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1 Artenschutzrechtliche Prüfung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 107 Am Krankenhaus in Vreden Teil 1: Altenheim und Rettungswache Teil 2: Krankenhaus bearbeitet für: Stadt Vreden Burgstraße Vreden bearbeitet von: ökon GmbH Liboristr Münster Tel.: 0251 / Fa: 0251 / Februar 2015

2 ökon GmbH, Münster Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Vorhaben und Zielsetzung Untersuchungsgebiet Fachinformationen Daten aus dem Biotopkataster NRW Planungsrelevante Arten der Messtischblattquadranten und (Vreden) Faunistische Zufallsfundaufnahme / Bestandsaufnahme Wirkfaktoren der Planung Teilfläche Teilfläche Artenschutzrechtliche Bewertung Teilfläche Vogel- und Fledermausarten der Siedlungen und Siedlungsränder Gewässer gebundene Vogelarten Nahrungsgäste Teilfläche Vogel- und Fledermausarten der Siedlungen und Siedlungsränder Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen Planungen in Teilfläche 1: Planungen in Teilfläche 2: Fachgutachterliche Empfehlungen / Anregungen Fazit der artenschutzrechtlichen Prüfung Teilfläche 1: Teilfläche 2: Artenschutzrechtliche Protokolle Literatur Anhang Artenschutzrechtliche Protokolle... 20

3 ökon GmbH, Münster Seite Feldsperling Gartenrotschwanz Allerweltsvogelarten Abbildungsverzeichnis: Abb. 1: Übersicht Planungen in den Teilbereichen 1 und 2 des Geltungsbereiches für den Bebauungsplan Nr. 107 Am Krankenhaus... 5 Abb. 2: Lage vor Baubeginn umzuhängender Nistkästen (NK1-NK7) Tabellenverzeichnis: Tab. 1: Planungsrelevante Arten der Messtischblattquadranten und (Vreden)... 8 Tab. 2: Tiere im Untersuchungsgebiet - Zufallsfunde... 9

4 ökon GmbH, Münster Seite 4 1 Vorhaben und Zielsetzung Die Stadt Vreden plant die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 107 Am Krankenhaus mit zwei Teilgebieten, in denen bauliche Veränderungen in Form von An- und Neubauten vorgesehen sind. Die Aufteilung des Bebauungsplanes in zwei Teilgebiete ist den vorgesehenen unterschiedlichen Realisierungszeiten der einzelnen Projekte sowie der planungsrechtlichen Beurteilung des Plangebietes als Innen- und Außenbereich geschuldet. Die Projekte im Teilabschnitt 1, welcher ausschließlich unbebaute Flächen umfasst und von der Stadt Vreden als Außenbereich gemäß 35 BauGB eingestuft wurde, sollen als erstes realisiert werden. Geplant sind die Errichtung eines Altenheims und einer Rettungswache im nördlichen Teil der Teilfläche 1 und ein Regenrückhaltebecken (RRB) im Osten benachbart zum Ölbach. Überplant sind in der Teilfläche 1 zum größten Teil Ackerfläche (Ackergras), außerdem ein etwa 100 m langer Heckenabschnitt (eine Buche - geringes Baumholz, Sträucher) ein größerer Teil einer Zierrasenfläche und Verkehrsflächen sowie ggf. wenige Bäume und Sträucher geringen Alters. Der Teilabschnitt 2, für den bislang kein Bebauungsplan besteht und der das bebaute Krankenhausgrundstück umfasst, wird von der Stadt Vreden als unbeplanter Innenbereich gemäß 34 BauGB beurteilt. Das Krankenhausgrundstück soll langfristig umorganisiert und zum Teil nachverdichtet werden. Angedacht sind die Erweiterung des Gesundheitszentrums und ein Anbau für medizinische Dienstleistungen und die Option für ein Ärztehaus. Für die Realisierung des Gesamtvorhabens ist u.a. auch der Abriss von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen (Flachdach-Plattenbau und Anbauten mit Zelt- oder Walmdach) erforderlich. Überplant sind neben den Gebäuden auch Wege und Zierrasenflächen mit mehreren Einzelbäumen geringen Baumholzes.

5 ökon GmbH, Münster Seite 5 Abb. 1: Übersicht Planungen in den Teilbereichen 1 und 2 des Geltungsbereiches für den Bebauungsplan Nr. 107 Am Krankenhaus (Quelle Luftbildgrundlage: unmaßstäblich, Geobasis NRW 2014; Quelle Planungsinhalte: Stadt Vreden, Lageplan Regenrückhaltebecken Einzugsgebiet An t Lindeken Entwässerung, vom Auftraggeber am zur Verfügung gestellt, verändert; Gegenstand der Planung sind die mit großen Tetkästen gekennzeichneten Objekte [RRB = Regenrückhaltebecken; die mit weißen X gekennzeichneten Strukturen (Gehölze/Gebäude) sind bei einer Realisierung betroffen ihre Beseitigung wird in der Bewertung berücksichtigt; G1-G3: eigene Kennzeichnungen der überplanten Gebäude(teile), G1 = überplantes Flachdachgebäude, G2 = überplanter Gebäudeteil mit Flachdach, G3a-c = überplante Anbauten mit Zelt- oder Walmdächern] Die Angaben zur Planung sind der Kurzbegründung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 107 Am Krankenhaus (Stand: August 2014) sowie mündlichen Mitteilungen (D. HETRODT, Stadt Vreden, vom ) entnommen. Durch Bau- und Planvorhaben (Errichtung / Veränderung / Abriss) können Tier- und Pflanzenarten betroffen sein. Nach europäischem Recht geschützte (Anhang I, VS-RL und Anhang IV, FFH-RL) sowie national besonders geschützte Arten unterliegen einem besonderen Schutz nach 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (Besonderer Artenschutz). Daraus ergibt sich eine Prüfungspflicht hinsichtlich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte.

6 ökon GmbH, Münster Seite 6 Eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) lässt sich in drei Stufen unterteilen (Quelle: LANUV NRW 2010, verändert): Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, werden verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum eingeholt. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit werden zudem alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einbezogen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände In Stufe II erfolgt eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung möglicherweise betroffener planungsrelevanter Arten. Zur Klärung, ob und welche Arten betroffen sind, sind ggf. vertiefende Felduntersuchungen (z.b. Brutvogeluntersuchung, Fledermausuntersuchung) erforderlich. Für die (möglicherweise) betroffenen Arten werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Stufe III: Ausnahmeverfahren In dieser Stufe prüft die zuständige Behörde, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Alternativlosigkeit, günstiger Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. Für das vorliegende Plan-Vorhaben wird eine Artenschutzrechtliche Prüfung mit Auswertung aller vorhandenen Daten nach Aktenlage erstellt. Der Eingriffsort wurde an zwei Ortsterminen ( und ) besichtigt. Vertiefende Untersuchungen wurden nicht durchgeführt. Im Rahmen dieser Artenschutzrechtlichen Prüfung soll mit vereinfachtem Aufwand geklärt werden, ob durch die Plan-Vorhaben (Teil 1 und Teil 2) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 107 Am Krankenhaus in Vreden artenschutzrechtliche Konflikte ausgelöst werden können (Stufe I). Im Bedarfsfall und soweit möglich werden für beide Teilplanungen separat im Rahmen einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung notwendige Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur Lösung artenschutzrechtlicher Konflikte konzipiert (Stufe II). 2 Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet (UG) liegt am nordwestlichen Stadtrand von Vreden und umfasst den aus der etwa 2,2 ha großen Teilfläche 1 und der etwa 3,5 ha großen Teilfläche 2 zusammengesetzten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 107 Am Krankenhaus sowie unmittelbar angrenzende Bereiche. In der Teilfläche 1 sind die Biotoptypen Acker (z.zt. Ackergras), Verkehrsflächen (Parkplatz, Straße) und Hecke aus einheimischen, standortgerechten Gehölzen vorhanden. Unmittelbar östlich verläuft der Ölbach. Die Teilfläche 2 weist im Wesentlichen zum Krankenhaus-Komple gehörende Gebäude sowie Parkflächen, Wege und einen Zierteich auf. Bei den Parkflächen handelt es sich um Zierrasenflächen, auf welchen stellenweise Einzelbäume und Baumreihen / Baumgruppen mit einem geringen bis mittleren Brusthöhendurchmesser eingestreut sind. Die Teilfläche 2 des Bebauungsplanes befindet sich in leichter Kuppenlage auf einer Höhe von etwa 38 m ü.nn. Von dort fällt das Gelände zu allen Seiten etwas ab. In östlicher Richtung, in der benachbart der Ölbach im Höhenbereich von etwa m ü.nn. verläuft, ist das Gefälle am höchsten und beträgt bis zu -2 %.

7 ökon GmbH, Münster Seite 7 3 Fachinformationen 3.1 Daten aus dem Biotopkataster NRW In einigen Meldungen zu den in den Fachinformationssystemen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) erfassten schutzwürdigen und geschützten Biotopen sowie Schutzgebieten sind faunistische Daten hinterlegt. Diese können mittelbar (z.b. für die Einschätzung des Artpotenzials in vergleichbaren Biotopen im Plangebiet) oder unmittelbar (mögliche Betroffenheit) relevant für die vorliegende artenschutzrechtliche Betrachtung sein. Im Rahmen der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung werden vorliegende Daten zu planungsrelevanten Arten ggf. berücksichtigt. Im Untersuchungsgebiet sind weder geschützte noch schutzwürdige Biotope vorhanden (LANUV NRW 2014b). Der nächste Biotop liegt 450 m nordwestlich des Geltungsbereiches. Es handelt sich dabei um den schutzwürdigen Biotop Berkel und Ölbach nordwestlich Vreden (BK ), für den jedoch keine faunistischen Daten angegeben sind. Weiter entfernte Biotope sind entfernungsbedingt irrelevant. Entsprechend können im vorliegenden Fall keine zusätzlichen faunistischen Daten aus dem Informationssystem des LANUV hinzugezogen werden. 3.2 Zur Überprüfung potenziell vorkommender planungsrelevanter Arten wurde auch das überprüft. Die Recherche in der Datensammlung zur Landschaftsinformation des Landes NRW erbrachte keine weiteren Kenntnisse zu planungsrelevanten Arten. Für das Untersuchungsgebiet ist keine planungsrelevante Art verzeichnet (LANUV NRW 2014c). 3.3 Planungsrelevante Arten der Messtischblattquadranten und (Vreden) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat für Nordrhein- Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl so genannter planungsrelevanter Arten getroffen, um den Prüfaufwand in der Planungsprais zu reduzieren (KIEL 2005). Häufig auftretende planungsrelevante Arten lassen sich verschiedenen Biotopstrukturen zuordnen: - Hofstelle / Gebäude: Zwerg- und Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, Fransenfledermaus, Mehl- und Rauchschwalbe, Schleiereule - Gartengelände / Obstwiesen: Kleiner Abendsegler, Mausohr, Gartenrotschwanz, Steinkauz - Wald / Park / gehölzreiche Gärten: Großer/Kleiner Abendsegler, Bartfledermäuse, Langohrfledermäuse, Habicht, Mäusebussard, Sperber, Waldkauz - offene (Acker-)Feldflur: Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel - Grünland: Braunkehlchen, Wiesenpieper, Kiebitz, Großer Brachvogel - Still- / Fließgewässer: Eisvogel, Wasserfledermaus, Laubfrosch, Kammmolch, Nachtigall - sporadische Nahrungsgäste: Großer Abendsegler, Graureiher, Mäusebussard, Turmfalke Im Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW sind Informationen über das Vorkommen planungsrelevanter Arten auf Messtischblattebene dargestellt (LANUV NRW 2014a). Das UG befindet sich in der atlantischen Region und liegt im Übergangsbereich der Messtischblattquadranten (MTBQ) und (beide MTB Vreden). Für diese MTBQ sind insgesamt 47 planungsrelevante Vogelarten aufgeführt, von denen aber strukturbedingt nur wenige im Wirkbereich der Planung betroffen sein können (siehe Tab. 1).

8 ökon GmbH, Münster Seite 8 Tab. 1: Planungsrelevante Arten der Messtischblattquadranten und (Vreden) Gruppe / Art Status Erhaltungszustand in NRW Bemerkung (ATL) Vögel 1. Baumfalke sicher brütend U Baumpieper sicher brütend U 39062, Bekassine rastend G 39062, Bekassine sicher brütend S Bruchwasserläufer rastend U 39062, Dunkler Wasserläufer rastend U 39062, Feldlerche sicher brütend U 39062, Feldsperling sicher brütend U 39062, Flussuferläufer rastend G 39062, Gartenrotschwanz sicher brütend U 39062, Großer Brachvogel rastend G 39062, Großer Brachvogel sicher brütend U Grünschenkel rastend U 39062, Habicht sicher brütend G 39062, Heidelerche sicher brütend U Kampfläufer rastend U 39062, Kiebitz sicher brütend U 39062, Kleinspecht sicher brütend U 39062, Knäkente rastend U 39062, Knäkente sicher brütend S Krickente sicher brütend U Kuckuck sicher brütend U Löffelente sicher brütend S Mäusebussard sicher brütend G 39062, Mehlschwalbe sicher brütend U 39062, Nachtigall sicher brütend G Pirol sicher brütend U Rauchschwalbe sicher brütend U 39062, Rebhuhn sicher brütend S 39062, Rotschenkel rastend S 39062, Rotschenkel sicher brütend S Schleiereule sicher brütend G 39062, Schwarzkehlchen sicher brütend G Schwarzspecht sicher brütend G 39062, Sperber sicher brütend G 39062, Steinkauz sicher brütend G 39062, Teichrohrsänger sicher brütend G Turmfalke sicher brütend G 39062, Turteltaube sicher brütend S Waldkauz sicher brütend G 39062, Waldohreule sicher brütend U 39062, Waldschnepfe sicher brütend G 39062, Wasserralle sicher brütend U Weißwangengans sicher brütend G Wespenbussard sicher brütend U Ziegenmelker sicher brütend S Zwergtaucher sicher brütend G Quelle: LANUV NRW 2015a (verändert) potenziell von der Planung betroffene Arten sind fett markiert Erhaltungszustand: G = günstig, U = ungünstig, S = schlecht, = Tendenz sich verschlechternd, = Tendenz sich verbessernd, ATL = atlantische Region In den MTBQ sind die planungsrelevanten Arten zum Teil nicht vollständig aufgeführt, obwohl sie sicher in den Messtischblättern und in vielen Fällen auch in den spezifischen Quadranten vorkommen. Dies trifft im vorliegenden Fall vor allem auf die Artgruppe der Fledermäuse zu. Mindes-

9 ökon GmbH, Münster Seite 9 tens Zwergfledermaus-Vorkommen sind für die MTBQ sicher zu erwarten. Bei den Vögeln ist z.b. der Eisvogel nicht aufgeführt, aber für beide MTBQ zu erwarten. Alle im Untersuchungsgebiet potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten werden in der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den einzelnen MTBQ des Fachinformationssystems des LANUV berücksichtigt. 3.4 Faunistische Zufallsfundaufnahme / Bestandsaufnahme Während der Begehung am wurden alle zufällig beobachteten Tierarten registriert. Eine gezielte Nachsuche bzw. quantitative Auswertung von nachgewiesenen Tieren erfolgte nicht. Die hier dokumentierten Zufallsbeobachtungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, tragen jedoch zu einer ökologischen Einschätzung des Untersuchungsgebiets bei. Tab. 2: Tiere im Untersuchungsgebiet - Zufallsfunde Nr. Deutscher Name Wissensch. Name RL NRW Anmerkungen 1. Amsel Turdus merula * bis zu zehn Individuen im Park und in den Gehölzen präsent 2. Blaumeise Parus caeruleus * 3. Buchfink Fringilla coelebs * 4. Dohle Corvus monedula *(!) überfliegend 5. Feldsperling Passer montanus 3 mehrere Individuen im nordöstlichen Bereich präsent, zwei Individuen inspizierten einen Vogelkasten an dem überplanten, im nordöstlichen Teil des Teilbereichs 2 gelegenen Plattenbau mit Flachdach (G1, vgl. Abb. 1) 6. Gimpel Pyrhulla pyrhulla * 2 Weibchen im südwestlichen Geltungsbereich nach Nahrung suchend 7. Grünfink Carduelis chloris * 8. Haussperling Passer domesticus V Trupp in den Parkgehölzen im südlichen Teilbereich 2 9. Heckenbraunelle Prunella modularis * 10. Rabenkrähe Corvus corone * überfliegend 11. Ringeltaube Columba palumbus * mehrere Individuen, mehrere (Alt)Nester in den Gehölzen im Park und in den Hecken 12. Teichhuhn Gallinula chloropus V am Ölbach RL NRW: Rote Liste Nordrhein-Westfalen (SUDMANN et al. 2008) fett hervorgehoben: planungsrelevante Art grau hinterlegt: gefährdete Arten Gefährdungskategorie: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = durch etreme Seltenheit (potenziell) gefährdet, V = Vorwarnliste, S = Naturschutzabhängig, W = gefährdete, wandernde Art, * = nicht gefährdet, (!) = Bestand in NRW mit bundesweiter Verantwortung Insgesamt wurden bei der Zufallserfassung 12 Vogelarten erfasst. Der Feldsperling ist gemäß der Roten Liste NRW (SUDMANN et al. 2008) gefährdet. Mit dem Haussperling und dem Teichhuhn zählen zwei Arten zu den Arten der Vorwarnliste. 4 Wirkfaktoren der Planung Planungsrelevante Arten können von Vorhaben durch folgende Wirkfaktoren negativ beeinträchtigt werden, z.b.: Flächeninanspruchnahme / -versiegelung, Barrierewirkung / Zerschneidung, Verdrängung / Vergrämung durch Immissionen (Lärm, optische Reize, Erschütterungen, Staub),

10 ökon GmbH, Münster Seite 10 baubedingte Individuenverluste (Bodenaushub, Straßentod) und Waldinanspruchnahme / Waldrodung Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhehabitaten (z.b. durch Gebäudeabriss, Gehölzeinschlag). Die Planung kann auf Artvorkommen wirken, die sich im Wirkbereich bau-, anlage- oder betriebsbedingter Faktoren aufhalten. Mit Ausnahme des Zugriffsverbotes Nr. 1 ( 44 (1) Nr. 1 BNatSchG), für das alle besonders geschützten Arten betrachtet werden, erfolgt die artenschutzrechtliche Betrachtung gemäß der Vorgehensweise nach KIEL (2005) für die Auswahl der sogenannten planungsrelevanten Arten (s. auch Kap. 3.3). 4.1 Teilfläche 1 Die Umsetzung der Planung ist verbunden mit: 1. Gehölzbeseitigungen: 100 m Abschnitt einer Strauchhecke (Ausnahme: eine Buche geringen Baumholzes) ggf. Beseitigung einzelner einheimischer, standortgerechter Sträucher und Bäume (geringen Baumholzes) im Bereich des geplanten RRB 2. Abriss / Rückbau eines Containergebäudes 3. Beseitigung / Umhängung eines Nistkastens (Lochgröße für Meisen) an der Buche in der Hecke 4. Abschieben von Oberboden: Baufeldvorbereitung auf Ackergrasfläche Baufeldvorbereitung auf Zierrasen 5. Verlust von Offenland: durch Entstehung von Gebäuden und bepflanzten Außenanlagen im Offenland 6. Baubedingte Störungen im Nahbereich der Baustelle(n) (z.b. Lärm, Präsenz von Mensch und Maschinen): in direkter Nähe zu Nisthilfen in direkter Nähe zur Hecke und Neststandorten in Gehölzen in direkter Nähe zum Ölbach 7. Betriebsbedingte Störungen im Nahbereich der geplanten erweiterten Infrastruktur: Verdrängungswirkung im bisher unbebauten Offenland Entwertung von Fledermauslebensräumen durch Beleuchtung Unter Berücksichtigung der vorhandenen Habitate sind im vorliegenden Fall die folgenden Arten / Artgruppen zu berücksichtigen: Vogel- und Fledermausarten der Siedlungen und Siedlungsränder Gewässer gebundene Vogelarten Nahrungsgäste Vernachlässigbar sind die Artgruppen der Gebäude bewohnenden Arten der Containerbau weist keine Potenziale für diese Arten auf und Amphibien (Gewässer als Lebensraum für planungsrelevante Amphibien ungeeignet). Durch die oben aufgeführten Wirkfaktoren kann es baubedingt zur Tötung ruhender, brütender / säugender Individuen oder ihrer Entwicklungsformen kommen (Vogel- und Fledermausarten der Siedlungen und Siedlungsränder, Gewässer gebundene Vogelarten). Darüber hinaus ist eine bau-

11 ökon GmbH, Münster Seite 11 bedingte Beeinträchtigung, ggf. sogar der baubedingte Verlust von essenziellen (Teil-)lebensräumen möglich (Vogel- und Fledermausarten der Siedlungen und Siedlungsränder, Gewässer gebundene Vogelarten, Nahrungsgäste). Anlage- und betriebsbedingt ist Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder essenziellen (Teil-)lebensräumen möglich. Dieser kann sowohl unmittelbar (z.b. durch Verlust der Brutstätte, Barrierewirkung) als auch indirekt (z.b. Verdrängungswirkung der Gebäude auf Kulissenflüchter, Zunahme von Störungen durch Personen und Verkehr). Die Erweiterung von Infrastruktur kann eine erhebliche Zunahme von Verkehr, Präsenz von Menschen, Lärm, Licht oder anderer störwirksamer Emissionen zur Folge haben und eine verdrängende Wirkung auf anthropoempfindliche Arten nach sich ziehen. Im Hinblick auf die Anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen werden die Vogel- und Fledermausarten der Siedlungen und Siedlungsränder, Gewässer gebundene Vogelarten und Nahrungsgäste bewertet. 4.2 Teilfläche 2 Die Umsetzung der Planung ist verbunden mit: 1. Gehölzbeseitigungen: im Bereich der überplanten Flächen stockende Einzelbäume (geringen Baumholzes) und Sträucher 2. Abbruch / Veränderung von Gebäuden Flachdachgebäude(teile) (G1 und G2, vgl. Abb. 1) Anbauten mit Zelt- oder Walmdächern (G3 a-c) 3. Beseitigung / Umhängung von Nistkästen: 1 Nistkasten am Gebäude G1 (vgl. Abb. 1) (Lochgröße für Sperlinge) 4 Nistkästen an Bäumen (2 Nischenbrüterkasten, 1 Lochgröße für Sperlinge, 1 Lochgröße für Meisen) 4. Abschieben von Oberboden: Baufeldvorbereitung auf Zierrasen 5. (geringe) Nachverdichtung des Teilbereichs 2 durch neue Infrastruktur: auf Flächen ohne besonderen ökologischen Wert 6. Baubedingte Störungen im Nahbereich der Baustelle(n) (z.b. Lärm, Präsenz von Mensch und Maschinen): in direkter Nähe zu Nisthilfen in direkter Nähe zu Neststandorten in Gehölzen 7. Betriebsbedingte Störungen im Nahbereich der geplanten erweiterten Infrastruktur Entwertung von Fledermauslebensräumen durch Beleuchtung Unter Berücksichtigung der vorhandenen Habitate sind im vorliegenden Fall die folgenden Arten / Artgruppen zu bewerten: Vogel- und Fledermausarten der Siedlungen und Siedlungsränder Vernachlässigbar ist die Artgruppe der Nahrungsgäste. Der Anteil und der ökologische Wert der von Neuversiegelung betroffenen Fläche ist im vorliegenden Fall sehr gering und es sind ausschließlich stark siedlungsbeeinflusste Bereiche betroffen. Der in der Teilfläche 2 gelegene Zierteich mit befestigten Ufern und fehlendem anschließenden Sommerlebensraum ist als Amphibienlebensraum ungeeignet. Die überplanten Gebäude wurden von außen auf Hinweise für eine Nutzung durch Vögel untersucht (Nester, Kotspuren, Gewöllfunde o.ä.). Mit Ausnahme eines am Gebäude G1 (vgl. Abb. 1) angebrachten Nistkastens, der von Feldsperlingen inspiziert wurde, wiesen sie keine Hinweise auf eine aktuelle oder frühere Nutzung durch Vögel auf.

12 ökon GmbH, Münster Seite 12 Durch die oben aufgeführten Wirkfaktoren kann es baubedingt zur Tötung ruhender, brütender / säugender Individuen oder ihrer Entwicklungsformen kommen. Darüber hinaus ist eine baubedingte Beeinträchtigung, ggf. sogar der baubedingte Verlust von essenziellen (Teil-)lebensräumen möglich. Anlagebedingt können Brutplätze, ggf. auch Reviere verloren gehen. Mit der Entstehung von Gebäuden entstehen häufig erhöhte oder neu auftretende anlage-/betriebsbedingte Lichtemissionen, die ebenfalls zu Meidereaktionen bis hin zu einer Entwertung von (Teil-)Lebensräumen für Fledermäuse führen können. Eine (größere) Nachverdichtung kann sich vor allem in locker bebauten Siedlungsbereichen stark lebensraumverändernd auswirken und ggf. den Verlust bestehender Reviere nach sich ziehen. 5 Artenschutzrechtliche Bewertung 5.1 Teilfläche Vogel- und Fledermausarten der Siedlungen und Siedlungsränder Aufgrund vorhandener Habitat-Strukturen und unter Berücksichtigung der ermittelten Wirkfaktoren erfolgt eine vertiefende Betrachtung für folgende Arten/Artgruppen der Siedlungen und Siedlungsränder. Folgende planungsrelevante Arten können betroffen sein und werden näher betrachtet: Feldsperling Gartenrotschwanz Allerwelts-Vogelarten Offenlandarten Fledermäuse Der im Rahmen der Ortsbegehung nachgewiesene Feldsperling ist für die betrachteten Messtischblattquadranten als brütende Art aufgeführt und findet in den im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 107 Am Krankenhaus aufgehängten Nisthilfen einige potenzielle Brutmöglichkeiten. Im Nahbereich der im Teilbereich 1 geplanten Gebäude befindet sich mit dem Nistkasten NK3 ein für den Feldsperling nutzbarer Nistkasten (s. Abb. 2). Weitere potenzielle Feldsperling- Brutplätze sind im Wirkbereich der Planung nicht vorhanden. Die Aufgabe einer Brut oder der Jungenfütterung durch in der Brutzeit beginnende Bauarbeiten oder die Beseitigung des Kastens für Bauarbeiten ist zu vermeiden. Mit der rechtzeitigen, fachgerechten Umhängung des Kastens NK3 in geeignete Bereiche abseits der Baustelle(n) kann ein Konflikt mit dem Feldsperling sicher vermieden werden. Die Planung gefährdet die Nahrungsversorgung ortsänsässiger Feldsperlinge nicht. Die verbleibenden Flächen und Strukturen reichen aus, um auch weiterhin eine ausreichende Nahrungsversorgung für ortsansässige Feldsperlinge zu gewährleisten. Auch der Gartenrotschwanz kann im UG vorkommen und die Teilfläche 1 als (Teil-)Lebensraum nutzen. In der Teilfläche 1 fehlen geeignete Naturhöhlen und etensive, ergiebige Nahrungsflächen. Auch die regelmäßige und häufige Begehung der parkartig gestalteten Außenanlagen durch Patienten und Besucher wirken vermutlich beeinträchtigend auf das Potenzial als Gartenrotschwanz-Brutrevier. Die Nistkästen NK1 bis NK4 können vom Gartenrotschwanz besiedelt werden. Eine vorhabenbedingte Tötung von Gartenrotschwänzen kann durch ein rechtzeitiges Umhängen der Nistkästen in ungefährdete Bereiche abseits der Baustelle(n) ausgeschlossen werden. Durch das Umhängen lässt sich auch der Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Gartenrotschwänzen vermeiden. Im Hinblick auf essenzielle (Teil-)Lebensräume sind die Planungen für die Teilflächen 1 und 2 weder einzeln, noch kumulierend geeignet die vorhandenen Potenziale für ggf. ortsansässige Feld-

13 ökon GmbH, Münster Seite 13 sperlinge und Gartenrotschwänze erheblich zu beeinträchtigen. Beide Arten finden die Umhängung der Nistkästen vorausgesetzt auch nach Umsetzung der Planung einen vergleichbar geeigneten Lebensraum vor, der zur Aufrechterhaltung möglicher Vorkommen ausreicht. Abb. 2: Lage vor Baubeginn umzuhängender Nistkästen (NK1-NK7) Allerwelts-Vogelarten der Siedlungsbereiche sind selbst lärmintensivere Störungen, die nicht direkt am Nest stattfinden, gewöhnt. In direkter Nähe zum Nistkasten kann eine Gefährdung der Brut durch baubedingte Störungen nicht ausgeschlossen werden. Vorsorglich sind daher die direkt benachbarten Nistkästen NK1-NK4 (vgl. Abb. 2) vor Beginn der Brutperiode im Jahr des Baubeginns mindestens für die Bauzeit umzuhängen. Durch Bautätigkeit oder Baulärm bedingte Konflikte mit benachbart brütenden Arten sind dann nicht zu erwarten. Aufgrund der Nähe zur Siedlung und der intensiven Nutzung sind Brutvorkommen planungsrelevanter Offenlandarten (z.b. Kiebitz, Feldlerche, Rebhuhn, Wachtel, Großer Brachvogel) auf der betroffenen Ackerfläche nicht zu erwarten. Dies gilt insbesondere für die überplanten, randlichen Bereiche in unmittelbarer Nähe zur den Acker südlich begrenzenden Hecke und der den Acker östlich begrenzenden Straße. Bei der Wahl des Brutplatzes meiden die genannten Arten die Nähe zu geschlossenen Gehölzstrukturen und häufig genutzten Verkehrswegen. Potenzielle Bruthabitate von Offenlandarten (z.b. Rebhuhn, Feldlerche) liegen in ausreichender Entfernung und sind nicht von den geplanten Erschließungsarbeiten betroffen. Auch für die Nahrungsversorgung sind die betroffene und benachbarte Ackerfläche(n) unbedeutend, sofern sie überhaupt von den genannten Arten aufgesucht werden. Mangels zu erwartender Brutvorkommen oder der Betroffenheit essenzieller Lebensräume von Offenlandarten im Nahbereich der in Teilgebiet 1 geplanten Gebäude, erübrigt sich die Betrachtung hinsichtlich einer potenziell beeinträchtigenden Kulissenwir-

14 ökon GmbH, Münster Seite 14 kung durch die geplanten Gebäude. Artenschutzrechtliche Konflikte mit Offenlandarten sind nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Fledermäuse ist eine hohe Vorkommens-Wahrscheinlichkeit vor allem für die weit verbreitete, vergleichsweise anspruchslose und häufige Zwergfledermaus gegeben. Nicht auszuschließen sind auch Vorkommen von Breitflügelfledermäusen und Braunen Langohren, die ggf. in den benachbarten Gebäuden Quartiere besetzen. Für den Teilbereich 1 kann eine Betroffenheit von Quartieren durch die Planung ebenso wie eine Entwertung essenzieller Leitstrukturen oder Nahrungsräume sicher ausgeschlossen werden. Weder das Container-Gebäude noch die Bäume geringen Alters weisen als Quartier geeignete Strukturen auf. Die auf etwa 100 m Länge überplante Hecke stellt keine Verbindungsstruktur dar. Sie endet im offenen Raum ohne Anschluss an potenzielle Leitstrukturen oder anderer für Fledermäuse wichtige Strukturen. Sie wird lediglich verkürzt und besitzt aufgrund ihres geringen Alters und der Zusammensetzung aus Sträuchern (nur ein Baum) eine vergleichsweise geringe Wertigkeit als Jagdraum für Fledermäuse. Für die Errichtung des geplanten RRB ist allenfalls die Beseitigung einzelner Bäume oder Sträucher geringen Alters erforderlich. Höhlenbäume sind nicht betroffen. Allerdings können Nistkästen für Vögel auch von Fledermäusen als Ruhestätte genutzt werden. Zusammenfassend sind in Bezug auf Vogel und Fledermausarten der Siedlungen und Siedlungsränder artenschutzrechtliche Konflikte mit den Arten Feldsperling, Gartenrotschwanz, mit Allerweltsvogelarten und ruhenden Fledermäusen möglich. Die Konflikte lassen sich über einfache Maßnahmen vermeiden. Von der Planung betroffene Nistkästen sind zum Schutz von Vogelbruten und ggf. ruhenden Fledermäusen mindestens für den Zeitraum der geplanten Abriss- und Bautätigkeiten umzuhängen Gewässer gebundene Vogelarten Aufgrund vorhandener Habitat-Strukturen und unter Berücksichtigung der ermittelten Wirkfaktoren erfolgt eine vertiefende Betrachtung für folgende Gewässer gebundene Arten/Artgruppen: Eisvogel Nachtigall Fledermäuse (z.b. Wasserfledermaus) Der Ölbach und die das Gewässer begleitenden Ufergehölze bieten stellenweise Potenziale für den Eisvogel oder die Nachtigall. Im direkten Umfeld des geplanten RRB können Brutplätze dieser Arten aufgrund des angrenzenden Spazierweges und der Nähe zum Parkplatz jedoch ausgeschlossen werden. Auch die Nahrungs- oder Leitlinienfunktion des Gewässers (für den Eisvogel) oder der uferbegleitenden Gehölze (Nachtigall, Fledermäuse) wird durch die Maßnahme nicht entwertet, höchstens temporär und in geringem Maße während der Bauzeit beeinträchtigt. In Bezug auf Gewässer gebundene Arten sind insgesamt keine artenschutzrechtlichen Konflikte erkennbar. Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder ein artspezifischer Ausgleich sind für diese Arten nicht erforderlich Nahrungsgäste Aufgrund vorhandener Habitat-Strukturen und unter Berücksichtigung der ermittelten Wirkfaktoren erfolgt eine vertiefende Betrachtung für folgende Nahrung suchende Arten/Artgruppen (Beispiele): Mäusebussard Graureiher Großer Abendsegler Neben den bereits genannten Arten können auch weitere Arten, wie z.b. Turmfalke, Mäusebussard, Sperber, Eulen, Fledermäuse (z.b. Großer Abendsegler) oder andere Arten die Teilfläche 1 sporadisch als Nahrungsgast aufsuchen.

15 ökon GmbH, Münster Seite 15 Für keine der betrachteten Arten ist eine erhebliche Beeinträchtigung durch einen Nahrungsflächenverlust zu befürchten. Die überplanten Flächen sind vergleichsweise unbedeutend für die Nahrungsversorgung dieser Arten. Es verbleiben ausreichend Nahrungsflächen. Ein artenschutzrechtlicher Konflikt mit Nahrungsgästen ist nicht ableitbar. Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder ein artspezifischer Ausgleich sind für diese Arten nicht erforderlich. 5.2 Teilfläche Vogel- und Fledermausarten der Siedlungen und Siedlungsränder Aufgrund vorhandener Habitat-Strukturen und unter Berücksichtigung der ermittelten Wirkfaktoren erfolgt eine vertiefende Betrachtung für folgende Arten/Artgruppen der Siedlungen und Siedlungsränder: Feldsperling Gartenrotschwanz Gebäude bewohnende Vogelarten Allerwelts-Vogelarten Fledermäuse Der im Rahmen der Ortsbegehung nachgewiesene Feldsperling ist für die betrachteten Messtischblattquadranten als brütende Art aufgeführt und findet in den aufgehängten Nisthilfen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 107 Am Krankenhaus einige potenzielle Brutmöglichkeiten, darunter auch ein am Gebäude G1 angebrachter Nistkasten (NK6, s. Abb. 2), welcher am Tag der ersten Ortsbegehung von zwei Feldsperlingen angeflogen und inspiziert wurde. Der etwas anspruchsvollere Gartenrotschwanz findet im UG einen suboptimalen Lebensraum vor. Einige der Nistkästen in Teilfläche 2 können von Gartenrotschwänzen genutzt werden. Andererseits fehlen dem Gartenrotschwanz geeignete Naturhöhlen und etensive, ergiebige Nahrungsflächen. Auch die regelmäßige und häufige Begehung der parkartigen Außenanlagen durch Patienten und Besucher wirken vermutlich beeinträchtigend auf das Potenzial als Gartenrotschwanz- Brutrevier. Unter Berücksichtigung der Lebensraumausstattung ist ein Gartenrotschwanz- Vorkommen für das UG nur mit geringer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, es ist maimal mit einem Gartenrotschwanz-Revier im UG zu rechnen. Für Feldsperling und Gartenrotschwanz kann eine vorhabenbedingte Tötung ebenso wie der mögliche Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten leicht vermieden werden, indem die Nistkästen NK2-NK7 umgehängt werden (vgl. Abb. 2), sofern dies nicht bereits für die Realisierung der (zeitlich vorangehenden) Planung auf der Teilfläche 1 erfolgt ist. Im Hinblick auf essenzielle (Teil-)Lebensräume sind die Planungen für die Teilflächen 1 und 2 weder einzeln, noch kumulierend geeignet die vorhandenen Potenziale für ggf. ortsansässiger Feldsperlinge und Gartenrotschwänze erheblich zu beeinträchtigen. Beide Arten finden auch nach Umsetzung der Planung einen vergleichbar geeigneten Lebensraum vor, der zur Aufrechterhaltung möglicher tatsächlicher Vorkommen ausreicht. Es wurden mit Ausnahme des Nistkastens an Gebäude G1 keine Hinweise auf eine frühere oder aktuelle Nutzung überplanter Gebäude durch Gebäude bewohnenden Vogelarten (z.b. Turmfalke, Mehlschwalbe, Feldsperling) vorgefunden. Für den Nistkasten wurde die Umhängung als Vermeidungsmaßnahme definiert. Konflikte mit Gebäude bewohnenden Vogelarten sind dann nicht zu erwarten, da die überwiegend strukturlosen Fassaden (intakte Bausubstanz, fehlende Nischen) und Dachbereiche (ohne geeignete Dachüberstände für Mehlschwalben, fehlende Nischen) kaum Möglichkeiten für brutwillige Vögel bieten und zeitnah keine zukünftige Nutzung durch Vögel erwarten lassen.

16 ökon GmbH, Münster Seite 16 Allerwelts-Vogelarten der Siedlungsbereiche sind selbst lärmintensivere Störungen, die nicht direkt am Nest stattfinden, gewöhnt. In direkter Nähe zu Nistkästen kann eine Gefährdung der Brut durch baubedingte Störungen nicht ausgeschlossen werden. Vorsorglich sind daher die in Abb. 2 dargestellten Nistkästen vor Beginn der Brutperiode im Jahr des Baubeginns mindestens für die Bauzeit umzuhängen. Durch Bautätigkeit oder Baulärm bedingte Konflikte mit benachbart brütenden Arten sind dann nicht zu erwarten. Auch durch die (geringe) Nachverdichtung der Teilfläche 2 sind für diese Arten keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen zu erwarten. Die überplanten Anbauten mit Walm- und Zeltdächern (G3a-c) bieten im Bereich der Grat-Ziegel, der Ortgänge und unterhalb der Ziegel, ggf. auch im Dachgebälk Potenziale für einzelne oder mehrere Fledermäuse auf (Abb. 1). In diesen Bereichen sind i.d.r. kleine Spalten und Löcher vorhanden, die als Einschlupfmöglichkeit ausreichen. Dahinter gelegene Zwischenräume können besiedelt sein. Am Gebäude G1 können Zwischenräume im Bereich der Attika als Sommerquartier von Zwergfledermäusen genutzt werden. Eine Untersuchung der überplanten Bäume auf Baumhöhlen und andere für Fledermäuse nutzbare Strukturen (abstehende Rinde, Spalten, überstehender Astbruch) im Rahmen der ersten Ortsbegehung blieb mit Ausnahme der Nistkästen, welche im Sommer ggf. von Baum bewohnenden Fledermäusen als Tageseinstand genutzt werden können, ohne Nachweis geeigneter Strukturen. Wenn die Umhängung der Nistkästen erfolgt, ist keine Gefährdung Baum bewohnender Fledermäuse zu erwarten. Unter Berücksichtigung der umliegenden parkartigen Strukturen gibt es für den Geltungsbereich eine hohe Vorkommens- Wahrscheinlichkeit vor allem die weit verbreitete, vergleichsweise anspruchslose und häufige Zwergfledermaus. Nicht auszuschließen sind auch Vorkommen von Breitflügelfledermäusen und Braunen Langohren. Um konkrete Aussagen im Hinblick auf die artenschutzrechtliche Betroffenheit von Fledermäusen in Bezug auf den Abriss / Rückbau von Gebäuden / Gebäudeteilen treffen zu können, werden vertiefende Untersuchungen zu Fledermäusen als notwendig angesehen. Eine Entwertung essenzieller Leitstrukturen oder Nahrungsräume durch die Planung kann sicher ausgeschlossen werden. Aufgrund der Nähe zur Siedlung und der intensiven Nutzung sind Brutvorkommen planungsrelevanter Offenlandarten (z.b. Kiebitz, Feldlerche, Rebhuhn, Wachtel, Großer Brachvogel) auf der östlich benachbarten Ackerfläche nicht zu erwarten. Bei der Wahl des Brutplatzes meiden die genannten Arten die Nähe zur Siedlung und zu häufig genutzten Verkehrswegen. Auch für die Nahrungsversorgung ist die benachbarte Ackerfläche unbedeutend, sofern sie überhaupt von den genannten Arten aufgesucht wird. Artenschutzrechtliche Konflikte mit Offenlandarten können ausgeschlossen werden. Zusammenfassend sind in Bezug auf Vogel und Fledermausarten der Siedlungen und Siedlungsränder artenschutzrechtliche Konflikte mit den Arten Feldsperling, Gartenrotschwanz, mit Allerweltsvogelarten und Fledermäusen möglich. Die möglichen Konflikte mit Vögeln lassen sich über einfache Maßnahmen vermeiden. Von der Planung betroffene Nistkästen sind zum Schutz von Vogelbruten mindestens für den Zeitraum der geplanten Abriss- und Bautätigkeiten umzuhängen. Eine Betroffenheit Gebäude bewohnender Fledermäuse ist nicht auszuschließen. Vertiefende Untersuchungen zu Fledermäusen sind erforderlich. 6 Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen 6.1 Planungen in Teilfläche 1: Umhängen von der Planung betroffener Nisthilfen außerhalb der Brutzeit: Die von der Planung betroffenen Nistkästen (Nistkästen im Baufeld oder in direkter Nachbarschaft, aktuell NK1-NK4 siehe Abb. 2) sind zum Schutz von Vogelbruten für den Zeitraum der geplanten Abriss- und Bautätigkeiten umzuhängen. Die Umhängung kann nur erfolgen, wenn eine Brutnutzung zum Zeitpunkt der Umhängung ausgeschlossen werden kann. Dies ist

17 ökon GmbH, Münster Seite 17 i.d.r. in der Zeit von August bis Mitte März gewährleistet. Der neue Standort sollte abseits der Baustelle gewählt werden, vergleichbar sein (Anbringungshöhe /-objekt, Ausrichtung) und im Geltungsbereich oder benachbart liegen. 6.2 Planungen in Teilfläche 2: Umhängen von der Planung betroffener Nisthilfen: Die von der Planung betroffenen Nistkästen (Nistkästen im Baufeld oder in direkter Nachbarschaft, aktuell NK2-NK7 siehe Abb. 2) sind zum Schutz von Vogelbruten und ggf. ruhender Fledermäuse für den Zeitraum der geplanten Abriss- und Bautätigkeiten umzuhängen. Die Umhängung kann nur erfolgen, wenn eine Brutnutzung zum Zeitpunkt der Umhängung ausgeschlossen werden kann. Dies ist i.d.r. in der Zeit von August bis Mitte März gewährleistet. Der neue Standort sollte abseits der Baustelle gewählt werden, vergleichbar sein (Anbringungshöhe /-objekt, Ausrichtung) und im Geltungsbereich oder benachbart liegen. in Abhängigkeit von noch durchzuführenden Fledermausuntersuchungen ggf. weitere Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte mit Fledermäusen. Die Betroffenheit von Fledermäusen durch die Planung lässt sich durch Detektorbegehungen zwischen April und Ende September je nach Untersuchungsdesign in Verbindung mit dem Einsatz von Horchboen und/oder Batcorder(n) im engeren Umfeld der überplanten Gebäude klären. 7 Fachgutachterliche Empfehlungen / Anregungen Die nachfolgenden Maßnahmen sind artenschutzrechtlich nicht erforderlich, sie stellen eine über die rechtlich erforderlichen Maßnahmen hinausgehende Empfehlung / Anregung für mögliche weitere (freiwillige) Maßnahmen dar: Verwendung einheimischer, standortgerechter Gehölze: Bei der Gestaltung der Außenanlagen sollten vorzugsweise einheimische, standortgerechte Gehölze verwendet werden. Diese bieten den heimischen Vogelarten eine deutlich bessere Nahrungsgrundlage als Ziergehölze. Häufig sind Ziergehölze unfruchtbar gezüchtet. Ist dies nicht der Fall, finden die eotischen Früchte zum Teil keine Abnehmer oder sind gar ungenießbar, da sie im hiesigen Klima nicht zur Reife gelangen. Darüber hinaus sind die einheimischen Gehölze gerade im Übergangsbereich zur freien Landschaft auch dem Landschaftsbild zuträglich. Aufhängen einer Turmfalken-Nisthilfe: Die bestehenden und geplanten Gebäude bieten aufgrund ihrer Fassaden-Höhe und ihrer Lage am Ortsrand gute Voraussetzungen für die Ansiedlung von Turmfalken. Es mangelt voraussichtlich an geeigneten Brutplätzen. Mit der Anbringung von ein oder zwei Turmfalken-Nisthilfe(n) kann ein wesentlicher Mangelfaktor hinsichtlich der Lebensraumeignung behoben werden. Die Aufhängung wird für die wetterabgewandte, aber dem Außenbereich zugewandten Seite empfohlen. Im vorliegenden Fall scheinen die nordöstlichen Fassaden der geplanten Gebäude am besten geeignet. Eine (freiwillige) Umsetzung der Maßnahme wäre aus naturschutzfachlicher Sicht wünschenswert.

18 ökon GmbH, Münster Seite 18 8 Fazit der artenschutzrechtlichen Prüfung 8.1 Teilfläche 1: Die Artenschutzrechtliche Prüfung kommt für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 107 Am Krankenhaus Teil 1 zu dem Ergebnis, dass bei rechtzeitiger Umsetzung der Maßnahme Umhängung von der Planung betroffener Nistkästen zum Schutz von Vogelbruten (gemäß Beschreibung in Kap. 6) und ggf. ruhender Fledermäuse artenschutzrechtliche Konflikte sicher ausgeschlossen werden können. 8.2 Teilfläche 2: Die Artenschutzrechtliche Prüfung kommt für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 107 Am Krankenhaus Teil 2 zu dem Ergebnis, dass bei rechtzeitiger Umsetzung der Maßnahme Umhängung von der Planung betroffener Nistkästen zum Schutz von Vogelbruten (gemäß Beschreibung in Kap. 6) und ggf. ruhender Fledermäuse artenschutzrechtliche Konflikte mit Vögeln sicher ausgeschlossen werden können. Es verbleiben in Bezug auf den erforderlichen Abriss von Gebäuden/Gebäudeteilen jedoch Unsicherheiten in Bezug auf eine mögliche Betroffenheit von Gebäude bewohnenden Fledermäusen. Um hinreichende Aussagen zur Betroffenheit von Fledermäusen treffen zu können, sind vertiefende Fledermausuntersuchungen im engeren Umfeld der überplanten Gebäude erforderlich. In Bezug auf die Planung des Regenrückhaltebeckens benachbart zum Ölbach können artenschutzrechtliche Konflikte mit Vögeln, Fledermäusen oder anderen Artgruppen ausgeschlossen werden. 9 Artenschutzrechtliche Protokolle Für die potenziell von der Planung betroffenen Arten Feldsperling und Gartenrotschwanz und die Gruppe der Allerweltsvogelarten werden artenschutzrechtliche Protokolle erstellt. In den Protokollen zu diesen Arten / Artgruppen werden die Teilvorhaben 1 und 2 gesondert bewertet, wenn ein Unterschied in der Betroffenheit vorliegt. Für die ebenfalls potenziell betroffene Artgruppe der Fledermäuse wird auf die Erstellung eines Protokolls vorläufig verzichtet, da vertiefende Untersuchungen erforderlich sind, um eine abschließende Bewertung durchführen zu können.

19 ökon GmbH, Münster Seite 19 Literatur KIEL, E-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 2005 (1): Recklinghausen. LANUV NRW (2010): Vorschriften zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Nordrhein- Westfalen. Broschüre des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom September Düsseldorf. LANUV NRW (2014a): Naturschutz-Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW. ( ). LANUV NRW (2014b): Naturschutz-Fachinformationssystem Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). ( ). LANUV NRW (2014c): ( ). SUDMANN, S.R., GRÜNEBERG, C., HEGEMANN, A., HERHAUS, F., MÖLLE, J., NOTTMEYER-LINDEN, K., SCHUBERT, W., VON DEWITZ, W., JÖBGES, M. & WEISS, J. (2008): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens. 5. Fassung. NWO & LANUV (Hrsg.) Nordrhein- Westfälische Ornithologengesellschaft (NWO) & Vogelschutzwarte des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Rechtsquellen in der derzeit gültigen Fassung BNATSCHG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) FFH-RL VS-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) Diese Artenschutzrechtliche Prüfung wurde vom Unterzeichner nach bestem Wissen und Gewissen unter Verwendung der im Tet angegebenen Unterlagen erstellt. (S. Gerdes) Dipl.-Landschaftsökologe

20 ökon GmbH, Münster Seite Anhang Artenschutzrechtliche Protokolle 10.1 Feldsperling Art: Feldsperling (Passer montanus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Europ. Vogelart Anhang IV - Art Rote Liste Deutschland Kat.: V MTBQ und streng geschützte Art sonstige bes. geschützte Art Rote Liste NRW Kat.: 3 (Vreden) Erhaltungszustand in der atlantische Region: G Erhaltungszustand in der lokalen Population - A günstig / hervorragend kontinentale Region - B günstig / gut - G (günstig) - C ungünstig/mittel-schlecht - U (ungünstig-unzureichend) - S (ungünstig-schlecht) 2. Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des vom Vorhaben betroffenen Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, lokale Population) sowie der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf das Vorkommen. Nachweis mehrerer Individuen im nördlichen Teil der Teilfläche 2 Potenzielle Brutplätze in Form von Nistkästen an Bäumen und/oder Gebäuden in beiden Teilflächen vorhanden ein Nistkasten an der Nordfassade des für den Abriss vorgesehenen Flachdach- Gebäudes wurde von 2 Feldsperlingen inspiziert bei Beseitigung von Nisthilfen im überplanten Bereich gehen ggf. Brutplätze von Feldsperlingen verloren ggf. störungsbedingte Konflikte zur Brutzeit durch Bau- und Abrissarbeiten 3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements 3.1 Baubetrieb (z.b. Bauzeitenbeschränkung) Beseitigung der Gehölze nur in den gesetzlich vorgegebenen Zeiträumen (nicht zwischen 1. März und 30. September siehe 39 (5) Nr. 2 BNatSchG) und damit außerhalb der Brutzeit 3.2 Projektgestaltung (z.b. Querungshilfen) nach Möglichkeit (Empfehlung): Verwendung einheimischer, standortgerechter Gehölze bei der Gestaltung der Außenanlagen 3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.b. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) rechtzeitiges Umhängen von der Planung betroffener Nistkästen (gemäß 6.1 und 6.2) 3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements (z.b. besondere Bauoder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring) Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z. B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeitpunkt und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen). eine gezielte Vogeluntersuchung wurde nicht durchgeführt, die Einschätzung erfolgte anhand der Zufallsbeobachtungen und der im Rahmen der Ortsbegehungen erfassten Potenziale die Ortsbegehungen erfolgten außerhalb / unmittelbar vor der Brutzeit des Feldsperlings 4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände (unter Voraussetzung der Beachtung/Umsetzung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen) FFH-Anhang IV-Art oder europäische Vogelart: ja nein 4.1 Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet ( 44 (1) Nr. 1)? (außer bei unabwendbaren Kollisionen oder infolge von 4.3) 4.2 Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich gestört, so dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte ( 44 (1) Nr. 2)? 4.3 Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört ( 44 (1) Nr. 3), ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4.4 Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört ( 44 (1) Nr. 4), ohne dass deren ökolo- gische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4.5 Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten infolge von 4.3 oder 4.4 im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt [ 44 (5)]?

21 ökon GmbH, Münster Seite 21 Art: Feldsperling (Passer montanus) 5. Erfordernis einer Abwägung / Ausnahme FFH-Anhang IV-Art oder europäische Vogelart: ja nein Ausnahme nach 45 (7) erforderlich, wenn mindestens eine der Fragen 4.1 bis 4.5 ja 6. Abwägungs- bzw. Ausnahmevoraussetzungen ja nein a) Nur wenn Frage 5. ja 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? *) Kurze Begründung des öffentlichen Interesses und Darstellung der Bedeutung der Lebensstätte bzw. der betroffenen Population für den Erhaltungszustand der Art in der biogeografischen Region. b) Nur wenn Frage 5. ja 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen. 6.3 Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten nicht verschlechtern bzw. günstig bleiben? Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der Kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen. der Erhaltungszustand der lokalen und der biogeografischen Populationen des Feldsperlings wird sich bei Umsetzung der o.a. vorgezogenen Maßnahmen zur Vermeidung und Funktionserhaltung nicht durch das Vorhaben verschlechtern. Anmerkung: Die zitierten Paragraphen beziehen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz. Fragen 6.1 und 6.2 beantwortet der Vorhabenträger. Der Gutachter liefert die naturschutzfachlichen Grundlagen Gartenrotschwanz Art: Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus) 1. Schutz- und Gefährdungsstatus Europ. Vogelart Anhang IV - Art Rote Liste Deutschland Kat.: V MTBQ und streng geschützte Art Rote Liste NRW Kat.: 2 (Vreden) sonstige bes. geschützte Art Erhaltungszustand in der atlantische Region: U Erhaltungszustand in der lokalen Population - A günstig / hervorragend kontinentale Region - B günstig / gut - G (günstig) - C ungünstig/mittel-schlecht - U (ungünstig-unzureichend) - S (ungünstig-schlecht) 2. Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des vom Vorhaben betroffenen Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, lokale Population) sowie der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf das Vorkommen. geringe Lebensraumpotenziale und potenzielle Brutplätze (Nistkästen) vorhanden bei Beseitigung von Nisthilfen im überplanten Bereich gehen ggf. Brutplätze von Gartenrotschwänzen verloren ggf. störungsbedingte Konflikte zur Brutzeit durch Bau- und Abrissarbeiten

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