Lokalrundfunkfinanzierung in Bayern
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- Maja Egger
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1 Lokalrundfunkfinanzierung in Bayern Verfassungs- und europarechtliche Rahmenbedingungen staatlicher Finanzierungsverantwortung Rechtsgutachten von Prof. Dr. Joachim Wieland im Auftrag der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien BLM-Schriftenreihe Band 93 Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) München
2 Herausgeber der Schriftenreihe Bayerische Landeszentrale für neue Medien Heinrich-Lübke-Straße München Telefon [089] Internet: ISBN Nomos Verlagsgesellschaft / Edition Reinhard Fischer, Baden-Baden, 2009 vertrieb@nomos.de Visuelles Konzept Dzoidos+Köninger, Augsburg Druck und Bindung Fibo-Druck, München Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck nur mit Genehmigung des Herausgebers
3 I 3 Inhalt Vorwort... 5 A. Gutachtenauftrag... 9 B. Sachbericht I. Rundfunkrechtliche Ausgestaltung der Lokalrundfunkfinanzierung Entwicklung, Stand und Perspektiven Teilnehmerentgelt als rundfunkspezifisches Finanzierungsinstrument Vom Teilnehmerentgelt zur Projektförderung aus Haushaltsmitteln die Folgen der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 26. Oktober Modelle der zukünftigen Finanzierung im politischen Diskurs II. Lokalrundfunk in Bayern Struktur, Finanzierungsmix und Finanzbedarf C. Verfassungsrechtliche Maßgaben staatlicher Finanzierungsverantwortung I. Finanzierungverantwortung aus öffentlicher Verantwortung und öffentlich-rechtlicher Trägerschaft Art. 111a Abs. 2 BV als Finanzgarantie II. Die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Finanzgarantie Finanzierungsgarantie und funktionsgerechte Finanzausstattung Private als Adressaten staatlicher Finanzierungsverantwortung Finanzierungsverantwortung als gesetzgeberische Gestaltungsaufgabe... 53
4 4 I INHALT D. Lokalrundfunkfinanzierung und die Vorgaben des europäischen Beihilferechts I. Für die Rundfunkfinanzierung maßgebliche Normen des Europarechts II. Der Beihilfetatbestand des Art. 87 EGV Finanzierung aus staatlichen Mitteln Lokalrundfunkfinanzierung Begünstigung oder Kompensation.. 66 a. Betrauung mit klar definiertem Rundfunkauftrag b. Transparenz und Überkompensation III. Ausnahme nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 EGV E. Wesentliche Ergebnisse... 77
5 I 5 Vorwort Private Rundfunkangebote haben die Medienlandschaft in Deutschland verändert. Wesentlichste Innovation dürften lokaler Hörfunk und lokales Fernsehen sein. Zwar konnte das Bundesverfassungsgericht 1987 einen lokalen Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht ausmachen (BVerfGE 74, 297/327). Wer aber die vielfältige lokale Hörfunk- und Fernsehlandschaft in Bayern betrachtet, wird feststellen, dass die elektronischen Medien neben den Tageszeitungen zu einem wesentlichen Träger lokaler Information geworden sind. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist deshalb davon ausgegangen, dass die privaten lokalen Fernsehangebote eine lokale Grundversorgungsfunktion erfüllen (VGH n. F. 51, 90/94). Nirgendwo auf der Welt ist es gelungen, lokales Fernsehen mit journalistischem Anspruch allein aus Werbung zu finanzieren. In vielen Teilen der Welt haben Kabelanlagenbetreiber den Rundfunkanbietern Entgelte für die Übertragung der Rundfunkprogramme in ihren Kabelanlagen bezahlt. In Deutschland hat die Bundespost ein anderes Modell durchgesetzt: Die Rundfunkanbieter bezahlen den Kabelanlagenbetreibern Entgelte für die Übertragung im Kabel. An dem Modell hält auch Kabel Deutschland eisern fest. Der bayerische Landesgesetzgeber hat bereits mit dem Erlass des ersten Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetzes von 1984 zusätzlich zu den Möglichkeiten einer Werbefinanzierung Entgelte aus der Kabeleinspeisung vorgesehen. Diese waren zunächst von den Anschlussinhabern am Kabelnetz der Deutschen Bundespost zu entrichten. Nach der Privatisierung des Kabelnetzes der Deutschen Bundespost/Deutsche Telekom AG ging die Zahlungsver-
6 6 I VORWORT pflichtung von den Kabelanschlussinhabern auf den Kabelnetzbetreiber über. Das Teilnehmerentgelt hatte wesentlichen Anteil am Aufbau einer vielfältigen Lokalfernsehstruktur in Bayern. Auch regionale und landesweite Fernsehangebote wurden aus dem Teilnehmerentgelt unterstützt, bis der bayerische Gesetzgeber 1997 den Abbau des Teilnehmerentgelts gleichzeitig mit der Entlassung der Medienbetriebsgesellschaften aus ihren Rechten und Pflichten nach dem Bayerischen Mediengesetz beschloss. Auf die Verfassungsbeschwerde eines Kabelanschlussinhabers hin entschied das Bundesverfassungsgericht am 26. Oktober 2005, dass die Bestimmungen des Bayerischen Mediengesetzes über die Teilnehmerentgeltpflicht verfassungswidrig seien und ordnete deren Fortgeltung bis zum an. Anders als in seiner Sportwettenentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht an der Praxis keinen Anstoß genommen, aber festgestellt, dass die Gesetzeslage keine ausreichenden Vorkehrungen enthalte um sicherzustellen, dass das im jeweiligen Versorgungsgebiet der lokalen und regionalen Fernsehanbieter vorhandene Meinungsspektrum in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (BVerfGE 114, 371/387) hat der Bayerische Gesetzgeber das Teilnehmerentgelt abgeschafft und übergangsweise eine Unterstützung der lokalen Fernsehanbieter aus staatlichen Haushaltsmitteln vorgesehen. Die Förderung lokaler Fernsehanbieter aus staatlichen Haushaltsmitteln in ihrer praktischen Ausprägung ist jedoch mit Unsicherheiten und hohem Aufwand sowie manchen Einschränkungen für das Lokalfernsehen verbunden. Die vom Landtag seinerzeit beschlossene gesetzliche Anschlussregelung ist noch nicht erkennbar.
7 I 7 Die Landeszentrale hat den im Rundfunkrecht ausgewiesenen Universitätsprofessor Dr. Joachim Wieland von der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer gebeten, die verfassungs- und europarechtlichen Rahmenbedingungen einer staatlichen Finanzierungsverantwortung für das Lokalfernsehen in Bayern gutachterlich zu untersuchen. Die Ergebnisse des über den Anlass hinaus bedeutsamen und grundlegenden Gutachtens werden hiermit der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. München, im Juli 2009 Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring Präsident
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