Tenor. Tatbestand. VG München, Urteil v M 12 K Titel: Normenketten: Art. 7 BayBeamtVG Art. 83 BayBeamtVG 818 ff. BGB.

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1 VG München, Urteil v M 12 K Titel: Witwengeld, Rückforderungsbescheid, Rückforderungsvorbehalt, Billigkeitsentscheidung, Überzahlung, Höchstgrenze, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, Entreicherung Normenketten: Art. 7 BayBeamtVG Art. 83 BayBeamtVG 818 ff. BGB. Schlagworte: Witwengeld, Rückforderungsbescheid, Rückforderungsvorbehalt, Billigkeitsentscheidung, Überzahlung, Höchstgrenze, Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, Entreicherung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung ihrer Versorgungsbezüge. Die 1955 geborene Klägerin bezieht seit Mai 1997 Witwengeld, das mit Bescheid vom... Juni 1997 (Bl.... d. BA) durch die Bezirksfinanzdirektion... (jetzt Landesamt für Finanzen) festgesetzt wurde. Die Ruhensberechnung vom... September 1997 (Bl.... d. BA) enthält folgenden Hinweis: Die ( ) Ruhensberechnung gilt nur solange, als sich die Höhe des Einkommens aus der Verwendung nicht ändert. Ändert sich die Einkommenshöhe, so ist auch die Ruhensberechnung zu ändern. Auf Ihre Verpflichtung zur Mitteilung solcher Änderungen werden Sie besonders hingewiesen. Es bleibt daher der rückwirkende Widerruf dieser Ruhensberechnung ausdrücklich vorbehalten. 819 Abs. 1, 820 Abs. 1 BGB bitte ich zu beachten. Das Witwengeld wird vom Landesamt für Finanzen, Dienststelle..., Bezügestelle Versorgung, ausbezahlt. Neben diesem Witwengeld erhält die Klägerin eigene Besoldungsbezüge vom Freistaat Bayern, die durch das Landesamt für Finanzen, Bezügestelle Besoldung, ausbezahlt werden. Schon früher gab es zwischen der Bezügestelle Versorgung und der Bezügestelle Besoldung einen internen - nicht automatisierten - Datenabgleich in Bezug auf die Daten der Klägerin. Seit... August 2011 erhöhte sich mehrmals das Erwerbseinkommen der Klägerin. Bei der Berechnung des Ruhens des Witwengeldes wurden diese Einkommenssteigerungen nicht berücksichtigt, so dass durch den Beklagten vom 1. August 2011 bis 31. August 2013 ein Betrag i. H. v ,45 Euro überbezahlt wurde.

2 Mit Bescheid vom... Oktober 2013 forderte der Beklagte durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle..., den überbezahlten Betrag i. H. v ,45 Euro zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Bl.... d. GA). Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom... Dezember 2013 Widerspruch ein (Bl.... d. BA). Durch Bescheid vom... April 2014, zugestellt am... April 2014, wurde der Widerspruch durch das Landesamt für Finanzen zurückgewiesen (Bl.... d. GA). Der Widerspruchsbescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Neben dem Witwengeld beziehe die Klägerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die Erwerbseinkommen i. S. d. Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG seien. Damit unterlägen die Versorgungsbezüge der Regelung nach Art. 83 BayBeamtVG. Die Summe aus Versorgungsbezug und Erwerbseinkommen übersteige dabei die in Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG festgelegte Höchstgrenze, so dass sich ein Ruhensbetrag ergebe. Mit jeder Änderung des Einkommens errechne sich ein anderer Ruhensbetrag. Von den Steigerungen des Einkommens ab dem 1. August 2011 habe die Pensionsbehörde verspätet Kenntnis erhalten, so dass die erforderlichen Ruhensberechnungen nach Art. 83 BayBeamtVG erst zum Zahlungsmonat September 2013 rückwirkend zum 1. August 2011 durchgeführt werden konnten (Bl. 20 d. GA). Durch die rückwirkende Anwendung der Ruhensvorschrift des Art. 83 BayBeamtVG sei eine Überzahlung i. H. v ,45 Euro entstanden. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Überzahlung werde auf die Bezügemitteilung vom... August 2013 (Bl.... ff. d. GA) nebst den Ruhensberechnungen vom... August 2013 verwiesen (Bl.... d. GA; Bl.... ff. d. BA). Die Versorgungsbezüge an die Klägerin seien unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gezahlt worden. Die Beklagte verweist auf die Hinweise in der Ruhensberechnung vom... September Auch sei die Klägerin mit jeder Bezügemitteilung an ihre Verpflichtung zur Mitteilung einer jeden Änderung des Erwerbseinkommens erinnert worden. Aufgrund der ihr obliegenden Treuepflicht sei die Klägerin als Empfängerin von Bezügen verpflichtet, einen Festsetzungsbescheid bzw. eine aufgeschlüsselte Berechnungsgrundlage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Versäume die Klägerin solch eine Prüfung oder habe sie diese nicht sorgfältig durchgeführt, so habe sie regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Auch wenn in der Vergangenheit ein behörderninterner Abgleich funktioniert habe, sei die Klägerin nicht von einer Prüfung der ihr zugeleiteten Berechnungen befreit (Bl.... f. d. GA). Das Witwengeld sei unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung gezahlt worden, wenn Erwerbseinkommen bezogen werde. Die gewährten Leistungen würden mit Wirkung von dem Tage, von dem an sich die Verhältnisse änderten, bis zur endgültigen Neufestsetzung dieser Leistung nur als vorläufige Zahlungen gelten. Ein Wegfall der Bereicherung werde nicht bestritten. Ohne Rücksicht darauf bleibe der Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge bestehen, wenn die Bezüge ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalt gezahlt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei bei der Zahlung von Versorgungsbezügen hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzliche Vorbehalt immanent - mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Einrede des Wegfalls der Bereicherung (Bl. 21 d. GA). Umstände für ein Absehen von der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs aus Billigkeitsgründen nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG lägen nicht vor, da die Klägerin ihrer Vorlage- und Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei (Bl. 21 d. GA). Die Klägerin hat am... Mai 2014 Klage erhoben (Bl.... d. GA). Sie beantragt, den Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle..., Bezügestelle Versorgung, vom... Oktober 2013, Geschäftszeichen..., in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom... April 2014, Geschäftszeichen..., aufzuheben (Bl.... d. GA). Die Rückforderung der Versorgungsbezüge verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin beziehe sowohl ihre Versorgungsbezüge als auch ihre Besoldungsbezüge vom Landesamt für Finanzen. Dem Beklagten müsse daher aufgrund amtsinterner Berücksichtigung bekannt sein, dass er selbst bei der Besoldung der Klägerin auch nach dem Jahr 2011 immer wieder Einkommenserhöhungen vorgenommen habe. Eine amtsinterne Berücksichtigung von Veränderungen sei ohne weiteres vom Beklagten zu erwarten. Die Klägerin sei - gerade auch im Hinblick auf den früher schon stattgefundenen internen Datenabgleich - überzeugt gewesen, dass der Beklagte von den Besoldungserhöhungen wisse und diese auch bei der Berechnung ihres Witwengeldes berücksichtige. Die Mitteilungspflicht zu persönlichen

3 Verhältnissen habe die Klägerin allein auf solche externer Natur bezogen. Es erscheine widersinnig, den Beklagten darauf hinweisen zu müssen, dass er selbst es war, der eine Einkommenserhöhung bei der Klägerin vorgenommen habe und dass er diese bei der Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigen müsse (Bl.... d. GA). Die Klägerin weist außerdem darauf hin, dass in der Vergangenheit ein interner Datenabgleich zwischen der Bezügestelle Besoldung und der Bezügestelle Versorgung bereits stattgefunden und funktioniert habe. Die Klägerin habe angenommen, dass Informationen zu Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse amtsintern ausgetauscht und automatisch bei der Versorgungsberechnung berücksichtigt würden, so dass sie sich selbst dazu nicht in der Pflicht gesehen habe, hierauf zusätzlich hinweisen zu müssen. Entsprechend habe sie die Ruhensberechnung zu ihren Versorgungsbezügen auch nicht konkret darauf überprüft. Die Klägerin habe also aus konkretem Anlass in der Annahme gehandelt, die dem Beklagten mitzuteilenden Informationen lägen dort ohnehin bereits vor und müssten nicht gesondert mittgeteilt werden. Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, dass die Bezügemitteilungen in einer Weise abgefasst seien, dass sie für sie - obwohl Beamtin - nicht nachvollziehbar erschienen und eine Überprüfung übermäßig erschweren würden (Bl.... d. GA). Es liege allenfalls ein Pflichtverstoß des Beklagten, nämlich gegen seine Fürsorgepflicht als Dienstherr, vor. Erfolge kein amtsinterner Abgleich, so handele es sich um ein Organisationsverschulden auf Seiten des Beklagten. Es sei von einem qualifizierten Fehlverhalten des Beklagten auszugehen, der es diesem verwehre, die Rückforderung etwaiger festgestellter Überzahlungen für die Vergangenheit zu fordern. Die Klägerin habe außerdem im Vertrauen auf die Richtigkeit der Höhe der ihr gewährten Bezüge aus Besoldung und Versorgung diese im Rahmen ihrer allgemeinen angemessenen Lebensführung verbraucht. Sie sei entreichert und könne sich vor dem gegebenen Hintergrund vorher bereits gemachter ähnlicher Erfahrungen wirksam auf ihre Gutgläubigkeit berufen (Bl.... d. GA). Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen (Bl.... d. GA). Der Beklagte verweist auf die Begründung im Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus sei nochmals geprüft worden, ob aufgrund eines erheblichen Mitverschuldens der Behörde der Rückforderungsbetrag zu reduzieren sei. Dies sei hier nicht der Fall, denn die Klägerin sei ausführlich darüber aufgeklärt worden, dass sie selbst verpflichtet sei, eine Erhöhung ihres eigenen Gehalts zu melden. Sie habe sich nicht darauf verlassen können, dass der Dienstherr sich selbst die Informationen einhole, die er brauche. Bei der Fülle von Beamten, die von einem Sachbearbeiter der Bezügestelle bzw. der Versorgung bearbeitet würden, sei es nicht möglich, individuell jeweils einen Abgleich vorzunehmen. Hier müsse sich der Dienstherr vielmehr auf den Beamten bzw. den Versorgungsempfänger verlassen können, dass dieser seinen Pflichten nachkomme. Ein automatischer Abgleich von den Datenverarbeitungsprogrammen sei im Vertrauen auf das pflichtgemäße Verhalten des Beamten und Versorgungsempfängers nicht vorgesehen. Auch sei der Dienstherr nicht verpflichtet, ein Programm zu solch einem automatischen Datenabgleich zu schaffen. Aufgrund ausführlicher Erläuterungen in den Bescheiden habe der Klägerin bekannt sein müssen, dass sie verpflichtet sei, eine Erhöhung ihrer Bezüge mitzuteilen (Bl.... d. GA). Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er stützt sich auf Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) i. V. m. 818 ff. BGB und hält sich im Rahmen dieser gesetzlichen Voraussetzungen. 1. Es wurden Versorgungsbezüge (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Art. 35 Abs. 1 BayBeamtVG) überbezahlt i. S. d. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge sind zu viel gezahlt in diesem Sinne, wenn sie ohne

4 rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. BayVGH, B.v B juris Rn. 23, zum BBesG). Nach Art. 83 Abs. 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der sich aus Art. 83 Abs. 2 BayBeamtVG ergebenden Höchstgrenze gezahlt, wenn Versorgungsberechtigte - wie hier die Klägerin - daneben Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen i. S. d. Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG beziehen. Da zwischen dem... August 2011 und dem... August 2013 die jeweiligen Einkommenssteigerungen nicht berücksichtigt wurden, wurden der Ruhensbetrag und damit auch die Versorgungsbezüge der Klägerin falsch berechnet und über die Höchstgrenze des Art. 83 Abs. 2 BayBeamtVG hinaus ausbezahlt. Hierdurch ergab sich eine ohne rechtlichen Grund geleistete Überzahlung i. H. v ,45 Euro. Die Höhe der Überzahlung (Bl. 13 ff. d. GA) ist zwischen den Parteien nicht streitig. Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch wurden sie vorgetragen. 2. Die Klägerin ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.v.m 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überbezahlten Betrags i. H. v ,45 Euro verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin entreichert ist i. S. d. 818 Abs. 3 BGB. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig von dem Wegfall der Bereicherung der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung der überbezahlten Bezüge. a) Die Klägerin haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn die Überzahlungen wurden unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. Rückzahlung geleistet. Nach 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Norm umfasst auch den Fall einer Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B.v CS juris Rn. 21). Solch ein Fall ist hier gegeben, denn die Bezüge der Klägerin wurden ausdrücklich unter einem Rückforderungsvorbehalt gezahlt. In der Ruhensberechnung vom... September 1997 wurde explizit darauf hingewiesen, dass der rückwirkende Widerruf der Ruhensberechnung vorbehalten bleibe. Darüber hinaus ist der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent. Auch ohne dass es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf, stehen Zahlungen, für die - wie hier - aufgrund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine höhere Anrechnung von Einkommen in Betracht kommt, unter dem immanenten Vorbehalt der Rückforderung (vgl. BayVGH, B.v CS juris Rn. 21; BayVGH v B juris Rn. 16, jeweils zum BeamtVG). Dass die Versorgungsbezüge vorliegend unter einem - ausdrücklichen wie auch immanenten - Vorbehalt an die Klägerin gezahlt wurden, führt zur verschärften Haftung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB, so dass die Klägerin zur Rückzahlung verpflichtet ist und sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. b) Die Klägerin kann sich außerdem nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBeamtVG i.v.m 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet. Nach 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes kennt. Dabei steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Eine Tatsache ist schon dann offensichtlich i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG, wenn sie der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere dann, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. zu dem Ganzen auch BayVGH, B.v , 14 B juris Rn. 26, zum BBesG). Vorliegend handelt es sich um solch einen offensichtlichen Mangel, den die Klägerin erkennen hätte müssen. Dies ergibt sich auch aus der Verwaltungsvorschrift zu Art. 7 BayBeamtVG, die auf die Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht (Nr BayVwVBes) verweist und Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG insoweit zutreffend konkretisiert: Die Klägerin hätte aufgrund der ihr obliegenden Treuepflicht als Empfängerin von Versorgungsbezügen die Richtigkeit des Festsetzungsbescheids bzw. der Berechnungsgrundlagen überprüfen müssen. Durch

5 Unterlassen einer solchen Überprüfung hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Nur deswegen hat sie den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Bescheids nicht erkannt. Die Klägerin hätte durch logische Schlussfolgerung erkennen können, dass bei der Berechnung des Ruhensbetrags bzw. ihrer Versorgungsbezüge ihr Erwerbseinkommen seitens des Beklagten zu gering angesetzt wurde. Denn in sämtlichen Erläuterungen zur Mitteilung über die Versorgungsbezüge der Klägerin (Bl.... ff. d. BA) ist ab dem Jahr 2011 jeweils ein laufendes Erwerbseinkommen i. H. v ,13 Euro ausgewiesen; die jeweiligen Einkommenssteigerungen der Klägerin wurden in den Berechnungen nicht berücksichtigt. Obwohl sich das Erwerbseinkommen der Klägerin mehrmals erhöht hatte, wurde in sämtlichen Erläuterungen stets dasselbe Erwerbseinkommen angesetzt. Auf dieser Grundlage wäre der Berechungsfehler - entgegen dem Vortrag der Klägerin - durch sorgfältiges Studieren der Mitteilungen und logisches Schlussfolgern erkennbar gewesen. 3. Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ermöglicht es, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Beklagten zumutbare und für die Klägerin tragbare Lösung zu entwickeln (vgl. BVerwG, U.v C 15/10 - juris Rn. 24, zum BBesG). Bei dieser Entscheidung ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Es kommt auf die Lage der Klägerin im Zeitpunkt der Rückabwicklung, v.a. auf ihre wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, sowie auf den Grund der Überzahlung, insbesondere auf ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde, an (vgl. BayVGH, B.v B juris Rn. 31; vgl. BayVGH, B.v CS juris Rn. 24). Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass keine Billigkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Von der Rückforderung ist in der Regel teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, U.v C 15/10 - juris Rn. 26, zum BBesG). Die ist hier nicht der Fall. Vielmehr liegt die Überzahlung im Verantwortungsbereich der Klägerin. Aus Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG sowie aus den Hinweisen zur Ruhensberechnung vom... September 1997 ergibt sich die Verpflichtung der Klägerin zur Mitteilung jeder Änderung der Höhe ihres Erwerbseinkommens. Dass - wie die Klägerin vorträgt - diese Mitteilungspflichten nur externer Natur seien, also nur außerhalb des Einflussbereichs des Beklagten gelten würden, ergibt sich weder aus Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG noch aus der Ruhensberechnung vom... September Die behördeninterne Pflicht aus Art. 10 Abs. 1 BayBeamtVG, wonach die Beschäftigungsstelle der Pensionsbehörde jede Änderung der Bezüge der Versorgungsberechtigten anzuzeigen hat, sowie die Tatsache, dass früher schon ein behördeninterner Datenaustausch stattgefunden hat, ändern nichts an der der Klägerin obliegenden Mitteilungspflicht. Sie kann sich nicht auf ein Mitverschulden oder Organisationsverschulden der Behörde mangels automatischen Datenaustauschs berufen. Es lag vielmehr an der Klägerin, ihre eigene Mitteilungspflicht zu erfüllen und für die rechtzeitige und vollständige Mitteilung sämtlicher Änderungen Sorge zu tragen. Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Klägerin ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung teilweise abgesehen werden könnte. Die Klägerin ist durch die Rückforderung der überbezahlten Bezüge nicht unzumutbar belastet. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.

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