Nachteile ausgleichen im Unterricht sowie bei Tests und Prüfungen

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1 Nachteile ausgleichen im Unterricht sowie bei Tests und Prüfungen SAL-Bulletin Nr. 160 Leons diagnostizierte Rechtschreibstörung wurde in der Primarstufe als nicht relevant betrachtet. Fördermassnahmen wurden keine durchgeführt. In der Oberstufe werden seine Texte im Fach Deutsch mit einer 3 statt wie bisher mit einer 5 benotet. Für die Rechtschreibung erhält er 0 von 20 möglichen Punkten. Die Rechtschreibeproblematik ist auch in den anderen Sprachfächern ein Thema. Daher ist das Bestehen des Probesemesters im erweiterten Niveau gefährdet. Lic. phil. Monika Lichtsteiner, Verband Dyslexie Schweiz Referat gehalten an der SAL-Tagung vom Lara ist in der 4. Klasse. Ihre LRS wurde diagnostiziert und sie bekommt Förderunterricht. Trotzdem liest sie sehr langsam und schafft es nicht, die Texte im Unterricht und bei den Lernkontrollen selber zu lesen. Mit dem Textverständnis hat sie aber keine Probleme. Leon und Lara stehen für viele andere Schülerinnen und Schüler, bei denen sich die Frage nach Nachteilsausgleich stellt. Wie wird aktuell der Nachteilsausgleich von Kindern und Jugendlichen mit LRS umgesetzt? Die aktuelle Frage nach der Umsetzung des Nachteilsausgleichs wird gegenwärtig für den Bereich der Volksschule im Kanton Bern in einem Forschungsprojekt der Pädagogischen Hochschule Bern bearbeitet. Es läuft noch bis Sommer 2016 (vgl. Sahli 2014). Ein Projekt zu den Erfahrungen mit dem Nachteilsausgleich auf der Sekundarstufe II wird an der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik in Zürich durchgeführt. Auch hier werden die Ergebnisse 2016 vorliegen (vgl. Schellenberg 2015). Vorläufig muss die Frage nach der Umsetzung von Nachteilsausgleich mehrheitlich auf der Basis von Einschätzungen, Beobachtungen, Gesprächen und Erfahrungen beantwortet werden: Die rechtlichen Grundlagen für den Nachteilsausgleich sind auf Bundesebene und mit der Behindertenrechtskonvention vorhanden. Es gibt Kantone, die den Umgang mit Anpassungen in der Volksschule geregelt haben. Ein Überblick über alle Kantone fehlt allerdings. Inzwischen gibt es auch verschiedene Artikel zum Thema (vgl. dazu Integration Handicap und SZH). Statistische Angaben zum Nachteilsausgleich werden hingegen nicht überall und nicht gesamtschweizerisch erfasst. Grosse Unterschiede dürfte es bei der konkreten Umsetzung des Nachteilsausgleichs von Schule zu Schule geben. Manche Schulen haben bereits Erfahrungen mit diesem Instrument. Andere beginnen erst, sich damit auseinanderzusetzen und da und dort haben Lehrpersonen noch nie etwas von Nachteilsausgleich gehört. 17

2 Abbildung 1: Anpassungen bei LRS / Nachteilsausgleich NA 18

3 Nachteilsausgleich: ein Überblick In diesem Artikel geht es schwergewichtig darum, anhand der Mindmap zum Nachteilsausgleich bei LRS in Abbildung 1 einen Überblick über verschiedene Aspekte des Nachteilsausgleichs zu vermitteln. Die einzelnen Aspekte werden kurz erläutert. Näher eingegangen wird auf unterstützende Technologien sowie auf die Grenzen der Anpassungen bei LRS. 1. Ziel von Anpassungen Das Ziel von Anpassungen in der Bildung besteht darin, Chancengleichheit für Menschen mit Beeinträchtigungen umzusetzen. 2. Rechtliche Grundlagen «Die Bundesverfassung und das Schweizerische Behindertengleichstellungsgesetz schreiben vor, dass Bund und Kantone Massnahmen ergreifen müssen, um Benachteiligungen [von Menschen mit Behinderung; M.L.] zu verringern oder zu beseitigen» (Glockengiesser et al. 2012, 26). In der UNO-Behindertenrechtskonvention (Behindertenrechtskonvention 2006) werden in Art. 24 Abs. 1 «angemessene Vorkehrungen» als wesentliches Instrument genannt, mit denen eine gleichberechtigte Teilhabe erreicht werden kann. «Der Nachteilsausgleich stellt eine derartige angemessene Vorkehrung dar und muss daher im Sinne der BRK für alle Bildungsgänge [ ] auf allen Niveaus gewährleistet werden» (Glockengiesser 2015, 9). Aus juristischer Sicht gelten Lese- Rechtschreibstörungen als Behinderung (vgl. Hördegen & Richli 2013, 90). Die Schulen sind also verpflichtet, bei Vorliegen einer Lese- und oder Rechtschreibstörung Nachteilsausgleich zu gewähren. 3. Einsatzbereiche des Nachteilsausgleichs Anpassungen werden auf allen Bildungsstufen eingesetzt bei Aufnahmeverfahren und Selektionen (auch beim Übertrittsverfahren in die Oberstufe der Volksschule), im Unterricht, bei den Hausaufgaben, bei Leistungstests und Lernkontrollen während des Semesters und bei Abschlussprüfungen oder Qualifikationsverfahren (vgl. Glockengiesser et al. 2012, 28). 4. Verfahren Es gibt unterschiedliche Regelungen in Form von Merkblättern oder Empfehlungen für die Volksschulen, die Berufsbildung, die Mittelschulen und Hochschulen. Das Verfahren ist nicht überall gleich geregelt. Im Merkblatt des Kantons Bern für die 19

4 Nachteile ausgleichen im Unterricht sowie bei Tests und Prüfungen SAL-Bulletin Nr. 160 Volksschule ist folgendes Verfahren vorgesehen (Erziehungsdirektion des Kantons Bern 2014): Im Kanton Bern können die Eltern oder die Lehrpersonen im Einverständnis mit den Eltern bei der Schulleitung einen Antrag auf Massnahmen stellen. Diese können Abweichungen von der ordentlichen Beurteilung während des Semesters oder Schuljahres, Anpassungen der Rahmenbedingungen im Unterricht sowie allenfalls Abweichungen beim Ausfüllen des Beurteilungsformulars beinhalten. Das Abweichen vom Verfahren beim Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I ist ebenfalls möglich. Vorausgesetzt wird, dass es sich um Schülerinnen und Schüler handelt, die das Potenzial haben die Lernziele zu erreichen, jedoch in ihrer Leistungsfähigkeit partiell beeinträchtigt sind. Vorliegen muss eine fachliche Beurteilung der Beeinträchtigung, bei Lese- Rechtschreibstörungen (LRS) in der Regel durch die Erziehungsberatung (Schulpsychologie). Genehmigt die Schulleitung den Antrag, müssen u.a. auch die gewährten Unterrichtsanpassungen und die Gültigkeitsdauer festgehalten werden. Eine Ablehnung muss den Eltern schriftlich begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet werden. 5. Arten von Anpassungen Bedürfnisse von Lernenden mit LRS sind unterschiedlich. Es ist daher immer individuell zu prüfen, welcher Nachteil in einer konkreten Situation entsteht und mit welcher Massnahme er bei einer bestimmten Person beseitigt oder zumindest vermindert werden kann (vgl. Hördegen & Richli 2013, 91). Es existieren unterschiedliche Zusammenstellungen von möglichen Nachteilsausgleichen. Der Bericht «Nachteilsausgleich», eine Broschüre, die für die Berufsbildung zusammengestellt worden ist, hat sich zu einem Standardwerk auch in Volksschulen etabliert (SDBB 2013). In der Broschüre für Lehrpersonen, die der deutsche Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. herausgegeben hat, sind mögliche Nachteilsausgleiche möglichen Beeinträchtigungen zugeordnet. Unter «Verlangsamung der Lesegeschwindigkeit» beispielsweise finden sich als möglicher Nachteilsausgleich «Zeitverlängerung, Vorlesen der Aufgabenstellung, Vorlesesoftware oder Multiple-Choice-Fragen» (Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie 2015, 32). Diese zusätzlichen Informationen erleichtern es Lehrpersonen, Schulleitungen und Eltern passende, individuelle Massnahmen zum Nachteilsausgleich zu erkennen. Zusätzlich ist es aber nötig, dass sie wissen, wie sich die LRS bei den einzelnen Betroffenen auswirkt. Das Attest der Fachstelle sollte daher nicht nur eine Diagnose enthalten. Es sollte auch Auskunft über die Art der Beeinträchtigungen geben. Es kann auch vorkommen, dass ein Nachteilsausgleich angemessen ist, der auf keiner Liste zu finden ist. 20

5 Nachteile ausgleichen im Unterricht sowie bei Tests und Prüfungen SAL-Bulletin Nr. 160 In diesem Absatz wird auf die unterstützende Technologie als Möglichkeit Nachteile in der Bildung auszugleichen speziell eingegangen, da sie im Vergleich zu anderen Massnahmen bisher eher selten eingesetzt wird. In der Mindmap (Abbildung 1) ist die unterstützende Technologie unter «Material» dem Punkt 5 «Arten von Anpassungen» zugeordnet. Hilfsmittel und unterstützende Technologie Bei unterstützenden Technologien handelt es sich generell um spezielle Hardware und Software, welche es Personen mit speziellen Bedürfnissen ermöglichen, effi zienter und unabhängiger zu sein, sei es im Alltag, in Ausbildungen oder am Arbeitsplatz (vgl. British Dyslexia Association 2015). Schon seit einigen Jahren existieren Softwareprogramme mit Lese- und Schreibunterstützung spezifisch für Menschen mit LRS. Für die deutsche Sprache gab und gibt es aber nur wenige solcher Programme. Sie kamen in der Schweiz bisher in der Schule eher selten zum Einsatz. Informationen zu diesen Produkten sind mit der Suchmaschine unter den Stichwörtern «unterstützende Technologie Legasthenie» zu finden. Barrierefreiheit in Mainstream-Geräten oder Mainstream-Software Zunehmend werden Mobiltelefone und Tablets und auch Software für Computer und Notebooks standardmässig mit Bedienungshilfen für Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen ausgestattet. «Der Zugang zu Informationen ist ein Grundrecht aller Lernenden und zwar unabhängig davon, ob es sich um Menschen mit oder ohne Behinderung handelt. In einer Gesellschaft, die für den Austausch und die Verbreitung von Informationen und Wissen zunehmend IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie) nutzt, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Informationen so bereitgestellt werden, dass jeder Mensch die Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe hat» (European Agency for Development in Special Needs Education 2012, 1). Unter dem Stichwort «Barrierefreiheit» und mit dem Zusatz der Bezeichnung des Geräts oder der Software lassen sich via Suchmaschine Informationen im Internet zu der barrierefreien Ausstattung von Mobiltelefonen, Tablets und Software finden. Apps für Mobiltelefone und Tablets Zunehmend gibt es inzwischen auch auf Deutsch Apps für Mobiltelefone und Tablets, die für Menschen mit LRS eine Unterstützung sein können. Die Apps sind oft für eine beschränkte Zeit kostenlos zugänglich und erheblich günstiger als die herkömmlichen Softwareprogramme für von LRS-Betroffene. 21

6 Von Bedeutung für Menschen mit LRS sind beispielsweise benutzerfreund liche Möglichkeiten, Fonts, die Grösse von Buchstaben oder Farben zu verändern. Ausserdem sind Funktionen von Interesse, mit denen Text vorgelesen oder Text diktiert werden kann oder Funktionen, die bei der Korrektur der Rechtschreibung Unterstützung bieten. Da sich der Markt schnell verändert, ändert sich das Angebot entsprechend. Zwei aktuell angebotene Apps werden hier zur Veranschaulichung kurz vorgestellt. Textverarbeitungs-App: Textkraft Professional Die ipad-apptextkraft Professional ist ein Textverarbeitungsprogramm, das auf vielfältige Weise Menschen mit einer LRS unterstützt. Die Bedienung ist benutzerfreundlich. Für die Rechtschreibüberprüfung stehen Autokorrektur und Wortvorhersage zu Verfügung. Ausserdem kann man sich ein Offline-Wörterbuch anzeigen lassen mit Synonymen, mit Wörtern, die teilweise die gleichen Buchstaben haben, mit ähnlich klingenden Wörtern und Wörtern, die in Sätzen oft vor oder nach dem gegebenen Wort stehen. Es kann mit Siri (Speech Interpretation and Recognition Interface) diktiert werden. Das Lesen wird erleichtert durch die einfache Veränderung von Schriftgrösse und Zeilenabstand und die Vorlesefunktion. Unter den Fonts sind auch zwei Dyslexie- Fonts zu finden.textkraft Professional unterstützt Menschen mit einer Rechtschreibstörung beim Verfassen von Texten und trägt dazu bei, dass sie selbstständig sprachformal korrektere Texte schreiben können. Text-to-Speech-App: Voice Dream Reader Voice Dream Reader ist ein Lese-Tool für Mobiltelefone und Tablets (ios und Android). Das Bildschirmlayout und Audiofunktionen können verschiedenen Bedürfnissen angepasst werden. Ausserdem kann gewählt werden, wie der Inhalt präsentiert werden soll: als Text, vorgelesen oder beides gleichzeitig. Die App unterstützt u.a. PDF- und Word-Dokumente, DRM-freie E-Books, Artikel und Webseiten. Der Voice Dream Reader könnte zum Beispiel eingesetzt werden, um Prüfungsfragen im individuell passenden Layout zu lesen oder gleichzeitig zu hören und zu lesen. Der Einsatz von unterstützender Technologie ist sinnvoll, da die Anwendung die Betroffenen befähigt, den Anforderungen in Ausbildungen aber auch an Arbeitsplätzen besser zu entsprechen. Der Umgang mit den einzelnen Apps oder Programmen muss allerdings eingeübt werden. Ein versierter Umgang mit IKT ist generell erstrebenswert, da mit Neuerungen und Änderungen der Angebote gerechnet werden muss, insbesondere auch deshalb, weil künstliche Intelligenz eine immer bedeutendere Rolle spielen wird. Dies wird dazu führen, dass die Programme und 22

7 Tools zunehmend lernfähig werden und sich den individuellen Bedürfnissen anpassen können. 6. Grenzen des Nachteilsausgleichs bei LRS Wie wird die Rechtschreibung bei Lernenden mit einer Rechtschreibstörung beurteilt, wenn formale Anpassungen (Nachteilsausgleich) wie beispielsweise ein Zeitzuschlag nicht wirksam sind? «In der Rechtslehre und Rechtsprechung ist heute anerkannt, dass behinderten Prüflingen angemessene, auf den Einzelfall abzustimmende formale Anpassungen (z.b. Zeitzuschlag oder die Bereitstellung von Hilfsmitteln) zu gewähren sind. [ ] Umstritten ist in der rechtlichen Diskussion vor allem die Frage, ob bei behinderten Prüflingen ein Abweichen von inhaltlichen Prüfungsanforderungen zulässig sei» (Hördegen & Richli 2013, 91). Glockengiesser vertritt, dass Lernende mit einer Rechtschreibstörung im Fach Deutsch den Prüfungszweck oder die Lernziele ebenfalls erreichen müssten. «So erscheint für Schülerinnen und Schüler mit Legasthenie die Nichtbewertung der Rechtschreibung bzw. der schriftlichen Ausdrucksfähigkeit im Fach Deutsch als zu weit gehende Massnahme; eine Nichtbewertung der Rechtschreibung bzw. schriftlichen Ausdrucksfähigkeit im Fach Geschichte bewegt sich jedoch noch im Rahmen eines verhältnismässigen Nachteilsausgleichs» (Glockengiesser 2014, 21). In der Praxis wird allerdings oft eine andere Problematik sichtbar. Beurteilung und Benotung werden sehr unterschiedlich gehandhabt. Nicht selten führt eine unverhältnismässig starke Gewichtung der Rechtschreibung bei Lernenden mit LRS zu einer ungenügenden Note in den Sprachfächern. Die Leistungen im Lesen, Hörverstehen, Leseverstehen, Sprechen und einige Komponenten im Schreiben fliessen gegenüber der Rechtschreibung wenig in die Benotung ein. Es gibt Lehrpersonen, die nach wie vor einmal pro Woche ein Diktat schreiben lassen, das benotet wird, auch wenn zum Beispiel im Lehrplan des Kantons Zürich steht: «Prüfungsdiktate, d.h. Diktate, die nur der Notengebung und Selektion dienen, sind zu unterlassen» (Lehrplan Kanton Zürich, 120.). Seit 2008 gilt die Broschüre «fordern und fördern» als verbindliche Grundlage für die Regelung der Beurteilungspraxis in der Volksschule St. Gallen. In den Kantonen Solothurn und Thurgau gilt die jeweils etwas anders gestaltete Broschüre «fordern und fördern» ebenfalls als Unterstützung bei der Beurteilung. In diesen Broschüren steht: «Wenn also Rechtschreiben richtig gelernt werden soll, kann dies nicht durch das regelmässige Schreiben von Diktaten als einzige Übungs- und gleichzeitig Über- 23

8 prüfungsform geschehen. [ ] Diktate werden also nicht benotet, sondern dienen der Planung nachfolgender Lern- und Übungsphasen (formative Funktion)» (Nüesch 2008, 25). Benachteiligungen von Lernenden mit einer LRS können also auch entstehen, wenn sich zum Beispiel Lehrpersonen nicht an Vorgaben halten oder wenn Prüfungszweck und Beurteilungsraster nicht übereinstimmen. Hördegen & Richli argumentieren: «[Es] ist im Einzelfall zu prüfen, ob der behinderte Prüfling für weiterführende Bildungsgänge bzw. die angestrebte Berufstätigkeit zwingend auf die mit einer Anpassung geprüfte Fähigkeit angewiesen ist. Prüfungsanforderungen dürfen generell nicht unnötig oder übertrieben sein. Insoweit konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip die Bildungschancengleichheit» (Hördegen & Richli 2013, 91). Vielleicht wäre die Lösung, die neu in Österreich zur Anwendung kommt auch auf die Schweiz übertragbar: «Für die neue kompetenzorientierte Reifeprüfung (in AHS ab 2015, in BHS ab 2016) gibt es völlig neue Beurteilungsraster. Diese stellen sicher, dass aus schlechten Leistungen im Bereich der formalen Schreibrichtigkeit (also insb. der Rechtschreibung) allein, sich nicht zwingend eine negative Leistungsbeurteilung ergibt» (Schulpsychologie Österreich). Nachteilsausgleich, Fördermassnahmen, inklusiver Unterricht Nachteilsausgleich ist eine bedeutende Möglichkeit, Benachteiligungen in der Bildung abzubauen. Es ist aber nur eines von mehreren Instrumenten. Wirksame Förderung führt zu einer Verminderung der Beeinträchtigungen. Werden Unterricht und Assessment generell auf die Bedürfnisse einer Vielfalt von Lernenden und auf Wirksamkeit ausgerichtet, stehen für alle unterschiedliche Wege zum Ziel offen. Dies würde individuelle Anträge für Anpassungen in gewissen Situationen überflüssig machen. Literaturverzeichnis Bildungsdirektion (2010): Lehrplan für die Volksschule des Kantons Zürich. Unter: vsa.zh.ch/internet/bildungsdirektion/vsa/de-/schulbetrieb_und_unterricht/lehrplaene/_jcr_ content/contentpar/downloadlist_1-/downloaditems-/335_ spooler.download pdf-/lehrplan_ohne_broschueren.pdf [abgerufen am: ]. BKR. Behindertenrechtskonvention (2006): Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNO-BRK) vom 13. Dezember Unter: [abgerufen am: ]. 24

9 British Dyslexia Association (2015): Technology support for all dyslexic people. Unter: [abgerufen am: ]. Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie (2015): Legasthenie in der Schule. 4. Auflage Unter: [abgerufen am: ]. Erziehungsdirektion des Kantons Bern (2014): Merkblatt zur DVBS. Unter: erz/de/index/kindergarten_volksschule-/kindergarten_volksschule/informationen_fuereltern/ beurteilung_04-/legasthenie_dyskalkulie.assetref/dam/documents/erz/akvb/de-/02_beurteilung_uebertritte/beurteilung_uebertritte_abweichen_dvbs_merkblatt_d.pdf [abgerufen am: ]. European Agency for Development in Special Needs Education (2012): I-access. Barrierefreier Informationszugang für lebenslanges Lernen. Unter: default/files/i-access-summary-de.pdf [abgerufen am: ]. Glockengiesser, I., Henrich, C., Lienhard, P., Scheuner, E. & Schriber, S. (2012): Nachteilsausgleich wichtig, aber alles andere als trivial. Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik, 18, Glockengiesser, I. (2015): Nachteilsausgleich in der nachobligatorischen Bildung ein kurzer Überblick über die rechtlichen Grundlagen. Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik, 21, Glockengiesser, I. (2014): Abgrenzung zwischen «Nachteilsausgleich» und «Notenschutz» auf der obligatorischen Bildungsstufe eine Beurteilung aus rechtlicher Sicht. Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik, 20, Hördegen, S. & Richli, P. (2013): Rechtliche Aspekte der Bildungschancengleichheit für Lernende mit Dyslexie oder Dyskalkulie im Mittelschul-, Berufsbildungs- und Hochschulbereich. In: Lichtsteiner Müller, M. (Hrsg.): Dyslexie, Dyskalkulie: Chancengleichheit in Berufsbildung, Mittelschule und Hochschule. 2. aktualisierte Auflage, Bern: Hep, Integration Handicap: Literatur Schweiz. Links und Literatur zum Thema Schule. Unter: [abgerufen am: ]. Nüesch, H., Bodenmann, M. & Birri, T. (2008): fördern und fordern. Schülerinnen- und Schülerbeurteilung in der Volksschule. Amt für Volksschule, St. Gallen. Unter: home/volksschule/unterricht/beurteilung-/foerdern_fordern/_jcr_content/par/downloadlist/ DownloadListPar/download.ocFile-/Broschuere_Foerdern-Fordern_ pdf [abgerufen am: ]. Sahli, C. (2014): Selektivität und Effektivität des Chancenausgleichs an Berner Schulen (SECABS). [On-line]. Unter: [abgerufen am: ]. Schellenberg, C. (2015): Laufbahnen auf der Sekundarstufe II mit Nachteilsausgleich. Unter: [abgerufen am: ]. Schulpsychologie Österreich: Fragen der Leistungsbeurteilung bei Lese- Rechtschreibschwäche. Unter: [abgerufen am: ]. SDBB (2013): Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung in der Berufsbildung. Bericht. [On-line]. Unter: [abgerufen am: ]. SZH: Stiftung Schweizer Zentrum für Heil- und Sonderpädagogik. Nachteilsausgleich. Unter: [abgerufen am: ]. 25

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