Stellungnahme zur Vernehmlassung zum Entwurf für ein neues Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stellungnahme zur Vernehmlassung zum Entwurf für ein neues Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)"

Transkript

1 Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Generalsekretariat Postfach 8090 Zürich Per Zürich, 28. Oktober 2010 Stellungnahme zur Vernehmlassung zum Entwurf für ein neues Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) Sehr geehrter Herr Regierungsrat Sehr geehrte Damen und Herren Die Alternative Liste AL bedankt sich für die Gelegenheit, sich zur oben rubrizierten Vernehmlassung äussern zu dürfen und nimmt gerne wie folgt Stellung: A. Allgemein Beim vorliegenden Entwurf für ein Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz handelt es sich um die kantonale Ausführungsgesetzgebung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung). Es erübrigt sich im Rahmen dieser Vernehmlassung auf die Änderungen einzugehen. Im Fokus der Vernehmlassung steht

2 lediglich die Frage, wie die Änderungen im Rahmen des gesetzgeberischen Spielraums des Kantons umgesetzt werden. Die grösste Sorge bereitet uns die Einführung der DRG. Die Kritik an den Fallkostenpauschalen ist einschlägig und braucht hier nicht weiter dargelegt zu werden. Für die AL ist es daher unerlässlich, dass parallel zur Einführung der DRG auch eine Reihe von flankierenden Massnahmen aufgestellt werden, um negative Auswirkungen abfangen zu können. Wir denken dabei namentlich an Stützungsmassnahmen bei Investitionen, Qualitätskontrollen sowie Kontrollen, so dass Kosten nicht auf dem Spital nachgelagerte Einrichtungen abgewälzt werden. Ausserdem braucht es Regulative zu den Anstellungsbedingungen des Gesundheitspersonals und Massnahmen zur Sicherung der Ausbildungsbereitschaft der Spitäler. Für die AL gilt der Grundsatz, dass mit dem SPFG kein Kostenschub bei den Krankenkassenprämien ausgelöst wird. Der Kanton muss alles unternehmen, um eine zusätzliche Belastung der PrämienzahlerInnen zu verhindern. B. Gestellte Fragen B.1 Planungsziele ( 7) Wir begrüssen eine Spitalplanung über Leistungsgruppen und -ketten. Diese qualitative Planung scheint uns sinnvoller als eine rein quantitative, wie sie in der ersten Spitalplanung in den neunziger Jahren über die Planung der Spitalbetten abgewickelt wurde. Wichtig ist uns aber, dass pro Spitalregion eine gewisse Grundversorgung gewährleistet wird. Weiter muss beachtet werden, dass Patientinnen und Patienten in kleineren Regionalspitälern nicht jeweils für Spezialbehandlungen quer durch den Kanton hin und her verlegt werden. Eine solche Entwicklung wäre sehr fraglich und wohl im Endeffekt auch unökonomisch. Es kann darüber nachgedacht werden, ob es Sinn macht, dass die Spitäler einen unternehmerischen Spielraum erhalten sollen und frei über Investitionsvorhaben entscheiden können. Diese Freiheit ist im Prinzip in den über die DRG abgegoltenen Investitionsbeiträgen angelegt. So stellt sich lediglich die Frage, wie bei Fehlinvestitionen jeweils die Konsequenzen ausfallen, da ein Spital aus Kapazitäts- und Planungsgründen nicht tel quel in Konkurs geschickt werden kann. Es ist zu befürchten, dass es eine faktische und mit dem Stützungsfonds ( 21) auch eine formale Garantie der öffentlichen Hand gibt. Aus dieser Überlegung scheint eine Bewilligungspflicht für Neu- und Ersatzinvestitionen tendenziell als besser, zumal der Kanton ein zusätzliches Instrument zur Spitalplanung in der Hand behält.

3 Unverständlich ist der Passus (lit. h), dass private Leistungserbringer angemessen in der Versorgungsstruktur berücksichtigt werden sollen. Es ist strikt auf gleich lange Spiesse zwischen den öffentlichen und den privaten Spitälern zu achten. Eine Sonderbehandlung der Privatspitäler ist nicht akzeptabel. B.2 Anforderungen an Leistungserbringer ( 8) Die AL begrüsst den gesamten Katalog der Anforderungen, um auf die Spitalliste aufgenommen zu werden. Unter diesen Anforderungen befindet sich eine Zeile der eingangs erwähnten flankierenden Massnahmen zur Finanzierung über Fallkostenpauschalen/DRG. Zentral scheinen uns die Aufnahme-, sowie Ausbildungsbereitschaft und auch das Verbot von Outsourcing von medizinischen Leistungen. Unabdingbar scheint uns weiter, dass die Schnittstelle zu den dem Spital nachgelagerten Leistungen geregelt sein muss. Fraglich dünkt uns die Pflicht des Nachweises ausreichenden Eigenkapitals. Die Pflicht, Eigenkapital äufnen zu müssen, dürfte zu einer generellen Verteuerung der DRG führen, da heute kaum ein Spital über die nötige Eigenkapitaldeckung verfügt. Diese Kapitalreserven müssten zu einem bedeutenden Teil die Prämienzahler/innen des Kantons Zürich bezahlen. Die fehlende Kapitaldecke kann besser über eine Bewilligungspflicht der Investitionstätigkeit kompensiert werden. Auf der Liste der Anforderungen fehlt uns der Nachweis über orts- und branchenübliche Anstellungsbedingungen des Gesundheitspersonals, bzw. eine GAV-Verhandlungspflicht für das nicht öffentlich-rechtlich angestellte Personal. Problematisch ist Abs. 2: Es kann nicht sein, dass sich Spitäler - namentlich Privatspitäler - freikaufen können, wenn sie nicht alle Anforderungen erfüllen. Der Abs. 2 kann höchstens als Übergangsbestimmung eine Berechtigung haben, bis sich alle Leistungserbringer, die zur Bedarfsdeckung beitragen, an die neuen Anforderungen angepasst haben. B.3 Lastenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden ( 17) Das Modell 100/0 mag als mutiger Entwurf erscheinen. Aus Sicht der AL kann sich aber etwas Mut durchaus lohnen: Das Modell führt zu einer Vereinfachung der ohnehin komplizierten Finanzströme, und es erhöht zudem die Transparenz. Es ist auch gerechter, wenn sich alle im Kanton Zürich an den Kosten der öffentlichen Hand an der Akutversorgung über die Staatssteuer beteiligen. Ein System mit kommunalen Trägern und kommunalen Teilfinanzierungen führt einerseits zu sehr ungleichen finanziellen Belastungen der Gemeinden und anderseits zu ungleichen Ausgestaltungen der Infrastrukturen. Schliesslich zeigte der Streit um die Zuteilung von Gemeinden zu Spitalregionen und der damit zusammenhängenden finanziellen Be- bzw.

4 Entlastung, dass das heutige System angesichts der hohen regionalen Mobilität der Kantonsbevölkerung zu einer undurchsichtigen und kaum mehr praktikablen Situation führt. Die AL begrüsst daher das Modell 100/0. Mit der Einführung des Modells muss aber klar festgelegt werden, wie die Anpassungen der Steuerfüsse verbindlich geregelt werden, damit es nicht zu finanzpolitischen Spielchen kommt. Ohne klare und verbindliche Regelung kann die AL dem Modell 100/0 nicht zustimmen. B.4 Tarifgenehmigungsverfahren Die AL begrüsst enge Spielregeln für die Tarifverträge zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern. Es muss dafür gesorgt werden, dass es mit den DRG nicht zu Mengenausweitungen und Kostensteigerungen kommt, wie dies teilweise in anderen Ländern mit dem DRG-Modell der Fall war. Das vorgesehene Verfahren beinhaltet eine Art Zirkelschluss, indem sich die Tarifverträge im Rahmen der statistisch erhobenen schweregradbereinigten Fallkosten bewegen müssen, die Tarife aber nicht über dem 40 Perzentil liegen dürfen. Dieser Mechanismus führt dazu, dass die über DRG effektiv bezahlten Kosten nach unten gezogen werden mit einem damit verbundenen grossen Kostendruck auf die Qualität und die Arbeitsbedingungen. B.5 Stützungsfonds Der Stützungsfonds ist zu begrüssen. Dieser darf aber nicht dazu führen, dass die Spitäler die volle unternehmerische Freiheit erhalten und der Kanton die Risiken trägt. Wer vom Stützungsfonds profitieren will, soll auch gewissen Bewilligungspflichten unterstehen eine Regelung diesbezüglich scheint uns daher angebracht. Zudem wäre es prüfenswert wäre, ob auch Ärzte einen Teil ihres Honorars für Zusatzversicherte in den Stützungsfonds einbezahlen sollen. Denn insbesondere Ärzte, welche PrivatpatientInnen behandeln, profitieren eminent von einer gut ausgebauten Spitalinfrastruktur und von risikoreichen Investitionen. Ganz allgemein besteht die Gefahr, dass Spitäler in die Infrastruktur für Privatversicherte investieren, bzw. mit einer modernen Infrastruktur sich ein möglichst grosses Stück vom Kuchen des Geschäftes mit Privatpatienten abschneiden wollen, die Investitionskosten aber weitgehend über die DRG abrechnen wollen. Der Zweck des Fonds muss mit einer Sozialplanpflicht für das Listenspital ergänzt werden. Eine Sonderbehandlung der Privatspitäler ist nicht angemessen (Abs. 5). Privatspitäler, die auf eine Spitalliste wollen, sollen gleich behandelt werden. Der Ruf nach gleich langen Spiessen soll auch hier gelten.

5 Ein zentrales Problem vermag der Stützungsfonds nicht abzudecken: Der hohe Investitionsbedarf in Renovationen bzw. Neu- und Ersatzinvestitionen fast aller Spitäler. Der Kanton hat heute einen Investitionsrückstand für Renovationen und Ersatzneubauten - die Infrastruktur vieler Spitäler stammt aus den 60er Jahren und befindet sich am Ende des Lebenszyklus. Damit dieses Problem nicht über sehr hohe Investitionsanteile der DRG gelöst wird, d.h. über hohe Prämien finanziert wird, braucht es als Übergangsbestimmung (für einen Investitionszyklus) einen Investitionsfonds. Dieser soll ebenfalls aus Erträgen für Leistungen an Zusatzversicherte sowie aus Geldern der öffentlichen Hand gespiesen werden. Der Investitionsfonds könnte folgendermassen ausgestaltet werden: Wenn der Investitionsanteil der DRG das schweizerische Mittel übersteigt, oder wenn ein Spital mehr Mittel für bewilligte Investitionen benötigt als es durch den Investitionsanteil erhält, dann kommt der Investitionsfonds subsidiär zum Einsatz. Der Kanton steht hier unseres Erachtens in der Pflicht: Er muss dafür sorgen, dass die Prämien durch die Einführung der DRG nicht zusätzlich steigen. B.6 Umwandlung bisheriger Investitionsbeiträge ( 26) Die AL lehnt die vorgeschlagene Umwandlung der Investitionsbeiträge entschieden ab. Es war vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, dass die Investitionen quasi rückwirkend auf die Gesundheitskosten geschlagen werden. Eine Umwandlung der unter dem heutigen KVG-Regime getätigten Investitionen der öffentlichen Hand in rückzahlbare und verzinsliche Darlehen würde die DRG zusätzlich mit höheren Investitionsanteilen belasten. In der letzten Konsequent müssen diese Massnahme des San10 die PrämienzahlerInnen tragen! Es ist sozialpolitisch falsch, dass einerseits Steuern für Reiche gesenkt und auf der anderen Seite Einsparungen getätigt werden, die zu höheren Krankenkassenprämien führen. Bereits heute ist für Mittelstandsfamilien die finanzielle Belastung durch die Krankenkasse grösser als durch die direkten Steuern. Es besteht heute schon das Problem des aufgestauten Investitionsbedarf (siehe oben B.5), der sich über die neue DRG-Finanzierung als Kostentreiber der Prämien auswirken wird. Werden nun die Kosten der bereits getätigten Investitionen auch noch in die DRG-Finanzierung genommen, dann ist eine Prämienexplosion im Kanton Zürich zu befürchten. Dieselben Überlegungen gelten auch für 27 (Umwandlung von Gemeindebeiträgen).

6 B.7 Kantonale Vorgaben zur Qualitätssicherung ( 42) Wie bereits erwähnt, entsteht über die Einführung der Fallpauschalen/DRG einen grossen Druck auf die Qualität. Diese Tendenz wird zudem verstärkt durch das Regime der Genehmigung der Tarifverträge, das sich am 40 Perzentil der günstigsten Fallkosten orientiert. Aus diesem Grund sind kantonale Qualitätsvorgaben gerechtfertigt. Es stellt sich die Frage, ob der Kanton nicht zusätzlich zu den Qualitätsvoraussetzungen für eine Aufnahme auf die Spitalliste gemäss KVG weitere flankierende Qualitätsvorgaben formulieren will. C. Zu weiteren Paragraphen 11 Abs. 2 Dieser Absatz berührt die Problematik des Markteintrittes eines neuen Anbieters und der Aufnahme auf die Spitalliste. Der Fokus auf die Bedarfsdeckung birgt die Gefahr in sich, dass das SPGF zu einem hermetischen System wird. Wird das System geöffnet, so muss sichergestellt werden, dass es a) nicht zu einer Mengenausweitung kommt, und b) ein Markteintritt nicht zu einem Verdrängungskampf über marktverzerrende Faktoren führen kann. 12 Abs. 2 Die Gebühr für die Aufnahme auf die Spitalliste ist zu streichen. Dies führt zu einem bürokratischen Nonsens. 12 Abs. 3 Grundsätzlich ist das Outsourcing von medizinischen Leistungen nicht erlaubt. Die AL begrüsst diese Tatsache. Dass nun aber die Vergabe von medizinischen Supportleistungen an Dritte vergeben werden können, öffnet dem Outsourcing die Hintertür. Zu erinnern ist an das Spital Bülach, das ganze Diagnoseleistungen an Dritte vergeben wollte! Die Supportleistungen müssen genauer und restriktive definiert werden. 25 In einem zweiten Absatz muss das Verfahren zur Behebung des Platzmangels geregelt werden. 37 Es muss in der Kompetenz des Kantonsrates und nicht in der Kompetenz des Regierungsrates liegen, den Anteil der öffentlichen Hand gem. KVG an die Leistungen von Listenspitälern festzulegen. Es ist ein eminent wichtiger politischer Entscheid mit direkter Auswirkung auf die

7 Prämienhöhe im Kanton Zürich, der vom Parlament - ähnlich wie die Festsetzung des Steuerfusses - getragen werden muss. Wir bitten um die angemessene Berücksichtigung unserer Vorschläge und Argumente und verbleiben mit freundlichen Grüssen Antonia Maino Sekretärin AL

Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG)

Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) Medienkonferenz vom 28. Januar 2011 mit Thomas Heiniger, Gesundheitsdirektor Martin Brunnschweiler, Generalsekretär Hanspeter Conrad, Leiter Finanzen und

Mehr

SwissDRG - Herausforderungen für Fachpersonen. Chancen und Risiken der Einführung von SwissDRG aus der Sicht des Kantons Bern

SwissDRG - Herausforderungen für Fachpersonen. Chancen und Risiken der Einführung von SwissDRG aus der Sicht des Kantons Bern SwissDRG - Herausforderungen für Fachpersonen Chancen und Risiken der Einführung von SwissDRG aus der Sicht des Kantons Bern Inselspital, Universitätsspital Bern Auditorium Ettore Rossi, 11. März 2011

Mehr

Wir bedanken uns bei Ihnen für die Gelegenheit, zum Entwurf des SPFG Stellung nehmen zu können.

Wir bedanken uns bei Ihnen für die Gelegenheit, zum Entwurf des SPFG Stellung nehmen zu können. SP Kanton Zürich Vernehmlassung Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Vernehmlassung zum Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) Obstgartenstrasse

Mehr

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG): Diktat oder Wettbewerb? Grand Casino Luzern (1033.) 22. August 2012

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG): Diktat oder Wettbewerb? Grand Casino Luzern (1033.) 22. August 2012 Das Krankenversicherungsgesetz (KVG): Diktat oder Wettbewerb? Grand Casino Luzern (1033.) 22. August 2012 Neue Spitalfinanzierung: Erfahrungen und Konsequenzen aus Sicht tarifsuisse ag mag. oec. HSG Verena

Mehr

Offene Fragen zur Spitalplanung und -finanzierung: Wie weiter? Grand Casino Luzern (1148.) 5. September 2014

Offene Fragen zur Spitalplanung und -finanzierung: Wie weiter? Grand Casino Luzern (1148.) 5. September 2014 Offene Fragen zur Spitalplanung und -finanzierung: Wie weiter? Grand Casino Luzern (1148.) 5. September 2014 Die Schweizerische Spitallandschaft aus der Sicht des Krankenversicherers Yves Seydoux Groupe

Mehr

SwissDRG Forum Stefan Kaufmann, santésuisse

SwissDRG Forum Stefan Kaufmann, santésuisse SwissDRG Forum 2011 Wie viele Basispreise verhandeln wir in der Schweiz Differenzierungen in Abhängigkeit vom Standortkanton, der Spitalkategorie oder des Versicherers? Stefan Kaufmann, santésuisse Projekt:

Mehr

1. Ausgangslage. 2. Zielsetzung der Statutenrevision. Erläuternder Bericht

1. Ausgangslage. 2. Zielsetzung der Statutenrevision. Erläuternder Bericht Erläuternder Bericht 1. Ausgangslage Das Spital Bülach ist das Schwerpunktspital für die Region Zürcher Unterland und stellt als solches die medizinische Versorgung im Akutbereich für die Bevölkerung in

Mehr

((Solothurner Banken)) Finanzdepartement Herrn Regierungsrat Christian Wanner Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn

((Solothurner Banken)) Finanzdepartement Herrn Regierungsrat Christian Wanner Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn ((Solothurner Banken)) Finanzdepartement Herrn Regierungsrat Christian Wanner Rathaus Barfüssergasse 24 4509 Solothurn Solothurn, 5. Juli 2012 Änderung des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung

Mehr

Finanzierung der innerkantonalen stationären Behandlung von Privat- und Halbprivatpatienten in öffentlichen und öffentlich subventionierten

Finanzierung der innerkantonalen stationären Behandlung von Privat- und Halbprivatpatienten in öffentlichen und öffentlich subventionierten Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 10. Juli 2002 02.235 Finanzierung der innerkantonalen stationären Behandlung von Privat- und Halbprivatpatienten in öffentlichen

Mehr

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) Mehr Autonomie Mehr Erfolg?

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) Mehr Autonomie Mehr Erfolg? Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) Mehr Autonomie Mehr Erfolg? Donnerstag, 27. August Grand Casino Luzern Für den Gesetzgeber: Gleiche Finanzierung von ambulanten und stationären Spitalleistungen Referat

Mehr

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. Juli 2016

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. Juli 2016 zu 10.407 und 13.477 Parlamentarische Initiativen Prämienbefreiung für Kinder / KVG Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Bericht der Kommission für soziale Sicherheit

Mehr

Geltendes Recht (bisher) Vernehmlassungsentwurf vom 11. März 2016

Geltendes Recht (bisher) Vernehmlassungsentwurf vom 11. März 2016 Nr. 600 Änderung von Erlassen im Zusammenhang mit der Revision des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen Das Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (SRL Nr. 600) vom 3.

Mehr

Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz

Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz Medienkonferenz vom 16. Juli 2010 mit Thomas Heiniger, Gesundheitsdirektor Martin Brunnschweiler, Generalsekretär Hanspeter Conrad, Leiter Finanzen und Tarife 2

Mehr

Spitalplanung 2012 Bewerbungsverfahren Präsentation vom 14. September 2010

Spitalplanung 2012 Bewerbungsverfahren Präsentation vom 14. September 2010 Spitalplanung 2012 Bewerbungsverfahren Präsentation vom 14. September 2010 Dr. Thomas Heiniger Gesundheitsdirektor Dr. Hansjörg Lehmann Projektleiter Spitalplanung 2012 2 Inhalt I II III V Spitalplanung

Mehr

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften Spitalgesetz (SpitG) (Vom 9. November 04) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen. Zweck Dieses Gesetz gewährleistet

Mehr

ANQ Q-Day vom 28. Januar 2016

ANQ Q-Day vom 28. Januar 2016 ANQ Q-Day vom 28. Januar 2016 Nutzen der ANQ-Messungen für die Krankenversicherer Verena Nold, Direktorin santésuisse Projekt: ANQ Q-Day Datum: 28.01.2016 Folie 1 Themen 1. Gesetzliche Grundlage für die

Mehr

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG): Diktat oder Wettbewerb? Grand Casino Luzern (1033.) 22. August 2012

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG): Diktat oder Wettbewerb? Grand Casino Luzern (1033.) 22. August 2012 Das Krankenversicherungsgesetz (KVG): Diktat oder Wettbewerb? Grand Casino Luzern (1033.) 22. August 2012 Die neuen Regelungen der Spitalfinanzierung: Erfahrungen aus Sicht der GDK Dr. iur. Carlo Conti,

Mehr

Vernehmlassungsantwort der SVP Kanton Bern zur Totalrevision des kantonalen Kulturförderungsgesetzes

Vernehmlassungsantwort der SVP Kanton Bern zur Totalrevision des kantonalen Kulturförderungsgesetzes Erziehungsdirektion des Kantons Bern Amt für Kultur Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Bern, 30. Mai 2011 Vernehmlassungsantwort der SVP Kanton Bern zur Totalrevision des kantonalen Kulturförderungsgesetzes

Mehr

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs 74. Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom. September 988 (Stand. Januar 00). Allgemeines Grundsatz Kanton und Ortsgemeinden fördern unter Berücksichtigung volks- und betriebswirtschaftlicher

Mehr

Interpellation der SVP-Fraktion betreffend Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung der SansPapiers (Vorlage Nr. 2162.

Interpellation der SVP-Fraktion betreffend Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung der SansPapiers (Vorlage Nr. 2162. Seite 1/5 Vorlage Nr. Laufnummer 14186 Interpellation der SVP-Fraktion betreffend Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung der SansPapiers (Vorlage Nr. 2162.1-14107) Antwort des Regierungsrates

Mehr

Haben Privatspitäler eine Zukunft?

Haben Privatspitäler eine Zukunft? Haben Privatspitäler eine Zukunft? Spital-Strategien für die Zukunft Health Insurance Days, 24. und 25. April 2014 Peter Fischer, VRP Lindenhofgruppe LINDENHOFGRUPPE Drei Standorte, ein Ziel: höchste Patientenzufriedenheit

Mehr

Revision TARMED Rolle und Haltung des Bundes

Revision TARMED Rolle und Haltung des Bundes Revision TARMED Rolle und Haltung des Bundes Oliver Peters Leiter, BAG Health Insurance Days 14.4.2016 Inhalt: Tarifautonomie im KVG Rolle des Bundes im Tarifbereich Vorgaben an die Tarife TARMED: Kostenrelevanz

Mehr

Substitution von stationär zu ambulant

Substitution von stationär zu ambulant Substitution von stationär zu ambulant 6.DRG Forum Schweiz Deutschland in Bern 26. Januar 2017 Dr. Hansjörg Lehmann, Geschäftsfeldleiter Gesundheitsversorgung 2 Inhalt 1. Ausgangslage 2. Mögliche Gründe

Mehr

b) es erstellt die periodischen Berichte zum Stand der Spitalplanung gemäss Art. 4 Spitalgesetz zuhanden des Regierungsrates;

b) es erstellt die periodischen Berichte zum Stand der Spitalplanung gemäss Art. 4 Spitalgesetz zuhanden des Regierungsrates; 8.0 Verordnung zum Spitalgesetz (Spitalverordnung) vom 6. März 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 9 und 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 8. März 994

Mehr

Gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL): Einführung und offene Fragen

Gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL): Einführung und offene Fragen Gemeinwirtschaftliche Leistungen (GWL): Einführung und offene Fragen Folien-Auszüge aus dem Referat von Willy Oggier, Dr.oec.HSG, Gesundheitsökonom, Küsnacht Aufbau og Gesetzliche Grundlagen Offene Fragen

Mehr

Wir möchten uns recht herzlich bedanken, dass Sie uns die Möglichkeit geben, zur HF- Verordnung Stellung zu nehmen.

Wir möchten uns recht herzlich bedanken, dass Sie uns die Möglichkeit geben, zur HF- Verordnung Stellung zu nehmen. Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Effingerstrasse 27 3003 Bern Bern, 09. Juli 2004 Vernehmlassung zur Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien

Mehr

Sondersession «Gesundheitspolitik» vom 13. September 2011

Sondersession «Gesundheitspolitik» vom 13. September 2011 Sondersession «Gesundheitspolitik» vom 13. September 2011 ERKLÄRUNG des Regierungsrates des Kantons Bern an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Grossratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Grossrätinnen

Mehr

VERNEHMLASSUNG "VEREINFACHUNG" DES BUNDESGESETZES ÜBER DIE MEHRWERTSTEUER

VERNEHMLASSUNG VEREINFACHUNG DES BUNDESGESETZES ÜBER DIE MEHRWERTSTEUER Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft Société Suisse d Odonto-stomatologie Società Svizzera di Odontologia e Stomatologia Sekretariat, Münzgraben 2, CH-3000 Bern 7 Telefon 031/311 76 28, Fax 031/311 74

Mehr

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz

Mehr

Folien-Auszüge aus dem Referat von Willy Oggier, Dr.oec.HSG, Gesundheitsökonom, Küsnacht

Folien-Auszüge aus dem Referat von Willy Oggier, Dr.oec.HSG, Gesundheitsökonom, Küsnacht Die Einführung von Swiss DRGs: mehr als nur ein neues Abgeltungsmodell einige Gedanken eines Gesundheitsökonomen Folien-Auszüge aus dem Referat von Willy Oggier, Dr.oec.HSG, Gesundheitsökonom, Küsnacht

Mehr

Die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die GST äussert sich wie folgt:

Die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die GST äussert sich wie folgt: Bundesamt für Gesundheit 3003 Bern Bern, 7. Juli 2016 Anhörung zu den MedBG-Verordnungen Sehr geehrte Damen und Herren Die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) bedankt sich für die

Mehr

5278 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge

5278 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge Antrag des Regierungsrates vom 25. Mai 2016 5278 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (Änderung vom............; Beiträge des Staates an die Unterbringung in ausserkantonalen Heimen)

Mehr

Entwurf für eine Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) Vernehmlassung

Entwurf für eine Teilrevision des Obligationenrechts (Haftung für gefährliche Hunde) Vernehmlassung Der Regierungsrat des Kantons Thurgau.Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Eidgenössisches Justizund Polizeidepartement Herr Christoph Blocher Bundesrat 3003 Bern Frauenfeld, 4. September

Mehr

position Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft

position Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft position Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) zum Entwurf zur Änderung Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) DGB Bezirk Niedersachsen

Mehr

Vernehmlassung: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG)

Vernehmlassung: Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) CVP SCHWEIZ CVP Schweiz, Klaraweg 6, Postfach 5835, 3001 Bern Bundesamt für Gesundheit Abteilung Strahlenschutz Schwarzenburgstrasse 165 3003 Bern Bern, 15. Juli 2014 Vernehmlassung: Bundesgesetz über

Mehr

Versorgungsplanung gemäss Spitalversorgungsgesetz

Versorgungsplanung gemäss Spitalversorgungsgesetz Versorgungsplanung 2011-2014 gemäss Spitalversorgungsgesetz verabschiedet durch den Regierungsrat am 24. August 2011 Medienseminar 1. September 2011 Annamaria Müller Imboden Vorsteherin Spitalamt Agnes

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013) Bundesrat Drucksache 424/13 16.05.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Fz - AS Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien

Mehr

Totalrevision des Gesetzes betreffend Tagesbetreuung von Kindern

Totalrevision des Gesetzes betreffend Tagesbetreuung von Kindern kibesuisse, Josefstrasse 53, 8005 Zürich Erziehungsdepartement Basel-Stadt Abt. Jugend- und Familienangebote Stichwort Revision Tagesbetreuungsgesetz Leimenstrasse 1, Postfach 4001 Basel Zürich, 18. August

Mehr

Kanton Basel-Stadt Qualität unserer Versorgungsstruktur

Kanton Basel-Stadt Qualität unserer Versorgungsstruktur Qualität unserer Versorgungsstruktur Dr. Carlo Conti Regierungsrat Basel-Stadt, Präsident der GDK forumsante.ch, 29. Januar 2013 Gesundheitsmonitor 2011 55% haben «positiven» oder «eher positiven» Eindruck

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90 zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Verlängerung der Frist zur Behandlung der Volksinitiative «Für eine gerechte Aufteilung der Pflegefinanzierung»

Mehr

17. JUNI 2012 FÜR DIE ABSTIMMUNGEN VOM EINE NEUTRALE ABSTIMMUNGS- BROSCHÜRE. Prämienverbilligung... 2

17. JUNI 2012 FÜR DIE ABSTIMMUNGEN VOM EINE NEUTRALE ABSTIMMUNGS- BROSCHÜRE. Prämienverbilligung... 2 POLITIK EINFACH ERKLÄRT: EINE NEUTRALE ABSTIMMUNGS- BROSCHÜRE Kanton Schwyz FÜR DIE ABSTIMMUNGEN VOM 17. JUNI 2012 Prämienverbilligung............. 2 Verpflichtungskredit Werkhof.... 4 Heilpädagogisches

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in

Mehr

JAzur. Unternehmenssteuerreform. für Arbeitsplätze und Steuereinnahmen

JAzur. Unternehmenssteuerreform. für Arbeitsplätze und Steuereinnahmen Am 12. Februar 2017 stimmt das Schweizer Volk über die Unternehmenssteuerreform ab. Es geht um die Besteuerung von Unternehmen. Tatsächlich geht es aber um weit mehr. JAzur Unternehmenssteuerreform...

Mehr

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Eidgenössisches Departement des Innern z.hd. Hr. Bundesrat Pascal Couchepin Bundesamt für Gesundheit Kranken- und

Mehr

Vernehmlassung zur Revision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)

Vernehmlassung zur Revision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) Aarau, 24. April 2007 AvenirSocial Sektion Aargau Professionelle Soziale Arbeit Schweiz Postfach 3809 5001 Aarau AvenirSoicial ist durch Fusion entstanden und ersetzt den - SBS - Schweizerischer Berufsverband

Mehr

Kantonsratsbeschluss über die Übertragung der Spitalimmobilien

Kantonsratsbeschluss über die Übertragung der Spitalimmobilien Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 0.0 Kantonsratsbeschluss über die Übertragung der Spitalimmobilien vom. März 06 (Stand. Januar 07) Der Kantonsrat beschliesst: Ziff. Den Spitalanlagengesellschaften

Mehr

Curaviva-Impulstag 25. Februar Das Recht auf freie Arztwahl auch in Alters- und Pflegeinstitutionen?

Curaviva-Impulstag 25. Februar Das Recht auf freie Arztwahl auch in Alters- und Pflegeinstitutionen? Curaviva-Impulstag 25. Februar 2014 Das Recht auf freie Arztwahl auch in Alters- und Pflegeinstitutionen? Prof. Dr. iur. Rechtsanwalt Tomas Poledna poledna@pbklaw.ch Poledna Boss Kurer AG Zürich/Lugano

Mehr

Vernehmlassungsantwort von H+ zu den Nationalen Leitlinien Palliative Care

Vernehmlassungsantwort von H+ zu den Nationalen Leitlinien Palliative Care Bundesamt für Gesundheit 3003 Bern Ort, Datum Ansprechpartner Bern, 18. Juni 2010 Bernhard Wegmüller Direktwahl E-Mail 031 335 11 00 bernhard.wegmueller@hplus.ch Vernehmlassungsantwort von H+ zu den Nationalen

Mehr

Pflegefinanzierung Chance oder Chaos?

Pflegefinanzierung Chance oder Chaos? Pflegefinanzierung Chance oder Chaos? EDI-Podium, Luzern 22. Juni 2012 Curaviva Kanton Zürich Organisation und Aufgaben Bei Curaviva Kanton Zürich sind 225 Alters- und Pflegeheime mit über 14 000 Plätzen

Mehr

Tarifverhandlungen unter DRG: Wie weiter? Die Position von tarifsuisse ag

Tarifverhandlungen unter DRG: Wie weiter? Die Position von tarifsuisse ag 3. DRG Forum Schweiz Deutschland vom 30./31. Januar 2014 Tarifverhandlungen unter DRG: Wie weiter? Die Position von tarifsuisse ag Markus Caminada, Direktor Projekt: 3. DRG Forum Schweiz - Deutschland

Mehr

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) 87. Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 0. März 996 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 6, 8, 5 Abs. und Abs. des Einführungsgesetzes

Mehr

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2016 1172. Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik (Leistungsauftrag NEOG der Geburtshäuser ab 1. Januar 2017), Berichtigung

Mehr

Spitalfinanzierung und Transparenz. Dr. Bernhard Wegmüller

Spitalfinanzierung und Transparenz. Dr. Bernhard Wegmüller Spitalfinanzierung und Transparenz Dr. Bernhard Wegmüller 1 Übersicht 1. Spitalfinanzierung und Leistungsvergütung 2. DRGs 3. Transparenz 4. Fazit 2 1. Spitalfinanzierung und Leistungsvergütung (I) 3 Ebenen,

Mehr

Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Sozialversicherungszentrum Thurgau Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Sozialversicherungszentrum Thurgau St. Gallerstrasse 11, Postfach 8501 Frauenfeld T 058 225 75 75, F 058 225 75 76 www.svztg.ch Öffnungszeiten:

Mehr

Vernehmlassung betreffend Neues Bundesgesetz über das elektro-nische Patientendossier

Vernehmlassung betreffend Neues Bundesgesetz über das elektro-nische Patientendossier Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz Schwanengasse 9 Juristes Démocrates de Suisse 3011 Bern Giuristi e Giuriste Democratici Svizzeri Tel 031 312 83 34 Giuristas e Giurists Democratics Svizzers

Mehr

Tarifpartner und die subsidiäre Rolle des Staates: ein Auslaufmodell?

Tarifpartner und die subsidiäre Rolle des Staates: ein Auslaufmodell? Tarifpartner und die subsidiäre Rolle des Staates: ein Auslaufmodell? Dr. med. Ignazio Cassis, MPH Nationalrat und Präsident curafutura FMH Prävention und Gesundheitswesen Tarifdelegierten-Tag der FMH

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung Bundesrat Drucksache 505/14 27.10.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Wo - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten

Mehr

Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Juli 1999 99.235 (99.103)

Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Juli 1999 99.235 (99.103) Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Juli 1999 99.235 (99.103) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG); Teilrevision, insbesondere

Mehr

Von der Spitalplanung zur Spitalliste

Von der Spitalplanung zur Spitalliste Von der Spitalplanung zur Spitalliste SwissDRG Forum 2011 vom 10. November 2011 Dr. Hansjörg Lehmann, Projektleiter Spitalplanung 2012 Zürcher Spitalplanung 2012: Geregelter Wettbewerb KVG-Revision 2007:

Mehr

HESSISCHER STÄDTE- UND GEMEINDEBUND Henri-Dunant-Straße Mühlheim am Main. Schlossplatz Wiesbaden Datum 18.

HESSISCHER STÄDTE- UND GEMEINDEBUND Henri-Dunant-Straße Mühlheim am Main. Schlossplatz Wiesbaden Datum 18. HESSISCHER STÄDTETAG Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden HESSISCHER LANDKREISTAG Frankfurter Straße 2 65189 Wiesbaden HESSISCHER STÄDTE- UND GEMEINDEBUND Henri-Dunant-Straße 13 63153 Mühlheim am Main

Mehr

Massgebend sind ausschliesslich die in den jeweiligen Beschlüssen, Entscheiden oder genehmigten Tarifverträgen aufgeführten, rechtskräftigen Tarife.

Massgebend sind ausschliesslich die in den jeweiligen Beschlüssen, Entscheiden oder genehmigten Tarifverträgen aufgeführten, rechtskräftigen Tarife. Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Tarife 23. September 201 Übersicht über die Tarife für stationäre Behandlungen in den Spitälern und Geburtshäusern mit Standort im Kanton Zürich gemäss Zürcher Spitallisten

Mehr

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Leistungsbereich Berufsbildung 3003 Bern

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Leistungsbereich Berufsbildung 3003 Bern Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Leistungsbereich Berufsbildung 3003 Bern Bern, 13. April 2012 Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG); Vernehmlassung Sehr geehrte Damen und Herren Im Rahmen

Mehr

Kostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen. die rechtliche Situation in der Schweiz

Kostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen. die rechtliche Situation in der Schweiz Kostenübernahme von grenzüberschreitenden Behandlungen die rechtliche Situation in der Schweiz Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 6. Oktober 2016 Inhalt 1. Grundsatz: Territorialitätsprinzip

Mehr

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG):

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG): Das Krankenversicherungsgesetz (KVG): Mehr Autonomie mehr Erfolg? Donnerstag, 27. August 2015, Grand Casino Luzern Das KVG: Mehr Autonomie mehr Erfolg? Für den Versicherer: stationär vor spitalambulant?

Mehr

Spital Männedorf - Umwandlung in Aktiengesellschaft. Eckpunkte und Rahmenbedingungen

Spital Männedorf - Umwandlung in Aktiengesellschaft. Eckpunkte und Rahmenbedingungen Spital Männedorf - Umwandlung in Aktiengesellschaft Eckpunkte und Rahmenbedingungen Agenda 1. Neue Rahmenbedingungen 2. Das Spital in Kürze 3. Strategie des Spitals und seiner Trägerschaft 4. Vorteile

Mehr

06.474. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats. vom 13. November 2006

06.474. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats. vom 13. November 2006 06.474 Parlamentarische Initiative Verlängerung des Bundesgesetzes über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen Bericht der Kommission für soziale Sicherheit

Mehr

Information zur Freischaltung von Vergleichszahlen für das statistische Einkommen in EGON

Information zur Freischaltung von Vergleichszahlen für das statistische Einkommen in EGON Information zur Freischaltung von Vergleichszahlen für das statistische Einkommen in EGON Diese Information gliedert sich in einen ersten Teil mit einführenden Informationen, einen 2. Teil, der die neu

Mehr

Parlamentarische Initiative Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4

Parlamentarische Initiative Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4 14.444 Parlamentarische Initiative Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4 Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

Mehr

Zürich, Aufsichtsbeschwerde. an das Bundesamt für Gesundheit mit folgendem Antrag:

Zürich, Aufsichtsbeschwerde. an das Bundesamt für Gesundheit mit folgendem Antrag: Bundesamt für Gesundheit Facheinheit Kranken- und Unfallversicherung Effingerstr. 20 3003 Bern Zürich, Einheitlicher Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes Sehr geehrte Damen Sehr geehrte Herren 1. Wir

Mehr

Unternehmenssteuerreform III

Unternehmenssteuerreform III Unternehmenssteuerreform III Dr. Felix Sager Amtsleiter Stefan Gebert Hauptabteilungsleiter, Juristische Personen Finanzdepartement USR III Übersicht der Massnahmen Massnahmen Bund Kanton Entscheid Parlament

Mehr

Die unerwünschten Nebenwirkungen der neuen Spitalfinanzierung

Die unerwünschten Nebenwirkungen der neuen Spitalfinanzierung Die unerwünschten Nebenwirkungen der neuen Spitalfinanzierung Dr. Philippe Widmer, philippe.widmer@polynomics.ch VSAO Bern Bern, 16.3.2015 Motivation Eine Gruppierung der Patientenfälle in sogenannte Diagnosis

Mehr

Kanton Zug 826.11. Spitalgesetz. 1. Allgemeines. Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1), beschliesst: 1 Zweck

Kanton Zug 826.11. Spitalgesetz. 1. Allgemeines. Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1), beschliesst: 1 Zweck Kanton Zug 86. Spitalgesetz Vom 9. Oktober 998 (Stand. März 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:. Allgemeines Zweck Dieses Gesetz bezweckt, für

Mehr

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Sehr geehrte Damen und Herren Die Finanzierung von Heimplatzierungen bei Kindern und Jugendlichen ist eine komplizierte und komplexe Materie, das werden Sie bei meinen Ausführungen unschwer feststellen

Mehr

Informationen zur Verselbständigung. Mehr wissen. Alles geben.

Informationen zur Verselbständigung. Mehr wissen. Alles geben. Informationen zur Verselbständigung Mehr wissen. Alles geben. Inhalt 3 Kostenabgeltung und Defizitdeckung 4 Freie Spitalwahl 6 Leistungsabgeltung über Fallpauschalen 7 Mehr Wettbewerb 8 Beschleunigung

Mehr

Frau Ständerätin Liliane Maury Pasquier Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates 3003 Bern

Frau Ständerätin Liliane Maury Pasquier Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates 3003 Bern Frau Ständerätin Liliane Maury Pasquier Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates 3003 Bern bruno.fuhrer@bag.admin.ch dm@bag.admin.ch Bern, 15.12.2015 14.417 s Pa.Iv. Nachbesserung

Mehr

Einführung der SwissDRG seitens der Krankenkassen

Einführung der SwissDRG seitens der Krankenkassen Einführung der SwissDRG seitens der Krankenkassen PCS Schweiz DRG 2012 Welcher Übergang von APDRG zu SwissDRG? Wie weit ist man? Olten, 30. September 2010 Beitrag von Verena Nold Stv. Direktorin santésuisse

Mehr

Departement für Finanzen und Soziales. was ist neu? Neue Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Departement für Finanzen und Soziales. was ist neu? Neue Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012. Die wichtigsten Fragen und Antworten. Departement für Finanzen und Soziales was ist neu? eu Neue Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 Die wichtigsten Fragen und Antworten. Was ändert mit der neuen Spitalfinanzierung? Die Abgeltung der Spitäler

Mehr

Krankenhaus-Hygiene Über das Richtige berichten - Anforderungen an die Datenerfassung und das Reporting

Krankenhaus-Hygiene Über das Richtige berichten - Anforderungen an die Datenerfassung und das Reporting Krankenhaus-Hygiene Über das Richtige berichten - Anforderungen an die Datenerfassung und das Reporting Ingo Pfenning Stationäre Versorgung Techniker Krankenkasse Vortrag am 15.Mai 2012 in Berlin Hygienesymposium

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 -

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Uwe Schwarz, Holger Ansmann, Marco

Mehr

Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft

Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat 8. März 2016 B 30 Umwandlung der Korporation Wellnau in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft Entwurf Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung Zusammenfassung

Mehr

Finanzierung der Spitäler heute und unter (Swiss) DRG aus Sicht eines (öffentlichen) Spitals. Herbstmeeting SGMC 2009 Tony Schmid

Finanzierung der Spitäler heute und unter (Swiss) DRG aus Sicht eines (öffentlichen) Spitals. Herbstmeeting SGMC 2009 Tony Schmid Finanzierung der Spitäler heute und unter (Swiss) DRG aus Sicht eines (öffentlichen) Spitals Herbstmeeting SGMC 2009 Tony Schmid Inhalt Übersicht Ertragssituation heute und mit DRG Rechtlicher Grundlagen

Mehr

TEILREVISION DES EINFÜHRUNGS- GESETZES ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG (kkvg).

TEILREVISION DES EINFÜHRUNGS- GESETZES ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG (kkvg). KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT Dorfplatz 2, 6371 Stans, 041 618 79 02, www.nw.ch TEILREVISION DES EINFÜHRUNGS- GESETZES ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG (kkvg). DIREKTAUSZAHLUNG DER PRÄMIENVERBILLIGUNG

Mehr

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderung vom 15. Oktober 2014 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 12. April 1995 1 über den Risikoausgleich

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) 8. Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom. September 05 (Stand. Juni 06) Der Kantonsrat von Appenzell

Mehr

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Inkrafttreten vorgesehen am 1. Januar 2017 Inhalt der Änderungen und Kommentar Bern, August 2015 1 Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund 3 2 Bestimmungen

Mehr

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Änderungen vorgesehen für... Kommentar und Inhalt der Änderungen Bern, XX 2011 2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 3 2 Die Revision im Überblick

Mehr

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000 Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale

Mehr

Workshop Dignitäten / Minutagen. TD-Tag vom Ressort Tarife und Verträge

Workshop Dignitäten / Minutagen. TD-Tag vom Ressort Tarife und Verträge Workshop Dignitäten / Minutagen TD-Tag vom 20.10.2010 Ressort Tarife und Verträge FMH TD-Tag Workshop Dignitäten / Minutagen Irène Marty 20.10.2010 Begriffsdefinitionen Dignitäten ten 2 FMH TD-Tag Workshop

Mehr

von den Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren der Kantone der GDK Ost (AI, AR, GL, GR, SG, SH, TG und ZH) beschlossen 1)

von den Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren der Kantone der GDK Ost (AI, AR, GL, GR, SG, SH, TG und ZH) beschlossen 1) 8.0 Ostschweizer Spitalvereinbarung vom 7. August 0 (Stand. Januar 06) von den Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren der Kantone der GDK Ost (AI, AR, GL, GR, SG, SH, TG und ZH) beschlossen

Mehr

Neuordnung der Spitalplanung und -finanzierung (Änderung des Spitalgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung)

Neuordnung der Spitalplanung und -finanzierung (Änderung des Spitalgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung) Kanton Zug Vorlage Nr. 07. (Laufnummer 7) Antrag des Regierungsrates vom. April 0 Neuordnung der Spitalplanung und -finanzierung (Änderung des Spitalgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz

Mehr

zu Punkt... der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht

zu Punkt... der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht Bundesrat Drucksache 167/1/05 18.04.05 Empfehlungen der Ausschüsse Fz - zu Punkt.. der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht

Mehr

Suizid und Suizidbeihilfe Sitzung des Deutschen Ethikrats

Suizid und Suizidbeihilfe Sitzung des Deutschen Ethikrats Bundesärztekammer Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern Suizid und Suizidbeihilfe Sitzung des Deutschen Ethikrats Berlin, 27. September 2012 Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Präsident der Bundesärztekammer

Mehr

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,

Mehr

KANTON ZUG VORLAGE NR (Laufnummer 11100) KANTONSRATSBESCHLUSS ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER ERHÖHUNG DES AKTIENKAPITALS DER ZUGER KANTONALBANK

KANTON ZUG VORLAGE NR (Laufnummer 11100) KANTONSRATSBESCHLUSS ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER ERHÖHUNG DES AKTIENKAPITALS DER ZUGER KANTONALBANK KANTON ZUG VORLAGE NR. 1098.1 (Laufnummer 11100) KANTONSRATSBESCHLUSS ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER ERHÖHUNG DES AKTIENKAPITALS DER ZUGER KANTONALBANK BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM 4. MÄRZ 2003

Mehr

Bewilligung und Aufsicht, Finanzierung und Steuerung: Wie können diese Elemente miteinander verknüpft werden?

Bewilligung und Aufsicht, Finanzierung und Steuerung: Wie können diese Elemente miteinander verknüpft werden? Bewilligung und Aufsicht, Finanzierung und Steuerung: Wie können diese Elemente miteinander verknüpft werden? Forum 3, Optimierung der ergänzenden Hilfen zur Erziehung im, Informations- und Austauschveranstaltung

Mehr

Bundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates Bundesrat Drucksache 393/14 (Beschluss) 10.10.14 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau

Mehr

LEITSÄTZE FINANZDIREKTION KANTON ZÜRICH KANTONALES STEUERAMT

LEITSÄTZE FINANZDIREKTION KANTON ZÜRICH KANTONALES STEUERAMT LEITSÄTZE FINANZDIREKTION KANTON ZÜRICH KANTONALES STEUERAMT Das kantonale Steueramt und seine AUFGABEN Die Mitarbeitenden des kantonalen Steueramts betreuen das Steuerwesen im Kanton Zürich. Das kantonale

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

über die Finanzierung der Spitäler und Geburtshäuser

über die Finanzierung der Spitäler und Geburtshäuser 8.0. Gesetz vom 4. November 0 über die Finanzierung der Spitäler und Geburtshäuser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Änderung vom. Dezember 007 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Mehr