Betrifft; Anfrage gemäß 21 GGO - Richtlinien für 18 RÜG Vereinbarungen

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1 LibbBlio^slooi STADTRAT JOHANN PADUTSCH A-5024 SALZBURG, SCHLOSS MIRABELL TEL.(0662) FAX (0662) Bei Antwortschreiben bitte ZI. angeben. Herrn GR DR. Christoph Ferch Bürger für Salzburg Im Hause Salzburg, Betrifft; Anfrage gemäß 21 GGO - Richtlinien für 18 RÜG Vereinbarungen Zahl: 46653/2015/001 Sehr geehrter Herr GR Dr. Ferch! In Beantwortung Ihrer Anfrage übermittle ich Ihnen im Anhang eine Stellungnahme der Stadtplanung. Jonann radut: Seite 1 von 1

2 GR Dr. Christoph Ferch Herrn Stadtrat Johann Padutsch Im Haus ÄMFRAQi Hr.: gem I eingebracht anc: ÜMd j bm/ipi: Ifeiftigig-jg; ^ ir-äfiatfer:!0?ni. Dr, Schaden 3. Klubs und Friktionen 4. ivild/ol zum Register V^b^ioiTstigeA"^ /4 tt" Betreff; Richtlinien für 18 ROG Vereinbarungen Anfrage gemäß 21 GGO -'P' / BttRGIR Fii A^i- tili p. 7^ '4C~ Salzburg, am Sehr geehrter Herr StadtratI Bezüglich 18 ROG Vereinbarungen stellen sich mir folgende Fragen: ANFRAGE 1) Gibt es im Bereich der Planung Richtlinien für 18 ROG Vereinbarungen? Wenn ja: 2) Wer hat diese Richtlinien beschlossen und Vv^ann? 3) Wo kann man diese Richtlinien finden? 4) Wie wird der Eigenbedarf in diesen Richtlinien defniert? Wenn nein: 5) Warum nicht? Stadtrat Jehann Padutsch Zahl: _ EINGANG 1 Q. Juli.2015 Erl. Vermerk; -X' pqw.,p y/ /..o/ L L'/py. Gemeinderat Dr. Christoph Ferch A-5024 Salzburg I Schloss Mirabell I Tel / Christoph.Ferch@stadl-salzbiirg.at I

3 ffl STADT: SALZBURG Magistrat Amt für Stadtplanung und Verkehr Schwarzstraße 44 Postfach Salzburg Tel Fax Bearbeitet von Dipl.-Ing. Stephan Kunze Tel Zahl (Bitte bei Antwortschreiben anführen) 05/03/27470/2008/ Betreff GGO-Anfragen gemäß 21 und GGO-Anträge gemäß 22 bzw. Beantwortungen betreffend MA 5/03 Stellungnahme zur Anfrage gemäß 21 GGO - "Bürger für Salzburg" Sehr geehrter Herr Stadtrat, Bezug nehmend auf die Anfrage gemäß 21 GGO von der Fraktion Bürger für Salzburg" (Gemeinderat Dr. Christof Ferch) am bezüglich 18 RÜG 2009 Vereinbarungen, gibt die MA 5/03 - Stadtplanung und Verkehr folgende Stellungnahme ab: Frage 1: Gibt es im Bereich der Planung Richtiinien für 18 ROG (Anm.: 2009) Vereinbarungen? Stellungnahme des Amtes: Nein, es gibt keine Richtiinie bezüglich 18 ROG 2009 Vereinbarungen. Die Grundiage für den Abschluss von 18 Vereinbarungen steiien das Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) sowie, das Räumiiche Entwicklungskonzept 2007 (REK 2007) der Stadtgemeinde Salzburg und eine Weisung von Stadtrat Padutsch zur Sicherstellung einer mögiichst hohen Anzahl an leistbaren Wohnungen dar: Die rechtliche Ermächtigung für den Abschluss von privatwirtschaftlichen Maßnahmen zwischen Gemeinden und Grundeigentümern erfolgt auf Basis des 18 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009: Die Gemeinde kann zur Sicherung der Entwickiungszieie Vereinbarungen mit den Grundeigentümern insbesondere betreffend die Verwendung von Grundstücken, die Überlassung von Grundstücken an Dritte und die Tragung von Infrastrukturkosten schließen. In solchen Vereinbarungen können für deren Einhaltung auch Sicherungsmittel wie Konventionalstrafen, Vorkaufsrechte udgl vorgesehen werden. In anfälligen Preisvereinbarungen ist auf die Interessen der Grundeigentümer und der Gemeinde und bei Flächen für den förderbaren Wohnbau auch auf die Wohnbauförderungsbestimmungen Bedacht zu nehmen." UID:ATU , DVR: Salzburger Sparkasse BLZ 20404, Kto 17004, IBAN: AT , BIG: SBGSAT2S Seite 1 von 6

4 Zahl: 05/03/27470/2008/157 Im Räumlichen Entwicklungskonzept 2007 der Stadt Salzburg, welches auf der Rechtsgrundlage des ROG 1998 beschlossen wurde, sind ist die Stärkung der Wohnfunktion - insbesondere im Hinblick auf das ieistbare Wohnen - ein wesentliches Ziel: A.2.2. Stärkung der Wohnfunktion in der Stadt Saizburg durch Neuerrichtung von Wohnungen im angestrebten Ausmaß von Wohneinheiten im Zeitraum von 2005 bis zum Jahr Die vorhandenen Fiächenpotentiaie sollen durch maßvolles und qualitatives Weiterbauen im Bestand" genutzt werden. Dies soil einerseits durch die Mobilisierung von Baulücken und Umstrukturierungsflächen, vorzugsweise von brachliegenden oder minder genutzten Bauiandflächen mit entsprechender Eignung für Wohnbauvorhaben erfolgen, (siehe A ) Andererseits sollen die bis dato noch immer nicht genutzten ehemaligen" Vertragsflächen ( 14 ROG Verträge) möglichst rasch mobilisiert werden (siehe A ). Bei Umwidmung von Sonstigem Grünland" sind zur Sicherstellung eines hohen Anteils an geförderten Mietwohnungen privatrechtiiche Vereinbarungen abzuschließen (siehe A ). Zusätzlich zu den genannten Nutzungspotentialen können bei vertraglich gesicherter Umsetzung auch die Ergänzungsflächen" (Anm.: Fläche, die im Rahmen des REK 2007 aus der Deklaration zur Deckung des 30-Jahres-Baulandbedarfs entlassen wurden) geprüft und gegebenenfalls gewidmet werden (siehe A , A.4.I.6.). Gemäß den Vorgaben des REK 2007 sind somit im Rahmen von Widmungsverfahren von mobilisierbaren Flächen privatrechtliche Vereinbarungen zur Sichersteilung eines hohen Anteils an geförderten Mietwohnungen (Richtwert: 75% inklusive Mietkauf) abzuschließen. Auch die Strukturuntersuch des REK 2007 verweist wiederholt auf die aufrechten Raumordnungsverträge gemäß 14 ROG 1998 hin als auch auf die Notwendigkeit einer geeigneten und effektiven Nachfolgeregelung für die Vertragsraumordnung gemäß 14 ROG 1992 zur Mobilisierung und Sicherstellung von Bauland für den geförderten Mietwohnbau. Die zum damaligen Zeitpunkt gültige Nachfolgeregelung gemäß 14 ROG 1998 kam in der Stadt Salzburg aufgrund des fehlenden Regelungsinhalts in Bezug auf den geförderten Mietwohnbau nicht zur Anwendung. Zum Zeitpunkt der Erstellung bzw. des Beschlusses des REK 2007 befand sich das ROG 2009 noch in Ausarbeitung. Jedoch war zum damaligen Zeitpunkt schon im Gesetzesentwurf eine qualifizierte Nachfolgeregeiung für die aufgehobene Vertragsraumordnung gemäß 14 ROG 1992 in Diskussion. Die im ROG 2009 getroffene Regelung zu privatrechtlichen Vereinbarungen ermöglicht nun auch die Sichersteilung von Flächen für den geförderten Mietwohnbau. Darüber hinaus enthielt der Gesetzesentwurf des ROG 2009 zum Zeitpunkt der Erstellung bzw. des Beschlusses des REK 2007 eine erweiterte Regelung zur Kennzeichnung von Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau. Aus diesem Grund wurden im REK 2007 vorausschauend Maßnahmen zur möglichen Kennzeichnung von Vorbehaltsflächen für den geförderten (Miet)Wohnbau zur Sicherstellung eines hohen geförderten Mietwohnanteils beschlossen (siehe A ). Im ROG 2009 wird nun den Gemeinden gemäß 42 die Kennzeichnung von Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau, mit der Möglichkeit einer Differenzierung zwischen förderbaren Miet-, Mietkaufwohnungen oder Eigentumswohnungen ermöglicht (siehe Beilage). Im REK wurden Im Plan 1.18 jene Flächenpotentiale erfasst, die aufgrund ihrer Lage, Größe und potentiellen Bebauungsdichte eine potentielle Eignung für die Kennzeichnung eines Seite 2 von 6

5 Zahl: 05/03/27470/2008/157 Vorbehalts für den geförderten (Miet)Wohnbau aufweisen. Grundlage für diesen Plan stellte der REK-Plan 1.14 zu den Nutzungspotentialen für Wohnen dar. Als potentielle Vorbehaltsflächen für den geförderten (Miet)Wohnbau wurden im REK 2007 jene Nutzungspotentiale für Wohnen berücksichtigt, die bereits als Bauland ausgewiesen waren und aufgrund eines rechtswirksamen Bebauungsplans eine Bruttogeschoßfläche von mindestens aufweisen. Flächen, die noch nicht als Bauland ausgewiesen waren, wurden erst ab einer Grundfläche von mindestens m^ als potentielle Vorbehaltsflächen eingestuft. Das sind als Sonstiges Grünland" gewidmete Flächen, als auch jene Flächen, die im Rahmen der REK-Überarbeitung aus der Deklaration Geschütztes Grünland" entlassen wurden ( Ergänzungsflächen" für den 30-Jahres-Baulandhorizont). Diese Fiächen stellen somit auch potentielle Flächen für den Abschluss eines Raumordnungsvertrags gemäß 18 ROG 2009 zur Sicherstellung von gefördertem Mietwohnbau dar: REK-Plan 1.18: mögliche Vorbehaltsflächen für den geförderten gefördert«wohnbau I STADT i SALZBÜRG Magistrat Stadtplanung und Verkehr Räumliches Entwicklungskonzept 2007 Gemelnderatsbeschluß vom 'S.j:\.} ) \ i~>.!. Plannummer: 1.18 Entwicklungsplan Mögliche Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau Allgemeines Funktionskoruept Legende: Baulandrsservenßber100(^' BnrtlogaschoDflfiche M UmslAJlu'rieainosnäche Ober 10OOm^ ^ Bruttogesciwßllächa j Sonstlgss (^öntarnjober 120(^r' ^ Baulücke über l^lom^bruttc^eschoßnäche ^ Ergünzüngstiaclie foi den M 30-J^ros.BautandhorUont BaiAand lt. FWP97 + Ergä/uuHgs/läcfiaj: u/*j Außerungsbourleitufio Quelle; REK 2007 Dieser Plan wurde zwischenzeitlich hinsichtlich der nun vorliegenden Regelung im ROG 2009 (siehe Beilage: 42 in Verbindung mit Anlage 2) überarbeitet und aktualisiert. Weiters werden jene Flächenpotentiale, die bereits entwickelt wurden, in dem Plan nicht mehr dargestellt, neune Potentiale wurden hingegen ergänzt. Auf Basis dieses überarbeiteten Plans wurde mit der Kundmachung im Amtsblatt Folge 22/2014 das Verfahren zur Kennzeichnung von Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohn bau gemäß 42 ROG 2009 sowie gegebenenfalls dafür erforderliche Widmungsänderungen bzw. zur RückwIdmung von Flächen In Grünland^' eingeleitet (ZI.: 05/03/59455/2014/002). Anzumerken ist hier, dass gemäß der seit gültigen Wohnbauförderungsverordnung WFV 2015 als Förderungsvoraussetzung zur Förderung der Errichtung von Seite 3 von 6

6 Zahl; 05/03/27470/2008/157 geförderten Mietwohnungen in der Stadt Salzburg eine Mindestdichte von GFZ 0,7 einzuhalten ist. Dieser Wert widerspricht jedoch den Vorgaben des ROG 2009 für Vorbehaltsflächen für geförderten Wohnbau (siehe Beilage). Durch diese Regelung im WFV 2015 sind Bauvorhaben zur Errichtung von geförderten Mietwohnungen auf Flächen über mit einer Dichte von weniger als GFZ 0,7 nicht mehr förderwürdig. Am wurde von Stadtrat Padutsch gemäß 4 MGO 2007 eine Weisung zur Sicherstellung einer möglichst hohen Anzahl an leistbaren Wohnungen und zur Dämpfung der Grundpreisentwicklung, in Konkretisierung und Erweiterung der Vorgaben des REK 2007, an die MA 5 erteilt. Mit der Weisung wurden folgende Aufträge erteilt: 1) Bei Umwidmungen von Grüniand in Bauland sowie bei so genannten Umstrukturierungsfiächen (Gewerbe in Wohnen) sind grundsätzlich 75 % geförderter Mietwohnungsanteii (50% Miete / 25% Miet-Kauf) in Jedem Fall vorzusehen. 2) In keinem Fall, auch nicht, wenn so genannte "Switchfiächen" (Erfüllung des vorgegebenen Anteils an geförderten Mietwohnungen durch Erhöhung des Anteils bei anderen Wohnbauvorhaben) angeboten werden, darfein Mindestanteii von 50 % unterschritten werden. In solchen Fällen (Unterschreitung 75 %) Ist mit dem Ressort Rücksprache zu halten. 3) Sollte sich im Einzeifaii, etwa wenn besondere Rahmenbedingungen vorliegen (z.b. aus Sicht der Stadtentwicklung wünschenswerte Mischnutzungen, wie Arbelten/Wohnen, Nichteignung von Teilen eines Grundstückes für Wohnnutzung, aber auch NichtVerfügbarkeit eines Grundstückes unter den genannten Rahmenbedingungen), eine andere Ausgangssituation ergeben, ist ebenfalls mit dem Ressort und falls eine Umwidmung trotzdem befürwortet wird, mit dem Bürgermeister Rücksprache zu halten. 4) Bei geplanten Aufzonungen (Erhöhung der zulässigen Bebauungsdichte) Im Zuge von Bebauungsplanverfahren, ist ebenfalls eine teilweise Nutzung im Sinne des öffentlichen Interesses sicher zu steilen. Dies gilt jedenfalls bei Projekten ab 20 Wohneinheiten. Geförderter Mietwohnbau Im Ausmaß der durch die Dichteerhöhung zusätzlich möglichen Fläche oder von 25% des Gesamtvolumens sind dafür die Richtgrößen für den Mindestanteii. Ais Alternative für den entsprechenden Anteil an geförderten Mietwohnungen kommt dabei auch die Sicherstellung von Mieten nach dem so genannten Richtwert (dzt. 7,30 netto) in Betracht. Die Vermietung erfolgt dabei zu solchen Konditionen (Richtwertmiete und zeitlich unbeschränkter Mietvertrag), dass nach den derzeitigen Bestimmungen des Saizburger Wohnbauförderungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnung die Gewährung der allgemeinen Wohnbeihiife möglich ist (entsprechend der sozialen und wirtschaftlichen Gestion des Mieters). Die soziale Treffsicherheit bei der Vergabe der Wohnungen ist zu gewährleisten (etwa über eine Einbindung des Wohnungsamtes). 5) Bei bereits laufenden Verfahren sind Nachverhandiungen im Sinne Punkt 4. zu führen. Kann ein entsprechendes Ergebnis aus nachvollziehbaren / plausiblen und sich aus der Vorgeschichte ergebenden Gründen nicht erzielt werden, ist Rücksprache mit dem Ressort zu halten. 6) Ein grundsätzliches Ziel ist, bei allen künftigen Bauprojekten - auch ohne Dichteerhöhung oder FWPL Verfahren - einen 25%igen Anteil (geförderte Mietwohnungen oder Richtwertmiete) zu erreichen. Die rechtliche und faktische Machbarkeit ist zu prüfen. Zur Sicherstellung dieser Planungsziele sind privatrechtiiche Vereinbarungen gemäß 18 ROG 2009 zu treffen oder gleichwertige Sicherungsmaßnahmen vorzusehen. Seite 4 von 6

7 Zahl: 05/03/27470/2008/157 Frage 2: Wer hat diese Richtlinien beschlossen und wann?" Stellungnahme des Amtes: Das ROG 2009 wurde vom Salzburger Landtag am (RK: ) beschlossen. Das REK 2007 wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Salzburg am beschlossen. Die Weisung stellt keinen Beschluss dar, sondern einen Handiungs- und Arbeitsauftrag durch den ressortzuständigen Stadtrat (erteilt am ). Die rechtliche Grundlage - die Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg 2007 (MGO 2007) wurde am vom Gemeinderat der Stadt Salzburg beschlossen. Frage 3: Wo kann man diese Richtlinie finden?" Stellungnahme des Amtes: Das ROG 2009 kann im Internet unter abgerufen werden. Das REK 2007 kann im Internet unter abgerufen werden (Stadtplanung / REK 2007 / Text- und Planteil des REK 2007). Die Weisung von Stadtrat Padutsch liegt als Beilage bei. Frage 4: Wie wird der Eigenbedarf in diesen Richtlinien definiert?" Stellungnahme des Amtes: Im RÜG 2009 wird der Eigenbedarf einzig im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau definiert. Gemäß 42 Abs. 1 Z. 6 ROG 2009 ist im Falle einer solchen Kennzeichnung der betriebliche als auch der Wohnbedarf der lebenden Nachkommen in gerader Linie zu berücksichtigen. Die flächenmäßige Berücksichtigung des Eigenbedarfs wird nicht definiert. Im REK 2007 wird der Eigenbedarf nur in Bezug auf den betrieblichen Eigenbedarf thematisiert: A Um Betriebserweiterungen und Neuansiedlungen für Betriebe zu ermöglichen, ist als Bauiandbedarf für die Wirtschaft von einer Größenordnung von 32,7 ha unbebauten Flächen auszugehen. Dabei ist eine gewisse Mobiiitätsreserve für Betriebe bzw. betrieblicher Eigenbedarf (z. B. für Lagerfiächen) in der Größenordnung von 10 ha bereits berücksichtigt. In der Weisung von Stadtrat Padutsch wird der Eigenbedarf nicht thematisiert. In der Planungspraxls wird in der Stadt Salzburg der Eigenbedarf sowohl im Rahmen von Verhandiungen zum Abschluss eines 18 ROG 2009 Vertrags als auch im Rahmen einer möglichen Kennzeichnung eines Vorbehalts für den förderbaren Wohnbau gemäß 42 ROG 2009 berücksichtigt. Ob ein Anspruch auf Eigenbedarf besteht, wird durch die MD/04 - Wirtschaft, Beteiiigungen und Grundstücke geprüft. Grundsätzlich gilt folgender Schlüssel: 25% der erzielbaren BGF eines Flächenpotentiais können vom Eigentümer frei genutzt werden. 75% der erzielbaren BGF sind für den Seite 5 von 6

8 Zahl: 05/03/27470/2008/157 geförderten Mietwohnungsbau sicher zu steiien. Ein Anteii von maximai 25 % für Mietkaufwohnungen wird für den Anteii an geförderte Mietwohnungen anerkannt. Es sind jedoch mindestens 50 % der erzieibaren BGF für den reinen geförderten Mietwohnbau (ohne Mietkauf) sicherzustellen. Sofern ein Eigenbedarfsanspruch zu berücksichtigen ist, wird pro Anspruchsberechtigten eine fiktive Bruttogeschoßfläche (BGF) von rund 150 bis 200 angenommen. Der Eigenbedarf ist grundsätzlich durch die frei verwertbare BGF von 25 % gedeckt. Sofern dieser frei verwertbare Anteil zur Befriedigung des Eigenbedarfs nicht ausreicht, werden projektbezogen individueiie Lösungen mit dem Grundeigentümer / Bauherren ausgearbeitet. Ziel ist es, einen geförderten Mietwohnanteii von jedenfalls 50% sicherzustellen. Bei kleineren Flächen kann jedoch der Fall eintreten, dass nach Berücksichtigung des Eigenbedarfs ein zu geringes Fiächenpotential für den geförderten Mietwohnbau verbleibt, sodass diese Flächen dann zu 100 % durch den Eigentümer frei verwertet werden können. Ais Grenzwert für den Entfall eines geförderten Mietwohnanteiis wurde, in Abstimmung mit den gemeinnützigen Wohnbauträgern, ein Fiächenpotential von mindestens 10 Wohneinheiten für den geförderten Mietwohnbau definiert. Bezogen auf die Bruttogeschoßfläche bzw. die Grundfläche entspricht das einem Mindestpotentiai von rund m2 BGF bzw m^ Grundfläche für den geförderten Mietwohnbau. Die Sicherstellung des geförderten Mietwohnanteiis erfolgte bislang durch den Abschluss von 18-Verträgen ROG Im Rahmen dieser Verträge wird auch der berücksichtigte Eigenbedarf vertraglich festgehalten, was der künftigen Nachvoiiziehbarkeit des berücksichtigten Eigenbedarfs dient. Mit freundlichen Grüßen Mag. Felix Fiolzmannhofer Elektronisch beurkundet Ergeht an: 1. Stadtrat Johann Padutsch Beilage (2): 1. Weisung Stadtrat Padutsch vom Geförderter Mietwohnungsbau - Vorgangsweise bei Fiächenwidmungs- und Bebauungspianverfahren". 2. Auszug ROG 2009: 42 Vor für den förderbaren Wohnbau samt zugehöriger Anlage zu Fiächengrößen und Mindestgeschoßflächenzahlen Seite 6 von 6

9 An die MA5/00 Salzburg, Betrifft: Geförderter Mietwohnungsbau Vorgangsweise bei Flächenwidmungs- und Bebauungsplanverfahren Zur Sicherstellung einer möglichst hohen Anzahl an leistbaren Wohnungen und zur Dämpfung der Grundpreisentwicklung, ergeht in Konkretisierung und Erweiterung der Vorgaben des REK folgender Auftrag: 1. Bei Umwidmungen von Grünland in Bauland sowie bei so genannten Umstrukturierungsflächen (Gewerbe in Wohnen) sind grundsätzlich 75 % geförderter Mietwohnungsanteil (50% Miete/25% Miet-Kauf) in jedem Fall vorzusehen. 2. In keinem Fall, auch nicht, wenn so genannte "Switchflächen" (Erfüllung des vorgegebenen Anteils an geförderten Mietwohnungen durch Erhöhung des Anteils bei anderen Wohnbauvorhaben) angeboten werden, darf ein Mindestanteil von 50 % unterschritten werden. In solchen Fällen (Unterschreimng 75 %) ist mit dem Ressort Rücksprache zu halten. 3. Sollte sich im Einzelfall, etwa wenn besondere Rahmenbedingungen vorliegen (z.b. aus Sicht der Stadtentwicldung wünschenswerte Mischnutzungen, wie Arbeiten/Wohnen, Nichteignung von Teilen eines Grundstückes für Wohnnutzung, aber auch Nichlverfügbarkeit eines Grundstückes unter den genannten Rahmenbedingungen), eine andere Ausgangssituation ergeben, ist ebenfalls mit dem Ressort und falls eine Umwidmung trotzdem befürwortet wird, mit dem Bürgermeister Rücksprache zu halten. 4. Bei geplanten Aufzonungen (Erhöhung der zulässigen Bebauungsdichte) im Zuge von Bebauungsplanverfahren, ist ebenfalls eine teilweise Nutzung im Sinne des öffentlichen Interesses sicher zu stellen. Dies gilt jedenfalls bei Projekten ab 20 Wohneinheiten. Geförderter Mietwohnbau im Ausmaß der durch die Dichteerhöhung zusätzlich möglichen Fläche oder von 25% des Gesamtvolumens sind dafür die Richtgrößen für den Mindestanteil. Als Alternative für den entsprechenden Anteil an geförderten Mietwohnungen kommt dabei auch die G;\Users\15959\AppData\Local\T emp\fabasoft\work\088_pj_ma5_gefördertermietwohnungsbau_18_12_12.docx

10 Sicherstellung von Mieten nach dem so genannten Richtwert (dzt. 7,30 netto) in Betracht. Die Vermietung erfolgt dabei zu solchen Konditionen (Richtwertniiete und zeitlich unbeschränkter Mietvertrag), dass nach den derzeitigen Bestimmungen des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnung die Gewährung der allgemeinen Wohnbeihilfe möglich ist (entsprechend der sozialen und wirtschaftlichen Gestion des Mieters). Die soziale Treffsicherheit bei der Vergabe der Wohnungen ist zu gewährleisten (etwa über eine Einbindung des Wohnungsamtes). 5. Bei bereits laufenden Verfahren sind Nachverhandlungen im Sinne Punkt 4. zu führen. Kann ein entsprechendes Ergebnis aus nachvouziehbaren/plausiblen und sich aus der Vorgeschichte ergebenden Gründe nicht erzielt werden, ist Rücksprache mit dem Ressort zu halten. 6. Ein grundsätzliches Ziel ist, bei allen künftigen Bauprojekten - auch ohne Dichteerhöhung oder FWPL Verfahren - einen 25%igen Anteil (geförderte Mietwohnungen oder Richtwertmiete) zu erreichen. Die rechtliche und faktische Machbarkeit ist zu prüfen. Mit besten Grüßen Johann Padutsch Seite 2 von 2

11 42 -Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau (1) Zur Sicherung von Flächen für den förderbaren Wohnbau können unter folgenden Voraussetzungen Vorbehaltsflächen gekennzeichnet werden; Es besteht ein entsprechender Bedarf für den Planungszeltraum von zehn Jahren, 1. wobei das mittelfristige Wohnbau-Förderungsprogramm des Landes zu berücksichtigen Ist. Die Gemeinde, die Baulandsicherungsgesellschaft mbh ( 77) und die gemeinnützigen 2. Bauvereinigungen verfügen Insgesamt nicht In ausreichendem Maß über geeignete Flächen, um den Bedarf zu decken. 3. Die Widmung der Fläche lässt eine Wohnbebauung zu. Die Fläche muss die In der Anlage 2 festgelegte Größe aufweisen und für sie muss 4. eine Geschoßflächenzahi gleich oder größer der ebendort gegebenenfalls festgelegten Mindestgeschoßflächenzahl gelten, c Für die Fläche liegt keine Vereinbarung gemäß 18 vor, die die Sicherung der Fläche für den förderbaren Wohnbau beinhaltet. Den von der Vorbehaltskennzeichnung betroffenen Grundeigentümern müssen c zumindest als Bauland ausweisbare Flächen In dem Ausmaß als vorbehaltsfrel verbleiben, um Ihren betrieblichen Bedarf und den Wohnbedarf für sich und Ihre lebenden Nachkommen In gerader Linie zu decken. (2) Mit der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Ist gleichzeitig die Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren MIet-, Mietkaufwohnungen oder Eigentumswohnungen oder das Mindestmaß an zu errichtender förderbarer (Wohn-)Nutzfläche festzulegen. (3) Auf Veränderungen der Vorbehaltsflächen gemäß Abs. 1 Ist 41 Abs. 3 anzuwenden. Die Erteilung einer Baubewilllgung für eine Bauführung ( 2 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes) setzt zusätzlich voraus, dass diese den Festlegungen gemäß Abs. 2 nicht widerspricht. (4) Soweit die Errichtung von geförderten Mlet(kauf-)wohnungen nach Abs. 2 festgelegt Ist, hat sie durch gemeinnützige Bauvereinigungen zu erfolgen. Gewerbliche Bauträger dürfen geförderte Mlet(kauf-)wohnungen nach Abs. 2 nur dann errichten, wenn die Errichtung auf Grund der Wohnbauförderungsbestlmmungen des Landes In der Kategorie Mietwohnungen oder Mietkaufwohnungen gefördert wird. (5) Die Wirksamkeit eines Vorbehalts gemäß Abs. 1 endet mit dessen Löschung. Die Löschung Ist vorzunehmen, wenn 1. kein Bedarf mehr gegeben Ist; 2. eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 5 geschlossen wird oder der Vorbehaltszweck erfüllt Ist. Dies Ist der Fall, wenn die festgelegte Mindestzahl an 3. förderbaren Wohnungen bzw das festgelegte Mindestmaß an förderbarer (Wohn- )Nutzfläche errichtet worden Ist. Der Bedarf an Flächen für den förderbaren Wohnbau Ist jeweils nach Ablauf von zehn Jahren ab Kennzeichnung des Vorbehalts zu überprüfen.

12 1 Anlage 2 zu 42 Abs. 1 Flächengrößen und Mindestgeschoßflächenzahlen für Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau Gemeinde 1. Stadt Salzburg, Bischofshofen, Hallein, St Johann im Pongau, Saalfelden am Steinernen Meer, Zell am See, Tamsweg 2. Abtenau, Altenmarkt im Pongau, Bad Gastein, Bad Hofgastein, Bürmoos, Golling an der Salzach,Hof bei Salzburg, Kuchl, Lofer, Mattsee, Mauterndorf, Neukirchen am Großvenediger, Neumarkt am Waliersee, Mittersill, Oberndorf bei Salzburg, Radstadt, Schwarzach im Pongau, Seekirchen am Wallersee, St. Gilgen, St. Michael im Lungau, Straßwalchen, Taxenbach, Thalgau, Wagrain sowie alle Gemeinden mit mehr als Einwohnern Fläche in m^ bis bis ab bis ab Geschoßflächenzahl^^ mindestens in o o ' 0,5 3. alle anderen Gemeinden ab Die Geschoßflächenzahl ist unter Anwendung des 50 Abs. 8 ROG 2009 zu ermitteln, wenn im Bebauungsplan keine solche festgelegt ist.

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