Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden."

Transkript

1 FG München, Urteil v K 3397/14 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 3 K 3397/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichworte: 1. Die Dauer der Grundstücksnutzung stellt ein Hauptelement eines Grundstücksmietvertrages dar. Bei nur kurzfristiger und gegenständlich beschränkter Nutzung fehlt ein Hauptelement eines solchen Mietvertrages. 2. Wenn eine Gebrauchsüberlassung von anderen wesentlichen Leistungen überlagert wird, kommt die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG nicht in Betracht. In der Streitsache... Klägerin prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte... gegen Finanzamt... Beklagter wegen Umsatzsteuer hat der 3. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht..., den Richter am Finanzgericht... und den Richter am Finanzgericht... sowie den ehrenamtlichen Richter... und die ehrenamtliche Richterin... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2016 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite

2 lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist. Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach , München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen. Gründe: I. Streitig ist die Steuerfreiheit der Vermietung von Wohnungen an Prostituierte. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in A. Geschäftsführerin ist S. Die Klägerin hatte in den Streitjahren zwei Geschäftsfelder. Zum einen betrieb sie einen allgemeinen Erotikführer (Rotlicht-Guide ) in A, zum anderen mietete sie Privatwohnungen in A und B an und vermietete diese in der Regel wochenweise zu einer Tagesmiete, die je nach Objekt und Mietdauer variierte, von 60 bis 100 an Prostituierte weiter. Schriftliche Mietverträge wurden dabei mit den Prostituierten nicht abgeschlossen. Der Mietzins dafür wurde regelmäßig von einem Mitarbeiter der Klägerin bar kassiert, darüber erstellte die Klägerin Quittungen. Bei den insgesamt 20 angemieteten Wohnungen handelte es sich durchweg um Zweizimmerwohnungen mit Küche und Bad. Diese befanden sich in A und B. Diese Wohnungen wurden von der Klägerin eingerichtet und mit einer Grundausstattung an Geschirr, Handtüchern und Bettwäsche versehen. Die Vermietung der Wohnungen erfolgte üblicherweise von Sonntag auf Sonntag. Nach ihrer Anreise ließen die Frauen die Angaben zu ihrer Person in der Regel (zu 95%) auf der Internetseite des Rotlicht-Guide online stellen; dafür wurden von Rotlicht-Guide separate Rechnungen über 40 je Woche erstellt, die von den Frauen auch getrennt vom Mietzins bezahlt wurden. Keine der Wohnungen verfügte über eine Gegensprechanlage oder einen Alarmknopf; Bettwäsche und Handtücher wurden nicht gewechselt.

3 In den Streitjahren behandelte die Klägerin die Vermietungen an die verschiedenen wechselnden Prostituierten in ihren Umsatzsteuererklärungen als steuerfreie Vermietung von Grundstücken. Sie erklärte insoweit steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug: - in 2005 in Höhe von..., - in 2006 in Höhe von..., - in 2007 in Höhe von..., - in 2008 in Höhe von... und - in 2009 in Höhe von.... In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre errechnete die Klägerin eine Umsatzsteuer: - von... für 2005, - von... für 2006, - von... für 2007, - von... für 2008 und - von... für Nach der Durchführung einer Außenprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 (Bericht vom 3. März 2011) setzte der Beklagte (das FA) die Umsatzsteuer unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Jahre 2005 bis 2009 jeweils mit Bescheiden vom 1. Juli auf... für 2005, - auf... für 2006, - auf... für 2007, - auf... für 2008 und - auf... für 2009 fest. Mit Änderungsbescheiden vom 13. Juni 2013 setze das FA die Umsatzsteuer für 2008 auf und für 2009 auf fest. Gegen die Bescheide vom 1. Juli 2011 war der am 25. Juli 2011 (Frühleerung) eingegangene Einspruch gerichtet. Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2014 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Gegen die Nichtanerkennung der Vermietung der Wohnungen als steuerfreie Vermietungsleistungen ist die Klage vom 18. Dezember 2014 gerichtet. Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 setzte das FA die Umsatzsteuer für 2009 im Betrag unverändert unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung auf fest. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Vermietung der Wohnungen ihre Hauptleistung sei. Eine Prostituierte sei nur in der Lage, ihre sexuellen Dienstleistungen zu erbringen, wenn sie über eine entsprechende abgeschlossene Wohnung verfüge. Für die Prostituierte stelle die Gebrauchsüberlassung dieser Wohnung insoweit einen eigenen Zweck dar; von einem Zurücktreten dieser Gebrauchsüberlassung der Wohnung gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen könne hier nicht gesprochen werden. Damit liege hier auch kein Vertrag besonderer Art i. S. v. Abschnitt Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vor. Der Sachverhalt des Streitfalls unterscheide sich auch von den bisher von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entschiedenen Fällen. Wesentliches Merkmal der

4 steuerfreien Vermietung sei es, dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht einzuräumen, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Die Wohnungen würden zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit überlassen, die Dauer der Nutzungsüberlassung stehe deshalb einer steuerfreien Vermietungstätigkeit nicht entgegen. Nach gefestigter Rechtsprechung komme es nur noch bei der Abgrenzung zur Überlassung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung auf die Nutzungsdauer an. Die Zusatzleistungen der Klägerin seien auch bei einer Wohnraumvermietung denkbar und nicht unüblich. Soweit die Mieterinnen werbliche Leistungen mit separater Rechnung beziehen würden, gäben diese der Gesamtleistung kein anderes Gepräge. Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 18. Dezember 2014, vom 12. Februar 2015, vom 10. April 2014, vom 27. August 2015, vom 4. Dezember 2015, vom 18. April 2016 und vom 2. Juni 2016 verwiesen. Die Klägerin beantragt, unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 2005 bis 2007 vom 1. Juli 2011 und des Umsatzsteuerbescheides für 2008 vom 13. Juni 2013 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2014 und des Umsatzsteuerbescheides für 2009 vom 20. Juli 2015 die Umsatzsteuer für 2005 auf, für 2006 auf, für 2007 auf, für 2008 auf und für 2009 auf festzusetzen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt das FA im Wesentlichen vor, dass die Klägerin nach den Feststellungen der Betriebsprüfung die Zimmerbelegung organisiere, die Reinigung der Wohnungen und der Wäsche übernehme und die Meldung bei der Polizei erledige. Zudem betreibe sie gegen ein besonderes Entgelt eine Webseite zur Bewerbung der Prostituierten mit Text und Bildern. Insoweit sei davon auszugehen, dass nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit der Ausübung der Prostitution aus Sicht des Leistungsempfängers im Vordergrund stehe. Prägend für die Vertragsverhältnisse der Klägerin mit den Prostituierten sei die Ermöglichung derer gewerblicher Tätigkeitsausübung. Damit lägen keine steuerfreien Vermietungsleistungen vor und auch der ermäßigte Steuersatz für die Vermietung von Wohn-und Schlafräumen käme nicht in Betracht. Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens des FA wird auf die Stellungnahmen vom 19. Mai 2015 und vom 11. Januar 2016 verwiesen. Mit richterlicher Anordnung vom 29. Oktober 2015 mit Ausschlussfrist zum 7. Dezember 2015 wurde der Klägerin aufgegeben, durch Mietverträge oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass es sich bei den streitigen Mietverhältnissen um steuerfreie Mietverhältnisse handelt. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 übersandte die Klägerin Kopien von sechs Barzahlungsquittungen und teilte mit, dass mit den Damen keine schriftlichen Mietverträge abgeschlossen werden. Dies sei auch absolut unüblich. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 08. Juni 2016 Beweis erhoben über den Ablauf der Vermietungen der Wohnungen an die jeweiligen Mieterinnen durch Vernehmung des Zeugen C und der Zeugin D. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. II. Die Klage ist unbegründet. Die Leistungen der Klägerin stellen keine steuerfreien Grundstücksvermietungen dar. 1. Gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt

5 im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer, sofern keine Steuerbefreiung nach 4 UStG besteht. Nach 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen steuerfrei. Wesentliches Merkmal der steuerfreien Vermietung i. S. von 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht einzuräumen, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (BFH-Urteile vom 24. September 2015 V R 30/14, UR 2015, 950 Rz. 14 und vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BFH/NV 2014, 1159, Rz. 19). Nicht befreit ist nach 4 Nr. 12 Satz 2 UStG dagegen (unter anderem) die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Der Begriff der Grundstücksvermietung ist dabei auf der Grundlage der in den Streitjahren 2005 und 2006 geltenden 6. EG-Richtlinie (Art. 13 Teil B der Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977, ABl.EG 1977, Nr. L 145 S. 1) sowie der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (vom 28. November 2006, Abl.EU 2006 Nr. L 347 S. 1 ber Nr. L 335 S. 60 = MwStSystRL; hier Art. 135 Abs. 1 Buchst. l) unionsrechtskonform auszulegen; es handelt sich um einen eigenständigen Begriff des Unionsrechts (EuGH - Gerichtshofs der Europäischen Union-Urteil vom 4. Oktober 2001, Rs. C-326/99, Goed Wonen, Slg 2001, I-6831, ECLI:ECLI:EU:C:2001:506, Rz. 47). Insoweit kann nicht streng auf die zivilrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgegriffen werden, also auch nicht auf die nationalen deutschen Regelungen in 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 V R 41/09, BStBl II 2014, 73, Rz. 19; FG- Nürnberg-Urteil vom 30. März K 1093/2008, DStRE 2011, 692, Rz. 26 und Schüler-Täsch, in Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG, 4 Nr. 12 Rz. 14). Dabei ist die Steuerbefreiung für Umsätze durch Grundstücksvermietungen nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH eng auszulegen, da sie eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz darstellt, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (BFH- Beschluss vom 26. April 2002 V B 168/01, BFH/NV 2002, 1345, Rz. 13 und Urteil vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BStBl II 2015, 427, Rz. 24 sowie EuGH-Urteile vom 18. Januar 2001, Rs. C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg 2001 I-493, ECLI:ECLI:EU:C:2001:34, vom 12. September 2000, Rs. C-358/97, Kommission/Irland, Slg 2000, I-6301, ECLI:ECLI:EU:C:2000:42 und vom 12. Februar 1998, Rs. C-346/95, Blasi, Slg 1998, I-481, ECLI:ECLI:EU:C:1998:51, Rz. 18). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass die Dauer der Grundstücksnutzung ein Hauptelement eines Grundstücksmietvertrages ist (EuGH-Urteil vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg 2001 I-493, ECLI:ECLI:EU:C:2001:34, Rz. 27 m. w. N.). Bei nur kurzfristiger und gegenständlich beschränkter Nutzung ist ein Hauptelement eines Mietvertrages i. S. von 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG, Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG nicht erfüllt (BFH-Beschluss vom 13. September 2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212, Rz. 12). Der BFH hält es ferner unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 10. August 1961 V 95/60 U, BStBl III 1961, 525 und V 111/60, HFR 1962, 145) für geklärt, dass bei der Überlassung von Räumen zur Ausübung der Prostitution dann eine einheitliche steuerpflichtige Leistung vorliegt, wenn nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, eine bestimmte Betätigung auszuüben, aus der Sicht des Leistungsempfängers im Vordergrund steht (BFH- Urteil vom 19. Februar 2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398, Rz. 25 und Beschlüsse vom 26. April 2002 V B 168/01, BFH/NV 2002, 1345, Rz. 15 sowie vom 13. September 2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212, Rz. 12). Insbesondere dann, wenn eine Gebrauchsüberlassung von anderen wesentlichen Leistungen überlagert wird - welche damit sozusagen der Gesamtleistung das Gepräge geben -und sich dieses Vertragsverhältnis als ein einheitliches unteilbares Ganzes und damit als ein Vertrag besonderer Art darstellt, kommt die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG nicht in Betracht, auch wenn sich die

6 Vereinbarungen nicht einem anderen zivilrechtlichen Vertragstyp zuordnen lassen (vgl. Schüler-Täsch, in Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG, 4 Nr. 12 Rz. 32). Eine solche einheitliche steuerpflichtige Leistung kann in Fällen der Überlassung von Wohnräumen an Prostituierte dann angenommen werden, wenn zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben als einer Vermietung (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BStBl II 2015, 427, Rz. 26 und 29). 2. Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall hat die Klage keinen Erfolg. Das FA hat die Steuerbefreiung zu Recht versagt. a) Die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach 4 Nr. 12 UStG scheitert zunächst nicht daran, dass hier kurzfristige Beherbergungen i. S. des Satzes 2 der Regelung vorliegen könnten. Es ist rechtlich geklärt, dass die Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zweck der Ausübung der Prostitution keine kurzfristige Beherbergung von bereitgehaltenen Wohn-und Schlafräumen an Fremde darstellt (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 23. Juli K 2023/12, EFG 2014, 1999 zur gleichlautenden Bestimmung beim ermäßigten Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864). b) Im Streitfall stellen die Leistungen der Klägerin bei der entgeltlichen Überlassung der Wohnungen an Prostituierte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls und der hier gebotenen engen Auslegung der Steuerbefreiung für Grundstücksvermietungen keine reinen Grundstücksvermietungen dar. Es handelt sich vielmehr um vertragliche Vereinbarungen eigener Art, die sich wesentlich von der steuerbefreiten Leistung einer Grundstücksvermietung unterscheiden, so dass eine Steuerbefreiung dieser Leistungen nach 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG nicht in Betracht kommt. Vorliegend wird das Gepräge der Leistungen der Klägerin aus Sicht ihrer Leistungsempfängerinnen - der Mieterinnen und zugleich Prostituierten - in erster Linie durch die Möglichkeit zur Ausübung der gewerblichen Prostitution in den überlassenen Wohnungen bestimmt, die Nutzung der Wohnungen für diesen Hauptzweck stellt außerdem lediglich ein Merkmal der Gesamtleistung dar. In diesem Zusammenhang führt die Klägerin selber aus, dass die Wohnungen nur an solche Frauen, die der Prostitution nachgehen, vermietet werden, eine normale Vermietung zur reinen Raumnutzung wird also von ihr nicht angeboten. Bereits insoweit steht hier nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, eine bestimmte Betätigung auszuüben, aus der Sicht der Leistungsempfänger im Vordergrund. Leistungsbestimmend ist dabei außerdem, dass die Klägerin den Prostituierten die Möglichkeit einräumte, die Angaben zu ihrer Person - wie zum Beispiel Körpermaße, Alter und Haarfarbe - sowie die jeweils angebotenen Dienstleistungen der Prostitution und einschlägige Bilder auf einer von ihr betriebenen Internetseite mit der Bezeichnung Rotlicht-Guide einzustellen (Werbeeintrag in Google: As Erotikführer Nummer 1, für geilen Sex mit den schönsten Girls ). So kontaktierten die Prostituierten bei Beginn ihrer Tätigkeit in den Wohnungen den Prokuristen der Klägerin C, damit dieser ihre Seite bei der Internetseite Rotlicht-Guide einstellte. Nach - mit der Aktenlage übereinstimmender Aussage des Zeugen C kostete die Mieterinnen ein Inserat ca. 30 bis 40 die Woche. Nach dem Vorbringen der Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und der Aussage des Zeugen C machte davon die überwiegende Anzahl der Prostituierten in den Wohnungen in A und B Gebrauch. Diese Internetseite verfolgte damit - neben der Eigenwerbung der einzelnen Prostituierten -auch den Zweck, über das jeweils aktuelle Angebot der gewerblichen Prostitution in den Wohnungen der Klägerin zu informieren. Auf den einschlägigen Internetseiten fanden sich nicht nur ein Vorname, Angaben zur Person, die Adresse (der angemieteten Wohnung) und die Telefonnummer der Prostituierten, sondern auch Bilder in erotischen Positionen sowie die Beschreibung der sexuellen Dienstleistungen, welche bei der jeweiligen Prostituierten in Anspruch genommen werden konnten. Für einen potentiellen Freier stellt das aber - in einer diskreteren Variante - nichts Anderes dar, als das Betreten eines Kontaktraumes in einem Bordell, in dem er Kontakt zu einer Prostituierten seiner Wahl aufnehmen kann, um von dieser sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können. Über die Internetseite der Klägerin konnten sich die Freier somit bereits im Vorfeld einer Kontaktaufnahme über das Angebot in den Wohnungen der Klägerin und der jeweiligen

7 Prostituierten informieren und über die dort vermerkten Telefonnummern unmittelbar Kontakt aufnehmen. Die Klägerin stellte damit mit den Wohnungen und der Internetseite in Form einer einheitlichen Leistung für ihre Mieterinnen umsatzsteuerrechtlich wesentliche Grundlagen zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung. Daran ändert sich in Bezug auf die Internetseite nichts dadurch, dass die Bezahlung dieser Dienstleistung separat erfolgte, denn damit wurde lediglich die Zahlung aufgespalten. Auch der Umstand, dass die Internetseite gleichfalls von anderen Prostituierten genutzt werden konnte, ändert an dieser Bewertung nichts, denn vorliegend geht es nur um die Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung der Wohnungen. Die Klägerin kann sich mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Sachverhalte auch nicht auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 17. September 2015 (2 K 253/14, EFG 2016, 243) berufen. Während im dort entschiedenen Fall nur Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung der Zimmer (Möblierung, Videoüberwachung) zu beurteilen waren, sind im Streitfall weitere Leistungen (hier insbesondere Werbung) für die Mieterinnen erbracht worden, welche den Leistungen der Klägerin insgesamt ein anderes Gepräge gegeben haben. Hinzukommen weitere Merkmale, welche für ein besonderes Gepräge der Leistungen der Klägerin sprechen, weil sie untypisch für Grundstücksmietverträge sind. So übernimmt diese die Meldung von Prostituierten bei der Polizei. Zudem befinden sich in den Wohnungen teilweise von der Klägerin gestellte Festnetzanschlüsse, was für die Prostituierten die Möglichkeit der anonymen Kontaktaufnahme durch die Freier schafft, weil hier keine eigene Rufnummer (Mobilfunknummer) auf der Internetseite des Rotlicht- Guide angegeben werden musste. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Belegung der Wohnungen jeweils mit nur einer Prostituierten erlaubte. Die Mieterinnen konnten die Wohnungen damit während der Mietdauer nicht so in Besitz nehmen, als wären sie Eigentümer. c) Ferner spricht bereits die Kurzfristigkeit der Raumüberlassungen nur für einige Tage oder wenige Wochen mit der Vereinbarung einer Tagesmiete dafür, dass der Klägerin vor allem an einer Nutzung der Räume zur Ausübung der Prostitution gelegen war. Nach Überzeugung des Gerichts widerspricht bereits die Erhebung einer Tagesmiete dem Leitbild einer Grundstücksmiete (vgl. oben in Tz. II. 1) Eine steuerbefreite Vermietungsleistung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn eine längerfristige Vertragsbindung gewollt ist (so auch das FG-Nürnberg im Urteil vom 30. März 2010, 2 K 1093/2008, DStRE 2011, 692, Rz. 30). Diese Bewertung folgt bereits aus der Regelung in 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, wonach z. B. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält oder die Vermietung von Parkplätzen, nicht steuerbefreit ist. Im Streitfall war von der Klägerin aber gerade eine kurzfristige Nutzungsdauer durch die Prostituierten gewollt gewesen und tatsächlich auch ausgeführt worden. Ihre mögliche Absicht, auch längerfristig zu vermieten, ist lediglich unsubstantiiert vorgetragen, deren Durchführung aber nicht nachgewiesen worden und auch sonst nicht ersichtlich. 3. Die Klägerin kann sich vorliegend auch nicht auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG für die Überlassung der Wohnungen an die Prostituierten berufen. Unabhängig davon, ob dieser Ermäßigungstatbestand hier überhaupt inhaltlich zur Anwendung kommen kann (vgl. in Tz. II.2.a), scheitert eine Anwendung im Streitfall schon daran, dass diese Vorschrift erst mit Wirkung zum 1. Januar 2010 durch Art. 5 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22. November 2009 eingeführt worden ist (BGBl I 2009, 3950). Der Streitfall betrifft aber nur die Jahre bis Auch die Zuschätzungen des FA in Höhe in 2006 und 2007 sowie von in 2008 wegen einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung durch die Klägerin sind rechtmäßig. Gemäß 162 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Gemäß 162 Abs. 2 Satz 2 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat,

8 nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach 158 AO zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen. Im Streitfall hat die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Hinzuschätzungen wegen einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung bestritten würden, weil die Höhe der bar vereinnahmten Mieten vom FA nicht beanstandet worden sei. Da diese Einnahmen aber nicht die einzigen von der Klägerin bar vereinnahmten Einnahmen darstellten, ist dieses isolierte Vorbringen schon in sich unschlüssig, denn die Klägerin hat auch die Einnahmen aus der Internetseite Rotlicht-Guide bar vereinnahmt; zudem wurde auch die von ihr zu zahlenden Mieten für die Wohnungen jedenfalls zu einem Teil in bar entrichtet. Insoweit bestanden mehrere Ansatzpunkte für die Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung. In den Feststellungen der Betriebsprüfung findet sich hierzu die Ergänzung, dass die Kassenaufzeichnungen der Klägerin nicht chronologisch waren und keine Tagesberichte erstellt wurden. Da diese Feststellungen tatsächlich die Annahme von Buchführungsmängeln rechtfertigen und diese von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden sind, ist das Gericht davon überzeugt, dass das FA hier dem Grunde nach zu einer Schätzung berechtigt war. Das Gericht musste insoweit nicht den Betriebsprüfer als Zeugen vernehmen, weil unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachgegangen werden muss. In Anbetracht der nur geringen Höhe der Hinzuschätzungen (weniger als 0,5% der Bareinnahmen laut Erlöskonten) hält das Gericht die Schätzung auch ihrer Höhe nach für rechtmäßig. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München W Az.: 14 K 1495/12 Freigabe: 10.06.2014 Stichwort: Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Streitsache gegen wegen Kläger

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. Herr - Kläger - gegen

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. Herr - Kläger - gegen SÄCHSISCHES FINANZGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL Az: 6 K 193/12 In dem Finanzrechtsstreit Herr - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagter - wegen Grunderwerbsteuer hat der 6. Senat durch

Mehr

Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind

Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind FG München, Urteil v. 29.06.2015 7 K 3310/14 Titel: Rückforderung Kindergeld durch die Familienkasse beim Leistungsempfänger nach Weiterleitung an das Kind Normenketten: EStG 70 Abs. 2 EStG 64 Abs. 2 S.

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. W - Kläger - gegen. Finanzamt - Beklagter -

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. W - Kläger - gegen. Finanzamt - Beklagter - Das v erk nüpfte Bild kann nicht angezeigt werden. Möglicherweise wurde die Datei verschoben, umbenannt oder gelöscht. Stellen Sie sicher, dass die Verknüpfung auf die korrekte Datei und den korrekten

Mehr

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 12 K 12040/17 In dem Rechtsstreit der bevollmächtigt: gegen das Frau A, Finanzamt, Klägerin, Beklagter, wegen Einkommensteuer

Mehr

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. FG München, Urteil v. 12.10.2016 4 K 3006/15 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 4 K 3006/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Stichwort: Steuerbefreiung wegen dem sog. Familienheim In der

Mehr

Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung FG München, Urteil v. 29.06.2015 7 K 605/14 Titel: Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster als anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Normenketten:

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 4 K 2477/05 Freigabe: 25.05.06 Stichwort: zum Begriff Nichte in 15 ErbStG i.v.m. 173 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Klägerin prozessbevollmächtigt:

Mehr

Stichwort: Kursverluste aus dem Rückkauf fondsgebundener Lebensversicherungen keine

Stichwort: Kursverluste aus dem Rückkauf fondsgebundener Lebensversicherungen keine FG München, Urteil v. 14.03.2016 9 K 2020/15 Normenkette: 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 9 K 2020/15 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Kursverluste aus dem

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 13 K 2979/10 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger zu 1 und 2 prozessbevollmächtigt: Steuerberaterin gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004, 2005

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 6181/08 In dem Rechtsstreit der... Klägerin, Bevollmächtigte:... -Rechtsanwältin-,... gegen das Finanzamt...,

Mehr

(Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching)

(Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching) FG München, Beschluss v. 06.12.2012 14 V 3038/12 Titel: (Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus Schülercoaching) Normenketten: Art 132 Abs 1 Buchst j EGRL 112/2006 4 Nr 21 Buchst

Mehr

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft)

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) FG München, Urteil v. 19.09.2012 14 K 2779/11 Titel: (Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) Normenketten: 130 Abs 1 AO 89 Abs 2 AO 4 Nr 9a UStG Orientierungsätze: 1. Bei einer verbindlichen Auskunft

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 18/12

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 18/12 Bundesfinanzhof Urt. v. 22.08.2013, Az.: V R 18/12 Für "Amüsierzimmer" fällt die volle Steuer an Überlässt ein Vermieter in einem Eroscenter voll ausgestattete Zimmer inklusive Verpflegung an Prostituierte,

Mehr

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5 Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Datum: 19.01.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15

Mehr

2. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind.

2. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind. FG München, Urteil v. 23.09.2014 2 K 3435/11 Titel: (Tauschähnlicher Umsatz bei Renovierung eines fremden Daches im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen das Recht, das Dach zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9369/12 In dem Rechtsstreit Der A GbR Kläger, bevollmächtigt: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen Haftungs-

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr

Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen)

Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) FG München, Beschluss v. 12.11.2012 2 V 2192/12 Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) Normenketten: 12 Abs 2 Nr 11 S 1

Mehr

Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes

Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes BUNDESFINANZHOF Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes 1. Ehrenamtlich werden u.a. jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

Titel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung)

Titel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung) FG München, Urteil v. 10.04.2014 14 K 1495/12 Titel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung) Normenketten: 4 Nr 22 Buchst

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 K 5012/12 In dem Rechtsstreit der des bevollmächtigt: gegen das Frau A, Herrn B, Finanzamt, Kläger, Beklagter,

Mehr

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

(Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG) FG München, Urteil v. 25.02.2014 2 K 3591/11 Titel: (Umsatzsteuerliche Organschaft: finanzielle Eingliederung bei 50%iger Beteiligung der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH an einer OHG)

Mehr

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. Januar K 76/06 (EFG 2008, 891) G r ü n d e

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 3. Januar K 76/06 (EFG 2008, 891) G r ü n d e BUNDESFINANZHOF Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht nach Unionsrecht Ein gemeinnütziger Golfverein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Golfeinzelunterricht, den er durch

Mehr

Rechtzeitigkeit der Klageerhebung - Zuschätzungen bei Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz

Rechtzeitigkeit der Klageerhebung - Zuschätzungen bei Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz FG München, Urteil v. 27.07.2015 7 K 697/14 Titel: Rechtzeitigkeit der Klageerhebung - Zuschätzungen bei Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz Normenketten: FGO EStG 5 AO 162 Leitsätze: 1.

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 74/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: V R 74/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 03.04.2008, Az.: V R 74/07 Umsatzsteuer: Auf verkaufte Golfbälle wird keine Umsatzsteuer fällig Zwar sind grds. nur die ausgerichteten sportlichen Veranstaltungen gemeinnütziger

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0314-F/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Jänner 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 2. Dezember

Mehr

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung

Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung Dok.-Nr.: 0950418 Bundesfinanzhof, V-R-26/15 Urteil vom 20.10.2016 Fundstellen Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung; Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2687-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,R-Straße, vom 5. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10

Mehr

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung; 10 %-Grenze)

Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung; 10 %-Grenze) BUNDESFINANZHOF Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische Mindestnutzung; 10 %-Grenze) 1. Die Bundesrepublik Deutschland war u.a. im Besteuerungszeitraum 2008 nicht

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 6 K 2111/05 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt: Steuerberatungsges. gegen Finanzamt vertreten durch den Amtsleiter Beklagter wegen Einkommensteuer

Mehr

Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten - Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen

Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten - Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen FG München, Urteil v. 23.02.2015 7 K 1242/13 Titel: Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten - Steuerermäßigung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen Normenketten: EStG 9 Abs. 1 S. 1 EStG 35a

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

zurück zur Übersicht

zurück zur Übersicht Seite 1 von 7 zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren,

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

Einheitliche Reiseleistung, Ermäßigter Steuersatz, Streitjahr, Reisevorleistung, Bundesfinanzhof, Regelsteuersatz, Befähigung zum Richteramt

Einheitliche Reiseleistung, Ermäßigter Steuersatz, Streitjahr, Reisevorleistung, Bundesfinanzhof, Regelsteuersatz, Befähigung zum Richteramt FG München, Urteil v. 08.06.2016 3 K 3557/13 Titel: Einheitliche Reiseleistung, Ermäßigter Steuersatz, Streitjahr, Reisevorleistung, Bundesfinanzhof, Regelsteuersatz, Befähigung zum Richteramt Schlagworte:

Mehr

EuGH-Vorlage zum unionsrechtlichen Begriff der "Ansässigkeit" des Steuerpflichtigen. Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

EuGH-Vorlage zum unionsrechtlichen Begriff der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen. Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: BUNDESFINANZHOF EuGH-Vorlage zum unionsrechtlichen Begriff der "Ansässigkeit" des Steuerpflichtigen Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist ein Steuerpflichtiger bereits dann

Mehr

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags FG Nürnberg, Urteil v. 16.10.2012 2 K 1217/10, 2 K 1217/10 ( Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Mehr

Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG

Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG FG München, Urteil v. 15.06.2016 9 K 190/16 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 9 K 190/16 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach 32d Abs.

Mehr

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Richter am Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung

hat der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Richter am Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung FG Nürnberg, Urteil v. 08.07.2016 4 K 1836/15 Normenketten: 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Einkommensteuergesetz (EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG 79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO 90 Abs. 2 FGO

Mehr

Stichwort: Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei fehlender Aufzeichnung bzw. Existenz einer USt-IdNr.

Stichwort: Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei fehlender Aufzeichnung bzw. Existenz einer USt-IdNr. FG München, Urteil v. 26.08.2015 2 K 633/15 Titel: Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei fehlender Aufzeichnung einer USt-IdNr. des Empfängers bzw. bei deren -Nichtexistenz Normenkette:

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Mai 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Mai 2016) ProMemoria-Info-Brief (Mai 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 (V R 56/14 - BFH/NV 2016 S. 792) Entgeltliche Personalgestellung keine im sozialen

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. 2006/14/0001-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn,

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 4252/06 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen Familienkasse vertreten durch die Leiterin der Familienkasse Beklagter

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 3 V 279/12 X GmbH In dem Finanzrechtsstreit prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - gegen Finanzamt - Antragsgegnerin - wegen Aussetzung der Vollziehung

Mehr

Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand

Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,

Mehr

Schlagworte: Anschaffungskosten, Auslegung, Beleg, Rechtsnorm, Reisemobil, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Wohnmobil

Schlagworte: Anschaffungskosten, Auslegung, Beleg, Rechtsnorm, Reisemobil, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Wohnmobil FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1003/11 Titel: (Vorsteuerabzug eines Rennfahrers aus dem Erwerb eines Wohnmobils - Nachweis der Absicht zur Aufnahme einer zu besteuerten Umsätzen führenden wirtschaftlichen

Mehr

2 K 1260/07

2 K 1260/07 1 von 7 05.01.2010 16:28 Einnahmen aus der Überlassung einer Immobilie zur Nutzung als Antennenstandort als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) 2 K 1260/07 Finanzgericht

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

Vermietung und Verpachtung

Vermietung und Verpachtung Vermietung und Verpachtung Christian Stangl Umsatzsteuertagung 2005 Umsatzsteuer und Immobilien Johannes Kepler Universität Linz 23.11.2005 1 Übersicht Begriff der Vermietung und Verpachtung traditionelles

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 01 / 2008 U R T E I L In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.v.

Mehr

(Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile)

(Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile) FG München, Urteil v. 10.04.2014 14 K 414/14 Titel: (Aufhebung eines aufschiebend bedingten Tauschvertrages über Unternehmensanteile) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005 Art 9 Abs 1 EGRL 112/2006

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

FINANZGERICHT BREMEN

FINANZGERICHT BREMEN FINANZGERICHT BREMEN 2 K 4/15 (1) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des vereins e.v. Kläger, Proz.Bev.: g e g e n das Finanzamt Beklagter, wegen Umsatzsteuer 2006 hat das Finanzgericht Bremen

Mehr

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von

Mehr

FINANZGERICHT MÜNSTER Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. wegen Umsatzsteuer 2003, 2004, 2006 bis 2008

FINANZGERICHT MÜNSTER Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. wegen Umsatzsteuer 2003, 2004, 2006 bis 2008 15 K 4623/09 U Freigabe: 15.03.2013 FINANZGERICHT MÜNSTER Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit Stadt D, vertreten durch den Bürgermeister, - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: gegen Finanzamt

Mehr

Angabe des genauen Haftungszeitraums als Voraussetzung eines wirksamen Umsatzsteuer-Haftungsbescheids gegenüber ehemaliger GmbH-Geschäftsführerin

Angabe des genauen Haftungszeitraums als Voraussetzung eines wirksamen Umsatzsteuer-Haftungsbescheids gegenüber ehemaliger GmbH-Geschäftsführerin FG München, Urteil v. 02.12.2015 3 K 701/13 Titel: Angabe des genauen Haftungszeitraums als Voraussetzung eines wirksamen Umsatzsteuer-Haftungsbescheids gegenüber ehemaliger GmbH-Geschäftsführerin Normenketten:

Mehr

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

wegen Abweichende Festsetzung der Zinsen zur Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 aus Billigkeitsgründen

wegen Abweichende Festsetzung der Zinsen zur Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 aus Billigkeitsgründen FG München, Urteil v. 26.10.2015 7 K 774/14 Titel: Erlass von Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit bei freiwilliger Zahlungen vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung - Berechnung des Zinslaufs

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

Winheller Rechtsanwälte

Winheller Rechtsanwälte Winheller Rechtsanwälte Volltextservice Januar 2008 Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren BFH, Urteil v. 11.10.2007, Az. V R 69/06 Tatbestand: Streitig ist, ob dem Kläger und Revisionskläger

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 29 K 242.15 Schriftliche Entscheidung Mitgeteilt durch Zustellung an a) Kl.-Vertr. am: 28. November 2015 b) Bekl. am: 26. November 2015 Lehmann-Moll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Leitsätze. Tatbestand

Leitsätze. Tatbestand BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.10.2007, V R 69/06 Überlassung von Golfanlagen eines gemeinnützigen Golf-Clubs an seine Mitglieder - Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren eines Sportvereins als umsatzsteuerliches

Mehr

BFH: Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus Zellentnahmen für Reimplantation

BFH: Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus Zellentnahmen für Reimplantation BFH: Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus Zellentnahmen für Reimplantation Urteil vom 29.6.2011 XI R 52/07 Die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen

Mehr

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b UStG Abs. 1 a, 4 Nr. 8, 4 Nr. 9, 4 Nr. 12 Buchst. a und c, 9 Abs. 2

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b UStG Abs. 1 a, 4 Nr. 8, 4 Nr. 9, 4 Nr. 12 Buchst. a und c, 9 Abs. 2 BUNDESFINANZHOF 1. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.s. des 1 Abs. 1 a UStG setzt voraus, dass der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers fortführen kann. 2. Zu den

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Urteil Az. V R 8/11. Leitsätze. Tatbestand. BFH 15. September 2011

Urteil Az. V R 8/11. Leitsätze. Tatbestand. BFH 15. September 2011 Urteil Az. V R 8/11 BFH 15. September 2011 Leitsätze Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maÿgeblichen Verhältnisse ändern sich i.s. des Ÿ15a Abs. 1 Satz 1 UStG, wenn sich der Steuerpichtige während

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger

Mehr

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G

F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9108/13 In dem Rechtsstreit der A/B GbR, Klägerin, Bevollmächtigte: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen gesonderter

Mehr

Vorinstanz: FG Münster vom 19. Januar K 3083/03 U (EFG 2006, 1016)

Vorinstanz: FG Münster vom 19. Januar K 3083/03 U (EFG 2006, 1016) BUNDESFINANZHOF 1. Die Mindestbemessungsgrundlage nach 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die bei einer unentgeltlichen Leistungserbringung nach 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 462/12 7 K 671/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Bautzen

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.

Mehr

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht.

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht. FG München, Urteil v. 24.09.2013 2 K 570/11 Titel: (Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen) Normenketten: 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005 6a Abs 1 UStG 2005 6a Abs 3 UStG 2005 6a Abs

Mehr

FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 14. Senat 14 K 3586/03 F In dem Rechtsstreit 1. des Herrn, 2. des Herrn, 3. der Frau, als Beteiligte der Erbengemeinschaft, - Kläger - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage

Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage BUNDESFINANZHOF Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.s. des 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG

Mehr

Dokument: Bundesfinanzhof

Dokument: Bundesfinanzhof Seite 1 von 3 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 30.6.2011, V R 35/08 Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Leistungen des Betreibers eines Imbiss-Stands - Ermäßigter Steuersatz auf die Abgabe von zubereiteten

Mehr

(Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft)

(Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft) FG München, Urteil v. 29.07.2014 2 K 3594/11 Titel: (Baukostenzuschüsse und Arbeitsleistungen von Genossenschaftsmitgliedern als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der Genossenschaft) Normenketten:

Mehr

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. Februar 2017, Az. V B 122/16. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. Februar 2017, Az. V B 122/16. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. Februar 2017, Az. V B 122/16 Tenor Tatbestand 1 2 3 Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.

Mehr

zurück zur Übersicht

zurück zur Übersicht zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF 1. Die Anforderungen an den nach 6 Abs. 4 UStG i.v.m. 8 ff. UStDV beizubringenden Belegnachweis können nicht durch die Finanzverwaltung um weitere Voraussetzungen,

Mehr

(Besteuerung von Personenbeförderungen durch österreichisches Busunternehmen im Reverse-Charge-Verfahren - Aussetzung der Vollziehung)

(Besteuerung von Personenbeförderungen durch österreichisches Busunternehmen im Reverse-Charge-Verfahren - Aussetzung der Vollziehung) FG München, Beschluss v. 26.04.2012 14 V 280/12 Titel: (Besteuerung von Personenbeförderungen durch österreichisches Busunternehmen im Reverse-Charge-Verfahren - Aussetzung der Vollziehung) Normenketten:

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 35/05

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 35/05 Bundesfinanzhof Urt. v. 10.05.2006, Az.: IX R 35/05 Das Finanzamt darf keine Einnahmekalkulation anfordern Der Besitzer einer möblierten Eigentumswohnung, der seine Immobilie an ständig wechselnde Mieter

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 06/15 Verkündet am 18.12.2015 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin

Mehr