Kein Anspruch auf Erteilung eines "vorläufigen" Aufenthaltstitels

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kein Anspruch auf Erteilung eines "vorläufigen" Aufenthaltstitels"

Transkript

1 VG München, Beschluss v M 12 E Titel: Kein Anspruch auf Erteilung eines "vorläufigen" Aufenthaltstitels Normenketten: AufenthG 6 Abs. 1, 36 Abs. 2, 50, 59, 60 Abs. 2, 81 Abs. 3, Abs. 4 GG Art. 19 Abs. 4 VwGO 123 Leitsätze: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar; auch ein "vorläufiger" Aufenthaltstitel kommt nicht in Betracht. (redaktioneller Leitsatz) Eine Pflegebedürftigkeit des Ausreisepflichtigen stellt keinen Grund für eine Verlängerung der Ausreisefrist dar; vielmehr handelt es sich dabei in der Sache um die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen, die nach der gesetzlichen Systematik ggf. zu einer Duldung, nicht aber zu einer Verlängerung der Ausreisefrist führen können. (redaktioneller Leitsatz) Ist eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht mangels Erlasses einer Abschiebungsandrohung nicht zu befürchten, fehlt es hinsichtlich des Antrags auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung an einem Anordnungsgrund. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: vorläufiger Rechtsschutz, Anordnungsgrund, Vorwegnahme der Hauptsache, Verlängerung der Ausreisefrist, Gebot effektiven Rechtsschutzes, Aufenthaltserlaubnis, Pflegebedürftigkeit, Abschiebungshindernis, Aussetzung der Abschiebung, Vietnam Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 1.250,- festgesetzt. Gründe I. Die am... geborene Antragstellerin ist vietnamesische Staatsangehörige. Sie reiste zuletzt am... Dezember 2015 mit einem niederländischen Schengen-Visum zu Besuchszwecken, ausgestellt in Kuala Lumpur (gültig bis 5. Februar 2016), über Kopenhagen in das Bundesgebiet ein. Am 16. Februar 2016 beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug und aus humanitären Gründen. Im Antrag erklärte sie, ihren Lebensunterhalt durch Unterhaltszahlung ihrer Kinder sowie durch ein Sparguthaben in Höhe von ,- Euro zu bestreiten. Ihre Tochter..., geb...., sowie ihre beiden Söhne..., geb...., und..., geb...., lebten in... Ihre Wohnung habe sie seit 18. Januar 2016 bei ihrer Tochter.

2 Beigefügt war ein ärztliches Attest von Dr.... S..., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 16. Februar 2016, der bei der Antragstellerin Hypertonie, reaktive Depressionen mittelschweren bis schweren Stadiums mit Anzeichen von Suizidalität, periphere Polytoxipathie (Polyneuropathie) durch Einwirken giftiger Substanzen (Agent Orange), chron. rezidivierende Lumboischialgie bei Diskusprolaps im lumbosacralen Übergang, deutlich reduzierte Mobilität und einen ausgeprägt reduzierten Allgemeinzustand diagnostizierte. Die gesamte Familie der Antragstellerin lebe in Deutschland. Die Antragstellerin sei verwitwet und lebe bisher allein in Vietnam. Die selbstständige Versorgung der Antragstellerin sei aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung nicht mehr möglich. Aus ärztlicher Sicht sei es notwendig, dass die Antragstellerin von ihrer Familie versorgt und betreut werde. Eine Rückkehr nach Vietnam würde einen hohen Grad an Verschlechterung der physischen und psychischen Situation nach sich ziehen und sei damit für die Antragstellerin nicht zumutbar. Momentan sei Reisefähigkeit nicht gegeben. Eine permanente Aufenthaltsgenehmigung sei daher dringend erforderlich. Des Weiteren wurde ein ärztliches Attest von Dr. G., Facharzt für Orthopädie und Chirurgie - Sportmedizin, vom 3. Februar 2016 vorgelegt, wonach aufgrund der Anamnese davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin akut durch das Nervengift Agent Orange geschädigt worden sei. Es zeigten sich typische Anzeichen einer Vergiftung, die neurotoxisch das Nervensystem und die peripheren Nerven betreffe. Unter Berücksichtigung der Schwere dieser neurotoxischen Einschränkungen sei eine weitergehende neurologisch-psychiatrische Behandlung notwendig. Diese könne nur in Deutschland geleistet werden, da eine medizinische Versorgung in der Heimat in diesem Fall nicht möglich sei. Aufgrund der Schwere dieser Erkrankung und der bestehenden traumatischen Ereignisse hätten sich erhebliche Depressionen ausgewirkt, die sich als posttraumatische Depression zeigten und dazu geführt hätten, dass die Antragstellerin suizidal gefährdet sei. Zusätzlich leide die Antragstellerin aus orthopädischer Sicht unter chronisch rezidivierenden Lumboischialgien mit einer Bandscheibenschädigung im lumbosacralen Übergang, zusätzlich an Veränderungen im Bereich der Hüft- und Kniegelenke, wobei die Probleme der Lendenwirbelsäule bedingt seien durch die Bandscheibenschädigung und Nervenschädigung, die durch konservative Therapien nicht hätten gebessert werden können. Die Antragstellerin sei auf Medikamente mit schmerzlinderndem Charakter angewiesen. Unter Berücksichtigung der orthopädischen, neurologischen und internistischen Erkrankungen sei die Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt weder reisefähig noch abschiebefähig. Es sei damit zu rechnen, dass eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit bestehe und eine fehlende Behandlung eine weitergehende Schädigung der bereits eingetretenen Gesundheitsstörung beinhalte. Weiter wurde vorgelegt ein Kontoauszug von... vom 30. Dezember 2015, aus dem sich ein Guthaben von ,- Euro ergibt. Aus der Anlage zum Kontoauszug ergibt sich, dass die Antragstellerin aus dem Ausland am 18. Dezember ,- Euro auf das Konto ihres Sohnes überwiesen hat. Der Antragstellerin wurde am 18. Februar 2016 eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt, die in der Folge bis 30. April 2016 verlängert wurde. Die Antragstellerin hat in der Folge ein Schreiben der... vorgelegt, mit der die Aufnahme der Antragstellerin als Untermieterin in die Wohnung ihrer Tochter in stets widerruflicher Weise genehmigt wurde, sowie eine Bestätigung der Steuerberatungsgesellschaft in... mbh vom 14. März 2016, wonach der Tochter der Antragstellerin ein zur persönlichen Verfügung stehendes durchschnittliches Nettoeinkommen aus der Selbstständigkeit nach Abzug aller betrieblichen Ausgaben für die Monate Januar und Februar 2016 in Höhe von 3.619,91 Euro bestätigt wurde. Mit Schreiben vom 18. April 2016 wurde der Bevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, dass bislang kein fachärztliches Attest vorgelegt worden sei. Es bestünden berechtigte Zweifel, dass durch den Facharzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. G. aus... eine posttraumatische Störung festgestellt werden könne. Auch das Attest des Allgemeinarztes Dr. S. sei nicht ausreichend. Im Falle einer Reiseunfähigkeit aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung sei ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie oder psychotherapeutische Medizin vorzulegen. Ohne ein fachärztliches Attest werde die

3 Grenzübertrittsbescheinigung nicht weiter verlängert. Einen Anspruch könne die Antragstellerin aufgrund 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht ableiten. Die Antragstellerin legte daraufhin ein nervenärztliches Attest von Dr. M. vom 29. März 2016, ergänzt am 27. April 2016, vor, in dem ausgeführt wird, dass die Antragstellerin an Symptomen auf nervenärztlichem Fachgebiet leide und psychische und physische Hilfestellung durch die Familie zur Sicherstellung der Pflege und zur psychischen Versorgung benötige. Es lägen Symptome einer depressiven Erkrankung vor sowie neurologische Symptome, die ein Nachlassen der Alltagsfähigkeiten belegten. Somit sei auch von einer hirnorganischen Erkrankung auszugehen. Ohne die Unterstützung durch die Angehörigen sei die Antragstellerin hilflos. Bei einer Rückkehr nach Vietnam wäre die Versorgung nicht mehr sichergestellt. In der Ergänzung vom 27. April 2016 wird ausgeführt, die Diagnose depressive Erkrankung benötige keine Erläuterung. Die Diagnose hirnorganische Erkrankung mit nachlassenden Alltagsfähigkeiten bedeute beginnende oder schon schwere Demenzerkrankung. Dass die Versorgung nicht sichergestellt sei, bedeute, dass die Antragstellerin in Gefahr gerate zu verhungern, zu verdursten oder anderweitig ums Leben zu kommen. Mit Schreiben vom 29. April 2016 wurde der Bevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, dass die bislang eingereichten Atteste nicht den Anforderungen der Antragsgegnerin entsprächen. Da eine Reiseunfähigkeit trotz ausreichender Frist nicht nachgewiesen worden sei, werde die Ausreisefrist für die Antragstellerin nicht weiter verlängert. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom... Mai 2016, bei Gericht am 13. Mai 2016 eingegangen, hat die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragt, im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gemäß 123 VwGO die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen sowie die Ausreisefrist für die Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache angemessen zu verlängern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin im Wege des Besuchsvisums nach Deutschland gekommen sei, um ihre Kinder in... zu besuchen. Die Antragstellerin sei... Jahre alt und lebe bisher allein in Vietnam. In Vietnam lebten keine weiteren Angehörigen mehr. Die Antragstellerin sei bereits des Öfteren im Wege eines Besuchsvisums bei ihren Kindern in Deutschland gewesen und habe auch dieses Mal vorgehabt, in die Heimat zurückzukehren. Allerdings hätten die Kinder der Antragstellerin aus Sorge um ihre Mutter beschlossen, diese bei sich in... zu behalten, da sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin drastisch verschlechtert habe und diese nicht mehr in der Lage sei, sich allein zu versorgen und eine Betreuung sowie eine dauernde ärztliche Behandlung in Deutschland dringend vonnöten sei. Es sei für die Antragstellerin somit unzumutbar und auch gesundheitsgefährdend, alleine in ihre Heimat zurückkehren zu müssen. Besonders dramatisch sei die Veränderung im mentalen, cerebralen Bereich. Hinzu kämen neben starken körperlichen Beschwerden ernst zu nehmende Suizidgedanken aufgrund mittelschweren bis schweren Depressionen. Eine Rückkehr ins Heimatland sei unzumutbar, auch weil die Antragstellerin eine umfassende Betreuung benötige, die in Vietnam nicht durchgeführt bzw. sichergestellt werden könne. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang, dass Vietnam kein Sozialstaat sei, so dass sich von staatlicher Seite aus niemand um die Versorgung bzw. Betreuung der Antragstellerin kümmern würde. Sie wäre vollkommen allein, verlassen und auf sich allein gestellt. Damit wäre Gefahr für Leib und Leben der Antragstellerin gegeben. Die Antragstellerin werde in... von ihrer Tochter betreut und durch ihre beiden Söhne unterstützt. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin sei durch die Tochter und dem Schwiegersohn mehr als gesichert, zudem verfüge die Antragstellerin über ein Sparguthaben in Höhe von ,- Euro. Wohnraum sei ebenfalls vorhanden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 36 Abs. 2 AufenthG sei aufgrund der vorliegenden außergewöhnlichen Härte dringend erforderlich, um schwerwiegende Nachteile der Antragstellerin für Leib und Leben abzuwenden. Die Grenzübertrittsbescheinigung der Antragstellerin sei am 30. April 2016 abgelaufen, so dass ein Antrag nach 123 VwGO erforderlich und geboten sei und keinesfalls eine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 hat die Antragsgegnerin beantragt,

4 den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bevollmächtigte der Antragstellerin habe am... Februar 2016 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 36 Abs. 2 AufenthG aus gesundheitlichen/humanitären Gründen beantragt. Der Antrag löse keine Fiktionswirkung aus. Die Antragstellerin sei damit vollziehbar ausreisepflichtig. Die vorgetragene Reiseunfähigkeit zur Aussetzung einer Abschiebung sei bislang nicht ausreichend belegt. Die eingereichten ärztlichen Atteste, die im Wesentlichen psychische und neurologische Gründe ins Feld führten, genügten nicht den Anforderungen des 60a Abs. 2c AufenthG. Die Stellungnahmen des Herrn Dr. S. (Facharzt für Allgemeinmedizin) und des Herrn Dr. G. (Facharzt für Orthopädie und Chirurgie) könnten mangels der nötigen Fachausrichtung nicht akzeptiert werden. Herr Dr. M. (Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) lasse trotz des entsprechenden Hinweises im Merkblatt Ärztliches Attest bei Reiseunfähigkeit die gesetzlich vorgesehene Begründung vermissen. Es gelte daher die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO hat keinen Erfolg. Nach 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach 920 Abs. 2 i. V. m. 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 1. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. 36 Abs. 2 AufenthG keine vorläufige Maßnahme, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, B.v BVerwG 2 VR BVerwGE 109, 258, B.v WDS-VR 2/04 - juris) und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor, da schwerwiegende Nachteile auch durch eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung vermieden werden können. Auch ein vorläufiger Aufenthaltstitel kommt deshalb nicht in Betracht (OVG RP, B.v B /90 - InfAuslR 1991, 186). 2. Soweit die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Ausreisefrist bis zur Entscheidung in der Hauptsache angemessen zu verlängern, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Verlängerung der Ausreisefrist glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin ist gem. 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt. Ihr Schengen-Visum ist bereits am 5. Februar 2016 abgelaufen. Die Ausreisepflicht ist gem. 50 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich unverzüglich zu erfüllen. Dies wird durch die Einräumung einer Frist dahingehend modifiziert, dass die Ausreisepflicht zwar auch innerhalb der Frist besteht, aber nicht unverzüglich, sondern erst bis zum Ablauf der Frist zu erfüllen ist. Die Ausreisefrist soll dem Ausländer ermöglichen, sich auf die Ausreise vorzubereiten und ihn in die Lage versetzen, rechtzeitig freiwillig auszureisen, um eine Abschiebung zu vermeiden (Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2016, 50 AufenthG Rn. 14 ff.). Die Ausreisefrist ist so zu bemessen, dass der Ausländer noch diejenigen wichtigen Angelegenheiten regeln kann, die seine Anwesenheit erfordern. Dabei ist die Länge seines Aufenthalts in

5 der BRD zu berücksichtigen. Bei kranken Ausländern ist die Frist so zu bemessen, dass der Ausländer für eine ausreichende Betreuung und Hilfeleistung während und nach der Reise sorgen kann. Grundsätzlich erscheint eine Frist von 30 Tagen nach einem rechtmäßigen Aufenthalt ausreichend. Eine Verlängerung der Ausreisefrist kommt nur in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise gesichert erscheint, die Voraussetzungen des 58 Abs. 1 AufenthG also nicht vorliegen. Eine Verlängerung scheidet hingegen aus, wenn die Abschiebungsvoraussetzungen nach 58 AufenthG eingetreten sind, insbesondere die Ausreisefrist bereits abgelaufen ist. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass durch das Einräumen von Ausreisefristen der bewusst eng gehaltene Katalog von Abschiebungshindernissen umgangen und erweitert würde (Hailbronner a. a. O. Rn. 18 ff.). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des 58 AufenthG bereits eingetreten, so dass ein Anspruch auf Verlängerung der Ausreisefrist bereits deshalb ausscheidet. Nach 58 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Die Antragstellerin ist gem. 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da trotz Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gem. 36 Abs. 2 AufenthG weder ihr Aufenthalt nach 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt noch ihr Aufenthaltstitel nach 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gilt. Das Schengen-Visum der Antragstellerin gilt nicht gem. 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. Zum einen hat die Antragstellerin erst nach Ablauf der Gültigkeit ihres Schengen-Visums die Aufenthaltserlaubnis beantragt. Zum anderen ist die Fiktionswirkung im Falle eines - hier vorliegenden - Visums gem. 6 Abs. 1 AufenthG generell gem. 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen. Daher kommt auch keine Anordnung nach 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG wegen verspäteter Antragstellung in Betracht. Die Anwendung des 81 Abs. 3 AufenthG ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich die Antragstellerin als vietnamesische Staatsangehörige nicht ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten kann. Zudem ist die der Antragstellerin zuletzt gewährte Ausreisefrist bereits am 30. April 2016 abgelaufen; auch die Überwachung der Ausreise ist gem. 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG erforderlich, da die Antragstellerin nicht innerhalb der ihr gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist. Im Übrigen wurde der Antragstellerin die Ausreisefrist bereits mehrfach verlängert. Insgesamt wurde ihr eine Ausreisefrist von nahezu 2 ½ Monaten eingeräumt. Dieser Zeitraum erscheint vor dem Hintergrund des kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet ausreichend, um alle wichtigen Angelegenheiten im Bundesgebiet zu regeln und ggf. auch Vorsorge für die Reise und die Rückkehr in medizinischer Hinsicht zu treffen. Die geltend gemachte dauerhafte Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin stellt hingegen keinen Grund für eine Verlängerung der Ausreisefrist dar. Vielmehr macht die Antragstellerin damit in der Sache Abschiebungshindernisse geltend, die nach der gesetzlichen Systematik ggf. zu einer Duldung, nicht aber zu einer Verlängerung der Ausreisefrist führen können. Ein Anordnungsanspruch auf Verlängerung der Ausreisefrist ist nach alledem nicht glaubhaft gemacht. 3. Soweit der Antrag gemäß 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass die Antragstellerin die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache begehrt, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Hat der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels weder eine fiktive Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels noch eine Erlaubnis noch eine fiktive Duldung bewirkt, kann sich ein Ausländer gegen den zwangsweisen Vollzug der Ausreisepflicht nur mit einem Antrag nach 123 VwGO wehren (Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, 81 AufenthG Rn. 42).

6 Die Antragstellerin hat allerdings weder einen Anordnungsanspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Abschiebung eines Ausländers ist gem. 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Eine rechtliche Unmöglichkeit ergibt sich nicht aus der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach 36 Abs. 2 AufenthG. Die Beantragung eines Aufenthaltstitels, die nicht zu einer Fiktion gem. 81 Abs. 4 AufenthG oder einer Erlaubnis oder Duldung gem. 81 Abs. 3 AufenthG führt, steht weder der Ausreisepflicht noch deren zwangsweiser Durchsetzung entgegen. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass während eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens die Abschiebung ausgesetzt ist oder auszusetzen wäre (Samel a. a. O. Rn. 36). Im Übrigen besteht für die Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch kein Anordnungsgrund, weil in der Ausreise keine wesentliche Erschwerung oder eine drohende Gefahr der Beeinträchtigung des Anspruchs gesehen werden kann (Samel a. a. O. Rn. 43). Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus gesundheitlichen Gründen hat die Antragstellerin ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Gem. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gem. 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Bei den Beschwerden der Antragstellerin auf orthopädischem Gebiet, wie sie in den Attesten von Dr. S. und Dr. G. ausgeführt werden, handelt es sich im Wesentlichen um altersbedingte Beschwerden, die weder als lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen i. S. d. 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzusehen sind noch sich durch die Abschiebung verschlechtern würden. Die erforderlichen schmerzlindernden Medikamente sind auch in Vietnam erhältlich. Was die vorgetragenen Erkrankungen auf neurologischem bzw. psychiatrischem Gebiet betrifft, ist festzustellen, dass weder das Attest eines Facharztes für Orthopädie noch das Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin mangels entsprechender Fachrichtung geeignet sind, derartige Erkrankungen glaubhaft zu machen. Auch das Attest von Dr. M..., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. März 2016, ergänzt am 27. April 2016, ist für eine Glaubhaftmachung von Erkrankungen auf neurologischem bzw. psychiatrischem Gebiet nicht geeignet. Aus dem Attest ergeben sich weder die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist noch die Methode der Tatsachenerhebung. Dass bei der Antragstellerin Symptome auf nervenärztlichem Fachgebiet sowie Symptome einer depressiven Erkrankung und neurologische Symptome vorliegen, stellt zudem noch keine Diagnose dar. Auch der Begriff der hirnorganischen Erkrankung beinhaltet keine Diagnose eines bestimmten Krankheitsbildes. In der Ergänzung wird zwar von einer depressiven Erkrankung gesprochen, ohne jedoch den Schweregrad der Erkrankung anzugeben. Auch die Ausführungen zur Demenzerkrankung sind vage und enthalten keine Angaben zur Schwere der Erkrankung, vielmehr spricht der Arzt von einer beginnenden oder schweren Demenzerkrankung, was sich gegenseitig ausschließt. Auch eine zu erwartende Verschlechterung der angegebenen Erkrankungen durch die Rückführung nach Vietnam ergibt sich aus dem Attest nicht. Selbst wenn die Antragstellerin an Demenz bzw. Depressionen erkrankt sein sollte, wären diese Erkrankungen auch in Vietnam behandelbar. Dabei ist es gem. 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine zu befürchtende wesentliche Verschlechterung dieser Erkrankungen ergibt sich aus dem Attest von Dr. M... ebenfalls nicht. Zwar wird in den vorgelegten ärztlichen Attesten sinngemäß ausgeführt, dass die Antragstellerin mittlerweile pflegebedürftig ist und ihr deshalb auf sich allein gestellt in Vietnam Gefahr für Leib und Leben drohen würde, da sie nicht mehr für sich sorgen könnte. An der Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit der

7 Antragstellerin bestehen angesichts der Tatsache, dass es der Antragstellerin offensichtlich möglich war, sich außerhalb ihres Heimatlandes in Kuala Lumpur (Malaysia) ein niederländisches Schengen-Visum zu besorgen, ,- Euro auf das Konto ihres Sohnes zu überweisen und schließlich über Kopenhagen und Berlin nach... zu reisen, jedoch erhebliche Zweifel. Selbst wenn die Antragstellerin aber derart schwerstpflegebedürftig wäre und in Vietnam keine Unterstützung staatlicherseits erhalten könnte, ist eine sich daraus ergebende erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Angesichts eines jährlichen Pro-Kopf-Einkommen in Vietnam von lediglich USD in 2015 (vgl. ist es nicht nachvollziehbar, warum mit den der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Mitteln von immerhin ,- Euro und ggf. finanzieller Unterstützung ihrer in Deutschland gut verdienenden Kinder keine adäquate Pflege in Vietnam finanziert werden könnte. Auch eine Transportunfähigkeit der Antragstellerin oder eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn durch den Ausreise- bzw. Abschiebungsvorgang ist nicht glaubhaft gemacht. Gem. 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Die vorgelegten Atteste erfüllen nicht die gesetzlichen Anforderungen des 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Bzgl. der neurologischen und psychiatrischen Krankheitsbilder wird diesbzgl. auf obige Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich der orthopädischen Erkrankungen ergeben sich aus den Attesten von Dr. S. und Dr. G. insbesondere nicht der Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Es wird lediglich pauschal Reiseunfähigkeit angegeben, ohne auf die konkreten Auswirkungen der diagnostizierten Erkrankung im Hinblick auf die Reisefähigkeit einzugehen. Eine Reiseunfähigkeit drängt sich angesichts der erst wenige Monate zurückliegenden Einreise der Antragstellerin ins Bundesgebiet auch nicht anderweitig auf. Darüber hinaus hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin muss derzeit keine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht befürchten, da die Antragsgegnerin bislang noch keine Abschiebungsandrohung nach 59 AufenthG erlassen hat, wozu sie vor Durchführung der Abschiebung verpflichtet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin entgegen der gesetzlichen Regelung die Ausreisepflicht ohne vorherige Abschiebungsandrohung vollziehen will, sind nicht ersichtlich. 4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 30.5./ und am beschlossenen Änderungen.

VG Augsburg. Beschluss vom 4.9.2007

VG Augsburg. Beschluss vom 4.9.2007 Au 1 S 07.956 VG Augsburg Beschluss vom 4.9.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500, EUR festgesetzt.

Mehr

HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT 4 Bs 241/06 11 E 2431/06 4. Senat Beschluss vom 9. Mai 2007 AufenthG 84 Abs. 1 4 Abs. 5 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Vorschrift

Mehr

VG Berlin. Beschluss vom 19.7.2007. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

VG Berlin. Beschluss vom 19.7.2007. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 27 A 178.07 VG Berlin Beschluss vom 19.7.2007 Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes

Mehr

Schlagworte: Dozententätigkeit, Ehrenamt, Anordnungsanspruch, fehlende Glaubhaftmachung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Schlagworte: Dozententätigkeit, Ehrenamt, Anordnungsanspruch, fehlende Glaubhaftmachung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis VG München, Beschluss v. 20.11.2014 16 E 14.4485 Normenketten: VwGO 123 BBiG 40 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG 40 Abs. 4 Satz 1 BBiG 123 Abs. 1 VwGO VwGO 123 Schlagworte: Dozententätigkeit, Ehrenamt, Anordnungsanspruch,

Mehr

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2014

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2014 30 L 246.14 Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2014 T e n o r Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Zur Startseite VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 4334/02(1) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 05.06.2015 Wichtige neue Entscheidung Asylverfahrens- und Ausländerrecht: Zuständigkeiten bei Abschiebungsanordnung nach

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 7 KR 74/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Deutsche Angestellten-Krankenkasse, vertreten durch den Vorstand, Nagelsweg 27-31, 20097 Hamburg,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 5595/02 (2) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Ein auf ein Sperrkonto eingezahlter Geldbetrag i.h.v. 15.000 ist auch neben geringfügigen Renteneinkünften i.h.v. 80 pro Monat nicht geeignet, die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

VG München. Beschluss vom 7.1.2009. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

VG München. Beschluss vom 7.1.2009. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. M 12 S 08.5423 VG München Beschluss vom 7.1.2009 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500, Euro festgesetzt.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 1 A 3303/05 In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Staatsangehörigkeit: türkisch, Proz.-Bev.: Klägerin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

VG München. Beschluss vom 20.12.2007

VG München. Beschluss vom 20.12.2007 M 9 S 07.4266 VG München Beschluss vom 20.12.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Mehr

VG Berlin Beschluss vom 26.11.2009. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

VG Berlin Beschluss vom 26.11.2009. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe 11 L 396.09 VG Berlin Beschluss vom 26.11.2009 Tenor Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Erkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Erkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Aufenthaltstitel in Deutschland Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt vier verschiedene Aufenthaltstitel vor:

Mehr

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de (Herausgeber: Bayerisches Landessozialgericht) Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 23.05.2011 (nicht rechtskräftig) Sozialgericht Bayreuth S 6 KR 72/11 ER Bayerisches

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 29.01.2014

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 29.01.2014 10 CS 13.1996 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 29.01.2014 T e n o r I. Unter Abänderung der Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. September 2013 wird

Mehr

OVG Lüneburg Beschluss vom 26.03.2010

OVG Lüneburg Beschluss vom 26.03.2010 Aus dem deutsch- amerikanischen Freundschafts,- Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 ergibt sich weder ein Anspruch eines US-amerikanischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 08.09.2014 Wichtige neue Entscheidung Staatsangehörigkeitsrecht: Mindestanforderungen an fachärztliche Gutachten 10 Abs.

Mehr

VG Hannover Urteil vom 17.06.2010

VG Hannover Urteil vom 17.06.2010 1. Die Weiterbildung zum Facharzt unterfällt dem Aufenthaltszweck der Ausbildung, nicht dem der Erwerbstätigkeit. 2. Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erfüllt nicht die Voraussetzungen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Beschluss Az. 1 B 6483/14

Beschluss Az. 1 B 6483/14 Beschluss Az. 1 B 6483/14 VG Hannover 31. März 2014 Tenor 1 2 Unter Abänderung des Beschlusses vom 11. Oktober 2013 (1 B 6572/13) wird die aufschiebende Wirkung der Klage 1 A 6571/13 der Antragsteller

Mehr

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n

Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Orientierungssatz: Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als kapazitätsdeckend anzuerkennen, wenn die Hochschule im Haupt- und Nachrückverfahren einen Überbuchungsfaktor

Mehr

BESCHLUSS. der Frau X, zur Zeit Asylbewerberunterkunft Geb. 587, Flughafen Frankfurt am Main, Staatsangehörigkeit: Iran

BESCHLUSS. der Frau X, zur Zeit Asylbewerberunterkunft Geb. 587, Flughafen Frankfurt am Main, Staatsangehörigkeit: Iran VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 L 1994/12.F.A BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau X, zur Zeit Asylbewerberunterkunft Geb. 587, Flughafen Frankfurt am Main, Staatsangehörigkeit:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: NC 2 B 375/12 NC 15 L 1192/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 57.05 OVG 1 A 3329/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

VG München. Beschluss vom 9.1.2009

VG München. Beschluss vom 9.1.2009 M 10 K 08.5512, M 10 S 08.5513 VG München Beschluss vom 9.1.2009 Tenor I. Der Antrag im Verfahren M 10 S 08.5513 wird abgelehnt. II. Die Verfahren M 10 K 08.5512 und M 10 S 08.5513 werden bezüglich der

Mehr

Tenor: Die Entscheidung ergeht auslagen- und gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.

Tenor: Die Entscheidung ergeht auslagen- und gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16.12.1991 VK 02/1991 Kirchengericht: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungsform: Urteil Datum: 16.12.1991

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 8 Ta 145/15 7 Ca 639/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 19.11.

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 8 Ta 145/15 7 Ca 639/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 19.11. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 8 Ta 145/15 7 Ca 639/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 19.11.2015 Rechtsvorschriften: 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO Leitsatz: Zurückweisung eines Antrages

Mehr

VG Berlin Urteil vom 15.07.2011

VG Berlin Urteil vom 15.07.2011 35 K 253.10 V VG Berlin Urteil vom 15.07.2011 Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der die Bundesrepublik Deutschland Havanna vom 29. März 2010 verpflichtet, über den Antrag

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

1/3 Europarecht 5/1 Ausländerrecht 5/1/10 Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis

1/3 Europarecht 5/1 Ausländerrecht 5/1/10 Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis Sachgebiet 1/3 Europarecht 5/1 Ausländerrecht 5/1/10 Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis Normen EMRK Art. 8 VwGO 123 Abs. 1 Schlagworte Verwurzelung Faktischer Inländer Abschiebungsschutz Aufenthalt

Mehr

Die Seite "Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die Seite Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer ist in folgende Abschnitte gegliedert: Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74926 RECHTSINFORMATION Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer Die Seite "Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer"

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 357/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch C. und Herr A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 27.06 VGH 24 B 06.28 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 16.03 VGH 9 S 530/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 411/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 33 F 183/06 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S H, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 8.12 VGH 1 S 2465/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5

Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5 RA Tobias Hermann Assessorkurs Basics 1 Einstweiliger Rechtsschutz Übersicht 5 A. Vorüberlegungen (S. 1) - Akzessorietät des Verfahrens gegenüber der Hauptsache, d.h. Rechte aus der Hauptsache sollen vorläufig

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 30.07.2013

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 30.07.2013 10 ZB 12.1138, 10 AS 13.1315 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 30.07.2013 T e n o r I. Die Verfahren 10 ZB 12.1138 und 10 AS 13.1315 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07. erarbeitet vom

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07. erarbeitet vom Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 KSt 1000.09 (BVerwG 4 A 1001.04) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden

Mehr

L Familiennachzug zu Flüchtlingen

L Familiennachzug zu Flüchtlingen L Familiennachzug zu Flüchtlingen Siehe hierzu auch: Teil O (Allg. AuslR) III) Nr. 6) Die Regelungen über den Familiennachzug hängen vom Status des hier lebenden Ausländers ab. I) Ehegatten und Kinder

Mehr

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 02.12.2013

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 02.12.2013 Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zur (erneuten) Arbeitsplatzsuche für einen Studenten, der nach erfolgreichem Abschluss eines Erststudiums bereits eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für

Mehr

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 9 K3216/09.F.A(V) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau letzter bekannter Aufenthalt Flughafen Frankfurt am Main, Transitbereich,

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil A 5 K 4441/07 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 176/05 (VG: 4 V 698/05) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch

Mehr

HVBG. HVBG-Info 05/2000 vom 11.02.2000, S. 0398-0402, DOK 182.42:523.4

HVBG. HVBG-Info 05/2000 vom 11.02.2000, S. 0398-0402, DOK 182.42:523.4 HVBG HVBG-Info 05/2000 vom 11.02.2000, S. 0398-0402, DOK 182.42:523.4 Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen UV-Beitragsbescheid - Festsetzung der Gefahrklasse - Beschluss des SG Würzburg vom 20.07.1999

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Zur Startseite Leitsatz/Stichworte: Zu den Anforderungen des 5 AsylbLG bei der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber. Zu Fragen der Zusammenarbeit, der Bestimmtheit und des Umfangs einer

Mehr

Ausfertigung SOZIALGERICHT MÜNCHEN. In dem Antragsverfahren

Ausfertigung SOZIALGERICHT MÜNCHEN. In dem Antragsverfahren Ausfertigung S 46 AS 884/14 ER SOZIALGERICHT MÜNCHEN In dem Antragsverfahren vertreten durch Franz Schmid, Rosenheimer Straße 34, 83278 Traunstein - Antragstellerin - gegen Jobcenter Traunstein, vertreten

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS From:Verwaltungsgericht Frankfurt/M To:003020623829 19/05/2015 11:10 #415 P.002/007 VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS in dem Verwaltungsstreitverfahren Proz.-Bev.:

Mehr

Landgericht Köln. Beschluss

Landgericht Köln. Beschluss / A3 O 202/11 \ Landgericht Köln Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Herrn Matthew Tasa, :, Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte: gegen Herrn Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 528/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 31.10 OVG 13 A 2017/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MAINZ

VERWALTUNGSGERICHT MAINZ 4 L 1443/09.MZ VERWALTUNGSGERICHT MAINZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadt Worms, vertreten durch den Oberbürgermeister, Rathaus, Am

Mehr

13 ME 190/13 Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss vom 12.11.2013. G r ü n d e

13 ME 190/13 Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss vom 12.11.2013. G r ü n d e Da die bislang durch die (rechtzeitige) Beantragung eines Aufenthaltstitels ausgelöste Fortbestandsfiktion des 81 Absatz 4 Satz 1 AufenthG bei vorangegangenem Besitz (lediglich) eines Schengen Visums infolge

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar 2006. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar 2006. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 215/05 BESCHLUSS vom 15. Februar 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 236 Abs. 2 Satz 1 B, C Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Oktober 2004. in dem selbständigen Beweisverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Oktober 2004. in dem selbständigen Beweisverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 23/03 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2004 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494a Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 101 Abs. 1 a) Eine einseitige Erledigungserklärung

Mehr

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht. 3 Nc 216/07 11 ZE 559/07. Beschluss vom 23.04.2008. G r ü n d e

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht. 3 Nc 216/07 11 ZE 559/07. Beschluss vom 23.04.2008. G r ü n d e Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3 Nc 216/07 11 ZE 559/07 Beschluss vom 23.04.2008 G r ü n d e Der vorliegende Beschluss wird den Rechtsanwälten, die die vorliegende Beschwerde erhoben und begründet

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 256/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - K 670/05 - gegen Zentrum

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT)

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT) Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT) A. Verwaltungsvollstreckung Ausgangsfall: Nachbar N ist gerade dabei, direkt auf die Grundstücksgrenze

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 34.12 VGH 9 S 2246/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung nachträglicher Bewilligung

Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung nachträglicher Bewilligung VG Augsburg, Urteil v. 01.10.2010 Au 6 K 10.210 Titel: Normenketten: 19 WoGG 66 SGB 1 60 SGB 1 65 SGB 1 67 SGB 1 Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung

Mehr

Allgemeines Informationsblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung

Allgemeines Informationsblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung Allgemeines Informationsblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (Wofür brauche ich die Verpflichtungserklärung?) Wenn Sie geschäftlichen oder privaten Besuch aus dem Ausland bekommen, wird in der

Mehr

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten

A4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten A4sfertigung Amtsgericht München Abteilung für Familiensachen 5 Az.: :\ er Familiensache Anatol. geboren am - Antragsteller - ;/ gegen.05.1966, Staatsangehörigkeit deutsch. lryna, geb. geboren am 12.1977,

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/635 5. Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/635 5. Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/635 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 158 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 5/428 Vaterschaftstests

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 254/09 BESCHLUSS vom 7. April 2011 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp

Mehr

VG Freiburg Urteil vom 20.6.2012, 4 K 1983/11

VG Freiburg Urteil vom 20.6.2012, 4 K 1983/11 VG Freiburg Urteil vom 20.6.2012, 4 K 1983/11 Leitsätze Ein Ausländer, der - wie die Klägerin - seit mehr als acht Jahren in Deutschland lebt, kann dann, wenn er zwar nur im Besitz einer Duldung ist, wenn

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau P J c/o J F, Z, H prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin Stefanie Martens, Harvestehuder Weg 19, 20148 Hamburg,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO) Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer

Mehr

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 24.01.2013

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 24.01.2013 Die Trennung der Ehegatten vor Ablauf der Zweijahresfrist (nunmehr: Dreijahresfrist) ist selbst dann zu bejahen, wenn diese Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen auch nur eines

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

Fortbildung Bleiberecht und Alternativen

Fortbildung Bleiberecht und Alternativen Fortbildung Bleiberecht und Alternativen Referent: Claudius Brenneisen Netzwerk Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Holstein Aufenthaltszwecke 16 + 17 Ausbildung (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch,

Mehr

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04 Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2

Mehr

Tenor. Tatbestand. VG Augsburg, Urteil v. 10.01.2013 2 K 11.1329. Titel:

Tenor. Tatbestand. VG Augsburg, Urteil v. 10.01.2013 2 K 11.1329. Titel: VG Augsburg, Urteil v. 10.01.2013 2 K 11.1329 Titel: Normenketten: BayBG a. F. Art. 96 I, II, V 7 Abs. 5 BayBhV Art. 96 BayBG 7 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. m. Abs. 5 BayBhV 7 Abs. 5 BayBhV Art. 96 BayBG 7 Abs.

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Ausländerrecht I Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer

Ausländerrecht I Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer Ausländerrecht I Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer I. Allgemeines Im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz

Mehr

Sozialgericht Aachen. Beschluss

Sozialgericht Aachen. Beschluss Sozialgericht Aachen Az.: S 6AS 205/10 ER Beschluss ln dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Antragstellerin gegen ARGE f.d.grundsicherung Arbeitsuchender in der StädteRegion Aachen,

Mehr

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt"

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549 Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt" Normenketten: 84 VwGO 88 VwGO 7 BetrWPrV Schlagworte: Anfechtungsklage, Prüfungsentscheidung,

Mehr

VG Braunschweig Beschluss vom 14.05.2004

VG Braunschweig Beschluss vom 14.05.2004 M5260 5 B 79/04 VG Braunschweig Beschluss vom 14.05.2004 Leitsätze: - Ein Abschiebungshindernis nach 53 Abs. 6 VwGO lässt im Asylverfahren die Abschiebungsandrohung unberührt (BVerwG v. 05.02.04-1 C 7.03

Mehr

LG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013

LG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013 1. Der Betroffene, der erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren des für ihn in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Mehr

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

1) Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet seit 8 Jahren ( 10 Abs. 1 Satz 1)

1) Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet seit 8 Jahren ( 10 Abs. 1 Satz 1) Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach 10 ff des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) (Anspruchseinbürgerung) 1) Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof. Beschluss vom 24.10.2008

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof. Beschluss vom 24.10.2008 10 CS 08.2339 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 24.10.2008 Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2008 wird in Nummern I. und II. aufgehoben. II. Die aufschiebende

Mehr

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Vorbemerkung Dieses Merkblatt gibt Hinweise zu syrischen Staatsangehörigen, die sich bereits zum 1. Februar 2013

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS Wappen Berlins und Brandenburgs OVG 12 N 83.13 VG 9 K 1767/12 Potsdam OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG In der Verwaltungsstreitsache BESCHLUSS, bevollmächtigt: Klägers und Antragsgegners, g e

Mehr

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.8.2011 gegen den Darlehens-Bescheid vom 5.8.2011 wird festgestellt

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.8.2011 gegen den Darlehens-Bescheid vom 5.8.2011 wird festgestellt SG Berlin 37. Kammer Entscheidungsdatum: 30.09.2011 Aktenzeichen: S 37 AS 24431/11 ER Dokumenttyp: Beschluss Normen: 22 Abs 6 SGB 2, 23 SGB 2, 42a Abs 2 S 2 SGB 2, 46 SGB 1 Arbeitslosengeld II - Bedarfe

Mehr

Tenor. Tatbestand. VG Bayreuth, Urteil v. 18.03.2015 4 K 14.838

Tenor. Tatbestand. VG Bayreuth, Urteil v. 18.03.2015 4 K 14.838 VG Bayreuth, Urteil v. 18.03.2015 4 K 14.838 Titel: VG Bayreuth: AufenthG, Aufenthaltserlaubnis, AufenthV, Erteilungsvoraussetzung, Zulassung zum Studium, Neuentscheidung, Rechtsquelle, Ausreiseaufforderung,

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr