Formen progressiver Tarife, Ehegattensplitting
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- Matilde Fiedler
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1 Frage 1 Grafik 1 Formen progressiver Tarife, Ehegattensplitting ist progressiv, wenn die Stufen zunehmend schmal oder zunehmend hoch sind (dann steigt der Durchschnittssteuersatz allmählich an) innerhalb jeder Stufe sinkt der Durchschnittssteuersatz mit zunehmendem allerdings (innere Regression) in der Nähe der Sprungstellen gibt es Reihenfolgeumkehr ( steigt, Nettobetrag sinkt) Frage Grafik keine innere Regression, keine Reihenfolgeumkehr (weil keine Sprünge, nur Knicke) Frage 3 Forderungen: keine innere Regression und keine Reihenfolgeumkehr innere Regression: verstößt gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip wird verletzt, weil Steuerbetrag in jeder Stufe konstant, damit abnehmender Durchschnittssteuersatz innerhalb jeder Stufe mit konstantem T und t = T gilt in jeder Stufe: t = T Reihenfolgeumkehr: Frage 4 Anreizwirkungen steigendes Arbeitsangebot steigendes Einkommen; aber: Senkung des Nettoeinkommens Indivduen versuchen, Grenze nicht zu überschreiten wird verletzt, weil Steuerbetragsfunktion nicht stetig (weist Sprünge auf) Grafik 3 zur Visualisierung (nicht in Aufgabe verlangt) Stufe I: a 1 = = 0, 1 0 < T () = 0, 1 Stufe II: a = = 0, < T () = 0, 1 Stufe III: a 3 = = 0, < T () = 0, 4 1
2 Stufe IV: < T () = 0 Funktion der Steuerschuld: 0 = 0 0, 1 0 < T () = 0, 1( 1.000) < , 4 ( ) < < rationale Steuertechnik: Reihenfolgeumkehr und innere Regression Stufen I - III: keine innere Regression, weil Durchschnittssteuersatz konstant (Stufe I) bzw. steigend (Stufen II und III) T () = 0, 1( 1.000) t () = 0, 1 11, 1 t () = 11, T 3 () = 0, 4 ( ) t 3 () = 0, 4 t 3() = 4., ,.000 keine Reihenfolgeumkehr, weil Steuerbetragsfunktion stetig (keine Sprünge) Stufe IV: innere Regression, weil t = 500 Einkommen) Reihenfolgeumkehr, da Sprungstelle = T = und x = = T = und x = = 1; x = rationale Steuertechnik nicht durchgehend erfüllt < 0 (gleichbleibender Steuerbetrag bei steigendem
3 Frage 5 Individualbesteuerung: beide Ehepartner werden individuell mit ihrem eignen Einkommen besteuert (als wären sie nicht verheiratet); I( 1, ) = T ( 1 ) + T ( ) Haushaltsbesteuerung: beide Ehepartner werden als ein Steuersubjekt begriffen, die Summe der Einkommen wird dem Tarif unterworfen; H( 1, ) = T ( 1 + ) Ehegattensplitting: Verheiratete zahlen das Doppelte jenes Steuerbetrages, der nach dem Individualsteuertarif auf die Hälfte ihres gemeinsamen Einkommens entfällt, d.h. die beiden Einkommen werden aufaddiert und halbiert, der Betrag wird dem Steuertarif unterworfen, der sich ergebende Steuerbetrag wird verdoppelt; S( 1, ) = T [ ( 1+ ) ] Frage 6 Individualbesteuerung I(Y A, Y B ) = T (Y A ) + T (Y B ) = ay A b + ay B b = a(y A + Y B ) b b Haushaltsbesteuerung H(Y A, Y B ) = T (Y A + Y B ) = a(y A + Y B ) b Splitting b S(Y A, Y B ) = T [ (Y A+Y B ) ] = (a[ (Y A+Y B ) ] b) = a(y A + Y B ) b b gilt für alle Y A, Y B > b a GEB: die gemeinsame Steuer beider Partner soll nur von der Summe, nicht von der Verteilung abhängig sein (Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft mit einer Kasse) E( 1, ) = const. für alle 1, mit 1 + = const. ND: Zwei Ehepartner sollen nicht schärfer besteuert werden als zwei Unverheiratete, die über dasselbe Gesamteinkommen verfügen E( 1, ) T ( 1 ) + T ( ) für alle 1,
4 Individualbesteuerung Fallunterscheidung notwendig Fall 1: Y A, Y B > b a mit Y A + Y B = C folgt T = ac b GEB erfüllt, Verteilung irrelevant Fall : Y A oder Y B < b a und C = Y A + Y B > b a Bsp.: Y B = 0 Y A = C mit C > b a T = ac b Verteilung relevant, der Partner mit Y < b a kann nicht voll vom Freibetrag profitieren leisten beide Partner je die Hälfte des Einkommens, ist der daraus resultierende Steuerbetrag kleiner, als wenn ein Partner den Gesamtbetrag allein leistet T () > T () Grund dafür ist die Konvexität, die hier entsteht, weil ein Partner unter dem Freibetrag bleibt GEB nicht erfüllt ND ist per Definition erfüllt Haushaltsbesteuerung GEB erfüllt, denn beide werden als ein Steuersubjekt behandelt (es wird mit der Summe operiert), die Verteilung innerhalb des Haushaltes ist irrelevant wenn Y A + Y B = C, dann ist T = ac b für alle C > b ; sonst 0, unabhängig von der a Verteilung ND nicht erfüllt Steuern bei Individualbesteuerung T I = a(y A + Y B ) b Steuern bei Haushaltsbesteuerung T H = a(y A + Y B ) b es gilt T I < T H Splitting GEB erfüllt, weil S( 1, ) = T [ (Y A+Y B ) ] offensichtlich unabhängig von der Verteilung von Y A und Y B, solange Y A + Y B = C (Summenbildung) ND ist erfüllt konvexer Steuertarif Splittingvorteil (bzw. positiver Splittingeffekt) linearer Steuertarif mit FB und Y A, Y B > b a I(Y A, Y B ) = S(Y A, Y B ) linearer Steuertarif mit FB und Y A oder Y B < b a Splittingvorteil
5 Frage 7 konvexer Steuertarif führt bei Anwendung des Ehegattensplittings zu geringerem Steuerbetrag als Individualbesteuerung = T ( 1 ) + T ( ) S( 1, ) mit S = T [ ( 1+ ) ] = T (75.000) + T (0) T (37.500) = 0, 36[75.000] (0, 4[37.500] 880) = = = = = = T 1 = 0, = 0, 36(61.195) = , 0 T = 0, = 0, 1(13.805) 960 = 696, 60 T 1 + T = , 80 S( 1, ) = 1.40 (siehe a) Scheidung steuerlich nicht vorteilhaft, denn S( 1, ) < T S 1 + T S
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