ANHANG BEANTWORTUNG DER FRAGEN

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1 Beilage zu MD-VD - EU /03 ANHANG BEANTWORTUNG DER FRAGEN Welche Art von Subsidiarität? (Fragen 1-4) Zu Frage 1: Wie oben ausgeführt, sollte nicht nur auf die Entwicklung neuer, sondern auf die Erhaltung, Sicherung und den Ausbau bestehender hochwertiger Dienstleistungen verstärktes Augenmerk gelegt werden. Ein Zielkatalog für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge im EG-Vertrag wird unterstützt. Gleichzeitig wird unter Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip die Übertragung zusätzlicher Kompetenzen an die Gemeinschaft abgelehnt. Zu Frage 2: Eine Abgrenzung der Dienstleistungen von nicht wirtschaftlichem Interesse bzw. keinen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten wird für notwendig erachtet. Dies sollte in Form einer Negativliste all jener Dienstleistungen erfolgen, die vom Anwendungsbereich des Beihilfen- und Wettbewerbsrechtes ausgeklammert bleiben sollen (Wasserver- und -entsorgung, Gesundheits- und Sozialdienstleistungen, Bildung, Kultur und Abfallwirtschaft). Zu Frage 3: Nein Zu Frage 4: Neben einer Zielbestimmung für alle Dienstleistungen von allgemeinem Interesse wäre eine Rechtsgrundlage für die wirtschaftlichen Sektoren der Daseinsvorsorge im EG-Vertrag zu verankern. Sektorspezifische Rechtsetzung und allgemeiner Rechtsrahmen ( Fragen 5-6) Zu Frage 5: Ein allgemeiner Gemeinschaftsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ist auf Grund der großen sektorspezifischen Unterschiede nicht erstrebenswert. Zu Frage 6: - -

2 - 2 - Wirtschaftliche kontra nicht wirtschaftliche Leistungen (Fragen 7-8) Zu Frage 7: Grundsätzlich zeichnen sich nicht wirtschaftliche Leistungen dadurch aus, dass die Aufgabenerfüllung anderen Gesetzen als den Mechanismen des Freien Marktes gehorcht und in erhöhtem Maß Kriterien wie der Versorgungssicherheit, der Kontinuität, der sozialen Erschwinglichkeit, der Gesundheit, der Nachhaltigkeit sowie der Beibehaltung hoher Umweltstandards, dem territorialen und sozialen Zusammenhalt der Gesellschaft, etc. verpflichtet ist. Die Einrichtungen ohne Erwerbszweck bzw. mit sozialem Aufgabenbereich sollten ausdrücklich in der in Frage 2 genannten Negativliste erfasst und vom Anwendungsbereich des Beihilfenund Wettbewerbsrechts ausgenommen werden. Zu Frage 8: Keine Ein gemeinsames Paket von Verpflichtungen (Fragen 9-13) Zu Frage 9: Die bestehenden Universaldienstverpflichtungen funktionieren deshalb nicht optimal, da für deren Übernahme durch einen (privaten) Betreiber kaum (finanzielle) Anreize bestehen. Die bloße Abdeckung der entstandenen Nettokosten für den Betreiber läuft dem System eines effizienten Wettbewerbs zuwider und ist für das Erreichen territorialer und sozialer Kohäsionsziele nicht ausreichend. Zu Frage 10: Die Universaldienstverpflichtungen sollten nicht unreflektiert auf andere Bereiche ausgedehnt werden. Stattdessen wäre eine inhaltliche Überprüfung und Evaluierung der Zielerreichung geboten. Zu Frage 11: Die sekundärrechtlichen Grundlagen wären durch die Gemeinschaft in Form eines sektoralen Rechtsaktes festzuschreiben, die konkrete inhaltliche Ausgestaltung und Umsetzung sollte den MS überlassen bleiben.

3 - 3 - Zu Frage 12: Nein. Zahlreiche Beispiele aus den Bereichen Post (Schließung von Postämtern, Ausdünnung der regionalen Versorgung etc.), Telekom (Einbruch der Kontinuität und Qualität der Dienste durch Konkurs von TK- Anbietern, z. B. KPNQuest), Strom- und Gas (massiver Anstieg der Preise für Endabnehmer, Probleme bei der Versorgungssicherheit) etc. belegen, dass die bisher dem Wettbewerb geöffneten Sektoren (noch) nicht optimal funktionieren und auch in Zukunft noch viele Kapazitäten binden werden. Zu Frage 13: Nein Sektorspezifische Verpflichtungen (Fragen 14-17) Zu Frage 14: Negative Erfahrungen in Bezug auf die Versorgungssicherheit sind praktisch in jedem einzelnen Sektor bekannt und dokumentiert. Auf Grund der großen sektorspezifischen Unterschiede sind die zu ergreifenden Maßnahmen für jeden Bereich getrennt zu diskutieren. Zu Fragen 15-17: - - Festlegung von Gemeinwohlverpflichtungen und organisatorische Abwicklung (Fragen 18-20) Zu Frage 18: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass aus der Sicht des Amtes der Wiener Landesregierung die Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in der derzeit erbrachten Form kein Hindernis für die Vollendung des Binnenmarktes darstellen. Diese müssen nach anderen Kriterien als nach rein marktwirtschaftlichen bewertet werden. Umgekehrt ergeben sich regelmäßig dann Probleme für die Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge, wenn diese ausschließlich danach beurteilt werden, potentiell verbotene Beihilfen zu sein. Dies trifft in gleicher Weise auf Gemeinwohlverpflichtungen zu. Zu Frage 19: Nein

4 - 4 - Zu Frage 20: Ein Austausch guter Praktiken und Benchmarking ist begrüßenswert. Beide sollten aber über Fragen der Organisation hinausgehen und auch andere Kriterien berücksichtigen, wie beispielsweise die Leistungsfähigkeit der Dienste, die Kundenzufriedenheit, die Umweltsituation und Nachhaltigkeit. Dabei könnte auf bereits bestehende Studien (z. B. Mercer) zurückgegriffen werden. Finanzierung (Fragen 21-24) Zu Frage 21: Hauptproblem zu Frage 21 ist die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit betreffend Ausgleichszahlungen und Infrastruktur Re-Investitionen im Bereich der Daseinsvorsorge. Im Bereich netzgebundener Dienstleistungen werden aus diesem Grund vielfach dringend gebotene Großinvestitionen auf die lange Bank geschoben (siehe dazu EUGH, Rs. C-280/00 Magdeburg ). Dies könnte sich langfristig negativ auf die Versorgungssicherheit und die Qualität der Dienstleistungen auswirken. Zu Frage 22: Der Heterogenität der einzelnen Bereiche und auch dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend, sollte die Auswahl des Finanzierungsverfahrens den Mitgliedstaaten bzw. den jeweils zuständigen Untergliederungen der Mitgliedstaaten überlassen werden. Zu Frage 23: Cream Skimming ist überall dort nicht effizient, wo in qualitativ hochwertige integrierte Netze eingegriffen wird. Dadurch wird auf Kosten des öffentlichen Interesses einer Einzelfallbetrachtung der Vorzug gegeben. Am Beispiel des ÖPNV zeigt sich, dass die Qualität eines integrierten Netzes in einem Gesamtangebot an den Konsumenten besteht, bei dem Gewinn bringende und verlustträchtige Einzellinien im Verbund ausgeglichen werden ( Quersubventionierung ). Die wirtschaftliche Betrachtung einzelner Linien wäre für das Gesamtangebot des integrierten Netzes nachteilig. Zu Frage 24: Nein, Subsidiarität.

5 - 5 - Evaluierung der Leistungen (Fragen 25-28) Zu Frage 25: Evaluierungsmaßnahmen sollten sich ausschließlich auf die bisher liberalisierten Sektoren beziehen. Ein unzweckmäßiger Mehraufwand und eine Belastung der Mitgliedstaaten mit umfangreichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten ist zu vermeiden. Zu Frage 26: Die Evaluierungsmaßnahmen auf europäischer Ebene sollten sich ausschließlich auf die bisher liberalisierten Sektoren erstrecken. Dabei wären neben Kriterien wie etwa der Effizienz und den Kosten auch Faktoren wie die langfristigen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und Beschäftigungssituation, die Beibehaltung hoher Umweltstandards, die Nachhaltigkeit, die Kundenzufriedenheit und die langfristig vorausschauende Investitionstätigkeit in die Qualität der Versorgungsnetze zu berücksichtigen. Zu Frage 27: Als gutes Beispiel wird hier u. a. auf die Erfahrungen der Dortmunder Stadtwerke AG verwiesen. Diese organisiert seit Jahren ein effizientes Bürgerbeteiligungsverfahren im ÖPNV. Zu Frage 28: Eine Verbesserung der Evaluierungsdaten könnte durch vermehrte EU- Projekttätigkeit erreicht werden. Handelspolitik (Frage 29) Problematisch scheint, dass öffentliche Dienstleistungen und somit auch der Bereich der Daseinsvorsorge vom Anwendungsbereich des GATS nicht ausdrücklich ausgenommen ist. Darüber hinaus enthält das GATS rechtliche Verpflichtungen betreffend die sog. Listen spezifischer Bindungen (Art XXI GATS), die im Nachhinein kaum rückgängig zu machen sind. Diese de-facto Irreversibilität eingegangener Verpflichtungen führt völkerrechtlich dazu, dass Fehler bei Marktöffnungen nicht mehr korrigiert werden können. Genau diese Entwicklung ist

6 - 6 - aber für den Bereich der Daseinsvorsorge unter allen Umständen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang wird auf die beiliegende einheitliche Stellungnahme der österreichischen Bundesländer vom 26. März 2003 betreffend GATS verwiesen. Diese ist nach der österreichischen Bundesverfassung für den Bund rechtlich bindend. Entwicklungszusammenarbeit (Frage 30) - -

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