9. Beiratskongress der KUNZE Unternehmensgruppe Xaver-Fuhr-Str. 101, Mannheim am

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1 9. Beiratskongress der KUNZE Unternehmensgruppe Xaver-Fuhr-Str. 101, Mannheim am Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsgesetz Referent: Dr. Olaf Riecke Richter am Amtsgericht Hamburg-Blankenese

2 Motto Juristen haben Lösungen gefunden! Aber: Gibt es auch das passende Praxisproblem dazu? 2

3 Zur Einstimmung Zum Thema der zweckbestimmungsgemäßen Nutzung: Fragen: Darf ein Wohnungseigentümer im Trockenraum einen elektrischen Ablufttrockner aufstellen? Was sagt die Rechtsprechung (wenn auch nicht der BGH) dazu? 3

4 Antwort NEIN! Das dauerhafte Aufstellen eines elektrischen Wäschetrockners durch einen Wohnungseigentümer in einem in der Teilungserklärung mit Trockenraum bezeichneten kleinen Kellerraum stellt eine zweckbestimmungswidrige Nutzung dar, da im Verhältnis zur natürlichen Wäschetrocknung eine permanente räumliche Nutzung stattfindet und mangels Platz nicht alle Wohnungseigentümer einen Trockner aufstellen und den Raum damit in vergleichbarem Maß nutzen können. Der Gemeinschaft steht insofern ein Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch zu. LG Bremen, Beschluss vom , 2 T 828/03, ZMR 2005, 408 4

5 Frage Es erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte Partei zu nennen. Was nun? Ist die Klage unzulässig? 5

6 Antwort So hilft der BGH dem Ahnungslosen: Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte Partei zu nennen, ist durch Auslegung zu ermitteln, gegen wen sich die Klage richten soll. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will. BGH, Urteil vom , V ZR 102/12, ZMR 2013, 453 = MDR 2013, 325; a. A. zutreffend LG Itzehoe vom , 11 S 36/11, ZWE 2013, 232 6

7 Frage Der Anfechtungskläger hat nicht einmal versucht, die ladungsfähigen Anschriften der Beklagten (der übrigen Wohnungseigentümer) herauszufinden. Kommt er trotzdem einfach an die aktuelle Eigentümer- Liste? 7

8 Antwort So hilft der BGH dem faulen Kläger: Bei einer Beschlussmängelklage muss das Gericht auf Anregung des Klägers der Verwaltung aufgeben, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen, und die Anordnung nach Fristablauf gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln durchsetzen ( 142 ZPO analog). BGH, Urteil vom , V ZR 162/11, ZMR 2013, 291 8

9 Teilanfechtung Frage: Kann die Anfechtungsklage auf einen Teil des Beschlusses über die Jahresabrechnung wirksam beschränkt werden? Wenn nein: Welche Folgen hat das? Kann der Kläger das Kostenrisiko verbindlich beschränken? 9

10 Antwort 1. Die Anfechtungsklage kann auf einen abtrennbaren Teil des Beschlusses beschränkt werden. An der Abtrennbarkeit fehlt es jedoch grundsätzlich, wenn eine Sonderumlage um einen bestimmten Betrag reduziert werden soll. Folge: 2. Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel als Anfechtung des ganzen Beschlusses auszulegen. BGH, Urteil vom , V ZR 233/11, ZMR 2013,

11 Zustimmung des Verwalters nach 12 WEG Frage: Bedarf es - bei einer nach 12 WEG im Grundbuch eingetragene Veräußerungsbeschränkung - der Zustimmung des Verwalters, wenn die Übertragung im Wege der Schenkung erfolgt? 11

12 Antwort Es kommt darauf an (wie immer!): 1. Ist nach der TE allgemein die Veräußerung des Wohnungseigentums zustimmungspflichtig, so bedarf es der Zustimmung des Verwalters, erfasst wird dann auch eine rechtsgeschäftliche Übertragung im Wege der Schenkung. Kammergericht, B. vom , 1 W 121/12, MDR 2012, Ist nach der TE der Verkauf des Wohnungseigentums zustimmungspflichtig, wird die Schenkung nicht erfasst. Kammergericht, B. vom , 1 W 97/10, ZMR 2011,

13 Zustimmung des Verwalters und dessen Bestellungszeit Frage: Muss bei der Eintragung eines Eigentumswechsels im Grundbuch für die Wirksamkeit der nach 12 WEG erforderlichen Zustimmung des Verwalters dessen Bestellung bis zu dem nach 878 BGB maßgeblichen Zeitpunkt (= Eingang beim Grundbuchamt) fortbestanden haben? 13

14 Rechtssicherheit schafft der BGH 1. Die Zustimmung des Verwalters zu der Veräußerung von Wohnungseigentum nach 12 Abs. 1, 3 WEG bleibt auch dann wirksam, wenn die Bestellung des Verwalters vor dem in 878 BGB genannten Zeitpunkt endet. 2. Im Grundbuchverfahren ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Verwalter, dessen Zustimmung zur Veräußerung nach 12 WEG in der Form des 29 Abs.1 GBO dem Grundbuchamt vorliegt, auch noch in dem Zeitpunkt zum Verwalter bestellt war, in dem der Umschreibungsantrag eingereicht worden ist. BGH, Beschluss vom , V ZB 2/12, ZMR 2013,

15 BGH begründet aber unzureichend Die Zustimmung des Verwalters wirke jedenfalls deshalb fort, weil sie eine Entscheidung ersetze, die - ohne die Übertragung der Zustimmungsbefugnis auf ihn - von den anderen Wohnungseigentümern (allen mit Ausnahme des Veräußerers) durch Beschluss zu treffen wäre. Woher die Beschlusskompetenz kommen soll wird vom BGH nicht einmal angedeutet. BGH vom , V ZB 2/12, ZMR 2013,

16 Stimmrechtswiderruf Frage: Bis wann kann der Wohnungseigentümer in der Versammlung seine Stimme widerrufen? 16

17 Antwort Die in der Eigentümerversammlung abgegebene Stimme kann nach ihrem Zugang bei dem Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden. BGH, Urteil vom , V ZR 254/11, ZMR 2012,

18 Ladungsfehler Frage: Bewirkt die schuldhaft unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers zu einer Eigentümerversammlung die bloße Anfechtbarkeit oder die Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse? 18

19 Antwort Die unterbliebene Einladung eines Wohnungseigentümers zu einer Eigentümerversammlung führt regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit. BGH, Urteil vom , V ZR 235/11, ZMR 2012, 971 Anm: Die unterbliebene Ladung eines Wohnungseigentümers führt nur in ganz besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, etwa wenn der Wohnungseigentümer in böswilliger Weise gezielt von der Teilnahme ausgeschlossen werden soll (a.a. Merle in Bärmann, 11. Aufl., 23 Rn. 172). 19

20 Abberufung des Verwalters Frage: Kann ein einzelner Wohnungseigentümer die Abberufung des Verwalters durchsetzen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von 26 Abs.1 Satz 3 und 4 WEG hierfür besteht, weil der Verwalter Vertragspflichten schuldhaft verletzte? 30/09/13 Copyright Dr. Olaf Riecke 20

21 (beruhigende) Antwort Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Abberufung des Verwalters nicht schon deshalb verlangen, weil ein wichtiger Grund im Sinne von 26 Abs.1 Satz 3 und 4 WEG hierfür besteht; den Wohnungseigentümern steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint. BGH, Urteil vom , V ZR 105/11, ZMR 2012, /09/13 Copyright Dr. Olaf Riecke 21

22 Anmerkung Nicht immer, wenn der wichtige Grund für die Abberufung des Verwalters z. B. auf dem einzigen Regelbeispiel im WEG (vgl. 26 Abs.1 Satz 4 WEG) beruht, d. h. auf Mängeln in der Führung der Beschluss-Sammlung, ist dies zwingend gegen den Willen der Mehrheit mit dem Verlust des Verwalteramtes verbunden. Die Mehrheit der Eigentümer kann im Rahmen ihres sog. Verzeihungsermessens die der Verwaltung vorgeworfenen Handlungen als nicht pflichtwidrig ansehen, sondern billigen. vgl. LG Hamburg, Urteil vom , 318 S 208/09, ZMR 2012, /09/13 Copyright Dr. Olaf Riecke 22

23 neue Stimmrechte durch Aufteilung von großen Einheiten? Fall Es teilt ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nachträglich auf und veräußert die neu geschaffenen Einheiten an verschiedene Dritte. Es gilt das (gesetzliche) Kopfprinzip. Frage: Erhöht sich die Zahl der Stimmen jetzt? Praxisrelevanz: Korrekte Stimmauszählung! 23

24 Antwort: Keine neuen Stimmrechte durch Aufteilung von Einheiten, aber. 1. Teilt ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nachträglich auf und veräußert die neu geschaffenen Einheiten an verschiedene Dritte, entstehen bei Geltung des Kopfstimmrechts keine weiteren Stimmrechte. 2. Die Zustimmung des Verwalters zu einer solchen Teilveräußerung aufgrund eines in der Teilungserklärung enthaltenen Zustimmungserfordernisses führt nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte. BGH, Urteil vom , V ZR 211/11, ZMR 2012,

25 Anmerkung Der Status der übrigen Wohnungseigentümer muss gewahrt werden. Der BGH sieht dies nur dann als gewährleistet an, wenn die ursprüngliche Gesamt-Stimmenzahl keine Änderung erfährt (Neue Abstimmungsergebnisse wie 5,5 : 6,5 werden aber evtl. toleriert). Anders dagegen sei der Fall zu sehen, wenn bei der Geltung des Kopfstimmrechts eine nachträgliche Vermehrung von Stimmrechten eintritt, weil ein Eigentümer mehrere Einheiten hielt und diese sukzessive veräußerte. Dann besteht kein "Bestandsschutz" hinsichtlich der Stimmenzahl. Die mögliche Vermehrung war bereits in der Teilungserklärung erkennbar angelegt. 25

26 Verjährung als Anspruchskiller, 195, 199 BGB? 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 30/09/13 Copyright Dr. Olaf Riecke 26

27 Anspruch des Wohnungseigentümers auf Fragen: ordnungsmäßige Verwaltung Kann der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung überhaupt verjähren? Wenn NEIN: Kann der Eigentümer sofort auf Vornahme der notwendigen Leistungen klagen? 30/09/13 Copyright Dr. Olaf Riecke 27

28 Antwort Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar. Die vorherige Befassung der Eigentümerversammlung mit dem Antrag, den der Wohnungseigentümer gerichtlich durchsetzen will, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Leistungsklage. BGH, Urteil vom , V ZR 177/11, ZMR 2012, /09/13 Copyright Dr. Olaf Riecke 28

29 Anmerkung Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung wird wie eine ständig neu entstehende Dauerverpflichtung verstanden/behandelt und kann deshalb nicht verjähren. Die Verjährung eines Unterlassungsanspruchs kann gemäß 1004 Abs. 1 S. 2 BGB dagegen zwar eintreten. Dieser Anspruch entsteht jedoch mit jeder neuen Störungshandlung erneut und unterliegt sodann jeweils einer eigenständigen (neuen) Verjährung. 30/09/13 Copyright Dr. Olaf Riecke 29

30 Beseitigungsanspruch Fragen: Unterliegt der Beseitigungsanspruch aus 1004 Abs. 1 S. 1 BGB der Verjährung ohne Einschränkungen? Falls JA: Welche Folgen hat der Eintritt der Verjährung? 30

31 Antwort Der Beseitigungsanspruch aus 1004 Abs. 1 S. 1 BGB unterliegt der Verjährung ohne derartige Einschränkungen. ABER: Trotz Verjährung des Beseitigungsanspruchs gegen den Störer (auf dessen Kosten!!) liegt weiterhin ein rechtswidriger Zustand vor. Es könnte beschlossen werden, diesen störenden Zustand auf Kosten der Gemeinschaft zu beseitigen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom , 318 S 182/10, ZMR 2011, 234). 31

32 Frage: Neues zum werdenden Wohnungseigentümer Ist ein Erwerber von Wohnungseigentum, der den Erwerbsvertrag vor Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft abschließt und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen wird, auch dann als werdender Wohnungseigentümer anzusehen, wenn er den Besitz an der Wohnung erst nach dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft erlangte? Praxisrelevanz: Wer ist der richtige Hausgeldschuldner? Wer ist zur Eigentümerversammlung zu laden? 32

33 Antwort 1. Ein Erwerber von Wohnungseigentum, der den Erwerbsvertrag vor Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft abschließt und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen wird, ist auch dann als werdender Wohnungseigentümer anzusehen, wenn er den Besitz an der Wohnung erst nach dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft erlangt. 2. Der in dem Grundbuch als Eigentümer eingetragene Veräußerer haftet nicht gesamtschuldnerisch für die Lasten der Wohnung, wenn der Erwerber als werdender Wohnungseigentümer anzusehen ist. BGH, Urteil vom , V ZR 196/11, ZMR 2012,

34 Anmerkung Ob und gegebenenfalls wie lange auch ein Ersterwerber, der erst nach Invollzugsetzung der Gemeinschaft eine gesicherte Erwerbsposition erlangt, als werdender Wohnungseigentümer zu behandeln ist, war bisher streitig. Nunmehr werden vom BGH auch diejenigen Ersterwerber, die eine gesicherte Erwerbsposition erst nach der Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft erlangen, als werdende Wohnungseigentümer angesehen mit der Folge, dass sie alle Rechte (z.b. Stimmrecht) aber auch alle Pflichten (z.b. zur Hausgeldzahlung) eines Wohnungseigentümers treffen /09/13 Copyright Dr. Olaf Riecke 34

35 Gibt es Probleme, wenn die Besitzeinräumung später - aus welchen Gründen auch immer scheitert? Nein. Der BGH hat jetzt einen Erwerber, der nach bisheriger Rspr. nur Zweit-Erwerber war, ebenfalls zum Erst-Erwerber aufgewertet. Voraussetzung bleibt also, dass die WEG (sachenrechtlich) entstanden ist durch Besitzübergabe an mindestens einen anderen Erst-Erwerber. 30/09/13 Copyright Dr. Olaf Riecke 35

36 Konkludente Beschlussverkündung Frage: Kann die bloße Wiedergabe des Abstimmungsergebnisses im Versammlungsprotokoll ohne Zusätze oder vorherige Erörterungen zum erforderlichen Quorum die Voraussetzung einer konkludenten Beschlussverkündung erfüllen - wie sie der BGH verlangt? (vgl. BGH vom , V ZB 10/10, ZMR 2001, 809). 36

37 Antwort Die Wiedergabe eines eindeutigen Abstimmungsergebnisses im Versammlungsprotokoll ohne Zusätze oder vorherigen Erörterungen zum erforderlichen Quorum erfüllt die Voraussetzung einer konkludenten Beschlussverkündung (vgl. BGH ZMR 2001, 809). LG Hamburg vom , 318 S 96/11, ZMR 2012,

38 Verzögerte Beschlussfassung und Haftung Fragen: Scheitert ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Beschlussfassung über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen nach 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB, wenn der betroffene Wohnungseigentümer vorher gefasste Beschlüsse über die Zurückstellung der Instandsetzung nicht angefochten hat? Haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband dem einzelnen Wohnungseigentümer, wenn die unverzügliche Umsetzung eines Beschlusses zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter unterblieb? 38

39 Antwort 1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verzögerter Beschlussfassung über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen nach den 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB scheidet aus, wenn der betroffene Wohnungseigentümer vorher gefasste Beschlüsse über die Zurückstellung der Instandsetzung nicht angefochten hat. 2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ist jedenfalls dann dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, die unverzügliche Umsetzung eines Beschlusses zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums gegenüber dem Verwalter durchzusetzen, wenn der Beschluss den Zweck hat, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht. BGH, Urteil vom , V ZR 94/11, ZMR 2012,

40 Anmerkung Wenn die Wohnungseigentümer allerdings eine sich ihnen aufdrängende vollständige Sanierung des Gemeinschaftseigentums trotz eindeutiger Gutachten im Vorfeld ablehnen und qua Beschluss zunächst eine weitere - sinnlose - Beobachtung der Entwicklung des Hausschwamms und sodann mit weiterem Beschluss pflichtwidrig nur eine Teilsanierung beschließen, kann dies - entgegen der obigen BGH-Rechtsprechung - trotz der Bestandskraft solcher Beschlüsse weder den Einwand ausschließen, das Vorgehen habe nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen, noch darauf gestützte Schadensersatzansprüche

41 weiter Derleder (NJW 2012, 3132 ff) hat die Entscheidung scharf kritisiert und darauf verwiesen, dass eine dem Amtshaftungsanspruch entgegenstehende Regelung wie in 839 BGB im WEG fehlt. Allenfalls kann dem Geschädigten über sein Mitverschulden der Schadensersatzanspruch gekürzt werden. Die neue BGH-Rechtsprechung provoziert neue vermeidbare Gerichtsverfahren. Sie läuft auch auf eine unzulässige konstitutive Aberkennung von Forderungen durch Beschluss - ohne Beschlusskompetenz insoweit - hinaus. Weitere Kritik bei Elzer NZM 2012,

42 Aber. Für die Ansicht des BGH spricht, dass anderenfalls die Anfechtungsfrist über einen separaten Schadensersatzprozess ausgehebelt werden könnte. Jeder Wohnungseigentümer ist nämlich nach ungenutztem Ablauf der Anfechtungsfrist nach 46 Abs. 1 WEG endgültig an die Beschlüsse der Eigentümerversammlung gebunden. Wenn Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Beschlussfassungen gegen die Wohnungseigentümer bestehen, können diese wohl nach 10 Abs. 6 S. 3 WEG gegen den teilrechtsfähigen Verband geltend gemacht werden. 42

43 a.a. AG Oberhausen Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung beinhaltet auch gemäß 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Dieser Anspruch richtet sich jedoch nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (Verband), sondern gegen jeden einzelnen Wohnungseigentümer. Die Inanspruchnahme des Verbandes ist schon aus dem Grund widersprüchlich, weil die Kläger bei einem Obsiegen zu einem Teil für ihre Klageforderung mit haften würden. Denn die Kläger sind an der Ansammlung des Verwaltungsvermögens, aus dem die Klageforderung letztlich bezahlt werden müsste, selbst beteiligt. AG Oberhausen, Urteil vom , 34 C 9/13 43

44 Frage: Wer ist passivlegitimiert bei Gebrauchsregelungen? Richtet sich ein Anspruch auf eine bestimmte Gebrauchsregelung gegen den Verband oder gegen die anderen Wohnungseigentümer? 44

45 Antwort Ein Anspruch auf eine bestimmte Gebrauchsregelung richtet sich nicht gegen den Verband, sondern gegen die anderen Wohnungseigentümer. Das, was die Klägerin vorliegend erstrebt, ist eine interessengerechte Gebrauchsregelung; die hier rechtshängige Regelungsstreitigkeit ist mit der Regelungsklage nach 21 Abs.8 WEG durchzusetzen. Auch insoweit ist anerkannt, dass eine solche Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten ist. LG Hamburg vom , 318 S 268/10, ZMR 2012,

46 Wer ist passivlegitimiert für Sanierungsmaßnahmen? Frage: Ist es der Verband "Wohnungseigentümergemeinschaft? 46

47 Antwort Für Sanierungsmaßnahmen : Der Verband "Wohnungseigentümergemeinschaft" ist in Fällen, in denen ein Wohnungseigentümer nach 280 BGB Schadensersatz wegen einer nicht bzw. nicht rechtzeitig beschlossenen und / oder durchgeführten Instandsetzungsbzw. Sanierungsmaßnahme begehrt, nicht passivlegitimiert. LG Hamburg Urteil vom , 318 S 258/10, ZMR 2012, 189; A.A. zum Teil BGH, Urteil vom , V ZR 94/11, ZMR 2012,

48 Verwalter als Zustellungsbevollmächtigter Fragen: In welchen Fällen von Interessenkollision ist der WEG- Verwalter als Zustellungsbevollmächtigter gemäß 45 Abs.1 WEG ausgeschlossen? Welche Art von Gefahr für eine nicht sachgerechte Information der Wohnungseigentümer muss aus sicht des Gerichts vorliegen? 30/09/13 Copyright Dr. Olaf Riecke 48

49 Antwort Der Verwalter ist als Zustellungsbevollmächtigter gemäß 45 Abs.1 WEG ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Durchführung der Zustellung in der Sache begründete Umstände ersichtlich sind, die die konkrete Gefahr einer nicht sachgerechten Information der Wohnungseigentümer rechtfertigen. BGH, Urteil vom , V ZR 170/11, ZMR 2012, /09/13 Copyright Dr. Olaf Riecke 49

50 Anmerkung Bisher war nur klar, dass der Verwalter nicht Zustellungsvertreter sein konnte, wenn er als Gegner der Wohnungseigentümer an dem selben Verfahren beteiligt war. Offen blieb - wenn auf Grund des Streitgegenstandes die Gefahr bestand, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten -, ob hierbei die abstrakte Gefahr nicht sachgerechter Unterrichtung ausreichte oder ob die Zustellungsvollmacht nur bei einer konkreten Interessengefährdung entfallen sollte. Der BGH entschied sich für Letzteres. 30/09/13 Copyright Dr. Olaf Riecke 50

51 Frage: Beschlussvollziehung und Anfechtungsklage Steht die Vollziehung eines Beschlusses jemals der Anfechtungsklage entgegen? 30/09/13 Copyright Dr. Olaf Riecke 51

52 Antwort Der Vollzug eines Beschluss führt zwar normalerweise nicht zum Fortfall des Rechtsschutzinteresses an einer Beschlussanfechtungsklage. Anders ist es aber dann, wenn im Einzelfall ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann und Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse der Wohnungseigentümer untereinander, gegen den Verwalter oder gegen Dritte sicher auszuschließen sind. BGH, Beschluss vom , V ZB 242/11, ZMR 2012, /09/13 Copyright Dr. Olaf Riecke 52

53 Tschüß Copyright Dr. Olaf Riecke 30/09/13 53

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