllen kann. Er fordert daher die zuständige Naturschutzbehörde auf, L zu verbieten, die Wiese mehr als einmal im Jahr zu mähen. Nach seiner Auffassung hat er einen aus Art. 20 a GG folgenden Anspruch darauf, daß die Behörde gegen L tätig wird. Ist diese Auffassung zutreffend? 2) Die Behörde verbietet L aus Gründen des Naturschutzes unter Berufung auf Art. 20 a GG, die Wiese mehr als einmal pro Jahr zu mähen. Wie ist das Verbot rechtlich zu beurteilen? 3) A ist Eigentümer eines ausgedehnten Waldgebiets. Seit einigen Jahren weist der Wald in wachsendem Maße Schäden auf, die A auf die zunehmende Luftverunreinigung zurückführt. Nach seiner Auffassung schädigt diese Luftverunreinigung auch die Gesundheit. A erhebt deshalb Verfassungsbeschwerde (VB) mit der Begründung, der

5 Gesetzgeber habe dadurch gegen Art. 2 II 1 und Art. 14 GG verstoßen, daß er es unterlassen habe, strengere Regelungen zur Luftreinhaltung zu treffen. Wie sind die Erfolgsaussichten der VB zu beurteilen? Hinweis: BVerfG (Vorprüfungsausschuß), NJW 1983, ) Die Stadt S möchte in einem verordnungsrechtlich festgelegten Landschaftsschutzgebiet durch Bebauungsplan ein Wohngebiet ausweisen. Der Plan wird auch ordnungsgemäß als Satzung beschlossen, obwohl seine Festsetzungen mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets unvereinbar sind. Als in der Öffentlichkeit rechtliche Bedenken gegenüber dem Bebauungsplan geäußert werden, erklärt der Oberbürgermeister, Ausweisungen im Bebauungsplan hätten Vorrang vor Landschaftsschutzgebieten. Ist dies zutreffend? 5) Wer ist Verursacher des Verpackungsabfalls im Sinne des Verursacherprinzips? a) Hersteller von Verpackungsmaterial? b) Gewerbetreibende, die dieses Material zur Verpackung ihrer Produkte verwenden? c) Verbraucher, der es wegwirft?

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