Schallimmissionsprognose. Geräuschkontingentierung. Bebauungsplan STO 594 Östlich Erfurter Landstraße in Erfurt-Stotternheim.

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1 Service Center Mittelthüringen Ichtershäuser Straße Arnstadt / / Schallimmissionsprognose Geräuschkontingentierung zum Bebauungsplan STO 594 Östlich in Erfurt-Stotternheim Version 1 Auftraggeber: Ansprechpartner: Landeshauptstadt Erfurt Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung Löberstraße Erfurt tel fax web: Herr Dirk Heide Tel.: dirk.heide@erfurt.de Herr Jens Eichenberg Tel.: jens.eichenberg@erfurt.de Standort Stotternheim Gemarkung: Stotternheim Ausgestellt am: Ausfertigungen: Printversion (Papierform) Digital-Version (PDF-Format) TÜV-Registratur: 8121/088/08 Bearbeiter: Dipl.-Ing. E. Schwarz Tel eschwarz@tuev-thueringen.de

2 Seite 2 zum Gutachten 8121/088/08 Inhalt Seite 1 Aufgabenstellung und Situation Beurteilungsgrundlagen Allgemeine schalltechnische Grundlagen Grundlagen in der Bauleitplanung Änderungen der Geräuschkontingentierung mit Einführung der DIN Immissionsorte und Gesamt-Immissionswerte Ermittlung der gewerblichen Vorbelastung Ermittlung der Planwerte Festsetzen von Teilflächen Ermittlung der Emissionskontingente Prüfung der Zulässigkeit bestehender und geplanter Nutzungen Anwendung im Genehmigungsverfahren Vorschlag zu Festsetzungen im Bebauungsplan Zusammenfassung...21 Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Terminologie der DIN Tabelle 2 Schematische Darstellung der Kontingentierungsmethoden...11 Tabelle 3 Orientierungswerte für die städtebauliche Planung nach DIN Tabelle 4 maßgebliche Immissionsorte (IP) außerhalb des Plangebietes STO Tabelle 5 Gewerbliche Vorbelastung durch Flächen des STO Tabelle 6 Vorbelastung L vor an den maßgeblichen Immissionsorten (IP)...15 Tabelle 7 Planwerte L Pl an den maßgeblichen Immissionsorten (IP)...16 Tabelle 8 Festsetzung der Teilflächen...16 Tabelle 9 Emissionskontingente...18 Tabelle 10: Vergleich Immissionskontingente L IK,Tag mit den Planwerten L Pl,Tag...18 Tabelle 11: Vergleich Immissionskontingente L IK,Nacht mit den Planwerten L Pl,Nacht...18 Anhang 1 Lageplan STO Immissionsberechnung Vorbelastung durch die Flächen des STO Berechnung der Planwerte L Pl 4 Modell Planflächen STO Vorbelastung STO Rasterlärmkarte Tag STO Rasterlärmkarte Nacht STO Immissionsberechnung STO 594

3 Seite 3 zum Gutachten 8121/088/08 1 Aufgabenstellung und Situation Die Landeshauptstadt Erfurt hat den Bebauungsplan STO 594 Östlich Erfurter Landstraße [14] aufgestellt. Die Planungsabsicht der Stadt ist die Ansiedlung und Entwicklung von Gewerbebetrieben im Plangebiet. Im Rahmen der Planung wird der östliche Teil des Bebauungsplanes STO 327 Erfurter Straße [10] überplant. Es erfolgt eine neue Gliederung des Plangebietes durch den Bebauungsplan STO 594 Östlich [14]. Der westlich der liegende Teil des STO 327 [10] wird durch den den Geltungsbereich des Bebauungsplanes STO 584 Westlich [12] überplant. Die Flächen des Bebauungsplanes STO 584 [12] stellen eine Vorbelastung durch Gewerbelärm für den Bebauungsplan STO 594 [14] dar. Eine Übersicht der Lage der Bebauungspläne ist aus Abbildung 1 ersichtlich. Abbildung 1: Lage STO 327, STO 584 und STO 594

4 Seite 4 zum Gutachten 8121/088/08 Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes STO 594 [14] umfasst eine Fläche von 40,94 ha mit: gewerblichen Planflächen (35,53 ha) nach 8 BauNVO [3] Fläche GE 1, GE 2, GE 3 Verkehrsflächen (0,75 ha) und Grünflächen (1,125 ha). Fläche für Abwasser (3,53 ha) Das Plangebiet liegt im Norden der Stadt Erfurt, am südlichen Ortsrand der Ortschaft Stotternheim. Das Areal ist weitestgehend eben, von NO nach SW flach ansteigend. Es wird begrenzt: im Norden durch einen örtlichen Sportplatz und die Bebauung (Wohngebiet) des südlichen Ortsrandes von Stotternheim im Osten durch die Bahnlinie und im Anschluss unbebaute Freiflächen/Felder im Süden durch die, entlang des Geltungsbereiches, verlaufende Autobahn BAB 71 mit Autobahnauffahrt, Anschlussstelle Erfurt Stotternheim an der Erfurter Landstraße im Westen durch die und im Anschluss unbebaute sowie in geringem Maße bebaute gewerbliche Flächen, Bestandteil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes STO 584 Die Lage der Planung ist aus Anhang 1 ersichtlich. Schutzbedürftigen Nutzungen außerhalb des Plangebietes sind Wohn- und Geschäftshäuser der Ortschaftslage Stotternheim in nördlicher und nordwestlicher Richtung. Weitere schutzbedürftige Nutzungen im Umfeld des STO 594 sind nicht betroffen.

5 Seite 5 zum Gutachten 8121/088/08 Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan [11] der Stadt Erfurt ist das Plangebiet des STO 594 [14] als gewerbliche Baufläche dargestellt. Auf einem Teil der Fläche GE 1 befindet sich ein Betonwerk, der Rest ist unbebaut/ungenutzt. Für die Fläche GE 2 liegt eine Planung für ein Logistikzentrum vor. Die Planfläche GE 3 wird bereits z. T. durch Gewerbebetriebe (Bauschuttrecycling, Getränkehandel, Karosseriewerk) genutzt. Um ein konfliktfreies Nebeneinander von Gewerbe und schutzbedürftigen Nutzungen zu gewährleisten, wird für die gewerblichen Flächen (GE) im Plangebiet eine Geräuschkontingentierung durch Festlegung von Emissionskontingenten L EK ( immissionswirksame flächenbezogenen Schallleistungspegel IFSP) durchgeführt. Zur Geräuschkontingentierung der Flächen des Bebauungsplanes wurden nachfolgende Vorgehensweise/Voraussetzungen mit dem Umwelt und Naturschutzamt [UNA] und dem Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung (SPA) [19] abgestimmt: Die Begrenzung der Emissionen der Flächen des Bebauungsplanes durch Festlegung von Emissionskontingenten L EK erfolgt nach DIN [7] unter Berücksichtigung: der umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen (Wohnbebauung, Gewerbehäuser) als außenliegende Immissionsorte (IP) der Vorbelastung L vor vorhandener bzw. planerisch möglicher Gewerbe im Bebauungsplan STO 584 durch Ansatz der in diesem Plan festgelegten Emissionskontingente L EK (= immissionswirksame flächenbezogenen Schallleistungspegel) als maximal mögliche Geräuschemission dieser Flächen. Die Berechnung bezieht sich auf die gesamten ausgewiesenen Baugebietsflächen (auch den Streifen der nicht überbaubaren Fläche entlang der Autobahn und die Verkehrsfläche), mit Ausnahme der beiden festgesetzten Fläche in Norden des Planes: Grünfläche und Fläche für Abwasser. Die Aufteilung in emittierende Teilflächen (TF) für die Kontingentierung erfolgt anhand der Gliederung des Bebauungsplanes in die gewerblichen Flächen GE 1, GE 2 und GE 3. Im Rahmen des Gutachtens erfolgt eine pauschale Abprüfung der Zulässigkeit/ Verträglichkeit der im Geltungsbereich des STO 594 bereits vorhandenen gewerblichen Nutzungen auf Planfläche GE 1 sowie der konkreten Planung für ein Logistikzentrum auf Planfläche GE 2. Das Ergebnis des Gutachtens weist eine Berechnungsvariante als Ergebnis aus.

6 Seite 6 zum Gutachten 8121/088/08 2 Beurteilungsgrundlagen [1] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) Vom 26. September 2002, (BGBl. I Nr. 71 vom , S. 3830; S. 2304; S. 2; S ) (vorherige Änderungen BGBl. I S. 3322; S. 3622; S ; S. 3704, S. 1794; S. 1865, S. 2407; S. 2819; S. 3180; S. 2470) Gl.-Nr.: [2] BauGB - Baugesetzbuch Vom 23. September 2004 (BGBl. I Nr. 52 vom S. 2414; S. 1224; S S. 2098; S. 2878; S. 3316) Gl.-Nr.: [3] Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) vom 23. Januar 1990, (BGBl. I 1990 S. 132; II 1990 S. 889, 1124; S. 466) Gl.-Nr.: [4] DIN Schallschutz im Städtebau Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung, Juli 2002 [5] Beiblatt 1 zu DIN Teil 1: Schallschutz im Städtebau - Berechnungsverfahren - Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, Mai 1987 [6] Sechste AVwV v zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm), herausgegeben vom Bundesministerium des Inneren, 49. Jahrgang. ISSN , Bonn den 28. August 1998, GMBl Nr. 26 [7] DIN Geräuschkontingentierung, Dezember 2006 [8] DIN ISO Dämpfung des Schalls bei Ausbreitung im Freien; Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren; Oktober 1999 [9] DIN 1333 Zahlenangaben, Februar 1992 [10] Bebauungsplan STO 327 Erfurter Straße Stotternheim, genehmigt , alte Bezeichnung Bebauungsplan 2/90 Erfurter Straße Stotternheim [11] Flächennutzungsplan der Stadt Erfurt, genehmigt [12] Bebauungsplan STO 584 Westlich Entwurf [13] Schallimmissionsprognose Geräuschkontingentierung zum Bebauungsplan STO 584 in Erfurt-Stotternheim, TÜV Thüringen Anlagentechnik GmbH & Co. KG, Dipl.-Ing. E. Schwarz, TÜV-Bericht Nr. 8121/015/08 vom [14] Bebauungsplan STO 594 Östlich Entwurf Juli 2009 [15] Topografische Karte M 1 : , Auszug aus dem digitalen Stadtplan der Stadt Erfurt, dxf-datei

7 Seite 7 zum Gutachten 8121/088/08 [16] Beratung zum B-Plan STO 594 am im SPA Erfurt [17] Ortsbesichtigung in Erfurt-Stotternheim, November 2008 und Juli 2009 [18] Schallimmissionsprognose für das BV Neubau Europäisches Distributions Zentrum (EDZ) in Erfurt-Stotternheim für Schaeffler Europa Logistik GmbH; TÜV Thüringen Anlagentechnik GmbH & Co. KG, Dipl.-Ing. E. Schwarz, TÜV-Bericht Nr. 8121/087/08 vom [19] Hinweise des UNA/SPA via zur Berücksichtigung von Immissionsorten, Juli Allgemeine schalltechnische Grundlagen 3.1 Grundlagen in der Bauleitplanung Nach 1, Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) [2] sind bei der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes und damit, als Teil des Immissionsschutzes, auch der Schallschutz zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Belange des Umweltschutzes gemäß 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB [2] zu berücksichtigen. Schädliche Umwelteinwirkungen sollen bei der Planung nach Möglichkeit vermieden werden ( 50 BImSchG) [1]. Die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen sind danach einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Nach diesen gesetzlichen Anforderungen ist es geboten, den Schallschutz nach den gegebenen Möglichkeiten in die Bauleitplanung einzubeziehen und zu berücksichtigen. Bei allen Neuplanungen, sowie bei Überplanung von Gebieten ohne wesentliche Vorbelastung, ist ein vorbeugender Schallschutz anzustreben. Die rechtlichen Regelungen sind als Teil der Umweltvorsorge Vorgaben für die städtebauliche Planung (Stadt- und Dorfplanung). Der damit auch angesprochene raumbezogene Schallschutz erfolgt im Wesentlichen durch eine systematische Steuerung der Verteilung der Bodennutzung (z. B. Wohngebiete, Gewerbegebiete) sowie durch bauliche Maßnahmen und technische Vorkehrungen (z. B. Schallschutzwände). Zur Regelung der Intensität der Flächennutzung hat in den vergangenen Jahren die Festsetzung von Emissionskontingenten (bisher: Immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel IFSP ) an Bedeutung gewonnen. Die städtebaulichen Gründe dafür sind vielfältig. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan kann dazu dienen, auf eine schutzwürdige Bebauung Rücksicht zu nehmen. Sie kann auch der Konfliktbewältigung bei der Überplanung von Gemengelagen dienen. Schließlich kann dem Windhundprinzip in neuen GE- und GI- Gebieten vorgebeugt werden: Der erste Betrieb, der sich ansiedelt, soll möglichst nicht bereits so viel Lärm emittieren, dass jeder weitere Betrieb unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Bebauung unzulässig wäre. Außerdem können solche Festsetzungen bei der Ermittlung einer plangegebenen Vorbelastung hilfreich sein (DIN [7]).

8 Seite 8 zum Gutachten 8121/088/08 Aus schalltechnischer Sicht ist bei der städtebaulichen Planung und der rechtlichen Umsetzung zu gewährleisten, dass die Geräuscheinwirkungen durch die zulässigen Nutzungen nicht zu einer Verfehlung des angestrebten Schallschutzzieles führen. Dazu ist in der Planung ein Konzept für die Verteilung der an den maßgeblichen Immissionsorten für das Plangebiet insgesamt zur Verfügung stehenden Geräuschanteile zu entwickeln. Ein Instrument, mit dem ein solches Konzept in der städtebaulichen Planung rechtlich umgesetzt werden kann, ist die Festsetzung von Geräuschkontingenten im Bebauungsplan. Die Geräuschkontingentierung wird nach neusten Erkenntnissen unter Anwendung der seit Dezember 2006 geltenden Norm DIN [7] durchgeführt. 3.2 Änderungen der Geräuschkontingentierung mit Einführung der DIN Bei der Festlegung von Emissionskontingenten für Nutzungsflächen beim Ausweisen neuer Industrie- und Gewerbegebiete war bisher der Begriff immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) gebräuchlich. Aufgrund einer fehlenden einheitlichen Regelung für die Anwendung der Berechnungsgrundlagen gab es in fachlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bei der Umsetzung bzw. beim Nachweis der Einhaltung der Festsetzungen. BISHERIGE BERECHNUNGSMETHODE Bei der Ermittlung der bisher gebräuchlichen ISFP wurden bei der Schallausbreitungsberechnung in unterschiedlicher Form (je nach gutachterlicher Handhabung) die Dämpfungsglieder der DIN ISO [8] bzw. bis zur Einführung dieser Norm die Berechnungsvorschriften der VDI 2714: Schallausbreitung im Freien (zurückgezogene Norm) einbezogen. A div Dämpfung aufgrund der geometrischen Ausbreitung A atm Dämpfung aufgrund der Luftabsorption A gr Dämpfung aufgrund des Bodeneffektes A bar Dämpfung aufgrund von Abschirmung A misc Dämpfung aufgrund verschiedener anderer Effekte (A fol - Bewuchs, A site Industriegelände, A hous Bebauung) Die Schallausbreitungsberechnung wurde zusätzlich beeinflusst durch unterschiedliche Handhabung der Richtwirkungskorrektur D C, der Reflexion an Gebäuden bzw. durch unterschiedliche Handhabung der meteorologischen Korrektur C met. Beispielsweise wurde für vorhandene Gebäude oder künstliche Hindernisse außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen, die nicht festgeschrieben werden können, von vielen Gutachtern die Abschirmwirkung A bar nicht in die Berechnung einbezogen. Ähnliches trifft auf andere, die Schallausbreitungsberechnung beeinflussende Parameter zu (bspw. Geländeeigenschaften). Unterschiede gab es auch bei der Festlegung der Höhe von Immissionsorten und von Quellen (Flächen).

9 Seite 9 zum Gutachten 8121/088/08 Für den bisher zur Anwendung gebrachten Berechnungsalgorithmus waren viele Parameter durch den Gutachter frei wählbar. Für die im Ergebnis der Kontingentierung erhaltenen ISFP mussten die gewählten Randbedingungen zur Berechnung detailliert aufgeführt werden (Emissionshöhe der kontingentierten Fläche, Immissionshöhe an den Immissionsorten, Bedingungen der Schallausbreitungsberechnung). Nur bei Angabe der entsprechenden Randbedingungen für die Ermittlung der Festsetzung der ISFP im Bebauungsplan war bei Ansiedlung eines konkreten Vorhabens auf einer kontingentieren Fläche eine nachvollziehbare Nachweisführung möglich. Die Randbedingungen waren oft nur in den schalltechnischen Untersuchungen zu den Bebauungsplänen aufgeführt. In der Praxis der Bauleitplanung wurden oft nur die ISFP als Kontingente festgeschrieben. Bei der Nachweisführung für ein konkretes Vorhaben bestand damit ein weitreichender Interpretationsspielraum. EMISSIONSKONTINGENTIERUNG NACH DIN Mit DIN [7] wird das Kontingentierungsverfahren vereinheitlicht. Diese Norm legt Verfahren und eine einheitliche Terminologie als fachliche Grundlagen zur Geräuschkontingentierung in Bebauungsplänen, beispielhaft für Industrie- oder Gewerbegebiete und auch für Sondergebiete, fest und gibt rechtliche Hinweise für die Umsetzung. Bei der Ermittlung der Emissionskontingente L EK nach DIN [7] wird bei der Schallausbreitungsberechnung von einer in den Vollraum (Vollkugel) abstrahlenden Flächenschallquelle ausgegangen. Die Schallausbreitungsberechnung berücksichtigt nur die Entfernung der Fläche zum jeweiligen Immissionspunkt. Der Nachweis des Einhaltens der Emissionskontingente für ein reales Vorhaben (Ansiedlung auf einer Fläche) ist in der DIN [7] definiert. In der Bauleitplanung reichen in den textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan, einfache Hinweise auf die DIN [7]. Damit besteht planungsrechtliche Sicherheit ohne Interpretationsspielraum.

10 Seite 10 zum Gutachten 8121/088/08 Tabelle 1 Terminologie der DIN Begriff Plangebiet Teilfläche TF Gesamt- Immissionswert L Gl Vorbelastung L vor,j Planwert L Pl,j Immissionskontingent L lk,i,j Emissionskontingent L EK,i Zusatzkontingent L EK,zus Emissionskontingentierung Immissionskontingentierung Erläuterung Gesamtheit der Teilflächen, für die Geräuschkontingente bestimmt werden Teil des Plangebietes, für den ein Geräuschkontingent bestimmt wird Wert, den nach Planungsabsicht der Gemeinde der Beurteilungspegel der Summe der einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen auch von solchen außerhalb des Plangebietes in einem betroffenen Gebiet nicht überschreiten darf. ANMERKUNG: Die Gesamt-Immissionswerte dürfen in der Regel nicht höher sein als die Immissionsrichtwerte (TA Lärm [6]). Als Anhalt gelten die schalltechnischen Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zu DIN [5]. Beurteilungspegel der Summe aller auf den Immissionsort j einwirkenden Geräusche von bereits bestehenden Betrieben und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebietes ( vorhandene Vorbelastung ) einschließlich der Immissionskontingente für noch nicht bestehende Betriebe und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebietes ( planerische Vorbelastung ) ANMERKUNG Die Vorbelastung nach dieser Norm ist nicht identisch mit der Vorbelastung nach der TA Lärm [6]. Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort j einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf. Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort j einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen auf der Teilfläche i zusammen nicht überschreiten darf. ANMERKUNG Für das Immissionskontingent war bisher die Bezeichnung betrieblicher Immissionsrichtwert - BIRW) gebräuchlich. Von Teilfläche(n) i am Immissionsort j ankommender Pegel in db(a). Wert des Pegels der flächenbezogenen Schallleistung der Teilfläche i, der der Berechnung der Immissionskontingente zugrunde gelegt wird: ANMERKUNG Für das Emissionskontingent war bisher die Bezeichnung Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel IFSP gebräuchlich. Von Teilfläche(n) i abgestrahlter Pegel in db(a)/m 2. Zuschlag zum Emissionskontingent ANMERKUNG Findet nur Anwendung bei Berücksichtigung der im Anhang A der DIN aufgezeigten möglichen schalltechnische Ausnutzung eines Baugebietes durch zusätzliche Festsetzungen (z. B. Richtwirkung) Bestimmen und Festsetzen von Emissionskontingenten Bestimmen und Festsetzen von Immissionskontingenten ANMERKUNG Nach bisheriger Rechtsauffassung dürfen in einem Bebauungsplan keine Festsetzungen für Immissionsorte oder Gebiete außerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches getroffen werden. VERGLEICH DER KONTINGENTIERUNGSMETHODEN Bei einem Vergleich der bisher angewandten ISFP mit den Emissionskontingenten L EK ergeben sich nach DIN [7] aufgrund der fehlenden Dämpfungsglieder bei der Kontingentierung durchgängig zahlenmäßig geringere Werte für die kontingentierten Flächen. Die für den Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente deduktiv herangezogenen Immissionskontingente L IK (bisher gebräuchlich: betrieblicher Immissionsrichtwert BIRW oder zulässiger Immissionsanteil für eine konkrete Fläche) liegen etwa in gleicher Höhe wie bei der bisherigen Berechnungsmethode.

11 Seite 11 zum Gutachten 8121/088/08 Rein rechnerisch führt bei gleicher Konstellation (gleiche Flächengröße, gleiche Entfernung zum Immissionsort, gleicher außenliegender Immissionsort) ein nach alter Methode (viele Dämpfungen auf den Ausbreitungsweg, Dämpfung hoch) ermittelter zahlenmäßig hoher ISFP für eine Fläche zu einem bestimmten BIRW an einem außenliegenden Immissionsort. Der für die gleiche Fläche nach neuer Methode (nur entfernungsabhängige Pegelabnahme auf den Ausbreitungsweg, Dämpfung niedrig) ermittelter Emissionspegel führt zu einem niedrigeren Wert (Emissionskontingent L EK ), für diese Fläche, das Immissionskontingent am Immissionsort liegt aber zahlenmäßig in gleicher Größenordnung wie der nach alter Methode ermittelte BIRW. Tabelle 2 Schematische Darstellung der Kontingentierungsmethoden bisherige Methode (VDI 2714, VDI 2720, DIN ISO IRW/OW - Vorbelastung = zulässiger Immissionsanteil BIRW BIRW + entfernungsabhängige Pegelabnahme + diverse Dämpfungsglieder (DG) + Flächenmaß = IFSP neue Methode (DIN 45691) IRW/OW - Vorbelastung L vor = Planwert L Pl Immissionskontingent L IK Immissionskontingent L IK + entfernungsabhängige Pegelabnahme + Flächenmaß = Emissionskontingent L EK für gleiche Konstellation / Ortsverhältnisse: IFSP >Emissionskontingent L EK IFSP DG =Emissionskontingent L EK BIRW Immissionskontingent LIK Damit ändert sich für die Möglichkeiten der gewerblichen Nutzung der kontingentierten Fläche nichts. Es entsteht kein Nachteil für geplante Ansiedlungen. Die Änderung besteht lediglich im Berechnungsalgorithmus. 4 Immissionsorte und Gesamt-Immissionswerte In allen schutzbedürftigen Gebieten in der Umgebung des Plangebietes werden Immissionsorte (Immissionspunkte IP) festgelegt. Für diese Immissionsorte werden zunächst die Gesamt-Immissionswerte L GI festgelegt. Für die Berechnung der Emissionskontingente L EK ist eine ausreichende Zahl von geeigneten Immissionsorten (IP) außerhalb des Plangebietes so zu wählen, dass bei Einhaltung der Planwerte L Pl an diesen Orten auch im übrigen Einwirkungsbereich keine Überschreitungen von Planwerten zu erwarten sind. Die Gesamt-Immissionswerte dürfen i. d. R. nicht höher sein als die Immissionsrichtwerte (IRW) der TA Lärm [6]. Als Anhalt gelten die schalltechnischen Orientierungswerte (OW) der DIN Beiblatt 1 [5].

12 Seite 12 zum Gutachten 8121/088/08 Tabelle 3 Orientierungswerte für die städtebauliche Planung nach DIN Gebietsart a) bei reinen Wohngebieten (WR), Wochenendhausgebieten, Ferienhausgebieten b) bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS), und Campingplatzgebieten c) bei Friedhöfen, Kleingartenanlagen und Parkanlagen Tagsüber Orientierungswerte (OW) Nachts 50 db 40/35 db 55 db 45/40 db 55 db 55 db d) bei besonderen Wohngebieten (WB) 60 db 45/40 db e) bei Dorfgebieten (MD), Mischgebieten (MI) 60 db 50/45 db f) bei Kerngebieten (MK) und Gewerbegebieten (GE) g) bei sonstigen Sondergebieten, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart 65 db 55/50 db 45 db bis 65 db 35 db bis 65 db Bei zwei angegebenen Nachtwerten (Tabelle 3), soll der höhere Wert für Verkehrslärm, der niedrigere für Industrie- und Gewerbelärm sowie für vergleichbare Anlagen gelten. Die Beurteilungspegel für Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Industrie, Sport- und Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten bzw. Richtwerten verglichen und nicht addiert werden [4], [5]. Für die Beurteilung von Geräuschimmissionen ist in der Regel der Zeitraum tags 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr und nachts 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr soweit nicht durch andere Regelwerke Änderungen bzw. Detaillierungen der Einwirkungszeiten vorgenommen werden, zugrunde zu legen. FESTLEGUNG DER IMMISSIONSORTE FÜR DAS PLANVORHABEN STO 594 Als Immissionsorte werden die nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen (Wohnbebauung) außerhalb des Plangebietes - Geltungsbereich des STO 594 [14] - betrachtet. Die Immissionsorte wurden basierend auf einer Ortsbesichtigung [17], unter Berücksichtigung des schalltechnischen Gutachtens zum STO 584 [13], in Abstimmung mit dem UNA [19] festgelegt.

13 Seite 13 zum Gutachten 8121/088/08 IMMISSIONSORTE AUßERHALB DES PLANGEBIETES Die nächstgelegenen, schutzbedürftigen Nutzungen außerhalb des Plangebietes STO 594 [14] sind Wohnhäuser in der Ortschaftslage Stotternheim, 160 m bis 280 m nördlich gelegen. Die dort festgelegten Immissionsorte IP1 bis IP4 gehen konform zum schalltechnischen Gutachten zum STO 584 [13]. In ca. 220 m Entfernung, nordwestlich des Plangebietes, befinden sich Wohn- und Gewerbehäuser innerhalb der Mischgebietsfläche (MI) des STO 584 [12]. Als nächstgelegene, schutzbedürftige Nutzung wurde dafür Immissionsort IP5 - Erfurter Landstr. 48 neu hinzugenommen. Der Punkt ist aufgrund der Nähe zum Plangebiet STO 594 relevant und hat die, der Einstufung entsprechende, Schutzwürdigkeit. Weiter entfernte Immissionsorte in NW-Richtung, die im Gutachten [13] berücksichtigt wurden (IP5: Erfurter Landstr. 31, IP6 Mittelhäuser Chaussee 26, IP7 Mittelhäuser Chaussee 20, IP8 Mittelhäuser Chaussee 15) liegen im übrigen Einwirkungsbereich des STO 594. Sie werden für diese Kontingentierung nicht herangezogen, da dort auf Grund der Entfernung zum STO 594 keine Überschreitungen von Planwerten zu erwarten sind. Weitere schutzbedürftige Nutzungen im Umfeld des Plangebietes sind nicht betroffen. In westlicher Richtung befinden sich die gewerblichen Flächen (GE) des Bebauungsplanes STO 584 und in östlicher Richtung liegt eine Bahnlinie und Freiflächen. In südlicher Richtung verläuft parallel zum Plangebiet die Autobahn BAB 71. ANMERKUNG: Innerhalb des Geltungsbereiches des STO 584 befinden sich auf der Gewerbefläche GE 4 schutzbedürftige Nutzungen im Sinne der TA Lärm [6]: Wohnhaus Erfurter Landstr. 51 sowie Geschäfts- und Wohnhaus (Block) Erfurter Landstr. 50/50 a. Für diese Nutzungen sind im Rahmen der Genehmigung eines Vorhabens, das sich auf einer der gewerblichen Flächen des Bebauungsplanes STO 594 ansiedelt, eine Prüfung auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte (IRW) der TA Lärm [6] im Einzelverfahren durchzuführen. Aufgrund der Einstufung als Gewerbegebiet ist im Rahmen der Bauleitplanung eine Berücksichtigung als Immissionsort für die Kontingentierung des STO 594 nicht gesetzeskonform. Die Einhaltung der IRW für diese Nutzungen kann im Rahmen des Bebauungsplanes nicht geregelt werden. Die Immissionsrichtwerte (IRW) der TA Lärm [6] bzw. die Orientierungswerte (OW) der DIN Beiblatt 1 [5] ergeben sich aus Einstufung der schutzbedürftigen Gebiete in der Umgebung des Plangebietes in den jeweiligen Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen bzw. nach der tatsächlichen Art der baulichen Nutzung. Die Gebietseinstufung basiert auf dem genehmigten Flächennutzungsplan der Stadt Erfurt [11] bzw. der Festlegungen im Bebauungsplan STO 584 [12]. Als Gesamt-Immissionswerte L GI wurden die Orientierungswerte (OW) der DIN Beiblatt 1 [5], die im vorliegenden Fall identisch mit den Immissionsrichtwerten (IRW) der TA Lärm [3] sind, festgelegt:

14 Seite 14 zum Gutachten 8121/088/08 Tabelle 4 maßgebliche Immissionsorte (IP) außerhalb des Plangebietes STO 594 Nr. Bezeichnung Anmerkung Gebiets- L GI [db(a)] Einstufung Tag Nacht IP1 Turnplatz 11 2-geschossiges Wohnhaus, 160 m N WA IP2 Turnplatz 3 2-geschossiges Wohnhaus, 280 m N WA IP3 Erfurter Landstr geschossiges Wohnhaus, 220 m N WA IP4 Erfurter Landstr geschossiges Wohnhaus, 240 m NW MI IP5 Erfurter Landstr geschossiges Gewerbehaus, 60 m NW MI Die Lage der Immissionsorte IP 1 bis IP 5 ist aus Anhang 4 ersichtlich. IMMISSIONSORTE INNERHALB DES PLANGEBIETES Schutzbedürftige Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes (innen liegende Immissionsorte) werden im Rahmen der Bauleitplanung bei der Festsetzung von Emissionskontingenten nach DIN [7] nicht berücksichtigt. In der DIN [4], [5] sind Baugebieten bestimmte Orientierungswerte (Höchstwerte) zugeordnet (siehe Tabelle 3). Bei der Zuordnung von Gebieten in einem Bebauungsplan nach dem BauGB [2], ist bei aneinandergrenzenden Gebieten deren Orientierungswerte sich um nicht mehr als 5 db (A) unterscheiden, in der Regel sichergestellt, dass keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte entstehen. 5 Ermittlung der gewerblichen Vorbelastung Die Immissionsorte IP1 bis IP 8 sind durch Gewerbelärm vorhandener bzw. planerisch möglicher Gewerbe im Bebauungsplan STO 584 [19] vorbelastet. Der Planwert L Pl für den jeweiligen Immissionsort (IP) kann daher nicht gleich dem Gesamt-Immissionswert L GI für das Gebiet in dem der IP liegt gesetzt werden. Der Pegel L vor der Vorbelastung ist zu ermitteln und daraus der Planwert L PI nach DIN [7] zu berechnen. Zur Ermittlung der Vorbelastung werden die im STO 584 (Ost) [11] festgelegten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) als maximal mögliche Geräuschemission dieser Flächen angesetzt (Tabelle 5).

15 Seite 15 zum Gutachten 8121/088/08 Tabelle 5 Gewerbliche Vorbelastung durch Flächen des STO 584 Indize Vorbelastung Bezeichnung im STO 584 emittierende Fläche in m 2 IFSP Tag in db(a)/m 2 IFSP Nacht in db(a)/m 2 V GE V GE V GE 2a V GE V GE Die Berechnung der Vorbelastung L vor erfolgt unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse, Berechnungsvorschriften und Rechtsgrundlagen, nach Standard DIN die im Schalltechnischen Gutachten [13] zur Ermittlung der Emissionskontingente L EK für den STO 584 [12] angewandt wurden. Die Schallausbreitungsberechnung für die Vorbelastung erfolgte mit dem Programmsystem LIMA. Die Ergebnisse der Berechnung sind in Anhang 2 enthalten. Die so ermittelte Vorbelastung L vor ist in Tabelle 6 für die Immissionsorte IP 1 bis IP 5 zusammengefasst dargestellt. Tabelle 6 Vorbelastung L vor an den maßgeblichen Immissionsorten (IP) Nr. Bezeichnung Vorbelastung L vor [db(a)] Tag Nacht IP1 Turnplatz 11 52,7 38,2 IP2 Turnplatz 3 52,2 37,7 IP3 Erfurter Landstr ,2 38,6 IP4 Erfurter Landstr ,8 39,2 IP5 Erfurter Landstr ,6 41,7 6 Ermittlung der Planwerte Das Festlegen der Planwerte L PI für die Kontingentierung des Bebauungsplanes STO 584 [19] erfolgt basierend auf der Vorbelastung L vor (Tabelle 6) nach Nr Gleichung (1) der DIN [7] unter Berücksichtigung der Rundungsregelungen der DIN 1333 [9]. Die Planwerte L PI sind auf ganze Dezibel zu runden. Die Ergebnisse der Berechnung sind in Anhang 4 enthalten. Die so ermittelten Planwerte L Pl (gerundet) sind in Tabelle 7 für die Immissionsorte IP 1 bis IP 5 zusammengefasst dargestellt.

16 Seite 16 zum Gutachten 8121/088/08 Tabelle 7 Planwerte L Pl an den maßgeblichen Immissionsorten (IP) Nr. Bezeichnung Planwert L Pl [db(a)] Tag Nacht IP1 Turnplatz IP2 Turnplatz IP3 Erfurter Landstr IP4 Erfurter Landstr IP5 Erfurter Landstr Festsetzen von Teilflächen In der Regel muss ein Industrie- oder Gewerbegebiet zur Geräuschkontingentierung gegliedert sein und es müssen Teilflächen (TF) festgesetzt und bezeichnet werden, für die dann Geräuschkontingente bestimmt werden. Für Flächen, für die eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist (z. B. öffentliche Verkehrsflächen, Grünflächen), werden keine Kontingente festgelegt. Zur Geräuschkontingentierung in einem der in 4 9 BauNVO [3] aufgeführten Gebiete ist gemäß 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO [12] grundsätzlich eine Gliederung erforderlich. Sie ist entbehrlich in Sondergebieten ( 11 Abs. 2 BauNVO [3]) oder wenn mehrere GE- und GI-Gebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander gegliedert werden ( 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO [3]). Der Bebauungsplan STO 594 [14] (siehe Anhang 1) ist gegliedert in die Gebiete GE 1, GE 2 und GE 3 (Gewerbegebietsfläche nach 8 BauNVO [3]) sowie in eine Grünfläche (Ausgleichsflächen) und eine Fläche für Abwasser (Versickerungsbecken). Die Festsetzung der emittierende Teilflächen (TF) für die Geräuschkontingentierung erfolgt konform der Gliederung des Bebauungsplanes in die Teilflächen GE 1, GE 2, und GE3. Für die Fläche Grünfläche und Abwasser wird keine Emission festgelegt. Tabelle 8 Festsetzung der Teilflächen Bezeichnung Teilfläche emittierende Fläche in m 2 GE GE GE

17 Seite 17 zum Gutachten 8121/088/08 8 Ermittlung der Emissionskontingente Die Geräuschkontingentierung wird nach dem Verfahren der DIN [7] durchgeführt. Die Verteilung der Emissionen auf die Teilflächen richtet sich nach den Planungsabsichten der Gemeinde. Die Emissionskontingente werden i. d. R. so bestimmt, dass insgesamt möglichst viel Schall emittiert werden darf. Gegebenenfalls sind dabei die Emissionen von im Plangebiet bereits bestehenden oder geplanten Anlagen oder Betrieben zu berücksichtigen. Die Emissionskontingente L EK sind für alle Teilflächen in ganzen Dezibel so festzulegen, dass an keinem der untersuchten Immissionsorte der Planwert L Pl durch die energetische Summe der Immissionskontingente L lk aller Teilflächen überschritten wird. Die Differenz ΔL i,j zwischen dem Emissionskontingent L EK,i und dem Immissionskontingent L lk,i,j einer Teilfläche i am Immissionsort j ergibt sich aus ihrer Flächengröße und dem Abstand ihres Schwerpunktes vom Immissionsort j. Sie ist unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung zu berechnen (Nr. 4.5 DIN [7]). Die Kontingentierung der Teilflächen (Ermittlung der maximal zulässigen Emissionskontingent L EK ) ist auf eine gemeinschaftliche Ausschöpfung der zulässigen Planwerte L Pl (Tabelle 7) durch die Planflächen (Tabelle 8) an den maßgeblichen Immissionsorten IP 1 bis IP 5 ausgelegt. Als Anfangswert für die Immissionsberechnungen wurde für den Tag und die Nacht ein maximaler und nutzungsneutraler Emissionswert (L EK ) von 65 db(a)/m 2 für alle Teilflächen (GE) der Planfläche festgelegt. Mit diesen Ausgangswerten wurden die Schallimmissionen an den Immissionsorten berechnet. Die Berechnung erfolgte mit dem mit Programmsystem LIMA, das die Teilflächen automatisch in ausreichend kleine Flächenelemente unterteilt. Die Ausbreitungsberechnung erfolgt unter folgenden Randbedingungen: freie Schallausbreitung im Vollraum (Abstandsmaß ΔL = 10 x log (4πr 2 ), Raumwinkelmaß K 0 = 0) für Mittenfrequenz 500 Hz ohne Hindernisse (Gebäude, Geländeformen etc.) auf dem Ausbreitungsweg (keine Abschirmung, keine Reflexion) keine Luftabsorption, keine Boden- und Meteorologiedämpfung Immissionsorte (IP) und Quellen (Teilflächen) liegen in einer Ebene (Höhe) keine Richtwirkung Der Emissionsansatz für die Teilflächen wurde mittels eines Berechnungsmoduls in 0,1 db-schritten soweit optimiert (reduziert), bis die zulässigen Planwerte L Pl, die die Vorbelastung berücksichtigen, an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten wurden. Die so ermittelten Emissionskontingente L EK sind in Tabelle 9 aufgeführt.

18 Seite 18 zum Gutachten 8121/088/08 Tabelle 9 Emissionskontingente Teilfläche L EK;Tag db(a)/m 2 L EK;Nacht db(a)/m 2 GE GE GE Die sich aus den Emissionskontingenten L EK ergebenden Immissionskontingente L IK für die einzelnen Flächen an den Immissionsorten IP 1 bis IP 5 sind in den Tabellen 10 und 11 für Tag und Nacht getrennt aufgeführt. Tabelle 10: Vergleich Immissionskontingente L IK,Tag mit den Planwerten L Pl,Tag Teilfläche Immissionskontingente L IK, Tag in db(a) IP 1 IP 2 IP 3 IP 4 IP 5 GE 1 STO594 50,2 46,8 47,6 47,0 51,8 GE 2 STO , ,4 46,6 GE 3 STO594 43,8 42,8 43,2 43,1 44,6 L IK, Tag, gesamt* L Pl, Tag * Werte gerundet Tabelle 11: Vergleich Immissionskontingente L IK,Nacht mit den Planwerten L Pl,Nacht Teilfläche Immissionskontingente L IK, Nacht in db(a) IP 1 IP 2 IP 3 IP 4 IP 5 GE 1 STO594 32,2 28,8 29,6 29,0 33,8 GE 2 STO594 32,5 31,1 31,6 31,4 33,6 GE 3 STO594 30,8 29,8 30,2 30,1 31,6 L IK, Nacht, gesamt* L Pl, Nacht * Werte gerundet 9 Prüfung der Zulässigkeit bestehender und geplanter Nutzungen TEILFLÄCHE GE 1 Die Fläche ist bis auf ein Betonwerk ungenutzt/unbebaut. Das Betonwerk arbeitet nur tagsüber, vorwiegend tagsüber in geschlossenen Hallen, Das Tageskontingent ist ausreichend. Für die Teilfläche GE 1 bedeuten die festgesetzten Emissionskontingente L EK (60/42), dass diese Fläche für Gewerbebetriebe mit Tagnutzung wenig Einschränkungen darstellen.

19 Seite 19 zum Gutachten 8121/088/08 TEILFLÄCHE GE 2 Für die Teilfläche GE 2 liegt eine Planung für ein Logistikzentrum vor. Emissionskontigente werden vor allem für Lieferverkehr, vorwiegend tagsüber, in geringerem Maße nachts benötigt. Die Emissionen des Vorhabens können näherungsweise mit dem im STO 584 geplanten Europäischen Distributionszentrum EDZ verglichen werden (Lieferverkehr < 200 LKW/d, davon ca. 10 % nachts), für das das Emissionskontingent L EK (63/47) der Fläche GE 1 des STO 584 [12] ausreicht. Für die Teilfläche GE 2 sind die festgesetzten Emissionskontingente L EK (63/50) für die Zulässigkeit der geplanten Nutzung Logistikzentrum im Äquivalenzschluss als ausreichend zu betrachten. TEILFLÄCHE GE 3 Die Teilfläche GE 3 ist mit folgenden Gewerbebetrieben belegt: Schliefke Bauschuttrecycling & Verwertung GmbH & Co. KG, Erfurter Landstr. 59, Stotternheim; belegte Fläche: Gemarkung STO, Flur 15, FS 1161/ /51; Gewerbe: Bauschuttrecycling, Verwertung, Containerdienst, Bürogebäude (Baugenehmigung B 0133/2005), BImSchG-Anlage, Genehmigungsbescheid E 21/99, SUA Erfurt vom , Lärmschutz: Einhaltung 68 db(a) tagsüber am benachbarten Karosseriewerk, Betriebszeit 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr, kein Nachtbetrieb Hahn-Getränke Union GmbH & Co KG, Erfurter Landstr. 55, Stotternheim; belegte Fläche: Gemarkung STO, Flur 15, FS 1161/ / /76 TF; Getränkegroßhandel mit Büroräumen und Betriebswohnungen, kein Nachtbetrieb, Baugenehmigungen B 0433/97, B 0708/98, B 1017/99, Betriebszeit tagsüber Lamberet Deutschland GmbH, Erfurter Land Str. 57, Stotternheim, ; belegte Fläche: Gemarkung STO, Flur 15, FS 1161/ /648; Karosseriewerk, keine Baugenehmigungen, Betriebszeit tagsüber Für die Teilfläche GE 3 bedeuten die festgesetzten Emissionskontingente L EK (65/52) keine Einschränkung in der Zulässigkeit bestehender Nutzungen. Es handelt sich um Anlagen, die nur tagsüber i. B. sind. Für die Bauschuttrecyclinganlage der Fa. Schliefke Bauschuttrecycling & Verwertung GmbH & Co. KG ist der Wert 65 db(a)/m 2 ausreichend für den Betrieb von Anlagen im Freien. Der Betrieb der Anlage ist rechtskräftig durch den Genehmigungsbescheid E 21/99, abgesichert. Andere lärmrelevante Vorgänge finden geschlossenen Hallen statt. Die Firmen Hahn-Getränke Union GmbH & Co KG und Lamberet Deutschland GmbH stellen nichtstörendes Gewerbe dar (Karosseriewerk, Getränkehandel), mit Arbeiten vorwiegend tagsüber in geschlossenen Hallen, für die aufgrund des Charakters der Anlagen kein rechnerischer Nachweis notwendig ist. Die bestehenden Nutzungen im STO 594 [14] sind durch die Festgesetzten Emissionskontingente L EK für die Flächen schalltechnisch insgesamt nicht schlechter gestellt als im überplanten alten Bebbauungsplan STO 327 Erfurter Straße (Ost) [10].

20 Seite 20 zum Gutachten 8121/088/08 10 Anwendung im Genehmigungsverfahren Im baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird zunächst die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens (Betrieb oder Anlage) geprüft. Die Prüfung der Verträglichkeit eines Vorhabens mit den Festsetzungen im Bebauungsplan erfolgt nach Nr. 5. DIN [7]. Ein Vorhaben, dem eine ganze Teilfläche i zuzuordnen ist, erfüllt die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der nach TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung berechnete Beurteilungspegel L r,j an keinem maßgeblichen Immissionsort j den Wert L IK,i,j überschreitet. Ist dem Vorhaben nur ein Teil einer Teilfläche zuzuordnen, sind ausgehend vom Emissionskontingent L EK der Teilfläche anhand der Flächengröße, die das Vorhaben belegt, und der Entfernung des Mittelpunktes dieser Fläche zu den Immissionspunkten Immissionskontingente L IK nach Nr. 4.5 DIN [7] für alle Immissionsorte zu ermitteln. Diese Immissionskontingente L IK für die Vorhabensfläche (Teil einer Teilfläche) werden mit den für das konkrete Vorhaben ermittelten Beurteilungspegeln L r,j verglichen. Sind dem Vorhaben mehrere Teilflächen oder Teile von Teilflächen zuzuordnen, so erfolgt eine Ermittlung eines Immissionskontingentes L IK für die Gesamtfläche des Vorhabens durch Summation über die Immissionskontingente L IK aller dieser Teilflächen und Teile von Teilflächen für alle Immissionsorte. Diese Immissionskontingente L IK für die Vorhabensfläche (Summation der Teilflächen) werden mit den für das konkrete vorhaben ermittelten Beurteilungspegeln L r,j verglichen. Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel L r,j den Immissionsrichtwert (IRW) an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 db(a) unterschreitet (Relevanzgrenze).

21 Seite 21 zum Gutachten 8121/088/08 11 Vorschlag zu Festsetzungen im Bebauungsplan In der Planzeichnung sind die Grenzen der Teilflächen festzusetzen. In den textlichen Festsetzungen sind die Werte der Emissionskontingente anzugeben. Es wird vorgeschlagen, für die Teilflächen folgende textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan STO 594 Östlich in Erfurt-Stotternheim aufzunehmen: Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente L EK nach DIN weder tags (6.00 Uhr bis Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten. Emissionskontingente tags und nachts in db(a)/m 2 Teilfläche L EK, tags L EK,nachts GE GE GE Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: , Abschnitt Zusammenfassung Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes STO 594 Östlich Erfurter Landstraße wurden die von diesem Plangebiet ausgehenden Geräuschemissionen kontingentiert. Für die Teilflächen wurden Emissionskontingente L EK ermittelt. Die Kontingentierung erfolgte unter Beachtung der Einhaltung der Orientierungswerte / Immissionsrichtwerte an den umliegenden maßgebenden Immissionsorten sowie unter Berücksichtigung bestehender und planerisch möglicher Vorbelastungen durch den Bebauungsplanes STO 584 Westlich. Die Zulässigkeit für bestehende und geplante Nutzungen im Plangebiet wurde abgeprüft. Die ermittelten Emissionskontingente sind speziell für das Planvorhaben Logistikzentrum auf der Teilfläche GE 2 ausreichend. Zur Übernahme der Geräuschemissionskontingente in den Bebauungsplan wurden entsprechende Textvorschläge für die Festsetzungen formuliert. Dipl.-Ing. E. Schwarz Sachverständige TÜV Thüringen Anlagentechnik GmbH & Co. KG

22 Verfahrensvermerke zu Bebauungsplan STO 594 Östlich Der Stadtrat Erfurt hat am mit Beschluss Nr., ortsüblich bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Nr. vom, den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes gefasst, den Vorentwurf des Bebauungsplanes und dessen Begründung gebilligt und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschlossen. Erfurt, den Oberbürgermeister Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. 3 Abs. 1 BauGB, bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Nr. vom, ist vom bis zum durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes und dessen Begründung durchgeführt worden. Erfurt, den Oberbürgermeister Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert worden. Erfurt, den Oberbürgermeister Der Stadtrat Erfurt hat am Bebauungsplanes mit Begründung 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. mit Beschluss Nr. den Entwurf des gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. Erfurt, den Oberbürgermeister Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung, sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gem. 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Nr. vom ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Entwurf des Bebauungsplanes und dessen Begründung und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben gem. 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Zeit vom bis zum öffentlich ausgelegen. Erfurt, den Oberbürgermeister Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom zur Stellungnahme aufgefordert worden. Erfurt, den Oberbürgermeister Der Stadtrat Erfurt hat am mit Beschluss Nr. nach Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen die Abwägung beschlossen und den Bebauungsplan gemäß 10 Abs. 1 BauGB i.v.m. 83 Abs. 2 ThürBO und 19 i.v.m 2 ThürKO als Satzung BESCHLOSSEN Erfurt, den Oberbürgermeister Der Bebauungsplan einschließlich der Textfestsetzung wurde gemäß 21 Abs. 3 ThürKO der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom vorgelegt. Die Satzung wurde nicht beanstandet. Erfurt, den Oberbürgermeister Die Übereinstimmung des textlichen und zeichnerischen Inhalts dieses Bebauungsplanes mit dem Willen der Landeshauptstadt Erfurt sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes werden bekundet. AUSFERTIGUNG Erfurt, den Landeshauptstadt Erfurt A.Bausewein Oberbürgermeister Es wird bescheinigt, dass die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen als Grundlage für die geometrischen Festlegungen der neuen städtebaulichen Planung mit dem Liegenschaftskataster nach dem Stand vom übereinstimmen. Rechtsgrundlagen 1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I, S. 3316) 2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) i.d.f. vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 466) 3. Thüringer Bauordnung (ThürBO) i.d.f. vom (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 40) 4. Raumordnungsgesetz (ROG) vom (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom (BGBl. I, S. 2833) 5. Raumordnungsverordnung (RoV) vom (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1914) 6. Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) vom (GVBl. S.45) 7. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanzV 90) vom (BGBl I S. 58) 8. Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i.d.f. der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes über das Neue Kommunale Finanzwesen (ThürNKFG) vom (GVBl. S. 381, 394 f.) 9. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 686) 10. Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom (GVBl. S. 267) 11. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnli che Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2470) 12. Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG) i.d.f. vom (GVBl. S. 465, 562), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (GVBl. S. 267) 13. Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes v om (BGBl. I S. 2146) 14. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) i.d.f. der Bekanntmachung v om (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Art ikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 666) 15. Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung vom (GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom (GVBl. S. 267) 16. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1757,2797); zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I, S. 2470) 17. Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz ThürUVPG) vom (GVBl. S. 85) 18. Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) vom (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) 19. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i.d.f. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1206) 20. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchG) v om (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3214) Stand: Planverfasser: Apolda, den Leiter des Katasterbereiches Apolda Bebauungsplan STO594 " Östlich " - Vorentwurf- Maßstab : 1: 2000 Datum : Stadtverwaltung Erfurt Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung Löberstraße Erfurt Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung Erfurt Pla nausschnitt : Amtsleiter Bericht 8121/088/08 - Anhang 1 Abteilungsleiter Prüfer Bearbeiter 6 1 unmaßstäblich A M T F Ü R S T A D T E N T W I C K L U N G U N D S T A D T P L P L A N U N G

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