Stadt Bruchsal. Bebauungsplan. Örtliche Bauvorschriften. Südlich Paul-Gerhardt-Straße

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1 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße

2 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 1 Inhaltsverzeichnis Teil A A - I A II A - III A IV Planungsrechtliche Festsetzungen Örtliche Bauvorschriften Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke Satzung Bebauungsplan Südlich Paul-Gerhardt-Straße Satzung Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße A V Hinweise Teil B B - I B II Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen Begründung örtlicher Bauvorschriften

3 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 2 Teil A A - I A II A - III A IV Planungsrechtliche Festsetzungen Örtliche Bauvorschriften Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke Satzung Bebauungsplan Südlich Paul-Gerhardt-Straße Satzung Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße A V Hinweise

4 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 3 A - I Planungsrechtliche Festsetzungen

5 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 4 In Ergänzung zur Planzeichnung und der Planeintragungen (Schrift, Text) wird festgesetzt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ( 9 BauGB und BauNVO) 1 Art der baulichen Nutzung 9 (1) BauGB, 4 BauNVO i.v.m. 1 (5, 6) BauNVO (1) Die nach 4 (2) Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind nur ausnahmsweise zulässig ( 1 (5) BauNVO). (2) Die nach 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans ( 1 (6) BauNVO). 2 Maß der baulichen Nutzung 9 (1) Nr.2 BauGB, BauNVO In der im Plangebiet festgesetzten Bauweise, nur Doppelhäuser, sind die Gebäude auf der den Doppelhäuser gemeinsamen Grundstücksgrenze zu errichten. 3 Nebenanlagen 9 (1) Nr. 4 BauGB (1) Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den festgesetzten Flächen für Nebenanlagen zulässig. 4 Höhen und Höhenlage baulicher Anlagen 16 ff BauNVO (1) Die festgesetzte Traufhöhe ist zu messen zwischen dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberseite der Dachhaut und der Oberkante des EG Rohbodens. (2) Die Sockelhöhe der Hauptgebäude (Oberkante des EG-Rohbodens bezogen auf die vorgelagerte Verkehrsfläche) darf eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. 5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. 9 (1) Nr. 25 BauGB (1) Zum Ausgleich der durch die bauliche Nutzung der Baugrundstücke (Gebäude und vollständig versiegelte Flächen) verursachten Versiegelung ist pro angefangene 80 qm versiegelte Fläche ein Baum und zwei Sträucher entsprechend den Planzeichen auf den dafür festgesetzten Flächen und auf der verbleibenden unbebauten Grundstücksfläche zu pflanzen. Die zu pflanzenden Arten sind der Pflanzliste zu entnehmen. (2) Beim Bau der grundstücksinternen Erschließungsflächen, Stellplatzflächen, Hofflächen usw. ist die Versiegelung auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Stellplatzflächen sowie sonstige befestigte, mit dem Erdboden verbundene Flächen sind in Belagsarten auszuführen, welche im Charakter einer Grünfläche nahe kommen, wie z.b. Pflaster mit Rasenfugen, Rasengittersteine, Schotterrasen o.ä. (3) Der Vorgartenbereich ist als Ziergarten oder als Rasenfläche anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. 6 Grünfläche Auf der im Plangebiet festgesetzten Fläche die von der Bebauung freizuhalten (Sichtdreieck) ist die Bewuchshöhe von Sträuchern auf 0,70 m zu begrenzen.

6 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 5 A - II Örtliche Bauvorschriften 74 LBO

7 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 6 In Ergänzung zur Planzeichnung und der Planeintragungen (Schrift, Text) wird festgesetzt: II. Örtliche Bauvorschriften 74 LBO 1 Äußere Gestalt baulicher Anlagen, Dachgestalt 74 (1) Nr.1 LBO (1) Bei Doppelhäusern sind: - die Dächer der Hauptgebäude als Satteldächer, die der rückwärtigen Gebäudeteile als Pultdächer mit dem First an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auszubilden (vgl. Schemaskizze A). - die Dachneigungen der Hauptgebäude mit 45, die der rückwärtigen Gebäudeteile mit auszubilden. - Die Firsthöhe der rückwärtigen Gebäudeteile muß ein Meter unterhalb der Firsthöhe des Hauptgebäudes liegen (vgl. Schemaskizze A). (2) Bei Einzelhäusern sind: - die Dächer als Satteldächer auszubilden. - die Dachneigungen der Hauptgebäude und der rückwärtigen Gebäudeteile mit 45 auszubilden (vgl. Schemaskizze A). - Die Firsthöhe der rückwärtigen Gebäudeteile muß ein Meter unterhalb der Firsthöhe des Hauptgebäudes liegen (vgl. Schemaskizze A). (3) Die Dachgesimse, Dachtraufen und Dacheindeckungen sind Doppelhäuser aufeinander abzustimmen und einheitlich zu gestalten. (4) Dachgaupen dürfen eine maximale Breite von 1,50 m nicht überschreiten. Die Summe der Breite der Einzelgaupen darf maximal die Hälfte der Gebäudelänge betragen. (5) Dachaufbauten müssen zum Ortgang einen Abstand von mindestens 1 m, zur Traufe einen Abstand von mind. Wandstärke, zum First mind. 0,80 m und untereinander einen Abstand von mind. 0,75 m einhalten. (6) Der Dachüberstand des Hauptdaches darf am Ortgang maximal 0,20 m und an der Traufe max. 0,40 m betragen(vgl. Schemaskizze A). 2 Einfriedungen 74 (1) Nr.3 LBO (1) Die Höhe der Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind auf 1,00 m zu begrenzen. (2) Als Einfriedungen sind zulässig: -Heckenanpflanzungen -transparente Drahtgeflechtzäune oder Holzzäune Massive Sockel sind bis zu einer Höhe von max. 0,30 m zulässig (3) Die seitlichen und hinteren Einfriedungen dürfen eine Höhe von maximal 1,60 m nicht überschreiten. (4) Zwischen den selbständigen Gebäuden der Doppelhäuser ist jeweils eine Trennwand als Sichtschutz an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zulässig. Die Oberkante der Trennwand darf eine Höhe von 2,30 m nicht überschreiten. Bezugspunkt für die Höhe der Trennwand ist die dem Gebäude vorgelagerte Verkehrsfläche. Die Tiefe der Trennwand darf max. 2,00 m, gemessen an der Hinterkante des Gebäudes, betragen. 3 Werbeanlagen 74 (1) Nr.2 LBO (1) Im Wohngebiet sind Werbeanlagen nur in der Erdgeschoßzone zulässig.

8 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 7 (2) Je Geschäft, Betrieb oder sonstiger Einrichtung sind höchstens 1 Werbeanlagen zulässig. (3) Die Größe der einzelnen Werbeanlage darf höchstens 1,0 qm betragen. (4) Bewegliche Werbeanlagen, Werbeanlagen mit bewegtem und wechselndem Licht sowie Werbeanlagen mit fluoreszierenden Farben sind unzulässig. (5) Einfriedungen sind von Werbeanlagen freizuhalten. 4 Ordungswidrigkeiten 75 LBO Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldstrafe entsprechend den Regelungen des 75 LBO geahndet werden. 5 Pflanzliste Die Laubbäume (2. Ordnung) sind mindestens dreimal verpflanzt mit einem Mindeststammumfang von cm anzupflanzen. -Laubbäume - Feldahorn Acer campestre - Schwarz-Erle Alnus glutinosa - Grau-Erle Alnus incana - Hainbuche Carpinus betulus - Traubenkirsche Prunus padus - Salweide Salix caprea -Obstbäume (Apfel, Birne, Walnuß, Kirsche) sind als Hochstamm-Veredelung, Mindeststammumfang von 8-10 cm, anzupflanzen.

9 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 8 Bestätigungen: Entwurf und Bearbeitung Stadt Bruchsal -Stadtplanungsamt- Bruchsal, den gez.: Jürgen Müller, Dipl.-Ing. Ausfertigung Die Übereinstimmung der planungsrechtlichen Festsetzungen und der örtlichen Bauvorschriften mit den Gemeinderatsbeschlüssen (Satzungsbeschlüssen) vom sowie die Richtigkeit der Angaben zum Verfahren werden bestätigt. Stadt Bruchsal Bruchsal, den gez.: Bernd Doll, Oberbürgermeister

10 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 9 A - III Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text

11 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 10 A IV Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke Satzung Bebauungsplan Südlich Paul-Gerhardt-Straße Satzung Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße

12 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 11 Rechtsgrundlagen BauGB BauNVO Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom zuletzt geändert durch Gesetz v , BGBl. I S Baunutzungsverordnung Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Fassung der Bekanntmachung von (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S.466). PlanzV Planzeichenverordnung 1990 Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und der Darstellung des Planinhalts in der Fassung von (BGBl. I 1991, S.58). BNatschG NatschG LBO GemO Bundesnaturschutzgesetz Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2994) zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl I S Naturschutzgesetz Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft in der Fassung vom (S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl S. 189). Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom (GBl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl. S. 760). Gemeindeordnung für das Land Baden-Württemberg i.d.f vom (GBl.S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GBl. S. 745).

13 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 12 Verfahrensvermerke zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften 1. Planaufstellungsbeschluß des Gemeinderates gemäß 2 Abs. 1 BauGB 1.1 Ortsübliche Bekanntmachung hiervon gemäß 2 Abs. 1. BauGB (Datum BNN) 2. Gemeinderatsbeschluß über die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB 2.1 Ortsübliche Bekanntmachung (Datum BNN) der frühzeitigen Bürgerbeteiligung 2.2 Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung mit Plandarlegung und Unterrichtung sowie mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung im Auslegungszimmer der Stadt Bruchsal, Stadtplanungsamt gem. 3 Abs. 1 BauGB. 3. Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB mit Anschreiben und Frist für die Behörden und Stellen zur Abgabe einer Stellungnahme am am am am vom bis vom bis Gemeinderatsbeschluß über den Entwurf am Gemeinderatsbeschluß über die öffentliche Planauslegung mit Begründung 3 Abs. 2 BauGB am Ortsübliche Bekanntmachung hiervon (Datum BNN) am Öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB vom bis Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange (über Punkt 4.3) am Evtl. 2. öffentliche Auslegung entfällt 5. Satzungsbeschluß des Gemeinderates gemäß 10 BauGB, 74 LBO 5.1 Mitteilung des Prüfungsergebnisses des Gemeinderates an diejenigen, die Bedenken und Anregungen vorgebracht haben 6. Vorlage bei der höheren Verwaltungsbehörde, dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Genehmigung gem. 10 BauGB am am entfällt 6.1 Genehmigungsvermerk entfällt 7. Inkrafttreten des Bebauungsplanes mit der ortsüblichen Bekanntmachung (Datum BNN) gemäß 10 BauGB, 74 LBO am

14 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 13 S A T Z U N G zum Bebauungsplan "Südlich-Paul-Gerhardt-Straße, Gemarkung Bruchsal Aufgrund des Baugesetzbuch (BauGB) 10 In der Fassung der Bekanntmachung vom zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S gültig seit und der Gemeindeordnung für das Land Baden-Württemberg (GemO) 4 i.d.f vom (GBl. S.582 ber. S. 698) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan "Südlich-Paul-Gerhardt-Straße ersetzt in den Grenzen seines räumlichen Geltungsbereiches die bisherigen Bebauungspläne Hardfeld Waldsiedlung und Hardfeld Waldsiedlung Änderung I. 1 Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ( 2 Ziffer A-III). 2 Teil A A I A III A IV Bestandteile Planungsrechtliche Festsetzungen Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke Teil B B - I Begründung planungsrechtlicher Festsetzungen 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß 10 BauGB in Kraft.

15 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 14 Bestätigungen: Ausfertigung Die Übereinstimmung dieser Satzung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom wird bestätigt. Stadt Bruchsal Bruchsal, den gez.: Bernd Doll, Oberbürgermeister Inkrafttreten Der durch Beschluß des Gemeinderates vom als Satzung beschlossene Bebauungsplan ist gemäß 10 BauGB mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am in Kraft getreten. Stadtplanungsamt Bruchsal Bruchsal, den gez.: Jürgen Müller, Dipl.-Ing.

16 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 15 S A T Z U N G über örtliche Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Südlich-Paul-Gerhardt-Straße, Gemarkung Bruchsal Aufgrund der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) 74 In der Fassung vom (GBl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom ( GBl. S. 760), und der Gemeindeordnung für das Land Baden-Württemberg (GemO) 4 i.d.f vom (GBl. S.582, ber. S. 698) hat der Gemeinderat in der Sitzung vom die örtlichen Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Satzung beschlossen. Die örtlichen Bauvorschriften ersetzen in den Grenzen ihres räumlichen Geltungsbereiches die örtlichen Bauvorschriften der bisherigen Bebauungspläne Hardfeld-Waldsiedlung und Hardfeld- Waldsiedlung Änderung I. 1 Räumlicher Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den Festsetzungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ( 2 Ziffer A-III). 2 Teil A A - II A - III A IV Bestandteile Örtliche Bauvorschriften Planfestsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift und Text Rechtsgrundlagen, Verfahrensvermerke Teil B B - II Begründung örtlicher Bauvorschriften 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß 74 LBO in Kraft.

17 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 16 Bestätigungen: Ausfertigung Die Übereinstimmung dieser Satzung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom wird bestätigt. Stadt Bruchsal Bruchsal, den gez.: Bernd Doll, Oberbürgermeister Inkrafttreten Die durch Beschluß des Gemeinderates vom als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Südlich Paul-Gerhardt-Straße sind gemäß 74 LBO mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am in Kraft getreten. Stadtplanungsamt Bruchsal Bruchsal, den gez.: Jürgen Müller, Dipl.-Ing.

18 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 17 A V Hinweise

19 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 18 Hinweise Geotechnik Das Plangebiet befindet sich in der Kinzig-Murg-Niederung. Der tiefere Untergrund besteht aus mächtigen Kiesen und Sanden des Rheins. Die Überlagerung aus lehmigen Deckschichten, die in heute verlandeten Rinnen Mächtigkeiten bis zu 5 m erreichen, sind östlich humos und können Torf enthalte. Örtlich sind die lehmigen Deckschichten von flachen Flugsanddünen bedeckt. Stellenweise liegen uneinheitliche Untergrundverhältnisse vor. Zeitweise ist mit einem hohen Grundwasserstand zu rechnen. Aus geotechnischer Sicht werden Baugrunduntersuchungen empfohlen. Grundwasser Bei der Anlage von Erdwärmesonden sind Beeinträchtigungen wegen Stockwerksverbindungen möglich. Es ist eine durchgehende Ringraumabdichtung erforderlich. Telekommunikationsanlagen Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen der Deutschen Telekom AG, Niederlassung Karlsruhe, Postfach , Karlsruhe, Ressort BBN 26, Telefon (0721/ ), so früh wie möglich, mindestens jedoch 4 Monate vor Baubeginn, zu verständigen. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der Telekommunikationsanlagen vermieden werden. Deshalb ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher von der BBN26, Außenstelle, Striederstraße 21, Karlsruhe, Telefon 0721/ , Fax , in die genaue Lage dieser Anlagen einweisen lassen. Schadensfälle, Altlasten Falls im Zuge der Bauarbeiten Hinweise auf Bodenverunreinigungen (ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen, z. B. Mineralöle, Teer o. ä.) oder verunreinigtes Grund- oder Niederschlagswasser entdeckt oder sonstige Auffälligkeiten festgestellt werden, so ist unverzüglich das Umweltamt zu informieren (Telefon 0721/ oder 6516 oder 6520). Maßnahmen zur Erkundung, Sanierung oder Überwachung bleiben dem Umweltamt vorbehalten bzw. sind mit diesem im Vorfeld abzustimmen. Abfall Anfallende Bauabfälle wie Baustellenabfälle, mineralischer Bauschutt, Bodenaushub sowie Straßenaufbruch sind grundsätzlich auf der Baustelle zu trennen und getrennt zu halten; weiterhin ist sicherzustellen, dass die anfallenden Bauabfälle, insbesondere Boden und Bauschutt primär verwertet werden können. Sollten Abfälle zur Beseitigung und Verwertung an der Anfallstelle trotz Vermischungsverbot anfallen, so ist das gesamte Gemisch dem Landkreis Karlsruhe als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen. Bodenschutz Die Bodenversiegelung ist auf das unabdingbare Maß zu beschränken, Oberflächenbefestigungen sollten dort, wo nicht die Gefahr des Eintrags von Schadstoffen in den Untergrund besteht, möglichst wasserdurchlässig gestaltet werden. Zur Befestigung von Wegen, Einfahrten etc. werden Rasengittersteine oder Pflaster mit großen Fugen empfohlen.

20 Stadt Bruchsal Bebauungsplan Örtliche Bauvorschriften Südlich Paul-Gerhardt-Straße Seite 19 Garagenzufahrten und Hauszugänge sind in ihrer Ausdehnung auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kulturfähiger Unterboden und der zur anschließenden Andeckung benötigte, humose Oberboden (Mutterboden) ist möglichst auf dem Grundstück zu belassen. Beim Abtrag von Boden ist auf die genaue Trennung von humushaltigem Oberboden und dem kulturfähigen Unterboden zu achten. Eine Andeckung mit humushaltigem Oberboden sollte bei Grünflächen 20 cm und bei Gärten 30 cm betragen. Entwässerung Unter Beachtung der gesetzlichen Anforderung ist ein ordnungsgemäßer Anschluss an das öffentliche Entwässerungsnetz herzustellen. Metalldächer (Kupfer, Zink, Blei) erhöhen den Gehalt der Schwermetalle im Dachflächenabfluss und sind deshalb in Baugebieten mit Versickerung nicht vorzusehen. Versickerung Entsprechend 45 b, Abs. 3 aus dem Wassergesetz Baden-Württemberg ist Regenwasser auf dem Privatgrundstück zur Versickerung zu bringen. Das Ableiten in den Untergrund soll dabei über Versickerungsmulden mit bewachsener Oberbodenschicht (d=30 cm) und einer Tiefe der Mulde von 20 cm bis 50 cm erfolgen. Die Leistungsfähigkeit solcher Muldenversickerungsanlagen ist entsprechend ATV-A-138 dem Stadtbauamt, Abt. Tiefbau im Rahmen der Entwässerungsgenehmigungen rechnerisch nachzuweisen. Für die Ableitung des anfallenden Schmutzwassers in die städtische Kanalisation ist zu beachten, dass im Bebauungsplangebiet im Trennsystem zu entwässern ist. Eventuell sind Leitungsrechte für das Ableiten neuer Anwesen auf bereits bebauten Grundstücken notwendig. Denkmalschutz und Archäologie Sollten bei Durchführung der vorgesehenen Arbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind diese umgehend dem Landesdenkmalamt Baden-Württemberg, Archäologische Denkmalpflege, Amalienstr. 36, Karlsruhe, zu melden. Die Fundstelle ist vier Werktage nach der Anzeige unberührt zu lassen, wenn nicht das Landesdenkmalamt einer Verkürzung dieser Frist zustimmt ( 20.1 DSchG).

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