Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, den 29. Juli 2015 Senatskanzlei Kulturelle Angelegenheiten Telefon: BKRW 1

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1 Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, den 29. Juli 2015 Senatskanzlei Kulturelle Angelegenheiten Telefon: BKRW 1 Dirk.Kroegel@Kultur.Berlin.de An den Vorsitzenden des Hauptausschusses über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei G Sen Religions- und Weltanschauungsunterricht Drucksache Nr. 17/1400 (II.B.35) Vorgang: 40. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom Ansätze (tabellarisch) zu Kapitel 0320 Titel abgelaufenes Haushaltsjahr (2014): ,00 laufendes Haushaltsjahr (2015): ,00 kommendes Haushaltsjahr (2016 geplant): ,00 Ist des abgelaufenen Haushaltsjahres: ,30 Verfügungsbeschränkungen: keine aktuelles Ist per : ,50 Gesamtkosten: ,00 Das Abgeordnetenhaus hat in seiner oben genannten Sitzung Folgendes beschlossen: Der Senat wird aufgefordert mit den Kirchen und dem Humanistischem Verband Deutschland eine Neuregelung über die Kostenerstattung für den in den Schulen angebotenen Religions- und Weltanschauungsunterricht neu zu verhandeln. Das Ergebnis ist ggf. im Entwurf des Doppelhaushalts 2016/17 abzubilden. Mit Vorlage des Senatsentwurfs zum Haushalt 2016/17 ist dem Hauptausschuss hierzu gesondert zu berichten. Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen. Seite 1 von 5

2 Hierzu wird berichtet: I. Ausgangslage a) Das bestehende Finanzierungsmodell Im Jahr 2003 löste ein Teilnehmer-Berechnungsmodell, das der Senat im Auftrag des Hauptausschusses entwickelt hatte, den bis dahin gültigen, fest verabredeten Stellenrahmen zwischen Anbietern und Senat ab. Die Finanzierungsvereinbarung zum Religions- und Weltanschauungsunterricht unterzeichneten der Humanistische Verband Deutschlands, LV Berlin (HVD) und die Evangelische Kirche Berlin- Brandenburg-schlesische Oberlausitz im Jahre Weitere Anbieter wurden entsprechend den Regelungen der Vereinbarung finanziert. Die beiden großen Kirchen und der HVD sind die drei größten Anbieter. Zusammen genommen betrug ihr Anteil an allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Religions- und Weltanschauungsunterrichts an öffentlichen und privaten Berliner Schulen im Jahre 2014 ca. 93 Prozent. Die Finanzierungsvereinbarung von 2005 legt indirekt die tariflichen Bedingungen für die Lehrkräfte fest und sieht eine Übernahme der Personalkosten bis zu 90 Prozent vor (plus 5 Prozent Ausbildungsförderung). Eine dynamische Anpassung des festgelegten Personalkostendurchschnittssatzes von 2002 ist jedoch nicht vorgesehen. Grundlage für die Berechnung sind für die Grundschule 15er-Gruppen und für alle anderen Schulformen 12er-Gruppen. Die Finanzierungsvereinbarung hat sich in den Jahren bis zur Anpassung des Landes Berlin an die allgemeinen Tarife im Öffentlichen Dienst 2010 bewährt. Allerdings hat der HVD die Vereinbarung zum 1. März 2012 gekündigt. Die Vereinbarung sieht vor, dass nach einer Kündigung die Regelungen solange fortgeführt werden sollen, bis sie durch eine andere Vereinbarung abgelöst werden. b) Die Anbieter Stärkstes Argument für eine Anpassung ist die Tatsache, dass mit dem Einfrieren des Personalkostendurchschnittssatzes auf das Jahr 2002 die Anbieter einen immer größeren Anteil der eigenen Personalkosten finanzieren müssen. Die großen Anbieter haben selbst Tarifverträge, die sich weitgehend an der Entwicklung des öffentlichen Dienstes in Berlin orientieren. Seit in Kraft treten der Finanzierungsvereinbarung für den Religions- und Weltanschauungsunterricht ist der Landesanteil an den Personalkosten stetig gesunken. Das Erzbistum gibt an, dass der vom Land erstattete Betrag für das Jahr 2012 nur noch bei etwa 69 Prozent (statt 90 Prozent) läge. Nach Berechnungen der Kirche würde im Jahre 2015 die Lücke zwischen 90 Prozent und dem tatsächlichen Anteil des Landes an den Personalkosten bereits über 30 Prozent betragen. Bei der Evangelischen Kirche betrüge der Anteil des Landes im Jahr 2013 nur noch rund 78 Prozent an der Finanzierung der Lehrkräfte. Die Kirche rechne damit, dass der Anteil des Landes für das Jahr 2015 nur noch bei 73 Prozent liegen würde. Seite 2 von 5

3 Ähnlich wie die Kirchen wünschte auch der HVD die Anpassung an die aktuellen Personalkostendurchschnittsätze. Daneben schlug er konkret weitere Anpassungen vor, wie den Verzicht auf den Eigenanteil, kleinere Gruppengrößen, einen Lernmittelzuschuss sowie eine höhere Förderung für eigene Verwaltungskosten. Die ursprünglichen Forderungen waren mit hohen Mehrkosten für den Landeshaushalt verbunden. Allein die Anpassung des Personalkostendurchschnittssatzes an das Jahr 2014 hätte eine Erhöhung von ca. 17 Mio. Euro pro Jahr bedeutet. II. Die Verhandlungen Unter dem Vorsitz des Chefs der Senatskanzlei und unter Einbeziehung der beiden Fachverwaltungen für Bildung und Finanzen fanden seit April 2014 insgesamt fünf Sitzungen mit Vertreterinnen und Vertretern der drei großen Anbieter von Religionsund Lebenskundeunterricht, der beiden Kirchen und dem HVD, in der Senatskanzlei statt. Die Sitzungen waren jeweils nach Themen geordnet. So befasste sich die Sitzung am 11. April 2014 mit den Fragen nach der grundsätzlichen Problematik und möglichen Strukturverbesserungen. Bei der zweiten Runde am 10. Juli 2014 drehte sich das Thema um die einzelnen Bedingungen im Finanzierungsmodell, im dritten Gespräch am 9. Oktober 2014 diskutierte man die Tariffragen. Abschließend wurden am 12. Februar 2015 und am 11. März 2015, zu dem eine Einigung erzielt werden konnte, die Fragen der künftigen Gesamtfinanzierung erörtert. III. Das Ergebnis Am 11. März 2015 fand die letzte Abstimmungsrunde statt. Es wurde Einigung erzielt über folgende Punkte: - Für jede Planstelle wird ein Zuschuss in Höhe von 90 v.h. des Personalkostendurchschnittssatzes der Vergütungsgruppe E11 Stufe 4 geleistet. Dabei wird der Tarifstand des Jahres 2014 mit einer Steigerung in Höhe von 2 v. H. zugrunde gelegt. Der Zuschuss beläuft sich auf ,-- Euro pro errechnete Stelle. - Wird eine Zusammenlegungsquote von 42,5 v. H. erreicht, erhält der oder erhalten die Anbieter dafür eine Zusatzzahlung. Zusammenlegungen in den Jahrgangsübergreifende Lerngruppen (JüL) werden nicht berücksichtigt. Hierfür stellt das Land einen Betrag in Höhe von Euro zur Verfügung. Erreichen mehrere Anbieter die Quote, wird der Betrag von Euro entsprechend der Zahlen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgeteilt. - Pauschal wird dieser Zuschuss um 5 v.h. für Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich Prüfungen erhöht. Hiervon können pro Teilnehmerinnen und Teilnehmer 2,00 Euro als Verwaltungskosten für die Organisation des Religionsunterrichts eingesetzt werden. Für die verausgabten Verwaltungskosten sind keine weiteren Nachweise erforderlich. - Die Mittel nach 2. und 3. (II. 2. und 3. der Finanzierungsvereinbarung) werden erstmalig ab dem 1. Januar 2016 gegenüber dem Land separat abgerechnet. Seite 3 von 5

4 - Die Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Die Verhandlungen für die Anschlussvereinbarung für den Doppelhaushalt 2020/21 sollen Ende 2018 aufgenommen werden. III. Erläuterungen zu den Ergebnissen Als Grundlage für die neue Finanzierungsvereinbarung dient der Text der Vereinbarung von Dieser wurde lediglich in den folgenden Punkten geändert bzw. ergänzt: a) Eingruppierung der Religions- und Lebenskundelehrerinnen und -lehrer Bei den Verhandlungen wurde sehr schnell deutlich, dass sich der von der Senatsverwaltung für Finanzen jeweils aktuelle Personalkostendurchschnittssatz nicht weiter anwenden ließ. Die Anpassung des für das Jahr 2002 festgelegten Satzes an die heute geltenden Sätze wäre in der Dimension nicht mehr begründbar gewesen. Größtes Manko war jedoch, dass sich zwischen diesem Durchschnittssatz und der Aufgabenstellung von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen und privaten Schulen kein direkter Zusammenhang herstellen ließ. Aufgrund dieser Diskrepanz wurde sehr schnell eine Eingruppierung gefunden, die sich an den tatsächlichen Kosten für angestellte Lehrerinnen und Lehrer weitgehend orientierte. Als Referenzgröße kommt die Eingruppierung nach E 11 in Frage, da Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen, die über eine entsprechende Lehramtsbefähigung verfügen, danach eingruppiert werden. Die meisten Schülerinnen und Schüler im freiwilligen Fach Religion und Lebenskunde nehmen in den Klassenstufen 1 bis 6 an dem Unterricht teil. Bei der Frage nach der Stufe spielte vor allem die Tatsache eine Rolle, dass bei einigen Anbietern überwiegend ältere Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden, die bereits die Stufe 5 erreicht haben. Um hier einen Ausgleich zu finden, einigte man sich auf E 11 Stufe 4. Als Tarifstand wurde das Jahr 2014 gewählt und um eine 2-Prozentige Erhöhung angepasst, die eine zu erwartende Tariferhöhung für das Jahr 2015 einbeziehen sollte. Der so ausgehandelte Zuschuss beläuft sich auf ,-- Euro pro errechnete Stelle (90 Prozent). b) Förderung von Zusammenlegungen Dem Senat ging es bei den Verhandlungen auch darum, ein Anreizsystem zu entwickeln, dass die Zusammenlegung des Unterrichts über mehrere Schulen hinweg zum Ziel hatte. Mit der Einführung des teilnehmerorientierten Finanzierungsmodells im Jahr 2003 hatte sich die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft bereit erklärt, die Möglichkeit von klassen- und jahrgangsübergreifenden Unterricht zu fördern. Dies schafft Effizienzgewinne. Seite 4 von 5

5 Tatsächlich führte die Vorgabe des Senats, eine Gruppengröße von 15 Schülerinnen und Schülern in öffentlichen und privaten Grundschulen (12 Schülerinnen und Schüler in allen anderen Schularten) zu finanzieren, dazu, dass wo möglich klassenund jahrgangsstufenübergreifende Lerngruppen gebildet wurden. Dieser Prozess soll weiter gefördert werden. So sind im katholischen Religionsunterricht beispielsweise nahezu die Hälfte aller Lerngruppen zusammengefasst worden. Bei der Evangelischen Kirche liegt der Grad der Zusammenlegungen lediglich bei 23,6 Prozent. Die Zusammenlegungsquote beim HVD liegt bei ca. 10 Prozent. Um den Prozess der Zusammenlegung zu fördern, hat der Senat daher für die neue Finanzierungsvereinbarung festgelegt, dass derjenige Anbieter, der eine Zusammenlegungsquote von 42,5 v. H. erreicht, eine Zusatzzahlung in Höhe von Euro erhalten soll. Zusammenlegungen in den jahrgangsübergreifende Lerngruppen (JüL) sollen dabei nicht berücksichtigt werden. Falls mehrere Anbieter das Ziel erreichen, wird die Summe aufgeteilt. c) Erweiterung des Zwecks für Aus-, Fort- und Weiterbildung Einigen Anbietern lag daran, dass mit der angepassten Finanzierungsvereinbarung auch vermehrt Verwaltungskosten gedeckt werden könnten. So seien die Overhead- Kosten - etwa beim HVD - erheblich angestiegen. Um hier dem berechtigten Interesse nachzukommen und gleichzeitig den Kostenrahmen nicht zu erhöhen, wurde eine Regelung innerhalb der Pauschale für Aus-, Fort- und Weiterbildung gefunden: Demnach dürfen die Anbieter demnächst pro Teilnehmerinnen und Teilnehmer 2,00 Euro als Verwaltungskosten für die Organisation des Religionsunterrichts einsetzen. Um den ohnehin schon großen Prüfungsaufwand für die Personalkosten und die Pauschale nicht zu erhöhen, müssen für die verausgabten Verwaltungskosten keine weiteren Nachweise durch die Anbieter eingereicht werden. d) Zeitlicher Rahmen und Schlussbestimmungen Die Vereinbarung soll ab dem 1. Januar 2016 gelten und am 31. Dezember 2019 enden. Es wird also in den kommenden vier Jahren keine weiteren tariflichen Anpassungen für die Lehrkräfte im Religions- und Weltanschauungsunterricht geben. Jedoch haben sich die Verhandlungspartner darauf verständigt, dass sie im Jahr 2018 erneut in Gespräche eintreten. Falls diese ergebnislos verlaufen, gelten die Regelungen fort. Die drei Verhandlungspartner haben ihr Einverständnis zur neuen Finanzierungsvereinbarung für den freiwilligen Religions- und Weltanschauungsunterricht an öffentlichen und privaten Schulen bereits schriftlich erklärt. Eine Unterzeichnung der drei Vereinbarungen, die dem Bericht angehängt sind, findet in Kürze statt. Michael Müller Regierender Bürgermeister Seite 5 von 5

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7 ANLAGE 1 Vereinbarung über die Finanzierung des Evangelischen Religionsunterrichts im Land Berlin Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister von Berlin, Senatskanzlei - Kulturelle Angelegenheiten, - Land - und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch das Konsistorium, dieses vertreten durch den Präsidenten des Konsistoriums, Georgenkirchstraße 69/70, Berlin - Kirche - wird in Anerkennung der Bedeutung des evangelischen Religionsunterrichts (- Religionsunterricht -) für den Bildungsauftrag der Berliner Schule folgende Vereinbarung über die Finanzierung des Religionsunterrichts geschlossen: I. 1. Religionsunterricht kann gemäß dem Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl S. 26) in allen Bildungsgängen und Jahrgangsstufen der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen (in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirche) erteilt werden. 2. Das Land sorgt für eine angemessene Einfügung des Religionsunterrichts in die schulische Organisation mit dem Ziel, dass allen angemeldeten Schülerinnen und Schülern eine Teilnahme ermöglicht wird. Dabei unterstützt das Land eine Organisation von Lerngruppen des Religionsunterrichts, die den in Abschnitt II Nr. 1 genannten Lerngruppengrößen angemessen sind. 3. Die Kirche ist unbeschadet der Vorschriften des Schulgesetzes dafür verantwortlich, dass Religionsunterricht entsprechend den für die Schule und für den anderen Unterricht allgemein geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. 4. Land und Kirche stimmen sich bei allen den Religionsunterricht unmittelbar betreffenden Fragen miteinander ab. Wird die Durchführung von Religionsunterricht von anderen Rechtsverordnungen und Ausführungsvorschriften berührt, erhält die Kirche, vor deren Inkrafttreten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kirche informiert das Land über beabsichtigte wesentliche Veränderungen hinsichtlich der Durchführung des Religionsunterrichts. 5. Das Land beteiligt sich an den Kosten des Religionsunterrichts sowie den Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildung und Prüfung von Religionslehrkräften nach Maßgabe der folgenden Regelungen.

8 2 II. Der Zuschussbetrag zu den Personalkosten für die Erteilung des Religionsunterrichts an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Trägerschaft des Landes o- der in freier Trägerschaft einschließlich der Evangelischen Schulen wird wie folgt ermittelt: 1. Zur Ermittlung des Zuschussbetrags wird die Zahl der anerkannten Lerngruppen errechnet, und zwar - für die Grundschulen aus der Division der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer Lerngruppengröße von 15, - für die anderen Schulen aus der Division der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer Lerngruppengröße von 12. Entscheidend für die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die mit der Kirche abgestimmte, von der für Schule zuständigen Senatsverwaltung erhobene Vorjahres-Oktober-Statistik des Religionsunterrichts und die abgestimmten Daten über die Teilnahme an beruflichen Schulen für das Vorjahr. 2. Für jede Lerngruppe werden zwei Unterrichtswochenstunden und je Planstelle 25 Lehrerpflichtwochenstunden berücksichtigt. Für jede so errechnete Planstelle wird ein Zuschuss in Höhe von 90 v. H. des Personalkostensatzes der Vergütungsgruppe E11 Stufe 4 geleistet. Dabei wird der Tarifstand des Jahres 2014 mit einer Steigerung in Höhe von 2 v. H. zugrunde gelegt. Der Zuschuss beläuft sich auf ,-- Euro pro errechneter Stelle. 3. Der nach Nr. 1 und 2 ermittelte Zuschussbetrag wird pauschal um 5 v.h. für Fortund Weiterbildung einschließlich Prüfungen erhöht. Hiervon können pro Teilnehmerin bzw. Teilnehmer 2,00 Euro als Verwaltungskosten für die Organisation des Religionsunterrichts eingesetzt werden. Für die verausgabten Verwaltungskosten sind keine weiteren Nachweise erforderlich. 4. Personalkosten für staatliche Lehrkräfte, die im Auftrag der Kirche Religionsunterricht erteilen, werden berücksichtigt, indem die Zahl der zwischen der für Schule zuständigen Senatsverwaltung sowie der Kirche abgestimmten Lehrerstunden in Planstellen umgerechnet werden und diese mit dem mit dem unter II. 2. angegebenen Personalkostensatz multipliziert wird. Die sich hieraus ergebenden Personalkosten werden vom Gesamtzuschuss abgezogen. 5. Die Mittel nach 2. und 3. werden erstmalig ab dem 1. Januar 2016 gegenüber dem Land separat abgerechnet. Der Zuschuss beträgt aber nicht mehr als 90 % der jeweils tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben. Die Regelung nach II. Nr. 3 S. 2 und 3 bleiben davon unberührt. 6. Erreicht die Kirche eine Zusammenlegungsquote von 42,5 v. H. erhält sie dafür eine Zusatzzahlung. Zusammenlegungen in den jahrgangsübergreifende Lerngruppen (JüL) werden nicht berücksichtigt. Hierfür stellt das Land einen Betrag in Höhe von Euro zur Verfügung. Erreichen mehrere Anbieter die Quote,

9 3 wird der Betrag von Euro entsprechend der Zahlen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgeteilt. III. Diese Vereinbarung tritt vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers zum 1. Januar 2016 in Kraft und endet am 31. Dezember Die Vertragsparteien werden rechtzeitig Ende des Jahres 2018 in Verhandlungen eintreten mit dem Ziel, diese Vereinbarung für den Doppelhaushalt 2020/21 durch eine neue zu ersetzen. Die Verhandlungen werden unter Berücksichtigung der bis dahin eingetretenen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Religionsunterrichts und der Personalkostenentwicklung für angestellte Lehrer im Land Berlin sowie der Haushaltslage des Landes Berlin geführt werden. Die Regelungen dieser Vereinbarung wirken fort bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung. Anderweitige Vereinbarungen zwischen dem Land und der Kirche zur Finanzierung des Religionsunterrichts sowie zum Nachweis der Verwendung der gezahlten Zuschüsse werden mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung nicht angewandt. Im übrigen werden Status und Wirksamkeit des Evangelischen Kirchenvertrags von 2006 einschließlich seiner Änderungen durch diese Vereinbarung nicht berührt. Berlin, den Berlin, den Für das Land Für die Kirche

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11 ANLAGE 2 Vereinbarung über die Finanzierung des Lebenskundeunterrichts im Land Berlin Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister von Berlin, Senatskanzlei - Kulturelle Angelegenheiten, - Land - und dem Humanistischen Verband Deutschlands, Landesverband Berlin Brandenburg, - HVD - wird in Anerkennung der Bedeutung des Lebenskundeunterrichts für den Bildungsauftrag der Berliner Schule folgende Vereinbarung über die Finanzierung des Lebenskundeunterrichts geschlossen: I. 1. Lebenskundeunterricht kann gemäß dem Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl S. 26) in allen Bildungsgängen und Jahrgangsstufen der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen erteilt werden. 2. Das Land sorgt für eine angemessene Einfügung des Lebenskundeunterrichts in die schulische Organisation mit dem Ziel, dass allen angemeldeten Schülerinnen und Schülern eine Teilnahme ermöglicht wird. Dabei unterstützt das Land eine Organisation von Lerngruppen des Lebenskundeunterrichts, die den in Abschnitt II Nr. 1 genannten Lerngruppengrößen angemessen sind. 3. Der HVD ist unbeschadet der Vorschriften des Schulgesetzes dafür verantwortlich, dass Lebenskundeunterricht entsprechend den für die Schule und für den anderen Unterricht allgemein geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. 4. Wird die Durchführung von Lebenskundeunterricht von anderen Rechtsverordnungen und Ausführungsvorschriften berührt, erhält der HVD, vor deren Inkrafttreten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der HVD informiert das Land über beabsichtigte wesentliche Veränderungen hinsichtlich der Durchführung des Lebenskundeunterrichts. 5. Das Land beteiligt sich an den Kosten des Lebenskundeunterrichts sowie den Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildung und Prüfung von Lebenskundelehrkräften nach Maßgabe der folgenden Regelungen. II.

12 2 Der Zuschussbetrag zu den Personalkosten für die Erteilung des Lebenskundeunterrichts an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Trägerschaft des Landes oder in freier Trägerschaft wird wie folgt ermittelt: 1. Zur Ermittlung des Zuschussbetrags wird die Zahl der anerkannten Lerngruppen errechnet, und zwar - für die Grundschulen aus der Division der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer Lerngruppengröße von 15, - für die anderen Schulen aus der Division der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer Lerngruppengröße von 12. Entscheidend für die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die mit dem HVD abgestimmte, von der für Schule zuständigen Senatsverwaltung erhobene Vorjahres-Oktober-Statistik des Lebenskundeunterrichts und die abgestimmten Daten über die Teilnahme an beruflichen Schulen für das Vorjahr. 2. Für jede Lerngruppe werden zwei Unterrichtswochenstunden und je Planstelle 25 Lehrerpflichtwochenstunden berücksichtigt. Für jede so errechnete Planstelle wird ein Zuschuss in Höhe von 90 v. H. des Personalkostensatzes der Vergütungsgruppe E11 Stufe 4 geleistet. Dabei wird der Tarifstand des Jahres 2014 mit einer Steigerung in Höhe von 2 v. H. zugrunde gelegt. Der Zuschuss beläuft sich auf ,-- Euro pro errechneter Stelle. 3. Der nach Nr. 1 und 2 ermittelte Zuschussbetrag wird pauschal um 5 v.h. für Fortund Weiterbildung einschließlich Prüfungen erhöht. Hiervon können pro Teilnehmerin bzw. Teilnehmer 2,00 Euro als Verwaltungskosten für die Organisation des Lebenskundeunterrichts eingesetzt werden. Für die verausgabten Verwaltungskosten sind keine weiteren Nachweise erforderlich. 4. Personalkosten für staatliche Lehrkräfte, die im Auftrag des HVD Lebenskundeunterricht erteilen, werden berücksichtigt, indem die Zahl der zwischen der für Schule zuständigen Senatsverwaltung sowie dem HVD abgestimmten Lehrerstunden in Planstellen umgerechnet werden und diese mit dem unter II. 2. angegebenen Personalkostensatz multipliziert wird. Die sich hieraus ergebenden Personalkosten werden vom Gesamtzuschuss abgezogen. 5. Die Mittel nach II. 2. und 3. werden erstmalig ab dem 1. Januar 2016 gegenüber dem Land separat abgerechnet. Der Zuschuss beträgt aber nicht mehr als 90 % der jeweils tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben. 6. Erreicht der HVD eine Zusammenlegungsquote von 42,5 v. H. erhält er dafür eine Zusatzzahlung. Zusammenlegungen in den jahrgangsübergreifende Lerngruppen (JüL) werden nicht berücksichtigt. Hierfür stellt das Land einen Betrag in Höhe von ,-- Euro zur Verfügung. Erreichen mehrere Anbieter die Quote, wird der Betrag von ,-- Euro entsprechend der Zahlen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgeteilt.

13 3 III. Diese Vereinbarung tritt vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers am 1. Januar 2016 in Kraft und endet am 31. Dezember Die Vertragsparteien werden rechtzeitig Ende des Jahres 2018 in Verhandlungen eintreten mit dem Ziel, diese Vereinbarung für den Doppelhaushalt 2020/21 durch eine neue zu ersetzen. Die Verhandlungen werden unter Berücksichtigung der bis dahin eingetretenen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Lebenskundeunterrichts und der Personalkostenentwicklung für angestellte Lehrer im Land Berlin sowie der Haushaltslage des Landes Berlin geführt werden. Die Regelungen dieser Vereinbarung wirken fort bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung. Berlin, den Berlin, den Für das Land Für den HVD

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15 ANLAGE 3 Vereinbarung über die Finanzierung des Katholischen Religionsunterrichts im Land Berlin Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatskanzlei Kulturelle Angelegenheiten - Land - und dem Erzbistum Berlin, vertreten durch das Erzbischöfliche Ordinariat, dieses vertreten durch den Diözesanadministrator, Niederwallstr. 8 9, Berlin - Kirche - wird in Anerkennung der Bedeutung des Katholischen Religionsunterrichts (- Religionsunterricht -) für den Bildungsauftrag der Berliner Schule folgende Vereinbarung über die Durchführung des Religionsunterrichts geschlossen: I. 1. Religionsunterricht kann gemäß dem Schulgesetz für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl Seite 26) in allen Bildungsgängen und Jahrgangsstufen der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirche erteilt werden. 2. Das Land sorgt für eine angemessene Einfügung des Religionsunterrichts in die schulische Organisation mit dem Ziel, dass allen angemeldeten Schülerinnen und Schülern eine Teilnahme ermöglicht wird. Dabei unterstützt das Land eine Organisation von Lerngruppen des Religionsunterrichts, die den in Abschnitt II Nr. 1 genannten Durchschnittsgrößen angemessen sind. 3. Die Kirche ist unbeschadet der Vorschriften des Schulgesetzes dafür verantwortlich, dass Religionsunterricht entsprechend den für die Schule und für den anderen Unterricht allgemein geltenden Bestimmungen durchgeführt wird. 4. Land und Kirche stimmen sich bei allen den Religionsunterricht unmittelbar betreffenden Fragen miteinander ab. Wird die Durchführung von Religionsunterricht von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Ausführungsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen berührt, erhält die Kirche vor deren Inkrafttreten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kirche informiert das Land über beabsichtigte wesentliche Veränderungen hinsichtlich der Durchführung des Religionsunterrichts. 5. Das Land beteiligt sich an den Kosten des Religionsunterrichts sowie der Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildung und Prüfung von Religionslehrkräften nach Maßgabe der folgenden Regelungen.

16 II. Der Zuschussbetrag zu den Personalkosten für die Erteilung des Religionsunterrichts an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Trägerschaft des Landes oder in freier Trägerschaft einschließlich der Katholischen Schulen wird wie folgt ermittelt: 1. Zur Ermittlung des Zuschussbetrags wird die Zahl der anerkannten Lerngruppen errechnet, und zwar - für die Grundschulen aus der Division der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer Lerngruppengröße von 15, - für die anderen Schulen aus der Division der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer Lerngruppengröße von 12. Entscheidend für die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind die mit der Kirche abgestimmte, von der für Schule zuständigen Senatsverwaltung erhobene Vorjahres-Oktober-Statistik über die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Religionsunterricht und die abgestimmten Daten über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Religionsunterricht an beruflichen Schulen für das Vorjahr. 2. Für jede Lerngruppe werden zwei Unterrichtswochenstunden und je Planstelle 25 Lehrerpflichtwochenstunden berücksichtigt. Für jede so errechnete Planstelle wird ein Zuschuss in Höhe von 90 v. H. des Personalkostensatzes der Vergütungsgruppe E11 Stufe 4 geleistet. Dabei wird der Tarifstand des Jahres 2014 mit einer Steigerung in Höhe von 2 v. H. zugrunde gelegt. Der Zuschuss beläuft sich auf ,-- Euro pro errechneter Stelle. 3. Der nach Nr. 1 und 2 ermittelte Zuschussbetrag wird pauschal um 5 v.h. für Fortund Weiterbildung einschließlich Prüfungen erhöht. Hiervon können pro Teilnehmerin bzw. Teilnehmer 2,00 Euro als Verwaltungskosten für die Organisation des Religionsunterrichts eingesetzt werden. Für die verausgabten Verwaltungskosten sind keine weiteren Nachweise erforderlich. 4. Personalkosten für staatliche Lehrkräfte, die im Auftrag des Erzbistums Berlin Religionsunterricht erteilen, werden berücksichtigt, indem die Zahl der zwischen der für Schule zuständigen Senatsverwaltung sowie der Kirche abgestimmten Lehrerstunden in Planstellen umgerechnet werden und diese mit dem mit dem unter II. 2. angegebenen Personalkostensatz multipliziert wird. Die sich hieraus ergebenden Personalkosten werden vom Gesamtzuschuss abgezogen. 5. Die Mittel nach 2. und 3. werden erstmalig ab dem 1. Januar 2016 gegenüber dem Land separat abgerechnet. Der Zuschuss beträgt aber nicht mehr als 90 % der jeweils tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben. Die Regelung nach II. 3 S. 2 und 3 bleibt davon unberührt. 6. Erreicht die Kirche eine Zusammenlegungsquote von 42,5 v. H. erhält sie dafür eine Zusatzzahlung. Zusammenlegungen in den jahrgangsübergreifende Lerngruppen (JüL) werden nicht berücksichtigt. Hierfür stellt das Land einen Betrag in Höhe von Euro zur Verfügung. Erreichen mehrere Anbieter die Quote, wird der Betrag von Euro entsprechend der Zahlen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgeteilt.

17 III. Diese Vereinbarung tritt vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers am 1. Januar 2016 in Kraft und endet am 31. Dezember Die Vertragsparteien werden rechtzeitig Ende des Jahres 2018 in Verhandlungen eintreten mit dem Ziel, diese Vereinbarung für den Doppelhaushalt 2020/21 durch eine neue zu ersetzen. Die Verhandlungen werden unter Berücksichtigung der bis dahin eingetretenen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Religionsunterrichts und der Personalkostenentwicklung für angestellte Lehrer im Land Berlin sowie der Haushaltslage des Landes Berlin geführt werden. Die Regelungen dieser Vereinbarung wirken fort bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung. Das Abschließende Protokoll über Besprechungen zwischen Vertretern des Bischöflichen Ordinariats Berlin und des Senats von Berlin vom 2. Juli 1970 einschließlich seiner Änderungen bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. Berlin, den... Berlin, den... Für das Land Für die Kirche

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