Praktische Aspekte in der Arbeit von überbetrieblichen Betriebsärzten vor dem Hintergrund ihrer betrieblichen Wirkung

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1 Strategieworkshop B A D GmbH, Aprili 2016 Praktische Aspekte in der Arbeit von überbetrieblichen Betriebsärzten vor dem Hintergrund ihrer betrieblichen Wirkung Datenschutzbeauftragter B A D GmbH // 1

2 Rechtlicher Rahmen der betriebsmedizinischen Betreuung 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen Abschnitt B, 9 der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer - Schweigepflicht 28 Abs. 6-8 BDSG (bzw. entsprechende Vorschrift) i.v.m. 3 Abs. 9 BDSG zukünftig Art. 9 lit. h Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten _ zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge und Arbeitsmedizin 32 BDSG Datenerhebung, verarbeitung und nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ASiG (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV im Hinblick auf die Erhebungsbefugnisse und auf die Übermittlungsbefugnisse in Richtung des Arbeitgebers Berufsgenossenschaftlichen Vorgaben zum betrieblichen Gesundheitsschutz Mittelbare, spezialgesetzliche Anforderungen z.b. aus dem Führen von Fahrzeugen und Maschinen, soweit an den Betriebsarzt delegiert. Weitere Anforderungen können sich im Einzelfall aus Formerfordernissen des direkten Datenaustauschs mit externen Stellen, insbesondere im Rahmen des SGB VII, ergeben 2

3 Gesetzlicher Auftrag I Arbeitssicherheitsgesetz: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom , zuletzt geändert am Aufgaben der Betriebsärzte ( 3 ASiG) Unterstützung des Arbeitgebers in allen Fragen des Gesundheitsschutzes beim Arbeitsschutz und die der Unfallverhütung, insbesondere: - Beratung bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen Der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess Der Beurteilung der Arbeitsbedingungen 3

4 Gesetzlicher Auftrag II Aufgaben der Betriebsärzte (Fortsetzung 3 ASiG ) Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung und im Zusammenhang damit Begehung der Arbeitsstätten und Mitteilung der festgestellten Mängel an den Arbeitgeber, Vorschlagen von Maßnahmen und Hinwirkung auf deren Durchführung Achten auf die Benutzung von Körperschutzmitteln Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen, Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse und Vorschlagen von Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen Hinwirken auf ein entsprechendes Verhalten der Beschäftigten im Betrieb, insbesondere Belehrung über die Gefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren; Mitwirkung bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in Erster Hilfe und des medizinischen Hilfspersonals Untersuchung, arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung der Arbeitnehmer sowie Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse 4

5 Ziele der Arbeitsmedizin Arbeitsmedizinische Vorsorge dient allein der Gesundhaltung der Belegschaft Kompensation der tätigkeitsbezogenen Gefährdungen am Arbeitsplatz Rechtsanspruch an einer arbeitsmedizinischen Beratung aber auch Anspruch auf Durchführung geeigneter medizinischer Untersuchungen Bewusstsein für die Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz entwickeln Dem Beschäftigten durch gezielte ärztliche Untersuchungsmaßnahmen die Möglichkeit geben, arbeitsbedingte Erkrankungen im frühestmöglichen Stadium zu erkennen. Möglichkeit bei bestehenden bestimmten Dispositionen abzuklären, ob bei Durchführung bestimmter Tätigkeiten in der Zukunft gesundheitliche Komplikationen sich ergeben könnten. ArbMedVV ist ein gezieltes Schutzinstrument für den Beschäftigten 5

6 Ausgestaltung der betriebsärztlichen Betreuung Anforderungen an die Bestellung von Betriebsärzten Schriftliche Bestellung ( 2 Abs. 1 ASiG) und Übertragung der Aufgaben nach 3 ASiG Für überbetriebliche Dienste gilt der 19 ASiG Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach 3 oder 6 verpflichtet. Organisatorische Aspekte bei der Arbeit des Betriebsarztes ( 8 ASiG) BA ist bei der Ausübung seiner Fachkunde weisungsfrei. BA darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. BA ist nur seinem ärztlichen Gewissen unterworfen und hat die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten. BA hat ein Vorschlagsrecht für arbeitsmedizinische Maßnahmen gegenüber dem Arbeitgeber. 6

7 Ausgestaltung der betriebsärztlichen Betreuung Zusammenarbeit mit dem BR ( 9 ASiG) Die Bestellung u. Abberufung von Betriebsärzten sowie die Veränderung von deren Aufgaben bedarf der Zustimmung des Betriebsrates Zustimmungserfordernis nur für interne Betriebsärzte. Bei allen anderen Arten der Betreuung besteht nur ein Anhörungsrecht gem. 9 Abs. 3 Satz 2 ASiG Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören. Vorschläge an den Arbeitgeber sind auch dem Betriebsrat mitzuteilen. Der Betriebsrat ist auf Verlangen zu beraten. 7

8 Anlässe der Erhebung von Beschäftigtendaten I Untersuchung, arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung der Arbeitnehmer sowie Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse ( 3 ASiG), Anlässe: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom , zuletzt geändert am Pflichtvorsorge ( 4 ArbMedVV) Gemäß Anhang zur ArbMedVV verpflichtend durchzuführen. Ohne Pflichtvorsorge Verbot der Tätigkeitsausübung. Angebotsvorsorge ( 5 ArbMedVV) Gemäß Anhang zur ArbMedVV verpflichtend anzubieten. Freiwilligkeit der Annahme. Wunschvorsorge ( 5a ArbMedVV) Vorsorge auf Wunsch des Beschäftigten gemäß 11 Arbeitssicherheitsgesetz, es sei denn, es ist mit keinen Gesundheitsschäden zu rechnen. 8

9 Anlässe der Erhebung von Beschäftigtendaten I Nicht durch ASiG oder ArbMedVV definiert, aber per gesondertem Arbeitgeberauftrag möglich: Einstellungsuntersuchung Nicht gesetzlich geregelt, liegt im Ermessen des Arbeitsgebers. Feststellung geeignet oder nicht geeignet, theoretisch freiwillige Teilnahme und Ergebnisübermittlung (konkludente Einwilligung). Eignungsuntersuchung während des Beschäftigungsverhältnisses Bei begründetem Verdacht des Arbeitgebers, meist auf Grund weiterer Rechtsvorschriften (z.b. 11 ff. Fahrerlaubnisverordnung) Arbeitsmedizinische Sprechstunde Gespräche/Beratungen außerhalb des klassischen Rasters, kann Auslöser für Vorsorge gemäß ArbMedVV sein Eignungsuntersuchung Beachte 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen. Daraus folgt ein Trennungsgebot gemäß 3 Abs. 3 Satz 2 ArbMedVV. Weitergabe der Feststellungen nur nach schriftlicher Einwilligung 9

10 Anlässe der Erhebung von Beschäftigtendaten II Impfungen Der Impfstatus und dessen Auffrischung kann bei infektionsgefährdeten Tätigkeiten relevant sein Einholung einer Einwilligung zwingend erforderlich. Besonders bezüglich der Einwilligung bei Namens bezogener Abrechnung mit dem Arbeitgeber. Während nach alter Rechtslage der AG verpflichtet war, unter bestimmten Voraussetzungen zu veranlassen, das dem Beschäftigten nach entsprechender ärztlicher Beratung ein Impfangebot unterbreitet wird, ist nun der Arzt in der Pflicht, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt erhöht ist ( 6 Abs. 2 Satz 3 ArbMedVV), darauf hinzuwirken. Keine Impfpflicht in Deutschland 10

11 Datenweitergabe an den Arbeitgeber Die Probandenakte unterliegt dem Berufsgeheimnis des Arztes gem. 203 StGB. Sie darf daher dem Arbeitgeber, in welcher Konstellation auch immer, nicht zugänglich gemacht werden. Proband hat volles Einsichtsrecht in seine komplette medizinische Akte. Also auch vom Arbeitgeber dem Betriebsarzt übermittelten Untersuchungsaufträgen im Rahmen einer Eignungsuntersuchung. Probandenakte Übergabe im Rahmen einer Betriebsarztnachfolge nach Einwilligung Korrekt bei eigenem BA bzw. bei Einsatz eines freiberuflichen Honorararztes Prinzipiell gehört die Akte bei der Ausübung der Fachkunde in das Eigentum des überbetrieblichen Dienstes. Übergabe an nachfolgenden Betriebsarzt kann erfolgen. Entweder eine Einzelentbindung von der ärztlichen Schweigepflicht oder eine Übergabe in ärztlicher Obhut nach dem Zweischrankmodell. 11

12 Datenweitergabe an den Arbeitgeber Bescheinigung der durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen: Angaben, wann und aus welchen Anlässen Vorsorge stattgefunden hat. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Aushändigung einer Kopie an den Betroffenen und Löschung der Angaben. Vorsorgekartei Führung durch den Arbeitgeber ( 3 Abs. 4 ArbMedVV) Durchführungsverantwortung richtet sich unmittelbar an den Arbeitgeber. Der Arzt ist von dieser Verpflichtung nicht umfasst. Er hat lediglich in Form der Vorsorgebescheinigung die entsprechenden Daten zu liefern ( 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbSchG). Keine Verantwortung des Arztes dass die Daten der Vorsorgekartei entsprechend vorgehalten werden. 12

13 Delegation Vorsorgekartei Delegation von bestimmten Arbeitgeberaufgaben gem. 13 Abs. 2 ArbSchG Der AG kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Weisungsgebundenheit des mit der Aufgabe betrauten Dritten bezieht sich nur auf die jederzeitige Beschränkung, Änderung oder Aufhebung der (schriftlich) übertragenen Aufgabe, nicht aber in der Durchführung dieser Aufgabe. Beauftragter Dritter führt die Vorsorgekartei in eigener Verantwortung Durch Delegation ist der Dritte aber auch verwaltungsrechtlich verantwortlich Konsequenz zuständige Arbeitsschutzbehörde befugt gegen diese Person entsprechende Verwaltungsakte (z.b. nach 22 Abs. 3 ArbSchG) oder gar Bußgeldverfahren (vgl. 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV, 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) einzuleiten. 13

14 Delegation Vorsorgekartei: Argument gegen Übertragung Delegation bedeutet auch entsprechende Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse zu haben Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen beim Auftraggeber Aushändigung einer Kopie an den Betroffenen ( 3 Abs.4 S.4 ArbMedVV) Löschung / Vernichtung der Vorsorgekartei ( 3 Abs.4 S.2 ArbMedVV) Übermittlung der Vorsorgekartei an zuständige Behörden nach Aufforderung Betriebsarzt darf keine Arbeitgeberfunktion haben. Damit scheidet die Möglichkeit aus, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Delegationsmöglichkeit Ihm die Verantwortung für die Führung der Vorsorgekartei überträgt. 14

15 Weitere Datenübermittlung an den Arbeitgeber Maßnahmen zum Arbeitsschutz können/müssen - auch im Einzelfall - dem Arbeitgeber vorgeschlagen werden. Empfehlungen zum Tätigkeitswechsel, begründet in der Person des Beschäftigten, nur auf Grundlage einer Einwilligung. Alle anderen Mitteilungen bedürfen prinzipiell einer Einwilligung des Betroffenen. 15

16 Besonderheiten der Betriebsmedizin Die Arbeit der Betriebsärzte erfordert eine besondere Aufmerksamkeit aus Sicht des Datenschutzes. Verarbeitung besonderer Daten nach 3 Abs. 9 BDSG bzw. 203 StGB. Betriebsarztdaten fallen hinsichtlich ihrer Sensibilität in den meisten Betrieben aus dem Rahmen der sonst üblichen Verarbeitungen. Betriebsärzte arbeiten im Auftrag des Arbeitgebers mit Daten, die der Arbeitgeber nicht zur Kenntnis erhalten darf. Daten befinden sich in einem (betrieblichen) Umfeld, in dem das Missbrauchsrisiko besonders hoch ist. 16

17 Besonderheiten der Betriebsmedizin Fragen/Probleme können sich u.a. aus folgenden Sachverhalten ergeben: Einsatz eines IT-Verfahrens für den internen betriebsärztlichen Dienst/ Honorarzt Einbindung in die betriebliche IT-Struktur Schnittstellen zum Personalverwaltungssystem Ausgestaltung der medizinischen Datenflüsse bei Einbindung von weiteren Stellen im Betrieb, z.b. im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements Evtl. Notwendigkeit der Erreichbarkeit von Beschäftigten unter der Privatanschrift Nutzung der medizinischen Infrastruktur in Betrieben des Gesundheitswesens unzulässige Anweisungen des Arbeitgebers Die Lösung für einige der Probleme könnte in der Bestellung eines überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienstes liegen. 17

18 »Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!«18 B A D-Gruppe 2012

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