Europäisches und deutsches Kartellrecht II (Missbrauchsverbot und Fusionskontrolle)

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1 Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille III) Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht Europäisches und deutsches Kartellrecht II (Missbrauchsverbot und Fusionskontrolle) (Stand: ) Sommersemester 2017 Dienstags, 8-10 Uhr Hörsaal IV, Alte Universität 1

2 Inhalt A. Das Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen, Art. 102 AEUV und GWB... 4 I. Überblick Schutzzweck Drei Tatbestandsvoraussetzungen Marktbeherrschung als Zentralbegriff des Kartellrechts Generalklauselartiger Charakter des Missbrauchsverbots Normadressaten Verhältnis zwischen Unions- und mitgliedsstaatlichem Missbrauchsverbot Prüfungsschema zu Art. 102 AEUV und 19 GWB (Missbrauchsverbot) im Überblick... 6 II. Abgrenzung des relevanten Marktes Sachlich relevanter Markt Räumlich relevanter Markt Sekundärmärkte im Besonderen III. Marktbeherrschende Stellung Bedeutung der Marktanteile Sonstige Faktoren Marktmacht von Plattformen insbesondere Kollektive Marktbeherrschung im Oligopol IV. Missbräuchliche Verhaltensweise Ausbeutungsmissbrauch Nichtpreisbezogener Behinderungsmissbrauch Preisbezogene Behinderungsmissbräuche Strukturmissbrauch

3 B. Die Zusammenschlusskontrolle I. Überblick II. Zusammenschluss (Art. 3 FKVO) Fusion (Verschmelzung), Art. 3 I lit. a FKVO Kontrollerwerb, Art. 3 I lit. b FKVO III. Wettbewerblich bedeutsame Zusammenschlüsse Schwellenwerte Gemeinschaftsweite Bedeutung (Art. 1 Abs. 2, Abs. 3 FKVO) Schwellenwerte der deutschen Fusionskontrolle IV. Verbotsvoraussetzungen (Art. 2 Abs. 3 FKVO) - Marktbeherrschungstest versus SLC-Test Überblick: Theoretische Konzeption Marktbeherrschungstest ( 36 Abs. 1 GWB 2005) SLC - Substantial Lessening of Competition (USA, Sec. 7 Clayton Act): SIEC - Significant Impediment to Effective Competition (Art. 2 Abs. 3 FKVO 139/2004) Der Babyfood-Fall als Beispiel V. Die 8. GWB Novelle ausgewählte Änderungen im deutschen Recht der Fusionskontrolle Die Einführung des SIEC-Tests Sonstige wichtige Neuerungen Änderungen in der Pressefusionskontrolle VI. Änderung der Ministererlaubnis ( 42 GWB) durch die 9. GWB-Novelle C. Anhang: Wichtige Vorschriften Art Marktbeherrschung Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen

4 A. Das Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen, Art. 102 AEUV und GWB (Pries, in Lange/Pries, Einführung in das europäische und deutsche Kartellrecht, 2011, S. 98ff.; Fuchs/Möschel, in Immenga/Mestmäcker, Art. 102 AEUV; Eilmansberger/Bien, in MünchKomm, EuWettbR, Art. 102 AEUV; Möschel, in Immenga/Mestmäcker, 19 GWB sowie Art. 82 EG; Bulst, in Langen/Bunte, Art. 102 AEUV; Wagner-von Papp, in Bien, Das deutsche Kartellrecht nach der 8. GWB-Novelle, S. 95 ff.) I. Überblick 1. Schutzzweck Referenzsystem ist der freie Wettbewerb: a) Angehörige der vor- und nachgelagerten Wirtschaftsstufen Schutz ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit vor der Machtausübung der marktbeherrschenden Unternehmen (Ausbeutungsmissbrauch). b) Tatsächliche Angehörige der gleichen Wirtschaftsstufe Schutz ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit vor Behinderungen im Wettbewerb (Behinderungsmissbrauch). c) Potentielle Angehörige der gleichen Wirtschaftsstufe Schutz vor Zugangsbeschränkungen zum Markt (Behinderungsmissbrauch). d) Marktbeteiligte auf Drittmärkten Schutz vor dem missbräuchlichen Einsatz wirtschaftlicher Macht seitens marktbeherrschender Unternehmen auf Drittmärkten (Behinderungsmissbrauch). 4

5 2. Drei Tatbestandsvoraussetzungen - Marktbeherrschende Stellung ( beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben ), - Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung und - Eignung dieses Missbrauchs, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen (nur im Unionsrecht von Bedeutung). 3. Marktbeherrschung als Zentralbegriff des Kartellrechts Hat Bedeutung sowohl für Missbrauchsverbot (Art. 102 AEUV bzw. 19, 20 GWB) als auch für Fusionskontrolle (Art. 2 Abs. 2 und 3 FKVO Nr. 139/2004 bzw. 36 Abs. 1 GWB) als auch im Rahmen von Art. 101 AEUV ( Kartellrecht I), z. B.. - für Unterscheidung zwischen vertikalen und horizontalen Vereinbarungen Anwendung der Vertikal-GVO - Prüfung der Marktanteilsschwellen in Art. 3 der Vertikal-GVO - Marktanteilsschwellen der de minimis-bekanntmachung der Kommission ( Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung ) - Marktanteilsschwellen gemäß den Leitlinien der Kommission zum Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels 1 (sog. NAAT-Regel, Spürbarkeit der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels) Feststellung in zwei Schritten: a) Abgrenzung des relevanten Marktes. b) Feststellung der beherrschenden Stellung, insbesondere durch Messung des Monopolgrades (in erster Linie Marktanteil sowie weitere Faktoren, siehe Katalog in 18 Abs. 3 GWB). 4. Generalklauselartiger Charakter des Missbrauchsverbots Art. 102 AEUV sowie 19 GWB sind Generalklauseln mit nicht abschließendem Katalog denkbarer missbräuchlicher Verhaltensweisen. 1 Amtsblatt C 101 vom

6 5. Normadressaten Unternehmen, die alleine oder zusammen mit anderen marktbeherrschend sind (Einzelmarktbeherrschung bzw. kollektive Marktbeherrschung). 6. Verhältnis zwischen Unions- und mitgliedsstaatlichem Missbrauchsverbot Mitgliedstaaten sind befugt, in ihrem Hoheitsgebiet strengere Missbrauchsverbote zu erlassen (Art. 3 Abs. 2 S. 2 VO 1/2003, vgl. auch 22 Abs. 2 S. 2 GWB). Das deutsche GWB enthält in 19, 20 (insbesondere Abs. 2 und 4) GWB strengere Vorschriften betreffend einseitige missbräuchliche Verhaltensweisen. Daher sind in der Praxis und der Klausur Art. 102 AEUV und 19, 20 GWB stets parallel zu prüfen, soweit sich die zu beurteilende Verhaltensweise in Deutschland auswirkt. 7. Prüfungsschema zu Art. 102 AEUV und 19 GWB (Missbrauchsverbot) im Überblick a) Tatbestand (1) Unternehmen (funktionaler Unternehmensbegriff, vgl. Art. 101 AEUV) (2) Marktbeherrschung (näher erläutert in 19 Abs. 2 GWB) (a) Marktabgrenzung (b) Beherrschende Stellung (Vermutungstatbestände in 18 Abs. 4 und 6 GWB; beachte 18 Abs. 7 GWB) (3) Missbrauch, v. a. Regelbeispiele des Art. 102 Abs. 2 AEUV: (a) Ausbeutungsmissbrauch (Art. 102 Abs. 2 lit. a AEUV bzw. 19 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5): - 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB: Ausplünderung der Marktgegenseite, insbesondere durch überhöhte Preise - 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB: Ausbeutungsmissbrauch durch marktmächtige Nachfrager, insbes. große Handels-Abnehmer ( Anzapfverbot oder Verbot der passiven Diskriminierung, erzwungen vom Nachfrager), Einordnung als Variante des Ausbeutungsmissbrauchs streitig (Bechtold: 6

7 Schutz der Wettbewerber des marktstarken Nachfragers vor Benachteiligung, nicht der Marktgegenseite) (b) Einschränkung der Erzeugung und des Absatzes (Art. 102 S. 2 lit. b AEUV, vgl. 19 Abs. 2 Nr. 1: Behinderungsmissbrauch, außerdem 20 GWB): - Ausschließlichkeitsbindungen, - Lieferverweigerung - essential-facilities-doktrin (ausdrücklich in 19 Abs. 2 Nr. 4 GWB normiert) (c) Diskriminierung von Handelspartnern (Art. 102 Abs. 2 lit. c AEUV bzw. 19 Abs. 2 Nr. 3: Preis- und Konditionenspaltung; außerdem 20 GWB) (d)koppelungsgeschäfte (Art. 102 Abs. 2 lit. d AEUV) (e) Generalklausel des Art. 102 Abs. 1 AEUV, bzw. 19 Abs. 1 GWB, z. B. - Kampfpreismissbrauch - Strukturmissbrauch (4) Zwischenstaatlichkeitsklausel (Binnenmarktrelevanz) relevant nur i.r.v. Art. 102 AEUV b) Rechtsfolgen (1) Feststellung eines Missbrauchs und Abstellungsanordnung gem. Art. 7 VO 1/2003, durchsetzbar ggf. mit Zwangsgeld gem. Art. 24 VO 1/2003. Deutsches Recht: 32 GWB und 86a GWB. Beachte außerdem Art. 8 (einstweilige Maßnahmen) und Art. 9 (Verpflichtungszusagen) VO 1/2003. Deutsches Recht: 32a und 32b GWB (2) Bußgelder gem. Art. 23 Abs. 2 VO 1/2003. Deutsches Recht: 81 GWB. 7

8 (3) Zivilrechtlicher Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzanspruch nach nationalem Recht ( 33 GWB). (4) Nichtigkeit des missbräuchlichen Rechtsgeschäfts gem. 134 BGB 2 i. V. m. Art. 102 AEUV bzw. 19, 20 GWB möglich. Es ist im Einzelnen zu prüfen, welche Reichweite die Unwirksamkeit hat. Beispiele: - Zu missbräuchlich niedrigen (Kampf-)Preisen abgeschlossene Rechtsgeschäfte mit Unternehmen der Marktgegenseite sind nicht unwirksam. - Bei den Handelspartnern vertraglich aufgezwungenen Ausschließlichkeitsbindungen und in ähnlich gelagerten Fällen greift häufig bereits 101 Abs. 2 AEUV ein. - In Fällen der Preisüberhöhung ist die Vertragsanpassung die gebotene Rechtsfolge. II. Abgrenzung des relevanten Marktes (Kommission, Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. C 372 vom , S. 5; Kling/Thomas, Kartellrecht, 2016, 6 Rn. 19 ff.; 20 Rn. 17 ff.) Ziel der Marktabgrenzung: Ermittlung derjenigen Wettbewerbskräfte, denen die beteiligten Unternehmen ausgesetzt sind. Es handelt sich im Zusammenhang mit der Missbrauchsaufsicht und der Fusionskontrolle um einen Zwischenschritt, um indirekt (über seine Marktanteile) auf die Marktmacht eines Unternehmens zu schließen. Marktmacht ist in den Wirtschaftswissenschaften definiert als die Fähigkeit, eines oder mehrerer Unternehmen, einen Preis für ein Gut zu verlangen, der über den Grenzkosten liegt. (Grenzkosten sind die Kosten einer weiteren produzierten Einheit eines bestimmten Gutes.) 1. Sachlich relevanter Markt a) Bedarfsmarktkonzept (1) In der Praxis durchgesetzt hat sich das sog. Bedarfsmarktkonzept bzw. das Konzept der funktionellen Austauschbarkeit aus der Sicht der Abnehmer. 2 Nach a. A. leitet sich die Nichtigkeitsfolge aus 138 BGB ab. 8

9 Kommission, aao: Der sachlich relevante Markt umfasst sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Ähnlich KG, Beschl. v , WuW/E 995, 996 Handpreisauszeichner, st. Rspr.): Sämtliche Erzeugnisse, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter Weise abwägend miteinander vergleicht und als gegeneinander austauschbar ansieht, sind marktgleichwertig." Entscheidend ist der Bedarf der jeweiligen Marktgegenseite. Dieser kann je nach der Wirtschaftsstufe, der die Nachfrageseite angehört, verschieden sein [ ]. So ist die Nachfrage der Verbraucher nicht etwa gleichzusetzen mit derjenigen der Zwischenhändler oder der Unternehmen, die Wartungs- und Reparaturleistungen an der Hauptware gewerbsmäßig ausführen, mag auch diese von jener abhängig sein. (BGH, Urt. v , KZR 54/71, GRUR 1973, 277, 278 Registrierkassen) (2) Anwendungsbeispiele aus der deutschen Praxis (Überblick bei Fuchs/Möschel, in Immenga/Mestmäcker, GWB, 5. Auflage 2014, 18 Rn. 73 m. Nachweisen): - Bücher (andere Medien, Kinderbücher, Taschenbücher, Sprache) - Besteck (Edelstahl-, Silber-, Billigbesteck) - Kaffee (Rohkaffee, Röstkaffee, Instantkaffee) - Fernsehen (Pay-TV, Free-TV: werbe- und gebührenfinanzierte frei zugängliche Programme) - Reise (Flug- und Bahnverbindung; Pauschalflugreisen, Individualreisen, übrige Veranstaltungsreisen) - Theater, Oper - Uhren (hochwertige und Luxusuhren) - Werbung (Fußballschuhe, sonstige Medien; Radio, Zeitung, Fernsehen) - Getränke (Fass- und Flaschenbier; Heil- und Mineralwasser; Fruchtsäfte und Limonaden; Besprudelungsmaschinen, verkaufsfertiges Mineralwasser) 9

10 (3) Grenzen des Bedarfsmarktkonzepts (Kerber/Schwalbe, in MünchKommEuWettbR, 2. Auflage, Einl. Rn. 230) Das Bedarfsmarktkonzept legt nicht selten Fehlschlüsse (zu kleine Marktabgrenzung) nahe: - funktionelle Austauschbarkeit: es kann genügen, dass eine relativ kleine Menge an Verbrauchern im Fall einer Preiserhöhung auf andere Produkte ausweicht, um die Marktmacht eines Unternehmens wirksam zu beschränken. - Preisunterschiede: indizieren nicht immer die Zugehörigkeit zu verschiedenen Märkten. So ist u. a. ein sehr billiges und kurzlebiges Produkt und eines, das wesentlich teurer, dafür aber auch entsprechend langlebiger ist, enge Substitute. b) Preiselastizität Die Preiselastizität bezeichnet die Veränderungen der Nachfrage nach einem bestimmten Produkt im Fall der Preisänderung. Eine hohe Elastizität der Nachfrage bedeutet, dass die Nachfrage nach dem Produkt bei Preisanstieg deutlich zurückgeht, eine geringe Elastizität der Nachfrage ist gegeben, wenn die Nachfrage trotz Preisanstiegs mehr oder weniger konstant bleibt. Bsp. 1: geringe bis keine Nachfrageelastizität nach einem lebenswichtigen Medikament wie Insulin. Bsp. 2: hohe Nachfrageelastizität bei vielen Luxusgütern. Die Kreuzpreiselastizität gibt Auskunft darüber, wie die Nachfrage nach einem Produkt auf Änderungen des Preises anderer Produkte reagiert. Je stärker die Marktgegenseite bei Erhöhung des Preises des einen Produkts auf das andere ausweichen (hohe oder niedriger Elastizitätsgrad), desto wahrscheinlicher ist es, dass beide Produkte demselben Markt angehören. c) SSNIP-Test Hypothetischer Monopolistentest als gedankliche Hilfe zur Bestimmung substituierbarer Produkte und Dienstleistungen (sog. SSNIP-Test - small but significant nontransitory increase in price). 10

11 Dahinter steht folgender Gedanke: Wenn schon ein hypothetischer Monopolist (100 Prozent Marktanteil) die Preise nicht über den Wettbewerbspreis anheben kann, verfügt auch ein anderes Unternehmen mit geringerem Marktanteil nicht über Marktmacht. Es gilt daher all diejenigen Produkte (und Gebiete) in die Marktabgrenzung mit einzubeziehen, die der Marktmacht eines hypothetischen Monopolisten Grenzen setzen. Das sind die Produkte (oder Gebiete), auf die ein Abnehmer im Fall einer Preiserhöhung ausweichen würde. Kommission, aao, Tz. 15: Die Beurteilung der Substituierbarkeit der Nachfrage erfordert eine Bestimmung derjenigen Produkte, die von den Abnehmern als austauschbar angesehen werden. Eine Möglichkeit, diese Bestimmung vorzunehmen, lässt sich als gedankliches Experiment betrachten, bei dem von einer geringen, nicht vorübergehenden Änderung der relativen Preise (small but significant nontransitory increase in price) ausgegangen und eine Bewertung der wahrscheinlichen Reaktion der Kunden vorgenommen wird. Aus verfahrensmäßigen und praktischen Erwägungen steht bei einer Marktabgrenzung der Preis im Mittelpunkt, genauer gesagt die Nachfragesubstitution aufgrund kleiner dauerhafter Änderungen bei den relativen Preisen. Ausgehend von einer engen Marktabgrenzung wird gefragt, ob die Abnehmer bei einer kleinen (5 10%), nicht vorübergehenden Erhöhung der Preise durch einen hypothetischen Monopolisten auf Substitute bzw. andere räumliche Märkte in solchem Maße ausweichen würde, dass die Preiserhöhung nicht rentabel wäre. Ist dies nicht der Fall, werden so lange weitere Produkte mit in den relevanten Markt einbezogen, bis eine weitere Preiserhöhung unrentabel würde. Aus der Entscheidungspraxis sind keine Fusionsfälle zu finden, in denen die Europäische Kommission den SSNIP-Test vollständig angewandt hat. In der Entscheidung COMP/M CVC/Lenzing vom hat die Kommission in der Sache nur die Kreuzpreiselastizität gemessen und wegen des geringen Elastizitätsgrades schon an dieser Stelle das als SSNIP-Test bezeichnete Testverfahren abgebrochen. d) Cellophan fallacy 3 Der SSNIP-Test ist gerade auf Märkten, auf denen Marktbeherrscher tätig sind, mit Vorsicht zu genießen: Liegt der Preis bereits deutlich über dem hypothetischen Wettbewerbspreis, neigen die Abnehmer bei einer weiteren Preissteigerung dazu zu wechseln. Das könnte fälschlicherweise als Hinweis auf einen großen Markt hindeuten. 3 Nach dem Urteil des Supreme Court im Fall U.S. v. E. I. Du Pont ( 351 U.S. 377, 76 S.Ct. 994, 100 L.Ed.1264), in dem Du Pont, einziger Anbieter von Zellophan, die Ansicht vertrat, es kämen andere flexible Verpackungsmaterialien wie Aluminiumfolie und Wachspapier als enge Substitute in Betracht. Zellophan stelle daher keinen eigenen relevanten Markt dar. Ausführlich dazu Schwalbe/Zimmer, Kartellrecht und Ökonomie, 2. Aufl., 2011, S. 97ff. 11

12 In der Praxis eignet sich der Test daher weniger zur (retrospektiven) Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen von Missbrauchsverfahren gemäß Art. 102 AEUV 4 als vielmehr für Fusionsverfahren, bei denen prospektiv geklärt werden soll, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht. Beim Kampfpreismissbrauch stellt sich das Problem unter umgekehrten Vorzeichen. e) Angebotssubstituierbarkeit Kommission, aao, Tz. 20: Der Substituierbarkeit auf der Angebotsseite kann bei der Definition der Märkte ebenfalls Rechnung getragen werden, wenn sie sich genauso wirksam und unmittelbar auswirkt wie die Nachfragesubstituierbarkeit. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anbieter in Reaktion auf kleine, dauerhafte Änderungen bei den relativen Preisen in der Lage sind, ihre Produktion auf die relevanten Erzeugnisse umzustellen und sie kurzfristig auf den Markt zu bringen, ohne spürbare Zusatzkosten oder Risiken zu gewärtigen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so üben die zusätzlich auf den Markt gelangenden Produkte auf das Wettbewerbsgebaren der beteiligten Unternehmen eine disziplinierende Wirkung aus. Dieses Ergebnis ist hinsichtlich Wirksamkeit und Unmittelbarkeit dem Nachfrage-Substitutionseffekt gleichwertig. Ähnlich BGH, Beschl. v , KVR 12/06, WuW/E DE-R 1925 National Geographic II, mit Anm. Bien, WuB (Wirtschafts- und Bankrecht) 8/2007, ): Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes sind auch Produkte einzubeziehen, die zwar mit anderen auf dem ins Auge gefassten Markt angebotenen Produkten nicht funktionell austauschbar sind, die aber die Grundlage dafür bieten, dass ihr Hersteller bei Vorliegen günstiger Wettbewerbsbedingungen jederzeit sein Sortiment umstellen und ein Konkurrenzprodukt anbieten könnte. Eine solche Angebotsumstellungsflexibilität kann jedoch nur angenommen werden, wenn die Umstellung kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erfolgen kann. Bsp.: Sachlich relevanter Produktmarkt: Lesermarkt der populären Wissensmagazine wie Geo, PM, National Geographic. Frage: Sind die großen Tages- und Wochenzeitungen in die Marktabgrenzung einzubeziehen, weil sie theoretisch in der Lage wären, ebenfalls ein populäres Wissensmagazin zu produzieren? Lautet die Antwort nein (so der BGH in seinem Beschluss National Geographic II), kommt immer noch eine Berücksichtigung der potentiellen Wettbewerber (hier: Tageszeitungen) im Rahmen der Feststellung der Marktbeherrschung in Betracht. Auf diese Weise kommt es letztlich ebenfalls zu einer 4 Siehe auch BGH, Beschluss vom , KVR 21/07 - Soda-Club II, WuW/E DE-R 2268: Der [SSNIP- ]Test ist wenig aussagekräftig, wenn - wie häufig bei der Prüfung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung - nicht gewährleistet ist, dass der Ausgangspreis unter Wettbewerbsbedingungen zustande gekommen ist. (aus dem zweiten Leitsatz). 12

13 günstigeren Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse für die interessierten Unternehmen. 2. Räumlich relevanter Markt Kommission, aao.: Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. In Betracht kommen u. a. regionale Märkte; Märkte, die das Territorium eines Mitgliedsstaats umfassen; Märkte, die eine Gruppe von Mitgliedsstaaten umfassen (z. B. Benelux, Deutschland/Österreich); die Europäische Union; der Weltmarkt. Zwei Arten von Kennzeichen für die Abgrenzung des geographischen Referenzmarktes: a) Indikatoren für das Bestehen getrennter Märkte: Erhebliche Unterschiede bei den Marktanteilen, Verkaufs- und Produktionspreisen, dem Markenangebot zwischen verschiedenen Gebieten sowie die Existenz unterschiedlicher Vertriebsnetze und Produktionsstätten in einer Vielzahl von Mitgliedsstaaten oder Regionen. b) Mögliche Ursachen für die räumliche Fragmentierung von Märkten (Bien, EWS 2005, 9 15) Verbrauchergewohnheiten (unterschiedliche Qualitäten von Toilettenpapier auf den britischen Inseln einerseits und dem Kontinent andererseits), topographisch-klimatische Bedingungen (Volvo/Scania: unterschiedliche Lkw-Präferenzen in skandinavischen Ländern einerseits, in Mitteleuropa andererseits; K+S/Solvay/JV: geringe wirtschaftliche Bedeutung von Auftausalzen in Griechenland); sprachliche Barrieren (Bücher), unterschiedlich hohe Transportkosten (K+S/Solvay/JV: Salzlieferungen per Schiff anstatt per Lkw nach Skandinavien) und Marktzutrittsschranken genannt. Unter letztere fallen u. a. - regulatorische Schranken beim öffentlichen Auftragswesen, - Preisvorschriften, - den Handel oder die Produktion einschränkende Kontingente und Zölle, - technische Normen, - staatliche Monopole, - Regelungen über die Niederlassungsfreiheit, - Erfordernisse hinsichtlich behördlicher Genehmigungen, 13

14 - Verpackungsvorschriften, - Zugangsbedingungen zu den Vertriebswegen und Kosten der Errichtung eines Vertriebsnetzes. 3. Sekundärmärkte im Besonderen Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (97/C 372/03) (56) In einigen Bereichen hat die Anwendung der erläuterten Grundsätze besonders sorgsam zu erfolgen, zum Beispiel bei primären und sekundären Märkten, insbesondere wenn das Verhalten von Unternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt gemäß Artikel 86 untersucht werden muß. Die Methode zur Abgrenzung der Märkte in diesen Fällen ist im Wesentlichen dieselbe, d. h., es geht darum, zu beurteilen, wie sich Änderungen bei den relativen Preisen auf die Kaufentscheidungen der Kunden auswirken, allerdings auch unter Berücksichtigung von Substitutionsbeschränkungen, die von Gegebenheiten auf den verbundenen Märkten bewirkt werden. So kann es zu einer engen Abgrenzung des Marktes für sekundäre Produkte wie Ersatzteile kommen, wenn die Kompatibilität mit dem Primärprodukt wichtig ist. Ist es schwierig, kompatible Sekundärprodukte zu finden, und sind die Primärprodukte teuer und lange haltbar, so kann es gewinnträchtig sein, die relativen Preise der Sekundärprodukte zu erhöhen. Sind die Sekundärprodukte dagegen leicht substituierbar oder sind die Primärprodukte so geartet, daß die Verbraucher rasch und direkt auf steigende relative Preise bei den Sekundärprodukten reagieren können, so ist der Markt unter Umständen anders abzugrenzen. Bsp.: Drucker/Toner; Rasierapparat/Rasierklinge; Pkw/Ersatzteile Kontrolle des Sekundärmarktes (abgeleiteten Marktes) häufig durch Immaterialgüterrechte (Patente, Designschutz) Mögliche Perspektiven auf das Phänomen: - Monopolthese - Systemmarktthese - Vermittelnde Ansicht: Berücksichtigung des Wettbewerbs auf dem Primärmarkt bei der Beurteilung der Marktbeherrschung auf dem gesondert abgegrenzten Sekundärmarkt. BGH, Urt. v , KZR 54/71, GRUR 1973, 277, Registrierkassen BGH, Beschl. v , KVR 21/07, WuW/E DE-R 2268 Soda Club II EuG, Urt. v Rs. T-427/08, Slg. 2010, II CEAHR/Kommission III. Marktbeherrschende Stellung Grundlegend EuGH, Urt. v , Rs. 85/76, Slg. 1949, 461 Hoffmann-La Roche 4. Mit der beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag [jetzt Art. 102 AEUV] ist die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die 14

15 Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber unabhängig zu verhalten. Eine solche Stellung schließt im Gegensatz zu einem Monopol oder einem Quasi-Monopol einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber die begünstigte Firma in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in ihrem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne dass es ihr zum Schaden gereichte. 1. Bedeutung der Marktanteile Das europäische Kartellrecht arbeitet mit Richtwerten, die der Entscheidungspraxis der Gemeinschaftsgerichte und der Kommission entstammen. Sie werden flexible gehandhabt. Der deutsche Gesetzgeber hat in 18 Abs. 4 und 6 GWB Vermutungsregeln aufgestellt, die sich seit der 8. GWB-Novelle zum Teil an den Richtwerten des europäischen Kartellrechts orientieren. - Vermutung der beherrschenden Stellung bei Marktanteil von deutlich über 40 %(s. a. 18 Abs. 4 GWB) - Zwischen 25 % und 40 % bedarf es für die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung im Grundsatz zusätzlich eines entsprechenden Abstandes zum nächstliegenden Wettbewerber, wobei an dieses Erfordernis umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je niedriger der Marktanteil ist. - Unterhalb von 25 % Marktanteil ist die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung regelmäßig sehr fernliegend; bei Marktanteilen unter 10 % ist diese Annahme praktisch ausgeschlossen. 2. Sonstige Faktoren Auch diesbezüglich findet sich in 18 Abs. 3 GWB eine Aufzählung von Faktoren, die neben dem bloßen Marktanteil für die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung relevant sein können, insbesondere: - Abstand zum nächsten Wettbewerber: je größer der Abstand, je eher ist auch bei vergleichsweise geringem Marktanteil von einer beherrschenden Stellung auszugehen (siehe schon oben), 15

16 - große Finanzkraft mag Quersubventionierungen erlauben und potentielle Wettbewerber daher einschüchtern, - hohe Marktzutrittsschranken (siehe schon oben) verringern für das Unternehmen die Gefahr potentiellen Wettbewerbs. Marktzutrittsschranken können die beherrschende Stellung daher verstärken. - Substitutionswettbewerb (Produkte oder Dienstleistungen, die verschiedenen, jedoch verwandten Märkten zuzuordnen sind). Bei extremem Preisanstieg kann es zu Ausweichstrategien der Marktgegenseite kommen (Wechsel). - Marktgegenmacht (z. B. großer Einzelhandelsketten als Nachfrager) verringert die Verhandlungsposition des Marktbeherrschers. 3. Marktmacht von Plattformen insbesondere a) Digitale Plattformen - Definition Intermediäre, die die unmittelbare Interaktion von zwei oder mehr Nutzerseiten ermöglichen. (Bundeskartellamt, 2016) b) Ökonomische Besonderheiten digitaler Plattformen o o o o o o Große Dynamik digitaler Geschäftsmodelle Höhere Markttransparenz aufgrund Preisvergleichen Flexiblere und dynamischere Verkaufs- und Preisfindungsmechanismen Skaleneffekte Direkte und indirekte Netzwerkeffekte o Direkte Netzwerkeffekte: Je mehr Nutzer eines Dienstes, desto größer der Nutzen für den einzelnen Nutzer o Indirekte Netzwerkeffekte: Je mehr Nutzer auf der einen Marktseite, desto größer der Nutzen für die andere Seite. Asymmetrische Preisgestaltung c) Berücksichtigung ökonomischer Besonderheiten von Plattformmärkten im Rahmen der Beurteilung ihrer Marktstellung (1) Marktabgrenzung Der Gesetzgeber der 9. GWB-Novelle 2017 hat klargestellt, dass die Unentgeltlichkeit einer Leistung der Annahme eines Marktes im Sinne des Kartellrechts nicht entgegenstehen, 18 Abs. 2a GWB. Zu denken ist an kostenlose Dienstleistungen von Plattformen wie Google Search oder das Buchen eines Hotels über eine 16

17 Hotelbuchungsplattform. Das OLG Düsseldorf hatte bislang das Vorliegen eines kartellrechtlich relevanten Markts verneint, allerdings erklärt, dass Rückwirkungen Berücksichtigung bei der Beurteilung der Marktverhältnisse auf einer anderen Marktseite (z. B. Werbekunden oder Hotelunternehmen, die eine Provision pro Buchung bezahlen müssen) finden können (OLG Düsseldorf, Beschl. v VI Kart 1/14 (V) - HRS, Rn. 43). (2) Bestimmung von MarktmachtDer mit der 9. GWB-Novelle 2017 neu eingefügten 18 Abs. 3a führt zusätzliche Marktbeherrschungsindikatoren bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken auf, die neben den herkömmlichen Indikatoren berücksichtigt werden können: - direkte und indirekte Netzwerkeffekte. Netzwerkeffekte: Effekte, bei denen der Nutzen eines Gutes von der Nutzerzahl abhängt Direkte Netzwerkeffekte: Effekte innerhalb eines Marktes oder einer Marktseite. Je mehr Nutzer eines Dienstes, desto größer der Nutzen für den einzelnen Nutzer (z. B. Telefon, Google Navigation) Indirekte Netzwerkeffekte: Effekte zwischen unterschiedlichen Marktseiten. Je mehr Nutzer auf der einen Marktseite, desto größer der Nutzen auf der anderen Seite. z. B. Dating-Plattformen: Nutzen für die männlichen Nutzer sind abhängig von Zahl der weiblichen Nutzern - parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer. Hoher Wechselaufwand verringert die Attraktivität, auch andere Plattformen zu nutzen und kann eine marktbeherrschende Stellung daher verstärken. Umgekehrt kann das Phänomen des Multihoming die Marktmacht einzelner Anbieter begrenzen. - Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten. Ob der Vorsprung einer Plattform aufgeholt werden kann, ist auch anhand von Größenvorteilen im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten zu beurteilen. - Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten. Marktstellung eines Unternehmens kann erheblich von seinem Zugang zu Daten beeinflusst werden, insbesondere bei datenbasierten Angeboten. Eingeschränkte Möglichkeiten von Wettbewerben, eine vergleichbare Datenmenge zu sammeln, kann die Marktmacht eines beherrschenden Unternehmens weiter steigern. 17

18 - innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck. Wettbewerbsdruck auf Grund der Innovationskraft internetbasierter Angebote beinhaltet die Möglichkeit disruptiver Veränderungen, die eine starke Marktposition angreifen können. 4. Kollektive Marktbeherrschung im Oligopol Im GWB ausdrücklich geregelt in 18 Abs. 6 GWB. Art. 102 S. 1 AEUV: ein oder mehrere Unternehmen. Dazu EuG, Urt. v , Rs. T- 193/02, Slg. 2005, II-209 Tz. 110 f. Piau/Kommission: Der Begriff «mehrere Unternehmen» in Artikel 82 EG [jetzt Art. 102 AEUV] bedeutet, dass eine beherrschende Stellung von zwei oder mehreren rechtlich voneinander unabhängigen wirtschaftlichen Einheiten eingenommen werden kann, sofern sie in wirtschaftlicher Hinsicht auf einem bestimmten Markt gemeinsam als kollektive Einheit auftreten oder handeln ( ). Für eine kollektive beherrschende Stellung müssen drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sein: Erstens muss jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht; zweitens muss der Zustand der stillschweigenden Koordinierung auf Dauer aufrechterhalten werden können, d. h., es muss einen Anreiz geben, nicht vom gemeinsamen Vorgehen auf dem Markt abzuweichen; drittens darf die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potenziellen Konkurrenten sowie der Verbraucher nicht die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens in Frage stellen. IV. Missbräuchliche Verhaltensweise 1. Ausbeutungsmissbrauch a) Grundlagen Ausbeutungsmissbrauch Art. 102 Abs. 2 lit. a AEUV: erstes Regelbeispiel für Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen - Ziel des Verbraucherschutzes, Verhinderung der Fehlallokation von Ressourcen, Deadweight loss. - Maßstab und Instrument: Gewährleistung von Wettbewerb. - Unangemessene Preise als Symptome für Missbrauch. 5 - US Antitrustrecht: Section II Sherman Act erfasst exzessive Preise nicht, an Stelle des Kartellrechts tritt teilweise Regulierung. 5 Vgl. Möschel, JZ 1975, 393, 397ff. 18

19 - Marktkräfte sind grundsätzlich besser als Kartellbehörden in der Lage, Fehlentwicklungen zu korrigieren. - Preisüberhöhungskontrolle daher nur subsidiär, dh. als Notbehelf gegenüber Maßnahmen, die auf eine Beseitigung struktureller Wettbewerbsprobleme abzielen. Praxis ist entsprechend zurückhaltend (auch in Europa und D), auch wegen praktischer Schwierigkeiten. Maßnahmen zum Schutz des Restwettbewerbs (Verhinderung von Behinderungsmissbräuchen) stehen daher im Vordergrund. 6 - Sonderfall: United Brands 7, - Weitere Fälle: o British Leyland und General Motors (gesetzliche Monopolstellung, zusätzliche Errichtung von Binnenmarkthindernissen). o Liberalisierte Sektoren (Post und Telekommunikation), z. B. Deutsche Post AG (Aufhaltung grenzüberschreitender Postsendungen) und ITT Promedia. b) Maßstäbe für die Preisangemessenheit EuGH, United Brands: Preishöhenmissbrauch ist ein Verhalten, mit dem der Inhaber einer marktbeherrschenden Stellung die sich daraus ergebenden Möglichkeiten benutzt hat, um geschäftliche Vorteile zu erhalten, die er bei einem normalen und hinreichend wirksamen Wettbewerb nicht erhalten hätte. 8 Konkreter Maßstab: Preis, der in keinem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung steht. 9 - Methode: Vergleich des Verkaufspreises mit den Gestehungskosten (in Praxis aber unbedeutend). 6 ZB V. EG-Kom.-Wettbewerbsbericht 1975, RdNr. 76; XXIV. EG-Kom.-Wettbewerbsbericht 1994, RdNr. 207; XXVII. EG-Kom.-Wettbewerbsbericht 1997, RdNr. 77 Verfahren Deutsche Telekom; Martinez Lage/Allendesalazar, 2003 European Competition Law Annual, 325, 327; Haag/Klotz, Competition Policy Newsletter 1998/2, 35, EuGH, Urt. v , 27/76, Slg. 1978, 207, RdNr. 249 United Brands. 8 EuGH, Urt. v , 27/76, Slg. 1978, 207, RdNr. 249 United Brands. 9 EuGH, Urt. v , 27/76, Slg. 1978, 207, RdNr. 250 United Brands; davor schon EuGH, Urt. v , 26/75, Slg. 1975, 1367, RdNr. 11 f. General Motors. 19

20 - Methoden in Anwendungspraxis: Vergleich mit auf anderen (sachlichen, räumlich oder zeitlichen) Märkten oder zu einem anderen Zeitpunkt von dem betreffenden Unternehmen oder anderen Unternehmen praktizierten Preisen. c) Feststellung der Unangemessenheit anhand der Gestehungskosten (Kosten-Preis- Analyse) (1) Gewinnspannenbegrenzung bei Sonderrechtsinhabern - EuGH, Centre d insémination de la Crespelle 10 - EuGH, Deutsche Post/GZS und Citicorp 11 - BGH, Wasserpreise Calw. 12 Erzielung von Gewinnen ist auch Sonderrechtsinhabern nicht verboten. (EuGH, UPS) (2) Verrechnung nicht aufgelaufener Kosten Kommission, General Motors (Berechnung der Gebühr für Typenzulassung) Kommission, Hachette (refundierte Umsatzsteuer) Kommission, Duales System Deutschland (Gebühr für Zeichennutzung, ohne tatsächliche Inanspruchnahme) (3) Berücksichtigungsfähige Kosten für Vergleich mit Preis - Vergleichsmaßstab: Kosten eines (hypothetischen) effizienten Wettbewerbers oder tatsächliche Kosten des möglicherweise wenig effizienten Marktbeherrschers? - Amortisationszeitraum bei fixkostenintensiven Produkten und Leistungen? - Mehrproduktunternehmen: Berücksichtigung von Gemeinkosten? d) Angemessenheitsprüfung anhand von Preisvergleichen (1) Vergleich mit den vom selben Unternehmen auf anderen Märkten, gegenüber anderen Kunden, oder zu einem früheren Zeitpunkt praktizierten Preisen (Vergleichsmarktkonzept) Durchschnittspreis oder niedrigster irgendwo praktizierter Preis maßgeblich? 10 EuGH, Urt. v C-323/93, Slg. 1994, I Centre d insémination de la Crespelle 11 EuGH, Urt. v C-147/97, C-148/97, Slg. 2000, I Deutsche Post/GZS und Citicorp 12 BGH, Urt. v KVR 51/11, NZKart 2013, 34 Wasserpreise Calw 20

21 Kommission, British Leyland (Konformitätsbescheinigungen für importierte Fahrzeuge mit Linkslenkung) (2) Vergleich mit von anderen Unternehmen praktizierten Preisen (Konkurrenzpreiskonzept) e) Verschärfte Missbrauchsaufsicht über Strom- und Gasversorgungsunternehmen sowie Wasserversorgungsunternehmen gemäß 29 und 31 Abs. 3 und 4 GWB - Missbrauchsaufsicht auf Grundlage von 19 GWB wurde als unzureichend empfunden (hohe Nachweisanforderungen durch OLG Düsseldorf). - Netzentgeltregulierung (seit 2005) hat keine spürbaren Preissenkungen gebracht. - Sondervorschriften, anwendbar bis ( 131 Abs. 1 GWB). - Missbrauch steht (im Kartellverwaltungsverfahren) bereits fest, wenn Unternehmen höhere Entgelte oder ungünstigere Geschäftsbedingungen verlangt als andere Versorgungsunternehmen (erg.: auf der selben Markt- oder Wirtschaftsstufe). - Unternehmen muss sich ggf. entlasten und nachweisen, dass Abweichung sachliche gerechtfertigt ist. - Bsp.: BGH, , WuW/E DE-R 2841 Wasserpreise Wetzlar (Landeskartellbehörde Hessen) und Bundeskartellamt, Berliner Wasserbetriebe, B 8-40/10. f) Diskriminierung von Handelspartnern mit der Folge deren Benachteiligung im Wettbewerb (lit. c) Bsp.: BKartA, Beschluss vom 19. Mai 2011 B 3 139/10 - Merck) Die Merck KGaA stellt pharmazeutische und chemische Produkte her. Sie ist der führende Hersteller von Laborchemikalien in Deutschland mit einem Marktanteil von deutlich über 50 Prozent. Der weltweite Konzernumsatz des Unternehmens liegt bei mehreren Milliarden Euro und ein durchschnittlicher Händler von Laborchemikalien muss Merck-Produkte in seinem Sortiment führen um wettbewerbsfähig zu sein. Der mit Abstand größte Abnehmer von Merck-Produkten ist die europäische VWR International Europe bvba, Zaventem/Belgien, ( VWR ), ein Teil der US-amerikanischen VWR-Gruppe, dem weltweit führenden Händler von Laborchemikalien. Die anderen Abnehmer Mercks sind kleinere Laborchemikalienhändler mit Umsätzen unter 100 Mio. Euro. Im Jahr 2004 hatte Merck mit VWR einen Alleinbelieferungsvertrag für Laborchemikalien abgeschlossen. Mit Beschluss vom 14. Juli 2009 (B3-64/05) stellte das Bundeskartellamt fest, dass die Alleinbelieferung für bestimmte Gruppen der Laborchemikalien gegen Artikel 81 EGV [jetzt: Art. 101 AEUV] und die parallele deutsche Vorschrift 1 GWB sowie gegen das Diskriminierungsverbot gemäß 20 Abs. 1 und 2 GWB verstößt. Merck und VWR wurde untersagt, den Vertrag in der bisherigen Form weiter zu praktizieren. Das Bundeskartellamt hat Merck verpflichtet, nicht nur 21

22 VWR, sondern den gesamten Laborchemikalienhandel direkt und diskriminierungsfrei mit den betroffenen Laborchemikalien zu beliefern. Merck führte daraufhin ein neues Rabattsystem für die nicht mehr der Exklusivität unterliegenden Produktgruppen ein. Dieses Rabattsystem sieht einen gestaffelten Rabatt für die Abnehmer Mercks vor, der sich am Gesamtjahresumsatz eines Händlers mit Merck orientiert. Angesichts der stark divergierenden Umsätze, die die verschiedenen Händler mit Merck-Produkten erzielen, führt das Rabattsystem zu einer starken Spreizung der tatsächlich gewährten Rabatte. Der von VWR verlangte Preis liegt deutlich unter demjenigen, den die kleineren Konkurrenten von VWR zu entrichten haben. Ist eine derartige Rabattstaffelung mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar? g) Weitere Regelbeispiele in Art. 102 Abs. 2 AEUV im Überblick 13 - Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen (lit. a) - Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher (lit. b) - Kopplung und Bündelung zum Zwecke der Ausbeutung (lit. d) 2. Nichtpreisbezogener Behinderungsmissbrauch a) Geschäftsverweigerung und Essential facility Doktrin insbesondere - Einsatz der marktbeherrschenden Stellung, um auch auf einem benachbarten Markt eine dominante Stellung zu erlangen (leveraging). Begehungsweise: Geschäftsverweigerung. - Dadurch enthält der Marktbeherrscher Mitbewerbern einen Input vor, der für den Auftritt auf dem verbundenen Markt erforderlich ist. - Praktisch ist hierfür eine Flaschenhalssituation erforderlich: - bewegliche Güter, insbesondere Rohstoffe, Vor- und Zwischenprodukte, Komponenten) - unbewegliche Güter, insbesondere Infrastruktureinrichtungen wie Flug- und Seehäfen einschließlich einzelner Flughafeneinrichtungen wie Rampen für Bodenabfertigungsdienste 14, Betankungsanlagen oder Reservierungssysteme, außerdem Netzwerke, Produktionseinrichtungen und Übertragungsleitungen - immaterielle Güter, insbesondere geschütztes und nicht geschütztes Know-how sowie Informationen, zum Beispiel Schnittstelleninformationen betreffend die Verbindung von Software-Elementen in einem IT-Netzwerk Magill-Kriterien: Missbräuchlichkeit ist zu bejahen, wenn 13 In der Vorlesung nicht behandelt. 14 Kom., ABl L 72/30, Rn Flughafen Frankfurt. 15 Kom., COMP/C-3/37.792, Rn Microsoft. 22

23 - Rechteinhaber ein selbst nicht angebotenes Erzeugnis, nach dem eine potentielle Verbrauchernachfrage besteht, verhindert; - diese Weigerung durch die Tätigkeit der Rechteinhaber auf dem betroffenen Markt nicht gerechtfertigt ist und - der Rechteinhaber durch die Weigerung zur Erteilung von Lizenzen sich einen abgeleiteten Markt vorbehält, in dem er jeden Wettbewerb auf diesem Markt ausschließt. Bsp.: EuGH, 6/73, 7/73, Slg. 1974, 223 Commercial Solvents : Ein Unternehmen, das den Markt für einen bestimmten Rohstoff beherrschte, begann auch mit der Erzeugung von Derivaten und beendete die Versorgung eines langjährigen Kunden und Weiterverarbeiters, der auf diesem Markt seit längerem tätig war. Bsp.: EG-Kommission, ABlEG 1994, L 15 S. 8 "Sea Containers v. Sealink (Sealink II)": Die Reederei Stena betrieb durch ihre Tochterunternehmen sowohl den Hafen von Holyhead in Wales als auch den Fährverkehr von diesem Hafen aus nach Irland. Die Unternehmung Sea Container wollte Fährdienstleistungen aus diesem Hafen nach Irland im Wettbewerb zu Stena aufnehmen. Unter Hinweis auf angebliche technische Schwierigkeiten und fehlende Kapazität verweigerte Stena den Zugang zum Hafen. Bsp.: EuGH, Urt. v , Verb. Rs. C 241/91 P und C 242/91 P, Slg I, 743 Magill TV Guide: Der Verlag Magill TV Guide Ltd. wurde zu dem Zweck gegründet, in Irland und Nordirland eine Wochenzeitschrift, den Magill TV Guide, zu veröffentlichen, die umfassend Informationen über alle von den Zuschauern in diesem Gebiet zu empfangenden wöchentlichen Fernsehprogramme enthalten sollte. Bis dahin gab es einen solchen umfassenden wöchentlichen Programmführer nicht; jeder Fernsehveranstalter veröffentlichte eine eigene Zeitschrift, die ausschließlich die eigenen Programme enthielt. Unter Berufung auf den urheberrechtlichen Schutz der wöchentlichen Programmvorschauen nach den britischen und irischen Urheberrechtsgesetzen, verweigerten die Fernsehveranstalter die ausführliche Wiedergabe und Veröffentlichung ihrer Programme durch Dritte. Ausübung eines nationalen Urheberrechts als Missbrauch im Sinne des Art. 102 AEUV (damals noch Art. 82 EG)? Bsp.: EuGH, Urt. v , C-418/01, Slg. 2004, I 5039 = WRP 2004, 717 IMS Health/Kommission: 23

24 Das Unternehmen IMS Health ist Marktbeherrscher in der Sammlung von Daten über Verkäufe pharmazeutischer Produkte. Es unterteilt Deutschland in 1860 Verkaufszonen (sog. "Baukastensystem", urheberrechtlich geschützt). Sie bilden in der Pharmaindustrie den Standard für die Erfassung von Vertriebsstrukturen in Computerdatenbanken. Eine Umstellung auf ein alternatives Erfassungsmodell würde hohe Kosten verursachen. Haben Wettbewerber von IMS Health einen Anspruch auf Lizenzerteilung für das Baukastensystem? Bsp.: BGH, Beschl. v , KVR 7/12, NJW 2013, 1095 = NZKart 2013, 160 Fährhafen Puttgarden II Scandlines ist Eigentümerin des Fährhafens Puttgarden auf der deutschen Insel Fehmarn und betreibt als einzige Anbieterin eine Fährverbindung auf der sog. Vogelfluglinie nach Rødby (Dänemark). Die norwegischen Unternehmen Eidsiva und Fosen beabsichtigen, im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens einen stündlichen Fährdienst auf derselben Strecke zu betreiben. Zur Durchführung ihres Vorhabens sind sie auf die Mitbenutzung der bestehenden land- und seeseitigen Einrichtungen der Hafenanlage angewiesen, die Scandlines jedoch verweigert. Scandlines hält die Weigerung für gerechtfertigt, weil die Mitbenutzung des Fährhafens Puttgarden zumindest aus rechtlichen Gründen i. S. v. 19 Abs. 2 Nr. 4 HS. 2 GWB [2013] unmöglich sei. Die im Rahmen der Hafenmitbenutzung geplanten Park- und Vorstauflächen seien derzeit dem Eisenbahnverkehr gewidmet und es sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorauszusehen, dass dieses Hindernis durch eine eisenbahnrechtliche Entwidmung oder Planfeststellung beseitigt werden könne. b) Abnehmerbindung - Erfasst wird die Bindung sowohl von (industriellen) Endabnehmern) als auch von Zwischenhändlern. - In Betracht kommt stets auch ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV (wettbewerbsbeschränkende Vertikalvereinbarung). - Missbräuchlichkeit kommt unter zwei Gesichtspunkten in Betracht: Einschränkung der Wahlfreiheit des Abnehmers und im Fall von Zwischenhändlern der Endverbraucher führen (Ausbeutungsmissbrauch) und Behinderung von Mitbewerbern durch Errichten von Marktzutrittshindernissen. 24

25 - Im Hinblick auf den Behinderungsaspekt spielt es keine Rolle, ob die Bindung dem Kunden aufgezwungen oder ob sie von diesem freiwillig eingegangen wurde Spielarten der Bezugsbindung mit Abschottungspotential: vertragliche Exklusivbindung und bloß quantitative, aber am tatsächlichen Bedarf ausgelegte Mindestabnahmeverpflichtung angenommen. 17 Außerdem: rechtlicher (vertraglicher) oder faktischer Zwang. Bsp.: Kom., ABl L 246/1, Rn. 270 Van den Bergh Foods; bestätigt durch EuG, T- 65/98, Slg. 2003, II-4653, Rn. 160 Van den Bergh Foods: Den Händlern wurde die Verpflichtung auferlegt, die ihm zur Verfügung gestellten Kühltruhen nur zur Aufbewahrung der von dem beherrschenden Lieferanten gelieferten Waren zu verwenden: Faktische Verpflichtung zum Exklusivbezug, da die Abnehmer im Regelfall nicht in der Lage oder nicht daran interessiert waren, noch eine weitere Kühltruhe im Verkaufslokal aufzustellen. c) Bündelung und Kopplung (Tying and bundling) Unterscheidungen der Kommission 18 : (1) Kopplung (tying) (a) Technische Kopplung: Produkt A funktioniert nur mit dem komplementären Produkt B (z. B. Rasierer und Rasierklingen) (b) Vertragliche Kopplung: Produkt A wird nur unter der Bedingung verkauft, dass außerdem Produkt B abgenommen wird. (2) Bündelung (bundling) (a) Reine Bündelung (pure bundling): Produkte A und B werden nur im Paket verkauft. (b) Gemischte Bündelung (mixed bundling): Produkte A und B werden sowohl getrennt als auch im Paket verkauft. Der Paketpreis ist allerdings günstiger als Einzelpreis (z. B. Kameragehäuse mit passendem Objektiv). 16 EuGH, 85/76, Slg. 1979, 461, Rn. 89 Hoffmann-La Roche; EuG, T-128/98, Slg. 2000, II-3929, Rn. 170 Aéroports de Paris. 17 Kom., ABl L 152/21, Rn. 8, 29 Soda-Solvay. 18 Kom., Prioritätenmitteilung, Rn. 46 ff. Beachte: In den Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Sog. Nicht-horizontal-Leitlinien), ABl Nr. C 265/6, übersetzt die Kommission die Begriffe bundling and tying mit Kopplung und Bindung, Rn. 96 f. 25

26 Der MB setzt in der Regel das attraktive Produkt A ( Kopplungs- bzw. Bündelungsprodukt ) ein, um den Umsatz mit dem Produkt B ( gekoppeltes bzw. gebündeltes Produkt ) zu steigern. Damit kann es (potentiellen) Wettbewerbern den Zugang zu dem gekoppelten (gebündelten) Markt verschließen. Bündelung und Kopplung können auch eine Form des Ausbeutungsmissbrauchs sein (Art. 102 Abs. 2 lit. d). Bsp.: EuG, Urt. v , Rs. T 201/04, Slg. 2007, II Microsoft/Kommission: Microsoft entwickelt und vermarktet Software-Produkte. Mit den verschiedenen Versionen seines Betriebssystems Windows hat das Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Client-PC-Betriebssysteme und auf dem Markt für Arbeitsgruppenserver-Betriebssysteme. Der von Microsoft ebenfalls entwickelte Windows Media Player ist technisch in Windows integriert und wird vorinstalliert mit jeder Version des Betriebssystems ausgeliefert. Vgl. auch die sog. Microsoft II-Entscheidung betreffend den Internet Explorer. 3. Preisbezogene Behinderungsmissbräuche a) Grundlagen Niedrigpreisstrategien können dazu dienen, Wettbewerber zu disziplinieren und vom Markt zu verdrängen. Die Missbräuchlichkeit hängt wesentlich davon ab, ob die praktizierten Preise kostendeckend sind oder nicht. Sind die Preise des Marktbeherrschers nicht kostendeckend, können Konkurrenzunternehmen nicht zuletzt aufgrund ihrer geringeren Finanzkraft in diesem Preiskampf nur begrenzte Zeit mithalten. Bleibt das marktbeherrschende Unternehmen im Zeitverlauf allein am Markt zurück, kann es die Preise so gestalten, dass nicht nur die während des Verdrängungskampfes entstandenen Verluste kompensiert, sondern auch Gewinne generiert (Überkompensation, Recoupment ). 26

27 (1) Ökonomische Rationalität von Kampfpreisen/Bedürfnis für kartellbehördliches Einschreiten? - Gewinnmaximierung: Preistheoretische Analyse unter der Prämisse unvollkommener Information - Verdrängung: Signalisierung von Leistungswettbewerb zum Ausschluss tatsächlicher Konkurrenten aus demselben Markt - Abschreckung: Suggerieren von schwacher Marktnachfrage und fehlenden Erfolgsaussichten, um potentielle Wettbewerber von einem Markteintritt abzuhalten - Disziplinierung: Aggressive Preispolitik in einem Markt als Strategie zur Verhinderung kämpferischen Verhaltens von Konkurrenten auf anderen Märkten (Bsp.: AKZO) - Umsatzmaximierung: Ziel ist allein der Zugewinn bzw. die Sicherung von Marktanteilen ( buying market share pricing -Theorie), der Ausgleich der anfänglichen Verdrängungsverluste spielt dagegen keine Rolle. - Private Unternehmen: Kurzfristige Steigerung des Marktwertes von Unternehmen (Erhöhung von Umsatzzahlen bzw. Kapitalstock), Erhöhung von Ansehen und Einkommen (leistungsbezogene Boni) der Geschäftsführung - Staatlichen Unternehmen: Überwiegend politische Ziele (Sicherung des öffentlichen Versorgungsauftrags, Erhalt von Arbeitsplätzen) 27

28 (2) Kosten-Preis-Vergleiche - Equally efficient competitor-test: Könnte ein hypothetischer Wettbewerber, der die Kostenstruktur des marktbeherrschenden Unternehmens aufweist, aber nicht über dessen Marktmacht verfügt, kostendeckend am Markt agieren, wenn er die Preise des marktbeherrschenden Unternehmens verlangen würde? (3) Equally efficient competitor- versus Reasonably efficient competitor-test Kommission, Prioritätenmitteilung: Die Kommission wird nur dann tätig, um wettbewerbswidrige Marktverschließungen zu verhindern, wenn das fragliche Verhalten andere, genauso effiziente Wettbewerber wie das marktbeherrschende Unternehmen ( as efficient competitors ) daran hindert bzw. bereits gehindert hat, am Wettbewerb teilzunehmen. 19 Siehe schon EuGH, C-62/86, Slg I-3439, Rn. 72, 74 - AKZO; EuGH, C-202/07 P, Slg I-02369, Rn France Télécom; EuGH, C-52/09, Slg I-00527, Rn. 41 Telia Sonera. Begründung: 19 Kom., Prioritätenmitteilung Rn

29 - Von Marktbeherrscher kann Kenntnis der Kostendaten der Wettbewerber nicht verlangt werden Es geht um Schutz des Wettbewerbs, nicht um den Schutz weniger effizienter Wettbewerber. Anwendung des für das marktbeherrschende Unternehmen strengeren Reasonably efficient competitor-maßstabs nur in Ausnahmefällen angezeigt: - Wettbewerber braucht Zeit, um von möglichen Netz- und Lerneffekten zu profitieren, um so mittelfristig ein dem Marktbeherrscher ebenbürtiger Wettbewerber zu werden. 21 Dazu EuGH, Telia Sonera: Insofern ist nicht auszuschließen, dass die Kosten und Preise der Wettbewerber für die Prüfung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Preispolitik relevant sind. Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Kostenstruktur des beherrschenden Unternehmens aus objektiven Gründen nicht klar erkennbar ist oder wenn die den Wettbewerbern erbrachte Leistung lediglich darin besteht, eine Infrastruktur zu nutzen, deren Herstellungskosten sich bereits amortisiert haben, so dass der Zugang zu dieser Infrastruktur für das beherrschende Unternehmen nicht mehr mit Kosten verbunden ist, die mit den Kosten ihrer Wettbewerber für diesen Zugang wirtschaftlich vergleichbar sind, oder wenn die besonderen Wettbewerbsbedingungen des Marktes es erfordern, weil z. B. die Höhe der Kosten des beherrschenden Unternehmens speziell auf den Wettbewerbsvorteil zurückzuführen ist, den die beherrschende Stellung diesem Unternehmen beschert. 22 (4) Kostenarten Fixkosten - Kosten, die nicht mit der produzierten Menge variieren. 23 Beispiele sind Miete für Produktions- oder Lagerräume 24 sowie Kosten für die Nutzung eines Netzes Vgl. EuGH, C-62/86, Slg I-3439, Rn AKZO. 21 Kom., Prioritätenmitteilung Rn EuGH, C-52/09, Slg. 2011, I-527, Rn. 45 Telia Sonera. 23 EuGH, C-62/86, Slg. 1991, I-3359, Rn. 71 AKZO. 24 O Donoghue/Padilla Schlussanträge, C-209/10, Rn. 34 Post Danmark. 29

30 Grenzkosten ( marginal costs MC) - Kosten für die Produktion einer zusätzlichen Einheit an Output. Praktisch sehr schwer bestimmbar. Das gilt sogar für das produzierende Unternehmen selbst. Variable Kosten ( variable costs ) - Kosten, die mit der produzierten Menge variieren. 26 Bsp.: Rohstoffe, Energie, Kosten der Akquisition neuer Kunden. 27 Durchschnittlichen variable Kosten ( average variable costs AVC) - Summe der variablen Kosten geteilt durch die Ausbringungsmenge. Durchschnittliche vermeidbare Kosten ( average avoidable costs AAC) Mittel aus den Kosten, die ein Unternehmen hätte vermeiden können, wenn es darauf verzichtet hätte, eine abgesonderte Menge an (zusätzlichem) Output zu produzieren. 28 AAC sind (theoretisch) höher als AVC, in der Praxis aber nicht selten identisch mit ihnen, da zumindest kurzfristig nur die variablen Kosten vermieden werden können. 29 Bsp.: Mietvertrag über eine Produktionshalle kann erst nach Ablauf bestimmter Fristen gekündigt werden. Langfristige durchschnittliche Grenzkosten bzw. Zusatzkosten ( long-run average incremental costs LRAIC) - Mittel aller (variablen und fixen) Kosten, die einem Unternehmen bei der Herstellung eines bestimmten Produkts entstehen 30. MaW: alle produktspezifischen Kosten, einschließlich der versunkenen Kosten (anders: AAC). Durchschnittliche Gesamtkosten ( average total costs ATC) - Summe aller variablen und fixen Kosten, geteilt durch die Gesamtausbringungsmenge. 31 Im Falle von Einproduktunternehmen sind LRAIC und ATC identisch. Bei Mehrproduktunternehmen sind jedoch die ATC größer als die LRAIC, da Gemeinkosten in den LRAIC nicht enthalten sind. 32 Gemeinkosten ( common costs ) - Kosten, die bei Mehrproduktunternehmen für mehrere oder alle Produkte anfallen und unverändert bleiben, wenn ein Produkt 26 EuGH, C-62/86, Slg. 1991, I-3359, Rn. 71 AKZO. 27 EuGH, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Rn. 78 France Telekom. 28 Kom., Prioritätenmitteilung Rn. 26 Fn Kom., Prioritätenmitteilung, Rn. 26 Fn Kom., Prioritätenmitteilung, Rn. 26 Fn EuGH, C-62/86, Slg. 1991, I-3359, Rn. 72 AKZO. 32 Kom., Prioritätenmitteilung, Rn. 26 Fn

31 eingestellt wird und deshalb nicht unmittelbar einem bestimmten Produkt zugerechnet werden können. (5) Kostenmaßstäbe, insbesondere AKZO-Formel: Entwickelt in Anlehnung an den von Areeda/Turner zu Section II Sherman Act entwickelten Test zur Feststellung von Kampfpreisen 33 : Preise, die unter den durchschnittlichen variablen Kosten (d. h. den Kosten, die je nach den produzierten Mengen variieren) liegen und mit deren Hilfe ein beherrschendes Unternehmen versucht, einen Konkurrenten auszuschalten, sind als missbräuchlich anzusehen. Ein beherrschendes Unternehmen hat nämlich nur dann ein Interesse, derartige Preise zu praktizieren, wenn es seine Konkurrenten ausschalten will, um danach unter Ausnutzung seiner Monopolstellung seine Preise wieder anzuheben, denn jeder Verkauf bringt für das Unternehmen einen Verlust in Höhe seiner gesamten Fixkosten (d. h. der Kosten, die ungeachtet der produzierten Mengen konstant bleiben) und zumindest eines Teils der variablen Kosten je produzierte Einheit mit sich. Auch Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten - das heißt Fixkosten plus variable Kosten -, jedoch über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, sind als missbräuchlich anzusehen, wenn sie im Rahmen eines Plans festgesetzt wurden, der die Ausschaltung eines Konkurrenten zum Ziel hat. Diese Preise können 33 Areeda/Turner 88 Harvard L. Rev. 1974/75,

32 nämlich Unternehmen vom Markt verdrängen, die vielleicht ebenso leistungsfähig sind wie das beherrschende Unternehmen, wegen ihrer geringeren Finanzkraft jedoch nicht dem auf sie ausgeübten Konkurrenzdruck standhalten können. 34 (6) Nachweisanforderungen Der Nachweis, dass Niedrigpreispolitik eines marktbeherrschenden Unternehmens den Marktaustritt, die Disziplinierung oder die Abschreckung aktueller oder potentieller Wettbewerber bewirken kann, obliegt (ebenso wie der Nachweis einer entsprechenden Absicht und Ausrichtung) der Kartellbehörde oder dem privaten Kläger in einem nationalen Gerichtsverfahren. Nicht erforderlich ist, dass der tatsächliche oder unmittelbar bevorstehende Eintritt dieser Wirkungen nachgewiesen wird. 35 Es reicht vielmehr Nachweis der (nicht bloß abstrakten) Eignung, diese Wirkung unter den gegebenen Marktbedingungen zu erzielen EuGH, C-62/86, Slg. 1991, I-3359, Rn. 72 AKZO; zuletzt EuG, T-340/03, Slg. 2007, II-107, Rn. 197 France Télécom. 35 EuG, T-24 26/93, T-28/93, Slg. 1996, II-1201, Rn. 149 Compagnie maritime belge; EuG, T-219/99, Slg. 2003, II-5917, Rn. 297 British Airways; bestätigt durch EuGH, C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331 British Airways. 36 Vgl. Kom., ABl L 374/1, Rn AKZO. 32

33 (7) Gemeinkosten Unterdeckung der Produktionskosten durch den Verkaufspreis kann sich auch daraus ergeben, dass der Preis die Kosten der (Mit-)Nutzung gemeinsamer Produktionseinrichtungen nicht ausreichend reflektiert. Die Schwierigkeit liegt darin, Gemeinkosten den einzelnen Produkten zuzuordnen. (8) Verdrängungsabsicht - Nachweis einer Verdrängungsabsicht kann ausschlaggebend sein bei Abgrenzung zwischen erlaubtem Leistungswettbewerb und unzulässigem Verdrängungswettbewerb (siehe oben AKZO-Formel ). 33

34 - Nachweis eines strategischen Plans zur Verdrängung, Disziplinierung oder Abschreckung aktueller oder potenzieller Wettbewerber kann direkt oder indirekt (d. h. durch Bezugnahme auf Begleitumstände etwa der Preissenkung erbracht werden: - Direkte Beweise: unternehmensinterne Dokumente (zb s, Protokolle, Vermerke) oder entsprechende Drohungen gegenüber den Wettbewerbern ( smoking gun ). - Indirekte Nachweise: Begleitumstände wie Selektivität einer Maßnahme, beschränkt auf wichtige Kunden des Mitbewerbers, dadurch Verhindern des Erreichens einer kritischen Masse oder Erbringen eines finanziellen Opfers ( sacrifice ) durch Marktbeherrscher. (9) Rechtfertigung/Effizienzeinrede - Rechtfertigung ist möglich, Beweislast aber beim Marktbeherrscher. - (Ungeschriebene) Voraussetzungen ähneln denjenigen von Art. 101 Abs. 3 AEUV. EuGH, Post Danmark: Unternehmen in beherrschender Stellung [hat] nachzuweisen, [1] dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile [2] wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, [3] dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und [4] einen 34

35 wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt. 37 Beispiele: - Generierung zusätzlicher Folgeeinnahmen (häufig auf einem anderen Markt) durch den für sich unter Umständen verlustbringenden Absatz von Waren oder Dienstleistungen (Bsp.: Zeitung: Lesermarkt und Anzeigenmarkt; Kreditkarteninhaber und die Nutzung von Kreditkarten gestattende Kaufleute; Nutzung einer kostenlosen Suchmaschine einerseits und Werbekunden des Suchmaschinenbetreibers andererseits). Weiteres Beispiel: Testverkäufe. - Meeting competition defense, d.h. die Reaktion auf die Preispolitik von Konkurrenzunternehmen (siehe Grafik). - Notwendigkeit einer Lagerräumung, insbesondere des raschen Verkaufs verderblicher Ware oder bestimmter Saisonartikel. Ausdrücklich geregelt in 20 Abs. 3 S. 3 GWB betreffend Lebensmittel. b) Kampfpreismissbrauch (Predatory Pricing) Bsp.: Kommission WuW/E EU-V 1005 Wanadoo Interactive : Wanadoo Interactive, eine Tochtergesellschaft von France Télécom, hatte auf dem Markt für den Endkundenzugang zu Breitbandleitungen (ADSL-Leitungen) eine marktbeherrschende Stellung. France Télécom war lange Zeit der einzige Dienstanbieter im ADSL-Vorleistungsbereich gewesen. Wanadoo Interactive setzte während einer entscheidenden Entwicklungsphase des Breitbandmarktes in Frankreich bis Oktober 2002 die Endkundenpreise für die eigenen ADSL-Produkte unterhalb der durchschnittlichen Gesamtkosten fest. Aufgrund dieser Preispolitik verzeichnete Wanadoo bis Ende 2002 beträchtliche Verluste. 37 EuGH, C-209/10, Urteil v , Rn. 42 Post Danmark. Arabische Ziffern vom Verf. 35

36 c) Kosten-Preis-Schere (Margin Squeeze) bzw. Geschäftsverweigerung Bsp.: Kommission WuW/E EU-V 908 "Deutsche Telekom": Die Deutsche Telekom, marktbeherrschend in Deutschland auf dem Markt für den Zugang zu örtlichen Festnetzen, bietet Endkunden Zugang zum Ortsnetz über Breitband zu einem monatlichen Grundpreis, der unter demjenigen liegt, den die Deutsche Telekom von ihren Wettbewerbern wie Mannesmann Arcor auf der Großhandelsebene verlangt. Die Wettbewerber sind dadurch gezwungen, Breitbandzugang zum Ortsnetz an Endkunden zu einem Preis zu liefern, der unter ihren eigenen Kosten liegt. Andernfalls sind sie nicht wettbewerbsfähig im Verhältnis zur Deutschen Telekom. Welche Bedeutung hat der Umstand, dass die deutsche Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (heute: Bundesnetzagentur) beide von der Deutschen Telekom verlangten Preise genehmigt hat? (vgl. auch BGH, KZR 7/02, WuW/E DE-R "Verbindung von Telefonnetzen"). Kann die Deutsche Telekom erfolgreich einwenden, dass ihre Wettbewerber etwaige Verluste bei der Grundgebühr leicht durch Verbindungsentgelte ausgleichen können, die über den Breitbandzugang erzielt werden? d) Unzulässige Rabatt- bzw. Prämiensysteme Im Zusammenhang mit Rabattsystemen zu prüfende Missbrauchstatbestände (MünchKommEUWettbR-Eilmansberger/Bien, 2015, Art. 102 AEUV Rdn. 285 ff. und 555 ff.): 36

37 - Unangemessene bzw. unbillige Geschäftsbedingungen (Art. 102 Abs. 2 lit. a AEUV), insbesondere wegen deren Intransparenz (vgl. Michelin II), - den Wettbewerb zwischen den Unternehmen der Marktgegenseite verfälschende Diskriminierung (Art. 102 Abs. 2 lit. c AEUV, siehe sogleich unten British Airways), - Verstoß gegen das Koppelungsverbot, insbesondere, wenn die Gewährung des Rabatts davon abhängig gemacht wird, dass die Marktgegenseite Produkte bezieht, die auf anderen Märkten angeboten werden (Art. 102 Abs. 2 lit. d AEUV, vgl. Hoffmann-LaRoche). - Behinderung durch Marktabschottung (siehe sogleich unten British Airways) hier im Fokus der Betrachtung, Theoretisch ist es möglich, die etwaige marktverschließende Wirkung eines Rabattsystems mithilfe eines Kosten-Preis-Vergleichs nachzuweisen. Die besondere Schwierigkeit solcher Kosten-Preis-Vergleiche in Rabattfällen liegt in der Notwendigkeit, die Kosten des Marktbeherrschers mit dem von ihm verlangten effektiven Preis zu vergleichen. Es geht darum, den Preis zu bestimmen, den ein Wettbewerber unterbieten müsste, um einen Kunden des Marktbeherrschers für den Rabattverlust zu entschädigen, den er erleidet, wenn er einen Teil seiner Nachfrage, die sog. relevante Menge, nicht beim Marktbeherrscher, sondern bei ihm, dem Wettbewerber, deckt. 38 Ist dieser effektive Preis nicht kostendeckend, kann eine Sogwirkung entstehen, mit der eine Verdrängung von kleineren Wettbewerbern einhergeht. Durchgeführt hat die Kommission solchen Vergleich zwischen dem effektiven Preis, den der Marktbeherrscher für den bestreitbaren Teil der Nachfrage verlangt, und seinen Kosten, im Fall INTEL Kom., Prioritätenmitteilung Rn Kommission, Entscheidung v Comp./C-3/ Intel. 37

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