Landkreis Starnberg - Regierungsbezirk Oberbayern

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1 Gemeinde Krailling Landkreis Starnberg - Regierungsbezirk Oberbayern Bebauungsplan Nr. 50 mit integrierter Gr nordnung "Gewerbegebiet KIM, an der Pentenrieder Stra e", 15. nderung f r den Teilbereich der Grundst cke Fl. Nrn. 501/52, 501/60, 501/85 und 501/100 zwischen der Pionierstra e und der Felix-Wankel-Stra e im beschleunigten Verfahren gem 13 a BauGB Die Gemeinde Krailling erl sst aufgrund der 2-4, 8-10, 13 und 13 a Baugesetzbuch (BauGB), der Verordnung ber die bauliche Nutzung der Grundst cke (BauNVO), Art. 81 Bayerische Bauordnung (BayBO), Art. 23 Gemeindeordnung f r den Freistaat Bayern (GO) und des 11 BNatSchG in Verbindung mit Art. 4 BayNatSchG diesen Bebauungsplan als Satzung Diese Bebauungsplan nderung ersetzt innerhalb ihres r umlichen Geltungsbereiches die 2. nderung des Bebauungsplans Nr. 50 "Gewerbegebiet KIM, an der Pentenrieder Stra e" i.d.f.v mit Gr nordnungsplan i.d.f.v sowie die 10. nderung i.d.f.v und die 12. nderung i.d.f.v gefertigt am: Planfertiger: Plangeber: Becker-Nickels + Steuernagel topos Architekten GmbH Baaderstra e 10 Tel. 089 / M nchen Fax 089 / topos-bnst@t-online.de Gemeinde Krailling Verwaltung Rudolf-von-Hirsch-Stra e Krailling Tel. 089 /

2 7 2 A) Bebauungsplanzeichnung M 1: GE 1 GRZ 0,6 GFZ 1,4 WH 12,5 m 7 GE 1 tags F L EK nachts 60 db (A) 45 db (A) F GE 2 GRZ 0,6 GFZ 1,4 WH 12,5 m , GE 2 tags L EK nachts 60 db (A) 45 db (A) N W O Kartengrundlage: Digitale Flurkarte (DFK), Geobasisdaten; Copyright Bayerische Vermessungsverwaltung ( Stand Januar 2016 S Ma stab M 1: m 10 m 25 m 50 m 75 m

3 B) Festsetzungen durch Planzeichen und Text 1. Geltungsbereich / Abgrenzung 1.1 Grenze des r umlichen Geltungsbereichs 2. Regelungen zur Art der baulichen Nutzung 2.1 GE Das mit GE gekennzeichnete Bauland wird gem 8 BauNVO als Gewerbegebiet festgesetzt Gem 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO k nnen ausnahmsweise Wohnungen f r Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder f r Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegen ber Grundfl che und Baumasse untergeordnet sind. Separate Wohnh user sind nicht zul ssig. Nicht zul ssig sind Beherbergungsbetriebe, Vergn gungsst tten, Speditionen, Tankstellen, Anlagen f r sportliche Zwecke sowie Lagerpl tze f r Schrott, Abf lle und Autowracks, sowie hnlich wirkende Lagerfl chen. Lagerfl chen als untergeordnete Nebenanlagen von zulassungsf higen Betrieben sowie Betriebstankstellen bleiben davon unber hrt. Nicht zul ssig sind Betriebe des isolierten Einzelhandels. Verkaufsstellen im Zusammenhang mit der Produktion eines Gewerbebetriebs k nnen aber ausnahmsweise zugelassen werden. Nicht zul ssig sind ferner Anlagen f r kirchliche und gesundheitliche Zwecke. Anlagen f r kulturelle und soziale Zwecke k nnen ausnahmsweise zugelassen werden. Nicht zul ssig sind Betriebe und Anlagen, die einer Genehmigung nach dem BImSchG i.v.m. der 4. BImSchV bed rfen. 3. Regelungen zur baulichen Ausnutzung und zur H he GRZ 0,6 GFZ 1,4 Das Ma der baulichen Nutzung aller baulichen Anlagen wird als Grundfl chenzahl (GRZ) festgesetzt und betr gt als H chstma GRZ 0,6. Die zul ssige Grundfl che darf durch die Grundfl chen der in 19 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauNVO bezeichneten Anlagen (z.b. Stellpl tze, Zufahrten, untergeordnete Nebenanlagen) bis zu einem H chstwert GRZ 0,7 berschritten werden. Die h chstzul ssige Grundfl che kann ausnahmsweise durch die Grundfl chen der in 19 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1bis 3 BauNVO bezeichneten Anlagen (z.b. Stellpl tze, Zufahrten, untergeordnete Nebenanlagen) bis zu einer GRZ 0,8 berschritten werden, sofern die Dachfl chen der Hauptgeb ude mindestens zur H lfte extensiv-vegetationstechnisch begr nt werden. Dar ber hinaus wird das Ma der baulichen Nutzung durch die zul ssige Gescho fl chenzahl (GFZ) geregelt. Die Gescho fl chenzahl betr gt als H chstma GFZ 1,4. Die maximal zul ssige Wandh he wird mit 12,5 m als H chstma festgesetzt. Als Wandh he gilt die H he der Au enwand zwischen der festgelegten Oberkante des fertig gestellten Erdgescho fu bodens bis zum Schnittpunkt der Au enwand mit der u eren Dachhaut, gemessen an der Traufseite oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Bei Pultd chern gilt die h here Wand als Ma f r die maximal zul ssige Wandh he. Die Oberkante des fertig gestellten Erdgescho fu bodens der Geb ude wird auf h chstens 50 cm ber der Fertigh he des Fahrbahnrandes des dem Baugrundst ck vorgelagerten Stra enabschnittes, in der Mitte der k nftigen Grundst ckszufahrt festgesetzt. Sofern ein Grundst ck durch zwei oder mehrere Zufahrten an die Erschlie ungsstra e angebunden wird, ist als H henbezugspunkt der Mittelwert ma geblich, der aus den Fertigh hen des Fahrbahnrandes des dem Baugrundst ck vorgelagerten Stra enabschnittes in der Mitte der betreffenden Grundst ckszufahrten gebildet wird. 4. Regelungen zu den berbaubaren Grundst cksfl chen und zur Bauweise Baugrenze gem 23 Abs. 3 BauNVO Die berbaubare Grundst cksfl che wird durch die in der Planzeichnung eingetragenen Baugrenzen festgesetzt. Die Geltung des Art. 6 Abs. 5, S tze 1 und 2 BayBO wird angeordnet. 4.3 a Es wird abweichende Bauweise festgesetzt. Geb ude mit einer L nge ber 50 m, die mit einem seitlichen Grenzabstand zu errichten sind, sind zul ssig. 5. Regelungen zur baulichen Gestaltung und zu Werbeanlagen Der h chste Punkt bzw. die Firstlinie von D chern und Dachaufbauten darf die Wandh he maximal 3,0 m berragen. Auf die D cher aufgesetzte Lichtb nder usw. m ssen als Metall-Glas-Konstruktionen ausgef hrt werden. Die geneigten D cher oder die geschlossenen Seiten von Lichtb ndern und Sheds sind mit Metall zu bedachen und optisch durch Stegfalze o.. zu unterteilen.

4 Flachd cher sind mindestens zur H lfte extensiv vegetationstechnisch zu begr nen. Ungegliederte oder fensterlose Fassadenfl chen von mehr als 5,0 m L nge sind mit Selbstklimmern oder Ger stkletterpflanzen derart zu beranken, dass 80 % der Fassadenfl chen begr nt sind. Die Pflanzbeete sind mindestens 50 cm breit und durch den Einbau von Rand- oder Bordsteinen von befahrbaren Fl chen zu trennen. Der dauerhafte Erhalt der Fassadenbegr nung ist durch geeignete Ma nahmen, u.u. auch technische Einrichtungen, zu gew hrleisten. Abgrabungen f r Lichtgr ben sowie Aufsch ttungen sind nur in einem Umfang bis zu 1,0 m H he, gemessen von der nat rlichen Gel ndeoberfl che, zul ssig. Abgrabungen d rfen je Fassadenseite maximal insgesamt die H lfte der Fassadenl nge betragen. Werbeanlagen sind nur im EG zul ssig. Hinweisschilder bis 2,0 m H he sind au erhalb der berbaubaren Grundst cksfl chen im Einfahrtsbereich zul ssig. Werbeanlagen sind mit den Fassaden gestalterisch abzustimmen. Selbstleuchtende Reklamen sind nicht zul ssig. Grundst ckseinfriedungen sind nur als Drahtgitter- oder Maschendrahtz une mit einer maximalen H he von 2,0 m zul ssig. Sie sind durch frei wachsende Strauchpflanzungen einzugr nen. 6. Regelungen zu Verkehrsfl chen, Stellpl tzen und Garagen 6.1 Stra enbegrenzungslinie 6.2 Ein- und Ausfahrtsbereich Die Ein- und Ausfahrtsbereiche k nnen entsprechend den Grundst cksteilungen bedarfsgerecht angelegt und verschoben werden Die vollversiegelten Fl chen f r Grundst ckszu- und -ausfahrten sowie grundst cksinterne Fahrfl chen sind auf das unbedingt notwendige Mindestma zu reduzieren. Tiefgaragen sind nur innerhalb der Baugrenzen zul ssig. Parkh user k nnen ausnahmsweise zugelassen werden. L ftungs ffnungen der Tiefgaragen sowie die jeweiligen ffnungen der Einfahrtsrampe sind mindestens 4,50 m von den Fenstern der R ume entfernt zu situieren, die dem st ndigen Aufenthalt von Menschen dienen. Unterbauungen au erhalb von Geb uden sind mit mindestens 60 cm Pflanzsubstrat zu berdecken und intensiv zu begr nen, sofern diese Fl chen nicht f r sonstige zulassungsf hige Nutzungen beansprucht werden Oberirdische Stellpl tze sind mit versickerungsf higen Materialien zu versehen (z.b. Rasenpflaster, Rasengittersteine, fugenweites Pflaster etc.). Stellpl tze d rfen nicht in die Pflanzstreifen entlang der Grundst cksgrenzen hineinreichen. Bei senkrecht angeordneten Stellpl tzen muss zur Beschattung der Fl che pro 4 Pkw-Stellpl tze ein standortgerechter heimischer Laubbaum mit einer Endwuchsh he von 8-12 m zwischen den Stellpl tzen gepflanzt und durch Pflegema nahmen dauerhaft erhalten werden. Pflanzqualit t: Hochstamm 3xv. Db, StU cm. 7. Regelungen zum Immissionsschutz 7.1 GE 1 L EK tags nachts 60 db (A) 45 db (A) F r die abgegrenzten und bezeichneten Baugebiets-Teilfl chen (z.b. GE 1) sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zul ssig, deren Ger usche die folgenden Emissionskontingente L EKnach DIN : "Ger uschkontingentierung" weder tags (06:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) berschreiten: Bezeichnung der Fl.-Nr. Fl che Emissionskontingent in db (A) Teilfl che L EK, Tag L EK, Nacht GE 1 501/52, 501/ m GE 2 501/ m Sind einer Anlage nur Teilfl chen zuzuordnen, so ist der Nachweis f r die Teilfl che allein zu f hren, d.h. es erfolgt eine Betrachtung der zul ssigen Immissionskontingente allein auf Basis der zur Anlage geh rigen Teilfl che. 7.3 Ein Vorhaben ist auch dann schalltechnisch zul ssig, wenn der Beurteilungspegel L r,j den Immissionsrichtwert an den ma geblichen Immissionsorten um mindestens 15 db unterschreitet. 7.4 Wohnungen gem Festsetzung Ziffer B 2.2 sind zul ssig, wenn nachgewiesen werden kann, dass vor den Fenstern von schutzbed rftigen Aufenthaltsr umen nach DIN 4109: "Schallschutz im Hochbau", die ma geblichen Immissionswerte und das Spitzenpegelkriterium der TA L rm durch Gewerbeund Anlagenl rm von benachbarten Grundst cken, eingehalten werden k nnen

5 8. Regelungen zur Eingr nung und zum Ausgleich von Eingriffen 8.1 ffentliche Gr nfl che, Gr nverbindung Die ffentliche Gr nfl che ist als Gr nverbindung parkartig mit Wiesenansaaten auf magerem Substrat, standort-heimischen Str uchern in Gruppen sowie standort-heimischen Laubb umen in Einzelstellung oder Gruppen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Ein Fu weg mit wassergebundener Decke und einer Breite bis zu 2 m ist zul ssig. Der vorhandene Geh lzbestand ist unabh ngig von seiner Art und Gr e durch geeignete Pflegema nahmen dauerhaft zu erhalten. 8.2 B ume mit Erhaltungsbindungen Die Laubb ume sind unabh ngig von ihrer Art und Gr e dauerhaft zu erhalten. Abg nge sind gleichartig in der Pflanzqualit t Hochstamm 3xv. Db. StU cm nachzupflanzen. Der Standort der Nachpflanzung kann um bis zu 5 m vom urspr nglichen Standort des Bestandsbaumes abweichen Wird die Errichtung einer zul ssigen baulichen Anlage erheblich beschwert, kann ausnahmsweise der zu erhaltende Baum entfernt werden, wenn andernorts ein gleichartiger Ersatz in der Planzqualit t Hochstamm 3xv. Db. StU cm gepflanzt wird. 8.3 sonstige Bepflanzungen mit Erhaltungsbindungen Die vorhandene Eingr nung der Baugrundst cke, bestehend aus Rasenfl chen sowie unterschiedlichen Geh lzen in Einzelstellung und Gruppen, ist durch geeignete Pflegema nahmen dauerhaft zu erhalten und zu entwickeln. Werden zwei Grundst cke zu einer Flurnummer verschmolzen oder wird die Errichtung einer zul ssigen baulichen Anlage erheblich beschwert, kann ausnahmsweise die bestehende Grundst ckseingr nung ersatzlos entfernt werden. 8.4 Anpflanzungen Die nicht berbauten Fl chen der Baugrundst cke sind g rtnerisch zu gestalten und zu unterhalten, soweit sie nicht als Geh-, Fahr- und Stellplatzfl chen oder Fl chen f r sonstige Nutzungen beansprucht werden. Sie sind mit standortgerechten heimischen Arten zu bepflanzen, mindestens aber als Wiesenfl chen / Rasenfl chen auf magerem Substrat herzustellen Auf den Baugrundst cken ist entlang der Grundst cksgrenzen ein mindestens 2,5 m breiter Streifen abschnittsweise als freiwachsende 3-reihige Strauchhecke zu bepflanzen. Pro 10,0 m Grundst cksl nge ist in diesem Streifen ein standort-heimischer Laubbaum mit einer Endwuchsh he von 8 bis 12 m zu pflanzen und durch geeignete Pflegema nahmen dauerhaft zu erhalten. Pflanzqualit t B ume: Hochstamm, 3xv. mit Drahtballierung, StU cm. Pflanzqualit t Str ucher: 2xv., cm. F r Grundst ckszug nge und -zufahrten darf der Pflanzstreifen unterbrochen werden. Bei einer Grundst cksteilung sind Eingr nungen entlang der neu entstehenden gemeinsamen Grundst cksgrenze zeitgleich als mindestens 3 m breite Vegetationsstrukturen herzustellen. Sie sind abschnittsweise als 3-reihige Strauchhecken zu bepflanzen. Pro 10,0 m Grundst cksl nge ist in diesem Streifen jeweils wechselseitig auf den Grundst cken ein standort-heimischer Laubbaum mit einer Endwuchsh he von 8 bis 12 m zu pflanzen und durch geeignete Pflegema nahmen dauerhaft zu erhalten. Pflanzqualit t B ume: Hochstamm 3xv., mit Drahtballierung, StU cm. Pflanzqualit t Str ucher: 2xv., cm Festgesetzte Pflanzungen auf den Baugrundst cken m ssen jeweils ein Jahr nach Bezug der Geb ude ausgef hrt sein. Die Pflanzungen sind fachgerecht anzulegen, ausgefallene oder abgestorbene Pflanzen sind gleichartig zu ersetzen. 9. Sonstige Regelungen Ma linie mit Ma angeben in Metern, z.b. 20,0 m C) Hinweise und nachrichtliche Darstellungen 1. Hinweise durch Planzeichen 1.1 Haupt- und Nebengeb ude, Bestand / kann abgebrochen werden 1.2 Flurnummer, z.b. 501/ Grundst cksgrenzen, Bestand

6 1.4 Grundst cksgrenze, die aufgehoben werden kann 1.5 H henbezugspunkt 1.6 sonstiger Geh lzbestand 1.7 Geh lzbestand, der entfernt werden kann 1.8 Fu weg, wassergebundene Decke F 1.9 Erl uterung der Nutzungsschablone Art der baulichen Nutzung und Bezeichnung des Baugebietes Grundfl chenzahl Gescho fl chenzahl Wandh he 2. Hinweise durch Text 2.1 Der Grundschutz des abwehrenden Brandschutzes wird ber eine ausreichende L schwasserversorgung durch die Gemeinde Krailling sichergestellt. Dar ber hinausgehende Belange und Anforderungen an den baulichen und abwehrenden Brandschutz sind vom Bauwerber, Grundst ckseigner und Planer eigenverantwortlich zu pr fen. Auf die Bestimmungen des Abschnitt V der BayBO wird verwiesen. Insbesondere wird auf die Sicherstellung eines zweiten baulichen Rettungsweges f r Geb ude hingewiesen, bei denen die Br stung von zum Anleitern bestimmter Fenster mehr als 8 m ber der Gel ndeoberfl che liegt. Bei Betrieben, deren Geb udeteile mehr als 50 m von einer ffentlichen, f r die Feuerwehr benutzbaren Verkehrsfl che entfernt liegen und bei Betrieben, die ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen, ist eine Feuerwehrzufahrt nach DIN : "Fl chen f r die Feuerwehr auf Grundst cken" notwendig Jedes Grundst ck muss an die Nahw rmeversorgung angeschlossen werden. Prozessw rme ist - soweit nach Absprache mit dem Betreiber des Nahw rmenetzes technisch m glich - ganz oder teilweise ber das Nahw rmenetz aus der zentralen Heizanlage zu decken. Feuerungsanlagen f r Raumheizungs- und Warmwasseraufbereitungszwecke sind f r die einzelnen Parzellen nicht zul ssig. Die technischen Anschlussbedingungen des Betreibers (Temperaturen, Durchflussmengen, Anschlussschemata etc.) sind einzuhalten und in der Versorgungsplanung entsprechend zu ber cksichtigen. Die Anschlussverpflichtung entf llt, falls die Nahw rmeversorgung aus wirtschaftlichen oder anderen Gr nden nicht realisiert werden kann. Der Einsatz von technischen und baulichen Anlagen sowie Ma nahmen zur aktiven und passiven Nutzung erneuerbarer Energien (z.b. Sonnenenergie) wird empfohlen. Auf die Bestimmungen des Gesetzes zur F rderung Erneuerbarer Energien im W rmebereich (EEW rmeg) wird verwiesen. Das Plangebiet ist nach bisheriger Kenntnis der Gemeinde altlastenfrei. Nachforschungen haben keine Verdachtsmomente auf bodengef hrdende Stoffe ergeben. Auf den Schutz des Mutterbodens nach 202 BauGB wird hingewiesen. Die Bepflanzungen haben, soweit sie nicht im Bebauungsplan anders festgesetzt sind, Abst nde zu den Nachbargrundst cken nach Art. 47 ff. des Ausf hrungsgesetzes zum B rgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) einzuhalten. Die Gestaltung der unbebauten privaten Grundst cksfl chen sollte in einem qualifizierten Freifl chengestaltungsplan zum Antrag im Baugenehmigungsverfahren bzw. Freistellungsverfahren nachgewiesen werden. Auf bestehende kommunale Satzungen sowie die Satzung des Amper-Verbandes und des W rmtal-zweckverbandes -Wasserversorgung- wird hingewiesen. Auf die Satzung des W rmtal-zweckverbandes -Wasserversorgung- hinsichtlich der Nutzung von Brauch- und Niederschlagswasser wird verwiesen. Die Abwasserentsorgung erfolgt im Trennsystem. Der Abwasserleitung darf nur Schmutzwasser, kein Niederschlagswasser zugef hrt werden. Grundst cksentw sserungsanlagen m ssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Im Plangebiet sind bei Bauarbeiten B ume, Pflanzenbest nde und Vegetationsfl chen gem der DIN 18920: "Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von B umen, Pflanzenbest nden und Vegetationsfl chen bei Bauma nahmen" vor Besch digungen und Beeintr chtigungen zu sch tzen Hinsichtlich bestehender und geplanter Ver- und Entsorgungseinrichtungen wird auf die ma geblichen Sicherheitsbestimmungen der Ver- und Entsorgungstr ger hingewiesen. Baumpflanzungen m ssen einen Mindestabstand von 2,5 m zu vorhandenen oder geplanten Ver- und Entsorgungsleitungen einhalten. Bei geringeren Abst nden ist je nach Leitungsart der Einsatz von geeigneten Schutzeinrichtungen zu berpr fen. Auf die einschl gigen technischen Regelwerke wie z.b. das "Merkblatt B ume, unterirdiische Leitungen und Kan le", Ausgabe 2013, der FGSV wird hingewiesen Im Planungsgebiet k nnen ggf. Bodendenkm ler vorhanden sein. Vorsorglich wird auf den Erhalt der Bodendenkm ler gem Art. 1 DSchG, die denkmalrechtliche Erlaubnis gem Art. 7 Abs. 1 DSchG f r Bodeneingriffe jeder Art und die Meldepflicht nach Art. 8 DSchG hingewiesen. Die Ermittlung der Gescho fl che erfolgt nach den Regelungen des 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 BauNVO. Nach der bergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 7 BayBO (2008) gilt Art. 2 Abs. 5 in der bis zum geltenden Fassung der BayBO fort. Demnach sind Vollgescho e Gescho e, die vollst ndig ber der nat rlichen oder festgelegten Gel ndeoberfl che liegen und ber mindestens 2/3 ihrer Grundfl che eine H he von mindestens 2,30 m haben. Die Zul ssigkeit von Vorhaben nach den Festsetzungen Ziffer B 7.1 und B 7.4 ist anhand von schalltechnischen Gutachten beim Genehmigungsantrag bzw. bei genehmigungspflichtigen Nutzungs nderungen nach den Vorgaben der DIN 45691: , "Ger uschkontingentierung", Abschnitt 5, in Bezug auf sch tzenswerte Nutzungen nach DIN 4109: , "Schallschutz im Hochbau", nachzuweisen. Die Regelungen der TA L rm sind zu beachten.

7 2.16 Artenschutz Auf die Bestimmungen des allgemeinen Artenschutzes gem 39 BNatSchG sowie auf die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG wird hingewiesen. Bei notwendigen Geh lzentfernungen d rfen keine gesch tzten heimischen Vogelarten zu Schaden kommen, weshalb eine Beseitigung von Geh lzen nur au erhalb der Vogelbrutzeit im Winterhalbjahr, also im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und dem 01. M rz erfolgen darf. Auf 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG wird besonders hingewiesen. Die Belange des besonderen Artenschutzes wurden im Rahmen einer Potentialabsch tzung / Vorpr fung ber cksichtigt und mit den zust ndigen Fachbeh rden abgestimmt. Es kann festgestellt werden, dass in der Folge des Bebauungsplans unter Ber cksichtigung der festgesetzten Ma nahmen der Gr nordnung sowie unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten sind. Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Auseinandersetzung mit den artenschutzrechtlichen Belangen zum Bebauungsplanverfahren die k nftigen Bauherren und ihre Planer weder im Baugenehmigungsverfahren noch bei einer genehmigungsfreien nderung oder Errichtung von baulichen Anlagen von der Pr fung und Ber cksichtigung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote entbindet, da sich die Verh ltnisse seit der Ausarbeitung und des Inkrfattretens des Bebauungsplans wesentlich ver ndert haben k nnen. Zu Vermeidung eines Versto es gegen Bestimmungen des besonderen Artenschutzrechtes sind insbesondere f r Fledermaus- und Vogelarten, die Geb ude bewohnen, bei Bauarbeiten an Geb uden und bei Geb udeabbr chen die artspezifischen Schutzzeiten zu beachten. Hierzu ist es erforderlich in Abstimmung mit der zust ndigen Naturschutzbeh rde m glichst fr hzeitig zu kl ren, ob und in welchem Umfang gesch tzte Arten betroffen sein k nnen und welche Daten zu ihrem Schutz gesammelt werden m ssen. Es wird empfohlen, ggf. durch entsprechende Auflagen sicherzustellen, dass die ma geblichen Schutzzeiten und notwendigen Arbeitsweisen Beachtung finden sowie ggf. erforderliche zus tzliche Vermeidungsma nahmen durchgef hrt werden. Auf den Untersuchungsbericht des PAN Planungsb ros mit Datum vom wird verwiesen. Bauliche Vorkehrungen zum Artenschutz Um Individuenverluste von Amphibien, Reptilien und anderen Kleintieren in Lichtsch chten, Vertiefungen, Treppenabg ngen, Abfl ssen usw. ("Kleintierfallen") zu vermeiden, wird empfohlen diese mit geeigneten baulich konstruktiven Schutzma nahmen (z.b. Aufsockelungen, feine Schutzgitter etc.) zu versehen, die ein Eindringen dieser Tiere in diese Bauteile verhindern. Um Individuenverluste der Avifauna zu vermeiden, wird bei gro formatigen Glasfl chen empfohlen durch die Verwendung geeigneter Materialien (z.b. reflexionsarmes Glas, Milchglas, strukturiertes Glas, UV-Licht reflektierendes Glas usw.) oder durch andere baulich konstruktive Ma nahmen (z.b. Vorsatz von Gittern oder Lamellen, Unterteilung der Glasfl chen etc.) eine m gliche Kollision von V geln mit den Glasfl chen zu verhindern. Informationen ber vogelfreundliches Bauen mit Glas und m gliche Schutzma nahmen finden sich in der Ver ffentlichung "Glasfl chen und Vogelschutz", LBV und NABU, Berlin 2011, die von der Internetseite heruntergeladen werden kann. Zur Vermeidung von Lichtsmog und zum Schutz fliegender und nachtaktiver Insekten sollten f r die Au enbeleuchtung nur energieeffiziente Lampen / Leuchten mit nach unten gerichtetem Lichtkegel verwendet werden Pflanzenliste (Vorschlag) 1. B ume Fraxinus excelsior - Gemeine Esche (auch in Sorten) Betula verrucosa - Birke Acer platanoides - Spitz-Ahorn (auch in Sorten) Carpinus betulus - Hainbuche Acer campestre - Feld-Ahorn Quercus robur - Stiel-Eiche Sorbus aucuparia - Eberesche Tilia cordata - Winter-Linde Tilia cordata "Greenspire" - Stadt-Linde Fagus sylvatica - Rot-Buche Prunus avium - Vogel-Kirsche 2. Str ucher Cornus sanguinea - Roter Hartriegel Corylus avellana - Hasel Euonymus europaeus - Pfaffenh tchen Lonicera xylosteum - Gemeine Heckenkirsche Ligustrum vulgare - Liguster Crataegus monogyna - Wei -Dorn Viburnum lantana - Wolliger Schneeball Chaenomeles-Hybriden - Zierquitte Euonymus fortunei - Kriech-Spindel Potentilla fruticosa in Sorten - Fingerstrauch Ribes alpinum - Alpen-Johannisbeere Bodendecker-Rosen 2.18 Dem Bebauungsplan liegt keine Bestandslagevermessung des Geh lzbestandes zugrunde. Die Lage der in die Planzeichnung eingetragenen Geh lze wurde anhand eines aktuellen Luftbildes bestimmt, vor Ort durch Inaugenscheinnahme berpr ft und in die Bebauungsplanzeichnung bertragen, so dass sich in der rtlichkeit ggf. Abweichungen f r die eingetragenen Geh lzstandorte ergeben k nnen Alle Richtlinien und zitierten DIN-Normen liegen in der Bauverwaltung der Gemeinde Krailling zur Einsichtnahme bereit. Die DIN-Normen k nnen beim Beuth-Verlag, Berlin, bezogen werden. Zudem sind alle Normen und Richtlinien archivm ig hinterlegt beim Deutschen Patentamt.

8 2.20 Das Plangebiet liegt in der Nachbarschaft zum Tanklager Krailling, das ein Betriebsbereich gem der 12. BImSchV (St rfallverordnung) ist. Handlungsanforderungen an die verbindliche Bauleitplanung ergeben sich hieraus jedoch nicht, da der r umliche Geltungsbereich weit au erhalb der ermittelten Achtungsabst nde des Bahnhofes "Tankblock" liegt. Auf den Leitfaden SFK/Taa-GS-1 / KAS-18 sowie das Schreiben des Landratsamtes Starnberg mit Datum vom und die darin enthaltenen Plandarstellungen der Achtungsabst nde wird verwiesen. D) Verfahrensvermerke 1. Aufstellungsbeschluss Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Gemeinde Krailling hat in seiner Sitzung die Aufstellung der 15. nderung des Bebauungsplans Nr. 50 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am... orts blich bekannt gemacht. 2. ffentliche Auslegung und Beh rdenbeteiligung Zu dem Entwurf der 15. nderung des Bebauungsplans Nr. 50 in der Fassung vom... wurden die Beh rden und sonstigen Tr ger ffentlicher Belange gem 13 BauG i.v.m. 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom... bis... beteiligt. Der Entwurf der 15. nderung des Bebauungsplans Nr. 50 in der Fassung vom... wurde mit der Begr ndung gem 13 BauGB i.v.m. 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom... bis... ffentlich ausgelegt. 3. Nochmalige ffentliche Auslegung und Beh rdenbeteiligung Zu dem Entwurf der 15. nderung des Bebauungsplans Nr. 50 in der Fassung vom... wurden die betroffenen Beh rden und sonstigen Tr ger ffentlicher Belange gem 13 BauG i.v.m. 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom... bis... nochmals beteiligt. Der Entwurf der 15. nderung des Bebauungsplans Nr. 50 in der Fassung vom... wurde mit der Begr ndung gem 13 BauGB i.v.m. 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom... bis... nochmals ffentlich ausgelegt. Gemeinde Krailling, den (Siegel) Christine Borst Erste B rgermeisterin 4. Satzungsbeschluss Die Gemeinde Krailling hat mit Beschluss des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses vom... die 15. nderung des Bebauungsplans Nr. 50 gem. 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom... als Satzung beschlossen. Gemeinde Krailling, den... (Siegel)... Christine Borst Erste B rgermeisterin 5. Ausgefertigt Gemeinde Krailling, den... (Siegel)... Christine Borst Erste B rgermeisterin 6. Bekanntmachung ( 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss zur 15. nderung des Bebauungsplans Nr. 50 wurde am... gem 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB orts blich bekannt gemacht. Die Bebauungsplan nderung ist damit in Kraft getreten. Gemeinde Krailling, den... (Siegel)... Christine Borst Erste B rgermeisterin

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