Streitthema Vergaberecht und Baumkontrolle

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Streitthema Vergaberecht und Baumkontrolle"

Transkript

1 Streitthema Vergaberecht und Baumkontrolle Welche Qualifikation ist für die Baumkontrolle erforderlich und welche Nachweise darf der Auftraggeber verlangen? Hinweise dazu gibt der Rechtsexperte Rainer Hilsberg*. Text Rainer Hilsberg Gibt es Urteile zur fachlichen Qualifikation von Baumkontrolleuren? In der letzten Zeit verlieren wir immer mehr Ausschreibungen gegenüber FLL-Baumkontrolleuren. FLL-Baumkontrolleure müssen als Mindestqualifikation ein Jahr Arbeit mit Bäumen nachweisen und können dann eine Fortbildung von mindestens vier Tagen zur Zulassung zur Prüfung als zertifizierter Baumkontrolleur absolvieren. Gemäß Berufsbildungsgesetz gilt dies nicht als Ausbildung sondern nur als Fortbildung. Demzufolge sind die FLL-Baumkontrolleure gemäß Tarif weiterhin als ungelernte Arbeiter Foto: M. Borowski // Baumkontrolleure müssen ausreichende fachliche Kenntnisse haben. // * Rainer Hilsberg beschränkt sich auf eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen. Für eine individuelle Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an die niedergelassenen Rechtsanwälte. 45

2 // Kenntnisse der ZTV-Baumpflege sind für eine langfristig wirtschaftliche Baumpflege zwingend erforderlich. // anzusehen 8,50 Euro pro Stunde meine fachlich hoch qualifizierten Arboristen oder Diplomingenieure bekommen mindestens 15 Euro pro Stunde, so dass allein hierdurch schon bei den Ausschreibungen ein deutlicher Nachteil der besser Qualifizierten vorhanden ist. Wenn ich dann weiterhin lese, dass die FLL die Rahmenanerkennung der in der FLL-Zertifizierungsordnung genannten gleich- oder höherwertigen Abschlüsse geprüft hat, um damit die Voraussetzungen zur Anforderung des FLL-Zertifikates zu schaffen (zum Beispiel für öbv. Sachverständige, Arboristen, Fachagrarwirte), dann sträuben sich bei mir die Nackenhaare. Genannt werden alles Berufe beziehungsweise längerfristige Zusatzqualifikationen, die auf Fachausbildungen basieren. Ich frage mich, woher diese Anmaßung der FLL kommt, ihr niedriges Fortbildungsniveau mit mehrsemestrigen Studiengängen beziehungsweise der langjährigen Praxis mit öbv. Sachverständigen zu vergleichen. Inhaltlich frage ich mich, wie es um die notwendige Rechtssicherheit steht, wenn ich als Qualifikationsniveau lediglich eine kurzfristige Fortbildung absolvieren muss. Meines Erachtens kann die Rechtssicherheit hier nicht sehr hoch angesehen werden. Gibt es mittlerweile irgendwelche Rechtsansätze oder Urteile zur fachlichen Qualifikation dieser gering ausgebildeten FLL-Baumkontrolleure? Können gegebenenfalls Ausschreibungen ausgehebelt werden, die lediglich FLL-Grundqualifikationen fordern (VOB-VOL)? Antwort: Baumkontrollen unterliegen als Dienstvertrag der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A), während Baumpflegearbeiten nach gängiger Auffassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) unterfallen 1. Hinsichtlich der Frage der fachlichen Qualifikation der Auftragnehmer ergeben sich daraus aber keine Unterschiede. Geforderte Fachkunde Nach 2 Abs. 1 S. 1 VOL/A, 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2016 sind Leistungen vom öffentlichen Auftraggeber nach den Kriterien der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber zu angemessenen Preisen zu vergeben. Fachkundig ist ein Bewerber, der über die für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags notwendigen, dem Stand der Technik entsprechenden Kenntnisse verfügt. Nach 6 Abs. 3 VOL/A beziehungsweise 6a VOB/A 2016 dürfen von den Bewerbern oder Bietern zum Nachweis ihrer Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) näher bestimmte Angaben verlangt werden. Dabei bleibt es einem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich unbenommen, die von ihm für erforderlich gehaltenen Eignungsvorgaben selbst zu definieren und die von den Bietern zu erfüllenden Anforderungen festzulegen 2. Allerdings ist ein Auftraggeber hinsichtlich der Aufstellung 46

3 von Eignungskriterien nicht völlig frei. Vielmehr müssen die aufgestellten Erfordernisse durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sein und zudem die allgemeinen vergaberechtlichen Anforderungen insbesondere auch den Wettbewerbsgrundsatz ( 2 Abs. 1 S. 1 VOL/A, 2 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2016, 97 Abs. 1 GWB) und das Diskriminierungsverbot ( 2 Abs. 1 S. 2 VOL/A, 2 Abs. 2 VOB/A 2016, 97 Abs. 2 GWB) berücksichtigen 3. In der Ausschreibungspraxis war es bisher nicht unüblich, ausdrücklich und ausschließlich einen Nachweis der Zertifizierung nach FLL als Baumkontrolleur für jede tätig werdende Person zu fordern. Die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.v. (FLL) bietet solche Zertifizierungslehrgänge in Kooperation mit Ausbildungsinstituten 4 an. Diese Lehrgänge sind als Weiterbildungsveranstaltungen anzusehen 5. Daneben existieren aber auch noch andere Anbieter mit eigenen Zertifizierungen (zum Beispiel LWK-zertifizierter Baumkontrolleur der Landwirtschaftskammer NRW, laut Flyer ein 10-tägiger Premiumkurs oder Lehrgang Qualifizierter Baumkontrolleur mit drei Modulen über insgesamt fünf Tage und Zertifikat arbocert der Akademie Landschaftsbau Weihenstephan). Zudem gibt es Berufsabschlüsse und Ausbildungen, die ebenfalls in der Regel die Kenntnisse beinhalten, um unter anderem Baumkontrollen durchzuführen (zum Beispiel auch der geprüfte Fachagrarwirt Baumpflege/Baumsanierung 6 ). Zulassung gleichwertiger Nachweise Wie sich namentlich der Entscheidung der Vergabekammer Thüringen 7 entnehmen lässt, sind gleichwertige Nachweise zuzulassen. Der ausschreibenden Stelle steht zwar bei der Festlegung des Maßstabs der Eignung ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. Sie stellt insbesondere fest, welche sachlichen Anforderungen an die Bieter hinsichtlich der konkret auszuführenden Arbeiten erforderlich sind. Die Verpflichtung zur Vorlage einer FLL-Zertifizierung wirkt dabei allerdings wettbewerbsbeschränkend beziehungsweise verstößt gegen das Diskriminierungsverbot. Der Auftraggeber darf zwar auf die Qualitätsanforderungen der FLL-Zertifizierung Bezug nehmen. Er darf jedoch den Nachweis nicht ausschließlich auf diese Bescheinigung beschränken. Der Bieter muss vielmehr die Möglichkeit haben, seine Eignung durch andere Nachweise zu belegen. Die geschilderte Ausschreibungspraxis ist deshalb als rechtswidrig anzusehen. Eine korrekte Ausschreibung müsste neben FLLzertifizierten Baumkontrolleuren auch andere vergleichbare Weiterbildungen (Zertifizierungen) und Fortbildungen zum Baumpfleger sowie vergleichbare Ausbildungsabschlüsse enthalten. Qualifikation der Baumkontrolleure Hinsichtlich der Anforderungen an die Qualifizierung für die Durchführung von Baumkontrollen ist der Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Folgendes zu entnehmen: Die regelmäßige Kontrolle von Straßenbäumen durch Sichtprüfung erfordert nicht den Einsatz von Baum- oder Forstfachleuten mit Spezialkenntnissen 8. Die Bediensteten müssen jedoch ausreichend darin geschult worden sein, dass sie Krankheitszeichen an Bäumen erkennen können 9. Der Sicherungspflichtige hat durch entsprechende Anweisungen sicherzustellen, dass alle äußerlich sichtbaren Merkmale, die den Verdacht auf eine Gefahrenquelle rechtfertigen (wie etwa auch, dass bei einem nachträglichen Setzen eines Bordsteins in einer geringen Entfernung vom Baum mit einer schweren Wurzelschädigung zu rechnen ist) von seinen Bediensteten beachtet werden 10. Das OLG Hamm 11 weist auf die Notwendigkeit einer hinreichenden fachmännischen Instruktion und Überwachung der mit der Sichtprüfung beauftragten Bediensteten hin, bei der auch Grundzüge der Holzbiologie unter dem Gesichtspunkt der äußerlich erkennbaren Verdachtsanzeichen für Fäulnis vermittelt werden müssen. Nach dem OLG Rostock AUTOR hat der Sicherungspflichtige fachlich vorgebildete Baumkontrolleure mit Baumkon- Rainer Hilsberg ist Jurist in der öffentlichen Verwaltung in Bayern. Er ist mit Seminaren zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume als nebenamtlicher Dozent an der Bayerischen Verwaltungsschule tätig und leitet die Rechtsreferendarausbildung im Regierungsbezirk Schwaben. trollen zu beauftragen, ansonsten werde die Baumkontrolle zu einer reinen Farce. Baumkontrolleure müssten insbesondere auch in der Lage sein, einen Pilzbefall zum Beispiel durch den Brandkrustenpilz zu erkennen. Zudem wird gefordert, dass sie eventuell erforderliche Maßnahmen mit Angabe der Dringlichkeit festlegen können 13. Die juristische Literatur folgt im Wesentlichen der Rechtsprechung 14. Auch nach den Baumkontrollrichtlinien der FLL sind die Kontrollen von Personen durchzuführen, die über ausreichende Fachkenntnisse verfügen. Sie sind praktisch einzuarbeiten und ihre fachlichen Kenntnisse sind regelmäßig zu vertiefen. Sie müssen Schäden und Schadsymptome erkennen und diese nach Art und Umfang sowie Gefährdungspotential einschätzen können sowie erkennen und festlegen können, ob und gegebenenfalls welcher weitere Handlungsbedarf besteht. Zudem müssen sie in der Lage sein, die notwendigen Baumpflegemaßnahmen gemäß ZTV-Baumpflege zu benennen. Der letztgenannte Aspekt spielt bei den gerichtlichen Schadensersatzprozessen keine Rolle, da es darin primär um die rechtzeitige Beseitigung einer Gefahr geht. Nach der Rechtsprechung ist nicht entscheidend, wie der Baumkontrolleur seine Kenntnisse erlangt hat. Weder wird bislang eine bestimmte Zertifizierung gefordert noch ist eine Fortbildung zum geprüften Fachagrarwirt Baumpflege/Baumsanierung mit staatlich anerkanntem Abschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder 47

4 In der Rechtsprechung wurden insbesondere Kontrolleure mit einer Vorbildung als Gärtner für die Durchführung von Sichtkontrollen als ausreichend qualifiziert angesehen 17. Wert gelegt wurde dabei auf eine entsprechende praktische Erfahrung und eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung in Form von Lehrgängen und Seminaren 18. Ein- oder zweitägige Fachseminare allein werden in der Regel nicht die Befähigung zum Baumkontrolleur vermitteln 19. Bei Beachtung der vorstehenden Grundsätze spricht nichts von vornherein dagegen, FLL-zertifizierte Baumkontrolleure für die Durchführung von Baumkontrollen als ausreichend qualifiziert anzusehen. Allerdings sollten in der Ausschreibung entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung insbesondere praktische Erfahrungen in der Durchführung von Baumkontrollen gefordert werden (zu empfehlen sind mindestens zwei Jahre). Rahmenanerkennung FLL-Zertifizierungsordnung Fotos: Hilsberg // Naturdenkmale stellen eine besondere Herausforderung für die Baumkontrolle dar. // Auch die FLL geht davon aus, dass ein FLLzertifizierter Baumkontrolleur nicht fachlich höher einzustufen ist als zum Beispiel ein Fachagrarwirt Baumpflege/Baumsanierung. 1 Abs. 2 der Zertifizierungsordnung (Stand ) regelt: Die nachfolgend genannten Berufsabschlüsse und Ausbildungen beinhalten in der Regel die Kenntnisse, um Baumkontrollen auf Grundlage der Baumkontrollrichtlinien Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen durchführen und Maßnahmen entsprechend der ZTV Baumpflege festlegen zu können: z. B. der erfolgreiche Abschluss geprüfter Baumpfleger (ISA Certified Arborist, European Tree Worker, European Tree Technician, geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege Baumsanierung, Arborist Bachelor) sowie für die Bereiche Baumpflege/Baumstatik öffentlich bestellte und vereidigte beziehungsweise geprüfte Sachverständige aus Fachverbänden. gar ein abgeschlossenes Studium der Arboristik (Arborist Bachelor) erforderlich 16. Verlangt werden nur ausreichende Fachkenntnisse. Die Baumkontrollrichtlinien 2010 legen ebenfalls keine bestimmte Ausbildung, Fortbildung oder Zertifizierung fest. Im Flyer der FLL zum FLL-zertifizierten Baumkontrolleur heißt es: Erfolgreiche Absolventen der Bildungsgänge Fachagrarwirt Baumpflege/Baumsanierung, Staatlich Geprüfter Baumpfleger, European Tree Technician, European Tree Worker, ISA Certified Arborist mit ISA Certified Climber und B.Sc. Arboristik verfügen über die Kompetenz, um u. a. eine fachgerechte Baumkontrolle ausführen zu können. Eine 48

5 FLL-Zertifizierung nach der folgenden Regelung ist für diesen Personenkreis nicht erforderlich. Die in der Frage angesprochene Rahmen - anerkennung nach der FLL-Zertifizierungsordnung für gleichwertige oder höhere Abschlüsse hat den Hintergrund, dass immer wieder bemängelt wurde, dass das FLL-Zertifikat zunehmend als explizite Anforderung in Ausschreibungen von Baumkontrollarbeiten gefordert werde, ohne jedoch die gleichwertigen oder höheren Abschlüssen gemäß 1 Abs. 2 der Zertifizierungsordnung über eine Öffnungsklausel mit einzubeziehen. Darauf reagierte die FLL in der in der Frage geschilderten Weise. Damit schuf die FLL für die mittlerweile anerkannten Abschlüsse die Voraussetzungen zur Anforderung des FLL-Zertifikats 20. Das heißt, die höher qualifizierten Baumkontrolleure haben nun die Möglichkeit, falls in der Ausschreibung die Vorlage eines FLL-Zertifikats gefordert wird, dieses unproblematisch auch ohne Prüfung nach FLL- Zertifizierungsordnung vorzulegen nachdem sie es zuvor bei der FLL angefordert haben. Die Voraussetzungen für die Ausgabe des FLL-Zertifikats liegen bei nachfolgenden Abschlüssen vor 21 : öffentlich bestellte und vereidigte beziehungsweise geprüfte Sachverständige Baumpflege Baumstatik, Bachelor of Science Arboristik, Fachagrarwirt Baumpflege/ Baumsanierung, European Tree Technican und European Treeworker. Letztlich ist diese Rahmenanerkennung durch die FLL aber rechtlich nicht geboten. Das ausschließliche Abstellen auf eine Zertifizierung nach FLL durch die ausschreibende Stelle stellt einen Fehler dar. Personen, die das Anforderungsprofil einer Auftragsvergabe auf andere Weise erfüllen, dürfen wie oben dargelegt von der Vergabe nicht ausgeschlossen werden. Die Vorlage von Nachweisen von gleichwertigen oder höheren Abschlüssen ist zu akzeptieren. Es ist deshalb für gleich oder höher qualifiziertes Fachpersonal an sich nicht zwingend erforderlich, sich zusätzlich ein FLL-Zertifikat zu besorgen. In einer korrekten Ausschreibung sind Nachweise über eine Zertifizierung als FLL-Baumkontrolleur oder (mindestens) vergleichbare Qualifikationen zu verlangen (Öffnungsklausel). Die FLL hat mit der Rahmenanerkennung für die oben genannten Abschlüsse im Ergebnis nochmals unterstrichen, dass diese für die Baumkontrolle fachlich qualifiziert sind. In der Sache ändert sich dadurch jedoch an der in der Frage geschilderten Problematik nichts. Höher qualifizierte Mitarbeiter müssen bei der Ausschreibung von Baumkontrollen immer mit Baumkontrolleuren konkurrieren, die nur FLL oder ähnlich zertifiziert und unter Umständen kostengünstiger sind. Schlussbemerkung Gerichtsurteile zur fachlichen Qualifikation von FLL-zertifizierten Baumkontrolleuren sind soweit ersichtlich nicht ergangen, ebensowenig Gerichtsurteile im Zusammenhang mit Vergabeverfahren. Eine erfolgreiche Anfechtung von Vergabeentscheidungen bezüglich Baumkontrollen, bei denen keine höherwertige Qualifikation als eine Zertifizierung nach FLL gefordert wurde, dürfte nach den vorstehenden Ausführungen eher ausscheiden. // NOCH FRAGEN? Haben sie auch noch Rechtsfragen zum Thema Baum? Dann schicken Sie uns einfach eine an baumredaktion@gmx.de. Literatur 1) Thieme-Hack, Jahrbuch der Baumpflege 2008, 87 2) Vgl. z.b. OLG München, Beschluss vom , Verg10/09, juris 3) Vgl. Schranner in Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 18. Auflage, 6 VOB/A RdNr. 92 4) Näheres, auch zu den beteiligten Ausbildungsinstituten unter gen-links/zertifizierter-baumkontrolleur.html 5) Bei der Baumpflege bzw. -kontrolle existiert kein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz 6) Hierbei handelt es sich um eine staatlich geregelte Fortbildung, die mit einem anerkannten Abschluss nach dem Berufsbildungsgesetz endet ( 53 Abs. 1 BBiG, FAgrPr-Verordnung) 7) VK Thüringen, , /05-EF-S, Vergaberechts-Report 3/2006, 10 8) Grundlegend bereits BGH VersR 1965, 475: Straßenwärter brauchen keine forsttechnischen Spezialkenntnisse zu haben, doch muss ihnen eine Dienstanweisung erläutern, worauf sie besonders zu achten haben; OLG Koblenz NJW-RR 1986, ) OLG Brandenburg, Urt. v , MDR 2002, 1067; Urt. v , OLG-NL 2002, 257 (BeckRS ) 10) OLG Karlsruhe, Urt. v , AgrarR 1997, ) OLG Hamm, Urt. v , NZV 2003, ) OLG Rostock, Urt. v , 5 U 334/09, juris; in diesem Sinne auch LG Magdeburg, Urt. v , 9 O 757/ , juris 13) Vgl. OLG Hamm, Beschl. v , i.v.m. (Hinweis)Beschl. v , 11 U 113/14, juris 14) Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Auflage 2013, RdNr ) Vgl. Baumkontrollrichtlinien 2010 Abschnitt ) Herbst in BADK Information Sonderheft Haftungsrechtliche Organisation im Interesse der Schadenverhütung 2011, 44 17) Vgl. die Aufzählung von Herbst in BADK Information Sonderheft Haftungsrechtliche Organisation im Interesse der Schadenverhütung 2011, 44 18) Vgl. z.b. OLG Brandenburg, Urt. v , 5 U 174/06, juris 19) So Duhme, Das Grundeigentum 17/2012, ) Bericht in BaumZeitung 01/2015, 6 21) Vgl. Landschaft Bauen & Gestalten 9/2015, 19 49

Verkehrssicherungspflicht und Baumkontrolle

Verkehrssicherungspflicht und Baumkontrolle Bäume überwachen Balanceakt zwischen Verantwortung und Kosten Verkehrssicherungspflicht und Baumkontrolle Fachvortrag von Georg Braun, Baumsachverständiger Verkehrssicherungspflicht und Baumkontrolle Markus

Mehr

Baumkataster in kl. und mittl. Kommunen

Baumkataster in kl. und mittl. Kommunen Baumkataster in kl. und mittl. Kommunen Treffen der Umwelt- und Abfallbeauftragten 2012 Erk Brudi von der IHK für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Baumpflege,

Mehr

Rechtliche Aspekte der energieeffizienten Straßenbeleuchtung. Betrieb - Erneuerung - Vergabe

Rechtliche Aspekte der energieeffizienten Straßenbeleuchtung. Betrieb - Erneuerung - Vergabe Rechtliche Aspekte der energieeffizienten Straßenbeleuchtung Martin Brück von Oertzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsmediator Betrieb - Erneuerung - Vergabe 26.

Mehr

Entwicklung von Ausschreibungen und gesetzlichen Rahmenbedingungen

Entwicklung von Ausschreibungen und gesetzlichen Rahmenbedingungen Ulla Engler Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. Entwicklung von Ausschreibungen und gesetzlichen Rahmenbedingungen Eisenach, 29.09.2005 1 Agenda I. Aktuelle Problematik von

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Vergaberecht Regierungsrat Dr. Stephan Wagner Bayerisches Staatsministerium für 1. Abgrenzung VOB VOL bei gemischten Aufträgen Gemischter Auftrag, d.h. ein öffentlicher Auftrag, der neben Bauleistungen

Mehr

Beteiligung von Start-Up-Unternehmen an Vergabeverfahren

Beteiligung von Start-Up-Unternehmen an Vergabeverfahren Beteiligung von Start-Up-Unternehmen an Vergabeverfahren 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Beteiligung von Start-Up-Unternehmen an Vergabeverfahren Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 30. März 2017 Fachbereich:

Mehr

Hermann Summa OLG Koblenz

Hermann Summa OLG Koblenz Hamburger Vergabetag Handelskammer Hamburg 30. u. 31. Januar 2014 Die Aufhebung der Ausschreibung Hermann Summa OLG Koblenz Grundsätze Weder aus 97 Abs. 5 GWB noch aus 18 Abs. 1 VOB/A oder aus einer sonstigen

Mehr

Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht

Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Ausschreibungen im Erwerbungsbereich Leipzig 19. 03. 2007 Dr. Harald Müller 97 GWB Allgemeine Grundsätze (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen

Mehr

7. Rettungsdienstsymposium Ausschreibung im Rettungsdienst

7. Rettungsdienstsymposium Ausschreibung im Rettungsdienst 7. Rettungsdienstsymposium Ausschreibung im Rettungsdienst Ermbrecht Rindtorff Rechtsanwalt und Steuerberater Aufbau einer Ausschreibung Leistungsverzeichnis Eignungskriterien Anteil in % Zuschlagskriterien

Mehr

Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung

Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung Seminar für NWE-Projektpartner und LeadPartner in Nordrhein-Westfalen zu Fragen der korrekten finanziellen Projektdurchführung TOP 3: Vergaben Düsseldorf, 17.04.2013 Gliederung Definition Grundsätze Rechtliche

Mehr

Vergaberecht-Frühstück Aktuelle Rechtsprechung Berlin, 23. September 2015 Monika Prell, Bitkom Consult

Vergaberecht-Frühstück Aktuelle Rechtsprechung Berlin, 23. September 2015 Monika Prell, Bitkom Consult Vergaberecht-Frühstück Aktuelle Rechtsprechung 2015 Berlin, 23. September 2015 Monika Prell, Bitkom Consult 4-stufiges Wertungssystem im Vergaberecht 1. Wertungsstufe: Formale Anforderungen? 2. Wertungsstufe:

Mehr

Gültigkeit ab WiSe 2014/15 ZULASSUNGSORDNUNG

Gültigkeit ab WiSe 2014/15 ZULASSUNGSORDNUNG 1 ZULASSUNGSORDNUNG für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Design der Hochschule Fresenius, University of Applied Sciences, in der Fassung vom 07.08.2014 Aufgrund des 20 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz

Mehr

Vergaberecht im Spannungsfeld zwischen Bürokratie und Wirtschaftlichkeit

Vergaberecht im Spannungsfeld zwischen Bürokratie und Wirtschaftlichkeit Vergaberecht im Spannungsfeld zwischen Bürokratie und Wirtschaftlichkeit 13. Januar 2011 Kersten Wagner-Cardenal Spannungsfeld zwischen Bürokratie und Wirtschaftlichkeit Bürokratie: Strenge Formalisierung

Mehr

A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1

A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1 Vorwort.... Abkürzungsverzeichnis... V XII A. Einführung in das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe... 1 I. Vergaberecht als Rechtsgebiet... 1 II. Grundsätze und Ziele des Vergaberechts...... 1 1. Transparenzgebot......

Mehr

Öffentliches Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung RdErl. des MW vom /2, - im Einvernehmen mit MI, MF, MS, MK -

Öffentliches Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung RdErl. des MW vom /2, - im Einvernehmen mit MI, MF, MS, MK - Öffentliches Auftragswesen; Bewerbererklärung und Präqualifizierung RdErl. des MW vom 9. 8. 2006-42-32570/2, - im Einvernehmen mit MI, MF, MS, MK - Bezug: RdErl. des MW vom 5.3.2003 (MBI. 1.SA S. 215)

Mehr

Baumkataster - Baumkontrolle - Baumpflege

Baumkataster - Baumkontrolle - Baumpflege Baumkataster - Baumkontrolle - Baumpflege Braunschweig, 11/2011 Stadt Braunschweig, Fachbereich 67 Stadtgrün und Sport Baumkataster - Definition Im digitalen Baumkataster der Stadt Braunschweig werden

Mehr

Rechtsanwalt Henrik Baumann. Hamburger Vergabetag Workshop XII Vergabe von Reinigungs- und Facility-Management-Leistungen

Rechtsanwalt Henrik Baumann. Hamburger Vergabetag Workshop XII Vergabe von Reinigungs- und Facility-Management-Leistungen Rechtsanwalt Henrik Baumann Hamburger Vergabetag 2013 31.01.2013 Workshop XII Vergabe von Reinigungs- und Facility-Management-Leistungen Zentrale Brennpunkte Bedarf Einbindung externer Sachverstand Beschaffung

Mehr

Ordnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober Zuständigkeit

Ordnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober Zuständigkeit Ordnung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Lippstadt (Vergabeordnung) Vom 1. Oktober 1965 in der Fassung der Änderungen vom 18. Februar 1974, 14. September 1981, 9. Mai 1983, 9. November 1987, 23.

Mehr

VV zu 55 LHO. Zu 55:

VV zu 55 LHO. Zu 55: 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände

Mehr

Sicheres Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Sicheres Arbeiten in kontaminierten Bereichen Sicheres Arbeiten in kontaminierten Bereichen Anforderungen an Auftraggeber und Auftragnehmer Seite 1 Rechtsgrundlagen für die Praxis BGR 128 Kontaminierte Bereiche + (???) TRGS 524 Seite 2 Gefährdungspotential

Mehr

VOL/A - Form und Frist der Angebote

VOL/A - Form und Frist der Angebote 163. 18 VOL/A - Form und Frist der Angebote Form und Frist der Angebote 1. (1) Für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote sind ausreichende Fristen vorzusehen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand

Mehr

Geplante Neuerungen im Vergaberecht mit NRW-Besonderheiten Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin. Neuerungen in NRW

Geplante Neuerungen im Vergaberecht mit NRW-Besonderheiten Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin. Neuerungen in NRW Geplante Neuerungen im Vergaberecht mit NRW-Besonderheiten Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin Neuerungen in NRW 31.01.2012, Düsseldorf Veränderungen / Neuigkeiten Veränderungen / Neuigkeiten Vorschriften Rechtsprechung

Mehr

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B

I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.

Mehr

DAS NEUE VERGABERECHT

DAS NEUE VERGABERECHT DAS NEUE VERGABERECHT Wieder einmal häufen sich Beschwerden der Mitglieder über die Ausschreibung von landschaftsplanerischen Leistungen, z.b. von Pflege- und Entwicklungsplänen. Dabei hat der Bundesgerichtshof

Mehr

Präqualifikation von Bauunternehmen PQ VOB

Präqualifikation von Bauunternehmen PQ VOB Präqualifikation von Bauunternehmen PQ VOB Fassung: August 2015 (Lo) HERAUSGEBER: Landesverband Bayerischer Bauinnungen (LBB) Bavariaring 31, 80336 München www.lbb-bayern.de Präqualifikation von Bauunternehmen

Mehr

VOF - Teilnehmer am Vergabeverfahren

VOF - Teilnehmer am Vergabeverfahren 198. 7 VOF - Teilnehmer am Vergabeverfahren Teilnehmer am Vergabeverfahren (1) Bewerber können einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein, die freiberufliche Leistungen anbieten. (2)

Mehr

Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung. Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich. Wann muss das Vergaberecht beachtet werden

Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung. Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich. Wann muss das Vergaberecht beachtet werden Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung 1 Wann muss das Vergaberecht beachtet werden nach Haushaltsrecht: zur kostengünstigen Beschaffung von Leistungen

Mehr

Allgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen

Allgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen F r e i e u n d Ha n s e s t a d t Ham b u r g B e h ö r d e f ü r W irtschaf t, Verkehr u n d I n n o v a t i o n Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Investition in Ihre Zukunft

Mehr

Insolvenz eines Bieters oder Auftragnehmers VOB/B 6 Abs. 3

Insolvenz eines Bieters oder Auftragnehmers VOB/B 6 Abs. 3 ARBEITSBLATT Nr. 15 Stand: Juni 2010 VOB-Stelle für Rheinland-Pfalz Südallee 15-19 56068 Koblenz www.add.rlp.de Ansprechpartne(/in) : Katharina Lenhart Mo Do 9:00 15:30 Uhr Telefon 0261 120-2885 Telefax

Mehr

VgV 2016 (VergabeVerordnung) VOL unterhalb der Schwelle. VOF oberhalb der Schwelle. Landesvergabegesetze

VgV 2016 (VergabeVerordnung) VOL unterhalb der Schwelle. VOF oberhalb der Schwelle. Landesvergabegesetze Seite 1 03.05.2016 Neuerungen im Vergaberecht 2016 Dipl. Ing. J. Junkers 1 Neuerungen im Vergaberecht 2016 gültig ab 18.04.2016 RL 2014/24/EU 2014/25/EU 2014/23/EU 2009/81/EG GWB 2016 (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 40/03 BESCHLUSS vom 25. September 2003 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 43 Abs. 1, 45 Abs. 1; FGG 28 Abs. 2 a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 30.06.2011 Nr.: 186 Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik des Fachbereichs Design Informatik Medien (veröffentlicht in AM Nr. 118) Herausgeber:

Mehr

Europäisches Vergaberecht Thema Seite 1

Europäisches Vergaberecht Thema Seite 1 Europäisches Vergaberecht 27.04.2009 Thema Seite 1 Inhalte: 1. Rechtliche Grundlagen des Europäischen Vergaberechts 2. Anwendungsbereich des Europäischen Vergaberechts 3. Grundsätze des Europäischen Vergaberechts

Mehr

Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medien und Kommunikation an der Universität Passau

Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medien und Kommunikation an der Universität Passau 182 Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medien und Kommunikation an der Universität Passau Vom 12. Oktober 2012 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 3/2001

GPA-Mitteilung Bau 3/2001 GPA-Mitteilung Bau 3/2001 Az. 600.502; 600.530 01.12.2001 Benachrichtigungen, Mitteilungen und Informationen an die nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter bei Bauvergaben Nach den Bestimmungen der

Mehr

Gefahrenbäume über der Sandkiste - Baumkontrolle im Umfeld von Spielplätzen

Gefahrenbäume über der Sandkiste - Baumkontrolle im Umfeld von Spielplätzen Gefahrenbäume über der Sandkiste - Baumkontrolle im Umfeld von Spielplätzen 2 Zweck der Baumkontrolle Baumkontrolle allgemein Fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme vom Boden aus (Stufe I) Sichtprüfung

Mehr

Rundschreiben Nr. 3/2004 des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu allgemeinen Fragen des Vergaberechtes

Rundschreiben Nr. 3/2004 des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu allgemeinen Fragen des Vergaberechtes Öffentliche Auftragsvergabe Rundschreiben Nr. 3/2004 des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu allgemeinen Fragen des Vergaberechtes Aus aktuellem Anlaß weisen wir auf folgendes hin: 1. Vergabe von Leistungen

Mehr

Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht der Christian-Albrechts-Universität, Kiel

Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht der Christian-Albrechts-Universität, Kiel Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht der Christian-Albrechts-Universität, Kiel Bundesverband der Preisprüfer und Wirtschaftssachverständigen e.v. - BVpDW Relevanz und Perspektiven des öffentlichen

Mehr

Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand?

Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand? Eröffnungsfolie Bevorzugte Vergabe an Integrationsprojekte bei Aufträgen der öffentlichen Hand? - Europa-, Bundes- und Landesrechtliche Bestimmungen, Stand und aktuelle Entwicklungen - Dr. Tonia Hieronymi

Mehr

Ausschluss von Vergabeverfahren aufgrund von Kartellrechtsverstößen

Ausschluss von Vergabeverfahren aufgrund von Kartellrechtsverstößen Ausschluss von Vergabeverfahren aufgrund von Kartellrechtsverstößen Kartellrechtsforum Frankfurt, 9. April 2014 Daniel Wiedmann, LL.M. Ausschluss von Vergabeverfahren aufgrund von Kartellrechtsverstößen

Mehr

Öffentliche Ausschreibung

Öffentliche Ausschreibung 14.055 VV zu 55 LHO 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder

Mehr

3. SLAC 10.12.2008. Vergaberecht. Ermbrecht Rindtorff Rechtsanwalt und Steuerberater

3. SLAC 10.12.2008. Vergaberecht. Ermbrecht Rindtorff Rechtsanwalt und Steuerberater 3. SLAC 10.12.2008 Vergaberecht Ermbrecht Rindtorff Rechtsanwalt und Steuerberater Grundlagen (1) Fall: Die Kommune A beabsichtigt, die IT-Infrastruktur neu zu ordnen. Fragen: Welche Regeln sind zu beachten?

Mehr

Die wichtigsten Neuerungen der VOB/A 2009 / Ausschreibungsnews LG RPS - Kaiserslautern

Die wichtigsten Neuerungen der VOB/A 2009 / Ausschreibungsnews LG RPS - Kaiserslautern Der Referent seit Jahren im Bereich der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge (nach VOB, VOL und VOF) sowohl im Saarland als auch bundesweit beschäftigt Konzeption und inhaltliche Verantwortung

Mehr

MEDIZINPRODUKTERECHT

MEDIZINPRODUKTERECHT MEDIZINRECHT ARZNEIMITTELRECHT KANZLEI DR. JÄKEL www.jaekel-law.de MEDIZINPRODUKTERECHT BERLINER STR. 37 T 03546 9349 528 15907 LÜBBEN (SPREEWALD) F 03546 9349 529 DR. CHRISTIAN JÄKEL dr@jaekel-law.de

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 80524 München KOPIE Verteilerliste (nur) per E-Mail Regierungen Kreisverwaltungsbehörden

Mehr

VV zu 55 LHO 4.4. Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO

VV zu 55 LHO 4.4. Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO Verwaltungsvorschrift zu 55 LHO vom 01.07.2010 55 Öffentliche Ausschreibung (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht

Mehr

Neue europäische und nationale Vorgaben im Vergaberecht

Neue europäische und nationale Vorgaben im Vergaberecht Neue europäische und nationale Vorgaben im Vergaberecht - Workshop Nachhaltige Bauten rechtssicher vergeben - Brandenburgische Ingenieurkammer Potsdam, den 25.09.2014 Rechtsanwalt Adrian Clemens Tews 1

Mehr

Bedeutung der Kompetenzfeststellung für die Zulassung zur Externenprüfung

Bedeutung der Kompetenzfeststellung für die Zulassung zur Externenprüfung Bedeutung der Kompetenzfeststellung für die Zulassung zur Externenprüfung Ergebnisse des Begleitprojektes zu Fragen der Zulassung zur Externenprüfung Impulsvortrag auf der Jahrestagung Perspektive Berufsabschluss

Mehr

Bundesland Umsetzungsgrundlage Wortlaut/ Erläuterungen Baden- Württemberg

Bundesland Umsetzungsgrundlage Wortlaut/ Erläuterungen Baden- Württemberg Baden- Württemberg Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A), Ausgabe 2009, Teil B (VOL/B) und der Vergabeordnung für freiberufliche

Mehr

VOL/A - Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit

VOL/A - Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit 169. 22 VOL/A - Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit Öffnung der Angebote bei Ausschreibungen; Vertraulichkeit 1. Schriftliche Angebote sind auf dem ungeöffneten Umschlag mit Eingangsvermerk

Mehr

Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst Voraussetzung für eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich das

Mehr

VOF - Fachliche Eignung

VOF - Fachliche Eignung 204. 13 VOF - Fachliche Eignung Fachliche Eignung (1) Die fachliche Eignung von Bewerbern für die Durchführung von Dienstleistungen kann insbesondere aufgrund ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung

Mehr

-1- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Stand:

-1- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Stand: -1- Anwendungshinweise zu einzelnen Regelungen der NWertVO vom 19.02.2014 (Nds. GVBl. Nr. 4 v. 25.02.2014), zuletzt geändert durch VO vom 7. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 278) > Die NWertVO erweitert die

Mehr

In das Vergabehandbuch für Bauleistungen Wasserbau (VV-WSV 2102) ist daher im Teil 1 ein Abschnitt 4 (neu) Präqualifikation aufzunehmen.

In das Vergabehandbuch für Bauleistungen Wasserbau (VV-WSV 2102) ist daher im Teil 1 ein Abschnitt 4 (neu) Präqualifikation aufzunehmen. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Postfach 20 01 00, 53170 Bonn Nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden aus den Bereichen Seeverkehr, Binnenschifffahrt und Wasserstraßen (ohne BSH,

Mehr

Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben!

Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben! Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben! Vergabe-Nr.: 8-L-17-0001 An die interessierten Bieter Offenes Verfahren Nichtoffenes Verfahren Verhandlungsverfahren Angebote sind

Mehr

Inhouse-Vergaben und interkommunale Zusammenarbeit Wann ist Vergaberecht anwendbar?

Inhouse-Vergaben und interkommunale Zusammenarbeit Wann ist Vergaberecht anwendbar? Inhouse-Vergaben und interkommunale Zusammenarbeit Wann ist Vergaberecht anwendbar? Regierungsrätin Ute Merkel Referat kommunale Zusammenarbeit und kommunale Wirtschaft Bayerisches Staatsministerium des

Mehr

Korruptionsgefahr bei der Auftragsvergabe. Workshop 3. Oliver Schubert, Stand: Juni 2014 Folie 1. kundenfreundlich

Korruptionsgefahr bei der Auftragsvergabe. Workshop 3. Oliver Schubert, Stand: Juni 2014 Folie 1. kundenfreundlich fachkompetent fachkompetent wirtschaftlich wirtschaftlich Workshop 3 Korruptionsgefahr bei der Oliver Schubert, Stand: Juni 2014 Folie 1 fachkompetent fachkompetent wirtschaftlich wirtschaftlich Überblick

Mehr

Allgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen.

Allgemeines. Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom LTMG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen. Anlage 5 Kurzinformationen über die Abgabe der Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für Bau- und Dienstleistungen nach den Vorgaben des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-

Mehr

122 (Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb) Vergabestelle

122 (Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb) Vergabestelle 122 Vergabestelle Datum Vergabenummer Veröffentlichung einer Bekanntmachung Öffentlicher Teilnahmewettbewerb für Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A Baumaßnahme Leistung Anlage Bekanntmachungstext Sehr

Mehr

Gütezeichen in der Ausschreibung

Gütezeichen in der Ausschreibung Gütezeichen in der Ausschreibung Die EU hat die Novelle der Vergaberichtlinie für öffentliche Auftraggeber beschlossen. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt L 94 der Europäischen Union vom 28.03.2014

Mehr

Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern

Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern Checkliste für den Ablauf eines Vergabeverfahrens nach VOL/A 2009 bei SGB II Trägern Bottrop, den 28.08.2012 Marianne Eicker-Bix 1. Von der Bedarfserhebung bis zur Wahl der Vergabeart Bezeichnung des Dienstleistungsauftrages

Mehr

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Außenanlagen von Bundesliegenschaften

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) Außenanlagen von Bundesliegenschaften Inhalt und Zielsetzungen Positive Wirkungsrichtung, Kommentar Die Verringerung potenzieller Risiken wie z. B. durch unsachgemäße Bauausführung oder Unternehmensinsolvenz kann durch die Beauftragung qualifizierter

Mehr

Die Landwirtschaftskammer Nordrhein - Westfalen zertifiziert Baumkontrolleure

Die Landwirtschaftskammer Nordrhein - Westfalen zertifiziert Baumkontrolleure Die Landwirtschaftskammer Nordrhein - Westfalen zertifiziert Baumkontrolleure Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen bietet auf der Grundlage der FLL- Baumkonrollrichtlinie erneut im Jahr 2011 in

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 D 20/10 5 K 686/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Technische Universität Dresden

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr

Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte Wie wirken sich die Neuerungen aus?

Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte Wie wirken sich die Neuerungen aus? Vergaben unterhalb der EU- Schwellenwerte Wie wirken sich die Neuerungen aus? Regierungsrätin Ute Merkel Referat kommunale Zusammenarbeit und kommunale Wirtschaft Bayerisches Staatsministerium des Innern,

Mehr

GmbH-Geschäftsführer (TÜV )

GmbH-Geschäftsführer (TÜV ) TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung Zertifizierungsprogramm - Merkblatt GmbH-Geschäftsführer (TÜV ) (AT) Merkblatt Personalqualifikation GmbH-Geschäftsführer (TÜV ) Merkblatt GmbH-Geschäftsführer

Mehr

1. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Öffentliche Aufträge? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es oberhalb der Schwellenwerte?

1. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Öffentliche Aufträge? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es oberhalb der Schwellenwerte? 1. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für Öffentliche Aufträge? Welche gesetzlichen Regelungen gibt es oberhalb der Schwellenwerte? In Deutschland wird das Öffentliche Auftragswesen oberhalb der EU-Schwellenwerte

Mehr

INTERREG Central Europe 6. Informations- und Schulungsseminar zur 'First Level Control' 17. und 18. September 2014 in Dresden EU-FINANZKONTROLLE

INTERREG Central Europe 6. Informations- und Schulungsseminar zur 'First Level Control' 17. und 18. September 2014 in Dresden EU-FINANZKONTROLLE Workshop 2 Öffentliche Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen INTERREG Central Europe 6. Informations- und Schulungsseminar zur 'First Level Control' 17. und 18. September 2014 in Dresden Themenrelevanz

Mehr

MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND INFRASTRUKTUR

MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND INFRASTRUKTUR MINISTERIUM FÜR VERKEHR UND INFRASTRUKTUR Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Postfach 103452 70029 Stuttgart per E-Mail an die Abteilungen 4 der Regierungspräsidien Stuttgart Karlsruhe Freiburg

Mehr

Ausschreibung & Vergabe

Ausschreibung & Vergabe 2. Kommunaler Straßenbeleuchtungs- Kongress Beleuchtung der Zukunft Ausschreibung & Vergabe 9.3.2012, Großwilfersdorf RA Mag. Robert Ertl Inhalt Anwendungsbereich des BVergG 2006 Kriterien 2 Wenn öffentliche

Mehr

Das neue Vergaberecht

Das neue Vergaberecht Das neue Vergaberecht Neue Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge von Dr. Urban Schranner, Mark von Wietersheim 1. Auflage Das neue Vergaberecht Schranner / von Wietersheim schnell und portofrei

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

Dr. Mathias Mantler. Rechtsanwalt, Partner

Dr. Mathias Mantler. Rechtsanwalt, Partner Grenzen der Rekommunalisierung im Energiebereich Analyse der aktuellen Rechtsprechung und Spruchpraxis Dr. Mathias Mantler Rechtsanwalt, Partner Berlin, 21.06.2013 Inhalt 1 Einleitung 2 Modelle 3 Konzessionsvergabe

Mehr

6. Fachtagung IT-Beschaffung

6. Fachtagung IT-Beschaffung 6. Fachtagung IT-Beschaffung Problemfelder der IT-Beschaffung eine Rechtsprechungsübersicht Berlin, den 16.09.2010 RA Prof. Dr. Ralf Leinemann Leinemann Partner Rechtsanwälte Berlin Düsseldorf Frankfurt

Mehr

Ausbildungskonzept. der. Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz. VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen

Ausbildungskonzept. der. Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz. VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen Ausbildungskonzept der Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereigesetz VQF Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen in Sachen Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Mehr

Seite 1. geschätzte Auftragssumme. Vergabeart Öffentliche Ausschreibung EU-Vergabe Offenes Verfahren

Seite 1. geschätzte Auftragssumme. Vergabeart Öffentliche Ausschreibung EU-Vergabe Offenes Verfahren Seite 1 Auftraggeber Vergabevermerk ( 30 VOL/A) VOL Leistung: Maßnahme: Fachbereich: Fachdienst: Zentralbereich: geschätzte Auftragssumme Vergabeart Öffentliche Ausschreibung EU-Vergabe Offenes Verfahren

Mehr

Ortsrecht Nr Vergabeordnung der Stadt Hürth. Stand: Februar 2016

Ortsrecht Nr Vergabeordnung der Stadt Hürth. Stand: Februar 2016 Ortsrecht Nr. 01.12 Vergabeordnung der Stadt Hürth Stand: Februar 2016 www.huerth.de Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Grundlagen... 3 3 Vergaben nach VOL... 4 4 Vergaben nach VOB... 5 5 Vergaben

Mehr

Hamburger Vergabetag Workshop I Verkauf kommunaler Grundstücke. Prof. Dr. Heiko Höfler 31. Januar 2013

Hamburger Vergabetag Workshop I Verkauf kommunaler Grundstücke. Prof. Dr. Heiko Höfler 31. Januar 2013 Hamburger Vergabetag 2013 Workshop I Verkauf kommunaler Grundstücke Prof. Dr. Heiko Höfler 31. Januar 2013 Agenda 1. PPP-Transaktionen (Grundmodell) 2. Veräußerung eines kommunalen Grundstücks a) Überblick

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG in Deutschland

Die Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG in Deutschland Die Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG in Deutschland Verwaltungsangestellter bei einer höheren Behörde im Land Brandenburg, Deutschland Vollzug des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes Welche Qualifikation

Mehr

Auftragsbekanntmachung. Dienstleistungen

Auftragsbekanntmachung. Dienstleistungen 1 / 5 Auftragsbekanntmachung Dienstleistungen Richtlinie 2014/24/EU Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1) Name und Adressen Hansestadt Rostock Bauamt Holbeinplatz 14 Rostock 18069 Kontaktstelle(n):

Mehr

Anlage 3 zum Beiratsprotokoll Bereich Grünflächen und Friedhöfe Referat 33. Rechts- grundlagen

Anlage 3 zum Beiratsprotokoll Bereich Grünflächen und Friedhöfe Referat 33. Rechts- grundlagen Anlage 3 zum Beiratsprotokoll 19.11.2015 Bereich Grünflächen und Friedhöfe Referat 33 Rechts- grundlagen Verkehrssicherheit Was verstehen wir darunter? Wer einen Verkehr eröffnet oder den öffentlichen

Mehr

1 Fragebogen zur Erhebung (zu 2.4.1)

1 Fragebogen zur Erhebung (zu 2.4.1) 1 Fragebogen zur Erhebung (zu 2.4.1) 1. Bitte geben Sie hier Ihre Identifikationsnummer (siehe E-Mail) ein. Bitte geben Sie hier den Studien- / Ausbildungsgang ein (siehe E-Mail). 2. In den ersten Fragen

Mehr

// Alleen in Parkanlagen müssen verkehrssicher sein. //

// Alleen in Parkanlagen müssen verkehrssicher sein. // // Alleen in Parkanlagen müssen verkehrssicher sein. // Was sind Gefahrenbäume? Wer entscheidet darüber, wann ein Baum zur Gefahr wird? Und wie sind Gefahrenbäume an Straßen rechtlich zu behandeln? Antworten

Mehr

Aktuelle Baum-Urteile

Aktuelle Baum-Urteile Aktuelle Baum-Urteile Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die neuere Rechtsprechung insbesondere zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen. Text Rainer Hilsberg Haftung für Astabbruch auf

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 116/15 BESCHLUSS vom 22. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger,

Mehr

Rechtsanwältin Dr. Susanne Mertens Schönefeld, 1. Dezember 2010

Rechtsanwältin Dr. Susanne Mertens Schönefeld, 1. Dezember 2010 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin Dr. Susanne Mertens Schönefeld, 1. Dezember 2010 Telefon: 030/318675-36 www.hfk.de

Mehr

VOL/A - Zuschlags- und Bindefrist

VOL/A - Zuschlags- und Bindefrist 166. 19 VOL/A - Zuschlags- und Bindefrist Zuschlags- und Bindefrist 1. Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist ( 18). 2. Die Zuschlagsfrist ist so kurz wie möglich und nicht länger

Mehr

Nr. Unregelmäßigkeit Empfohlene Korrektur 1 Verstoß gegen die

Nr. Unregelmäßigkeit Empfohlene Korrektur 1 Verstoß gegen die 1. Aufträge, die ganz (Öffentliche Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab den geltenden Schwellenwerten der VgV) oder nur teilweise (Öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang I B der Verdingungsordnung

Mehr

Spielräume des Vergaberechts. Veranstaltung des forum vergabe e.v. am in Berlin. Thesen. erstellt und verantwortet vom forum vergabe e.v.

Spielräume des Vergaberechts. Veranstaltung des forum vergabe e.v. am in Berlin. Thesen. erstellt und verantwortet vom forum vergabe e.v. Spielräume des Vergaberechts Veranstaltung des forum vergabe e.v. Thesen erstellt und verantwortet vom forum vergabe e.v. 1. Der Stand des Vergaberechts 2017 Andreas Rüger, Bundesministerium für Wirtschaft

Mehr

Kontrolle und Sanktionierung durch den öffentlichen Auftraggeber bei Verstößen gegen 4 ff. TVgG

Kontrolle und Sanktionierung durch den öffentlichen Auftraggeber bei Verstößen gegen 4 ff. TVgG Kontrolle und Sanktionierung durch den öffentlichen Auftraggeber bei Verstößen gegen 4 ff. TVgG von Michael Becker, Hauptreferent beim Städteund Gemeindebund NRW Kontroll- und Prüfrechte der AG gegenüber

Mehr

ESF-Verwaltungsbehörde Rheinland-Pfalz. 1 COCOF 07/0037/03-DE Endgültige Fassung vom

ESF-Verwaltungsbehörde Rheinland-Pfalz. 1 COCOF 07/0037/03-DE Endgültige Fassung vom Katalog der pauschalen Finanzkorrekturen bei Verstößen gegen das Vergaberecht oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Umsetzung von ESF-Projekten Vorbemerkungen Projektträger

Mehr

Landesfeuerwehrschule BW: Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen. Manfred Hafner: Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen

Landesfeuerwehrschule BW: Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen. Manfred Hafner: Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen Landesfeuerwehrschule BW: : Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen Vergaben nach der VOL/A Rechtliche Verpflichtung zur Anwendung der Vergabevorschriften Sach- und Finanzverantwortung

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungsberufen nach BBiG und HwO

Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungsberufen nach BBiG und HwO I. Präambel Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungsberufen nach BBiG und HwO Stand: 30.07.2007 Jugendlichen muss eine dauerhafte Perspektive für den Berufseinstieg aufgezeigt werden. Dabei ist zu

Mehr

Nr. Unregelmäßigkeit Empfohlene Korrektur 1 Verstoß gegen die

Nr. Unregelmäßigkeit Empfohlene Korrektur 1 Verstoß gegen die 1. Aufträge, die ganz (Öffentliche Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab den geltenden Schwellenwerten der VgV) oder nur teilweise (Öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang I B der Verdingungsordnung

Mehr

Fragen zu Baum und Recht

Fragen zu Baum und Recht Fragen zu Baum und Recht In der Fragestunde zu Baum und Recht geht der Jurist Rainer Hilsberg diesmal in zwei Beiträgen auf die Frage nach den Prioritäten bei der Umsetzung von Baumpflegemaßnahmen ein*.

Mehr

1 Anforderungen an das Unternehmen

1 Anforderungen an das Unternehmen 1 Anforderungen an das Unternehmen 1.1 Sicherheitsanforderungen Gegenstand des vorliegenden Auftrags sind Lieferungen und Leistungen, die entweder ganz oder teilweise der Geheimhaltung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Landesjustizprüfungsamt Gz. PA - 2210-3993/2004 Stand: Mai 2010 Informationen zur praktischen Studienzeit ( 25 JAPO vom 13. Oktober 2003,

Mehr

Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)

Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zum Inhalt:

Mehr