Die neue Kronzeugenmitteilung der Europäischen Kommission in Kartellsachen

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1 Wettbewerb in Recht und Praxis, Heft 2007/04 S Die neue Kronzeugenmitteilung der Europäischen Kommission in Kartellsachen Albrecht, Stephan Inhalt I. Einführung II. Die Entwicklung der Kronzeugenpolitik der Kommission in Kartellsachen 1. Die Praxis der Kommission vor Veröffentlichung der Kronzeugenmitteilungen 2. Die Kronzeugenmitteilung aus dem Jahre 1996 a) Regelungsgehalt b) Anwendungspraxis 3. Die Kronzeugenmitteilung aus dem Jahre 2002 a) Regelungsgehalt b) Anwendungspraxis III. Die Neufassung der Kommissionsmitteilung vom 08. Dezember Zweck der Neufassung 2. Die Kernpunkte der Neufassung der Kronzeugenmitteilung im Überblick a) Klarstellung der Mindestanforderungen für Bußgelderlass und Bußgeldreduzierung b) Präzisierung der Voraussetzungen für Bußgelderlass und Bußgeldreduzierung c) Einführung eines Marker-Systems d) Einführung eines Verfahrens zum Schutz von Unternehmenserklärungen 3. Die neue Kronzeugenmitteilung im Einzelnen a) Der Anwendungsbereich der neuen Kronzeugenmitteilung b) Der Erlass der Geldbuße aa) Voraussetzungen bb) Verfahren c) Die Reduzierung der Geldbuße aa) Voraussetzungen bb) Verfahren

2 d) Der Schutz von Unternehmenserklärungen im Rahmen von Kronzeugenanträgen IV. Fazit Am 07. Dezember 2006 hat die Europäische Kommission eine Neufassung ihrer Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen verabschiedet. Sie hat damit ihre ursprünglich aus dem Jahr 1996 stammende Kronzeugenmitteilung innerhalb von nur zehn Jahren zum zweiten Mal einer Überarbeitung unterzogen. Die Vorgängerregelung aus dem Jahr 2002 wurde dabei in vielerlei Hinsicht präzisiert. Darüber hinaus wurden eine Reihe von Veränderung hinsichtlich des Verfahrens bei der Anwendung der Mitteilung vorgenommen. Die Mitteilung soll durch die neuerlichen Modifikationen noch effizienter werden und dadurch in noch größerem Maße zur Bekämpfung verbotener Kartelle beitragen als ihre beiden Vorgängerregelungen. Der folgende Beitrag gibt nach einer kurzen Zusammenfassung der Entwicklung der Kronzeugenpolitik der Europäischen Kommission in Kartellsachen einen Überblick über die Neufassung der Kronzeugenmitteilung sowie die mit dieser einhergehenden Änderungen und nimmt eine erste Bewertung der Neuregelung vor. I. Einführung Wie bereits im Rahmen der Bekanntgabe der Kronzeugenmitteilung aus dem Jahr 2002 angekündigt,[1] hat die Europäische Kommission die mit dieser in den vergangenen Jahren gesammelten Erfahrungen genutzt, und die Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen erneut überarbeitet.[2] Die mit der Neufassung einhergehenden Änderungen sollen nach Ansicht der Kommission die Wirksamkeit ihrer Kronzeugenregelung bei der Aufdeckung von Kartellen weiter erhöhen, indem sie den Unternehmen eine noch präzisere Anleitung an die Hand gibt, die Voraussetzungen insbesondere für einen vollständigen Bußgelderlass noch transparenter gestaltet und die Unternehmen vor unliebsamen Kollateralschäden eines Kronzeugenantrages besser schützt als bisher. Die neue Kronzeugenmitteilung steht nach Aussage der Kommission zudem im Einklang mit dem Kronzeugenmodell des Europäischen Wettbewerbsnetzes.[3] Sie ersetzt seit dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 08. Dezember 2006 die Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen von 2002 in allen Fällen, in denen sich noch kein Unternehmen mit der Kommission in Verbindung gesetzt hat, um die Vorteile jener Mitteilung in Anspruch zu nehmen.[4] II. Die Entwicklung der Kronzeugenpolitik der Kommission in Kartellsachen Bevor im Einzelnen auf die Neufassung der Kronzeugenmitteilung eingegangen wird, soll zunächst ein Überblick über den Beginn und die Entwicklung der Kronzeugenpolitik der Kommission in Kartellsachen geschaffen werden. Dabei sollen die wesentlichen Elemente der Kommissionspraxis vor Veröffentlichung ihrer ersten Kronzeugenmitteilung sowie die beiden Mitteilungen aus den Jahren 1996 und 2002 kurz vorgestellt werden. 1. Die Praxis der Kommission vor Veröffentlichung der Kronzeugenmitteilungen Bereits vor Veröffentlichung ihrer ersten Kronzeugenmitteilung war die Kommission Mitte der 80er Jahre im Rahmen in ihrer Bußgeldpraxis dazu übergegangen, die Mitwirkung der betroffenen Unternehmen an der Aufklärung des Sachverhalts bei der Bemessung der zu verhängenden Geldbuße zu berücksichtigen.[5] Kooperatives Verhalten seitens der Unternehmen wurde dabei regelmäßig mit einer Reduzierung des zu verhängenden Bußgeldes belohnt.[6] In der Entscheidung Reedereiausschüsse in der Frankreich-Westafrika- Fahrt ging die Kommission sogar so weit, dass sie einige der betroffenen Unternehmen von der Zahlung einer Geldbuße vollständig ausnahm, obwohl diese selbst an den wettbewerbswidrigen Vereinbarungen beteiligt waren. Begründet hat sie dies damit, dass die betroffenen Unternehmen dazu beigetragen hatten, dass die Kommission auf die verbotenen Praktiken überhaupt aufmerksam geworden war.[7] Mangelnde Kooperationsbereitschaft oder gar der Versuch, die Ermittlungen der Kommission zu behindern, wurden hingegen mitunter als erschwerende Faktoren gewertet.[8] Speziell anhand der Entscheidung Karton lässt sich die Beurteilung der Kooperationsbereitschaft betroffener Unternehmen durch die Kommission und die darauf gestützte Bußgeldreduzierung gut veranschaulichen.[9] Die Kommission unterschied dabei zwischen einer aktiven und einer passiven Kooperation. Zwei der an dem Kartonkartell beteiligten Unternehmen (Stora Kopparbergs Bergslags AB und Rena Kartonfabrik AS) hatten den Vorwurf des Wettbewerbsverstoßes spontan eingestanden und der Kommission freiwillig detaillierte schriftliche Beweismittel überlassen. Diese aktive Kooperation hatte nach Ansicht der Kommission wesentlich zur

3 Wahrheitsfindung beigetragen sowie die Notwendigkeit, auf Indizienbeweise zurückzugreifen verringert und andere Hersteller in positiver Hinsicht beeinflusst.[10] Als Gegenleistung reduzierte die Kommission das zu verhängende Bußgeld um 2/3 des ursprünglich vorgesehenen Betrages.[11] Die anderen Unternehmen hatten zwar ebenfalls mit der Kommission kooperiert, jedoch in weit geringerem Umfang. Diese insoweit passive Zusammenarbeit beschränkte sich darauf, dass die betreffenden Unternehmen in ihren Erwiderungen auf die Beschwerdepunkte die gegen sie vorgebrachten Tatsachenbehauptungen in ihrer Substanz nicht angefochten haben. Die Kommission reduzierte aus diesem Grund die gegen diese Unternehmen zu verhängende Geldbuße nur in geringerem Umfang.[12] Die Kommission brachte mit dieser Abstufung klar zum Ausdruck, dass für den Umfang der Bußgeldreduzierung insbesondere von Bedeutung ist, inwieweit die Kooperation dazu beigetragen hat, den Abschluss des Verfahrens zu erleichtern oder zu beschleunigen. Deshalb gewährte sie Bußgeldnachlässe auch für das reine Nichtbestreiten von Tatsachen, sofern dies ausdrücklich erklärt wurde. Dahingegen konnte die bloße Ankündigung, eine Entscheidung der Kommission nicht mit Rechtsmitteln anzugreifen zu wollen, nach diesem Verständnis eine Bußgeldreduzierung nicht rechtfertigen. Denn ein solcher Rechtsmittelverzicht sei weder zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet, noch trage er zur Beschleunigung des Verfahrens bei.[13] 2. Die Kronzeugenmitteilung aus dem Jahre 1996 Dem Vorbild der Antitrust Division des US Department of Justice folgend, die kartellrechtliche Kronzeugenregelungen für Unternehmen und natürliche Personen, die so genannten leniency policies, bereits in den Jahren 1993 und 1994 eingeführt hatten,[14] veröffentlichte die EU-Kommission im Juli 1996 erstmals eine förmliche Kronzeugenregelung in Form einer Kommissionsmitteilung.[15] Vorangegangen war ein entsprechender Entwurf, der eine Fülle von Stellungnahmen verschiedenster nationaler und europäischer Institutionen nach sich gezogen hatte, die zur endgültigen Fassung der Mitteilung beigetragen haben.[16] Die Initiative der Kommission war keinesfalls unumstritten. So war die Gewährung von Straffreiheit als Gegenleistung dafür, dass Unternehmen Kartelle aufdecken und ihre "Partner" verraten, der europäischen Tradition zum damaligen Zeitpunkt noch gänzlich fremd. Insbesondere von Seiten des Europäischen Parlaments, aber auch aus einigen Mitgliedstaaten und der Industrie waren Stimmen zu vernehmen, die dem Projekt der Kommission ablehnend gegenüberstanden. Von ihrem Vorhaben überzeugt, setzte sich die Kommission gleichwohl durch und veröffentlichte schließlich ihre erste Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen. Die Kommission kodifizierte damit zum einen ihre bisherige Verwaltungspraxis zur Berücksichtigung kooperativen Verhaltens im Bußgeldverfahren, zum anderen machte sie damit gegenüber potentiellen Kartellanten deutlich, wie sie in Zukunft auf kooperatives Verhalten, insbesondere auf eine Selbstanzeige reagieren werde.[17] a) Regelungsgehalt In Abhängigkeit von Zeitpunkt, Intensität und inhaltlicher Qualität der Zusammenarbeit unterschied die Mitteilung drei Stufen der Kooperation mit der Kommission: Die Selbstanzeige vor einer Nachprüfung durch die Kommission,[18] die Selbstanzeige nach einer Nachprüfung durch die Kommission,[19] und die sonstige Kooperation im Laufe des Verfahrens.[20] Entsprechend dieser Einteilung bestimmte sich der Umfang, in dem eine Bußgeldreduzierung zur Disposition stand. Dabei wurde zunächst unterschieden zwischen der Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigeren Festsetzung einer Geldbuße in Form einer Reduzierung um mindestens 75% im Fall der Selbstanzeige vor einer Nachprüfung durch die Kommission, und der erheblich niedrigeren Festsetzung der Geldbuße in Form einer Reduzierung um 50 bis 75% für eine Selbstanzeige, nachdem die Kommission bei den am Kartell beteiligten Unternehmen (erfolglos) eine Nachprüfung durchgeführt hat. In beiden Fällen musste das betroffene Unternehmen zudem als erstes Angaben machen, die für den Beweis des Kartells von entscheidender Bedeutung waren, die Teilnahme an dem Kartell spätestens mit der Selbstanzeige einstellen, der Kommission alle sachdienlichen Informationen, Unterlagen und Beweismittel betreffend das Kartell zu Verfügung stellen und während der gesamten Verfahrensdauer uneingeschränkt und ununterbrochen mit ihr zusammenarbeiten. Schließlich durfte das Unternehmen weder ein anderes Unternehmen zur Teilnahme an dem Kartell gezwungen oder angestiftet, noch sonst eine entscheidende Rolle bei der Durchführung des Kartells gespielt haben. Eine spürbar niedrigeren Festsetzung der Geldbuße in Form eines Bußgeldnachlasses in Höhe von 10% bis 50% wurde schließlich für sonstiges kooperatives Verhalten während des Verfahrens gewährt. Dazu gehörte insbesondere die noch vor Mitteilung der Beschwerdepunkte erfolgte Lieferung von Informationen, Unterlagen und anderen Beweismitteln, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen[21] sowie das Nichtbestreiten des Sachverhalts, auf den die Kommission ihre Einwände stützt.[22] Der Grund für die Gewährung einer Bußgeldreduzierung lag im Rahmen des Abschnitts D daher ausschließlich in der aus der Zusammenarbeit resultierenden Arbeitserleichterung der Kommission im Verwaltungsverfahren, wobei die Höhe der

4 Ermäßigung proportional zum Grad der Arbeitserleichterung und der Ressourcenschonung auf Seiten der Kommission war.[23] b) Anwendungspraxis Die Kommission hat die Kronzeugenmitteilung von 1996 in einer Vielzahl von Fällen bei der Bemessung von Geldbußen gegen Unternehmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes zur Anwendung gebracht, so unter anderem in den prominenten Fällen Aminosäuren,[24] Graphitelektroden[25] und Vitamine.[26] In insgesamt 15 Fällen wurde dabei einem Unternehmen in Anwendung von Abschnitt B der Mitteilung die zu verhängende Geldbuße vollständig erlassen. Bis zum Ende des Jahres 2001 konnte mit Hilfe der Kronzeugenmitteilung von 1996 eine ganze Anzahl international operierender Kartelle aufgeklärt und Geldbußen in Höhe von insgesamt 2,24 Mrd. EUR verhängt werden.[27] 3. Die Kronzeugenmitteilung aus dem Jahre 2002 Grundsätzlich zufrieden mit dem Erfolg der Kronzeugenmitteilung hat die Kommission in der praktischen Anwendung der Mitteilung festgestellt, dass diese noch mehr Wirkung zeigen könnte. So resultierten bis Ende 2001 aus über 80 Anträgen seitens der Unternehmen auf Inanspruchnahme der Regelung nur 16 förmliche Entscheidungen, in denen Unternehmen bei den Ermittlungen mit der Kommission letztendlich mit dieser zusammengearbeitet haben.[28] Lediglich drei Unternehmen wurde bis Ende 2001 ein vollständiger Erlass der Geldbuße gewährt.[29] Nach Meinung der Kommission war die Ursache der vor allem anfangs nur zögerlichen Akzeptanz der alten Mitteilung darin zu suchen, dass die Unternehmen vor einer Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung zurückschrecken, weil die Voraussetzungen, unter denen die Kommission von der Verhängung eines Bußgeldes vollständig absah, nicht hinreichend transparent und berechenbar waren. Die Höhe des Bußgelderlasses und der Grad der Zusammenarbeit mit der Kommission sei des Weiteren nicht hinreichend verknüpft gewesen. Schließlich habe nicht die Möglichkeit eines vollständigen Bußgelderlasses, sondern lediglich die einer Reduzierung des Bußgeldes im Vordergrund gestanden.[30] Um vor allem diese Defizite zu beseitigen, hat die Kommission daher ihre Mitteilung aus dem Jahr 1996 auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen überarbeitet, und nach einem entsprechenden Entwurf[31] im Februar 2002 eine neue Kronzeugenmitteilung veröffentlicht.[32] a) Regelungsgehalt Die Mitteilung von 2002 unterschied nunmehr klar zwischen dem Erlass der Geldbuße im Fall der echten Selbstanzeige (Abschnitt A der Mitteilung) und der bloßen Ermäßigung im Falle der sonstigen Zusammenarbeit mit der Kommission (Abschnitt B der Mitteilung). Ein vollständiger Bußgelderlass wurde (bzw. wird)[33] von der Kommission demjenigen Unternehmen gewährt, das der Kommission als erstes Beweismittel vorlegte, die es ihr nach ihrer Ansicht ermöglichten, eine Nachprüfung anzuordnen, um gegen ein mutmaßliches Kartell zu ermitteln, und sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits über ausreichende Beweismittel hierzu verfügte (1. Alternative).[34] Unabhängig vom Verfahrensstand, und somit auch noch nach Durchführung einer - erfolglosen - Nachprüfung, erfolgte ein vollständiger Bußgelderlass zudem dann, wenn die der Kommission vorgelegten Beweismittel die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EGV ermöglichten, und die Kommission zu diesem Zeitpunkt weder bereits über ausreichend Beweismittel für eine solche Feststellung verfügte, noch einem anderen Unternehmen bereits nach der 1. Alternative einen Erlass der Geldbuße gewährt hatte (2. Alternative).[35] Auch in dieser Alternative musste das Unternehmen jedoch das erste sein, dass sich bei der Kommission meldet.[36] Bei beiden Alternativen mussten zusätzlich kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Wie schon in der Mitteilung von 1996 musste das betreffende Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens kontinuierlich und zügig mit der Kommission zusammenarbeiten, ihr alle verfügbaren Beweismittel vorlegen und sich der Kommission zur Beantwortung jeglicher Anfragen zur Verfügung halten. Weiter musste das Unternehmen seine Teilnahme an dem Kartell spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem es der Kommission die Beweismittel vorlegt, einstellen. Schließlich durfte das Unternehmen nicht andere Unternehmen zur Teilnahmen an dem Kartell gezwungen haben.[37] Nach Abschnitt B der Mitteilung konnte einem Unternehmen, das die Voraussetzungen in Abschnitt A nicht erfüllt, eine Reduzierung der ansonsten zu verhängenden Geldbuße gewährt werden.[38] Dazu musste es der Kommission Beweismittel vorlegen, die gegenüber den bereits vorliegenden Beweisen einen erheblichen Mehrwert darstellen. Unter "Mehrwert" verstand die Kommission dabei das Ausmaß, in dem ihr die vorgelegten Beweismittel auf Grund ihrer Eigenschaft und/oder Ausführlichkeit dazu verhalfen, den

5 betreffenden Sachverhalt schneller oder besser nachzuweisen.[39] Schriftliche Beweise, die den Zeitraum der unmittelbaren Zuwiderhandlung betreffen (z.b. Protokolle von Kartellzusammenkünften), wurden dabei höherwertiger eingestuft als solche, die zeitlich später einzuordnen sind (z.b. nachträgliche Darstellungen des Sachverhalts). Ebenso beurteilte sich das Verhältnis zwischen solchen Beweismitteln, die den Sachverhalt unmittelbar belegen (z.b. Preis- oder Absatzquoten) und solchen, die nur einen mittelbaren Bezug aufweisen (z.b. Spesenquittungen für Kartellzusammenkünfte). Auch nach Teil B der neuen Mitteilung musste des Weiteren die Beteiligung an dem Kartell spätestens mit der Beweisvorlage eingestellt werden. Die Kommission beurteilte dann anhand des Umfangs des "Mehrwertes" der vorgelegten Beweismittel sowie des Zeitpunktes, zu dem die Beweismittel vorgelegt wurden, ob und inwieweit die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, ermäßigt wird. Wichtig war in diesem Zusammenhang, dass sich ein Unternehmen möglichst frühzeitig an die Kommission wendet. Zwar nannte die Mitteilung keinen spezifischen Zeitpunkt, bis zu dem eine Kontaktaufnahme zu erfolgen hatte. Für das erste Unternehmen, das sich bei der Kommission meldete, kam jedoch eine Reduzierung zwischen 30% und 50% in Betracht, während das zweite bereits nur mit einer Ermäßigung um 20% bis 30%, alle weiteren um höchstens 20% rechnen konnten. Hinsichtlich der Rolle, die das betreffende Unternehmen innerhalb des Kartells gespielt hat, gab es im Gegensatz zu Abschnitt A keine ausdrücklichen Einschränkungen, so dass auch Anstifter und Anführer eines Kartells zumindest nicht von vorne herein von einer Bußgeldreduzierung ausgeschlossen waren.[40] Angesichts des Beurteilungsspielraums der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen ist jedoch anzunehmen, dass dieser Faktor bei der konkreten Bemessung der Geldbuße bzw. des Umfangs einer möglichen Reduzierung schon allein aus Verhältnismäßigkeitserwägungen zumindest nicht gänzlich unberücksichtigt geblieben sein wird.[41] b) Anwendungspraxis Auch die Kronzeugenmitteilung aus dem Jahr 2002 hat bei der Unternehmen große Akzeptanz gefunden und kam bereits in einer Vielzahl von Fällen zur Anwendung. So hat die Kommission seit dem Inkrafttreten der Neuregelung bis Ende 2005 insgesamt 167 Kronzeugenanträge erhalten. Von diesen waren 87 Anträge auf vollständigen Bußgelderlass nach Abschnitt A der Mitteilung gerichtet. In 51 Fällen wurde dem Antragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens und vorbehaltlich der Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen ein zunächst bedingter Bußgelderlass gewährt.[42] Im Rahmen formeller Bußgeldentscheidungen ist die Kronzeugenmitteilung von 2002 so weit ersichtlich bislang in 10 Fällen zur Anwendung gekommen. Dies betrifft die Entscheidungen Italienischer Rohtabak,[43] Industriesäcke aus Kunststoff[44] und Kautschukchemikalien[45] aus dem Jahr 2005, die Entscheidungen Synthetikkautschuk,[46] Kupferfittings,[47] Bitumen,[48] Acrylglas[49] und Bleichmittel[50] aus dem Jahr 2006 sowie zuletzt die Entscheidungen in Sachen gasisolierte Schaltanlagen vom 24. Januar 2007[51] und in Sachen Aufzugs- und Fahrtreppenkartelle vom 21. Februar 2007.[52] Im Rahmen der zuletzt genannten Entscheidung, die gleich vier Preiskartelle in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden zum Gegenstand hat, hat die Kommission mit insgesamt mehr als 990 Mio. EUR die höchste Geldbuße ihrer Geschichte verhängt, darunter allein fast 500 Mio. EUR gegen die ThyssenKrupp-Gruppe. Den beiden Unternehmen, die der Kommission das Bestehen der Kartelle in Belgien und Luxemburg (KONE) bzw. in den Niederlanden (Otis) angezeigt hatten, wurde unter Anwendung der Kronzeugenmitteilung aus dem Jahr 2002 ein vollständiger Bußgelderlass gewährt. Die im Vergleich zu ihrer Vorgängerregelung gleichwohl bislang eher magere Ausbeute der Kronzeugenmitteilung von 2002 ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass sie nur dann zum Einsatz kam bzw. kommt, wenn sich zuvor noch kein Unternehmen mit der Kommission in Verbindung gesetzt hat, um die Vorteile der Mitteilung von 1996 in Anspruch zu nehmen. Zudem können erfahrungsgemäß gerade bei komplexen Sachverhalten zwischen der Aufnahme von Ermittlungen gegen ein Kartell und dem Erlass einer förmlichen Entscheidung mitunter Jahre vergehen. Die Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002 hat jedoch neben den genannten förmlichen Entscheidungen bereits eine ganze Reihe weiterer Fälle generiert, die lediglich bislang nicht zum Abschluss gebracht werden konnten.[53] Die Kronzeugenmitteilung hat nunmehr offensichtlich die gewünschte Akzeptanz gefunden, so dass in den nächsten Jahren noch mit einer Vielzahl von Entscheidungen der Kommission zu rechnen ist, in deren Rahmen die Mitteilung aus dem Jahr 2002 zur Anwendung kommt. III. Die Neufassung der Kommissionsmitteilung vom 08. Dezember 2006 Ungeachtet des überragenden Erfolges sowohl der ursprünglichen Kronzeugenmitteilung aus dem Jahr 1996 als insbesondere auch ihrer Nachfolgeregelung aus dem Jahr 2002 hat die Europäische Kommission ihre Kronzeugenmitteilung nun ein weiteres Mal modernisiert und dabei erneut auf die praktischen Erfahrungen der letzten Jahre zurückgegriffen. Nachdem die Kommission dazu bereits im März 2006 einen ersten

6 Entwurf einer Neufassung vorgestellt hatte, der dann im September 2006 in einer überarbeiteten Fassung der Fachöffentlichkeit zur Stellungnahme präsentiert wurde,[54] hat die Kommission schließlich am 07. Dezember 2006, d.h. zehn Jahre nach der Veröffentlichung der ersten Kronzeugenmitteilung, die Neufassung in ihrer endgültigen Fassung vorgestellt. Sie trat am 08. Dezember 2006 mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.[55] 1. Zweck der Neufassung Mit der Neufassung der Kronzeugenmitteilung soll zum Einen eine Konkretisierung der Voraussetzungen für einen Bußgelderlass bzw. eine Bußgeldreduzierung erfolgen, um den Unternehmen mehr Rechtssicherheit zu verschaffen. Daneben soll durch Einführung entsprechender Sicherungsmaßnahmen der Gefahr einer Verwendung von Kronzeugenanträgen in zivilrechtlichen Schadensersatzprozessen in Drittstaaten wie den USA gegen die Kronzeugen der Kommission begegnet werden.[56] Auf diese Weise möchte die Kommission verhindern, dass Unternehmen, die mit ihr bei der Aufdeckung eines Kartells zusammenarbeiten, durch eine Verwendung der ihr gegenüber abgegebenen Erklärungen in Zivilverfahren Nachteile erleiden und dabei möglicherweise schlechter gestellt werden als Kartellmitglieder, die nicht mit der Kommission zusammengearbeitet haben.[57] 2. Die Kernpunkte der Neufassung der Kronzeugenmitteilung im Überblick Die Kronzeugenmitteilung aus dem Jahr 2002 wurde in mehrfacher Hinsicht nochmals überarbeitet, insbesondere um die Antragsteller besser anzuleiten, das Verfahren noch transparenter zu gestalten und die Unternehmen vor ungewünschten Nebeneffekten eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung zu schützen. Die Neuregelung sieht dabei hinsichtlich der Voraussetzungen für einen vollständigen Bußgelderlass bzw. für eine Bußgeldreduzierung, hinsichtlich des Verfahrens zur Antragstellung sowie zur Gewährleistung der Vertraulichkeit von Kronzeugenanträgen eine ganze Reihe von Neuerungen, Konkretisierungen und Klarstellungen vor. Schließlich wurde die Kommissionsmitteilung mit dem Kronzeugenmodell des Europäischen Wettbewerbsnetzes in Einklang gebracht.[58] a) Klarstellung der Mindestanforderungen für Bußgelderlass und Bußgeldreduzierung Was die Mindestanforderungen für einen vollständigen Bußgelderlass angeht, wurde in der neuen Mitteilung ausdrücklich und klar dargelegt, welche Art von Informationen und Beweismitteln von den Antragstellern zu übermitteln sind, um für einen Erlass der Geldbuße überhaupt in Betracht zu kommen. Dazu werden die Informationen genannt, die die Kommission benötigt, um im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell eine "gezielte" und damit wirksamere Nachprüfung durchzuführen.[59] Zugleich wird jedoch zum Ausdruck gebracht, dass Antragsteller zunächst keine Informationen und Beweise vorlegen müssen, deren Einholung den Erfolg einer Nachprüfung der Kommission gefährden würde und die auch noch später im Rahmen der Pflicht zur kontinuierlichen Zusammenarbeit unterbreitet werden können. Schließlich wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Antragsteller ihre eigene Beteiligung an dem Kartell offen legen müssen.[60] Zwar war bereits in der Kronzeugenmitteilung von 2002, dort im Rahmen der vollumfänglichen Kooperationspflicht des Antragstellers, indirekt bereits eine solche Verpflichtung enthalten. Dies war und ist einigen Antragstellern jedoch offenbar nicht vollständig klar, da diese ihre eigene Beteiligung an dem betroffenen Kartell nur sehr zurückhaltend offenbaren. Aus diesem Grund wollte die Kommission dieses Erfordernis nunmehr ausdrücklich und an erster Stelle nennen. Was die Anforderungen für die Ermäßigung der Geldbuße angeht, wird in der Mitteilung nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Beweismittel, die nur geringer oder keiner Erhärtung bedürfen, von größerem Wert sind als solche Beweise, die sich nur durch ergänzende Informationen und Beweismittel erhärten lassen. Als Gegenleistung für solche Beweise kann die Geldbuße auch über die normale Spanne hinaus ermäßigt werden, wenn sie die Feststellung zusätzlicher Fakten über die Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung ermöglichen. b) Präzisierung der Voraussetzungen für Bußgelderlass und Bußgeldreduzierung Auch die übrigen Voraussetzungen für einen Bußgelderlass sowie die Voraussetzungen für eine Bußgeldreduzierung wurden konkretisiert. Eine wesentliche Änderung und insbesondere Konkretisierung hat die Kronzeugenmitteilung dabei hinsichtlich der Anforderungen an die der Kommission zu übermittelnden Informationen und Beweismittel für den Erlass der Geldbuße erfahren. Während der Vorgängerregelung so gut wie keine Informationen dahingehend zu entnehmen waren, wie die zu

7 übermittelnden Informationen auszusehen hatten und welchen Inhalt diese haben sollten, wird dieser Punkt in der Neufassung ausführlich geregelt. So muss ein Antragsteller schriftlich oder mündlich eine so genannte "Unternehmenserklärung" abgeben, die unter anderem eine eingehende Beschreibung der Art des Kartells einschließlich seiner Ziele, Aktivitäten und Funktionsweise, Namen und Anschrift des Antragstellers sowie aller weiteren Kartellbeteiligten nebst Angaben darüber enthalten muss, ob und ggf. bei welchen anderen Wettbewerbsbehörden ebenfalls ein Kronzeugenantrag gestellt wurde. Neben dieser "Unternehmenserklärung" muss der Antragsteller der Kommission sämtliche Beweismittel für das mutmaßliche Kartell, die sich in seinem Besitz befinden oder zu denen er zum Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags Zugang hat, insbesondere Beweise für den relevanten Zeitraum, übermitteln, sofern dies nach Auffassung der Kommission die Nachprüfungen nicht gefährden würde.[61] Ebenfalls konkretisiert wurde, was die Kommission unter uneingeschränkter und kontinuierlicher Zusammenarbeit versteht.[62] Neu ist hierbei insbesondere, dass der Antragsteller weder vor noch nach der Antragstellung Beweismittel vernichten oder verfälschen darf, da dies nach Auffassung der Kommission dem Geiste der Kronzeugenmitteilung zuwiderläuft. Des weiteren muss der Antragsteller künftig so lange Stillschweigen über seinen Antrag bewahren, bis die Kommission den übrigen Kartellbeteiligten ihre Beschwerdepunkte mitgeteilt hat.[63] Damit einher geht, dass das Erfordernis der Beendigung der Kartellaktivität nunmehr in Absprache mit der Kommission flexibel gehandhabt wird. Ebenso wie die Verpflichtung zum Stillschweigen soll dies dazu beitragen, dass die übrigen Kartellteilnehmer möglichst nicht gewarnt werden.[64] Auch die Bedingungen für eine Reduzierung der zu verhängenden Geldbuße wurden konkretisiert und zugleich verschärft. Insbesondere zum bislang umstrittenen Begriff des "Mehrwerts" der übermittelten Beweismittel wurde ein zusätzliches Kriterium dahingehend aufgenommen, dass "zwingende" Beweise als wertvoller angesehen werden als Beweise, für deren Bestätigung andere Quellen hinzugezogen werden müssen.[65] Daneben gelten sämtliche Voraussetzung der uneingeschränkten und kontinuierlichen Zusammenarbeit mit der Kommission, wie sie für einen vollständigen Bußgelderlass erforderlich ist, im Gegensatz zur Vorgängerregelung nunmehr zwingend und uneingeschränkt auch für die Reduzierung der Geldbuße. Auch dies dient nach Auffassung der Kommission dazu, dem Geiste der Kronzeugenmitteilung gerecht zu werden.[66] c) Einführung eines Marker-Systems Eine weitere Neuerung ist die Einführung eines so genannten Marker-Systems, das bereits seit langem in den USA und seit der Neufassung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes im März 2006[67] auch in Deutschland Anwendung findet. Danach kann die Kommission in begründeten Fällen einen Antrag auch dann annehmen, wenn zunächst nur sehr begrenzte Informationen vorgelegt werden. Dem Antragsteller wird dann eine Frist für die Vervollständigung der Informationen und Beweismittel eingeräumt, um die Voraussetzungen für einen Erlass der Geldbuße zu erfüllen. Der Marker dient dabei in erster Linie der Wahrung des ersten Ranges gegenüber anderen potentiellen Antragstellern. d) Einführung eines Verfahrens zum Schutz von Unternehmenserklärungen Schließlich enthält die Neufassung der Kronzeugenmitteilung einen neuen Abschnitt zur Behandlung der "Unternehmenserklärungen".[68] Im Rahmen der "Unternehmenserklärung", die gegenüber der Kommission im Rahmen der Stellung des Kronzeugenantrags abzugeben ist, hat der Antragsteller im Detail die Aktivitäten des Kartells sowie insbesondere seine eigene Beteiligung an dem Kartell und die der anderen Kartellteilnehmer darzustellen. Die Bestimmungen zur Handhabung dieser "Unternehmenserklärungen" sollen potentielle Antragsteller davor schützen, dass die Informationen, die sie der Kommission übermitteln, in einem späteren Zivilverfahren in Drittstaaten gegen sie verwendet werden können. 3. Die neue Kronzeugenmitteilung im Einzelnen a) Der Anwendungsbereich der neuen Kronzeugenmitteilung Der Anwendungsbereich der neuen Kronzeugenmitteilung unterscheidet sich nicht von jenem ihrer Vorgängerregelungen. Auch sie ist an Unternehmen gerichtet, die an verbotenen, die Gemeinschaft betreffenden Absprachen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt und/oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter beteiligt sind.[69] Auch die neue Mitteilung richtet sich somit in erster Linie an die Beteiligten so genannter hard-core Kartelle.[70] b) Der Erlass der Geldbuße

8 aa) Voraussetzungen Ein vollständiger Erlass der zu verhängenden Geldbuße wird dann gewährt, wenn der Antragsteller gegenüber der Kommission seine Beteiligung an dem mutmaßlichen Kartell offen legt, der Kommission als erstes Informationen und Beweismittel vorlegt, die es der Kommission nach ihrer Auffassung entweder ermöglichen, "gezielt" Nachprüfungen im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell durchzuführen (1. Alternative), oder aber im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell einen Verstoß gegen Art. 81 EGV festzustellen (2. Alternative).[71] Im Falle der 1. Alternative muss der Antragsteller der Kommission die bereits beschriebene "Unternehmenserklärung" sowie weitere Beweismittel betreffend das Kartell, die sich in seinem Besitz befinden oder zu denen er Zugang hat, übergeben, soweit dies die beabsichtigte Nachprüfung nach Auffassung der Kommission nicht gefährden würde. Diese Alternative kommt jedoch nur solange in Betracht, wie die Kommission nicht bereits über ausreichend Beweismittel verfügt, um eine Nachprüfung durchzuführen, oder eine solche Nachprüfung bereits durchgeführt hat.[72] Ein Bußgelderlass nach der 2. Alternative kommt unter den kumulativen Voraussetzungen in Betracht, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel nicht bereits über ausreichend Beweise verfügt, um eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EGV in Bezug auf das mutmaßliche Kartell feststellen zu können, und dass nicht bereits einem anderen Antragsteller ein (bedingter) Bußgelderlass nach der 1. Alternative gewährt wurde. Auch im Rahmen der zweiten Alternative muss der Antragsteller der Kommission die ihm vorliegenden bzw. verfügbaren Beweismittel übergeben und eine "Unternehmenserklärung" abgeben.[73] Für beide Alternativen ist zusätzlich erforderlich, dass der Antragsteller während des gesamten Kommissionsverfahrens in der in der Neufassung der Mitteilung im Einzelnen festgehaltenen Art und Weise ernsthaft,[74] umfassend, kontinuierlich und zügig mit der Kommission zusammenarbeitet, und seine eigene Kartellaktivität in Absprache mit der Kommission unmittelbar nach der Antragstellung einstellt. Zudem darf er ab dem Zeitpunkt, zu dem für ihn eine Antragstellung in Frage kam, keine Beweismittel verfälscht, unterdrückt oder vernichtet haben. Schließlich muss er über die Antragstellung Stillschweigen gegenüber Dritten bewahren.[75] Ausgeschlossen von einer vollständigen Bußgeldbefreiung sind - wie bisher - solche Unternehmen, die andere zur Beteiligung oder Weiterführung des Kartells gezwungen haben.[76] bb) Verfahren Hinsichtlich des Verfahrens zum Erlass der Geldbuße unterscheidet die Neufassung der Mitteilung zunächst zwischen einer sofortigen Stellung eines förmlichen Antrags oder aber der Setzung eines "Markers" zur Sicherung des ersten Ranges.[77] Im Falle des Setzen eines Markers muss der Antragsteller zunächst nur rudimentäre Angaben machen, und kann die für den Antrag notwendigen vollständigen Informationen und Beweismittel innerhalb einer von der Kommission zu setzenden Frist, deren Länge in jedem Einzelfall individuell bestimmt wird, nachreichen.[78] Wird sogleich ein förmlicher Antrag gestellt, müssen diesem gleich sämtliche Informationen und Beweismittel beigefügt werden. In einem ersten Schritt kann dies jedoch wie bisher in hypothetischer Form erfolgen, um zu prüfen, ob für den Antragsteller überhaupt ein vollständiger Bußgelderlass in Betracht kommt.[79] Ist die Kommission nach Eingang und Sichtung aller Informationen und Beweismittel der Ansicht, dass ein Bußgelderlass nach der Kronzeugenmitteilung in Betracht kommt, gewährt sie dem Antragsteller zunächst einen bedingten Bußgelderlass.[80] Andernfalls kann der Antragsteller seinen Antrag entweder zurückziehen, oder aber auf Basis der bereits gemachten Angaben einen Antrag auf Reduzierung der Geldbuße stellen.[81] Sämtliche Anträge werden strikt in der Reihenfolge ihres Eingangs abgearbeitet, und zwar unabhängig davon, ob sogleich ein förmlicher Antrag gestellt wurde, oder erst ein Marker gesetzt und der Antrag später vervollständigt wurde.[82] Kommt die Kommission am Ende des Verfahrens zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller auch alle übrigen Voraussetzungen für einen Bußgelderlass, insbesondere seine Kooperationspflichten, erfüllt hat, wandelt sie den zuvor gewährten bedingten Bußgelderlass in einen unbedingten Erlass um. Andernfalls wird keine begünstigende Behandlung auf Basis der Kronzeugenmitteilung gewährt, ein bereits bedingt gewährter Bußgelderlass entfällt.[83] c) Die Reduzierung der Geldbuße

9 aa) Voraussetzungen Für Unternehmen, die ihre Beteiligung an einem Kartell offen legen, jedoch nicht die Voraussetzungen für einen vollständigen Bußgelderlass erfüllen, kommt eine Reduzierung der zu verhängenden Geldbuße in Betracht. Dazu muss das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert[84] darstellen, und - wie auch im Falle eines Antrages auf vollständigen Bußgelderlass - während des gesamten Kommissionsverfahrens ernsthaft, umfassend, kontinuierlich und zügig mit der Kommission zusammenarbeiten. Zudem muss der Antragsteller in Absprache mit der Kommission die eigene Kartellaktivität unmittelbar nach der Antragstellung einstellen, er darf keine Beweismittel verfälschen, unterdrücken oder vernichten und muss auch hier über die Antragstellung Stillschweigen gegenüber Dritten bewahren.[85] Als Gegenleistung für diese Zusammenarbeit gewährt die Kommission dem Antragsteller in Abhängigkeit von der Reihenfolge der eingegangenen Anträge eine Reduzierung des zu verhängenden Bußgeldes um bis zu 50%: So erhält das erste Unternehmen, das sich an die Kommission gewandt und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt hat, eine Ermäßigung zwischen 30% und 50%. Das zweite Unternehmen erhält eine Reduzierung zwischen 20% und 30%. Alle weiteren Antragsteller erhalten eine bis zu 20%ige Reduzierung des ansonsten zu verhängenden Bußgeldes. Den genauen Umfang der Ermäßigung ermittelt die Kommission anhand des Zeitpunktes der Antragstellung sowie dem Umfang des "Mehrwertes" der übermittelten Beweismittel.[86] bb) Verfahren Ein Unternehmen, das in den Genuss einer Ermäßigung der Geldbuße kommen möchte, muss bei der Kommission einen förmlichen, mit ausreichenden Beweisen für das mutmaßliche Kartell versehenen Antrag stellen. Weder das Setzen eines "Markers", noch eine hypothetische Antragstellung sind im Falle der bloßen Reduzierung der Geldbuße vorgesehen. Die Anträge auf Bußgeldreduzierung werden wie die Anträge auf Bußgelderlass in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Gelangt die Kommission nach Eingang und Sichtung eines Antrages und der mit diesem übermittelten Beweismittel zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Beweismittel des Unternehmens einen erheblichen Mehrwert im Sinne der Mitteilung darstellen, und dass das Unternehmen die sonstigen Grundvoraussetzungen für eine Bußgeldreduzierung erfüllt, teilt sie dem Unternehmen unter Benennung der entsprechenden Bandbreite ihre Absicht mit, die Geldbuße zu ermäßigen. Auch hier bestimmt die Kommission aber erst in ihrer endgültigen Entscheidung abschließend, ob die von dem Antragsteller vorgelegten Beweismittel einen erheblichen "Mehrwert" gegenüber den Beweismitteln aufweisen, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in ihrem Besitz befanden, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Bußgeldreduzierung erfüllt worden sind und in welchem Umfang dem Antragsteller innerhalb der entsprechenden Bandbreite eine Bußgeldreduzierung gewährt wird. Zudem wird dem Antragsteller in dem Fall, dass die Kommission feststellt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen, insbesondere seine Kooperationspflichten, nicht erfüllt hat, auch hier keine begünstigende Behandlung auf der Grundlage der Mitteilung gewährt. d) Der Schutz von Unternehmenserklärungen im Rahmen von Kronzeugenanträgen Um zu gewährleisten, dass Antragsteller, die an der Untersuchung der Kommission mitarbeiten, im Rahmen ziviler Gerichtsverfahren dadurch nicht schlechter dastehen als nicht kooperierende Unternehmen, hat die Kommission schließlich ein Verfahren zum Schutz der "Unternehmenserklärungen" entwickelt. Denn auch wenn sich die Kommission nachdrücklich dafür einsetzt, dass durch Kartelle geschädigte Dritte ihre Ansprüche in zivilrechtlichen Verfahren gegen Kartellmitglieder wirksam geltend machen können, möchte sie doch verhindern, dass Unternehmen, die mit ihr bei der Aufdeckung eines Kartells zusammenarbeiten, dadurch Nachteile erleiden. Darüber hinaus soll verhindert werden, dass potentielle Antragsteller möglicherweise davon abgehalten werden, überhaupt mit der Kommission zusammenarbeiten, was schließlich die Kronzeugenpolitik der Kommission im Ganzen unterminieren könnte.[87] Die Kommission will im Ergebnis erreichen, dass Erklärungen, die auf der Grundlage der Mitteilung abgegeben werden, vor Offenlegungsanordnungen in zivilrechtlichen Schadensersatzprozessen, insbesondere in den USA, geschützt sind. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Kommission ein mündliches Antragsverfahren entwickelt, mit dem die Entstehung von nicht kommissionseigenen belastenden Dokumenten verhindert werden soll. Zu diesem Zweck können die "Unternehmenserklärungen" wahlweise auch mündlich abgegeben werden. Die Kommission zeichnet die Erklärung auf und fertigt eine Niederschrift an. Anschließend hat das betreffende Unternehmen die Möglichkeit, zunächst die Aufzeichnung innerhalb einer bestimmten Frist auf Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen, und sodann mit der Niederschrift zu vergleichen.[88] Auf diese Weise entstehen nur kommissionseigene Dokumente, auf Seiten der Unternehmen selbst verbleibt kein belastendes Material.

10 In Ergänzung dazu wird die Gewährung von Akteneinsichtsgesuchen, durch die Dritte Einsicht in die "Unternehmenserklärungen" erlangen könnten, von der Kommission nunmehr restriktiv gehandhabt. So wird dies nur den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte und deren Rechtsbeiständen gewährt; anderen Parteien wie z. B. Beschwerdeführern, wird keine Einsicht in "Unternehmenserklärungen" gestattet. Auch die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte haben sich jedoch vor Einsichtnahme zu verpflichten, Informationen aus der "Unternehmenserklärung" nicht mit mechanischen oder elektronischen Mitteln zu kopieren und sicherzustellen, dass die Informationen ausschließlich für die Zwecke der Rechts- und Verwaltungsverfahren im Rahmen der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verwendet werden.[89] Die Verwendung solcher Informationen zu einem anderen Zweck wird als Verstoß gegen die Zusammenarbeitspflicht angesehen. Die Kommission behält sich für diesen Fall vor, in ihren Kartellentscheidungen oder in einem anschließenden Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten eine höhere Geldbuße gegen das betroffene Unternehmen durchsetzen, und im Falle der Beteiligung eines Rechtsbeistands Beschwerde bei dessen Standesvertretung einzureichen.[90] Schließlich werden auf der Grundlage der Kronzeugenmitteilung abgegebene "Unternehmenserklärungen" den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten der EU nur dann gemäß Artikel 12 der VO 1/2003 übermittelt, wenn die in der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit im Netz der Wettbewerbsbehörden des ECN[91] festgelegten Bedingungen erfüllt sind und der von der empfangenden Wettbewerbsbehörde gewährte Schutz vor Offenlegung jenem der übermittelnden Wettbewerbsbehörde entspricht.[92] IV. Fazit Die Neufassung bringt inhaltlich eine umfassende Überarbeitung der Kronzeugenmitteilung mit sich, die im Wesentlichen alle Schwächen behebt, welche die Kommission in der Mitteilung von 2002 identifiziert hatte.[93] Begrüßenswert sind dabei insbesondere die Konkretisierung der Voraussetzung für einen Erlass und eine Reduzierung der Geldbuße, sowie die Einführung des Marker-Systems, auch wenn dieses auf Anträge auf einen vollständigen Bußgelderlass beschränkt bleibt. Für die Unternehmen stellt dies eine deutliche Steigerung der Rechtssicherheit dar. Bedauerlich ist hingegen in materieller Hinsicht, dass die beiden Alternativen, einen vollständigen Bußgelderass zu erhalten, wie schon bisher in einem Stufenverhältnis stehen. Dass ein vollständiger Bußgelderlass nach der 2. Alternative dann nicht mehr in Betracht kommen soll, wenn bereits einem anderen Unternehmen ein bedingter Bußgelderlass nach der 1. Alternative gewährt worden ist, vermag nach wie vor nicht zu überzeugen. So sind Fälle denkbar, in denen ein Unternehmen der Kommission Beweise vorlegt, die zwar eine Nachprüfung rechtfertigen konnten, die aber im Ergebnis erfolglos bleibt. Für einen solchen Fall ist nicht ersichtlich, warum nicht einem anderen Unternehmen, dass der Kommission Beweismittel übergeben kann, welche die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 81 EGV ermöglichen, ein vollständiger Erlass der Geldbuße zu gewähren sein sollte, insbesondere, weil die Kommission gerade in einem solchen Fall dringend ein weiteres Unternehmen benötigt, dass ihr die erforderlichen Beweismittel zur Aufdeckung des Kartells liefert. Ohne die Möglichkeit vollständiger Bußgeldfreiheit wird dies aber kaum der Fall sein.[94] Sinnvoller wäre es daher gewesen, beide Alternativen nunmehr vollständig unabhängig voneinander zu gestalten. Des Weiteren wäre eine Regelung wünschenswert gewesen, nach der ein Unternehmen, dass sich erst als zweites an die Kommission gewandt hat, für den Fall, dass der dem ersten Unternehmen gewährte bedingte Erlass nicht in einem endgültigen Bußgelderlass resultiert, an dessen Stelle aufrücken kann.[95] Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dem zunächst ersten Unternehmen die bereits bedingt gewährte Immunität wieder entzogen wird, weil es nicht während des gesamten Verfahrens mit der Kommission zusammengearbeitet hat. Wenn sich in einem solchen Fall das bislang zweite Unternehmen im Grunde über die 2. Alternative für einen Bußgelderlass qualifiziert und konsequent mit der Kommission zusammenarbeitet, erscheint es unverhältnismäßig, dass sich dieses Unternehmen auch dann mit einer Bußgeldreduzierung von höchstens 50% nach Abschnitt B begnügen muss, wenn dem ersten Unternehmen im Ergebnis keine Bußgeldfreiheit gewährt wird.[96] Hinsichtlich der Ermäßigung der Geldbuße fällt negativ auf, dass es im Gegensatz zum Erlass der Geldbuße nach wie vor keine Möglichkeiten einer Vorlage hypothetischer Beweismittel gibt. Sinnvoll und wünschenswert im Sinne einer möglichst hohen Transparenz und Rechtssicherheit wäre jedoch gewesen, hier eine Parallelregelung zum Erlass der Geldbuße zu treffen, so dass kooperationswillige Unternehmen bereits im Voraus, d.h. vor Offenlegung der konkreten Beweismittel, klären könnten, an welcher Stelle sie im Verhältnis zu anderen Unternehmen stehen, und in welchem Rahmen sich eine mögliche

11 Bußgeldreduzierung bewegt. Schließlich bleibt ungeklärt, ob die Vorlage von Beweismitteln im Rahmen eines Antrages auf vollständige Bußgeldfreiheit für eine eventuelle Sicherung des ersten Platzes im Rahmen eines Antrages auf Bußgeldreduzierung ausreichend ist, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung vollständiger Bußgeldfreiheit nicht vorliegen. Dies wird insbesondere dann relevant, wenn vor Prüfung der Beweismittel durch die Kommission bereits ein anderes Unternehmen einen Antrag auf Bußgeldreduzierung stellt. Äußerst bedauerlich ist schließlich, dass die neue Kronzeugenmitteilung der Kommission nach wie vor keine amnesty plus Regelung enthält.[97] Wie die Erfahrungen in den USA gezeigt haben, trägt der von einer solchen Regelung ausgehende zusätzliche Anreiz, von einer Kronzeugenregelung Gebrauch zu machen, nicht unerheblich zum Erfolg der Kronzeugenregelung an sich bei.[98] Betrachtet man einmal die beiden Fälle Belgische Brauereien und Luxemburgische Brauereien aus dem Jahr 2001, wird deutlich, dass es in der Vergangenheit sogar bereits einen Fall gab, in denen eine amnesty plus Regelung im Rahmen eines Kommissionsverfahrens hätte Anwendung finden können:[99] Die Ermittlungen der Kommission in Sachen Luxemburgische Brauereien konnten erst dadurch eingeleitet werden, dass das Unternehmen Interbrew im Rahmen seiner Kooperation bei der Untersuchung des Kartells auf dem belgischen Biermarkt auch die Existenz des weitgehend identischen Kartells auf dem luxemburgischen Biermarkt preisgab.[100] Interbrew erhielt für diese nicht ganz unwesentliche Zusatzinformation keinerlei zusätzliche, über die Gegenleistung für die Aufklärungshilfe in Bezug auf das belgische Bierkartell hinausgehende Bußgeldreduktion.[101] Auch wenn Interbrew hier mit gutem Beispiel vorangegangen sein mag und geradezu altruistisch gehandelt hat, hat dieser Fall anderen Unternehmen damit deutlich gezeigt, das es sich offenbar nicht lohnt, einen eventuell auf einem zweiten Markt begangenen Kartellverstoß zuzugeben, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist. Es ist daher kaum anzunehmen, dass sich ein ähnlicher Fall ohne eine förmliche amnesty plus Reglung wiederholen wird. Da Fälle, in denen Unternehmen an mehreren Kartellen auf mehreren Märkten beteiligt sind, jedoch keine Seltenheit sind, gereicht der Kommissionsmitteilung das Fehlen einer solchen Regelung sehr zum Nachteil - sie könnte weit mehr Fälle generieren, als dies derzeit der Fall ist.[102] Eine entsprechende Anpassung der Kommissionsmitteilung wäre daher wünschenswert gewesen. Der von der Kommission beabsichtigte Schutz der Vertraulichkeit der "Unternehmenserklärungen" ist grundsätzlich begrüßenswert. Insgesamt tragen die Neuregelungen aber den Bedenken der Unternehmen, dass ihr Kronzeugenantrag in zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren Verwendung finden kann, nur zum Teil Rechnung. Nach wie vor hat die Gewährung von Bußgeldfreiheit oder von Bußgeldnachlässen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Folgen eines Kartellverstoßes. Auch die Einführung des besonderen Verfahrens für "Unternehmenserklärungen" bringt keine grundsätzlichen Neuerungen mit sich. So akzeptierte die Kommission auch unter der vorherigen Fassung der Kronzeugenmitteilung inoffiziell schon Kronzeugenanträge in mündlicher Form. Diese Möglichkeit wurde auch regelmäßig, insbesondere von Unternehmen mit Bezug zum angloamerikanischen Rechtsraum, wahrgenommen.[103] Auch wurde bereits zuvor die Akteneinsicht gem. Art.15 der VO 773/2004 nur für Gerichts- und Verwaltungsverfahren zur Anwendung von Art. 81 EGV gewährt. Ungeachtet dessen gewährt die Einführung eines besonderen Verfahrens für "Unternehmenserklärungen" den kooperationsbereiten Unternehmen jedoch zumindest ein deutliches Mehr an Rechtssicherheit. So ist die Möglichkeit der mündlichen Antragstellung nun integraler und detailliert geregelter Bestandteil der Kronzeugenmitteilung. Auch die verschärften Vorschriften bezüglich der Behandlung von Akteneinsichtsgesuchen dürften den Schutz der Vertraulichkeit von Kronzeugenanträgen erhöhen. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass durch die Neufassung der Kronzeugenmitteilung ein Großteil der Mängel ihrer Vorgängerregelungen nunmehr beseitigt sein dürfte, was zu einer weiteren Steigerung ihrer Akzeptanz und damit ihrer Effizienz bei der Bekämpfung verbotener Kartelle beitragen wird. Einige der Schwachstellen sind jedoch nach wie vor vorhanden. Es wäre wünschenswert, dass die Kommission im Zuge einer möglichen weiteren Überarbeitung ihrer Kronzeugenmitteilung auch diese beseitigt. Stephan Albrecht, Rechtsanwalt, Berlin[*] [*] Der Verfasser ist Rechtsanwalt bei der Sozietät Taylor Wessing in Berlin [1] Vgl. Ziffer 28 der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen, ABlEG Nr. C 45 vom 19. Februar 2002, S. 3 ff [2] Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung in Kartellsachen vom 07. Dezember 2006, ABlEG Nr. C 298 vom 08. Dezember 2006, S. 17 ff [3] Pressemitteilung der Kommission vom 07. Dezember 2006,IP/06/1705 [4] Abschnitt V Ziffer 37 der Neufassung der Kronzeugenmitteilung, ABlEG Nr. C 298 vom 08. Dezember

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