Ass.Prof. Dr. Christiana Fountoulakis WS 2005/2006. Privatrechtsvergleichung II

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1 Ass.Prof. Dr. Christiana Fountoulakis WS 2005/2006 Privatrechtsvergleichung II

2 Vorlesungsübersicht A. Erfüllungsansprüche I. Allgemeines II. Deutscher Rechtskreis III. Romanischer Rechtskreis IV. Anglo-amerikanischer Rechtskreis (Teil 1: Grossbritannien) IV. Anglo-amerikanischer Rechtskreis (Teil 2: USA) V. Einheitsrecht VI. Rechtsvergleichende Zusammenfassung fällt aus fällt aus (Dies academicus) B. Produktehaftpflicht I. Deutscher Rechtskreis II. Romanischer Rechtskreis III. Anglo-amerikanischer Rechtskreis (Teil 1: Grossbritannien)

3 III. Anglo-amerikanischer Rechtskreis (Teil 2: USA) IV. Einheitsrecht V. Rechtsvergleichende Zusammenfassung C. Sachgewährleistung I. Deutscher Rechtskreis II. Romanischer Rechtskreis III. Anglo-amerikanischer Rechtskreis (Teil 1: Grossbritannien) III. Anglo-amerikanischer Rechtskreis (Teil 2: USA) IV. Einheitsrecht V. Rechtsvergleichende Zusammenfassung D. Konkurrenz von Sachgewährleistungs- und anderen Ansprüchen I. Deutscher Rechtskreis II. Romanischer Rechtskreis III. Anglo-amerikanischer Rechtskreis IV. Einheitsrecht E. Grundzüge der ausservertraglichen Haftung für reine Vermögensschäden

4 A. Erfüllungsansprüche I. Allgemeines 1) Um was für eine Art von Anspruch handelt es sich beim Erfüllungsanspruch? 2) Wann stellt sich die Frage nach einem etwaigen Erfüllungsanspruch überhaupt? 3) Welche anderen Rechtsbehelfe kennen Sie, die der Kläger bei nicht oder nicht gehöriger Erfüllung geltend machen kann? 4) Weshalb wird unter diesem Kapitel auch auf das Prozessrecht geschaut? Überlegen Sie sich dazu: a) Was will der Kläger mit Einklagen des Erfüllungsanspruchs erreichen? b) Was muss aus prozessualer Sicht gewährleistet sein, damit er tatsächlich das erhält, was er möchte? II. Deutscher Rechtskreis 1 Gesetzesmaterial 1. Deutschland - Siehe dazu grundsätzlich das im Fallbuch (Schwenzer/Müller-Chen) abgedruckte Material (S. 81 ff.)

5 Fortsetzung (1), Erfüllungsansprüche, II., 1 In Deutschland hat eine grosse Schuldrechtsmodernisierungsreform stattgefunden, neues BGB seit in Kraft. SchRM war langjähriges Projekt: bereits 1981 und 1983 lagen dem BJM Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts vor (Näheres dazu im Kapitel Sachmängelgewährleistung ). Vgl. die ausgeteilten Gesetzesbestimmungen, BGB n.f. 2. Schweiz - Siehe dazu grundsätzlich die im Fallbuch abgedruckten Beispiele kantonaler ZPOs (S. 82 f.) - Zudem: Schweizerische Zivilprozessordnung, Vorentwurf der Expertenkommission 5. Titel: Die Vollstreckung 1. Kapitel: Die Vollstreckung von Entscheiden Art. 325 Geltungsbereich 1 Die Entscheide in Zivilsachen werden nach den Bestimmungen dieses Titels vollstreckt. 2 Entscheide über Geldforderungen oder über Sicherheitsleistungen in Geld werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckt. 3 [ ]

6 Fortsetzung (2), Erfüllungsansprüche, III., 1 Art. 332 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden 1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht insbesondere anordnen: a. eine Strafdrohung nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches; b. eine Ordnungsbusse bis Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; c. ein angemessenes Zwangsgeld an die obsiegende Partei für jeden Tag der Nichterfüllung; d. eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; e. eine Ersatzvornahme. 2 Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden. 3 Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.

7 Fortsetzung (3), Erfüllungsansprüche, III., 1 Art. 333 Abgabe einer Willenserklärung 1 Lautet der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklärung durch den rechtskräftigen Entscheid ersetzt. 2 Betrifft die Erklärung ein öffentliches Register wie namentlich das Grundbuch und das Handelsregister, so erteilt das urteilende Gericht die Anweisungen für die registerlichen Vorkehren. Art. 334 Schadenersatz und Umwandlung in Geld 1 Die obsiegende Partei kann verlangen: a. neben oder an Stelle der geschuldeten Leistung: Schadenersatz; b. an Stelle der geschuldeten Leistung: ihre Umwandlung in eine Geldleistung.

8 Fortsetzung (4), Erfüllungsansprüche, III., 1 Fragen: Betrachten wir die Frage, ob die Rechtsordnungen des deutschen Rechtskreises den Erfüllungsanspruch kennen: Von welchem Grundprinzip ging das alte BGB aus? Hat sich daran im neuen BGB etwas geändert? Welcher Vorschrift entnehmen Sie Ihre Antwort? Geht das Schweizer OR vom selben Grundprinzip aus? Welche Vorschrift ziehen Sie für Ihre Antwort zu Rate? Welche drei Situationen werden in den drei Absätzen von OR 98 unterschieden? Handelt es sich bei OR 98 um eine materiellrechtliche oder eine prozessuale Norm? Begründen Sie!

9 Fortsetzung (5), Erfüllungsansprüche, II., 2 2 Rechtsvergleichend gewonnene Erkenntnisse 1. Im deutschen Rechtskreis ist der Erfüllungsanspruch das Rückgrat der Obligation. 2. Es bestehen aber Unterschiede je nachdem, um welchen Anspruch es sich handelt, und zwar wird nicht bereits im materiellen Recht unterschieden*, sondern erst im Prozessrecht. Jedem Anspruchstyp (bezogen auf die Erfüllung) werden bestimmte Vollstreckungstechniken zugewiesen. *Einzige Voraussetzung im materiellen Recht ist die Möglichkeit der Leistung (d.h. insbesondere, dass die Leistung nicht untergegangen ist sowie dass es sich nicht um absolutes Fixgeschäft handelt. Ausnahme von der Voraussetzung der Möglichkeit der Leistung: in Zeiten der Warenverknappung, weil sie zu unbilligen Ergebnisse führen könnte.

10 Fortsetzung (6), Erfüllungsansprüche, II., 2 3. Unterscheidungskategorien in den deutschen Zwangsvollstreckungsregeln: Dt. ZPO unterscheidet zwischen a) Herausgabe von Sachen, 883, 884, b) Vornahme von Handlungen. Diese werden wiederum unterschieden danach, ob sie vertretbar sind oder nicht, 887, 888. c) Durchsetzung von Unterlassungs- und Duldungsansprüchen, 890 Frage: - Vgl. Sie die bei Durchsetzungsmechanismen in 888 und 890 ZPO. Inwiefern bestehen Unterschiede/Ähnlichkeiten? 4. Unterscheidungskategorien in den Schweizer Zwangsvollstreckungsregeln: In den angeschauten kt. ZPOs (ZH, BS) keine Unterscheidung zw beweglichen und unbeweglichen Sachen (anders in D und Ö). Auch im VE zur ZPO keine klare Zuordnung von Leistungsurteil und entsprechender Zwangsvollstreckung (Art. 325). - In ZH überhaupt keine Unterscheidung nach Art der Leistung. Zwangsmittel: a) Ordnungsbusse / Bestrafung wg 292 StGB ( 306); b) Ersatzvornahme oder Anwendung von Zwang zur Vornahme ( 307). Falls Erfüllung dennoch ausbleibt Umwandlung des Anspruchs in SchaE ( 309).

11 Fortsetzung (7), Erfüllungsansprüche, II., 2 (noch zu 4)) In BS unterschieden zwischen a) Entrichtung einer Geldsumme oder Herausgabe vertretbarer Sachen* ( 251) richtet sich nach SchKG; und b) Herausgabe einer bestimmten bewegl. Sache, Liegenschaft, Vornahme anderer Handlung, Unterlassung, ( 254) für Erfüllung hat man sich an den Zivilgerichtspräsidenten zu wenden. * Problem bei Anordnung, dass sich die Zwangsvollstreckung vertretbarer Sachen von SchKG richtet: Im Hinblick darauf, dass das Bundesrecht (OR) vom generellen Anspruch auf Erfüllung ausgeht und kt R nicht Bundesrecht vereiteln darf, ist 251 Basler ZPO problematisch: Art. 38 SchKG sieht für Vollstreckung entweder Pfändung oder Konkurs vor; falls Konkurs Liquidation nur Geldleistung, aber keine Erfüllung in natura!

12 Fortsetzung (8), Erfüllungsansprüche, II., 2 5. Die Ersatzvornahme hat Erfüllungscharakter. Mit Leistung des III. geht Erfüllungsanspruch unter, er hat lediglich noch SchaE-Ansprüche gegen den Schuldner. 6. Durchsetzungsmechanismen in D, Ö, CH, wenn das Urteil darauf lautet, etwas Bestimmtes zu tun: a) D: 887 (vertretbare Handlungen) Ermächtigung zur Ersatzvornahme einzuholen; 888 (nicht vertretbare Handlungen) Zwangsgeld, ansonsten Zwangshaft b) CH: 254 ZPO BS (Anrufen ZivGer-Präsident); 307(1) ZPO ZH (Ersatzvornahme oder Anwendung von Zwang); Art. 332 VE ZPO erwähnt u.a. Anordnung von Strafandrohung nach Art. 292 StGB; Ordnungsbusse; angemessenes Zwangsgeld an die obsiegende Partei; Ersatzvornahme; Möglichkeit der Inanspruchnahme der zuständigen Behörde (Art. 332(3)). insgesamt keine Unterscheidung nach vertretbarer / nicht vertretbarer Handlung. c) Ö: 353 ExO (vertretbare Handlungen) Ersatzvornahme; 354 (nicht vertretbare Handlungen) Geldstrafe oder Haft bis 6 Mt.

13 Fortsetzung (9), Erfüllungsansprüche, III., 1 7. Durchsetzungsmechanismen in D, Ö, CH bei Unterlassungsurteilen? a) 890 dt ZPO im Wesentlichen Ordnungsgeld bis 250'000 ; Ordnungshaft bis 6 Mt. b) 355 ExO: Geldstrafe; Haft bis 6 Mt. c) Art. 98(2) OR: SchaE; 306 ZPO ZH: Androhung von Ordnungsbusse oder Bestrafung nach Art. 292 StGB. Vgl. zudem wiederum die Auflistung in Art. 332 VE ZPO. Frage: Worin sehen Sie den wesentlichsten Unterschied, wenn Sie den Massnahmenkatalog in Art. 332 VE ZPO mit den restlichen Gesetzesbestimmungen (dt. ZPO, ZPO BS, ZPO ZH, öst.exo) vergleichen? Überlegen Sie dazu: In welche Kasse fliessen die in den letztgenannten Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Geldsummen?

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